Obsah (4)
Art. 133§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW217 2230843-1 SpruchW217 2230843-1/11E, W217 2230843-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau Mag. XXXX (in der Folge: BF) beantragte am 21.08.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
- Frau Mag. römisch 40 (in der Folge: BF) beantragte am 21.08.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.10.2019 werden von DDr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, festgestellt:
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.10.2019 werden von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, festgestellt: 1 Posttraumatische Funktionseinschränkung mittleren Grades linkes Handgelenk Fixer Richtsatzwert 02.06.22 20% GdB 2 Posttraumatische Funktionseinschränkung mittleren Grades rechte Schulter Wahl dieser Position, da Beweglichkeit annähernd bis zur Horizontalen möglich ist. 02.06.03 20% GdB 3 Hüfttotalendoprothese rechts Unterer Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis 02.05.07 10% GdB Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 20% festgehalten. Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
- Mit Schreiben vom 11.10.2019 wurde der BF das Gutachten zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 28.10.2019 übermittelte die BF der belangten Behörde hierzu eine Stellungnahme und führte darin aus, sie leide unter massiven Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen. Der Gesamtgrad der Behinderung sei nicht aufrechtzuerhalten. Vorliegend sei eine deutliche Funktionseinschränkung beider oberen Extremitäten. Somit sei keine Kompensation einer oberen Extremität durch die andere möglich. Es bestehe ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 70%. Unter einem stellte die BF einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Hierzu führte die bereits befasste Fachärztin in ihrer Stellungnahme vom 22.11.2019 aus: „Antwort(en): Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 03.10.2019 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 28.10.2019 vor, dass sie seit 2018 eine zunehmende Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks aufweise und eine Funktionseinschränkungen schweren Grades vorliege und mit 40 % einzustufen sei. Eine knöcherne Konsolidierung sei nicht gegeben und ein Fragment abgekippt, weitere operative Maßnahmen würden erforderlich sein. Die Skoliose sei eine Folge des funktionellen Defizits der rechten Schulter und mit 10 % einzustufen. Es liege ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken der Leiden beider oberer Extremitäten vor. Der Gesamtgrad der Behinderung sei mit 70 % einzustufen. Die Sprunggelenke seien nach Bänderrissen instabil, Hallux valgus beidseits lasse einen sicheren Zehenballengang nicht zu. Sie stelle nunmehr den Antrag auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Befunde: keine neuen Befunde. Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 03.10.2019 festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von rechter Schulter, linkem Handgelenk und rechten Hüftgelenk und der Wirbelsäule konnten nicht festgestellt werden. Ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken der einzelnen Leiden liegt nicht vor, da jeweils keine höhergradige Funktionseinschränkung festgestellt werden kann. Befunde, die neue Tatsachen bzw. eine maßgebliche Verschlimmerung, vor allem im Bereich der rechten Schulter, oder noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden dokumentieren könnten, wurden nicht vorgelegt. Die Voraussetzungen für die im Rahmen des Parteiengehörs beantragte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen nicht vor: Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. Auf das festgestellte unauffällige Gangbild wird verwiesen. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, Beweglichkeit und Kraft sind ausreichend, um Aufstiegshilfen und Haltegriffe zu erreichen und sich daran festzuhalten. Es liegt kein Hinweis für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
- Mit Bescheid vom 25.11.2019 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 20 % betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen.
- Mit Schreiben vom 30.12.2019 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.
- Im Rahmen eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage vom 05.01.2020 führte die bereits befasste Fachärztin wie folgt aus: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neuerliche, aktenmäßige Begutachtung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung Zusammenfassung sämtlicher vorgelegter Befunde: Röntgen Thorax
- 2010 (unauffälliger Röntgenbefund der Thoraxorgane. Rechtskonvexe Skoliose) Behandlungsbestätigung Unfallkrankenhaus XXXX 24.
- 2018 (distale Radiusfraktur links, Fraktur der
- Rippe rechts, Pneumothorax rechts, Ruptur der langen Bizepssehne rechts.) Behandlungsbestätigung Unfallkrankenhaus römisch 40 24.
