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{'item': 'W221 2184038-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW221 2184038-1 SpruchW221 2184038-1/19E, W221 2184038-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. 1097915603-15127466, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zl. 1097915603-15127466, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2020 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, aus der Stadt Ilam zu stammen und dem schiitischen Glauben anzugehören. Er habe in Iran neun Jahre lang die Grundschule besucht und sei ledig. In Iran würden noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester leben. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er vor circa einem Jahr zum Christentum übergetreten sei. Vor kurzem habe seine Familie davon Kenntnis erlangt, weshalb er aus dem Haus geworfen und bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner Konversion erlangen. Bisher habe es von staatlicher Seite noch keine Repressalien gegen ihn gegeben, jedoch fürchte er, dass ihm bei einer Rückkehr nach Iran die Todesstrafe drohe. Am 12.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte hierbei ein Konvolut an Beweismitteln, einschließlich Kopien einer Taufurkunde der Adonai Gemeinde vom 07.11.2015, einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs alpha des Landes Steiermark im Jahr 2017, einer Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit ab Oktober 2017 in einer Pflegeinrichtung des Sozialhilfeverbandes Liezen, eines Unterstützungsschreiben des Vorstandes des Vereins „Pro Christo“ und zweier Zertifikate über die Absolvierung von Workshops im Bereich „Mülltrennung“ (Oktober 2019) und „Brandschutz“ (September 2019), eines Berichts zur Lage von Christen im Ian, sowie zweier Lichtbilder zu seiner Integration vor. Der Beschwerdeführer gab an, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Seine Muttersprache sei Kurdisch (Sorani). Hinsichtlich seiner Religion gab der Beschwerdeführer an, Christ zu sein. Er sei gesund und lebe in Österreich von der Grundversorgung. In Ilam habe er im Haus seiner Eltern gelebt. Seiner in Iran lebenden Familie gehe es gut. Mit dieser stehe er auch in regelmäßigem Kontakt. Der Vater sei Imker, die Mutter Hausfrau. Weiter verfüge er in Iran noch über zahlreiche Onkel und Tanten. Er habe den Beruf des Schneiders erlernt und diesen zehn Jahre in Iran ausgeübt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe bei seiner Arbeit mit einem Kunden Freundschaft geschlossen, der ihm den christlichen Glauben nähergebracht habe. Da er schon immer eine gewisse Abneigung gegenüber dem Islam gehabt habe, habe er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Er habe seinen Freund in einer Wohngemeinschaft mit drei weiteren Personen regelmäßig zum gemeinsamen Abendessen getroffen, wobei gebetet und aus der Bibel vorgelesen worden sei. Als er sieben Monate später seine Freunde anrufen habe wollen, habe er diese nicht erreichen können. Auch über Whatsapp habe er keinen Kontakt herstellen können. Er habe sich sodann zur Unterkunft seiner Freunde begeben, wo ihm der Nachbar mitgeteilt habe, dass zivile Polizisten die Wohnung gestürmt und seine Freunde mitgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sich deshalb in einem Dorf versteckt. Wenig später habe ihn sein Bruder angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei das Haus seiner Eltern nach ihm durchsucht habe. Den Eltern sei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer gezeigt, jedoch nicht ausgehändigt worden. Auch habe die Polizei sein Geschäft durchsucht und seinen Geschäftspartner mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich dann mithilfe seines Onkels nach Kermanshah begeben und sei aus Iran ausgereist. In Österreich habe eine befreundete Landsfrau den Beschwerdeführer zu zwei Gottesdiensten in der Adonai-Gemeinde mitgenommen. Im Zuge des zweiten Gottesdienstes habe eine Frau aufgrund eines Traumes ihn und sechs weitere Personen für die Taufe „ausgewählt“, die sodann auch gleich vollzogen worden sei. Der Beschwerdeführer besuche jeden Sonntag die Freikirche in Liezen und treffe sich seit etwa zwei Monaten mit einer Vertrauensperson regelmäßig zum gemeinsamen Lesen der Bibel. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, zugestellt am 27.12.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, zugestellt am 27.12.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Iran, stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Iran eine individuelle asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Außerdem habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei. Im Verfahren hätten sich zudem keine Anhaltspunkte ergeben, welche der konkreten Zumutbarkeit der Rückkehr nach Iran entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe in Iran acht Jahre die Schule besucht und verfüge über Berufserfahrung. Weiters verfüge er in Iran über ein großes familiäres Netzwerk, dass ihn unterstützen könne. Somit wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Iran keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohe. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Rückkehrentscheidung. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 22.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 22.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Iran Mitglied einer Hauskirche gewesen sei, er diese nach einem seiner regelmäßigen Besuche jedoch nicht mehr erreichen habe können. Die Telefone der Mitglieder seien abgestellt gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann erfahren, dass alle Mitglieder der Hauskirche verhaftet worden seien. Und die Polizei auch nach ihm suche. Der Beschwerdeführer habe sodann Iran verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen sich mit der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Länderberichte würden eine Verfolgung der kurdischen Volksgruppe als durchaus wahrscheinlich erscheinen lassen. Aufgrund seiner Konversion müsse der Beschwerdeführer überdies befürchten, im Falle einer Rückkehr nach Iran durch die Ordnungspolizei verfolgt zu werden. Dies gehe mit einer Bedrohung seines Lebens bzw. seiner körperlichen Integrität einher. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sei. Er sei im Flüchtlingslager Traiskirchen von einer Freikirche getauft worden und seine Antworten in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl würden ein wenn auch naives, tiefes Verständnis der christlichen Lehre zeigen. Der im angefochtenen Bescheid erhobene Vorwurf, er wisse zu wenig über die Rolle von Jesus im Islam, sei - abgesehen davon, dass dies für die Beurteilung der Frage, ob er zum Christentum konvertiert sei, irrelevant sei - dadurch zu entkräften, dass der Beschwerdeführer durchgehend angegeben habe, kein sehr gläubiger Muslim gewesen zu sein. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 24.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 29.05.2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Austrittserklärung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27.04.

