← Österreich

{'item': 'W236 2159304-2'}

Obsah (13)§ 18§ 55Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 3§ 8§ 57§ 43§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW236 2159304-2 SpruchW236 2159306-2/5E, W236 2159306-2/5E W236 2159304-2/4E W236 2238213-1/4E IM NAMEN DER REPUBL

§ 18Abs.

5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Zl. 1045226805/200795979 wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Zl. 1045226805/200795979 und gegen die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide Zlen. 1131981806/200796053 und 1267960206/200796029 wird insoweit stattgegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, bis zum 31.03.2021 verlängert wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Zl. 1045226805/200795979 und gegen die Spruchpunkte römisch sechs. der angefochtenen Bescheide Zlen. 1131981806/200796053 und 1267960206/200796029 wird insoweit stattgegeben, als die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, bis zum 31.03.2021 verlängert wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer (alle gemeinsam als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei.

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste Ende 2011 legal im Besitz eines Visums in das österreichische Bundesgebiet ein. Es wurde ihr in weiterer Folge ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“ vom 12.11.2012 bis 12.11.2013 erteilt und einmal für ein weiteres Jahr verlängert. Anschließend stellte sie einen Zweckänderungsantrag und erhielt einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Schüler“, gültig vom 14.11.2014 bis 14.11.
  3. Ihr Verlängerungsantrag vom 17.11.2015 wurde mit Bescheid der MA 35 vom 15.07.2016 mangels Schulerfolg rechtskräftig abgewiesen. 1.
  4. Am 11.10.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

§ 55Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, welche mit Bescheiden vom 08.05.2017 abgewiesen wurden.

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Mongolei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1 bis 3 wurde eine 14tägige Frist für Ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt (Spruchpunkt III.).1.2. Am 11.10.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, welche mit Bescheiden vom 08.05.2017 abgewiesen wurden.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Mongolei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 wurde eine 14tägige Frist für Ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnissen vom 04.02.2020

§ 10Abs. 3 und § 55 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 3 und 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet ab.1.3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnissen vom 04.02.2020

Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 55, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 3 und 9 sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet ab. 1.

  1. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0077 bis 0078, zurück. 1.
  2. Am XXXX wurde der minderjährige Drittbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren.1.
  3. Am römisch 40 wurde der minderjährige Drittbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren.
  4. Gegenständliche Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz: 2.
  5. Am 31.08.2020 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. 2.
  6. Nach Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin am 31.08.2020 und ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.11.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 30.11.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie in den Bescheiden der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkte V.

der Bescheide der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V. des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin, Spruchpunkte VI. der Bescheide der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Einer Beschwerde gegen den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin wurde zudem

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI. des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin).2.2. Nach Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin am 31.08.2020 und ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.11.2020 wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 30.11.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie in den Bescheiden der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf. der Bescheide der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin, Spruchpunkte römisch sechs. der Bescheide der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Einer Beschwerde gegen den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin wurde zudem

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin). Begründend wird zur 14tägigen Frist für die freiwillige Ausreise im Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin nach zitieren der gesetzlichen Bestimmungen wörtlich Folgendes ausgeführt: „In Ihrem Fall wurden solche Gründe festgestellt. Sie haben nachgewiesen, dass Sie besondere Umstände zu berücksichtigen haben, die den Gründen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führen, zurzeit überwiegen. Als Termin für die freiwillige Ausreise wurde von Ihnen selbst der genannt. Daraus ergibt sich die nunmehr festgelegte Frist für Ihre freiwillige Ausreise. Das bedeutet, dass Sie binnen der im Spruch genannten Frist freiwillig ausreisen müssen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so können Sie auch unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).“ Im Bescheid der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer wird dazu nach zitieren der gesetzlichen Bestimmungen wörtlich Folgendes ausgeführt: „In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden. Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, z.B. wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkommen, können Sie zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung wird nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder – im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde – mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.“Begründend wird zur 14tägigen Frist für die freiwillige Ausreise im Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin nach zitieren der gesetzlichen Bestimmungen wörtlich Folgendes ausgeführt: „In Ihrem Fall wurden solche Gründe festgestellt. Sie haben nachgewiesen, dass Sie besondere Umstände zu berücksichtigen haben, die den Gründen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führen, zurzeit überwiegen. Als Termin für die freiwillige Ausreise wurde von Ihnen selbst der genannt. Daraus ergibt sich die nunmehr festgelegte Frist für Ihre freiwillige Ausreise. Das bedeutet, dass Sie binnen der im Spruch genannten Frist freiwillig ausreisen müssen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so können Sie auch unter den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).“ Im Bescheid der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer wird dazu nach zitieren der gesetzlichen Bestimmungen wörtlich Folgendes ausgeführt: „In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden. Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind. Unter den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, z.B. wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkommen, können Sie zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung wird nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder – im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde – mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.“ Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde (Spruchpunkt VI. des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin) wird begründend gar nichts ausgeführt. Vielmehr findet sich unter der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt VI. jene oben zitierte Begründung über die Frist zur freiwilligen Ausreise, wohingegen sich unter der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt V. des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin (der laut Spruch jener über die Frist zur freiwilligen Ausreise ist), Ausführungen über die (im Spruch des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin gar nicht enthaltene) Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in die Mongolei finden.Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde (Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin) wird begründend gar nichts ausgeführt. Vielmehr findet sich unter der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch sechs. jene oben zitierte Begründung über die Frist zur freiwilligen Ausreise, wohingegen sich unter der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin (der laut Spruch jener über die Frist zur freiwilligen Ausreise ist), Ausführungen über die (im Spruch des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin gar nicht enthaltene) Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in die Mongolei finden. 2.