- 2018 (distale Radiusfraktur links, Fraktur der
- Rippe rechts, Pneumothorax rechts, Ruptur der langen Bizepssehne rechts.) Aufenthaltsbestätigung Unfallkrankenhaus XXXX
- 2019 (stationär vom 13.3.-16.3.2019 ambulant 17.3.2019) Aufenthaltsbestätigung Unfallkrankenhaus römisch 40
- 2019 (stationär vom 13.3.-16.3.2019 ambulant 17.3.2019) Bericht Unfallkrankenhaus XXXX
- 2019 (Sturz mit dem Fahrrad, geplatzter Reifen, mit multiplen Verletzungen, Unfalltag
- 2018, volare Platte linke körperferne Speiche, Bohrdraht. Offene Einrichtung und Stabilisierung mit Philos-Platte und Rotatorenmanschettennähte und Tenotomie der langen Bizepssehne. Am 13.3.2019 stationäre Aufnahme zum Schraubenwechsel an der Philos-Platte rechter Oberarm bei Zustand nach subcapitaler Humerusfraktur rechts mit Abriss des Tuberculum majus und minus, Einsinken des Oberarmkopfs und Perforation einiger Schrauben, postoperativer Verlauf komplikationslos, aktive Bewegungsübungen ohne Einschränkungen können durchgeführt werden) Bericht Unfallkrankenhaus römisch 40
- 2019 (Sturz mit dem Fahrrad, geplatzter Reifen, mit multiplen Verletzungen, Unfalltag
- 2018, volare Platte linke körperferne Speiche, Bohrdraht. Offene Einrichtung und Stabilisierung mit Philos-Platte und Rotatorenmanschettennähte und Tenotomie der langen Bizepssehne. Am 13.3.2019 stationäre Aufnahme zum Schraubenwechsel an der Philos-Platte rechter Oberarm bei Zustand nach subcapitaler Humerusfraktur rechts mit Abriss des Tuberculum majus und minus, Einsinken des Oberarmkopfs und Perforation einiger Schrauben, postoperativer Verlauf komplikationslos, aktive Bewegungsübungen ohne Einschränkungen können durchgeführt werden) Arztbrief Rehabilitationszentrum XXXX 28.1.2019, Seite 1 von 9 (Folgen einer Fraktur des Armes, distale Radiusfraktur links, subcapitale Humerusfraktur rechts mit Abriss des Tuberculum majus und minus operativ saniert, Revision distale Radiusfraktur links mit Knorpeltransplantation von der rechten Patella am 2.11.2018, rechtskonvexe Skoliose thorakal, Hüfttotalendoprothese links 2017) Arztbrief Rehabilitationszentrum römisch 40 28.1.2019, Seite 1 von 9 (Folgen einer Fraktur des Armes, distale Radiusfraktur links, subcapitale Humerusfraktur rechts mit Abriss des Tuberculum majus und minus operativ saniert, Revision distale Radiusfraktur links mit Knorpeltransplantation von der rechten Patella am 2.11.2018, rechtskonvexe Skoliose thorakal, Hüfttotalendoprothese links 2017) Arztbrief Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie XXXX vom 1.11.2018 (Diagnose bei Entlassung: Fract. radii dist. sin. in mall pos. san., geplanter Revisionseingriffs bei in Fehlstellung verheilter distaler Radiusfraktur links nach operativer Versorgung. Entfernung der Platte, Osteotomie distaler Radius, gefäßgestieltes Knochen-Knorpel Transplantat vom lateralen Patellapol rechts als de novo Gelenksfläche des distalen Radius, Anschluss an Ramus palmaris der Arterie radialis, Verschraubung des Transplantats) Arztbrief Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie römisch 40 vom 1.11.2018 (Diagnose bei Entlassung: Fract. radii dist. sin. in mall pos. san., geplanter Revisionseingriffs bei in Fehlstellung verheilter distaler Radiusfraktur links nach operativer Versorgung. Entfernung der Platte, Osteotomie distaler Radius, gefäßgestieltes Knochen-Knorpel Transplantat vom lateralen Patellapol rechts als de novo Gelenksfläche des distalen Radius, Anschluss an Ramus palmaris der Arterie radialis, Verschraubung des Transplantats) CT linkes Handgelenk 17.12.2018 (über weite Strecken keine konsolidierte Kontinuität bei distaler Radiusfraktur, Gelenksfläche deutlich verkürzt, Stufe, Verdacht auf skapholunäre Dissociation) Befund Privat-Klinik XXXX 13.8.2019 (stationär vom 15.7.2019 - 16.7.2019 zur Schraubenentfernung und Arthroskopie des linken Handgelenks und Entfernung der Spitze des Griffelfortsatzes der Elle bei Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae links, postoperativer Verlauf unauffällig) Befund Privat-Klinik römisch 40 13.8.2019 (stationär vom 15.7.2019 - 16.7.2019 zur Schraubenentfernung und Arthroskopie des linken Handgelenks und Entfernung der Spitze des Griffelfortsatzes der Elle bei Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae links, postoperativer Verlauf unauffällig) MRT rechtes Kniegelenk 9.5.2014 (diskrete Grad III Läsion im Hinterhorn des medialen Meniskus, Chondromalazie II medial und femoropatellar, mediales Seitenband verdickt und Signalarm wie nach alter konsolidierter Teilläsion, vorderes Kreuzband dünn) MRT rechtes Kniegelenk 9.5.2014 (diskrete Grad römisch drei Läsion im Hinterhorn des medialen Meniskus, Chondromalazie römisch zwei medial und femoropatellar, mediales Seitenband verdickt und Signalarm wie nach alter konsolidierter Teilläsion, vorderes Kreuzband dünn) Entlassungsbericht