  1. Mit Schreiben vom 19.12.2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er mittlerweile in Pöls lebe und der dortigen evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Judenburg angehöre. Dort wohne er auch einem Taufunterricht, einem Bibelkreis und einem Deutschkurs bei. Der Stellungnahme beigefügt waren ein Schreiben des stellvertretenden Kurators der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Judenburg vom 18.12.2019, in dem dieser den Besuch eines Deutschkurses durch den Beschwerdeführer bestätigt, und mehrere Lichtbilder die den Beschwerdeführer bei Aktivitäten in der Pfarrgemeinde zeigen. Mit Schreiben vom 15.01.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er sei aus der Baptistengemeinde ausgetreten und nunmehr Mitglied der evangelischen Kirche A.B. Dem Schreiben beigefügt waren eine entsprechende Austrittserklärung aus der Baptistengemeinde der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 20.12.2019 und eine Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Judenburg vom 14.01.2020 sowie mehrere Lichtbilder zu seiner Integration. Mit Schreiben vom 13.03.2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Zertifikats über die erfolgreiche Absolvierung eines A 1-Deutschkurses vom 28.02.2020, eines Unterstützungsschreibens, einer Bestätigung der Lebenshilfe Region Judenburg vom 10.03.2020 über die freiwillige Mitarbeit des Beschwerdeführers im Projekt „Neuer Marktwirt“ im Zeitraum 10.12.2019 bis 10.03.2020 und weitere Lichtbilder von seinen Aktivitäten in der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Judenburg. Mit Schreiben vom 29.05.2020 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Austrittserklärung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27.04.2018 vor. Mit Schreiben vom 12.06.2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Lichtbilder von einer Tauffeier einer afghanischen Familie in der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Judenburg, an der er beteiligt war. Mit Schreiben vom 14.07.2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Lichtbild, das ihn in einer Bibelrunde zeigt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.08.2020 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde. Auch wurden der Pfarrer und der stellvertretende Kurator der Pfarrgemeinde A.B. Judenburg als Zeugen befragt. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht Kopien einer Bestätigung vom Vinzi Markt Judenburg vom 18.08.2020 über seine dortige ehrenamtliche Tätigkeit seit 01.08.2020, eines Unterstützungsschreibens und eines Gedächtnisprotokolls des stellvertretenden Kurators der Pfarrgemeinde A.B. Judenburg über ein Telefonat mit der ehemaligen Leiterin des Flüchtlingsquartiers Aigen vom 27.07.2020 vor. Mit ergänzender Stellungnahme vom 09.09.2020 machte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einige Anmerkungen zum Verhandlungsprotokoll vom 26.08.2020, (etwa dass der stellvertretende Kurator der Pfarrgemeinde A.B. Judenburg als Zeuge angegeben habe, dass der Beschwerdeführer afghanische Staatsangehörige zur Church of Life gebracht habe und er vorhabe ähnliches auch in Iran zu tun) und führte aus, dass der Beschwerdeführer eher zurückhaltend und schüchtern sei und derzeit einen A 2-Deutschkurs absolviere, weshalb ihm sprachlich gewisse Begrifflichkeiten nicht geläufig seien. Das in der Beschwerdeverhandlung am 26.08.2020 angesprochene Thema der „Hölle“ sei im Taufkurs noch ebenso wenig, wie die Grundsätze des evangelischen Glaubens durchgenommen worden. Allfällige Wissenslücken seien auch darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer ohne entsprechende Vorbereitung getauft worden sei und er erst mithilfe seines „Mentors“, des stellvertretenden Kurators der Pfarrgemeinde A.B. Judenburg, die Grundlagen des evangelischen Glaubens vermittelt bekomme. Der Glaubensweg des Beschwerdeführers sei jedoch glaubwürdig. Er lebe die Nächstenliebe und habe den christlichen Glauben verinnerlicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Ilam und lebte dort bis zu seiner Ausreise, gehört der Volksgruppe der Kurden an, spricht die kurdische Sprache (Sorani) und Farsi, besuchte neun Jahre lang die Grundschule und arbeitete danach zehn Jahre lang als Schneider. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Iran leben seine Eltern, eine Schwester und drei Brüder. Zu seinen in Iran lebenden Verwandten steht der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt. Das Verhältnis ist gut. Der Beschwerdeführer wurde nicht strengreligiös erzogen. Er wurde als Moslem (Shiit) geboren. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 03.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht besteht nicht. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer geht in Österreich aktuell keiner erwerbsmäßigen Arbeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Er spricht Deutsch auf Niveau A
  4. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer war ab Oktober 2017 in einer Pflegeinrichtung des Sozialhilfeverbandes Liezen tätig und absolvierte Workshops im Bereich „Mülltrennung“ (Oktober 2019) und „Brandschutz“ (September 2019). Im Zeitraum vom 10.12.2019 bis 10.03.2020 leistete er freiwillige Mitarbeit im Projekt „Neuer Marktwirt“ der Lebenshilfe Region Judenburg. Der Beschwerdeführer betätigt sich seit 01.08.2020 ehrenamtlich im Vinzi Markt Judenburg. Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Freundschaften mit österreichischen Staatsbürgern geschlossen. Die sozialen Kontakte entstanden zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Iran keiner existenzbedrohenden bzw. lebensgefährlichen Situation ausgesetzt sein. 1.
  5. Zum Fluchtvorbringen 1.2.
  6. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfällen in Iran Der Beschwerdeführer wurde weder von staatlichen Behörden noch von Privatpersonen, insbesondere nicht wegen Apostasie oder Konversion zum Christentum oder aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt. Der Beschwerdeführer wandte sich in Iran weder dem Christentum zu, noch missionierte er für den christlichen Glauben. 1.2.
  7. Zu den vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten Aktivitäten Der Beschwerdeführer kam erstmals in Österreich mit der Religion des Christentums in Kontakt und beschäftigte sich in weiterer Folge erstmals mit dem christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer wurde eine Woche nach seiner Ankunft in Österreich am 07.11.2015 in der Kirche der Adonai Gemeinde in Wien bei seinem zweiten Besuch eines Gottesdienstes getauft, nachdem ihn Asylwerber aus seiner Unterkunft dorthin mitgenommen haben. Nach seiner Taufe besuchte er samstags den Gottesdienst bis er nach ca. 40 Tagen nach Aigen, Bezirk Liezen, verlegt wurde. Dort wurde er in seinem Heim vom Pastor XXXX angesprochen, der ihm von seiner Kirche erzählte, sodass der Beschwerdeführer in weiterer Folge jeden Samstag in die Freikirche in Liezen zum Gottesdienst ging und gelegentlich mittwochs zu einem Bibelkurs.Der Beschwerdeführer kam erstmals in Österreich mit der Religion des Christentums in Kontakt und beschäftigte sich in weiterer Folge erstmals mit dem christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer wurde eine Woche nach seiner Ankunft in Österreich am 07.11.2015 in der Kirche der Adonai Gemeinde in Wien bei seinem zweiten Besuch eines Gottesdienstes getauft, nachdem ihn Asylwerber aus seiner Unterkunft dorthin mitgenommen haben. Nach seiner Taufe besuchte er samstags den Gottesdienst bis er nach ca. 40 Tagen nach Aigen, Bezirk Liezen, verlegt wurde. Dort wurde er in seinem Heim vom Pastor römisch 40 angesprochen, der ihm von seiner Kirche erzählte, sodass der Beschwerdeführer in weiterer Folge jeden Samstag in die Freikirche in Liezen zum Gottesdienst ging und gelegentlich mittwochs zu einem Bibelkurs. Im Juni 2018 wurde sein Heim in Aigen geschlossen und der Beschwerdeführer nach Rottenmann und in weiterer Folge nach Pöls verlegt. Über einen iranischen Freund lernte der Beschwerdeführer den Kuratorstellvertreter der Evangelischen Kirche in Judenburg kennen, der ihm half nach Judenburg verlegt zu werden und ihn zur Evangelischen Kirche brachte. Der Beschwerdeführer trat am 27.04.2018 aus der islamischen Glaubensgemeinde aus. Der Beschwerdeführer trat am 20.12.2019 aus der Baptistengemeinde aus und trat im November 2019 in die evangelische Pfarrgemeinde A.B. Judenburg ein. Seitdem nimmt der Beschwerdeführer ein bis dreimal pro Woche an einem Deutschkurs beim Kuratorstellvertreter teil, bei dem auch über die Bibel und den Inhalt des Gottesdienstes gesprochen wird, einmal im Monat an einer Bibelrunde in der Kirche und trifft sich einmal im Monat mit einer afghanischen Familie, um mit dieser gemeinsam in der Bibel zu lesen. Er besucht regelmäßig den Gottesdienst, der alle 14 Tage stattfindet. Der Beschwerdeführer verfügt über kein tiefergehendes Wissen über das Christentum und zum protestantischen Glauben im Speziellen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich zwar für das Christentum interessiert, jedoch nicht aus einem inneren Entschluss in Österreich zum Christentum konvertiert ist und die christliche Glaubensüberzeugung aktuell nicht derart ernsthaft ist, sodass sie Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden ist. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Iran weder privat noch öffentlich zum christlichen Glauben bekennen wird. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht missionarisch tätig und beabsichtigt nicht ernsthaft dies in Zukunft zu verfolgen. Die vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten christlichen Aktivitäten lösen nicht mit der erforderlich maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung in Iran aus. Der Beschwerdeführer bekennt sich insbesondere nicht durch bzw. über etwaige Kommunikationskanäle des Internets zum Christentum. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Iran keine Gefährdung aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit. 1.
