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{'item': 'W218 2230193-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW218 2230193-1 SpruchW218 2230193-1/ 11E, W218 2230193-1/ 11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (belangte Behörde) vom 13.01.2020 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2020 bis 28.01.2020 gemäß § 11 AlVG kein Arbeitslosengeld gebühre.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (belangte Behörde) vom 13.01.2020 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2020 bis 28.01.2020 gemäß Paragraph 11, AlVG kein Arbeitslosengeld gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie Mutter zweier Kinder sei. Da die Öffnungszeiten des Kindergartens es ermöglicht hätten, dass die Nachmittagsbetreuung für ihre Kinder gewährt sei, habe sie die letzten eineinhalb Jahre arbeiten können. Ihre ältere Tochter gehe nunmehr in die Schule und ende die Nachmittagsbetreuung dort um 16:40 Uhr, die Beschwerdeführerin müsse aber zweimal die Woche bis 17:00 Uhr arbeiten. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit nicht mehr ausüben können, ohne ihre Betreuungspflichten zu vernachlässigen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Betreuung in der Schule der älteren Tochter auch über 16:40 Uhr möglich sei, die Beschwerdeführerin habe bei der Schule diesbezüglich keinen Bedarf angemeldet. Es lägen somit keine zwingenden Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses vor.
  5. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte ergänzend vor, sie habe eine zweite Tochter, welche den Kindergarten besuche. Dieser biete Betreuungszeiten bis 17:00 Uhr an und würden diese nur dann bis 18:00 Uhr erweitert werden, wenn die Nachfrage von mindestens fünf Kindern bestünde. Die Beschwerdeführerin gehe zudem davon aus, dass die Betreuungszeiten in der Volksschule nur dann zustandekommen würden, wenn mehrere Kinder diese benötigen. Im letzten Jahr hätten ihr Ehemann, ihre Schwiegermutter und ihr Schwiegervater die Kinder abholen können und sei die Betreuung deshalb gewährleistet gewesen. Die berufliche Situation des Ehemannes habe sich geändert und sei ihre Schwiegermutter erkrankt, daher seien diese als Betreuungspersonen ausgefallen.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Folge sowohl die Direktorin der Volksschule als auch die Beschwerdeführerin um eine weitere Stellungnahme ersucht. Beide Stellungnahmen wurden der belangten Behörde zum Parteiengehör geschickt, welche eine Beantwortung vornahm und den Antrag auf Abweisung der Beschwerde aufrechterhielt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest und ist auch nicht strittig. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 03.09.2018 bis 28.06.2019 und im Zeitraum 02.09.2019 bis 31.12.2019 mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 01.01.2020 Angestellte beim Dienstgeber XXXX . Das Dienstverhältnis wurde durch Kündigung der Dienstnehmerin beendet. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 03.09.2018 bis 28.06.2019 und im Zeitraum 02.09.2019 bis 31.12.2019 mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 01.01.2020 Angestellte beim Dienstgeber römisch 40 . Das Dienstverhältnis wurde durch Kündigung der Dienstnehmerin beendet. Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier minderjähriger Kinder, welche den Kindergarten bzw. die Volksschule besuchen. Die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2019/2020 betrug Montag, Dienstag und Freitag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Mittwoch und Donnerstag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Diese Dienstzeiten waren nicht flexibel und nicht veränderbar.Die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin im Schuljahr 2019 aus 2020, betrug Montag, Dienstag und Freitag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Mittwoch und Donnerstag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Diese Dienstzeiten waren nicht flexibel und nicht veränderbar. Die Nachmittagsbetreuung in der Volksschule der älteren Tochter ist bis 16:40 Uhr gewährleistet, eine darüber hinausgehende Betreuung wäre theoretisch bis maximal 17:30 Uhr möglich, wenn der Bedarf daran für mindestens drei Schülerinnen und Schüler angemeldet wird und diese die Betreuung auch regelmäßig besuchen. Die Beschwerdeführerin beendete das Dienstverhältnis, da die Betreuung ihrer Kinder mit ihren Dienstzeiten und dnr Dienstzeiten ihres Ehemannes nicht mehr vereinbar war. Die Beschwerdeführerin steht seit 02.06.2020 wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Im vorliegenden Fall liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 11 Abs 2 AlVG vor, da die Beschwerdeführerin wegen der mangelnden Betreuungsmöglichkeiten ihrer Kinder kündigte, weshalb der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes nachgesehen werden kann. Aufgrund der Senatsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes kann die Anhörung der Regionalbeirates entfallen.Im vorliegenden Fall liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vor, da die Beschwerdeführerin wegen der mangelnden Betreuungsmöglichkeiten ihrer Kinder kündigte, weshalb der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes nachgesehen werden kann. Aufgrund der Senatsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes kann die Anhörung der Regionalbeirates entfallen.
