Obsah (7)
Art. 133§ 5§ 78§ 22§ 23§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW254 2232523-1 SpruchW 254 2232523-1/14E, W 254 2232523-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) studierte an der Wirtschaftsuniversität Wien Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Rahmen eines Bachelorstudiums. Der BF wurde für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Wintersemester 2019/20 für das Auslandssemester an der University of XXXX nominiert und begann sein Auslandssemester am 19.08.
- Am 18.09.2019 wurde er zum Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen.Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) studierte an der Wirtschaftsuniversität Wien Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Rahmen eines Bachelorstudiums. Der BF wurde für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Wintersemester 2019/20 für das Auslandssemester an der University of römisch 40 nominiert und begann sein Auslandssemester am 19.08.
- Am 18.09.2019 wurde er zum Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen. Mit Feststellungsbescheid vom 18.09.2019 wurde die Gleichwertigkeit der vom BF an der University of XXXX zu erbringenden Studienleistungen mit folgenden Prüfungen für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien festgestellt: Mit Feststellungsbescheid vom 18.09.2019 wurde die Gleichwertigkeit der vom BF an der University of römisch 40 zu erbringenden Studienleistungen mit folgenden Prüfungen für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien festgestellt: - Ethical Dilemmas of Business mit Zukunftsfähiges Wirtschaften, - Operations Management mit Beschaffung, Logistik, Produktion und - Principles of Marketing mit Marketing. Laut Zeugnis der University of XXXX vom 14.01.2020 hat der BF aber auch die Prüfungen „Food Law“ und „Environmental Law“, Level: Undergrad, abgelegt. Der BF stellte am 05.02.2020 den Antrag, diese Prüfungen für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität als „Legal Course Abroad I“ und „Legal Course Abroad II“ anzurechnen.Laut Zeugnis der University of römisch 40 vom 14.01.2020 hat der BF aber auch die Prüfungen „Food Law“ und „Environmental Law“, Level: Undergrad, abgelegt. Der BF stellte am 05.02.2020 den Antrag, diese Prüfungen für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität als „Legal Course Abroad I“ und „Legal Course Abroad II“ anzurechnen. Mit Bescheid vom 04.03.2020 wurde dieser Antrag auf Anerkennung von Prüfungen für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass
§ 5Abs.
4 des Studienplans für das Masterstudium Wirtschaftsrecht „Courses Abroad“ Masterniveau aufweisen müsse. Die zur Anrechnung beantragten Prüfungen seien jedoch auf dem Level „undergraduate“ abgelegt worden. Daher fehle den Prüfungen das erforderliche Masterniveau, weshalb eine Anrechnung nicht in Betracht käme.Mit Bescheid vom 04.03.2020 wurde dieser Antrag auf Anerkennung von Prüfungen für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass
Paragraph 5, Absatz 4, des Studienplans für das Masterstudium Wirtschaftsrecht „Courses Abroad“ Masterniveau aufweisen müsse. Die zur Anrechnung beantragten Prüfungen seien jedoch auf dem Level „undergraduate“ abgelegt worden. Daher fehle den Prüfungen das erforderliche Masterniveau, weshalb eine Anrechnung nicht in Betracht käme. Der BF erhob gegen diesen Bescheid am 25.03.2020 Beschwerde, in welcher er anführte,dass die in § 5 Abs. 4 angeführten Tatbestandsmerkmale bei den vom BF absolvierten Prüfungen „Food Law“ und „Environmental Law“ erfüllt seien. Im Studienplan wären keine eindeutigen Anforderungen an Kurse auf Masterniveau gestellt. Durch eine bloße Einordnung in den Studienaufbau als „undergraduate courses“ kann eine Gleichwertigkeit nicht von vornherein in Abrede gestellt werden. Betreffend die anzurechnenden Kurse müsste einer Gleichwertigkeitsprüfung
§ 78Abs.