  8. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 19.06.2020 ergibt sich wie folgt: Zur Sicherheitslage Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 4.5.2020). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 4.5.2020; vgl. AA 4.5.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 4.5.2020b). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 4.5.2020; vergleiche AA 4.5.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 4.5.2020b). In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 4.5.2020). In diesen Minderheitenregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 4.5.2020b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 4.5.2020b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 4.5.2020). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 4.5.2020b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften (EDA 4.5.2020). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2019). […] Zur Todesstrafe Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 10.2019; vgl. HRW 14.4.2020, AA 26.2.2020). Des weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin (AA 26.2.2020). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2019). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 26.2.2020).Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche HRW 14.4.2020, AA 26.2.2020). Des weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin (AA 26.2.2020). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 26.2.2020). Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mord (ÖB Teheran 10.2019; vgl. AA 26.2.2020) und Sexualdelikten. Die Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießen, z.T. öffentlich durchgeführt (ÖB Teheran 10.2019) und auch (selten) gegen zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 10.2019; vgl. AA 26.2.2020, HRW 14.4.2020, FH 4.3.2020, HRC 28.1.2020, AI 18.2.2020). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren (ÖB Teheran 12.2018; vgl. AA 26.2.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2018 wurden mindestens vier zur Tatzeit minderjährige Täter/innen hingerichtet. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung. 2019 wurden erstmals auch zwei zum Zeitpunkt der Hinrichtung Minderjährige verzeichnet (AA 26.2.2020). In der Vergangenheit konnten einige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund von großem internationalen Druck (meist in letzter Minute) verhindert werden (ÖB Teheran 10.2019). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 26.2.2020). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 4.3.2020).Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mord (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020) und Sexualdelikten. Die Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießen, z.T. öffentlich durchgeführt (ÖB Teheran 10.2019) und auch (selten) gegen zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020, HRW 14.4.2020, FH 4.3.2020, HRC 28.1.2020, AI 18.2.2020). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren (ÖB Teheran 12.2018; vergleiche AA 26.2.2020) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. 2018 wurden mindestens vier zur Tatzeit minderjährige Täter/innen hingerichtet. Mehreren weiteren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung. 2019 wurden erstmals auch zwei zum Zeitpunkt der Hinrichtung Minderjährige verzeichnet (AA 26.2.2020). In der Vergangenheit konnten einige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund von großem internationalen Druck (meist in letzter Minute) verhindert werden (ÖB Teheran 10.2019). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 26.2.2020). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 4.3.2020). Im Jänner 2018 trat eine Gesetzesänderung zur Todesstrafe bei Drogendelikten in Kraft. Wer Drogenstraftaten aufgrund von Armut oder Arbeitslosigkeit begeht, wird nicht mehr zum Tode verurteilt. Über gewalttätige Drogenstraftäter und solche, die mehr als 100 Kilo Opium oder zwei Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 10.2019). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 4.3.2020) und die Anzahl der bekannt gewordenen Hinrichtungen sank (AI 10.4.2019; vgl. HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, HRC 8.2.2019). Das neue Gesetz gilt rückwirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten (AA 26.2.2020). Nichtsdestotrotz hat Iran im Laufe des Jahres 2019 fast 300 Menschen hingerichtet, darunter mindestens zwei jugendliche Straftäter (FH 4.3.2020).Im Jänner 2018 trat eine Gesetzesänderung zur Todesstrafe bei Drogendelikten in Kraft. Wer Drogenstraftaten aufgrund von Armut oder Arbeitslosigkeit begeht, wird nicht mehr zum Tode verurteilt. Über gewalttätige Drogenstraftäter und solche, die mehr als 100 Kilo Opium oder zwei Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 10.2019). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 4.3.2020) und die Anzahl der bekannt gewordenen Hinrichtungen sank (AI 10.4.2019; vergleiche HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, HRC 8.2.2019). Das neue Gesetz gilt rückwirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten (AA 26.2.2020). Nichtsdestotrotz hat Iran im Laufe des Jahres 2019 fast 300 Menschen hingerichtet, darunter mindestens zwei jugendliche Straftäter (FH 4.3.2020). Viele Todesurteile werden nach internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt: Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger bzw. fehlender freier Wahl eines Verteidigers berichtet, insbesondere bei „politischen“ oder die „nationale Sicherheit“ betreffenden Fällen. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom „Geschädigten“ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der „Steinigungsliste“. Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2019). […] Zu Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2019).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha‘i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2019). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA Analyse 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018; vgl. FH 4.3.2020) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020).Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha‘i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2019). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA Analyse 23.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2019). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 18.2.2020). Anerkannten ethnisch christlichen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 26.2.2020). Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ waren 2018 mindestens 272 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion inhaftiert, 165 Gefangene wegen „Feindschaft gegen Gott“, 34 wegen „Beleidigung des Obersten Führers und Ayatollah Khomeini“ und 20 wegen „Korruption auf Erden“ (US DOS 21.6.2019). […] Zu Christen Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA Analyse 23.5.2018). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2019; vgl. AA 26.2.2020), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 26.2.2020). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot (ÖB Teheran 10.2019).Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche AA 26.2.2020), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 26.2.2020). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot (ÖB Teheran 10.2019). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 21.6.2019). Im Weltverfolgungsindex 2020 von Christen von Open Doors befindet sich Iran, wie im letzten Jahr, auf dem neunten Platz. Im Beobachtungszeitraum (November 2018 – Oktober 2019) wurden 169 Christen verhaftet, 114 von ihnen in einer einzigen Woche Ende 2018 (Open Doors 2020). […] Zu Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2019; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vgl. AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vergleiche AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 10.2019). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2019). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit „Konversion“ vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese „Konversion“ ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2019). Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 10.2019). Die Regierung nutzt unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2020). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 21.6.2019). […] Zu Ethnischen Minderheiten Iran gehört mit etwa 80 Millionen Einwohnern zu den 20 bevölkerungsreichsten Ländern der Erde. Das Bevölkerungswachstum beträgt etwa 1,1%. Dabei ist die iranische Gesellschaft weit heterogener als die offizielle Staatsdoktrin glauben machen will. Nur etwa 51% der Iraner sind Perser. Dazu kommt die Volksgruppe der Aseris mit 24% der Gesamtbevölkerung, etwa 8% Gilakis und Mazanderanis, 7% Kurden, 3% Araber und je etwa 2% Turkmenen, Luren und Belutschen. Die diesbezüglich genannten Zahlen variieren teils beträchtlich. Zudem leben viele Flüchtlinge im Land, von denen die afghanischen mit etwa zwei Millionen weiterhin die größte Gruppe stellen, gefolgt von irakischen. Insgesamt ist Iran im Moment das fünftgrößte Aufnahmeland für Flüchtlinge weltweit. Die ethnischen Minderheiten des Iran leben eher in den Grenzregionen des Landes zu seinen Nachbarn, die Kurden etwa im Nordwesten, die Araber in der Region um den Persischen Golf. Dennoch sind Entwicklungen wie etwa im Irak oder Afghanistan in Iran nicht zu erwarten. Abseits eines gern gepflegten Patriotismus zur eigenen Ethnie sind separatistische Bewegungen ethnischer Minderheiten kein vielen Nachbarstaaten vergleichbares Problem. Sie beschränken sich auf einige Gruppierungen in Belutschistan und Kurdistan, wobei gerade hier die Regierung immer wieder gern selbst Separatismus unterstellt, um diesem mit Gewalt zuvorzukommen (GIZ 12.2019c). Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten aus rein ethnischen Gesichtspunkten bekannt (ÖB Teheran 10.2019). Von Diskriminierungen im Alltag (rechtlich, wirtschaftlich und/oder kulturell, z.B. Zugang zu Wohnraum, Wasser und Bildung) wurde jedoch u.a. gegen Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten, trotz entsprechender Zusagen von Präsident Rohani während seines Wahlkampfes im Jahr