  8. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen, sowie, dass die Beschwerdeführerin seit 02.06.2020 wieder eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 23.11.
  9. Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, dass diese das Beschäftigungsverhältnis freiwillig durch Kündigung gelöst hat. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor, sie habe das Beschäftigungsverhältnis lösen müssen, da die Betreuung ihrer minderjährigen Kinder nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Sie führt dazu aus, dass ihre Tochter die Praxisvolksschule in Baden besucht, die eine Betreuungszeit bis 16:40 Uhr anbietet, sie habe bis dahin nicht gewusst, dass theoretisch die Möglichkeit einer längeren Betreuung bestünde. Dies sei ihr niemals mitgeteilt worden und sie übermittle auch ein Bestätigungsschreiben der Volksschule, aus dem hervorgehe, dass die Betreuungszeit von Montag bis Freitag bis 16:40 Uhr angeboten werde. Ihre jüngere Tochter besuche den Kindergarten, der Betreuungszeit bis 17:00 Uhr anbiete, bei der Anmeldung von mindestens 5 Kindern, könnten diese Zeiten bis 18.00 Uhr erweitert werden, diese Nachfrage habe allerdings in den letzten vier Jahren nie bestanden. In der Beschwerde bzw. dem weiteren Parteiengehör wurde ergänzend ausgeführt, dass die Betreuung bis zum Dezember 2019 auch teilweise von den Großeltern übernommen worden sei, da die Beschwerdeführerin es persönlich aufgrund ihrer Arbeitszeiten nicht geschafft habe, die ältere Tochter rechtzeitig von der Schule abzuholen. Im Parteiengehör wird ausgeführt, dass ihr Ehemann es aufgrund seiner Arbeitszeit maximal zweimal in der Woche schaffe, die Töchter abzuholen. Dies erscheint durchaus glaubhaft, da der Ehemann in Wien arbeitet und einen Arbeitsweg von über einer Stunde hat bzw das Büro um 15.05 Uhr verlassen müsste, um rechtzeitig in der Schule seiner Tochter zu sein. Diese Angabe ist nachvollziehbar und deckt sich mit der gerichtlichen Internetrecherche des Weg –Zeitdiagramms. Dass es für eine Person mit Vollzeitbeschäftigung schwierig ist, Kinder täglich um spätestens 16:40 Uhr von der Schule abzuholen, wenn der Schulort und der Arbeitsort nicht nahe beinander liegen ist ebenfalls nachvollziehbar. Soweit ausgeführt wird, inwiefern die Großeltern die Kinder bis Ende 2019 abholen konnten und warum dies nicht mehr möglich war – nämlich aufgrund einer schweren Erkrankung der Großmutter – wird der Beschwerdeführerin geglaubt und erachtet das Bundesverwaltungsgericht weitere Recherchen nicht für geboten, da grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass Großeltern zur Kinderbetreuung verpflichtend herangezogen werden können. Die Kinderbetreuung obliegt letztendlich den Eltern und ist auch von diesen wahrzunehmen, wenn andere Personen daher nicht mehr einspringen können, so muss diesbezüglich kein weiterer Nachweis geleistet werden, sondern reicht eine Glaubhaftmachung aus, auch wenn diese schriftlich erfolgt, da es letztendlich nicht relevant ist, warum Großeltern zur Betreuung nicht mehr herangezogen werden können, sondern für den gegenständlichen Fall lediglich relevant ist, wieso die Beschwerdeführerin in die Situation kam, dass die Kinderbetreuung nicht mehr gesichert war und sie sich dazu genötigt sah, ihre Arbeitsstelle zu kündigen. Wenn von der belangten Behörde dazu ausgeführt wird, dass die Kinderbetreuung auch in den Monaten vor der Kündigung gewährleistet war und teilweise von den Großeltern übernommen wurde und daher die Schwiegermutter zu einer mündlichen Verhandlung zu laden sei, wird angemerkt, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft machen konnte, inwiefern sich die Situation seit ihrem Arbeitsantritt verändert habe und dass die Schwiegermutter nicht mehr in der Lage war, die Kinder abzuholen. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass zu prüfen ist, ob eine Kündigung durch die Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist und allenfalls einen berücksichtigungswürdigen Fall darstellen könnte. Unerheblich ist, ob Großeltern vorhanden sind, die allenfalls zur Kinderbetreuung herangezogen werden könnten. Daher würde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Beschwerdeführerin glaubhaft machen konnte, dass sich ihre persönliche Situation geändert habe, weshalb es ihr nicht mehr möglich war, die geforderten Dienstzeiten mit der Kinderbetreuung in Einklang zu bringen. Die Direktorin der Praxisvolksschule leistete widersprüchliche Angaben bezüglich der möglichen Betreuungszeiten, einerseits gab sie an, dass die Betreuung bis 17:30 Uhr möglich sei, anderseits wieder nur bis 16:40 Uhr. Das Bundesverwaltungsgericht forderte sie daher zu einer Stellungnahme auf, mit dem Ersuchen, die möglichen Betreuungszeiten bekanntzugeben. In ihrem Antwortschreiben legte sie dar, dass die längst mögliche Freizeitbetreuung der Schülerinnen und Schüler grundsätzlich Montag bis Freitag bis 16.40 Uhr bestünde. Darüber hinaus müssten mindestens drei Schülerinnen und Schüler einen Bedarf anmelden und diese Betreuung auch regelmäßig in Anspruch nehmen, dann wäre eine Betreuung bis längstens 17:30 Uhr möglich. Für das Schuljahr 2019/2020 wurde von keiner Familie eine längere Betreuung angemeldet. Die Direktorin der Praxisvolksschule leistete widersprüchliche Angaben bezüglich der möglichen Betreuungszeiten, einerseits gab sie an, dass die Betreuung bis 17:30 Uhr möglich sei, anderseits wieder nur bis 16:40 Uhr. Das Bundesverwaltungsgericht forderte sie daher zu einer Stellungnahme auf, mit dem Ersuchen, die möglichen Betreuungszeiten bekanntzugeben. In ihrem Antwortschreiben legte sie dar, dass die längst mögliche Freizeitbetreuung der Schülerinnen und Schüler grundsätzlich Montag bis Freitag bis 16.40 Uhr bestünde. Darüber hinaus müssten mindestens drei Schülerinnen und Schüler einen Bedarf anmelden und diese Betreuung auch regelmäßig in Anspruch nehmen, dann wäre eine Betreuung bis längstens 17:30 Uhr möglich. Für das Schuljahr 2019 aus 2020, wurde von keiner Familie eine längere Betreuung angemeldet. Dazu wird angemerkt, dass auf der Homepage der betreffenden Volksschule die Möglichkeit einer längeren Betreuung nicht angeführt wird und nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin angibt, dies nicht gewusst zu haben. Hinzu kommt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Betreuung auch tatsächlich - noch dazu während eines laufenden Semesters - zustande kommt. Es kann der Beschwerdeführerin daher maximal angelastet werden, dass sie sich nicht einmal erkundigte, ob eine Ausweitung der Betreuungszeit in der Volksschule möglich wäre. Fraglich ist allerdings, ob dann auch eine erweiterte Betreuung zustande gekommen wäre, denn dazu hätte es weiterer Schülerinnen und Schüler bedurft, die bis dahin auch nicht vorhanden waren. Wenn man den Dienstort und die Dienstzeiten der Beschwerdeführerin einem notwendigen Zeit-Wegdiagramm zugrunde legt, ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine rechtzeitige Abholung ihrer Töchter gefährdet sah. Ihre Arbeitsstelle und die VS der Tochter sind mit dem Auto mindestens 20 Minuten (optimale Verkehrsverhältnisse vorausgesetzt), mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 40 Minuten voneinander entfernt, selbst wenn das Dienstende dreimal in der Woche mit 16:00 Uhr angesetzt wird, erscheint eine zuverlässige Abholung der Erstklässlerin doch sehr riskant und eher nicht garantiert, hinzu kommt, dass ihr Ehemann an den anderen beiden Tagen jedenfalls die Töchter hätte abholen müssen, was bei einer Vollzeitberufstätigkeit auch mitunter nur schwer zu schaffen ist. Die Dienstzeiten der Beschwerdeführerin waren nicht veränderbar, dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und auch des Dienstgebers, dies wird auch nicht bestritten und wurde bereits von der belangten Behörde dem Verfahren zugrunde gelegt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gefolgt wird, dass sie sich gezwungen sah, ihre Dienststelle zu kündigen, da die Betreuung ihrer Töchter nicht mehr gewährleistet war. Angelastet wird der Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht um eine einvernehmliche Auflösung kümmerte. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um die freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses, allerdings liegt nach Ansicht des erkennenden Senats ein berücksichtigungswürdiger Fall vor, der das Nachsehen des Ausschlusses vom Bezug der Leistung rechtfertigt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A: Stattgabe der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Das Gericht hat seiner Entscheidung folgende Überlegungen zugrunde gelegt: § 11 AlVG sanktioniert das Verhalten desjenigen, der den Zustand der Beschäftigungslosigkeit schuldhaft herbeigeführt hat. Die Sanktion des § 11 AlVG besteht darin, dass Arbeitslose, deren Dienst- oder Lehrverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld erhalten (Sdoutz/Zechner,
