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{'item': 'W220 1433209-2'}

Obsah (10)§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 74

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW220 1433209-2 SpruchW220 1433209-2/9E , W220 1433209-2/9E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht er

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter der Angabe, nepalesischer Staatsangehöriger zu sein, am 19.01.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass es seit kurzem eine neue Partei gäbe, die ständig Spenden verlange und zur Zusammenarbeit auffordere; nachdem der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit verweigert habe, sei er bedroht worden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zl.: 1300.794-BAT, abgewiesen; unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, C10 433209-1/2013/2E, als unbegründet abgewiesen. Am 25.11.2013 stellte der Beschwerdeführer unter einer gänzlich anderen als der im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz angegebenen Identität (er behauptete hiebei, chinesischer Staatsangehöriger zu sein) den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der Beschwerdeführer am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde und gab an, dass er bei seinem ersten Antrag einen anderen Namen und eine andere Staatsangehörigkeit angeführt hätte, weil ihm dies der Schlepper geraten habe; nun sage er die Wahrheit. Sein Fluchtgrund, den er bei seinem ersten Antrag angegeben hätte, stimme nicht; die Wahrheit sei, dass er und seine Eltern aus Tibet stammen würden, seine Eltern aber im Jahr 1958 nach Nepal ausgewandert seien. Dort sei der Beschwerdeführer auch geboren. Die Tibeter würden in Nepal nicht akzeptiert und gehasst; sein Vater sei von der Polizei misshandelt und gefoltert worden. Außerdem seien sie wegen ihrer Religion genauso behandelt worden; sie hätten jedes Mal für ihre Freilassung Geld bezahlen müssen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Nach Tibet könne er nicht, da es einen Konflikt zwischen Tibet und China gäbe. Am 12.06.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er staatenlos sei und der Volksgruppe der Tibeter angehöre. Am 10.03.2003, 2005 und 2010 habe er für die Freiheit von Tibet in Nepal demonstriert; die Polizei habe ihn verhaftet und geschlagen. Immer wieder habe die Polizei Geld haben wollen, ansonsten hätte sie den Beschwerdeführer nach China geschickt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, ZI.: 618358800/2416521, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017, ZI.: 618358800/2416521, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 26.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nepals und der Volksgruppe der Tibeter sowie der buddhistischen Religion zugehörig. Er führt derzeit den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX ; seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Nepalesisch und Tibetisch und spricht weiters gut Hindi.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nepals und der Volksgruppe der Tibeter sowie der buddhistischen Religion zugehörig. Er führt derzeit den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 ; seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Nepalesisch und Tibetisch und spricht weiters gut Hindi. Der Beschwerdeführer ist in Nepal geboren und lebte dort bis zu seiner Einreise nach Österreich im Jahr
  3. Er ist ab dem neunten Lebensjahr ungefähr zehn Jahre in einem Kloster aufgewachsen, hat dort in der Küche gearbeitet und nach dem Verlassen des Klosters als Tanga-Maler gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Nepal. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.01.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde (Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 04.02.2013; Erkenntnis des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, C10 433209-1/2013/2E). Am 25.11.2013 stellte er gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seit Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich auf. Er hat Deutschkurse besucht und die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden; zur Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 ist er angetreten, hat diese aber noch nicht bestanden. Er kann sich in einfachem Deutsch unterhalten. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis, wobei das Bestehen enger Bindungen nicht hervorgekommen ist. Der Beschwerdeführer bezog von Jänner 2016 bis Februar 2019 Leistungen aus der Grundversorgung; derzeit bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verkauft von ihm gemalte Tanga-Bilder und bezieht dadurch unregelmäßige Einkünfte von durchschnittlich 200,00 bis 400,00 Euro pro Verkauf. Er lebt gemeinsam mit eine Freund in einer Mietwohnung und zahlt dafür rund 165,00 Euro monatlich. Einmal im Jahr hilft er bei Veranstaltungen eines Restaurants, wofür er etwas Geld erhält. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingte Einstellungszusage dieses Restaurants als Koch mit einem Beschäftigungsausmaß von 40,00 Stunden pro Woche und einer Bruttoentlohnung von 1.442,81 Euro pro Monat. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  4. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Nepal nicht aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit bedroht oder verfolgt (worden). Er hat in Nepal nicht an tibetischen Demonstrationen teilgenommen. Ihm drohen im Fall einer Rückkehr nach Nepal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine konkreten und individuellen physischen und/oder psychischen Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre, weder aus dem Grund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, noch aus dem Grund seiner Teilnahme an tibetischen Demonstrationen vor der chinesischen Botschaft in Österreich. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.
  5. Zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal: Der Beschwerdeführer läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter von fünfundvierzig Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. 1.
  6. Zur maßgeblichen Situation in Nepal: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal vom 05.08.2019, gekürzt auf die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen: „Politische Lage Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und etwa 29,5 Mio. Einwohner (AA 1.2019a). Nach der neuen Verfassung von 2015 ist Nepal in 7Provinzen als Bundesstaaten gegliedert, die wiederum in zusammen in 75 (BH o.D.), nach anderen Angaben 77, Distrikte aufgeteilt sind (AA 1.2019a). Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 1.2019a). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996–2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 1.2019a; vgl. AA 1.2019b).Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und etwa 29,5 Mio. Einwohner (AA 1.2019a). Nach der neuen Verfassung von 2015 ist Nepal in 7Provinzen als Bundesstaaten gegliedert, die wiederum in zusammen in 75 (BH o.D.), nach anderen Angaben 77, Distrikte aufgeteilt sind (AA 1.2019a). Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 1.2019a). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996–2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 1.2019a; vergleiche AA 1.2019b). Nepal war 240 Jahre lang ein hinduistisches Königreich. Die heutige Verfassung Nepals sowie die innenpolitische Agenda sind Ergebnis des konfliktreichen Übergangs von einem Hindu-Königtum zur Republik in der zweiten Hälfte des
  7. Jahrhunderts. Die Einführung einer Mehrparteiendemokratie unter einem konstitutionellen Monarchen 1990 vermochte das Verlangen der Bevölkerung nach gerechtem Anteil am Bruttosozialprodukt und nach Chancengleichheit in einer von Kasten geprägten Gesellschaft nicht überzeugend zu erfüllen. Zwischen 1996 und 2006 litt Nepal unter einem internen bewaffneten Konflikt, der von maoistischen Rebellen gegen die Sicherheitskräfte des Landes (Polizei, später auch Armee) geführt wurde. Er forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Die Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik; der König wurde abgesetzt. Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am
  8. November 2013 gewählt. Die endgültige Staatsform, Regierungs- und Wahlsystem sowie die föderale Gliederung (sieben Provinzen) regelt die neue Verfassung, die am
  9. September 2015 durch die verfassungsgebende Versammlung verabschiedet wurde. Nach der neuen Verfassung sind das Parlament und die sieben neu eingerichteten Provinzparlamente am
  10. Dezember 2017 gewählt worden. Im Jahr 2018 erhielt Nepal die erste Regierung, deren parlamentarische Mehrheit nach den Vorgaben der 2015 verabschiedeten Verfassung ermittelt wurde. Sie wird geführt von Premierminister Khadga Prasad Sharma Oli, dessen Partei, die Vereinigten Marxisten-Leninisten (UML) bei den Wahlen Ende 2017 die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Die UML fusionierte Mitte Mai 2018 mit der maoistischen Partei des früheren Rebellenführers Pushpa Kamal Dahal (CPN-MC) zur Nepalesischen Kommunistischen Partei (NCP). Zusammen mit dem kleinen Koalitionspartner, dem Föderalen Sozialistischen Bund Nepals (FSFN), verfügt PM Oli nun über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, die gegebenenfalls auch verfassungsändernde Beschlüsse durchsetzen könnte. Die FSFN vertritt Interessen der Indien nahestehenden Minderheit der Madhesi im Süden des Landes und ist dort Teil der einzigen Koalitionsregierung auf Provinzebene, die nicht von der Regierungspartei NCP gestellt wird (AA 1.2019b). In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, welches über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, welche die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Die CPN-UML und die CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt
  11. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten. Auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene kontrollieren gewählte Volksvertreter die Exekutive (GIZ 5.2019b; vgl. DS 14.2.2018).In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, welches über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, welche die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Die CPN-UML und die CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt
  12. Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten. Auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene kontrollieren gewählte Volksvertreter die Exekutive (GIZ 5.2019b; vergleiche DS 14.2.2018). Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Trotz demokratischer Verbesserungen und politischer Stabilisierung in den letzten Jahren ist die Konsolidierung der repräsentativen Herrschaft noch nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 2019).Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Trotz demokratischer Verbesserungen und politischer Stabilisierung in den letzten Jahren ist die Konsolidierung der repräsentativen Herrschaft noch nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 2019). Sicherheitslage Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt. Unruhen, Streiks und Anschläge sind zu keiner Zeit auszuschließen (BMEIA 27.5.2019). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018, befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil und es können jederzeit lokale oder landesweite Kundgebungen und Streiks vorkommen. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie haben vereinzelte Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden verursacht (EDA 8.3.2019). Im jetzigen politischen Umfeld kommt es in Nepal nur noch gelegentlich zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden können] zu jedweder Art, welche auch im Kathmandu-Tal, mit Blockaden/Straßensperren. Manchmal werden diese auch gewaltsam durchgesetzt. Nach den bisherigen Erfahrungen können diese Protestaktionen das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders im Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 28.5.2019). Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 28.5.2019). Insgesamt drei Sprengstoffanschläge, einer davon im Zentrum von Kathmandu, sowie zwei am Stadtrand der nepalesischen Hauptstadt, ereigneten sich am
