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{'item': 'W257 2172431-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW257 2172431-1 Spruch, W257 2172431-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Artikel 15

(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,

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  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
  3. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). 2.5.9.3. Herat Herat liegt im Westen Afghanistans. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Die Provinz hat 2.095.117 Einwohner. Die Provinz ist über einen Flughafen in der Nähe von Herat-Stadt zu erreichen (LIB, Kapitel 2.13). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, in dem die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen. Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte. Im Jahr 2019 gab es 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 2.13). In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,

Artikel 15

(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,

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  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
  3. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). 2.5.10. Herat Stadt und Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 2.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Mazar-e Sharif gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Masar-e Sharif). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 „minimal“ (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, wird Mazar-e Sharif im Zeitraum April bis Mai 2020 in Stufe 3 „crisis“ eingestuft. In Stufe 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 21). Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 2.13). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 20). In der Stadt Herat gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Herat). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die größten und bedeutendsten IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen in Herat- Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat ist Zeitraum April 2020 bis Mai 2020 als IPC Stufe 3 „crisis“ (IPC - Integrated Phase Classification) eingestuft. In Stufe 3 weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien (ECOI, Kapitel 3.1). 2.5.11. Situation für RückkehrerInnen Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 04.01.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Seit 01.01.2020 sind 279.738 undokumentierte AfghanInnen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 22). Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 22). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 22). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: - Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) - Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22). 2.5.12. COVID-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung) Am 3. Juni 2020 berichtet UNOCHA, dass in Afghanistan 15.451 Personen positiv auf Covid-19 getestet worden seien. Etwa 1.522 Personen hätten sich bislang von der Krankheit erholt und 297 Personen seien verstorben. Insgesamt seien 42.273 Personen getestet worden. Afghanistan habe 37,6 Millionen EinwohnerInnen. Unter den Covid-19-Toten befänden sich 13 MitarbeiterInnen des Gesundheitswesens. Über fünf Prozent der bestätigten Covid-19 Fälle seien unter MitarbeiterInnen des Gesundheitswesens aufgetreten. Großteils seien Personen zwischen 40 und 69 Jahren an Covid-19 verstorben (ACCOR Covid-19). Am 2. Mai 2020 habe die afghanische Regierung angekündigt, den landesweiten Lockdown auszuweiten. Die bestehenden landesweiten Maßnahmen würden einer Überprüfung unterzogen. Die Regierung in Kabul habe am 26. Mai 2020 unterdessen einen neuen Plan zur Lockerung des Covid-19-Lockdowns vorgestellt, der einen „Gerade-Ungerade-Ansatz“ („odds-and-evens“) vorsehe, um den Menschen eine Rückkehr an den Arbeitsplatz und andere Aktivitäten zu ermöglichen. Dies erfolge etwa mithilfe der letzten Ziffern der Nummerntafel von Privatautos. Friederike Stahlmann berichtet in ihrem Vortrag vom Mai 2020 über verschiedene Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung der Lockdown-Regelungen. Manche Polizisten würden Personen verprügeln oder festnehmen oder Geldstrafen verhängen. Manchmal würden Anzeigen bis vor die Staatsanwaltschaft kommen und in anderen Fällen würde die Nicht-Einhaltung einfach ignoriert. Auch habe Stahlmann von Bestechung gehört, um die Regelungen umgehen zu können. Obdachlose sollen zudem aus Kabul weggebracht worden sein, Stahlmann