XXXX Krankenhaus 24.7.2017 (Implantation einer zementfreien Hüfttotalendoprothese rechts, Zustand nach Hüftarthroskopie rechts, Zustand nach Kniearthroskopie links, Zustand nach Venenstripping beidseits, Zustand nach Hysterektomie. Postoperative Röntgenkontrolle zeigt einen korrekten Sitz der Implantattechnik, bei Entlassung Hüfte bis 90° aktive Beugung möglich.) Entlassungsbericht römisch 40 Krankenhaus 24.7.2017 (Implantation einer zementfreien Hüfttotalendoprothese rechts, Zustand nach Hüftarthroskopie rechts, Zustand nach Kniearthroskopie links, Zustand nach Venenstripping beidseits, Zustand nach Hysterektomie. Postoperative Röntgenkontrolle zeigt einen korrekten Sitz der Implantattechnik, bei Entlassung Hüfte bis 90° aktive Beugung möglich.) Röntgen Hüftvergleich und LWS 16.1.2018 (Totalendoprothese rechts, unauffällig. Linkskonvexe Rotationskoliose, Streckhaltung, normale Höhe der Wirbelkörper, Multisegmentale geringe Chondrose, geringe Spondylarthrose der unteren LWS.) Entlassungsbericht RZ XXXX 7.11.2017, Seite 1 und 2 von 6 (Hüfttotalendoprothese rechts 6.7.2017, Dorsalgie bei Skoliose, leichtgradige Hyperlipidämie, leichtgradige Hyperurikämie. Ausdauer- und Krafttraining, mit Ende des Aufenthalts besteht nun ein sehr schönes symmetrisches Gangbild, auch alternierendes Stiegensteigen und bereits längere Radtouren bereiten keine Probleme mehr) Entlassungsbericht RZ römisch 40 7.11.2017, Seite 1 und 2 von 6 (Hüfttotalendoprothese rechts 6.7.2017, Dorsalgie bei Skoliose, leichtgradige Hyperlipidämie, leichtgradige Hyperurikämie. Ausdauer- und Krafttraining, mit Ende des Aufenthalts besteht nun ein sehr schönes symmetrisches Gangbild, auch alternierendes Stiegensteigen und bereits längere Radtouren bereiten keine Probleme mehr) Röntgen rechte Schulter 4.12.2019 (Osteosynthetisch versorgte proximale Humerusfraktur mit lateraler Schraubenplatte und mehrfachen Schrauben. Der Humeruskopf ist abgeflacht, in erster Linie bei Zustand nach Humeruskopfnekrose. Der subakromiale Raum ist aufgebraucht bzw. deutlich verschmälert bei Vorliegen einer totalen/subtotalen Ruptur der Supraspinatussehne. Geringe AC-Arthrose und mäßige Omarthrose.) Arztbrief Rehabilitationszentrum XXXX 28.1.2019, Seite 1 bis 3 von 9 (Geschichte: Sturz mit Mountainbike bergab, bei höherer Geschwindigkeit Reifen geplatzt. Arztbrief Rehabilitationszentrum römisch 40 28.1.2019, Seite 1 bis 3 von 9 (Geschichte: Sturz mit Mountainbike bergab, bei höherer Geschwindigkeit Reifen geplatzt. Entlassungsdiagnosenliste, siehe oben. Hauptproblem: Beweglichkeit Schulter rechts (Verplattung): AR und Kreuzgriff sowie Überkopfbewegungen stark eingeschränkt Beweglichkeit Handgelenk links (Revisionsop.
- Nov.18, Verschiebung eines Knochenfragments bei Verplattung, gedacht Versteifung Lunatom-Scaphoideum, aber ohne dem mit 2 Schrauben und Patellamaterial li versorgt, 16.
- Kontrolle des Operateurs, war zufrieden): li Daumen gefühllos, nachts schläft kleiner Finger ein, meint durch Ellbogenflex, Umpositionieren hilft; Kontrolle, gut verheilt Knie rechts: schmerzhaft, nachts öfter aufwachen, Umpositionieren hilft Bewegungseinschränkung - red. Kraft - FM eingeschränkt – Sensibilität) Entlassungsbericht RZ XXXX 7.11.2017, Seite 1 bis 6 von 6 (bekannte Diagnosenliste, siehe oben. Entlassungsbericht RZ römisch 40 7.11.2017, Seite 1 bis 6 von 6 (bekannte Diagnosenliste, siehe oben. Frühere Erkrankungen: Operationen: Varizenstripping beidseits, Hysterektomie, Hallux valgus beidseits (OP geplant - zunehmend symptomatisch), bekannte BWS-Skoliose, bestehende Ruptur des linken vorderen Kreuzbandes - ASK vor einigen Jahren, ca. 2014 ASK rechte Hüfte, Gastro- und Koloskopie sowie Mammographie erfolgt. Wirbelsäule: Kein Klopf- oder Druckschmerz, Schulter und Becken symmetrisch, deutliche Skoliose der BWS mit Asymmetrie und Exkavation rechts, die ISG frei, gute Beweglichkeit, FBA
- Gefäßstatus: Leichtgradige Rezidivvarizen) Röntgen Thorax und Hüftvergleich 22.6.2017 (Thoraxorgane unauffällig. Hochgradige Coxarthrose rechts, geringe bis mäßige Coxarthrose links) Befund gynäkologische Abteilung Krankenanstalt XXXX 11.6.2010 (Hysterektomie bei Uterus myomatosus) Befund gynäkologische Abteilung Krankenanstalt römisch 40 11.6.2010 (Hysterektomie bei Uterus myomatosus) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Schmerzmittel bei Bedarf Hilfsmittel: Schiene linkes Handgelenk Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Posttraumatische Funktionseinschränkung mittleren Grades linkes Handgelenk Fixer Richtsatzwert 02.06.22 20 2 Posttraumatische Funktionseinschränkung mittleren Grades rechte Schulter Wahl dieser Position, da Beweglichkeit annähernd bis zur Horizontalen möglich ist. 02.06.03 20 3 Hüfttotalendoprothese rechts Unterer Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis. 02.05.07 10 4 