  1. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte betreffend die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt V. des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin bzw. Spruchpunkte VI. der Bescheide der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer) sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.2.
  2. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte betreffend die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin bzw. Spruchpunkte römisch sechs. der Bescheide der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer) sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bereit seien, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren. Sie hätten jedoch gerade erst eine Mietwohnung angemietet und es bestehe eine dreimonatige Kündigungsfrist. Sollten sie keinen Nachmieter finden, würden sie diese drei Monatsmieten unnötig bezahlen müssen und ihnen diese finanziellen Mittel bei der Rückkehr in die Mongolei fehlen sowie ihre Wiederansiedelung sehr erschweren. Aufgrund der bestehenden COVID-19-Pandemie gebe es zudem kurzfristig keine Flüge von Österreich in die Mongolei und sei es aufgrund der aktuellen Lockdown-Bestimmungen unmöglich Österreich innerhalb von 14 Tagen zu verlassen. In Anbetracht der Minderjährigkeit des Zweit- und Drittbeschwerdeführers würde die zwangsweise Abschiebung wegen Verstreichens der 14-tägigen Frist aufgrund Unmöglichkeit der rechtzeitigen Ausreise traumatische Auswirkungen haben und einen klaren Verstoß gegen das Kindeswohl bedeuten. Es werde daher der Antrag gestellt, die Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Bei Spruchpunkt VI. des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) handle es sich offenbar um einen Schreibfehler, der nicht aus dem Spruch herausgelöscht worden sei, da sich in der Begründung des Bescheids gar keine Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung finden. Die aufschiebende Wirkung sei daher zu Unrecht aberkannt worden, weswegen beantragt werde, diesen Spruchpunkt aufzuheben.Begründend wird darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bereit seien, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren. Sie hätten jedoch gerade erst eine Mietwohnung angemietet und es bestehe eine dreimonatige Kündigungsfrist. Sollten sie keinen Nachmieter finden, würden sie diese drei Monatsmieten unnötig bezahlen müssen und ihnen diese finanziellen Mittel bei der Rückkehr in die Mongolei fehlen sowie ihre Wiederansiedelung sehr erschweren. Aufgrund der bestehenden COVID-19-Pandemie gebe es zudem kurzfristig keine Flüge von Österreich in die Mongolei und sei es aufgrund der aktuellen Lockdown-Bestimmungen unmöglich Österreich innerhalb von 14 Tagen zu verlassen. In Anbetracht der Minderjährigkeit des Zweit- und Drittbeschwerdeführers würde die zwangsweise Abschiebung wegen Verstreichens der 14-tägigen Frist aufgrund Unmöglichkeit der rechtzeitigen Ausreise traumatische Auswirkungen haben und einen klaren Verstoß gegen das Kindeswohl bedeuten. Es werde daher der Antrag gestellt, die Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Bei Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) handle es sich offenbar um einen Schreibfehler, der nicht aus dem Spruch herausgelöscht worden sei, da sich in der Begründung des Bescheids gar keine Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung finden. Die aufschiebende Wirkung sei daher zu Unrecht aberkannt worden, weswegen beantragt werde, diesen Spruchpunkt aufzuheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei und führen die im Spruch genannten Personalien. Ihre Identitäten stehen fest. Die am 31.08.2020 gestellten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 30.11.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkte II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte IV.). Hinsichtlich der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass deren Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkte V. der Bescheide der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V. des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin, Spruchpunkte VI. der Bescheide der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Einer Beschwerde gegen den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI. des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin).Die am 31.08.2020 gestellten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 30.11.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkte römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch vier.). Hinsichtlich der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass deren Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf. der Bescheide der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin, Spruchpunkte römisch sechs. der Bescheide der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Einer Beschwerde gegen den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin). Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 10.12.2020 zugestellt. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte betreffend die Frist zur freiwilligen Ausreise sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer gegen den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die gegen die Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidungen treten mit 07.01.2021 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer bewohnen eine Mietwohnung, welche sie per 31.12.2020 kündigten und deren dreimonatige Kündigungsfrist am 31.03.2021 ausläuft. Die Beschwerdeführer sind bereit freiwillig bis zum 31.03.2021 auszureisen.
  4. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zu den Identitäten der Beschwerdeführer und deren Familienangehörigeneigenschaft ergeben sich aus dem im Vorverfahren vorgelegten mongolischen Reisepass der Erstbeschwerdeführerin sowie der österreichischen Geburtsurkunden des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers. Die Feststellungen zum Mietvertrag der Beschwerdeführer und deren freiwilliger Ausreisebereitschaft ergeben sich aus den Beschwerdeausführungen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zu A.I. – Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides der Erstbeschwerdeführerin und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:3.
  7. Zu A.I. – Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides der Erstbeschwerdeführerin und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.1.1.

