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{'item': 'W218 1438664-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW218 1438664-2 SpruchW218 1438664-2/ 17E, W218 1438664-2/ 17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste schlepperunterstützt nach in Österreich ein und stellte am 23.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.10.2013, Zl. 13 08.649-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
  3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.10.2013, Zl. 13 08.649-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
  4. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde bezüglich der Abweisung des Antrages in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zurückgezogen.
  5. Mit Erkenntnis vom 30.06.2015 zu W154 1438664-1 hat das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 30.06.2016 erteilt. Dieser Status wurde mit Bescheid bis zum 30.06.2018 verlängert.
  6. Mit Erkenntnis vom 30.06.2015 zu W154 1438664-1 hat das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 30.06.2016 erteilt. Dieser Status wurde mit Bescheid bis zum 30.06.2018 verlängert.
  7. Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2018 niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, er sei gesund. Er arbeite derzeit als Kellner und Koch in einem Restaurant. In seinem Herkunftsstaat leben noch ein Onkel väterlicherseits und sein Bruder. Der Beschwerdeführer habe zwar noch Kontakt zu seinem Bruder, aber keinen Kontakt zu seinem Onkel, mit diesem würde eine Feindschaft bestehen. Weitere Familienmitglieder habe der Beschwerdeführer nicht.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 2 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 14.05.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.- VI.).
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 14.05.2018 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.- römisch sechs.).
  10. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es in den letzten Monaten zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan gekommen sei. Es sei keine Änderung der Situation des Beschwerdeführers eingetreten. Der Beschwerdeführer verdiene seinen Lebensunterhalt in Österreich selbst und pflege intensive Beziehungen zu Österreichern, ein Ehepaar sehe ihn wie einen eigenen Sohn und wolle ihn adoptieren.
  11. Am 04.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Beschluss des BG Krems an der Donau über die erfolgte Adoption des Beschwerdeführers durch XXXX und XXXX mit Wirksamkeit ab 08.10.2018 ein.
  12. Am 04.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Beschluss des BG Krems an der Donau über die erfolgte Adoption des Beschwerdeführers durch römisch 40 und römisch 40 mit Wirksamkeit ab 08.10.2018 ein.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 06.11.2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers.
  14. Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2020, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. II. und III. zurück. Der Beschwerdeführer führte aus, dass ihm vom Magistrat der Stadt Krems der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt worden sei. Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers stünde der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegen, die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 FPG lägen nicht vor.
  15. Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2020, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. römisch zwei. und römisch drei. zurück. Der Beschwerdeführer führte aus, dass ihm vom Magistrat der Stadt Krems der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt worden sei. Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers stünde der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegen, die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, FPG lägen nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 23.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom 30.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Status wurde mit Bescheid bis zum 30.06.2018 verlängert. Dem Antrag vom 14.05.2018 auf Verlängerung wurde nicht entsprochen und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.06.2018 der Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 2 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 14.05.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.- VI.).Mit Erkenntnis vom 30.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Status wurde mit Bescheid bis zum 30.06.2018 verlängert. Dem Antrag vom 14.05.2018 auf Verlängerung wurde nicht entsprochen und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.06.2018 der Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 14.05.2018 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.- römisch sechs.). Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des BG Krems an der Donau mit Wirksamkeit ab 08.10.2018 durch XXXX und XXXX adoptiert.Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des BG Krems an der Donau mit Wirksamkeit ab 08.10.2018 durch römisch 40 und römisch 40 adoptiert. Der Beschwerdeführer ist seit 2016 beinahe durchgehend vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er ist unbescholten, selbsterhaltungsfähig, kann sich auf Deutsch problemlos verständigen und ist in Österreich außergewöhnlich gut integriert. Er hat viele soziale Kontakte in Österreich gefunden und fühlt sich Österreich sehr verbunden. Er wurde von einem österreichischen Ehepaar adoptiert und führt ein familienähnliches Zusammenleben. Dem Beschwerdeführer wurde am 26.11.2020 eine Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde mit Schreiben vom 11.12.2020 zurückgezogen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde mit Schreiben vom 11.12.2020 zurückgezogen. Die Erteilung eines Daueraufenthaltes steht einer Rückkehrentscheidung entgegen. Die Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG wurde später erlassen und ist daher die aktuellere Entscheidung, der Beschwerdeführer verfügt über ein Daueraufenthaltsrecht. Die Rückkehrentscheidung ist unzulässig.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers zu seiner familiären Situation und seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem im Akt aufliegenden Beschluss des BG Krems an der Donau vom 15.11.2018 betreffend die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt. Die Feststellungen zur Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen zum „Daueraufenthalt – EU“ ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Kopie der Aufenthaltsbewilligungskarte, ausgestellt am 26.11.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I., II. und III. wird das diesbezügliche Verfahren eingestellt. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird das diesbezügliche Verfahren eingestellt. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG in der geltenden Fassung geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, AsylG in der geltenden Fassung geführt. § 10 AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet:Paragraph 10, AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet: § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  7. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  8. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Dem Beschwerdeführer wurde im laufenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Magistrat der Stadt Krems rechtskräftig ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt. Personen, die über solchen Aufenthaltstitel verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG 2014 ergeben können (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Dem Beschwerdeführer wurde im laufenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Magistrat der Stadt Krems rechtskräftig ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt. Personen, die über solchen Aufenthaltstitel verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus , Paragraph 9, BFA-VG 2014 ergeben können vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Hinweise, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG 2005 vorliegen (der weitere Aufenthalt stellt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar) haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben. Dem Beschwerdeführer kommt sohin ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Bundesgebiet zu und ist eine Rückkehrentscheidung daher derzeit nicht zu erlassen. Hinweise, dass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 vorliegen (der weitere Aufenthalt stellt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar) haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben. Dem Beschwerdeführer kommt sohin ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Bundesgebiet zu und ist eine Rückkehrentscheidung daher derzeit nicht zu erlassen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG sowie §§ 52 und 55 FPG, in der jeweils geltenden Fassung, war stattzugeben.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß , Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG, in der jeweils geltenden Fassung, war stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar vergleiche dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides an. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W218.1438664.2.00

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