1 UG durchgeführt werden. Dies sei bereits auch bei anderen „undergraduate“ Prüfungen anderer ausländischer Universitäten passiert. Die Gleichwertigkeit der Prüfung „Environmental Law“ sei deshalb gegeben, da der „graduate“ und „undergraduate“ Kurs mit identem Stoff abgehalten werde und mit sehr ähnlichem Arbeitsaufwand verbunden sei. Die Kurse würden sich nur dadurch unterscheiden, dass die „graduate“ Kursteilnehmer zusätzlich „Essays“ verfassen müssten, die Absolvierung des „graduate“ Kurs wäre aber auch ohne die Abgabe dieser Essays möglich, da diese lediglich 9% der Gesamtnote darstellten. Der Kurs Lebensmittelrecht („Food Law“) beschäftige sich mit spezifischen und inhaltlich tiefgehenden Fragen des US-Lebensmittelrechts und erfordere fortgeschrittene Rechtsanwendungs- und Falllösungskenntnisse. Eine fehlende Gleichwertigkeit lasse sich nicht erkennen.Der BF erhob gegen diesen Bescheid am 25.03.2020 Beschwerde, in welcher er anführte,, dass die in Paragraph 5, Absatz 4, angeführten Tatbestandsmerkmale bei den vom BF absolvierten Prüfungen „Food Law“ und „Environmental Law“ erfüllt seien. Im Studienplan wären keine eindeutigen Anforderungen an Kurse auf Masterniveau gestellt. Durch eine bloße , Einordnung in den Studienaufbau als „undergraduate courses“ kann eine Gleichwertigkeit , , nicht von vornherein in Abrede gestellt werden. Betreffend die anzurechnenden Kurse müsste einer Gleichwertigkeitsprüfung
Paragraph 78, Absatz eins, UG durchgeführt werden. Dies sei bereits auch bei anderen „undergraduate“ Prüfungen anderer ausländischer Universitäten passiert. Die Gleichwertigkeit der Prüfung „Environmental Law“ sei deshalb gegeben, da der „graduate“ und „undergraduate“ Kurs mit identem Stoff abgehalten werde und mit sehr ähnlichem Arbeitsaufwand verbunden sei. Die Kurse würden sich nur dadurch unterscheiden, dass die „graduate“ Kursteilnehmer zusätzlich „Essays“ verfassen müssten, die Absolvierung des „graduate“ Kurs wäre aber auch ohne die Abgabe dieser Essays möglich, da diese lediglich 9% der Gesamtnote darstellten. Der Kurs Lebensmittelrecht („Food Law“) beschäftige sich mit spezifischen und inhaltlich tiefgehenden Fragen des US-Lebensmittelrechts und erfordere fortgeschrittene Rechtsanwendungs- und Falllösungskenntnisse. Eine fehlende Gleichwertigkeit lasse sich nicht erkennen. Am 29.06.2020 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Mit Schreiben vom 14.10.2020 wurde der Wirtschaftsuniversität Parteiengehör eingeräumt zum Beschwerdevorbringen, dass eine Gleichwertigkeitsprüfung bei „undergraduate courses“ anderer Universitäten durchgeführt worden sei sowie zur Frage, ob die Prüfung „Environmental Law“ als „Umweltrecht“ angerechnet werden könnte und ob hierzu bereits ein Ansuchen gestellt worden sei. Die Wirtschaftsuniversität Wien erstattete am 28.10.2020 eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst ausführte, dass die Anerkennung von Prüfungen anderer ausländischer Universitäten gegenüber dem BF keinerlei Rechtswirkungen entfalte. Der BF habe sein Auslandssemester an der University of XXXX im Rahmen seines Bachelorstudiums absolviert. Der Kurs „Environmental Law“ wird sowohl in einer „Undergraduate“ als auch in einer „Graduate“ Version angeboten. Der Kurs „Food Law“ wird nur auf „Undergraduate“ Niveau angeboten. Die Kurse der University of XXXX würden sich weniger für Rechtswissenschaften eignen. Für das Masterstudium Wirtschaftsrecht werde die University of XXXX nicht