  13. Mai 2019.

offiziellen Aussagen wird eine maoistische Splittergruppe verdächtigt, die Anschläge verübt zu haben. Die selbe Gruppe soll schon im Februar einen Sprengstoffanschlag in Kathmandu verübt haben, bei welchem eine Person getötet worden ist. Es wurde jedoch bisher von niemandem die Verantwortung für die durchgeführten Anschläge übernommen (BBC 26.5.2019). Bedenken bestehen hinsichtlich Aktivitäten von indischen Grenzsicherheitskräften, welche außerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche agieren. Darüber hinaus sollen chinesische Grenztruppen an der nördlichen Grenze zur Autonomen Region Tibet gelegentlich auf nepalesischem Territorium operieren (BTI 2018). Regionale Problemzone Terai Im Tarai finden sich Hindukasten (rd. 16 Prozent), die jenen auf der anderen Seite der indischen Grenze entsprechen, sowie einige ethnische Gruppen (circa 10 Prozent), von denen die der Tharu die mit Abstand größte ist (BH o.D.). Politische und ethnische Spannungen sind im Terai und in den östlichen Hügelgebieten ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes. Im Terai-Gebiet im Süden des Landes agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 8.3.2019; vgl. AA 28.5.2019, BMEIA 27.5.2019).Im Tarai finden sich Hindukasten (rd. 16 Prozent), die jenen auf der anderen Seite der indischen Grenze entsprechen, sowie einige ethnische Gruppen (circa 10 Prozent), von denen die der Tharu die mit Abstand größte ist (BH o.D.). Politische und ethnische Spannungen sind im Terai und in den östlichen Hügelgebieten ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes. Im Terai-Gebiet im Süden des Landes agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 8.3.2019; vergleiche AA 28.5.2019, BMEIA 27.5.2019). Als sich im August 2015 vier der wichtigsten Parteien Nepals darauf einigten, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen, protestierten ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen des Landes gegen diese neue Struktur, welche ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigere. In Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Region Terai und durch die Sicherheitskräfte wurden bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt angewendet. Bis Oktober 2015 waren bei diesen Auseinandersetzungen mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangehörige ums Leben gekommen (AI 24.2.2016; vgl. BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte und es wurde eine Ausgangssperre verhängt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich (EDA 8.3.2019; vgl. AA 28.5.2018, BMEIA 27.5.2019, AI 22.2.2018).Als sich im August 2015 vier der wichtigsten Parteien Nepals darauf einigten, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen, protestierten ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen des Landes gegen diese neue Struktur, welche ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigere. In Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Region Terai und durch die Sicherheitskräfte wurden bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt angewendet. Bis Oktober 2015 waren bei diesen Auseinandersetzungen mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangehörige ums Leben gekommen (AI 24.2.2016; vergleiche BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte und es wurde eine Ausgangssperre verhängt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich (EDA 8.3.2019; vergleiche AA 28.5.2018, BMEIA 27.5.2019, AI 22.2.2018). Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Es gibt Berichte über massive Schikanen der staatlichen Behörden gegenüber indigenen Führern, einschließlich Mitgliedern des Volkes der Tharu (UKHO 8.2018).Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Es gibt Berichte über massive Schikanen der staatlichen Behörden gegenüber indigenen Führern, einschließlich Mitgliedern des Volkes der Tharu (UKHO 8.2018). Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (BH o.D.). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (BH o.D.). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 5.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Durch Militärgerichte wird über all jene Fälle geurteilt, welche militärisches Personal nach dem Militärgesetz betreffen. Das Militärgesetz räumt dabei dem Militärpersonal die gleichen Grundrechte wie der Zivilbevölkerung ein. Bis auf Soldaten, die wegen Vergewaltigung oder Mordes angeklagt sind und zur Strafverfolgung an zivile Behörden übergeben werden, verfolgt die Armee alle anderen Strafverfahren, die gegen Soldaten im Rahmen der Militärgerichtsbarkeit eingeleitet werden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung hat das Gesetz zur Untersuchung von Fällen verschwundener Personen, Wahrheit und Versöhnung, nicht wie vom Obersten Gerichtshof in den Jahren 2014 und 2015 angeordnet, abgeändert. Bis Ende des Jahres hatten die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons (CIEDP) über 60.000 bzw. 3.000 Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen wie Mord, Folter und Verschwindenlassen durch staatliche Sicherheitskräfte, wie auch Maoisten während des Bürgerkrieges von 1996 bis 2006 gesammelt. Effektive Untersuchungen fanden jedoch nicht statt. Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten beeinträchtigt die Möglichkeiten der beiden Organe, Aufklärung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu erreichen (AI 22.2.2018; vgl. BTI 2018).Die Regierung hat das Gesetz zur Untersuchung von Fällen verschwundener Personen, Wahrheit und Versöhnung, nicht wie vom Obersten Gerichtshof in den Jahren 2014 und 2015 angeordnet, abgeändert. Bis Ende des Jahres hatten die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons (CIEDP) über 60.000 bzw. 3.000 Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen wie Mord, Folter und Verschwindenlassen durch staatliche Sicherheitskräfte, wie auch Maoisten während des Bürgerkrieges von 1996 bis 2006 gesammelt. Effektive Untersuchungen fanden jedoch nicht statt. Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten beeinträchtigt die Möglichkeiten der beiden Organe, Aufklärung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu erreichen (AI 22.2.2018; vergleiche BTI 2018). Die NA [Nepal Army] hat sich bereiterklärt, mit der Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und der Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons CIEDP zusammenzuarbeiten (USDOS 13.3.2019). Unsichere Eigentumsrechte stellen für Einkommensschwache ein besonderes Problem dar, da es diesem Personenkreis oft an einer geeigneten Dokumentation mangelt, um einen Anspruch auf Grund und Boden bei der Verwaltung und bei örtlichen Gerichten durchzusetzen (BTI 2018). Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 5.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Durch den Obersten Gerichtshof wurden mehrere politische Führer wegen Korruption anklagt und mutige Entscheidungen mit Bezug auf Übergangsjustiz, Staatsbürgerschaft und Quoten getroffen (BTI 2018). Sicherheitsbehörden Die Aufgabe der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung, während die Armed Police Force (APF) für die Terrorismusbekämpfung, die Gewährleistung der Sicherheit während Ausschreitungen und öffentlichen Unruhen, Unterstützungsleistungen bei Naturkatastrophen und für den Schutz wichtiger Infrastruktur zuständig ist. NP und APF verfügen jeweils über eine Menschenrechtsabteilung (HRS), die National Army (NA) über eine Menschenrechtsdirektion (HRD). Die Untersuchungen der NA waren nach Ansicht von Menschenrechts-NGOs nicht vollständig transparent (USDOS 13.3.2019). Zwar hat durch die Regierung Vorwürfe gegen die Sicherheitskräfte untersucht, jedoch wurden die Verantwortlichen nicht systematisch zur Verantwortung gezogen. Sicherheitskräften, welchen vorgeworfen wird, in den letzten Jahren exzessive Gewalt angewendet zu haben, sehen sich ebenso wenig wie die meisten Täter aus der Zeit des Bürgerkrieges [1996-2006] keiner nennenswerten Rechenschaftspflicht ausgesetzt (USDOS 13.3.2019). Die NA hat die Menschenrechtsausbildung in ihre militärischen Ausbildungen integriert und in allen Einheiten fortlaufend geschult. Jede Brigade verfügt über einen designierten Menschenrechtsbeauftragten, die verschiedenen Dienststellen wiederum über Menschenrechtspersonal. Ebenso haben NP und APF die Ausbildung in Menschenrechtsfragen in ihre allgemeinen Ausbildungspläne für Sicherheitskräfte aufgenommen. Durch die HRS wurden Broschüren veröffentlicht, in denen die besten Praktiken im Bereich der Menschenrechte für die Polizeibeamten beschrieben werden. Von mobilen Trainingsteams werden auch abgelegene Gebiete des Landes erreicht, um die Beamten über die Menschenrechte und die Grundsätze einer demokratischen Polizei zu informieren. Durch diese Maßnahmen konnten

den Angaben von HRS viele geringfügige Menschenrechtsverletzungen einschließlich körperlicher und verbaler Missbräuche, beseitigt werden, sodass sich die HRS im Bedarfsfall auf schwere Fälle konzentrieren kann. Die NP hat die Menschenrechte in alle Ausbildungsebenen integriert und deckt im Laufe des Jahres fast 15.000 Personen ab. Dennoch bleiben mangelnde Bestrafung oder Rechenschaftspflicht für polizeiliche Missbräuche als Problemstellungen bestehen (USDOS 13.3.2019). Bemühungen, die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen zu gewährleisten, werden weiterhin dadurch stark untergraben, dass die Polizei die zur Einleitung von Ermittlungen erforderlichen Berichte (First Information Reports) nicht anfertigt, keine Untersuchungen anstellt und gerichtliche Anweisungen nicht befolgt. Dies gilt selbst in Fällen von mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen, Menschenhandel, geschlechtsspezifischer Gewalt sowie von Folter und anderen Misshandlungen (AI 24.2.2016). Angebliche unangemessene Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte bei den Protesten im Zeitraum August 2015 bis Februar 2016 – besonders in der Region Terai – werden kritisiert und als erhebliches Menschenrechtsproblem betrachtet (USDOS 3.3.2017). Im Zeitraum von 2017 bis 2018 gingen bei der Menschenrechtsabteilung der nepalesischen Polizei insgesamt 144 Menschenrechtsverletzungsklagen ein, für welche 67 Polizisten zur Rechenschaft gezogen worden sind. Die nepalesische Armee erklärt, dass im selben Zeitraum keine Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen bei der Menschenrechtsdirektion eingegangen sind (USDOS 13.3.2019). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und durch das neu verabschiedete Strafrecht wird Folter kriminalisiert. Das Folterausgleichsgesetz sieht eine Entschädigung für Folteropfer vor. Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten hat die Polizei schweren Missbrauch, sowie Misshandlungen eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen. Die lokale Menschenrechts-NGO-Advocacy-Forum (AF) berichtete, dass tendenziell keine Anzeichen für größere Veränderungen des polizeilichen Missbrauchs im ganzen Land bestehen, weist aber darauf hin, dass die Polizei zunehmend der Forderung der Gerichte nach einer medizinischen Voruntersuchung der Häftlinge nachkommt. Die Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA), eine weitere lokale NGO, erklärt, dass Folteropfer oftmals aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen zögern, Beschwerden wegen polizeilicher oder anderer offizieller Einschüchterungen einzureichen. Laut THRDA haben die Gerichte viele Fälle von angeblicher Folter mangels glaubwürdiger Beweise, insbesondere medizinischer Unterlagen, abgewiesen. In Fällen, in denen Gerichte Entschädigung gewährten oder Disziplinarmaßnahmen gegen die Polizei anordneten, wurden die Entscheidungen laut THRDA und anderen NGOs selten umgesetzt. In einigen Fällen haben sich Opfer unter dem Druck der Täter außergerichtlich geeinigt (USDOS 13.3.2019). THRDA berichtete, dass 34 Prozent der Häftlinge in Polizei-Haftanstalten im südlichen TeraiGürtel des Landes körperlichem und/oder psychischem Missbrauch ausgesetzt waren. Nach Angaben der Nepal Police Human Rights Section (HRS) wurden viele dieser mutmaßliche Vorfälle von keiner Polizeibehörde offiziell gemeldet oder untersucht (USDOS 13.3.2019). Darüber hinaus gibt es keine institutionelle Reform der Sicherheitskräfte, welchen vorgeworfen wird, während des bewaffneten Bürgerkrieges zwischen 1996 und 2006, Folter, Mord und Vertreibung begangen zu haben. Einige mutmaßliche Kriegsverbrecher sind in der Regierung tätig (FH 2019). Es wurden keine Fälle von Foltervorwürfen in der Zeit des Bürgerkrieges an die Strafjustiz herangetragen (USDOS 13.3.2019). Während der Untersuchungshaft kommt es nach wie vor zu Fällen von Folter - etwa um Geständnisse zu erzwingen. Das neue Strafgesetz, welches durch das Parlament im August 2017 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche Folter und andere Misshandlungen unter Strafe stellen und Verstöße dagegen, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren ahnden. Ein eigenständiges Anti-Folter-Gesetz, welches im Parlament anhängig bleibt, entspricht bei weitem nicht den völkerrechtlichen Anforderungen (AI 22.2.2018). Die Regierung verhindert gründliche Untersuchungen bzw. das Ergreifen schwerwiegender Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten, die wegen Brutalität und Folter angeklagt wurden. Der UN-Ausschuss gegen Folter stellte fest, dass die Folterung von Verdächtigen in Untersuchungshaft weit verbreitet ist. Amnesty International berichtet von Fällen von Folterung von Frauen und Kindern (FH 27.1.2017). Korruption Das Verwaltungssystem ist marode, voller Korruption und dringend reformbedürftig (BTI 2018). Zwar sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, jedoch werden die Gesetze dafür durch die Regierung nicht konsequent umgesetzt. Auch wird über Korruption innerhalb der Regierung berichtet (USDOS 13.3.2019). Die Korruption innerhalb der nepalesischen Polizei und der APF bleibt problematisch (USDOS 13.3.2019). Nepal liegt im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 31 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 124 (von 180) (je höher, desto schlechter) (TI 2018). Im Jahre 2017 erreichte Nepal eine Bewertung von 31 und belegte den

  1. Rang (von 180) (TI 2018). 2016 lag das Land mit Bewertung 29 auf Platz 131 (von 176) (TI 2016). Wehrdienst und Rekrutierungen Ein freiwilliger Militärdienst ist im Alter von 18 Jahren möglich, eine Wehrpflicht gibt es nicht (CIA 27.6.2019). Allgemeine Menschenrechtslage Hunderttausende Überlebende des Erdbebens von 2015 (fast 70 Prozent der Betroffenen) leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende der Überlebenden des Erdbebens nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018; vgl. BTI 2018).Hunderttausende Überlebende des Erdbebens von 2015 (fast 70 Prozent der Betroffenen) leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende der Überlebenden des Erdbebens nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018; vergleiche BTI 2018). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören Berichten zu Folge unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Stätten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, mangelnde offizielle Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit Diskriminierung und Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 5.2019). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind häufig (IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch berichten Interessenverbände, dass 2018 sexuelle Minderheiten von der Polizei schikaniert worden sind. In einem Fall erhielten die Opfer eine formelle Entschuldigung und die entstandenen medizinischen Kosten wurden von der Polizei übernommen.(USDOS 13.3.2019). Die staatliche Durchsetzung der Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenügend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Verstößen vorzubeugen. Es besteht eine fehlende formale Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 5.2019). Die Wahrheits- und Versöhnungskommission (Truth and Reconciliation Commission; TRC) und die Untersuchungskommission für verschwundene Personen (Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons, CIEDP) begannen im Februar 2015 mit der Untersuchung von Beschwerden über das Verschwinden von Personen aus der Zeit des Bürgerkrieges. Im Oktober 2018 berichteten Menschenrechtsexperten, dass weder durch den TRC noch durch die CIEDP wesentliche Fortschritte dabei erreicht worden sind (USDOS 13.3.2019). Zwar wurden durch die TRC und die CIEDP im Jahre 2018 in ganz Nepal umfangreiche Anhörungen durchgeführt, doch blieben die Bedenken hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, insbesondere bei der Communist Party of Nepal–Maoist (CPN-M), welche Anfang 2018 der regierenden Partei in der neuen Regierung beigetreten ist, bestehen. Aufgrund von Mängeln in der Gesetzgebung zur Einrichtung der Übergangsjustizmechanismen verpflichtete sich der Generalstaatsanwalt im Juni 2018, Gesetze mit dem Völkerrecht in Einklang zu bringen und Amnestieklauseln für Täter zurückzuziehen. Dennoch befinden sich Personen, welche sich glaubwürdigen Anschuldigungen ausgesetzt sehen, weiterhin in Machtpositionen. An Gerichten eingereichte Fälle sind nach wie vor nicht beendet, da die Polizei und die zuständigen Behörden sich weigern, Ermittlungen durchzuführen, die es ermöglichen würden, Anklageerhebungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen. Die wichtigsten politischen Parteien bestehen weiterhin darauf, dass es sich um politische Fälle handelt und dass diese nicht von ordentlichen Gerichten behandelt werden sollten (HRW 17.1.2019). Am
  2. Februar 2019 sollte das Mandat der nepalesischen Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und der Untersuchungskommission für verschwundene Personen (CIEDP) auslaufen. Da keine der beiden Kommissionen auch nur eine Untersuchung der Zehntausenden von Beschwerden von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, mit denen das Land während des jahrzehntelangen maoistischen Konflikts (1996-2006) zu kämpfen hatte, abgeschlossen hatte, hätte dies ein Ende des Übergangsrechtsprozesses bedingt, welcher allgemein als Misserfolg angesehen worden wäre. So wurde durch die nepalesische Regierung als Reaktion auf den Druck der internationalen Gemeinschaft und der Opfergruppen die Mandatszeit der Kommission um ein weiteres Jahr verlängert, um den Prozess der Übergangsjustiz weiter voranzutreiben. Obwohl die Verlängerung vorsichtig begrüßt wurde, steht die Durchsetzung einer angemessenen Justiz für die Opfer von konfliktbedingten Menschenrechtsverletzungen weiterhin vor anhaltenden Herausforderungen und erneuten Ungewissheiten (TI 12.2.2019). Haftbedingungen Laut Menschenrechtsorganisationen entsprechen die Haftbedingungen, insbesondere jene der Untersuchungshaftanstalten nicht internationalen Standards. Die Staatsanwaltschaft (Office of the Attorney General OAG) berichtet, dass in 31 besichtigten Gefängnissen mit einer Gesamtkapazität von 4.308 Plätzen, insgesamt 7.909 Verurteilte einsitzen. Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA) erklärt, dass die Überbelegung in den Haftanstalten ein ernsthaftes Problem bleibt (USDOS 13.3.2019). Weitere Probleme sind Folter und Misshandlung von Männern, Frauen und Kindern (IHR 17.8.2018). Laut der lokalen Menschenrechts-NGO-Advocacy-Forum (AF) stellen sich die medizinischen Untersuchungen für Häftlinge im Allgemeinen oberflächlich dar und die medizinische Versorgung für Häftlinge mit schweren Erkrankungen ist auf schlechtem Niveau. Gefangene und Häftlinge der 31 durch die Staatsanwaltschaft inspizierten Haftanstalten berichten, dass ihnen regelmäßige medizinische Untersuchungen und Behandlungen vorenthalten werden. Laut THRDA fehlten den meisten Gefängnissen separate Einrichtungen für Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen. AF berichtet, dass einige Häftlinge aufgrund des Mangels an Betten auf dem Boden schlafen und nur Zugang zu ungefiltertem, schmutzigem Wasser und unzureichender Nahrung haben. Viele Haftanstalten verfügen über eine schlechte Belüftung, Beleuchtung, Heizung und Bettwäsche. Einige Hafteinrichtungen halten Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen fest. Aufgrund des Fehlens angemessener Jugendstrafanstalten inhaftieren Behörden manchmal Kinder in Untersuchungshaft mit Erwachsenen oder erlauben Kindern, mit ihren inhaftierten Eltern in Haft zu bleiben (USDOS 13.3.2019). Allgemein gestattet die Regierungin Gefängnis- und Untersuchungshaftzentren Monitoringbesuche durch die OAG, die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), die Nationale Frauenkommission und die Nationale Dalit-Kommission, sowie durch Anwälte der Angeklagten. THRDA und AF berichten jedoch, dass sie und einige andere NGOs oft daran gehindert werden, sich mit Gefangenen zu treffen oder Zugang zu Haftanstalten zu erhalten, obwohl einigen unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich der Vereinten Nationen und internationaler Organisationen, ein solcher Zugang gewährt wird (USDOS 13.3.2019). Zwar werden durch das Gesetz willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen verboten, doch sollen Sicherheitskräfte im Laufe des Berichtzeitraumes willkürliche Verhaftungen durchgeführt haben. Leitenden Bezirksbeamten wird vom Gesetz dazu ein großen Spielraum für Verhaftungen gewährt. Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Polizei ihre 24- Stunden-Haftvollmacht missbraucht, indem sie Personen rechtswidrig, in einigen Fällen ohne angemessenen Zugang zu Rechtsbeistand, Verpflegung und medizinische Versorgung oder in unzureichenden Einrichtungen festgehalten hat (USDOS 13.3.2019). Todesstrafe Nepal gehört zu jenen Staaten, deren Gesetzgebung die Todesstrafe nicht vorsehen (AI 10.4.2019). […] Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen. Die Einschränkungen der Flüchtlingsbewegungen werden aber nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung stellt seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund fehlender Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden. Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren, was sie anfälliger für Menschenhandel macht (USDOS 13.3.2019). Rekrutierungsunternehmen nutzen weiterhin ihren politischen Einfluss, um Ermittlungen, Strafverfolgung und Wiedergutmachungen für Missbrauch und Ausbeutung von Migranten zu verhindern (AI 22.2.2018). In Folge der schweren Erdbeben im Jahr 2015 gibt es im ganzen Land weiterhin Schäden an der Infrastruktur und unpassierbare Straßen. In Nepal kommt es vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ (Zwangsstreiks), mit Blockaden bzw. Straßensperren, auch im Kathmandu-Tal, die teilweise auch gewaltsam durchgesetzt werden. Diese können das öffentliche Leben empfindlich stören und zu Behinderungen im Reiseverkehr führen (AA 28.5.2019). Grundversorgung und Wirtschaft Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 und 5 Prozent. Die schweren Erdbeben vom April und Mai 2015 haben zu einem weiteren Einbruch der Wirtschaft geführt. Nepal ist nach den Bürgerkriegsländern Jemen und Afghanistan das drittärmste Land Asiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Im multidimensionalen Armutsindex von wird die Armut der Bevölkerung allerdings minimal geringer eingeschätzt als beispielsweise auch in Bangladesch oder Myanmar. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privatwirtschaftlich verfasst, aber auch geprägt durch starre sozialstaatliche Elemente sowie durch privilegierte Staatsunternehmen. Ausgeprägte Bürokratie sowie eine unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima. Die subsistenz-orientierte Agrarwirtschaft erwirtschaftet mehr als 30 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und beschäftigt mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen. Trotz einer rapiden Urbanisierung leben noch immer 81 Prozent der Bevölkerung im ländlichen Raum. Der industrielle Sektor erholte sich 2016/17 und wuchs um 11 Prozent. Wichtige Impulse für das Baugewerbe gehen vom Wiederaufbau und den ins Auge gefassten Investitionen in Infrastrukturprojekte wie Straßen- und Kraftwerksbau aus. Die Überweisungen nepalesischer Auslandsmigranten machen geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP aus – ein im internationalen Vergleich sehr hoher Anteil. Positiv dürfte sich auswirken, dass eine Serie von Gesetzesprojekten zur Förderung von Auslandsinvestitionen und Binnenwirtschaft in Angriff genommen wurden. Zuwendungen aus der Entwicklungszusammenarbeit trugen in vergangenen Jahrzehnten einen substanziellen Teil zum nepalesischen Staatsbudget bei. Auch heute ist Nepal weitgehend von ausländischer Hilfe abhängig (AA 22.1.2019; vgl. GIZ 5.2019a).Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 und 5 Prozent. Die schweren Erdbeben vom April und Mai 2015 haben zu einem weiteren Einbruch der Wirtschaft geführt. Nepal ist nach den Bürgerkriegsländern Jemen und Afghanistan das drittärmste Land Asiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Im multidimensionalen Armutsindex von wird die Armut der Bevölkerung allerdings minimal geringer eingeschätzt als beispielsweise auch in Bangladesch oder Myanmar. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privatwirtschaftlich verfasst, aber auch geprägt durch starre sozialstaatliche Elemente sowie durch privilegierte Staatsunternehmen. Ausgeprägte Bürokratie sowie eine unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima. Die subsistenz-orientierte Agrarwirtschaft erwirtschaftet mehr als 30 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und beschäftigt mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen. Trotz einer rapiden Urbanisierung leben noch immer 81 Prozent der Bevölkerung im ländlichen Raum. Der industrielle Sektor erholte sich 2016/17 und wuchs um 11 Prozent. Wichtige Impulse für das Baugewerbe gehen vom Wiederaufbau und den ins Auge gefassten Investitionen in Infrastrukturprojekte wie Straßen- und Kraftwerksbau aus. Die Überweisungen nepalesischer Auslandsmigranten machen geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP aus – ein im internationalen Vergleich sehr hoher Anteil. Positiv dürfte sich auswirken, dass eine Serie von Gesetzesprojekten zur Förderung von Auslandsinvestitionen und Binnenwirtschaft in Angriff genommen wurden. Zuwendungen aus der Entwicklungszusammenarbeit trugen in vergangenen Jahrzehnten einen substanziellen Teil zum nepalesischen Staatsbudget bei. Auch heute ist Nepal weitgehend von ausländischer Hilfe abhängig (AA 22.1.2019; vergleiche GIZ 5.2019a). Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2016: 3,2 Prozent), Unterbeschäftigung ist jedoch weit verbreitet (BTI 2018). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute 4 bis 5 Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait. Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Transport, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus und sind besonders gefährdet (GIZ 6.2019b; vgl. AA 22.1.2019, GIZ 5.2019a, DR 25.4.2017).Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2016: 3,2 Prozent), Unterbeschäftigung ist jedoch weit verbreitet (BTI 2018). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute 4 bis 5 Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait. Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Transport, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus und sind besonders gefährdet (GIZ 6.2019b; vergleiche AA 22.1.2019, GIZ 5.2019a, DR 25.4.2017). Nach zwei schweren Erdbeben, die im April und Mai 2015 Nepal erschüttert und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet haben, erholt sich das Land nur langsam. Damals kamen fast 9.000 Menschen ums Leben, 3,5 Millionen wurden obdachlos, 400.000 Familien benötigen Hilfe. Der Wiederaufbau läuft auch zwei Jahre später nur schleppend. Laut der Wiederaufbaubehörde wurde bisher erst rund 4.000 Menschen eine zweite Rate der zugesicherten Gelder ausgezahlt, nur 420 bekamen bisher die volle Zahlung. Trotz nationaler und internationaler Unterstützung beklagten die Hilfsorganisationen fehlende Vorgaben der Regierung für den notwendigen Wiederaufbau (DR 25.4.2017; vgl. GIZ 5.2019a).Nach zwei schweren Erdbeben, die im April und Mai 2015 Nepal erschüttert und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet haben, erholt sich das Land nur langsam. Damals kamen fast 9.000 Menschen ums Leben, 3,5 Millionen wurden obdachlos, 400.000 Familien benötigen Hilfe. Der Wiederaufbau läuft auch zwei Jahre später nur schleppend. Laut der Wiederaufbaubehörde wurde bisher erst rund 4.000 Menschen eine zweite Rate der zugesicherten Gelder ausgezahlt, nur 420 bekamen bisher die volle Zahlung. Trotz nationaler und internationaler Unterstützung beklagten die Hilfsorganisationen fehlende Vorgaben der Regierung für den notwendigen Wiederaufbau (DR 25.4.2017; vergleiche GIZ 5.2019a). Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark von dem jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend, obwohl sich die Situation in den letzten Jahren leicht verbesserte (BTI 2018). Es wird trotz leichten Fortschritten von Zwangs- und Kinderarbeit berichtet (IHR 17.8.2018). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Dennoch hat sich der Gesundheitszustand der nepalesischen Bevölkerung in den vergangenen Jahren stark verbessert. Insbesondere ist es gelungen, die Zahl der Todesfälle von Müttern und Neugeborenen deutlich zu senken. Doch noch gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Armen und Wohlhabenden sowie zwischen Stadt und Land. Qualität und Verfügbarkeit grundlegender Gesundheitsdienstleistungen sind für weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unzureichend (AA 28.5.2019; vgl. BMZ 21.2.2018). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte (GIZ 6.2019b) Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu und den gängigen Touristenzielen. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 28.5.2019; vgl. BMZ 21.2.2018).Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Dennoch hat sich der Gesundheitszustand der nepalesischen Bevölkerung in den vergangenen Jahren stark verbessert. Insbesondere ist es gelungen, die Zahl der Todesfälle von Müttern und Neugeborenen deutlich zu senken. Doch noch gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Armen und Wohlhabenden sowie zwischen Stadt und Land. Qualität und Verfügbarkeit grundlegender Gesundheitsdienstleistungen sind für weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unzureichend (AA 28.5.2019; vergleiche BMZ 21.2.2018). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte (GIZ 6.2019b) Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu und den gängigen Touristenzielen. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 28.5.2019; vergleiche BMZ 21.2.2018). Zwischen 2017 und 2017 waren in Nepal 125 öffentliche Krankenhäuser und 1.822 private Gesundheitseinrichtungen, 198 primäre Gesundheitszentren (PHCC) und 1.822 nicht öffentliche Gesundheitsstationen existent. Eine grundlegende Gesundheitsversorgung wurde von 11.974 medizinischen Beratungsstellen (PHCORC) gewährleistet. Darüber hinaus wurden im Rahmen des erweiterten Immunisierungsprogramms (EPI) 15.835 Schutzimpfungen durchgeführt. Diese Maßnahmen wurden mithilfe von 51.420 freiwilligen medizinischen Hilfskräften der Gemeinden (FCHV) unterstützt (DOHS 2019). Das Gesundheitswesen ist aber insgesamt nur schwach entwickelt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten. Unterernährung und Erkrankungen des Magen-Darmtraktes, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Tollwut, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIVInfizierten beläuft sich auf 31.