  1. Lfg April 2020).Paragraph 11, AlVG sanktioniert das Verhalten desjenigen, der den Zustand der Beschäftigungslosigkeit schuldhaft herbeigeführt hat. Die Sanktion des Paragraph 11, AlVG besteht darin, dass Arbeitslose, deren Dienst- oder Lehrverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld erhalten (Sdoutz/Zechner,
  2. Lfg April 2020). Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. § 11 Abs. 2 leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a GewO 1994, § 26 AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218).Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (Paragraph 82 a, GewO 1994, Paragraph 26, AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht vergleiche VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218). Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 11, AlVG). Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person.Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person. Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). Als freiwillige Auflösung gilt grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt). Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen. Unstrittig stand die Beschwerdeführerin zuletzt vom 02.09.2019 bis 31.12.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei XXXX , die Beschwerdeführerin hat das Beschäftigungsverhältnis freiwillig im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG gelöst und tritt grundsätzlich die aus diesem Umstand im Gesetz vorgesehene Sperrfrist von vier Wochen ein.Unstrittig stand die Beschwerdeführerin zuletzt vom 02.09.2019 bis 31.12.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei römisch 40 , die Beschwerdeführerin hat das Beschäftigungsverhältnis freiwillig im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG gelöst und tritt grundsätzlich die aus diesem Umstand im Gesetz vorgesehene Sperrfrist von vier Wochen ein. Als Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses gab die Beschwerdeführerin an, dass die Betreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet war. Zum Vorliegen eines Nachsichtsgrundes im gegenständlichen Verfahren ist Folgendes auszuführen: Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt.Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Gem. § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Nov BGBl I 2000/142 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
  3. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden.Gem. Paragraph 11, zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Nov BGBl römisch eins 2000/142 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Nov BGBl I 2004/77 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Mat ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rsp des VwGH entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" iSd § 11 erster Satz AlVG aF sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" iSd § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insb sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen iSd § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund iSd Arbeitsvertragsrechtes (etwa iSd § 26 AngestelltenG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH
  5. 2008, 2007/08/0063 = ZfVB 2009/178).Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Nov BGBl römisch eins 2004/77 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Mat ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rsp des VwGH entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" iSd Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" iSd Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insb sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen iSd Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund iSd Arbeitsvertragsrechtes (etwa iSd Paragraph 26, AngestelltenG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH
  6. 2008, 2007/08/0063 = ZfVB 2009/178). Durch die Nov zum AlVG mit BGBl I 2007/104 wurde durch die Einbeziehung neuer Personengruppen in die Arbeitslosenversicherung lediglich eine Erweiterung der in § 11 Abs 2 AlVG bspw aufgezählten berücksichtigungswürdigen Fällen vorgenommen; es bleibt aber durch die unveränderte Einleitung des Nebensatzes in § 11 Abs 2 leg cit ("wie zB") weiterhin evident, dass neben den aufgezählten Fällen auch andere Umstände berücksichtigungswürdige Fälle darstellen können (so auch ein Wohnsitzwechsel, vgl VwGH