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 4 erhöht nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 03.10.2019 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 22.11.2019 nicht einverstanden und bringt in der Beschwerde vom 2.1.2020 vor, dass das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme unvollständig, unrichtig und unschlüssig seien. Aufgrund der oberflächlichen Untersuchung seien viele Feststellungen unzulänglich und auch unzutreffend, Untersuchungen und Gutachtensentwurf seien ohne besondere Vorbereitung erfolgt. Auf Nachfrage habe sie angegeben, dass sie keinen Parkausweis beantragt habe. Sie sei nach der Schulterverletzung befragt worden, woraus sich erkennen ließe, dass keine vertiefte Vorbereitung stattgefunden habe. Sie hätte bei der Untersuchung auch eine Reihe weiteren Befunden sowie Röntgen- und CT Bilder mitgehabt, die aber nicht eingesehen worden seien. 2010 sei die Gebärmutter entfernt worden, dies sei im Gutachten nicht erwähnt worden. Sie hätte bei der Untersuchung die Nekrose am Oberarmkopf rechts angesprochen, die auch der Grund für die bekannte Zweitoperation der Schulter im März 2019 war. Weder in S noch in F würden 90° erreicht werden, sodass von einer Funktionseinschränkung schweren Grades auszugehen sei. Die Zusammenfassung relevanter Befunde enthalten keinen Befund über die rechte Schulter. Durch die nicht erwähnte Meniskusläsion Grad III sei eine Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks gegeben. Es liege auch eine Funktionseinschränkungen des linken Kniegelenks nach einer totalen Ruptur des vorderen Kreuzbands vor. Durch die nicht erwähnte Meniskusläsion Grad römisch drei sei eine Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks gegeben. Es liege auch eine Funktionseinschränkungen des linken Kniegelenks nach einer totalen Ruptur des vorderen Kreuzbands vor. Sie hätte nicht nur kleinere Narben nach oberflächlichen Verletzungen im rechten Knie, sondern hypertrophe Nachbildungen im Bereich beider Kniegelenke. Sie habe nicht nur eine geringgradige seichte Skoliose, sondern eine ausgeprägte Skoliose. Dies sei in den Röntgenbildern festgehalten. Der Thorax sei nicht symmetrisch, da sie eine Skoliose und angeborene ausgeprägte Trichterbrust habe. Der kleine Finger links würde in der Nacht immer wieder einschlafen, sodass sie aufwache, dies habe im Gutachten keinen Niederschlag gefunden, vielmehr werde die Sensibilität als ungestört angegeben. Die Narbe nach Verplattung im Bereich der rechten Schulter sei nicht eingesehen worden. Mit Ausnahme des linken Kniegelenks sei keine klinische Untersuchung durchgeführt worden. Sie habe auch eine Arthrose im linken Hüftgelenk, eine Chondromalazie Grad II und Meniskusläsion III im rechten Kniegelenk, im rechten Kniegelenk neben Knorpelschäden eine totale Ruptur des vorderen Kreuzbands. Beide Sprunggelenke seien nach Bänderrissen instabil, beidseits Hallux valgus, Spreiz-, Senk- und Knickfüße, sie trage orthopädische Einlagen, so auch bei der Untersuchung. Mit Ausnahme des linken Kniegelenks sei keine klinische Untersuchung durchgeführt worden. Sie habe auch eine Arthrose im linken Hüftgelenk, eine Chondromalazie Grad römisch zwei und Meniskusläsion römisch drei im rechten Kniegelenk, im rechten Kniegelenk neben Knorpelschäden eine totale Ruptur des vorderen Kreuzbands. Beide Sprunggelenke seien nach Bänderrissen instabil, beidseits Hallux valgus, Spreiz-, Senk- und Knickfüße, sie trage orthopädische Einlagen, so auch bei der Untersuchung. Zehenballengang, Fersengang, Einbeinstand und tiefe Hocke seien nicht untersucht worden und würden nicht den Tatsachen entsprechen. Die Feststellung, dass keine Varizen vorlägen, würde nicht den Tatsachen entsprechen und sei allen Arztbriefen zu entnehmen. Sämtliche angeführten Befunde, Entlassungsberichte und Bilder seien vorgelegt worden. Es liege daher zusätzlich noch eine Funktionseinschränkung im Bereich beider Hüftgelenke vor (20 % bis 40 %), Funktionseinschränkungen der Kniegelenke beidseits (20 % bis 30 %), Funktionseinschränkung Entfernung der Gebärmutter 10 %, Funktionseinschränkungen der Sprunggelenke beidseits zumindest 10 % bis 40 %, Funktionseinschränkung beide Füße und Zehengelenke vor. Dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, könne nicht aufrechterhalten werden, die beiden Einschränkungen würden sich multiplizieren und eine Kompensation sei ausgeschlossen. .... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Fortsetzung Beschwerdevorbringen (Zeichenbeschränkung): ... Hinsichtlich Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien die Aussagen auf eine reine Vermutung gestützt. Eine Kraftmessung habe nicht stattgefunden. Ein sicheres Anhalten sei aufgrund der Einschränkungen nicht möglich. Diesbezüglich ist eine Unschlüssigkeit des Gutachtens leicht erkennbar. Sie könne nachweislich den rechten Arm nicht bis 90° anheben und Haltegriffe in Oberkopfhöhe nicht erreichen mit der linken Hand könne sie Belastungen nicht standhalten. Von einem sicheren Anhalten könne daher keine Rede sein. Der Grad der Behinderung sei daher mit 70 % festzustellen, der Behindertenpass mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zuzuerkennen. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 4 Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen: Die bei der Begutachtung am 03.10.2019 festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von rechter Schulter, linkem Handgelenk und rechten Hüftgelenk und der Wirbelsäule konnten nicht festgestellt werden. Die im nachgereichten Befund dokumentierte Hysterektomie wird neu als Leiden 4 eingestuft. Eine Änderung hinsichtlich Gesamtgrad der Behinderung bzw. beantragter Zusatzeintragung ergibt sich dadurch nicht. Erstmals liegt in den nachgereichten Befunden ein Röntgen der rechten Schulter vom 4.12.2019 vor, in dem erstmals ein Zustand nach Humeruskopfnekrose dokumentiert ist. Diesbezüglich findet sich zwar im Bericht Unfallkrankenhaus XXXX vom 21.3.2019 ein Hinweis (Einsinken des Oberarmkopfs und Perforation einiger Schrauben), eine Humeruskopfnekrose und insbesondere das Ausmaß der Nekrose waren zum Zeitpunkt der Begutachtung bzw. der Stellungnahme nicht bekannt. Diesbezüglich wird festgehalten, dass nach wie vor keine ausreichende Dokumentation einer Humeruskopfnekrose vorliegt. Erstmals liegt in den nachgereichten Befunden ein Röntgen der rechten Schulter vom 4.12.2019 vor, in dem erstmals ein Zustand nach Humeruskopfnekrose dokumentiert ist. Diesbezüglich findet sich zwar im Bericht Unfallkrankenhaus römisch 40 vom 21.3.2019 ein Hinweis (Einsinken des Oberarmkopfs und Perforation einiger Schrauben), eine Humeruskopfnekrose und insbesondere das Ausmaß der Nekrose waren zum Zeitpunkt der Begutachtung bzw. der Stellungnahme nicht bekannt. Diesbezüglich wird festgehalten, dass nach wie vor keine ausreichende Dokumentation einer Humeruskopfnekrose vorliegt. Maßgeblich hinsichtlich Schulterleiden ist das Ausmaß der objektivierbaren Funktionseinschränkungen. Diesbezüglich ergeben sich durch die nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Einstufung als Schulterleiden schweren Grades nicht vor. Ein hochgradig ausgeprägtes Schulterleiden wäre weder mit dem aktuellen Status (Beweglichkeit annähernd bis zur Horizontalen möglich, Verschmächtigung der Bemuskelung der rechten Schulter, Schulter geringgradig verkürzt und verbacken) vereinbar noch liegen Befunde der bildgebenden Diagnostik über ein hochgradig ausgeprägtes Schulterleiden vor noch wäre dieses mit Fahrradfahren in Einklang zu bringen. Schmerzmittel werden bei Bedarf eingenommen, keine Dauerschmerzen objektivierbar. Maßgeblich für die Feststellung als behinderungsrelevantes Leiden sind nicht Hilfsbefunde der bildgebenden Diagnostik, sondern objektivierbare Funktionseinschränkungen. Im Bereich der Kniegelenke konnte kein behinderungsrelevantes Leiden festgestellt werden. Eine Instabilität konnte beidseits nicht festgestellt werden. Insbesondere erstaunt, dass nun von einer totalen Ruptur des vorderen Kreuzbands rechts (nicht links) gesprochen wird. Diesbezüglich finden sich keine Befunde, vielmehr wird im MRT vom rechten Kniegelenk 9.5.2014 keine Ruptur attestiert. Im medizinischen Sinn hypertrophe Narbenbildungen konnte nicht festgestellt werden. ..... Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Fortsetzung Stellungnahme Beschwerdevorbringen (Zeichenbeschränkung): ... Maßgeblich für die Beurteilung einer Skoliose ist, unter Beachtung der vorliegenden Röntgenbefunde, das klinische objektivierbare Ausmaß der Skoliose. Dieses wird im Untersuchungsbefund beschrieben und führt aufgrund der für die Begutachtung maßgeblichen freien Beweglichkeit und ohne Hinweis für maßgebliche degenerative Veränderungen zu keiner Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden. Eine Trichterbrust und relevante Asymmetrie des Thorax konnten nicht festgestellt werden. Im Rahmen der Begutachtung wurde aktuell keine Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Kleinfingers angegeben. Vorgehalten wird, dass mit Ausnahme des linken Kniegelenks keine klinische Untersuchung durchgeführt worden sei und Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Kniegelenks, der Sprunggelenke und Füße nicht eingestuft worden seien. Dem wird entgegengehalten, dass mit Sicherheit der gesamte Bewegungsapparat im Liegen, Stehen und Gehen einer ausführlichen und gründlichen orthopädischen Untersuchung nach einem standardisierten Ablauf unterzogen wurde. Gegenteilige Aussagen sind falsch. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass eingangs vorgebrachte Aussagen über gestellte Anträge usw. in dieser Form niemals getätigt wurden. Dies unterstreicht den Eindruck, dass hier ein lückenhaftes und verzerrtes Gedächtnisprotokoll als Grundlage für die Beschwerde herangezogen wird. Jedenfalls liegen keine weiteren behinderungsrelevanten Leiden als die bereits eingestuften vor. Insbesondere wird auf das unauffällige Gangbild verwiesen. Somit ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert. Der sichere Transport ist zumutbar und möglich, da ein ausreichend sicheres Anhalten mit beiden oberen Extremitäten nicht erheblich erschwert ist. Ausreichend Kraft und Beweglichkeit liegen vor, insbesondere ist das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln hinsichtlich Beweglichkeit und Kraft nicht aufwendiger als zum Beispiel für Fahrradfahren erforderlich. Ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken der einzelnen Leiden liegt nicht vor, da jeweils keine höhergradige Funktionseinschränkung festgestellt werden kann. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. .....................Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung X Dauerzustand (…)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. Auf das festgestellte unauffällige Gangbild wird verwiesen. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, Beweglichkeit und Kraft sind ausreichend, um Aufstiegshilfen und Haltegriffe zu erreichen und sich daran festzuhalten. Es liegt kein Hinweis für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. Auf das festgestellte unauffällige Gangbild wird verwiesen. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, Beweglichkeit und Kraft sind ausreichend, um Aufstiegshilfen und Haltegriffe zu erreichen und sich daran festzuhalten. Es liegt kein Hinweis für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, sodass eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? , Nein (…)“
- Gegen dieses Gutachten brachte die BF erneut Einwände vor: Die Humeruskopfnekrose sei ausreichend dokumentiert; eine Beweglichkeit „annähernd bis zur Horizontalen“ bedeute weniger als 90°. Es sei ihr nicht möglich, normal Fahrrad zu fahren. Auch könne sie Haltegriffe in Oberkopfhöhe nicht erreichen. Die Funktionseinschränkungen des linken Handgelenks und der rechten Schulter würden sie in dieser Kombination bei alltäglichen Bewegungen ebenso wie im Beruf beeinträchtigen, sodass ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken der Leiden gegeben sei.
- In ihrer Stellungnahme vom 09.03.2020 führt die bereits befasste Fachärztin aus: „Antwort(en): Mag. XXXX erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 03.10.2019 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 22.11.2019 und dem Aktengutachten vom 05.01.2020 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 24.1.2020 vor, dass die Humeruskopfnekrose ausreichend dokumentiert sei, eine Beweglichkeit annähernd bis zur Horizontalen weniger als 90 Grad bedeute, es ihr tatsächlich nicht möglich sei, normal Fahrrad zu fahren, sie Haltegriffe in Oberkopfhöhe nicht erreichen könne. Die Funktionseinschränkungen des linken Handgelenks und der rechten Schulter beeinträchtigten sie in dieser Kombination bei alltäglichen Bewegungen ebenso wie im Beruf, sodass ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken der Leiden gegeben sei. Mag. römisch 40 erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 03.10.2019 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 22.11.2019 und dem Aktengutachten vom 05.01.2020 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 24.1.2020 vor, dass die Humeruskopfnekrose ausreichend dokumentiert sei, eine Beweglichkeit annähernd bis zur Horizontalen weniger als 90 Grad bedeute, es ihr tatsächlich nicht möglich sei, normal Fahrrad zu fahren, sie Haltegriffe in Oberkopfhöhe nicht erreichen könne. Die Funktionseinschränkungen des linken Handgelenks und der rechten Schulter beeinträchtigten sie in dieser Kombination bei alltäglichen Bewegungen ebenso wie im Beruf, sodass ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken der Leiden gegeben sei. Folgende Angaben wurden im Rahmen der Begutachtung am 3.10.2019 vorgebracht: ‚Beschwerden habe ich in der rechten Schulter und im linken Handgelenk nicht immer, aber immer wieder, zum Beispiel wenn ich auf der rechten Schulter liege bzw. wenn ich mit dem linken Handgelenk bestimmte Bewegungen mache, Drehbewegungen oder ruckartige Bewegungen. Verwende im linken Handgelenk eine Schiene, vor allem wenn ich mit dem Fahrrad fahre. In der rechten Hüfte habe ich eigentlich keine Beschwerden. Im linken Kniegelenk hatte ich ein Kreuzbandruptur, eine Ersatzplastik wurde nicht gemacht, ein Instabilitätsgefühl oder Beschwerden habe ich eigentlich nicht, auch nicht im rechten Knie nach Transplantatentnahme für das linke Handgelenk. Schmerzmittel nehme ich bei Bedarf.‘ Die nun vorgebrachten Einwendungen stehen im Widerspruch zu den eigenen Angaben bei der Begutachtung am 3.10.