gelistet, da das Kursangebot für dieses Studium nicht ausgelegt sei. Bereits vor Absolvierung der Kurse sei mit E-Mail vom 08.10.2019 der BF darauf hingewiesenworden, dass die Kurse nur anerkannt werden könnten, wenn sie auf Masterlevel absolviert werden. Aus dem E-Mail des Kursleiters für Environmental Law gehe hervor, dass für das „Graduate“ Niveau noch zusätzliche Leistungen erforderlich gewesen wären, die aber vomBF nicht erbracht worden seien. Zu den vom BF vorgebrachten anerkannten Prüfungen der University of Aberdeen brachte die WU Wien vor, dass sie davon ausgehe, dass diePrüfungen, die in Aberdeen erst an dem
- Studienjahr vorgesehen seien äquivalent mit dem Masterniveau in Österreich wären. Schließlich wird noch angemerkt, dass eine Anerkennung von „Environmental Law“ für Umweltrecht grundsätzlich möglich wäre, der BF habe das aber abgelehnt.Die Wirtschaftsuniversität Wien erstattete am 28.10.2020 eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst ausführte, dass die Anerkennung von Prüfungen anderer ausländischer Universitäten gegenüber dem BF keinerlei Rechtswirkungen entfalte. Der BF habe sein Auslandssemester an der University of römisch 40 im Rahmen seines Bachelorstudiums , absolviert. Der Kurs „Environmental Law“ wird sowohl in einer „Undergraduate“ als auch in einer „Graduate“ Version angeboten. Der Kurs „Food Law“ wird nur auf „Undergraduate“ Niveau angeboten. Die Kurse der University of römisch 40 würden sich weniger für Rechtswissenschaften eignen. Für das Masterstudium Wirtschaftsrecht werde die University of römisch 40 nicht gelistet, da das Kursangebot für dieses Studium nicht ausgelegt sei. Bereits , vor Absolvierung der Kurse sei mit E-Mail vom 08.10.2019 der BF darauf hingewiesen, worden, dass die Kurse nur anerkannt werden könnten, wenn sie auf Masterlevel absolviert werden. Aus dem E-Mail des Kursleiters für Environmental Law gehe hervor, dass für das „Graduate“ Niveau noch zusätzliche Leistungen erforderlich gewesen wären, die aber vom, BF nicht erbracht worden seien. Zu den vom BF vorgebrachten anerkannten Prüfungen der University of Aberdeen brachte die WU Wien vor, dass sie davon ausgehe, dass die, Prüfungen, die in Aberdeen erst an dem
- Studienjahr vorgesehen seien äquivalent mit dem Masterniveau in Österreich wären. Schließlich wird noch angemerkt, dass eine Anerkennung von „Environmental Law“ für Umweltrecht grundsätzlich möglich wäre, der BF habe das aber abgelehnt. Am 09.11.2020 brachte der BF eine weitere Stellungnahme ein, in welcher er darlegte, dass einer Studienkollegin alle „undergraduate“ Kurse einer ausländischen Universität anerkannt worden seien und dass dies eine Ungleichbehandlung darstellen würde. Diese Stellungnahme wurde der WU am 11.11.2020 übermittelt. Mit Parteiengehör vom 10.11.2020 wurde der BF die Stellungnahme der WU vom 28.10.2020 übermittelt und ebenfalls Parteiengehör eingeräumt. Mit Stellungnahme der WU Wien vom 16.11.2020 brachte diese vor, dass die Anerkennung eines „undergraduate“ Kurses als „Course Abroad“ ex lege aufgrund von § 5 Abs 4 Studienplan für das Masterstudium Wirtschaftsrecht ausgeschlossen sei, da der Kurs Masterniveau aufweisen müsse. Zur Studienkollegin deren Prüfungen angerechnet worden seien, brachte die WU Wien vor, dass dies keinerlei Rechtswirkungen entfalte für den BF und dass bei den vorgelegten Unterlagen eben derjenige Inhalt der Prüfungen fehle, der für die „Courses Abroad“ angerechnet worden sei. Diese