  7. 2000, 99/08/0137).Durch die Nov zum AlVG mit BGBl römisch eins 2007/104 wurde durch die Einbeziehung neuer Personengruppen in die Arbeitslosenversicherung lediglich eine Erweiterung der in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG bspw aufgezählten berücksichtigungswürdigen Fällen vorgenommen; es bleibt aber durch die unveränderte Einleitung des Nebensatzes in Paragraph 11, Absatz 2, leg cit ("wie zB") weiterhin evident, dass neben den aufgezählten Fällen auch andere Umstände berücksichtigungswürdige Fälle darstellen können (so auch ein Wohnsitzwechsel, vergleiche VwGH
  8. 2000, 99/08/0137). Eine anlässlich einer Beratung beim Arbeitsmarktservice erteilte günstige Prognose für die Bezahlung des Arbeitslosengeldes, ohne die der Arbeitslose sein Dienstverhältnis nicht beendet hätte, wurde vom VwGH nicht als Nachsichtsgrund anerkannt. Wenn aber die Versorgung der Kinder des Arbeitslosen im Falle der Aufrechterhaltung seiner Berufstätigkeit gefährdet wäre, könnte ein triftiger Grund (idF § 11 AlVG vor BGBl I 2000/142) vorliegen (VwGH
  9. 2000, 2000/19/0052).Eine anlässlich einer Beratung beim Arbeitsmarktservice erteilte günstige Prognose für die Bezahlung des Arbeitslosengeldes, ohne die der Arbeitslose sein Dienstverhältnis nicht beendet hätte, wurde vom VwGH nicht als Nachsichtsgrund anerkannt. Wenn aber die Versorgung der Kinder des Arbeitslosen im Falle der Aufrechterhaltung seiner Berufstätigkeit gefährdet wäre, könnte ein triftiger Grund in der Fassung Paragraph 11, AlVG vor BGBl römisch eins 2000/142) vorliegen (VwGH
  10. 2000, 2000/19/0052). In der Entscheidung des VwGH vom
  11. 2000, 2000/19/0052 wurde die Frage der Gewährleistung der Kinderbetreuung nur angedacht, da in dem entschiedenen Verfahren die Kinderbetreuung letztlich durch die in Karenz befindliche Ehefrau ohnehin gedeckt war. Im gegenständlichen Verfahren ist daher zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 11 AlVG vorliegt. Im gegenständlichen Verfahren ist daher zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 11, AlVG vorliegt. Obgleich der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 AlVG durch die Novelle BGBl I 2004/77 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegte, ist nämlich weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden sollte. Die in der Rsp des VwGH entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ iSd § 11 erster Satz AlVG alte Fassung sind daher auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ iSd § 11 erster Satz AlVG neue Fassung heranzuziehen (VwGH
  12. 2011, 2007/08/0231).Obgleich der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, AlVG durch die Novelle BGBl römisch eins 2004/77 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegte, ist nämlich weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden sollte. Die in der Rsp des VwGH entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ iSd Paragraph 11, erster Satz AlVG alte Fassung sind daher auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ iSd Paragraph 11, erster Satz AlVG neue Fassung heranzuziehen (VwGH
  13. 2011, 2007/08/0231). Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. Als Nachsichtsgründe kommen aber nicht ausschließlich nur Austrittsgründe iSd Arbeitsvertragsrechts in Frage. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „triftige Gründe“ vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht (zB VwGH
  14. 2008, 2007/08/0063).Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „triftige Gründe“ vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht (zB VwGH
