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{'item': 'W221 2208696-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW221 2208696-1 Spruch, W221 2208696-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dan

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit im Spruch genannten Bescheid der LPD Wien vom 10.08.2018 wurde festgestellt, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung, dass die Beschwerdeführerin am 05.04.2018 ihren Dienst in der Polizeiinspektion (PI) XXXX anzutreten hat, zu ihren Dienstpflichten zählt (Spruchpunkt I.). Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.05.2018 auf Feststellung, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung des Kommandanten des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 04.04.2018, derzufolge sie rückwirkend mit 01.04.2018 mit einer Planstelle in der PI XXXX betraut werde, nicht zu ihren Dienstpflichten zählt, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit im Spruch genannten Bescheid der LPD Wien vom 10.08.2018 wurde festgestellt, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung, dass die Beschwerdeführerin am 05.04.2018 ihren Dienst in der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 anzutreten hat, zu ihren Dienstpflichten zählt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.05.2018 auf Feststellung, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung des Kommandanten des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 04.04.2018, derzufolge sie rückwirkend mit 01.04.2018 mit einer Planstelle in der PI römisch 40 betraut werde, nicht zu ihren Dienstpflichten zählt, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ausführt, dass die Weisung vom 04.04.2018, wonach sie am 05.04.2018 ihren Dienst an der PI XXXX anzutreten habe, auf Willkür beruhe und nicht den Interessen des Dienstbetriebes geschuldet sei, sondern eine versteckte Disziplinarmaßnahme. Auch seien die Bestimmungen über die Versetzung nicht eingehalten worden und kein Versetzungsbescheid erlassen worden. Zur Zurückweisung in Spruchpunkt II. wird vorgebracht, dass die Verfügung als generelle Weisung auch an die Beschwerdeführerin gerichtet sei und somit auch implizit einen an sie gerichteten Auftrag enthalte. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ausführt, dass die Weisung vom 04.04.2018, wonach sie am 05.04.2018 ihren Dienst an der PI römisch 40 anzutreten habe, auf Willkür beruhe und nicht den Interessen des Dienstbetriebes geschuldet sei, sondern eine versteckte Disziplinarmaßnahme. Auch seien die Bestimmungen über die Versetzung nicht eingehalten worden und kein Versetzungsbescheid erlassen worden. Zur Zurückweisung in Spruchpunkt römisch zwei. wird vorgebracht, dass die Verfügung als generelle Weisung auch an die Beschwerdeführerin gerichtet sei und somit auch implizit einen an sie gerichteten Auftrag enthalte. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 31.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 21.10.2020 eine mündliche Verhandlung an, welche aufgrund einer Erkrankung der Beschwerdeführerin wieder abberaumt wurde. Mit Schreiben vom 13.11.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass sich die Beschwerdeführerin auf den Arbeitsplatz der

  1. Stellvertretenden Inspektionskommandantin der PI XXXX , Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, beworben habe und mit diesem Arbeitsplatz mit Wirksamkeit vom 01.05.2019 betraut worden sei. Mit Schreiben vom 13.11.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass sich die Beschwerdeführerin auf den Arbeitsplatz der
  2. Stellvertretenden Inspektionskommandantin der PI römisch 40 , Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, beworben habe und mit diesem Arbeitsplatz mit Wirksamkeit vom 01.05.2019 betraut worden sei. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2020 bekannt zu geben, worin weiterhin das rechtliche Interesse an der Feststellung der Befolgungspflicht der Weisungen bestehe, führte die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 16.12.2020 aus, dass der Inhalt der Erledigung der belangten Behörde als inhaltlich richtig zugestanden werde und es der rechtlichen Würdigung des Gerichts überlassen bleibe, ob die vom 05.04.2018 bi s 23.02.2019 konsenslose Verwendung im Bereich der PI XXXX saniert sei.Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2020 bekannt zu geben, worin weiterhin das rechtliche Interesse an der Feststellung der Befolgungspflicht der Weisungen bestehe, führte die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 16.12.2020 aus, dass der Inhalt der Erledigung der belangten Behörde als inhaltlich richtig zugestanden werde und es der rechtlichen Würdigung des Gerichts überlassen bleibe, ob die vom 05.04.2018 bi s 23.02.2019 konsenslose Verwendung im Bereich der PI römisch 40 saniert sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Abteilungsinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist seit 01.05.2019 mit dem Arbeitsplatz der
  4. Stellvertretenden Inspektionskommandantin der PI XXXX , Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, betraut. Ihren Dienst verrichtet sie an der Außenstelle PI XXXX .Die Beschwerdeführerin steht als Abteilungsinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist seit 01.05.2019 mit dem Arbeitsplatz der
  5. Stellvertretenden Inspektionskommandantin der PI römisch 40 , Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, betraut. Ihren Dienst verrichtet sie an der Außenstelle PI römisch 40 . Zuvor erhielt die Beschwerdeführerin am 04.04.2018 die nach erfolgter Remonstration schriftlich wiederholte Weisung, dass sie ihren nächsten Dienst am 05.04.2018 in der PI XXXX anzutreten hat.Zuvor erhielt die Beschwerdeführerin am 04.04.2018 die nach erfolgter Remonstration schriftlich wiederholte Weisung, dass sie ihren nächsten Dienst am 05.04.2018 in der PI römisch 40 anzutreten hat. Darüber hinaus erging am 04.04.2018 ein Schreiben des Stadtpolizeikommandanten XXXX an den Verteiler „SPKde, -kanzlei, Koord. alle PI, LPD EA 1, Referat Rechtsangelegenheiten, Benutzerverwaltung, DA, PA 2 Dienstrecht, LA (Fr. XXXX )“ mit dem Betreff „Personalveränderungen mit