- Jedenfalls ist nach Durchsicht sämtlicher vorliegender Befunde keine funktionelle Einschränkung im Bereich des linken Handgelenks, der rechten Schulter und der rechten Hüfte objektivierbar, die eine höhere Einstufung rechtfertigen würden. Insbesondere erstaunt – auch in Hinblick auf die berufliche Tätigkeit der AW –, dass nun Beweismittel vorgelegt werden, die nicht eindeutig zuordenbar sind. Ein Gutachten kann sich natürlich nicht auf nicht eindeutig einer Person zuzuordnende Beweismittel stützen! Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2020, OB: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2019 abgewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2020, OB: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2019 abgewiesen.
- Fristgerecht ersuchte die BF um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte dazu vor, in die Gutachten und Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice, welche im gesamten bisherigen Verfahren durch ein und dieselbe Gutachterin erstattet worden seien, seien von der BF vorgelegte Beweismittel nicht, nicht zur Gänze bzw. zum Teil tatsachenwidrig eingeflossen. Auch die nachweislich gegebene Nekrose des Oberarmkopfes rechts werde schlicht ignoriert. Das Erstgutachten beruhe auf einer Untersuchung, in diesem Gutachten seien jedoch Feststellungen getroffen worden, die nicht untersucht worden seien, wie z.B. „stabile Bänder und Gelenke: keine Varizen, Narbe an der rechten Schulter“, ohne diese je gesehen zu haben. Die BF benötige links eine Orthese, um das Handgelenk nicht abzubiegen, und auf den rechten Arm könne sie sich nicht ausreichend abstützen. Das Fahren mit dem Fahrrad habe sich daher ab September 2019 auf wenige kurze Einzelfahrten von der Wohnung ins Büro (2,3 Kilometer) beschränkt. Seit Oktober 2019 sei es ihr nicht einmal mehr möglich, kurze Strecken mit dem Fahrrad zurückzulegen. Selbst mit Orthese mangle es an der notwendigen Kraft und seien die Schmerzen so groß, dass ihr das Fahrradfahren nicht mehr möglich sei.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2020 ein. Dieses ersuchte um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens.
- Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, führt in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 15.10.2020, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der BF am 12.10.2020, aus wie folgt:
- Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, führt in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 15.10.2020, basierend auf einer persönlichen Begutachtung der BF am 12.10.2020, aus wie folgt: „Vorgutachten: Dris XXXX und 2 Stellungnahmen.„Vorgutachten: Dris römisch 40 und 2 Stellungnahmen. Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Bericht UKH XXXX 9/2020:Bericht UKH römisch 40 9/2020: 13.3.2019 Schraubenwechsel. 11.9.2020 Plattenentfernung und Implantation einer inversen Schulterprothese rechts, postoperativ erkannte Komplikation einer oberen Plexusparese. Alle 3 Faszikel betroffen, hochgradige Parese des Armes. Relevante Anamnese: Fahrradsturz 2018 mit multiplen Verletzungen, Verplattung linke Speiche mit Revision, sekundär Verplattung rechter Oberarmkopf und offene RM-rekonstruktion. HTEP rechts
- Jetzige Beschwerden: ‚Ich konnte den rechten Arm nie gut bewegen, es wurde dann immer schlechter. Deshalb wurden die Plattenentfernung und die Schulterprothese gemacht. Leider ist jetzt eine Plexusparese dazugekommen. Ich kann den Arm, der noch im Verband ist, nicht bewegen, der Arm und die Finger sind bamstig. Die Hüfte geht ganz gut, so wie vorher ist es aber nicht. Die Wirbelsäule schmerzt schon ziemlich, das linke Knie macht auch manchmal Probleme.‘ Medikation: Pantip, Voltaren, Neurobion Metagelan, Oxygerolan, Lyrica, Sirdalud. Sozialanamnese: XXXX , LebensgemeinschaftSozialanamnese: römisch 40 , Lebensgemeinschaft Allgemeiner Status: 170 cm grosse und 68 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot. HWS in R 55-0-55, F 15-0-15, KJA 1 cm, Reklination 18 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30, Schober FKBA Seitneigung n.g. Obere Extremitäten: Rechter Arm im Abduktionsverband; Schulter in S 40-0-180, F 180-0-50, R 80-080, Ellbögen 0-0-135, Handgelenk links 30-0-35, Faustschluß links möglich. Nacken- und Kreuzgriff links durchführbar. Rechts keine aktive Beweglichkeit im Handgelenk und in den Fingern, Dysästhesien rechter Arm. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S rechts 0-0-110 zu links 0-0-115, F links 30-0-20 zu links 40-030, R rechts 30-0-10 zu links 35-0-15, Kniegelenke in S 0-0-135, rechts bandfest, reizfrei, links + pos. Schublade, Teilinstabilität nach vorne. Sprunggelenke 20-0-