  9. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen, können bedroht, festgenommen und bestraft werden (ÖB Teheran 10.2019; vgl. FH 4.3.2020).Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten aus rein ethnischen Gesichtspunkten bekannt (ÖB Teheran 10.2019). Von Diskriminierungen im Alltag (rechtlich, wirtschaftlich und/oder kulturell, z.B. Zugang zu Wohnraum, Wasser und Bildung) wurde jedoch u.a. gegen Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten, trotz entsprechender Zusagen von Präsident Rohani während seines Wahlkampfes im Jahr
  10. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzen, können bedroht, festgenommen und bestraft werden (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine auf Ausgleich bedachte Politik, v.a. die Aseri sind in Staat und Wirtschaft sehr gut integriert (AA 26.2.2020). Die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, sind allerdings zum Teil stark vernachlässigt (BMI 2015; vgl. AA 26.2.2020, FH 4.3.2020, AI 18.2.2020). Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer Rechte kritisieren, drohen willkürliche Inhaftierung, Einzelhaft, Folter und andere Misshandlungen, grob unfaire Gerichtsverfahren und Gefängnisstrafen. Geheimdienste und Sicherheitsorgane beschuldigten Aktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten, sie würden "separatistische Strömungen" unterstützen, die Irans territoriale Integrität bedrohten (AI 18.2.2020).Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine auf Ausgleich bedachte Politik, v.a. die Aseri sind in Staat und Wirtschaft sehr gut integriert (AA 26.2.2020). Die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, sind allerdings zum Teil stark vernachlässigt (BMI 2015; vergleiche AA 26.2.2020, FH 4.3.2020, AI 18.2.2020). Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer Rechte kritisieren, drohen willkürliche Inhaftierung, Einzelhaft, Folter und andere Misshandlungen, grob unfaire Gerichtsverfahren und Gefängnisstrafen. Geheimdienste und Sicherheitsorgane beschuldigten Aktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten, sie würden "separatistische Strömungen" unterstützen, die Irans territoriale Integrität bedrohten (AI 18.2.2020). […] Zu Kurden Die Kurden (überwiegend Sunniten) sind hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch werden sie in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen und zunehmend auch in der Ministerialbürokratie berufen (so gibt es eine kurdischstämmige Vize-Innenministerin). Der iranische Staatsrundfunk sendet stundenweise kurdischsprachige Sendungen auf dem Regionalsender IRIB Kurdistan. In der Verfassung vorgesehener Schulunterricht sowie Studiengänge in kurdischer Sprache sind seit Erlass von Rohani im Jahr 2016 rechtlich möglich. Es ist jedoch nicht nachprüfbar, in welchem Umfang Unterricht an Schulen und Universitäten tatsächlich angeboten wird, da er nicht aktiv vom iranischen Staat gefördert wird (AA 26.2.2020). Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein (HRW 14.1.2020). Problematisch sind vor allem kulturelle Aktivitäten, die politisch werden (DIS/DRC 23.2.2018). Zahlreiche Kurden wurden willkürlich inhaftiert, darunter auch Menschenrechtsaktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten (AI 18.2.2020). Die kurdische Region des Iran ist militarisiert und die iranische Regierung überwacht die kurdische Bevölkerung durch regelmäßige Checkpoints ebenso wie durch die Nutzung von Telekommunikation und sozialen Medien. Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, insofern können sowohl politische als auch zivilgesellschaftliche Aktivisten von Verfolgung bedroht sein (DIS 7.2.2020). Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der irakischen Kurden im September 2017 wurde die Präsenz von Militär und Revolutionsgarden deutlich erhöht (AA 26.2.2020; vgl. DIS 7.2.2020) und einige Mitglieder der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die iranischen Behörden (DIS 7.2.2020). Die militärische und geheimdienstliche Präsenz ist nicht immer sichtbar. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018). Die kurdische Region des Iran ist militarisiert und die iranische Regierung überwacht die kurdische Bevölkerung durch regelmäßige Checkpoints ebenso wie durch die Nutzung von Telekommunikation und sozialen Medien. Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, insofern können sowohl politische als auch zivilgesellschaftliche Aktivisten von Verfolgung bedroht sein (DIS 7.2.2020). Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der irakischen Kurden im September 2017 wurde die Präsenz von Militär und Revolutionsgarden deutlich erhöht (AA 26.2.2020; vergleiche DIS 7.2.2020) und einige Mitglieder der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die iranischen Behörden (DIS 7.2.2020). Die militärische und geheimdienstliche Präsenz ist nicht immer sichtbar. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018). Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet (AA 26.2.2020; vgl. DIS 7.2.2020). Unter den politisch Verfolgten sind daher verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane, „Partei für ein freies Leben in Kurdistan“, Schwesterorganisation der PKK in Iran), der kommunistischen Komala-Partei, oder der KDP-Iran – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß. Derzeit sollen etwa 100 Kurden auf ihre Hinrichtung warten. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2019; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Im ersten Halbjahr 2019 wurden 651 Personen wegen Drogenschmuggel und –konsum verhaftet (ÖB Teheran 10.2019). KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018).Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet (AA 26.2.2020; vergleiche DIS 7.2.2020). Unter den politisch Verfolgten sind daher verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane, „Partei für ein freies Leben in Kurdistan“, Schwesterorganisation der PKK in Iran), der kommunistischen Komala-Partei, oder der KDP-Iran – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß. Derzeit sollen etwa 100 Kurden auf ihre Hinrichtung warten. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Im ersten Halbjahr 2019 wurden 651 Personen wegen Drogenschmuggel und –konsum verhaftet (ÖB Teheran 10.2019). KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). […] Zur Grundversorgung Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro). Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro) (AA 26.2.2020). Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2019; vgl. BTI 2020). Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2020 eine anhaltende Rezession, der Internationale Währungsfonds sogar einen Rückgang des BIP. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten ist (ÖB Teheran 10.2019).Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche BTI 2020). Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2020 eine anhaltende Rezession, der Internationale Währungsfonds sogar einen Rückgang des BIP. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten ist (ÖB Teheran 10.2019). Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund einer Million Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechende Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger „brain drain“, der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigt (ÖB Teheran 10.2019). Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher Kontrolle (GIZ 3.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative Sektor nur 20% ausmacht (BTI 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen, auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 3.2020b). Die iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol, obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur Rechenschaft gezogen wurde (BTI 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden, vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengungen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf. Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig. Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 3.2020b). Die letzten Proteste diesbezüglich entfachten sich im November 2019, als der Treibstoffpreis erhöht wurde. Dies war das jüngste Zeichen einer Wirtschaftskrise, die durch eine Kombination aus von den USA geführten Handelssanktionen und Misswirtschaft durch das Regime ausgelöst wurde. Die Krise bereitet der iranischen Bevölkerung ernsthafte Schwierigkeiten und macht sie anfälliger für Ausbeutung (FH 4.3.2020). Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 3.2020b; vgl. BTI 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 3.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BTI 2020).Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 3.2020b; vergleiche BTI 2020). Heute gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten. Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums. Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft, und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen, die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für politische Gefälligkeiten (GIZ 3.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BTI 2020). […] Zur Rückkehr Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 26.2.2020). Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 10.2019). Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018). In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen. Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird wohl nichts geschehen (DIS/DRC 23.2.2018). Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen betroffen sein (AA 26.2.2020). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020). […] Aus der ins Verfahren eingeführten Kurzinformation der Staatendokumentation zur Zone Iran bezüglich der COVID-19 Informationen ergibt sich wie folgt: „Iran gehört zu den Ländern, die am meisten von der Corona-Pandemie betroffen sind (WKO 6.7.2020; vgl. AA 13.7.2020b). Quellen sprechen von einer „zweiten Welle“ an Infektionen in Iran, die wieder für vergleichsweise hohe Ansteckungs-und Todeszahlen sorgt (Tagesschau 17.6.2020; vgl. BBC 10.7.2020). Nach offiziellen Angaben gibt es über 230.000 Infizierte und rund 11.000 Todesopfer (Stand 1.7.) (WKO 6.7.2020). Ein Mitglied der Corona-Taskforce meinte allerdings, die Ergebnisse stichprobenartiger Antikörper-Tests deuteten darauf hin, dass sich bereits 18 Millionen Iraner infiziert hätten (SZ 5.7.2020).„Iran gehört zu den Ländern, die am meisten von der Corona-Pandemie betroffen sind (WKO 6.7.2020; vergleiche AA 13.7.2020b). Quellen sprechen von einer „zweiten Welle“ an Infektionen in Iran, die wieder für vergleichsweise hohe Ansteckungs-und Todeszahlen sorgt (Tagesschau 17.6.2020; vergleiche BBC 10.7.2020). Nach offiziellen Angaben gibt es über 230.000 Infizierte und rund 11.000 Todesopfer (Stand 1.7.) (WKO 6.7.2020). Ein Mitglied der Corona-Taskforce meinte allerdings, die Ergebnisse stichprobenartiger Antikörper-Tests deuteten darauf hin, dass sich bereits 18 Millionen Iraner infiziert hätten (SZ 5.7.2020). Die Lage ist weiterhin sehr unübersichtlich und volatil. Die Zahl der Neuerkrankungen hat sich nach offiziellen Angaben mit rund 2.500 pro Tag auf hohem Niveau stabilisiert (WKO 6.7.2020). Ursprünglich hatte sich die Epidemie auf Qom und die Hauptstadt Teheran konzentriert, von der zweiten Welle ist aber auch der Südwesten, besonders die Provinz Khuzestan, betroffen (BBC 10.7.2020). Von der zweiten Infektionswelle ebenfalls besonders betroffen sind die Provinzen Kordestan, Kermanshah, Hormuzgan, Bushehr, Khorasan Razavi, West-Aserbaidschan und Ost-Aserbaidschan sowie Ilam, Lorestan und Golestan (AA 13.7.2020b). Seit April hatte die iranische Regierung die Corona-Maßnahmen aus Sorge um die wirtschaftliche Situation schrittweise gelockert (WKO 10.7.2020; vgl. OÖN 8.7.2020). Anfang Juli führte Iran jedoch wieder einige Beschränkungen ein (Al Jazeera 8.7.2020). Die Regierung ordnete eine Maskenpflicht u.a. für die U-Bahn Teherans, Busse und Behördengänge an (SZ 5.7.2020). Die Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene-und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die generelle Maskenpflicht gilt zunächst bis
  11. Juli, eine Verlängerung dieser Regelung bis August ist möglich. In einigen Provinzen können wieder weitergehende Beschränkungen eingeführt werden (AA 13.7.2020b). Dies gilt vor allem für die am stärksten betroffenen Gebiete im Süden und Westen des Landes (WKO 6.7.2020).Seit April hatte die iranische Regierung die Corona-Maßnahmen aus Sorge um die wirtschaftliche Situation schrittweise gelockert (WKO 10.7.2020; vergleiche OÖN 8.7.2020). Anfang Juli führte Iran jedoch wieder einige Beschränkungen ein (Al Jazeera 8.7.2020). Die Regierung ordnete eine Maskenpflicht u.a. für die U-Bahn Teherans, Busse und Behördengänge an (SZ 5.7.2020). Die Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene-und Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die generelle Maskenpflicht gilt zunächst bis
  12. Juli, eine Verlängerung dieser Regelung bis August ist möglich. In einigen Provinzen können wieder weitergehende Beschränkungen eingeführt werden (AA 13.7.2020b). Dies gilt vor allem für die am stärksten betroffenen Gebiete im Süden und Westen des Landes (WKO 6.7.2020). Seit
  13. April ist bei Ankunft in Iran eine Verpflichtung zur 14-tägigen Heimquarantäne zu unterschreiben (BMEIA 13.7.2020b). Landgrenzen bleiben weiterhin größtenteils geschlossen. Ausnahmen gibt es an der Grenze zu Afghanistan und Irak (AA 13.7.2020b), z.B. die Grenzübergänge Mehran, Siran Band-Baneh und Bashmagh-Mirvan zwischen Iran und Irak, die für PKW und Personen wieder geöffnet sind. Die Verkehrsbeschränkungen für Gemeinde-, Stadt-und Provinzgrenzen wurden aufgehoben (BMEIA 13.7.2020b). Nahezu alle internationalen Flugverbindungen sind ausgesetzt (WKO 6.7.2020), und es gibt andauernde Einschränkungen im Flugverkehr (AA 13.7.2020b). Die meisten Nachbarländer des Iran haben die Grenzen für Bürger des Iran und von Drittstaaten geschlossen, beziehungsweise verpflichten diese zu Quarantäneaufenthalten, bevor sie ihre Reise fortsetzen können. Die Situation ist zur Zeit sehr unübersichtlich und kann sich auch jederzeit und kurzfristig ändern (WKO 6.7.2020). Millionen Iraner haben während der Coronakrise ihre Arbeitsplätze verloren. Die Wirtschaft steckt in einer akuten Krise, und die nationale Währung Rial ist nur noch weniger alsdie Hälfte wert (Vol.at 11.7.2020). Eine andere Quelle gibt an, dass der Rial in den Monaten nach Mai 2018 etwa 70% seines Wertes verloren hat (Reuters 4.7.2020). Für große Teile der Bevölkerung, Umfragen zufolge rund 70% in Teheran, gibt es keinen finanziellen Spielraum mehr (WKO 6.7.2020). Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Brot, Fleisch und Reis steigen täglich. Die Medien berichten regelmäßig über Entlassungen und Streiks von Arbeitern, die seit Monaten nicht bezahlt wurden, auch in staatlichen Fabriken. Die Inflation wird für das Jahr 2020 vom Internationalen Währungsfonds auf 34,2% geschätzt (Reuters 7.7.2020). Die Wirtschaft war schon vor Corona durch drastische US-Sanktionen und Missmanagement der Regierung angeschlagen. Die erste Corona-Welle hat dazu geführt, dass das Bruttoinlandsprodukt laut offiziellen Angaben um 15% gesunken ist (Tagesschau 17.6.2020). Die Rezession in Iran wird auch ein drittes Jahr in Folge anhalten, optimistische Prognosen gehen von minus 5% aus. Die iranische Regierung versucht, die angeschlagenen Staatsfinanzen durch Privatisierungen zu stützen (WKO 6.7.2020). Im Parlament wird schon intensiv über eine Einbestellung und Rücktrittsforderung an Präsident Rohani diskutiert (Vol.at 11.7.2020). Kommentatoren, aber auch Offizielle, warnen sogar vor Unruhen (Vol.at 11.7.2020) bzw. nicht nur internationale Risikoanalysten schätzen, dass es bis zu den nächsten Aufständen nur eine Frage der Zeit ist (Tagesschau 17.6.2020). Für Rohani gilt immer noch, dass die Gefahren eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs durch Corona größer sind als das Gesundheitsrisiko (Tagesschau 17.6.2020). Er lehnt eine Abkehr von der Lockerung der Maßnahmen ab (Vol.at 11.7.2020).“
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Integration und Rückkehrsituation Der Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Einreise nach Österreich, das Datum der Antragstellung, das Nichtbestehen eines Aufenthaltsrechtes abseits des Asylgesetzes und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Volljährigkeit, zur Herkunftsregion, zur schulischen Ausbildung und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der diesbezüglich konsistenten und wiederholt glaubhaft vorgetragenen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere in Form von entsprechenden Landeskenntnissen, im Verfahren als auch auf Basis dessen im Zuge des Verfahrens gewonnenen persönlichen Eindrucks. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Der Aufenthaltsort der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers ergibt sich gleichermaßen wie das aufrechte Kontaktverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Familienangehörigen aufgrund seiner während des gesamten Verfahrens gleichbleibenden, einschlägigen Aussagen. Ebenso stützen sich die Feststellungen bezüglich seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, seines Familienstandes, seiner Erziehung durch seine enge Familie, als auch seiner Sprachkenntnisse auf seine diesbezüglich widerspruchsfreien, nachvollziehbaren Angaben. Diese geben dem Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass an deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu zweifeln. Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers stützen sich darüber hinaus auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom Beschwerdeführer verschaffen konnte. Der letzte Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Iran und seine Berufstätigkeit im Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund der einschlägigen, glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen bezüglich der fehlenden Arbeitstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die einschlägigen Angaben des Beschwerdeführers, hierbei insbesondere jene, welche er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2020 tätigte, als auch die Angaben entsprechend des Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers stützt sich maßgeblich auf eine, mit Schreiben vom 13.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Kopie eines Zertifikats über die erfolgreiche Absolvierung eines A 1-Deutschkurses vom 28.02.