  3. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 70 Jahren. In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr weit. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf die traditionellen Heilpraktiken angewiesen. Seit Anfang der 1990er Jahre versucht die Regierung mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Die Regierungsentscheidung 7,2 Prozent des Jahresbudgets in den Gesundheitssektor zu investieren, ist ein wichtiges Element sozialer Sicherheit. Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern (GIZ 6.2019b). In Nepal gibt es keine Krankenversicherung (DNH o.D.). Durch die Regierung werden Kindern und Erwachsenen eine kostenlose medizinische Grundversorgung zur Verfügung gestellt, obwohl die elterliche Diskriminierung von Mädchen oft dazu führt, dass verarmte Eltern bei der Suche nach medizinischer Versorgung ihren Söhnen Vorrang einräumen (USDOS 13.3.2019). Rückkehr Die Regierung gewährleistet nepalesischen Staatsbürgern Reisefreiheit, Emigration und die Rückkehr nach Nepal. Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Asylwerber und Flüchtlinge zusammen (USDOS 13.3.2019).“
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren, da seine Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente – nicht geklärt ist. Der Beschwerdeführer hat zudem zu seinen Identitätsdaten unterschiedliche Angaben gemacht und den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter einer anderen Identität als der im gegenständlichen Verfahren verwendeten gestellt (siehe im dem Verwaltungsakt einliegenden Erkenntnis des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, C10 433209-1/2013/2E). Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, an denen kein Grund zu zweifeln besteht (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), die vor dem Hintergrund der tibetischen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers plausibel sind. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die tibetische Sprache durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer bejaht hatte, diesen gut zu verstehen (Seiten 1 und 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) sowie den im Erkenntnis des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, C10 433209-1/2013/2E, auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers und der durchgeführten Einvernahmen getroffenen Feststellungen (Erkenntnis des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, C10 433209-1/2013/2E; vgl. auch die Angaben des Beschwerdeführers in der dem Verwaltungsakt einliegenden Erstbefragung zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz am 21.01.2013).Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren, da seine Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente – nicht geklärt ist. Der Beschwerdeführer hat zudem zu seinen Identitätsdaten unterschiedliche Angaben gemacht und den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter einer anderen Identität als der im gegenständlichen Verfahren verwendeten gestellt (siehe im dem Verwaltungsakt einliegenden Erkenntnis des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, C10 433209-1/2013/2E). Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, an denen kein Grund zu zweifeln besteht (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), die vor dem Hintergrund der tibetischen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers plausibel sind. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die tibetische Sprache durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer bejaht hatte, diesen gut zu verstehen (Seiten 1 und 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) sowie den im Erkenntnis des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, C10 433209-1/2013/2E, auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers und der durchgeführten Einvernahmen getroffenen Feststellungen (Erkenntnis des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, C10 433209-1/2013/2E; vergleiche auch die Angaben des Beschwerdeführers in der dem Verwaltungsakt einliegenden Erstbefragung zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz am 21.01.2013). Dass der Beschwerdeführer in Nepal geboren ist, dort bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt hat und Staatsangehöriger Nepals ist, beruht auf nachstehenden Erwägungen: Dass er bis zu seiner Ausreise nach Österreich in Nepal gelebt hat, erklärte der Beschwerdeführer zuletzt ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer hatte weiters im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz gleichbleibend angegeben, in Nepal geboren und nepalesischer Staatsangehöriger zu sein (siehe – jeweils im Verwaltungsakt einliegend – das Protokoll der Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 21.01.2013, die Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem vormals zuständigen Bundesasylamt am 04.02.2013 sowie das Erkenntnis des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, C10 433209-1/2013/2E). Ausdrücklich hatte der Beschwerdeführer auch angegeben, unter Verwendung eines nepalesischen Reisepasses, ausgestellt vom Passamt in Kathmandu, legal aus Nepal ausgereist zu sein (siehe das Protokoll der Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 21.01.2013). Im Zuge des Verfahrens über den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz erklärte der Beschwerdeführer zunächst bei seiner Erstbefragung, Staatsangehöriger Chinas und in Nepal geboren zu sein (AS 3 und 7) sowie in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Tibet geboren und staatenlos zu sein (AS 94f). In der mündlichen Verhandlung schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, die tibetische Staatsangehörigkeit zu haben; auf Vorhalt der erkennenden Richterin vermeinte er in weiterer Folge, die chinesische Staatsangehörigkeit zu haben und in Tibet geboren zu sein (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Behauptung des Beschwerdeführers auf den Vorhalt der erkennenden Richterin seiner Aussage im Rahmen der Erstbefragung zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz – seine Eltern wären bereits im Jahr 1958 von Tibet nach Nepal ausgewandert und der Beschwerdeführer sei in Nepal geboren –, wonach dies ein „Missverständnis“ gewesen sei und es ein Kommunikationsproblem gegeben habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal dem Protokoll der Erstbefragung keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen sind (AS 3ff), der Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten vielmehr verneinte und dies sowie die Rückübersetzung des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigte (AS 9). Weiters führte der Beschwerdeführer verschiedene Gründe für die Tätigung seiner uneinheitlichen Angaben an: Im Rahmen seiner Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sagte er aus, dass er alles gemacht habe, wie es der Schlepper gesagt habe, weil er sich nicht ausgekannt hätte (AS 7); in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vermeinte er damit nicht im Einklang stehend, er wisse nicht mehr, was er genau gesagt hätte und habe er auch große Angst gehabt (AS 98). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er, wiederum mit seinen bisherigen Angaben nicht übereinstimmend, dass er am Flughafen eine Woche lang angehalten worden und krank gewesen sei; er habe sich nicht wohl gefühlt und nicht gewusst, dass man in Österreich um Asyl ansuchen könne. Damals bei der Polizei sei auch ein Inder gewesen, welcher Besuch von einem älteren Mann bekommen habe; dieser habe dem Beschwerdeführer „die Idee gegeben“, nachdem der Beschwerdeführer gesagt habe, er komme aus Nepal (Seite 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der diesbezüglich nicht plausiblen bzw. ebenso widersprüchlichen Erklärungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm während des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und auch in der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gleichbleibend und unter Erwähnung eines nepalesischen Reisepasses angegeben – in Nepal geboren ist. Dass der Beschwerdeführer die nepalesische Staatsangehörigkeit besitzt, ergibt sich aus obigen Erwägungen zu den diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den sich aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderinformationen sowie den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erörterten Berichten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal vom 25.05.2015 und Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation tibetischer Flüchtlinge in Nepal vom 15.08.2013), welchen in der dazu ergangenen Stellungnahme vom 27.11.2020 nicht entgegengetreten wurde (siehe unten). Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal vom 25.05.2015 und der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation tibetischer Flüchtlinge in Nepal vom 15.08.2013 ist zu entnehmen, dass in Nepal geschätzte 15.000 bis 20.000 tibetische Flüchtlinge leben, die generell in zwei Gruppen unterschieden werden: Niedergelassene tibetische Flüchtlinge, welche vor 1990 in Nepal eingereist sind, sowie deren Kinder, und später eingereiste tibetische Flüchtlinge ohne Aufenthaltsrecht in Nepal. Demzufolge war es Tibetern bis 1989 möglich, sich legal in Nepal niederzulassen, die nepalesischen Behörden stellten diesen Flüchtlingen seit 1974 die sogenannte Tibetan Refugee Card (RC) aus, welche den betreffenden Personen den Aufenthalt und eine limitierte Bewegungsfreiheit in Nepal erlaubt. Tibetische Flüchtlinge konnten eine solche RC ab dem Alter von sechzehn Jahren beantragen, wenn sie oder ihre Eltern vor 1990 eingereist waren; die RC musste jedes Jahr erneuert werden. Seit 1989 erkennt Nepal einreisende Tibeter nicht mehr als Flüchtlinge an und erteilt diesen auch keine RC oder sonstige Identifikation; allerdings wurde denjenigen, die bereits zuvor in Nepal gelebt hatten, der Aufenthalt weiterhin erlaubt. Die Tibeter werden lediglich von UNHCR als Flüchtlinge registriert, was aber keinen rechtlichen Status nach sich zieht. Der Erhalt der nepalesischen Staatsbürgerschaft war grundsätzlich möglich. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden, aktuellen Länderfeststellungen ist damit übereinstimmend zu entnehmen, dass die Regierung sei zwanzig Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr ausstellt. Dabei wird nicht verkannt, dass dieses aktuellste Länderinformationsblatt bereits vom 05.08.2019 stammt; allerdings ist dieses – unter Berücksichtigung der notorischen Medienberichterstattung – insofern noch als ausreichend aktuell zu bewerten, als anzunehmen ist, dass im Fall einer relevanten Lageänderung in Nepal aktuellere Informationen verfügbar wären (vgl. dazu auch das im Gerichtskat einliegende E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2020 zu einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich aktueller Informationen betreffend die Situation von Tibetern in Nepal). Es ist daher in einer Gesamtabwägung auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Länderberichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 1975 in Nepal geboren wurde und bis zu seiner Ausreise durchgängig dort lebte, nepalesischer Staatsangehöriger ist, wobei neuerlich insbesondere auf die diesbezüglichen, expliziten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er diese angeblich nicht stimmenden Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit getätigt hätte, hinzuweisen ist.Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der diesbezüglich nicht plausiblen bzw. ebenso widersprüchlichen Erklärungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm während des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und auch in der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gleichbleibend und unter Erwähnung eines nepalesischen Reisepasses angegeben – in Nepal geboren ist. Dass der Beschwerdeführer die nepalesische Staatsangehörigkeit besitzt, ergibt sich aus obigen Erwägungen zu den diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den sich aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderinformationen sowie den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erörterten Berichten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal vom 25.05.2015 und Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation tibetischer Flüchtlinge in Nepal vom 15.08.2013), welchen in der dazu ergangenen Stellungnahme vom 27.11.2020 nicht entgegengetreten wurde (siehe unten). Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal vom 25.05.2015 und der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation tibetischer Flüchtlinge in Nepal vom 15.08.2013 ist zu entnehmen, dass in Nepal geschätzte 15.000 bis 20.000 tibetische Flüchtlinge leben, die generell in zwei Gruppen unterschieden werden: Niedergelassene tibetische Flüchtlinge, welche vor 1990 in Nepal eingereist sind, sowie deren Kinder, und später eingereiste tibetische Flüchtlinge ohne Aufenthaltsrecht in Nepal. Demzufolge war es Tibetern bis 1989 möglich, sich legal in Nepal niederzulassen, die nepalesischen Behörden stellten diesen Flüchtlingen seit 1974 die sogenannte Tibetan Refugee Card (RC) aus, welche den betreffenden Personen den Aufenthalt und eine limitierte Bewegungsfreiheit in Nepal erlaubt. Tibetische Flüchtlinge konnten eine solche RC ab dem Alter von sechzehn Jahren beantragen, wenn sie oder ihre Eltern vor 1990 eingereist waren; die RC musste jedes Jahr erneuert werden. Seit 1989 erkennt Nepal einreisende Tibeter nicht mehr als Flüchtlinge an und erteilt diesen auch keine RC oder sonstige Identifikation; allerdings wurde denjenigen, die bereits zuvor in Nepal gelebt hatten, der Aufenthalt weiterhin erlaubt. Die Tibeter werden lediglich von UNHCR als Flüchtlinge registriert, was aber keinen rechtlichen Status nach sich zieht. Der Erhalt der nepalesischen Staatsbürgerschaft war grundsätzlich möglich. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden, aktuellen Länderfeststellungen ist damit übereinstimmend zu entnehmen, dass die Regierung sei zwanzig Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr ausstellt. Dabei wird nicht verkannt, dass dieses aktuellste Länderinformationsblatt bereits vom 05.08.2019 stammt; allerdings ist dieses – unter Berücksichtigung der notorischen Medienberichterstattung – insofern noch als ausreichend aktuell zu bewerten, als anzunehmen ist, dass im Fall einer relevanten Lageänderung in Nepal aktuellere Informationen verfügbar wären vergleiche dazu auch das im Gerichtskat einliegende E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2020 zu einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich aktueller Informationen betreffend die Situation von Tibetern in Nepal). Es ist daher in einer Gesamtabwägung auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Länderberichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 1975 in Nepal geboren wurde und bis zu seiner Ausreise durchgängig dort lebte, nepalesischer Staatsangehöriger ist, wobei neuerlich insbesondere auf die diesbezüglichen, expliziten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er diese angeblich nicht stimmenden Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit getätigt hätte, hinzuweisen ist. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Nepal ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Nepal verfügt, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren gleichbleibend angegeben, zirka zehn Jahre in einem Kloster gelebt zu haben und danach Tanga-Maler gewesen zu sein. Sein Vater sei vor neun bis zehn Jahren gestorben, eineinhalb Jahre danach sei seine Mutter gestorben (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; vgl. AS 94 bis 96). Dabei ist zunächst angesichts des Aufwachsens des Beschwerdeführers in Nepal bis zu seinem achtunddreißigsten Lebensjahr in Verbindung mit der Bejahung der an ihn gerichteten Frage, ob er noch soziale Kontakte in Nepal geführt habe (AS 95) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über soziale Anknüpfungspunkte in Nepal verfügt. Zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz sowohl in der Erstbefragung als auch vor dem Bundesasylamt im Jahr 2013 erklärt hat, dass seine Eltern nach wie vor in Nepal leben würden und er außerdem einen Bruder habe, der in Nepal lebe, sowie einen weiteren Bruder, der sich im Ausland aufhalte, was weder mit den im nunmehrigen Verfahren getätigten zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seiner Eltern noch mit der Verneinung der Frage nach Geschwistern (AS 94; Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) vereinbar ist. Anzumerken ist überdies, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesasylamt als seine Muttersprache Nepali nannte, im gegenständlichen Verfahren jedoch als seine Muttersprache Tibetisch anführte und zu seinen Sprachkenntnissen befragt zwar auch Hindi angab, allerdings Nepalesisch mit keinem Wort erwähnte (AS 3 und 93ff), wodurch insgesamt der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine Bezugspunkte zu Nepal abgeschwächt darzustellen.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren gleichbleibend angegeben, zirka zehn Jahre in einem Kloster gelebt zu haben und danach Tanga-Maler gewesen zu sein. Sein Vater sei vor neun bis zehn Jahren gestorben, eineinhalb Jahre danach sei seine Mutter gestorben (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; vergleiche AS 94 bis 96). Dabei ist zunächst angesichts des Aufwachsens des Beschwerdeführers in Nepal bis zu seinem achtunddreißigsten Lebensjahr in Verbindung mit der Bejahung der an ihn gerichteten Frage, ob er noch soziale Kontakte in Nepal geführt habe (AS 95) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über soziale Anknüpfungspunkte in Nepal verfügt. Zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz sowohl in der Erstbefragung als auch vor dem Bundesasylamt im Jahr 2013 erklärt hat, dass seine Eltern nach wie vor in Nepal leben würden und er außerdem einen Bruder habe, der in Nepal lebe, sowie einen weiteren Bruder, der sich im Ausland aufhalte, was weder mit den im nunmehrigen Verfahren getätigten zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seiner Eltern noch mit der Verneinung der Frage nach Geschwistern (AS 94; Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) vereinbar ist. Anzumerken ist überdies, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesasylamt als seine Muttersprache Nepali nannte, im gegenständlichen Verfahren jedoch als seine Muttersprache Tibetisch anführte und zu seinen Sprachkenntnissen befragt zwar auch Hindi angab, allerdings Nepalesisch mit keinem Wort erwähnte (AS 3 und 93ff), wodurch insgesamt der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine Bezugspunkte zu Nepal abgeschwächt darzustellen. Das Datum der Antragstellung ergibt sich – ebenso wie die zuvor erfolgte illegale Einreise – aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, seinen Aktivitäten und Lebensverhältnissen im Bundesgebiet und zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Seiten 11 bis 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Integrationsunterlagen (Beilage ./A der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; mit Schreiben vom 17.09.2018 übermittelte Dokumente) und Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Betreuungsinformationssystem. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren (Seite 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 94); Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Zu der in der Beschwerde aufgestellten, unsubstantiierten und unbelegten Behauptung, dass der Beschwerdeführer „ganz offensichtlich“ unter psychischen Problemen leide, gekennzeichnet etwa dadurch, dass er grundlos vor sich hin lächle, mit sich rede und immer zwei, drei verschiedene Erklärungen vorbringe, wenn man ihn „nach den einfachsten Gründen“ frage, antriebslos sei und weine, auf Basis derer der Antrag gestellt wird, der Beschwerdeführer „möge einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen werden, um ausschließen zu können, dass er nicht an einer Krankheit leidet, die ihn außerstande setzt, die wahren Verhältnisse zu erkennen beziehungsweise wiederzugeben“, ist festzuhalten, dass ein derart allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme ein Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. etwa VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332, Rz 15f, mwN). Überhaupt kann eine Beweisaufnahme dann unterlassen werden, wenn das von einer Partei im Antrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. etwa VwGH 09.09.2019, Ra 2019/18/0169, mwN). Angesichts der rein spekulativen, unbelegt gebliebenen Beschwerdeausführungen kommt der gestellte Antrag einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleich. Im Übrigen wurde in weiterer Folge weder vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bzw. dem Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung oder in der erstatteten Stellungnahme vom 27.11.2020 eine psychische Beeinträchtigung behauptet, noch ergaben sich im Zuge der Durchführung der mündlichen Verhandlung und Befragung des Beschwerdeführers von Amts wegen Hinweise auf eine beim Beschwerdeführer bestehende Beeinträchtigung. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben zu seinem Gesundheitszustand unter Berücksichtigung seiner in Österreich verrichteten Tätigkeiten sowie des in der Verhandlung geäußerten Wunsches, als Koch zu arbeiten (Seite 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung); Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, seinen Aktivitäten und Lebensverhältnissen im Bundesgebiet und zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Seiten 11 bis 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Integrationsunterlagen (Beilage ./A der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; mit Schreiben vom 17.09.2018 übermittelte Dokumente) und Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Betreuungsinformationssystem. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren (Seite 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung; AS 94); Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Zu der in der Beschwerde aufgestellten, unsubstantiierten und unbelegten Behauptung, dass der Beschwerdeführer „ganz offensichtlich“ unter psychischen Problemen leide, gekennzeichnet etwa dadurch, dass er grundlos vor sich hin lächle, mit sich rede und immer zwei, drei verschiedene Erklärungen vorbringe, wenn man ihn „nach den einfachsten Gründen“ frage, antriebslos sei und weine, auf Basis derer der Antrag gestellt wird, der Beschwerdeführer „möge einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen werden, um ausschließen zu können, dass er nicht an einer Krankheit leidet, die ihn außerstande setzt, die wahren Verhältnisse zu erkennen beziehungsweise wiederzugeben“, ist festzuhalten, dass ein derart allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme ein Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche etwa VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332, Rz 15f, mwN). Überhaupt kann eine Beweisaufnahme dann unterlassen werden, wenn das von einer Partei im Antrag genannte Beweisthema unbestimmt ist vergleiche etwa VwGH 09.09.2019, Ra 2019/18/0169, mwN). Angesichts der rein spekulativen, unbelegt gebliebenen Beschwerdeausführungen kommt der gestellte Antrag einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleich. Im Übrigen wurde in weiterer Folge weder vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bzw. dem Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung oder in der erstatteten Stellungnahme vom 27.11.2020 eine psychische Beeinträchtigung behauptet, noch ergaben sich im Zuge der Durchführung der mündlichen Verhandlung und Befragung des Beschwerdeführers von Amts wegen Hinweise auf eine beim Beschwerdeführer bestehende Beeinträchtigung. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben zu seinem Gesundheitszustand unter Berücksichtigung seiner in Österreich verrichteten Tätigkeiten sowie des in der Verhandlung geäußerten Wunsches, als Koch zu arbeiten (Seite 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung); Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  6. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers: Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin davon aus, dass der Beschwerdeführer in Nepal nicht individuell und konkret bedroht oder verfolgt worden ist und im Fall einer Rückkehr nach Nepal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt ist. Dabei ist zunächst auf die obigen Erwägungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu verweisen, wobei zudem auszuführen ist, dass nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit uneinheitlich und nicht nachvollziehbar waren, sondern der Beschwerdeführer auch zu seiner Identität bisher zwei unterschiedliche Angaben machte und diese nicht feststeht (siehe oben). Auch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers steht im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, in welchem der Beschwerdeführer im Wesentlichen erklärt hatte, dass es eine neue Partei gäbe, die ständig Spenden verlange und zur Zusammenarbeit auffordere; nachdem der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit verweigert habe, sei er bedroht worden (vgl. das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, C10 433209-1/2013/2E). Schwierigkeiten, geschweige denn eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, wie nunmehr im gegenständlichen Verfahren behauptet, erwähnte der Beschwerdeführer dabei nicht einmal ansatzweise. Bereits dieser Umstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtvorbringens. Der Beschwerdeführer vermochte im gegenständlichen Verfahren zudem nicht plausibel und gleichbleibend anzugeben, weshalb er zu seiner Identität und zu seinen Fluchtgründen unterschiedliche Angaben machte (vgl. bereits oben zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers); insbesondere ist neuerlich auf die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, wonach ihm der Besucher des Inders, der „damals dort bei der Polizei“ gewesen sei, geraten habe, zu sagen, aus Nepal zu stammen und Probleme mit den Maoisten gehabt zu haben (Seite 9 der Niederschrift der Verhandlung), was einerseits angesichts der Intensität der vom Beschwerdeführer behaupteten Eingriffe nicht nachvollziehbar ist, zumal von einem Asylwerber, der um staatlichen Schutz ansucht, zu erwarten ist, dass er von sich aus alle zur Beurteilung und Gewährung des beantragten Schutzes erforderlichen Angaben tätigt und der Beschwerdeführer im konkreten Fall über seine Mitwirkungspflichten belehrt wurde (vgl. – jeweils im Verwaltungsakt einliegend – das Protokoll der Erstbefragung vom 21.01.2013 sowie der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.02.2013), und andererseits diese Erklärung des Beschwerdeführers widersprüchlich zu seinen dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Erstbefragung erstatteten Angaben ist (siehe oben; AS 7 und 98).Dabei ist zunächst auf die obigen Erwägungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu verweisen, wobei zudem auszuführen ist, dass nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit uneinheitlich und nicht nachvollziehbar waren, sondern der Beschwerdeführer auch zu seiner Identität bisher zwei unterschiedliche Angaben machte und diese nicht feststeht (siehe oben). Auch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers steht im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, in welchem der Beschwerdeführer im Wesentlichen erklärt hatte, dass es eine neue Partei gäbe, die ständig Spenden verlange und zur Zusammenarbeit auffordere; nachdem der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit verweigert habe, sei er bedroht worden vergleiche das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2013, C10 433209-1/2013/2E). Schwierigkeiten, geschweige denn eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, wie nunmehr im gegenständlichen Verfahren behauptet, erwähnte der Beschwerdeführer dabei nicht einmal ansatzweise. Bereits dieser Umstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtvorbringens. Der Beschwerdeführer vermochte im gegenständlichen Verfahren zudem nicht plausibel und gleichbleibend anzugeben, weshalb er zu seiner Identität und zu seinen Fluchtgründen unterschiedliche Angaben machte vergleiche bereits oben zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers); insbesondere ist neuerlich auf die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, wonach ihm der Besucher des Inders, der „damals dort bei der Polizei“ gewesen sei, geraten habe, zu sagen, aus Nepal zu stammen und Probleme mit den Maoisten gehabt zu haben (Seite 9 der Niederschrift der Verhandlung), was einerseits angesichts der Intensität der vom Beschwerdeführer behaupteten Eingriffe nicht nachvollziehbar ist, zumal von einem Asylwerber, der um staatlichen Schutz ansucht, zu erwarten ist, dass er von sich aus alle zur Beurteilung und Gewährung des beantragten Schutzes erforderlichen Angaben tätigt und der Beschwerdeführer im konkreten Fall über seine Mitwirkungspflichten belehrt wurde vergleiche – jeweils im Verwaltungsakt einliegend – das Protokoll der Erstbefragung vom 21.01.2013 sowie der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.02.2013), und andererseits diese Erklärung des Beschwerdeführers widersprüchlich zu seinen dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Erstbefragung erstatteten Angaben ist (siehe oben; AS 7 und 98). Das Vorbringen des Beschwerdeführers erwies sich zudem auch innerhalb des gegenständlichen Verfahrens als widersprüchlich und gesteigert. Während der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung ausführte, er und sein Vater hätten in einem buddhistischen Tempel Reinigungsarbeiten durchgeführt, seien von der dortigen Polizei mehrmals misshandelt und gefoltert und auch aufgrund ihrer Religion genauso behandelt worden, wobei sie für ihre Freilassung jedes Mal Geld bezahlen hätten müssen (AS 7), gab er damit nicht übereinstimmend erstmals vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, in den Jahren 2003, 2005 und 2010 für die Freiheit Tibets demonstriert zu haben, wobei die Polizei ihn verhaftet und geschlagen sowie Geld gefordert habe, andernfalls sie ihn nach China zurückgeschickt hätten (AS 97). Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, weshalb er im Rahmen seiner Erstbefragung seine Teilnahme an Demonstrationen mit keinem Wort erwähnt habe, vermeinte der Beschwerdeführer nur, dass er nicht danach gefragt worden sei, „weshalb hätte ich es daher sagen sollen“; sie hätten nur eine Antwort in Form von „ja“ oder „nein“ von ihm haben wollen (Seite 10 der Niederschrift der Verhandlung). Auf den Vorhalt der erkennenden Richterin, dass er bei der Erstbefragung sehr wohl angegeben habe, mit seinem Vater in einem buddhistischen Tempel Reinigungsarbeiten durchgeführt zu haben, von der dortigen Polizei misshandelt worden zu sein und für seine Freilassung Geld zahlen habe müssen, aber mit keinem Wort eine Demonstrationsteilnahme erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer schließlich lediglich, damals gesagt zu haben, dass sein Vater gearbeitet habe; er habe nicht gesagt, mit ihm gemeinsam gearbeitet zu haben (Seite 10 der Niederschrift der Verhandlung). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit ist in einer Gesamtschau aufgrund obiger Erwägungen zum widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der nicht schlüssigen und uneinheitlichen Aufklärung dieser Widersprüche nicht glaubhaft. Weder ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Nepal aufgrund einer Teilnahme an tibetischen Demonstrationen noch sonst aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Nepal bedroht oder verfolgt worden ist bzw. aus diesen Gründen individuell und konkret physischen und/oder psychischen Eingriffen erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt war. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Nepal aus dem Grund seiner Teilnahme an tibetischen Demonstrationen in Österreich ist weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten zu schließen. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, in den Jahren 2018 und 2019, jeweils am Geburtstag des Dalai Lamas, dem