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) kommt.3.1.1.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) kommt.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG). In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei – als lex specialis zu § 13 Abs. 5 Vw

GVG – nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)

§ 18Abs.

5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen.In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei – als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG – nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen. 3.1.2. Die Beschwerdeführer wenden sich in ihrer Beschwerde nur gegen die – aus ihrer Sicht zu kurz bemessene – Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde. Im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin wurde – wie oben dargelegt – zwar im Spruch die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG aberkannt, in der Begründung des Bescheides finden sich dazu allerdings keine rechtlichen Ausführungen. Wie die Beschwerde zurecht moniert, wurde dieser Spruchpunkt offenbar irrtümlich erlassen (wohingegen im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin dafür keine Abschiebung in die Mongolei erlassen wurde).3.1.2. Die Beschwerdeführer wenden sich in ihrer Beschwerde nur gegen die – aus ihrer Sicht zu kurz bemessene – Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde. Im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin wurde – wie oben dargelegt – zwar im Spruch die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, in der Begründung des Bescheides finden sich dazu allerdings keine rechtlichen Ausführungen. Wie die Beschwerde zurecht moniert, wurde dieser Spruchpunkt offenbar irrtümlich erlassen (wohingegen im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin dafür keine Abschiebung in die Mongolei erlassen wurde). Zur Beurteilung des in materieller Hinsicht in Rechtskraft erwachsenden Inhalts eines Bescheides ist nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH vom 16.12.1999, 97/16/0075) davon auszugehen, dass Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden (Hinweis E 20.10.1992, 92/14/0026); die dem Spruch beigegebene Begründung kann aber nur dann als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Ist aber der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu (Hinweis E 9.9.1976, 839/76). Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel obwalten kann (Hinweis E 25.2.1964, 1906/63). Ihre Grenze findet eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung dabei dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (Hinweis E 12.1.1993, 88/14/0077; E 24.4.1994, 92/15/0128).Zur Beurteilung des in materieller Hinsicht in Rechtskraft erwachsenden Inhalts eines Bescheides ist nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH vom 16.12.1999, 97/16/0075) davon auszugehen, dass Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden (Hinweis E 20.10.1992, 92/14/0026); die dem Spruch beigegebene Begründung kann aber nur dann als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Ist aber der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu (Hinweis E 9.9.1976, 839/76). Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel obwalten kann (Hinweis E 25.2.1964, 1906/63). Ihre Grenze findet eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung dabei dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (Hinweis E 12.1.1993, 88/14/0077; E 24.4.1994, 92/15/0128). Spruchpunkt VI. des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides lässt für sich allein betrachtet keine Zweifel an seinem Inhalt offen. Er ist aber insofern widersprüchlich zu Spruchpunkt V. des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides, der der Erstbeschwerdeführerin – trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen einräumt. Der Spruch des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides ist in seiner Gesamtheit betrachtet, daher nicht eindeutig. Es bedarf daher der Heranziehung der Begründung des Bescheides als Auslegungsbehelf. Wie oben bereits ausgeführt, wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde) begründend gar nichts ausgeführt. Vielmehr findet sich unter der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt VI. die Begründung über die Frist zur freiwilligen Ausreise (wohingegen sich unter der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt V. des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin über die Frist zur freiwilligen Ausreise Ausführungen über die – im Spruch des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin gar nicht enthaltene – Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in die Mongolei finden). Die Begründung des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin lässt in Zusammenschau mit den Bescheiden des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers keinen Zweifel darüber offen, dass der belangten Behörde hier bei der Erlassung der Spruchpunkte V. und VI. des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides ein Fehler unterlief und deren Bescheid vielmehr gleichlauten hätte sollen, wie jene des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers. Der gegen den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch sechs. des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides lässt für sich allein betrachtet keine Zweifel an seinem Inhalt offen. Er ist aber insofern widersprüchlich zu Spruchpunkt römisch fünf. des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides, der der Erstbeschwerdeführerin – trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen einräumt. Der Spruch des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides ist in seiner Gesamtheit betrachtet, daher nicht eindeutig. Es bedarf daher der Heranziehung der Begründung des Bescheides als Auslegungsbehelf. Wie oben bereits ausgeführt, wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids der Erstbeschwerdeführerin (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde) begründend gar nichts ausgeführt. Vielmehr findet sich unter der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch sechs. die Begründung über die Frist zur freiwilligen Ausreise (wohingegen sich unter der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin über die Frist zur freiwilligen Ausreise Ausführungen über die – im Spruch des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin gar nicht enthaltene – Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in die Mongolei finden). Die Begründung des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin lässt in Zusammenschau mit den Bescheiden des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers keinen Zweifel darüber offen, dass der belangten Behörde hier bei der Erlassung der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides ein Fehler unterlief und deren Bescheid vielmehr gleichlauten hätte sollen, wie jene des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers. Der gegen den Bescheid der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darüber hinaus ist auszuführen, dass – wie bereits mehrmals ausgeführt – Beschwerden gegen die den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, weswegen es (mangels ausgesprochener Abschiebung im Fall der Erstbeschwerdeführerin zwar lediglich theoretisch aber dennoch) zu einer Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin ohne deren minderjährigen Kinder kommen könnte. Dies würde klar dem in Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Familienleben widersprechen.Darüber hinaus ist auszuführen, dass – wie bereits mehrmals ausgeführt – Beschwerden gegen die den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, weswegen es (mangels ausgesprochener Abschiebung im Fall der Erstbeschwerdeführerin zwar lediglich theoretisch aber dennoch) zu einer Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin ohne deren minderjährigen Kinder kommen könnte. Dies würde klar dem in Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf Familienleben widersprechen. Aus alledem ist der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt VI. des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides ersatzlos zu beheben und der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aus alledem ist der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt römisch sechs. des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides ersatzlos zu beheben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.

  1. Zu A.II. – Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 31.03.2021: 3.2.
  2. § 55 FPG lautet auszugsweise:3.2.
  3. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. [...]Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. [...]

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. […]“ Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst erneut mit den Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise im Sinn von § 55 Abs. 2 und 3 FPG auseinandergesetzt (vgl. VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251-5, Rz 9 und 10):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst erneut mit den Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise im Sinn von Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG auseinandergesetzt vergleiche VwGH 25.11.2020, Ra 2020/19/0251-5, Rz 9 und 10): „Damit, welche Umstände im Sinn § 55 Abs. 2 und 3 FPG die Festlegung einer 14 Tage überscheitenden Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen können, hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und des Art. 7 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie in seinem Erkenntnis vom 16. Mai 2013, 2012/21/0072, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit

§ 43Abs. 2 zweiter Satz Vw

GG verwiesen wird, auseinandergesetzt. Daraus ist hervorzuheben, dass Voraussetzung der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise zunächst ist, dass der Fremde bereit ist, bei Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu einem von ihm zu benennenden Termin von sich aus – allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe – freiwillig auszureisen. „Besondere Umstände“ im Sinn von § 55 Abs. 2 und 3 FPG können nur solche sein, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse des Fremden im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Dabei ist – insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie – ein weites Verständnis anzulegen. Es bedarf einer Beurteilung im Einzelfall, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall muss absehbar sein.“„Damit, welche Umstände im Sinn Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG die Festlegung einer 14 Tage überscheitenden Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen können, hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und des Artikel 7, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie in seinem Erkenntnis vom 16. Mai 2013, 2012/21/0072, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit

Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, auseinandergesetzt. Daraus ist hervorzuheben, dass Voraussetzung der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise zunächst ist, dass der Fremde bereit ist, bei Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu einem von ihm zu benennenden Termin von sich aus – allenfalls unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe – freiwillig auszureisen. „Besondere Umstände“ im Sinn von Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG können nur solche sein, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse des Fremden im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Dabei ist – insbesondere vor dem Hintergrund des Artikel 7, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie – ein weites Verständnis anzulegen. Es bedarf einer Beurteilung im Einzelfall, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall muss absehbar sein.“ Im Erkenntnis vom 16.05.2013, 2012/21/0072, führte der Verwaltungsgerichtshof zudem aus, dass der freiwilligen Ausreise – vor dem Hintergrund der RückführungsRL – immer der Vorrang zu geben ist, wenn sich der Fremde bereit erklärt, das Bundesgebiet nach Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu dem von ihm genannten Termin von sich aus zu verlassen (vgl. hiezu auch VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, wonach es mit Art. 7 Rückführungs-RL offenkundig in Widerspruch stünde, wenn der Beschwerdeführer nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise käme).Im Erkenntnis vom 16.05.2013, 2012/21/0072, führte der Verwaltungsgerichtshof zudem aus, dass der freiwilligen Ausreise – vor dem Hintergrund der RückführungsRL – immer der Vorrang zu geben ist, wenn sich der Fremde bereit erklärt, das Bundesgebiet nach Wegfall des die Fristverlängerung rechtfertigenden Hindernisses zu dem von ihm genannten Termin von sich aus zu verlassen vergleiche hiezu auch VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, wonach es mit Artikel 7, Rückführungs-RL offenkundig in Widerspruch stünde, wenn der Beschwerdeführer nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise käme). 3.2.