  16. Die unzweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner sozialen Bindungen in Österreich sowie die vorgelegten Unterstützungsschreiben stützen die diesbezüglich getroffenen Feststellungen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2017 in einer Pflegeinrichtung des Sozialhilfeverbandes Liezen tätig war und Workshops im Bereich „Mülltrennung“ (Oktober 2019) und „Brandschutz“ (September 2019) absolvierte, ergeben sich aus den im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2017 vorgelegten Kopien diesbezüglicher Bestätigungen (AS 79 -94). Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10.12.2019 bis 10.03.2020 freiwillige Mitarbeit im Projekt „Neuer Marktwirt“ der Lebenshilfe Region Judenburg geleistet hat und sich seit 01.08.2020 ehrenamtlich im Vinzi Markt Judenburg betätigt, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2020 und den darin vorgelegten Bestätigungskopien. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aufgrund des entsprechenden Strafregisterauszuges. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aufgrund dessen diesbezüglich direkten und folglich glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2020, wo er angab, gesund zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Iran Spannungen gibt, aber die Sicherheitslage ist, wie sich aus den Länderberichten ergibt, nicht derart, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Anwesenheit in Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder für sein Leben ausgesetzt wäre. Auch aus der Person des Beschwerdeführers ergeben sich keine subjektiven Gründe, weshalb der Beschwerdeführer einer existenzbedrohenden bzw. lebensgefährlichen Situation im Herkunftsstaat ausgesetzt sein sollte. An dieser Stelle kann auch auf die bereits zuvor getätigten, einschlägigen Feststellungen und die damit verbundene Beweiswürdigung zur Person des Beschwerdeführers verwiesen werden, wonach dieser als gesunder, volljähriger, arbeitsfähiger und arbeitserfahrener Mann anzusehen ist, welcher die Landessprache Farsi beherrscht. 2.
  17. Zum Fluchtvorbringen 2.2.
  18. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfällen in Iran Das Bundesverwaltungsgericht hält die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Konversion zum Christentum bzw. Apostasie in Iran aus folgenden Gründen für unglaubhaft und gelangt folglich zu den einschlägigen Feststellungen: Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2015 zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei zum Christentum übergetreten, wobei seine Familie davon vor Kurzem Kenntnis erlangt habe, weshalb er aus dem Haus geworfen und bedroht worden sei. Er habe Angst, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner Konversion erlangen würden. Bisher habe es von staatlicher Seite jedoch noch keine Repressionen gegen ihn gegeben (AS 7 bis 15). Völlig konträr hierzu erklärte er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2017, er sei durch einen befreundeten Geschäftskunden erstmals mit dem Christentum in Kontakt gekommen. Der Beschwerdeführer gab an, dem Islam gegenüber eher ablehnend eingestellt gewesen zu sein, er deshalb offen für den christlichen Glauben gewesen sei, weshalb er begonnen habe sich für diesen zu interessieren. Er habe seinen Freund in einer Wohngemeinschaft mit drei weiteren Personen regelmäßig zum gemeinsamen Abendessen getroffen, wobei gebetet und aus der Bibel vorgelesen worden sei. Später habe er diese aber nicht mehr erreichen können und erfahren, dass die Polizei sie mitgenommen habe. Als er erfahren habe, dass auch nach ihm bei sich zu Hause gesucht werde und seiner Familie ein Haftbefehl gegen ihn übergeben worden sei, habe er Iran verlassen. Seine Familie wisse nichts von seiner Konversion (AS 59 bis 62). Wenngleich gemäß § 19 AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung von Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist doch festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht gänzlich unbeachtlich sind (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Auch wenn nicht die näheren Fluchtgründe zu erfragen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass ein gänzlich neues Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv erschüttert. Auch wurde berücksichtigt, dass es sich bei Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstbefragung um einen volljährigen Mann handelte, der wenige Wochen nach seiner Antragstellung einvernommen wurde. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihm die Erstbefragung rückübersetzt worden sei und er den Dolmetscher gut verstanden habe. Der Beschwerdeführer hätte außerdem die Möglichkeit gehabt, den massiven Widerspruch sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in seiner schriftlichen Beschwerde aufzuklären, was er jedoch unterließ, weshalb die erstmalige Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ein Fehler bei der Protokollierung bei der Erstbefragung aufgetreten sei, als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Wenngleich gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung von Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist doch festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht gänzlich unbeachtlich sind vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Auch wenn nicht die näheren Fluchtgründe zu erfragen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass ein gänzlich neues Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv erschüttert. Auch wurde berücksichtigt, dass es sich bei Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstbefragung um einen volljährigen Mann handelte, der wenige Wochen nach seiner Antragstellung einvernommen wurde. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihm die Erstbefragung rückübersetzt worden sei und er den Dolmetscher gut verstanden habe. Der Beschwerdeführer hätte außerdem die Möglichkeit gehabt, den massiven Widerspruch sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in seiner schriftlichen Beschwerde aufzuklären, was er jedoch unterließ, weshalb die erstmalige Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ein Fehler bei der Protokollierung bei der Erstbefragung aufgetreten sei, als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschreibung der erstmals in der vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2017 vorgebrachten Verfolgungshandlungen durch die iranischen Behörden als wenig nachvollziehbar erwiesen. Zuerst gab der Beschwerdeführer an, dass seiner Familie der Haftbefehl gegen ihn überreicht wurde (AS 60 unten), um auf Nachfrage des Leiters der Amtshandlung, warum er sich diesen nicht habe schicken lassen, davon abweichend erklärte, die iranische Polizei habe seiner Familie den Haftbefehl nur gezeigt (AS 61 oben). Auch blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2020 zu den Gründen seiner Hinwendung zum Christentum in Iran oberflächlich, schablonenhaft und wenig konkret. Beispielsweise erklärte der Beschwerdeführer äußerst vage, früher sei es ihm im Leben sehr schlecht gegangen, er habe kein Ziel gehabt und er sei in einer „Ungewissheit“ gewesen. Nachdem er die Geschichte Jesu gehört habe, habe er ein gutes Gefühl gehabt und sein Leben habe sich verändert (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, weshalb es ihm vor seiner Kontaktaufnahme mit dem Christentum schlecht gegangen sei, führte der Beschwerdeführer zunächst völlig inhaltsleer aus, „das schöne Gefühl, dass ich später nachdem ich die Lebensgeschichte Jesu bekommen habe, hatte ich früher nicht“, um sodann nach Wiederholung der Frage in allgemeiner und unspezifischer Weise zu erklären, „Ich wusste nicht, wie das Leben weitergeht. Im Islam gibt es „muss“ und „nicht muss“ und man spricht auch immer wieder von der Sünde, deshalb hat man ständig Angst vor Gott. Umgekehrt spricht man im Christentum über Liebe und als ich das gehört habe, dass Gott seinen einzigen Sohn zu uns geschickt hat, um uns von den Sünden zu befreien und dass er gekreuzigt wurde und sein Blut für uns vergossen hat, hatte ich ein anderes Gefühl im Leben (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).