  7. März, an tibetischen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass seine Teilnahme überwiegend aus sozialen Gründen, nicht jedoch aufgrund einer starken politischen Überzeugung erfolgte, zumal der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Rahmen der Befragung zu seinem sozialen Leben in Österreich erstattete (Seite 13 der Niederschrift der Verhandlung) und erklärte, nicht zu wissen, wo die chinesische Botschaft in Wien sei; seine Freunde hätten ihn abgeholt und seien sie zusammen hingegangen (Seiten 13f der Niederschrift der Verhandlung). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist weiters nicht zu entnehmen, dass er an den Demonstrationen in einer exponierten Position teilgenommen hätte, sondern schilderte der Beschwerdeführer zum Ablauf der Demonstration bzw. seiner Rolle bei der Demonstration befragt, dass viele Leute dort gewesen seien, „manche“ hätten die tibetische Fahne oder ein Plakat getragen und habe es einen Lautsprecher gegeben, einer habe gesprochen „Freiheit für Tibet“ und „die anderen“ hätten es nachgesprochen (Seite 14 der Niederschrift der Verhandlung). Der Beschwerdeführer erstattete zudem in diesem Zusammenhang keinerlei Rückkehrbefürchtungen (Seiten 13f und 10 der Niederschrift der Verhandlung). Auch unter Berücksichtigung der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichte ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus dem Grund seiner Teilnahme an einer tibetischen Demonstration in Österreich vor der chinesischen Botschaft im Fall einer Rückkehr nach Nepal Repressalien zu befürchten hätte, zumal nicht zu erkennen ist, dass den nepalesischen Behörden eine derartige Teilnahme bekannt würde. Der Beschwerdeführer zeigte somit keine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als Buddhist oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tibeter bzw. einer Teilnahme an tibetischen Demonstrationen auf. In Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver religiöser und volksgruppenbezogener Diskriminierung (zur Aktualität der entsprechenden Länderberichte siehe oben) ergibt sich im gegenständlichen Fall die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer selbst keiner individuell und konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Nepal ausgesetzt ist. Dabei wird auch nicht verkannt, dass es entsprechend der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, kommen kann, die Regierung keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge ausstellt und es Berichte über Vertriebene aus Tibet gibt, die aufgrund fehlender Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert und zurückgeschickt werden. Dass ein Angehöriger der Volksgruppe der Tibeter mit dem Profil des Beschwerdeführers, welcher in Nepal geboren ist, dort durchgehend gelebt hat und die nepalesische Staatsangehörigkeit besitzt, im Falle seiner Rückkehr nach Nepal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, ist jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Berichte nicht zu erkennen. Aus der Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen ergibt sich daher die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer auch im Fall der Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine konkreten und individuellen physischen und/oder psychischen Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre drohen. Im gegenständlichen Fall erwies sich daher, entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Seite 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), die Heranziehung eines Vertrauensanwaltes bzw. länderkundlichen Sachverständigen als nicht notwendig. Die „nochmals“ beantragte „Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zur Objektivierung der Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.2020“ (Stellungnahme vom 27.11.2020) kommt im Übrigen einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleich. Ein Erkundungsbeweis ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren unzulässig (VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0012). Der Beweisantrag muss substantiiert sein, er muss darlegen, welche konkreten Tatsachen bewiesen werden sollen und weshalb diese für den vorliegenden Fall relevant sind. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann (VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; vgl. auch VwGH 12.03.1991, 87/07/0054).Aus der Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen ergibt sich daher die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer auch im Fall der Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine konkreten und individuellen physischen und/oder psychischen Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre drohen. Im gegenständlichen Fall erwies sich daher, entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Seite 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), die Heranziehung eines Vertrauensanwaltes bzw. länderkundlichen Sachverständigen als nicht notwendig. Die „nochmals“ beantragte „Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zur Objektivierung der Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.11.2020“ (Stellungnahme vom 27.11.2020) kommt im Übrigen einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleich. Ein Erkundungsbeweis ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren unzulässig (VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0012). Der Beweisantrag muss substantiiert sein, er muss darlegen, welche konkreten Tatsachen bewiesen werden sollen und weshalb diese für den vorliegenden Fall relevant sind. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann (VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; vergleiche auch VwGH 12.03.1991, 87/07/0054). Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit (bezogen auf den Herkunftsstaat Nepal) nicht konkret vorgebracht wurde, und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Hinweise auf das Vorliegen einer solchen konkret gegen ihn gerichteten oder ihn individuell betreffenden Verfolgung vorgebracht hat bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war. 2.
  8. Zu den Feststellungen hinsichtlich einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal: Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Nepal gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wäre oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht dargetan: Zunächst hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht und ist der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, im Fall einer Rückkehr nach Nepal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt, sodass unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Nepal ersichtlich ist. Bezüglich der Sicherheitslage wird nicht verkannt, dass diese vor allem in urbanen Zentren angespannt bleibt und Unruhen, Streiks und Anschläge nicht auszuschließen sind; allerdings ergibt sich aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht, dass die willkürliche Gewalt ein Ausmaß erreicht, dass es im Allgemeinen für Zivilisten wahrscheinlich erscheint, dass sie tatsächlich Opfer eines Gewaltaktes sein werden. Im Hinblick auf die Grundversorgung der nepalesischen Bevölkerung wird nicht übersehen, dass Nepal nach den Ländern Jemen und Afghanistan das drittärmste Land Asiens ist, weiterhin zu den zwanzig ärmsten Ländern der Welt zählt und weitgehend von ausländischer Hilfe abhängig ist; allerdings ist – auch unter Berücksichtigung der notorischen Auswirkungen der weltweiten COVID-19-Pandemie – nicht ersichtlich, dass eine das Überleben sichernde Grundversorgung der nepalesischen Bevölkerung nicht mehr gegeben wäre. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, beherrscht die Sprachen Nepalesisch, Tibetisch und spricht Hindi, bestritt in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt als Maler und verfügt zudem über Erfahrung im Rahmen von Tätigkeiten in einer Küche, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm möglich und zumutbar ist, im Fall einer Rückkehr nach Nepal seinen notwendigen Lebensunterhalt wieder durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und seine grundlegende Existenz zu sichern. Dass Arbeits- und Versorgungsmöglichkeiten in Nepal grundsätzlich nicht gegeben wären, ist auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Nepal nicht zu ersehen und ist überdies davon auszugehen, dass es sich bei im Zusammenhang mit COVID-19 allenfalls bestehenden Einschränkungen um vorübergehende im Rahmen der Bekämpfung der weltweiten Pandemie handelt. Der Beschwerdeführer verfügt überdies nach wie vor über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Nepal, sodass er zumindest vorübergehend auf ein Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen könnte. Festzuhalten ist überdies, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherung seiner Existenz, auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppenzugehörigkeit, vorgebracht hat, weder in Bezug auf sein Leben in Nepal bis zur Ausreise nach Österreich noch hinsichtlich allfälliger aktueller Rückkehrbefürchtungen; solches wurde auch weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 27.11.2020 zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderberichten dargetan. Vor diesem Hintergrund und jenem der getroffenen Länderfeststellungen sind daher keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in Nepal in seiner Existenz bedroht wäre. Die notorische Lage in Nepal betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen ergeben sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int) und CDC (https://www.cdc.gov/) sowie auf Basis von Informationen der österreichischen Bundesregierung (https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE) und aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten. Da der Beschwerdeführer körperlich gesund ist und im Hinblick auf sein Alter von fünfundvierzig Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 2.
  9. Zu den Feststellungen hinsichtlich der maßgeblichen Situation in Nepal: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung wurde Gelegenheit zur Einsicht in die Länderberichte sowie zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, welche mit Schreiben vom 27.11.2020 wahrgenommen wurde. In dieser wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben chinesischer Staatsangehöriger sei und daher die Situation in China zu erörtern sei; zudem befänden sich in den Länderfeststellungen keine Angaben zur derzeitigen COVID-19-Situation in Nepal, China bzw. Tibet. Bezüglich der vom Beschwerdeführer befürchteten Repressalien im Fall einer Rückkehr nach Nepal wurde nochmals auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge verwiesen. Mit diesem Vorbringen wurde den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Feststellungen zur Lage in Nepal nicht entgegengetreten (zu den beweiswürdigenden Erwägungen betreffend die Staatsangehörigkeit und Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal siehe oben; zur notorischen Situation im Zusammenhang mit der weltweiten COVID-19-Pandemie siehe die obigen Erwägungen zur sich aus allgemein zugänglichen Berichten ergebenden Lage).
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.
  12. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  13. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):3.2.
  14. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeit

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.