  6. April 2018 – NACHTRAG“ und dem Inhalt: „Sonstiges: [Die Beschwerdeführerin], wird rückwirkend mit 01.04.2018 mit einer Planstelle in der PI BKA mit der Bewertung E2a/2 betraut. Hinsichtlich der Dienststelle und der dienstlichen Verwendung tritt somit keine Änderung ein.“Darüber hinaus erging am 04.04.2018 ein Schreiben des Stadtpolizeikommandanten römisch 40 an den Verteiler „SPKde, -kanzlei, Koord. alle PI, LPD EA 1, Referat Rechtsangelegenheiten, Benutzerverwaltung, DA, PA 2 Dienstrecht, LA (Fr. römisch 40 )“ mit dem Betreff „Personalveränderungen mit
  7. April 2018 – NACHTRAG“ und dem Inhalt: „Sonstiges: [Die Beschwerdeführerin], wird rückwirkend mit 01.04.2018 mit einer Planstelle in der PI BKA mit der Bewertung E2a/2 betraut. Hinsichtlich der Dienststelle und der dienstlichen Verwendung tritt somit keine Änderung ein.“ Mit Schreiben vom 04.05.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 04.04.2018 nicht zu ihren Dienstpflichten zählte und dass die Befolgung der schriftlichen „Weisung“ des Kommandanten des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 04.04.2018 nicht zu ihren Dienstpflichten zählt.Mit Schreiben vom 04.05.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 04.04.2018 nicht zu ihren Dienstpflichten zählte und dass die Befolgung der schriftlichen „Weisung“ des Kommandanten des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 04.04.2018 nicht zu ihren Dienstpflichten zählt.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt zufolge § 135a BDG Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt zufolge Paragraph 135 a, BDG Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist.Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979, die inhaltlich Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist. Vor dem Hintergrund der Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG 1979 versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz der genannten Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw. deren Rechtmäßigkeit es geht, noch nicht fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden (vgl. VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181).Vor dem Hintergrund der Funktion des dienstrechtlichen Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls solange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz der genannten Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Zugehörigkeit zu den Dienstpflichten bzw. deren Rechtmäßigkeit es geht, noch nicht fest und muss demnach bis zum Abschluss dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden vergleiche VwGH 13.03.2002, 2001/12/0181). § 44 Abs. 3 BDG 1979 verpflichtet den Beamten - sofern nicht Gefahr in Verzug ist - vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat (vgl. VwGH 26.09.1989, 88/09/0126).Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 verpflichtet den Beamten - sofern nicht Gefahr in Verzug ist - vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat vergleiche VwGH 26.09.1989, 88/09/0126). Dies ist im vorliegenden Fall durch die rechtzeitige Remonstration der Beschwerdeführerin geschehen, aufgrund derer die belangte Behörde die Weisung am 04.04.2018 schriftlich wiederholt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Die Beschwerdeführerin hat ihr Feststellungbegehren auf die Frage der Befolgungspflicht beschränkt und die Feststellung der „schlichten“ Rechtswidrigkeit der Weisung nicht begehrt (diese beiden Begehren bilden unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren; vgl. VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003).Die Beschwerdeführerin hat ihr Feststellungbegehren auf die Frage der Befolgungspflicht beschränkt und die Feststellung der „schlichten“ Rechtswidrigkeit der Weisung nicht begehrt (diese beiden Begehren bilden unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren; vergleiche VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003). Weiters besteht bei einer Bescheidbeschwerde das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse der Beschwerdeführerin an einer Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die Beschwerdeführerin keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN).Weiters besteht bei einer Bescheidbeschwerde das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse der Beschwerdeführerin an einer Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die Beschwerdeführerin keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin nach Einbringung der Beschwerde auf den Arbeitsplatz der
  10. Stellvertretenden Inspektionskommandantin der PI XXXX , Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, beworben und ist mit diesem Arbeitsplatz mit Wirksamkeit vom 01.05.2019 betraut worden. Ihr Interesse an der Feststellung, ob die Weisung und das Schreiben vom 04.04.2018 zu befolgen sind, ist daher weggefallen. Für ihre Rechtsposition macht es keinen Unterschied mehr, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, weil sie den in der Weisung genannten Arbeitsplatz nicht mehr inne hat. Die Beschwerdeführerin hat auch von einer Stellungnahme zur Frage, worin weiterhin ihr rechtliches Interesse an der Feststellung liegt, abgesehen.Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin nach Einbringung der Beschwerde auf den Arbeitsplatz der
  11. Stellvertretenden Inspektionskommandantin der PI römisch 40 , Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, beworben und ist mit diesem Arbeitsplatz mit Wirksamkeit vom 01.05.2019 betraut worden. Ihr Interesse an der Feststellung, ob die Weisung und das Schreiben vom 04.04.2018 zu befolgen sind, ist daher weggefallen. Für ihre Rechtsposition macht es keinen Unterschied mehr, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, weil sie den in der Weisung genannten Arbeitsplatz nicht mehr inne hat. Die Beschwerdeführerin hat auch von einer Stellungnahme zur Frage, worin weiterhin ihr rechtliches Interesse an der Feststellung liegt, abgesehen. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung nach Erhebung der zulässigen Beschwerde weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2208696.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.