“ Konkrete persönliche Ereignisse, die bei ihm eine Hinwendung zum Christentum bewirkt hätten, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und unterließ es eine nachvollziehbare, gehaltvolle Darstellung über seine innere Gedankenwelt zu präsentieren. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche sich tatsächlich einem neuen Glauben zugewandt hat, derlei Überlegungen wiedergeben kann. Vor diesem Hintergrund blieben aufgrund der vagen, unsubstantiierten und unpersönlichen Angaben des Beschwerdeführers auch die Beweggründe des Beschwerdeführers für eine behauptete Konversion zum Christentum in Iran im Dunkeln. Die einschlägige Beweiswürdigung lässt somit nur die Schlussfolgerung zu, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann. Dass der Beschwerdeführer in Iran auch nicht von Privatpersonen verfolgt wurde, ergibt sich aufgrund der diesbezüglich fehlenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Eine missionierende Tätigkeit in Iran vor seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer ebenso wenig von sich aus behauptet, wie eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Schließlich ist, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Kurde in Iran konkrete gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt drohen könnte. Wie aus den aktuellen Länderberichten zur Lage der Kurden in Iran entnommen werden kann, ist eine Gruppenverfolgung der Kurden in Iran – ausgenommen einzelner Diskriminierungen – nicht anzunehmen. Staatliche Überwachung erfolgt strukturiert und gezielt und richtet sich insbesondere an Unterstützer der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane, „Partei für ein freies Leben in Kurdistan“, Schwesterorganisation der PKK in Iran), der kommunistischen Komala-Partei, oder der KDP-Iran. Auf Grund seiner Angaben ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kurdischer Aktivist, Mitglied einer Partei oder gar ein Separatist wäre, sodass ohne Hinzutreten weiterer, wesentlicher individueller Merkmale nicht davon ausgegangen werden kann, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, lediglich als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden einer Verfolgung in Iran ausgesetzt wäre oder diese zukünftig zu befürchten hätte. 2.2.
  19. Zu den vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten Aktivitäten Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 unter Bezugnahme auf VfGH 27.02.2018, E 2958/2017). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 unter Bezugnahme auf VfGH 27.02.2018, E 2958 aus 2017,). Die Feststellungen zum erstmaligen Kontakt des Beschwerdeführers mit dem Christentum in Österreich stützen sich vorweg auf die zu Punkt 2.2.
  20. getätigte Beweiswürdigung, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in Iran mit dem Christentum in Kontakt kam. Die Feststellungen zu seiner Taufe, seinen Gottesdienstbesuchen in verschiedenen Gemeinden, seinem Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinde, aus der Baptistengemeinde und seinem Eintritt in die Evangelische Pfarrgemeinde ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die durch Vorlage entsprechender Unterlagen untermauert wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.08.2020 prüfte das erkennende Gericht die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Konversion entsprechend den in der Folge unter Punkt 3.
  21. zitierten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes und befragte den Beschwerdeführer zu seiner Motivation für den Glaubenswechsel, seinem Wissen in Bezug auf das Christentum, seinen Gottesdienstbesuchen und sonstigen religiösen Aktivitäten und einer allfälligen Verhaltens- und Einstellungsänderung. Die Befragung widmete sich der Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf eine öffentliche Ausübung des Glaubens als auch auf die persönliche, innere Beziehung zum Christentum. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2020 diente insbesondere dazu, einen Eindruck vom persönlichen Empfinden des Beschwerdeführers zu seiner neuen Religion zu gewinnen. Gerade darin konnte der Beschwerdeführer aber keinen emotionalen Bezug glaubwürdig darlegen. Die Erzählweise war knapp, wenig lebendig in der Ausdrucksweise und erschöpfte sich in Stehsätzen. Eine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum konnte bei Beschwerdeführer demnach nicht festgestellt werden. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben nach, weder mit der Adonai-Gemeinde, noch mit der Freikirche in Liezen oder mit der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Judenburg aus eigenem Entschluss, sondern auf Initiative befreundeter Dritter in Kontakt trat. So gab er im Laufe des Verfahrens hinsichtlich der Adonai-Gemeinde an, dass ihn nach seiner Ankunft Österreich eine befreundete Landsfrau zu Gottesdiensten mitgenommen habe (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Auch erfolgte der anschließende Austritt aus der Adonai-Gemeinde und die Kontaktaufnahme mit der Freikirche in Liezen durch den Pastor der Gemeinde, der dem Beschwerdeführer im Heim von seiner Kirche erzählte. Letztliche erfolgte auch der Beitritt zur Pfarrgemeinde A.B. Judenburg gemäß den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund des Umstandes, dass er zufällig den stellvertretenden Kurator der Pfarrgemeinde A.B. Judenburg kennenlernte. Eine Eigeninitiative des Beschwerdeführers, sich in Österreich einer christlichen Kirche bzw. Gemeinde anzuschließen kam im gesamten Verfahren nicht hervor, was schon kein inneres Streben nach Zugehörigkeit zu einer christlichen Gemeinde zeigt. Die erkennende Richterin gewann im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2020 zwar den Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Bedürfnis nach sozialem Anschluss in Österreich entwickelt hat und nach Freundschaften in der Pfarrgemeinde A.B. Judenburg sucht (dass er mittlerweile solche auch geschlossen hat, ist durch die zahlreichen im Akt befindlichen Unterstützungserklärungen bezeugt), jedoch kann der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein beliebtes Mitglied der Pfarrgemeinde A.B. Judenburg handelt, nicht als Indiz für eine Verinnerlichung des christlichen Glaubens herhalten. Bezüglich der in der Adonai-Gemeinde erfolgten Taufe des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass diese, insofern auch nicht aus eigener Motivation heraus erfolgt ist, als der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens gleichbleibend angab, eine Frau habe im Zuge eines Gottesdienstes aufgrund eines Traumes ihn und sechs weitere Personen für die Taufe „ausgewählt“, die sodann auch gleich vollzogen worden sei. Auch hat weder eine Taufvorbereitung noch Bibelunterricht stattgefunden, sondern gab es nur ein Treffen zur Besprechung der Taufe, sodass diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Kürze nicht tiefergehenden Charakters gewesen sein kann. Dies wurde auch durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2020 als Zeugen geladenen Pfarrer der Pfarrgemeinde A.B. Judenburg bestätigt, der angab, die vom Beschwerdeführer geschilderte Taufe werde zwar anerkannt, stelle jedoch eine typische und aus seiner Sicht unseriöse Vorgangsweise von Freikirchen dar, die Mitglieder innerhalb kurzer Zeit ohne Vorbereitung taufen würden. Der Beschwerdeführer absolviere daher gerade einen Bibelkurs in der evangelischen Pfarrgemeinde, der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung coronabedingt erst vier Mal stattgefunden habe (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Auch die damalige Taufe des Beschwerdeführers in der Adonai-Gemeinde kann daher keine Verinnerlichung des christlichen Glaubens des Beschwerdeführers bezeugen. Der Zeuge gab auch an, dass er den Beschwerdeführer im