  15. 2008, 2007/08/0063). Gemäß § 9 Abs 1 AlVG ist bei der Vermittlung von Arbeitssuchenden und den Zumutbarkeitskriterien jedenfalls auf vorhandene Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Aufgrund der Rechtslage BGBl I 2004/77 besteht, ausgehend von der grundsätzlichen Verfügbarkeit, zumindest für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung iSd § 7 Abs 7 AlVG, die jedenfalls Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, bei Betreuungspflichten, insb für Kinder im Vor- und Grundschulalter, und Fehlen entsprechender anderer Betreuungsmöglichkeiten nur eine zeitlich und örtlich eingeschränkte Arbeitsmöglichkeit. Sowohl für zugewiesene Voll- als auch für Teilzeitarbeit gilt, dass die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeit jedenfalls die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden Betreuungspflichten nicht gefährden darf (vgl idS auch Richtlinien, 2/Betreuungsrichtlinie und Rz 172).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist bei der Vermittlung von Arbeitssuchenden und den Zumutbarkeitskriterien jedenfalls auf vorhandene Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Aufgrund der Rechtslage BGBl römisch eins 2004/77 besteht, ausgehend von der grundsätzlichen Verfügbarkeit, zumindest für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung iSd Paragraph 7, Absatz 7, AlVG, die jedenfalls Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, bei Betreuungspflichten, insb für Kinder im Vor- und Grundschulalter, und Fehlen entsprechender anderer Betreuungsmöglichkeiten nur eine zeitlich und örtlich eingeschränkte Arbeitsmöglichkeit. Sowohl für zugewiesene Voll- als auch für Teilzeitarbeit gilt, dass die Arbeitszeit einschließlich der Wegzeit jedenfalls die Wahrnehmung der sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenden Betreuungspflichten nicht gefährden darf vergleiche idS auch Richtlinien, 2/Betreuungsrichtlinie und Rz 172). Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind (jedenfalls in erster Linie) keine familienpolitischen Leistungen, deren Bezug Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sichern oder erleichtern soll. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Gesetzgeber auf die besonderen Schwierigkeiten, die bei der Arbeitsplatzsuche entstehen können, wenn arbeitslose Personen für Kinder zu sorgen haben, in gewisser Weise Bedacht nimmt, und es ist wohl auch gleichheitsrechtlich geboten, diesen Umstand nicht zur Gänze außer Betracht zu lassen; dies muss aber – jedenfalls aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht – nicht so weit gehen, dass Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ohne Rücksicht auf die Arbeitswilligkeit jedenfalls immer dann und solange zu gewähren wären, als Arbeitslose keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder gefunden haben (VwGH
  16. 2003, 2002/08/0275; BVwG
  17. 2014, L501 2008699-1). (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  18. Lfg 2020) zu § 11 AlVG)Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind (jedenfalls in erster Linie) keine familienpolitischen Leistungen, deren Bezug Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sichern oder erleichtern soll. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Gesetzgeber auf die besonderen Schwierigkeiten, die bei der Arbeitsplatzsuche entstehen können, wenn arbeitslose Personen für Kinder zu sorgen haben, in gewisser Weise Bedacht nimmt, und es ist wohl auch gleichheitsrechtlich geboten, diesen Umstand nicht zur Gänze außer Betracht zu lassen; dies muss aber – jedenfalls aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht – nicht so weit gehen, dass Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ohne Rücksicht auf die Arbeitswilligkeit jedenfalls immer dann und solange zu gewähren wären, als Arbeitslose keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder gefunden haben (VwGH
  19. 2003, 2002/08/0275; BVwG
  20. 2014, L501 2008699-1). (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  21. Lfg 2020) zu Paragraph 11, AlVG) Im gegenständlichen Fall ist allerdings nicht davon auszugehen, dass Arbeitswilligkeit nicht vorliegt, sondern, dass es sich aufgrund einer veränderten Lebenssituation ergeben hat, dass die nicht veränderbaren Dienstzeiten der Beschwerdeführerin mit den Abholzeiten der Kinder vom Kindergarten bzw. der Volksschule nicht mehr kompatibel waren. Daher ist gegenständlich wohl eine nicht mehr vorhandene Kinderbetreuung als triftiger bzw. als berücksichtigungswürdiger Grund anzusehen. Beispielweise entschied der OGH am 15.05.2019 zu 9ObA7/19y, dass der Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung während Teilzeitbeschäftigung gem § 20 VBG 1948 iVm § 50b Abs 1 Z 1 BDG gewahrt bleibt, abweichend von der Grundregelung, dass einem Vertragsbediensteten keine Abfertigung gebührt, wenn er das Dienstverhältnis selbst kündigt. Dem Dienstnehmer muss daher die Möglichkeit offen stehen, das Dienstverhältnis zugunsten