- Gangbild/Mobilität: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand möglich. BEURTEILUNG Ad1) 1) Funktionsdefizit der rechten Schulter schweren Grades 02.06.05 40% Fixer Rahmensatz; Wahl der Position, da zunehmendes Funktionsdefizit der rechten Schulter; Schraubenwechsel als Revisionseingriff März 20192) Skoliose, lumbale Chondrose, Dorsalgie 02.01.01 20%Fixer Rahmensatz; Wahl der Position, da zunehmendes Funktionsdefizit der rechten Schulter; Schraubenwechsel als Revisionseingriff März 2019, 2) Skoliose, lumbale Chondrose, Dorsalgie 02.01.01 20% oberer Rahmensatz, da Belastungsbeschwerden Wahl der Position, da ungestörte periphere Sensomotorik3) Meniskusschaden rechtes Knie, 02.05.19 20%Kreuzbandteilinstabilität linkes Knie unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da gute BeweglichkeitWahl der Position, da ungestörte periphere Sensomotorik, 3) Meniskusschaden rechtes Knie, 02.05.19 20%, Kreuzbandteilinstabilität linkes Knie , unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da gute Beweglichkeit 4) posttraumatisches Defizit linkes Handgelenk 02.06.22 20% fixer Rahmensatz der Position berücksichtigt das Belastungsdefizit 5) Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10%fixer Rahmensatz 5) Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10%, fixer Rahmensatz Andere angegebene Leiden erreichen keinen GdB, Coxarthrose links bei freier Beweglichkeit, Hallux valgus/Spreizfuß bds. ist als zivilisatorisch und nicht in relevant erhöhtem Ausmaß anzusprechen. Ad2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, weil das führende Leiden 1 durch die Leiden 2-4 wegen ungünstiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Überschneidung um eine Stufe erhöht wird. Ad3) Es kommt zu einer wechselseitigen Beeinflussung, insbesondere des Wirbelsäulenleidens und des Schulterleidens, mit Abstrichen das Leiden des linken Handgelenkes und des Knieleidens. Ad4) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist erforderlich, hier wäre sie in Einem Jahr anzusetzen. Da es aber mittlerweile leider eine Verschlechterung im Sinne einer oberen Plexuslähmung eingetreten ist die, alleine, mit 70-80%, je nach Neurobefund, einzuschätzen wäre, habe ich der BF zu einem schnellen Neufestsetzungsantrag geraten. Ad5) Der GdB von 50% ist ab Antrag anzunehmen. Es wurde ein neuer Befund nachgereicht- Plexuslähmung nach Implantation einer Schulterprothese rechts. Daraus ergäbe sich, je nach einem noch nachzureichenden Neuro-bericht, m.E. eine derzeitige Einschätzung von zumindest von 80%, für mindestens ein Jahr.“
- Mit Schreiben vom 27.10.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das eingeholte Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen 10 Tagen. Weder die BF noch die belangte Behörde haben hierzu eine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 21.08.2019 bei der belangten Behörde ein. Die BF hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen: - Funktionsdefizit der rechten Schulter schweren Grades (Pos.Nr. 02.06.05, 40% GdB) - Skoliose, lumbale Chondrose, Dorsalgie (Pos.Nr. 02.01.01, 20% GdB) - Meniskusschaden rechtes Knie, Kreuzbandteilinstabilität linkes Knie (Pos.Nr. 02.05.19, 20% GdB) - posttraumatisches Defizit linkes Handgelenk (Pos.Nr. 02.06.22, 20% GdB) - Entfernung der Gebärmutter (Pos.Nr. 08.03.02, 10% GdB) Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist in einem Jahr erforderlich.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 50 v.H. beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.10.2020 eines Facharztes für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF. Im Gutachten vom 15.10.2020 wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzte sich auf Grundlage der persönlichen Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die im Gutachten angeführt sind, auseinander. Der Sachverständige setzte den Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. fest und begründete dies damit, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 - 4 wegen ungünstiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Überschneidung um eine Stufe erhöht wird. So kommt es zu einer wechselseitigen Beeinflussung, insbesondere des Wirbelsäulenleidens und des Schulterleidens, mit Abstrichen das Leiden des linken Handgelenkes und des Knieleidens. Weiters hielt der Sachverständige eine medizinische Nachuntersuchung in einem Jahr für erforderlich. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieses Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ..... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.10.2020 zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Grad der Behinderung der BF von 50 v.H. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.10.2020 zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Grad der Behinderung der BF von 50 v.H. Da die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden. Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR
- GP, 4-5): "In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..." Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
- GP) zum Ausdruck, wo es heißt:Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, wo es heißt: "Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat." Da die gegenständliche Beschwerde, welche seitens der belangten Behörde vorgelegt wurde, am 11.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte, war der Befund vom 11.09.2020 (Plexuslähmung nach Implantation einer Schulterprothese) von der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung erfasst und kann dieses seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Die BF hat jedoch die Möglichkeit, diesen Befund - sollte sie daraus ein anderes Verfahrensergebnis und zwar einen höheren Grad der Behinderung ableiten wollen - im Wege eines neuen Antrages bei der belangten Behörde geltend zu machen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der BF unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der BF unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W217.2230843.1.00