wisse aber nicht, wohin, und ob diese etwa Zelte erhalten hätten (ACCOR Covid-19). Die Kapazitäten Afghanistans zur Bekämpfung des Coronavirus seien einem Bericht des Central Asia-Caucasus Analyst vom 26. Mai 2020 zufolge eingeschränkt. Die Gesundheitsinfrastruktur sei schon immer fragil und schlecht auf die Bedürfnisse der Bevölkerung vorbereitet gewesen. Der Mangel an Einrichtungen sei nun umso mehr spürbar. Ein akuter Mangel an Testsets, Medikamenten und persönlicher Schutzausrüstung (personal protection equipment, PPE) lege die afghanischen Kapazitäten zum Kampf gegen Covid-19 lahm. Auch der andauernde Krieg wirke sich auf die Kapazitäten zur Bekämpfung des Coronvirus aus. Die Reichweite der Regierung für Tests und Behandlung auf von Aufständischen kontrollierte Gebiete sei aufgrund der andauernden Angriffe der Taliban und des Islamischen Staates stark eingeschränkt. Zusätzlich sei die Regierung auf die Unterstützung der Sicherheitskräfte zur Umsetzung der Lockdownmaßnahmen sowie den Transport grundlegender Güter angewiesen. Jedoch könnten diese nicht zur Bekämpfung des Coronavirus eingesetzt werden, solange Angriffe von Aufständischen weiter andauern würden (ACCOR Covid-19). Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF schätzt Ende Mai 2020, dass in Afghanistan 11,9 Millionen Menschen vom Entzug der Nahrungsmittelsicherheit bedroht sein könnten, was wiederum zum Anstieg der multidimensionalen Armut (Einzelindikatoren zur Bemessung: Bildung, Gesundheit und Lebensstandard, Anm. ACCORD) von 51,7 auf 61,4 Prozent führen könnte. Berichte würden UNOCHA zufolge zudem darauf hinweisen, dass die Lockdown-Maßnahmen weiterhin Auswirkungen auf die Mobilität humanitärer Organisationen hätten, Hilfslieferungen verzögern würden und Auswirkungen auf den Zugang zu humanitärer Hilfe hätten. Humanitäre Partnerorganisationen würden jedoch weiterhin landesweit aktiv auf Krisen reagieren (ACCOR Covid-19).Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF schätzt Ende Mai 2020, dass in Afghanistan 11,9 Millionen Menschen vom Entzug der Nahrungsmittelsicherheit bedroht sein könnten, was wiederum zum Anstieg der multidimensionalen Armut (Einzelindikatoren zur Bemessung: Bildung, Gesundheit und Lebensstandard, Anmerkung ACCORD) von 51,7 auf 61,4 Prozent führen könnte. Berichte würden UNOCHA zufolge zudem darauf hinweisen, dass die Lockdown-Maßnahmen weiterhin Auswirkungen auf die Mobilität humanitärer Organisationen hätten, Hilfslieferungen verzögern würden und Auswirkungen auf den Zugang zu humanitärer Hilfe hätten. Humanitäre Partnerorganisationen würden jedoch weiterhin landesweit aktiv auf Krisen reagieren (ACCOR Covid-19). Einem Vortrag von Friederike Stahlmann im Mai 2020 zufolge seien RückkehrerInnen aufgrund der Covid-19-Maßnahmen mit fehlenden Übernachtungsmöglichkeiten konfrontiert. Hotels und Teehäuser seien geschlossen. Stahlmann wisse von drei im März 2020 abgeschobenen Personen, die obdachlos geworden seien. Stahlmann erwähnt hinsichtlich RückkehrerInnen zudem, dass eine Flucht nach Europa sehr teuer sei und mit besonderen wirtschaftlichen Risiken verbunden sei, da viele dafür ihr sämtliches Hab und Gut verkauft hätten. Daher seien bei einer Rückkehr oft keine finanziellen Ressourcen mehr vorhanden, auf die sie zurückgreifen könnten. Zudem bedeute die regelmäßige Verweigerung von Familien Betroffene aufzunehmen, dass sie im Zweifelsfall nicht auf ein in Krankheitsfällen essentielles Betreuungsnetzwerk zählen könnten. Selbst wenn sie finanzielle Unterstützung hätten, sei so selbst die Beschaffung von Medikamenten und Zugang zu Pflege unrealistisch (ACCOR Covid-19). 3. Beweiswürdigung Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und den halbjährigen Aufenthalt in Iran; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und Aufenthaltsort in Afghanistan, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand, seiner Einreise nach Österreich sowie seiner Fluchtroute waren im Wesentlichen gleichbleibend, widerspruchsfrei und weitgehend chronologisch stringent. Diskrepanzen und vereinzelte Unklarheiten in Vergleich zu früheren Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des erkennenden Richters in der Verhandlung aufklären (VH-Protokoll, Seite 5 f). Die Feststellungen zu seiner familiären Situation in Afghanistan basieren auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er angab gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen oder unter ärztlicher Beobachtung zu sein (VH-Protokoll, Seite 5). 3.