Stellungnahme wurde dem BF am 27.11.2020 übermittelt.Mit Stellungnahme der WU Wien vom 16.11.2020 brachte diese vor, dass die Anerkennung eines „undergraduate“ Kurses als „Course Abroad“ ex lege aufgrund von Paragraph 5, Absatz 4, Studienplan für das Masterstudium Wirtschaftsrecht ausgeschlossen sei, da der Kurs Masterniveau aufweisen müsse. Zur Studienkollegin deren Prüfungen angerechnet worden seien, brachte die WU Wien vor, dass dies keinerlei Rechtswirkungen entfalte für den BF und dass bei den vorgelegten Unterlagen eben derjenige Inhalt der Prüfungen fehle, der für die „Courses Abroad“ angerechnet worden sei. Diese Stellungnahme wurde dem BF am 27.11.2020 übermittelt. Am 27.11.2020 erstattete der BF eine Stellungnahme in welcher er zusammengefasst ausführte, dass unbestritten sei, dass Bescheide keine unmittelbare Drittwirkung entfalteten. Aus der Datenbank der WU, aber auch aus dem Bescheid, ergäbe sich jedoch, was als „Legal Course Abroad“ generell anerkannt werden könne. Es ergäbe sich hierbei das Bild, dass regelmäßig „undergraduate“ Kurse anerkannt werden. Dass keine Partnerschaft zwischen der University of XXXX und der WU für das Masterstudium vorläge, spiele für den vorliegenden Sachverhalt keine Rolle. Die Behörde habe es auch unterlassen, klarzustellen, was unter „Masterniveau“ zu verstehen sei, stattdessen habe sie vielfach nur den Studienplan zitiert. Ein alleiniges Abstellen auf den Studienplanpunkt sei aber nicht zulässig, vielmehr müsse die Behörde anhand objektiver Kriterien prüfen, ob ein Kurs „Masterniveau“ erfülle. Systematisch eigneten sich dafür die in § 1 des Studienplans (Qualifikationsprofil) genannten Kompetenzen. Unter Bedachtnahme der übermittelten Syllabi der Lehrveranstaltungen „Environmental Law“ und „Food Law“ wären diese Kompetenzenerfüllt. Die Auskunft des Professors und die Information über den Kurs hätte ergeben, dass der „graduate“ und „undergraduate“ Kurs sich dadurch unterscheiden, dass die ersten 5 Abgaben (400-600 Wörter) zu den in den Einheiten besprochenen Fällen zusätzlich erbracht werden müssten. Diese umfassten 9,1% der Note und der Kurs werde mit 8 ECTS statt 6 ECTS bewertet. Die besprochenen Themen und das Niveau des Kurses seien ident. Es werde mehr Schreibarbeit im Gegenzug zu 2 zusätzlichen ECTS verlangt (8 ECTS statt nur 6 ECTS für den „undergraduate“ Kurs). Schließlich bringt der BF vor, dass der explizite Verweis auf „Masterniveau“ offenkundig darauf abziele, dass keine ausländischen Einführungskurse angerechnet werden.Am 27.11.2020 erstattete der BF eine Stellungnahme in welcher er zusammengefasst ausführte, dass unbestritten sei, dass Bescheide keine unmittelbare Drittwirkung , entfalteten. Aus der Datenbank der WU, aber auch aus dem Bescheid, ergäbe sich jedoch, , was als „Legal Course Abroad“ generell anerkannt werden könne. Es ergäbe sich hierbei das Bild, dass regelmäßig „undergraduate“ Kurse anerkannt werden. Dass keine Partnerschaft zwischen der University of römisch 40 und der WU für das Masterstudium vorläge, spiele für den vorliegenden Sachverhalt keine Rolle. Die Behörde habe es auch unterlassen, klarzustellen, was unter „Masterniveau“ zu verstehen sei, stattdessen habe sie vielfach nur den , Studienplan zitiert. Ein alleiniges Abstellen auf den Studienplanpunkt sei aber nicht zulässig, vielmehr müsse die Behörde anhand objektiver Kriterien prüfen, ob ein Kurs „Masterniveau“ erfülle. Systematisch eigneten sich dafür die in Paragraph