der Kinderbetreuung auflösen zu können, ohne auf die Abfertigung verzichten zu müssen. Beispielweise entschied der OGH am 15.05.2019 zu 9ObA7/19y, dass der Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung während Teilzeitbeschäftigung gem Paragraph 20, VBG 1948 in Verbindung mit Paragraph 50 b, Absatz eins, Ziffer eins, BDG gewahrt bleibt, abweichend von der Grundregelung, dass einem Vertragsbediensteten keine Abfertigung gebührt, wenn er das Dienstverhältnis selbst kündigt. Dem Dienstnehmer muss daher die Möglichkeit offen stehen, das Dienstverhältnis zugunsten der Kinderbetreuung auflösen zu können, ohne auf die Abfertigung verzichten zu müssen. Auch wenn es sich bei der Abfertigung nicht um eine mit dem Arbeitslosenversicherungsrecht vergleichbare Versicherungsgemeinschaft handelt, so ist doch aus dieser Rechtsprechung ableitbar, dass eine Kündigung zum Zwecke der umfassenden Kinderbetreuung nicht zu Lasten der Betreuungsperson gelangen kann. Im gegenständlichen Verfahren konnte dargelegt werden, dass der Ehemann die Kinderbetreuung nicht ausschließlich übernehmen konnte und daher die Kündigung zwingend notwendig wurde. Ob eine Kinderbetreuung durch Großeltern möglich wäre, kann außer Betracht bleiben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Großeltern für die Kinderbetreuung zwingend herangezogen werden können. Zur Frage der Nachsichterteilung durch das Bundesverwaltungsgericht: Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 24.2.2016 zu Ra 2016/08/0001 festhielt, kann die Erteilung der Nachsicht auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es ‑ wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird ‑ auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. wieder die Erkenntnisse Ro 2015/08/0026 und Ro 2015/08/0027).Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 24.2.2016 zu Ra 2016/08/0001 festhielt, kann die Erteilung der Nachsicht auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es ‑ wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird ‑ auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche wieder die Erkenntnisse Ro 2015/08/0026 und Ro 2015/08/0027). Diese Erkenntnisse des VwGH ergingen zwar zur Frage der Nachsichtgewährung nach § 10 Abs 3 AlVG, sind aber wohl sinngemäß auch auf die vorliegende Konstellation einer Nachsichtgewährung im Falle der Sperre des Bezuges von Arbeitslosengeld anzuwenden.Diese Erkenntnisse des VwGH ergingen zwar zur Frage der Nachsichtgewährung nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sind aber wohl sinngemäß auch auf die vorliegende Konstellation einer Nachsichtgewährung im Falle der Sperre des Bezuges von Arbeitslosengeld anzuwenden. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art
  22. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die belangte Behörde hat in ihrer Beantwortung des Parteiengehörs neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, unter dem Hinweis, dass die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin zu befragen sei. Dazu wird angemerkt, dass auf diesen Punkt in der Beweiswürdigung eingegangen wurde und es bei dem gegenständlichen Verfahren nicht um eine Frage der Beweiswürdigung geht, sondern um die Auslegung des unbestimmten Wortlautes des § 11 Abs 2 AlVG und die Frage ob es sich gegenständlich um einen berücksichtigungswürdigen Fall handelt. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte daher kein anderes Ergebnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Verhandlung beantragt.Die belangte Behörde hat in ihrer Beantwortung des Parteiengehörs neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, unter dem Hinweis, dass die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin zu befragen sei. Dazu wird angemerkt, dass auf diesen Punkt in der Beweiswürdigung eingegangen wurde und es bei dem gegenständlichen Verfahren nicht um eine Frage der Beweiswürdigung geht, sondern um die Auslegung des unbestimmten Wortlautes des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG und die Frage ob es sich gegenständlich um einen berücksichtigungswürdigen Fall handelt. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte daher kein anderes Ergebnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Verhandlung beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W218.2230193.1.00

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