Sommer noch nicht getauft hätte, sondern dies bei ihm erst Ende des Jahres 2020 vorgesehen gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer über kein tiefergehendes Wissen über das Christentum verfügt begründet das Bundesverwaltungsgericht folgendermaßen: Wie zuvor erwähnt besucht der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit einen Taufkurs in der Pfarrgemeinde A.B. Judenburg und regelmäßig den Gottesdienst, jedoch verlangt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Wissensfragen zum Christentum und zu der vom Beschwerdeführer gewählten Glaubensrichtung bewusst keine tiefgehenden, theologisch-wissenschaftlichen Kenntnisse und soll diesem Aspekt kein überzogenes Gewicht beigemessen werden. Von einer Person, welche sich im Erwachsenenalter und unter Kenntnis der grundsätzlichen Gefahrenlage, die eine Konversion für sie und ihre Familie mit sich bringen kann, bewusst für einen neuen Glauben entscheidet, kann aber sehr wohl verlangt werden, dass sie sich mit den Wesensmerkmalen dieses Glaubens auseinandergesetzt hat und über ein entsprechendes Grundwissen zum Christentum sowie der gewählten Glaubensrichtung verfügt. Schließlich handelt es sich bei einer Konversion um den Beitritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft, welche auf einer religiösen Lehre mit spezifischen Geboten bzw. Verboten und Praktiken basiert, und nicht lediglich um einen Lebenswandel hin zu einem „besseren“ Lebensgefühl oder eine Entscheidung für ein „freies Leben“, welches auch unabhängig vom Beitritt zu einer Religionsgemeinschaft erreicht werden kann. Folglich sollte ein Konvertit nachvollziehbar sowohl die persönlich-individuelle Ebene des Konversionsprozesses beschreiben als auch die Charakteristika der neuen Religion in objektiver Hinsicht anführen können. Dazu war der Beschwerdeführer jedoch nicht im Stande. Obwohl sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bereits mehrere Jahre mit dem Christentum befasst, war er nicht in der Lage, grundlegende Fragen zum Christentum zu beantworten. Der Beschwerdeführer begnügte sich mit oberflächlichen Angaben, welche in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet sind, das Christentum zu beschreiben. Dabei wird nicht verkannt, dass ihm ein einfaches Basiswissen (zB über die Feiertage) nicht abzusprechen ist, jedoch reicht dies für sich allein nicht aus, um ein tiefergehendes Wissen darzulegen, dass eine Verinnerlichung des Christentums erkennen lässt. Beispielsweise erklärte der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2020, zur Bedeutung der bei der Taufe vorgenommenen Handlungen im Christentum befragt, diese würde die Befreiung aller Sünden für den Getauften bedeuten, erwähnte jedoch nicht die für das Christentum fundamentale Funktion des Eintritts in die Glaubensgemeinschaft und dass es ein Sakrament ist. Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2020 auf die Frage der erkennenden Richterin, was dem Beschwerdeführer an seiner bisherigen Religion missfallen habe, antwortete, dass er in die Hölle käme, wenn er etwas Verbotenes machen würde. Auf die Frage, ob es im Christentum nicht auch die „Hölle“ gebe, erklärte er: „Die Christen, die nach Jesus leben würden, würden das ewige Leben haben. Wenn man die Taufe hat, ist sie wie eine Geburt und damit wird man von den Sünden befreit und nach dem Tod bekommt man das ewige Leben (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls).“ Auf abermalige Nachfrage der erkennenden Richterin gab er schließlich ausdrücklich an, die „Hölle“ würde es im Christentum nicht geben. Demgegenüber führte der Pfarrer als Zeuge aus, dass es im evangelischen Glauben sehr wohl eine Hölle gebe und dies auch im Taufkurs so unterrichtet werde, jedoch der Beschwerdeführer diese Einheit noch nicht absolviert habe. Auch dies zeigt deutlich, dass das Wissen des Beschwerdeführers noch nicht sehr tiefgehend ist und man nicht davon sprechen kann, dass er das Christentum verinnerlicht hat, wenn er noch nicht einmal alle Aspekte (und insbesondere einen Aspekt, der ihm beim Islam so missfallen hat, dass er sich deshalb von diesem abgewandt hat) kennt, um sich ein umfassendes Bild des christlichen Glaubens zu machen. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung weiter nicht in der Lage, die wesentlichen Glaubensgrundätze des evangelischen Glaubens (gemäß des, als Zeuge geladenen, Pastors der Pfarrgemeinde A.B. Judenburg: die drei Säulen der Reformation: Allein die Schrift, allein der Glaube und allein die Gnade/die Liebe) zu nennen, sondern erwähnte „die Gebete, das Abendmahl, das Gebet Vaterunser (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls)“. Die zuvor wiedergegebenen Antworten des Beschwerdeführers zeugen auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst seit Kurzem einen Taufkurs besucht und das noch nicht gelernt hat, von keiner tiefgehenden Kenntnis des Christentums. Weiter ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf grundlegende Begrifflichkeiten der christlichen Lehre erhebliche Wissenslücken aufweist. So konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2020 etwa den Begriff des „Gleichnis“ nicht einordnen und war erst nach Einsagen des nach seiner Befragung im Publikum anwesenden stellvertretenden Kurators der Pfarrgemeinde A.B. Judenburg im Stande (oberflächlich) ein Beispiel für ein solches zu nennen („Samariter“) (Seite 20 des Verhandlungsprotokolls). Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Frage, was ein Sakrament und welche es gebe zunächst nicht beantworten konnte und erst nach abermaligem Einsagen des stellvertretenden Kurators der Pfarrgemeinde A.B. Judenburg die Taufe und die Eucharistie nannte (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls). Wurde dazu in der ergänzenden Stellungnahme 09.09.2020 angemerkt, dass dem Beschwerdeführer sprachlich gewisse Begrifflichkeiten der christlichen Lehre nicht geläufig seien bzw. diese im Taufkurs noch nicht behandelt worden seien, ist diesbezüglich anzumerken, dass einerseits der Begriff der Sakramente im Zuge der mündlichen Verhandlung auf Farsi übersetzt wurde und andererseits der als Zeuge geladene Pastor der Pfarrgemeinde A.B. Judenburg erklärte, die Sakramente seien im vom Beschwerdeführer besuchten Taufkurs bereits durchgemacht worden (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Eine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum konnte beim Beschwerdeführer demnach nicht festgestellt werden. Daran ändert auch die Befragung der zwei Zeugen nichts: Vorauszuschicken ist, dass den Zeugen nicht abgesprochen wird, dass sie selbst mit dem besten Gewissen die Ansicht vertreten, die Konversion zum Christentum des Beschwerdeführers wäre von einer inneren Überzeugung getragen. Jedoch mangelt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts an einer überzeugenden Begründung für ihre Ansicht. Der Pfarrer führte in diesem Zusammenhang aus, dass es schwer zu sagen sei, ob der Beschwerdeführer im Inneren Christ sei, er ihn aber als Christ bezeichne, weil er betet, ein Kreuz hat und zum Gottesdienst kommt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt es jedoch – wie dargelegt – nicht nur auf diese äußeren Umstände an, um die Frage beurteilen zu können, ob jemand in weiterer Folge als Christ in Iran verfolgt wird. Dazu reicht eben ein Leben in Österreich als Christ und ein Interesse für das Christentum nicht aus, sondern muss insbesondere glaubhaft sein, dass der Glaube so verinnerlicht wurde, dass der Beschwerdeführer danach auch in Iran leben würde. Genau dies war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, glaubhaft darzulegen. Der zweite Zeuge begründete seine Überzeugung mit seiner Menschenkenntnis und damit, dass er viele Flüchtlinge begleitet habe. Außerdem erwähnte er, dass der Beschwerdeführer der letzte seiner „Schützlinge“ sei, der noch kein Asyl erhalten habe. Der Zeuge zeigte großes Engagement un

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