eins, des Studienplans (Qualifikationsprofil) genannten Kompetenzen. Unter Bedachtnahme der übermittelten Syllabi der Lehrveranstaltungen „Environmental Law“ und „Food Law“ wären diese Kompetenzen, erfüllt. Die Auskunft des Professors und die Information über den Kurs hätte ergeben, dass der „graduate“ und „undergraduate“ Kurs sich dadurch unterscheiden, dass die ersten 5 Abgaben (400-600 Wörter) zu den in den Einheiten besprochenen Fällen zusätzlich erbracht werden müssten. Diese umfassten 9,1% der Note und der Kurs werde mit 8 ECTS statt 6 ECTS bewertet. Die besprochenen Themen und das Niveau des Kurses seien ident. Es werde mehr Schreibarbeit im Gegenzug zu 2 zusätzlichen ECTS verlangt (8 ECTS statt nur 6 ECTS für den „undergraduate“ Kurs). Schließlich bringt der BF vor, dass der explizite Verweis auf „Masterniveau“ offenkundig darauf abziele, dass keine ausländischen Einführungskurse angerechnet werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF wurde für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Wintersemester 2019/20 für das Auslandssemester an der University of XXXX nominiert und begann sein Auslandssemester am 19.08.
- Der BF wurde für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften im Wintersemester 2019/20 für das Auslandssemester an der University of römisch 40 nominiert und begann sein Auslandssemester am 19.08.
- Am 18.09.2019 wurde er zum Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen. Mit E-Mail vom 08.10.2019 wurde der BF darauf hingewiesen, dass der Kurs „Environmental Law“ anerkannt werden könne, sofern er auf Masterlevel absolviert wird. Der BF hat die Kurse „Environmental Law“ und „Food Law“ als „Undergraduate“ an der University of XXXX absolviert. Der Kursbeginn war jeweils am 26.08.2019 und der Kurs dauerte jeweils bis zum 11.12.
- „Undergraduate“ entspricht dem Bachelorniveau, während „graduate“ dem Masterniveau entspricht.Der BF hat die Kurse „Environmental Law“ und „Food Law“ als „Undergraduate“ an der University of römisch 40 absolviert. Der Kursbeginn war jeweils am 26.08.2019 und der Kurs dauerte jeweils bis zum 11.12.
- „Undergraduate“ entspricht dem Bachelorniveau, während „graduate“ dem Masterniveau entspricht. Der undergraduate Kurs „Environmental Law“ ist inhaltlich identisch mit dem „graduate“ Kurs „Environmental Law“. Der „graduate“ Kurs erfordert im Gegensatz zum „undergraduate“ Kurs jedoch zusätzlich 5 geschriebene Essays, für die man 2 ECTS Credits mehr erhält.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde, den Anträgen des Beschwerdeführers und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 22Abs.
1 Z 6 der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien ist das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien die Vizerektorin für Lehre und Studierende.
§ 23Abs.
1 Z 6 leg. cit. erfolgt die Anrechnung von Prüfungen durch die Leiterin oder den Leiter des Büros für studienrechtliche Angelegenheiten.3.1.
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien ist das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien die Vizerektorin für Lehre und Studierende.
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. erfolgt die Anrechnung von Prüfungen durch die Leiterin oder den Leiter des Büros für studienrechtliche Angelegenheiten. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, lautet:Paragraph 78, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, lautet: „Anerkennung von Prüfungen § 78.