  1. Die Beschwerdeführer führten in der Beschwerde aus, dass sie bereit sind, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren, sie jedoch gerade erst eine Mietwohnung angemietet hätten und eine dreimonatige Kündigungsfrist bestehe. Sollten sie keinen Nachmieter finden, würden sie diese drei Monatsmieten unnötig bezahlen müssen und ihnen diese finanziellen Mittel bei der Rückkehr in die Mongolei fehlen sowie ihre Wiederansiedelung sehr erschweren. Aufgrund der bestehenden COVID-19-Pandemie gebe es zudem kurzfristig keine Flüge von Österreich in die Mongolei und sei es aufgrund der aktuellen Lockdown-Bestimmungen unmöglich Österreich innerhalb von 14 Tagen zu verlassen. In Anbetracht der Minderjährigkeit des Zweit- und Drittbeschwerdeführers würde die zwangsweise Abschiebung wegen Verstreichens der 14-tägigen Frist aufgrund Unmöglichkeit der rechtzeitigen Ausreise traumatische Auswirkungen haben und einen klaren Verstoß gegen das Kindeswohl bedeuten. Es werde daher der Antrag gestellt, die Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Mit diesen Ausführungen legten die Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, dass ihre Ausreise mit 21.01.2021 (die Rückkehrentscheidung wird wie festgestellt mit 07.01.2021 rechtskräftig) für die Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse in Zusammenschau mit der momentan notorisch bekannten, äußerst schwierigen Pandemiesituation und der dadurch bestehenden weltweit eingeschränkten Reisemöglichkeiten zu kurz bemessen ist. Insbesondere konnten sie nachvollziehbar darlegen, dass die Erbringung von drei Monatsmieten in Österreich bis zum Auslaufen des Mietvertrags ihrer Wohnung Ende März 2021 bei einem gleichzeitig zu erbringenden Mietzins für eine Wohnung in der Mongolei, die finanziellen Mittel der Beschwerdeführer übersteigen und diesen die Wiederansiedelung in der Mongolei erheblich erschweren würde. Die zuständige Richterin übersieht nicht, dass es sich hiebei um Umstände handelt, die viele Asylwerber nach rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren treffen, doch ist unter neuerlichem Verweis auf das Erkenntnis vom VwGH vom 16.05.2013, 2012/21/0072, auszuführen, dass „auch dann ,besondere‘ Umstände iSd § 55a Abs. 1 FPG gegeben sein [können], wenn sie bei ,ehemaligen Asylwerbern der Regelfall‘ sind. Das steht für sich genommen schon vor dem Hintergrund des bereits erwähnten Vorrangs der freiwilligen Ausreise einer entsprechenden Fristverlängerung nicht entgegen.“Die zuständige Richterin übersieht nicht, dass es sich hiebei um Umstände handelt, die viele Asylwerber nach rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren treffen, doch ist unter neuerlichem Verweis auf das Erkenntnis vom VwGH vom 16.05.2013, 2012/21/0072, auszuführen, dass „auch dann ,besondere‘ Umstände iSd Paragraph 55 a, Absatz eins, FPG gegeben sein [können], wenn sie bei ,ehemaligen Asylwerbern der Regelfall‘ sind. Das steht für sich genommen schon vor dem Hintergrund des bereits erwähnten Vorrangs der freiwilligen Ausreise einer entsprechenden Fristverlängerung nicht entgegen.“ Lediglich am Rande ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Begründungen für die Gewährung einer 14tägigen Frist zur Ausreise in den Bescheiden der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer widersprüchlich zueinander und im Fall der Erstbeschwerdeführerin auch widersprüchlich zum entsprechenden Spruchpunkt V. sind. So würde sich aus der rechtlichen Begründung zur Ausreisefrist des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides eigentlich ergeben, dass die belangte Behörde von einer Verlängerung der 14tägigen Ausreisefrist aufgrund besonderer Umstände ausging (vgl. S 46 des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin: „In Ihrem Fall wurden solche Gründe festgestellt. Sie haben nachgewiesen, dass Sie besondere Umstände zu berücksichtigen haben, die den Gründen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führen, zurzeit überwiegen. Als Termin für die freiwillige Ausreise wurde von Ihnen selbst der genannt.“ Im Fall der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer entspricht die rechtliche Begründung hingegen den entsprechenden Spruchpunkten VI. für eine 14tägige Ausreisefrist (vgl. jeweils S 29 der Bescheide des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers): „In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden. Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind.“Lediglich am Rande ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Begründungen für die Gewährung einer 14tägigen Frist zur Ausreise in den Bescheiden der Erstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer widersprüchlich zueinander und im Fall der Erstbeschwerdeführerin auch widersprüchlich zum entsprechenden Spruchpunkt römisch fünf. sind. So würde sich aus der rechtlichen Begründung zur Ausreisefrist des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides eigentlich ergeben, dass die belangte Behörde von einer Verlängerung der 14tägigen Ausreisefrist aufgrund besonderer Umstände ausging vergleiche S 46 des Bescheides der Erstbeschwerdeführerin: „In Ihrem Fall wurden solche Gründe festgestellt. Sie haben nachgewiesen, dass Sie besondere Umstände zu berücksichtigen haben, die den Gründen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führen, zurzeit überwiegen. Als Termin für die freiwillige Ausreise wurde von Ihnen selbst der genannt.“ Im Fall der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer entspricht die rechtliche Begründung hingegen den entsprechenden Spruchpunkten römisch sechs. für eine 14tägige Ausreisefrist vergleiche jeweils S 29 der Bescheide des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers): „In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden. Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind.“ Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist des Mietvertrages der Beschwerdeführer und dem tatsächlichen Ende des Mietvertrags am 31.03.2021, der daraus resultierenden angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführer bei gleichzeitiger Leistung eines Mietzins in der Mongolei, der erschwerten weltweiten Reisemöglichkeiten durch die COVID-19-Pandemie und dem Kindeswohl der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, ist der beantragten Fristverlängerung bis zum 31.03.2021 stattzugeben und die Frist entsprechend zu verlängern. Der Spruchpunkt V. des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides bzw. die Spruchpunkte VI. der die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide sind daher entsprechend abzuändern.Der Spruchpunkt römisch fünf. des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides bzw. die Spruchpunkte römisch sechs. der die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide sind daher entsprechend abzuändern. 3.
  2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ und zudem in der Beschwerde kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wurde, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Da die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ und zudem in der Beschwerde kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wurde, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin wurde von der Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W236.2159304.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.