(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie Paragraph 78,
(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
- an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
- in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
- an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
- an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
- an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
- an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden. […] 3.2.
§ 5Abs.
4 des Studienplans für das Masterstudium Wirtschaftsrecht werden „Courses Abroad“ nicht an der Wirtschaftsuniversität Wien angeboten, sondern können nur anerkannt werden. Sie müssen Masterniveau und einen juristischen oder wirtschaftlichen Inhalt aufweisen, während des Studiums außerhalb Österreichs und außerhalb des Heimatstaates der bzw. des Studierenden an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt werden, eine Prüfung beinhalten und umfangmäßig gleichwertig sein.3.2.
Paragraph 5, Absatz 4, des Studienplans für das Masterstudium Wirtschaftsrecht werden „Courses Abroad“ nicht an der Wirtschaftsuniversität Wien angeboten, sondern können nur anerkannt werden. Sie müssen Masterniveau und einen juristischen oder wirtschaftlichen Inhalt aufweisen, während des Studiums außerhalb Österreichs und außerhalb des Heimatstaates der bzw. des Studierenden an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt werden, eine Prüfung beinhalten und umfangmäßig gleichwertig sein. 3.
- Dass die Voraussetzung des Masterniveaus für die Anerkennung von im Ausland absolvierten Prüfungen - wie vom BF vorgebracht - auf inhaltliche Anforderungen an Masterstudien anknüpft, kann aus dem Studienplan nicht abgeleitet werden. Da der Studienplan keine spezifischen inhaltlichen Anforderungen für die „courses abroad“normiert, ist wohl davon auszugehen, dass der Studienplan auf die Einordnung in den Studienaufbau abstellt. Dem Ziel der Studierendenmobilität (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3.01 §78 [Stand 01.12.2018, rdb.at] 10) wird ohnehin durch die weit gefasste Formulierung des § 5 Abs 4 des Studienplans Rechnung getragen, der bereits eine sehr breite Möglichkeit von Anrechnungen von „Courses Abroad“ vorsieht.3.
- Dass die Voraussetzung des Masterniveaus für die Anerkennung von im Ausland absolvierten Prüfungen - wie vom BF vorgebracht - auf inhaltliche Anforderungen an Masterstudien anknüpft, kann aus dem Studienplan nicht abgeleitet werden. Da der Studienplan keine spezifischen inhaltlichen Anforderungen für die „courses abroad“, normiert, ist wohl davon auszugehen, dass der Studienplan auf die Einordnung in den Studienaufbau abstellt. Dem Ziel der Studierendenmobilität vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3.01 §78 [Stand 01.12.2018, rdb.at] 10) wird ohnehin durch die weit gefasste Formulierung des Paragraph 5, Absatz 4, des Studienplans Rechnung getragen, der bereits eine sehr breite Möglichkeit von Anrechnungen von „Courses Abroad“ vorsieht. 3.
- Die Anerkennung von Prüfungen
§ 78Abs.
1 UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7). 3.4. Die Anerkennung von Prüfungen
Paragraph 78, Absatz eins, UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, Paragraph 78,, römisch zwei.7). Die Beschwerde verkennt aber insbesondere, dass sich § 78 Abs. 1 Satz 1 UG auf die Anerkennung von Prüfungen nur insoweit bezieht, "soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind." Das setzt entsprechend inhaltlich bestimmte Prüfungen voraus (vgl. VfGH vom 18.02.2016, E172/2016-5). Die Beschwerde verkennt aber insbesondere, dass sich Paragraph 78, Absatz eins, Satz 1 UG auf die Anerkennung von Prüfungen nur insoweit bezieht, "soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind." Das setzt entsprechend inhaltlich bestimmte Prüfungen voraus vergleiche VfGH vom 18.02.2016, E172/2016-5). Im Masterstudium Wirtschaftsrecht werden die „Course Abroad I“ und „Course Abroad II.“ aber nicht inhaltlich näher bestimmt, da diese Lehrveranstaltungen und diese abschließenden Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität überhaupt nicht angeboten werden. § 5 Abs. 4 des Studienplans verlangt lediglich die Erfüllung bestimmter (überwiegend formaler) Voraussetzungen. Eine der Voraussetzungen, nämlich das Masterniveau, wird durch die vom BF abgelegten Prüfungen nicht erfüllt, da er die Prüfungen unbestrittenermaßen auf „undergraduate“ Niveau absolviert hat. Dies ergibt sich eindeutig aus dem vom BF vorgelegten Zeugnis der University of XXXX . Im Masterstudium Wirtschaftsrecht werden die „Course Abroad I“ und „Course Abroad römisch zwei.“ aber nicht inhaltlich näher bestimmt, da diese Lehrveranstaltungen und diese abschließenden Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität überhaupt nicht angeboten werden. Paragraph 5, Absatz 4, des Studienplans verlangt lediglich die Erfüllung bestimmter (überwiegend formaler) Voraussetzungen. Eine der Voraussetzungen, nämlich das Masterniveau, wird durch die vom BF abgelegten Prüfungen nicht erfüllt, da er die Prüfungen unbestrittenermaßen auf „undergraduate“ Niveau absolviert hat. Dies ergibt sich eindeutig aus dem vom BF vorgelegten Zeugnis der University of römisch 40 . 3.
- Der Vollständigkeit halber ist auch noch anzumerken, dass auch die Argumentation, dass die Prüfung „Environmental Law“ als gleichwertig anzusehen sei, da der Prüfungsstoff des „graduate“ und „undergraduate“ identisch sei, nicht greift, da selbst die Unterlagen, die vom BF vorgelegt wurden, aufzeigen, dass diejenigen Studierende, die den Kurs auf Masterniveau ablegen, noch zusätzlich 5 geschriebene Essays abgeben müssen und daher zusätzliche Leistungen erbringen müssen. Auch wenn die Kurse für die „graduate“ Studierenden und „undergraduate“ Studierenden daher inhaltlich identisch sind, werden letztlich unterschiedliche Anforderungen an die Studierenden gestellt. Auch aus diesem Grund kann beim vom BF zur Anrechnung vorgelegten Prüfungen daher nicht von einem Masterniveau ausgegangen werden. Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen seines Bachelorstudiums (und nicht seines Masterstudiums) das Auslandssemester an der University of XXXX absolvierte und die verfahrensgegenständlichen Kurse bereits am 26.08.2019 begonnen haben, daher zu einem Zeitpunkt, zu welchem der BF noch nicht zum Masterstudium zugelassen war. Außerdem wurde der BF bereits vor Absolvierung der verfahrensgegenständlichen Kurse mit E-Mail der Wirtschaftsuniversität Wien darauf hingewiesen, dass die Kurse für „Course Abroad“ nur anerkannt werden könnten, sofern die Prüfungen auf Masterlevel absolviert werden.Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen seines Bachelorstudiums (und nicht seines Masterstudiums) das Auslandssemester an der University of römisch 40 absolvierte und die verfahrensgegenständlichen Kurse bereits am 26.08.2019 begonnen haben, daher zu einem Zeitpunkt, zu welchem der BF noch nicht zum Masterstudium zugelassen war. Außerdem wurde der BF bereits vor Absolvierung der verfahrensgegenständlichen Kurse mit E-Mail der Wirtschaftsuniversität Wien darauf hingewiesen, dass die Kurse für „Course Abroad“ nur anerkannt werden könnten, sofern die Prüfungen auf Masterlevel absolviert werden. 3.
- Da den absolvierten Prüfungen „Food Law“ und „Environmental Law“ die im Studienplan geforderte Voraussetzung Masterniveau fehlt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W254.2232523.1.00