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er und sein Vater aufgrund der beruflichen Tätigkeit von Talibanmitgliedern entführt und misshandelt worden sei und eine Verfolgung durch die Taliban zu befürchten habe. Auch habe ihn sein Onkel nach der Ermordung des Vaters über einen langen Zeitraum geschlagen. Zudem kam im späteren Verlauf des Verfahrens hinzu, dass die Gefahr bestehe zwangsrekrutiert zu werden und diesbezüglich der Onkel, nachdem der Vater getötet worden sei, einen Drohbrief erhalten habe. 3.2.1. Zu der behaupteten Verfolgungsgefahr aufgrund der Entführung durch die Taliban und der Misshandlung durch den Onkel: Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch den Taliban oder anderen privaten Personen konnte aus nachfolgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Der Beschwerdeführer berichtete in der mündlichen Verhandlung zwar sehr ausführlich und detailreich von einer Entführung durch die Taliban, bei der sein Vater ermordet worden sei, aber ergaben sich erhebliche Diskrepanzen zu früheren Ausführungen vor der Polizei oder vor der belangten Behörde. Es handelt sich im Wesentlichen um drei gänzlich andere Vorbringen. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vorgebracht, in Afghanistan immer wieder Probleme gehabt zu haben und dass er nicht mehr zur Schule gehen konnte (OZ 1, AS 11). Im Unterschied dazu gab der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde an, dass sein Vater und er von Mitgliedern der Taliban am Arbeitsweg angehalten, entführt und gefoltert worden sei und von seinem Onkel, wie auch seine Mutter, fast täglich geschlagen worden sei (OZ1, AS 105 f). Wenngleich gem. § 19 AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung von Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist doch festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht gänzlich unbeachtlich sind (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Auch wenn nicht die näheren Fluchtgründe zu erfragen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass ein gänzlich neues Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttert. Der Beschwerdeführer berichtete in der mündlichen Verhandlung zwar sehr ausführlich und detailreich von einer Entführung durch die Taliban, bei der sein Vater ermordet worden sei, aber ergaben sich erhebliche Diskrepanzen zu früheren Ausführungen vor der Polizei oder vor der belangten Behörde. Es handelt sich im Wesentlichen um drei gänzlich andere Vorbringen. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vorgebracht, in Afghanistan immer wieder Probleme gehabt zu haben und dass er nicht mehr zur Schule gehen konnte (OZ 1, AS 11). Im Unterschied dazu gab der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde an, dass sein Vater und er von Mitgliedern der Taliban am Arbeitsweg angehalten, entführt und gefoltert worden sei und von seinem Onkel, wie auch seine Mutter, fast täglich geschlagen worden sei (OZ1, AS 105 f). Wenngleich gem. Paragraph 19, AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung von Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist doch festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht gänzlich unbeachtlich sind vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Auch wenn nicht die näheren Fluchtgründe zu erfragen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass ein gänzlich neues Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar gleichbleibend von einer Entführung und Misshandlung berichtete, jedoch erwähnte er befragt nach seinen Fluchtgründen wiederrum mit keinem Wort, dass er von seinem Onkel ein Jahr lang geschlagen worden sei, weil der Onkel seine Familie zwingen habe wollen das Haus zu verlassen (VH-Protokoll, Seite 7 ff; vgl. AS 106). Das gänzlich wegsparen und verändern des Fluchtvorbringens im Laufe das Verfahren bestätigt den Eindruck einer konstruierten Geschichte des Beschwerdeführers und erschüttert seine Glaubwürdigkeit (VH-Protokoll, Seite 9: „R: Warum erwähnen Sie heute kein Wort davon, dass ihr Onkel Sie ein Jahr geschlagen hat und dass der Grund der Ausreise war? BF: Ich habe gewartet, dass Sie mir diesbezüglich Fragen stellen. Ich habe Ihnen zuerst die Problematik in Afghanistan erzählt und dann hätte ich Ihnen das erzählt. Kann ich Ihnen jetzt über meine familiären Verhältnisse erzählen? R: Nein können Sie nicht, ich habe Sie nach Ihrem Fluchtgrund befragt und den haben Sie mir erzählt. Ganz offenbar bringe ich Sie erst heute auf die Idee, dass ihr Onkel der Fluchtgrund war das haben Sie bei der Behörde gesagt. BF: Der Hauptgrund waren die Taliban und nicht mein Onkel vs. R: Bei der Ersteinvernahme sagten Sie, es gab Probleme und Sie konnten nicht mehr zur Schule gehen, bei der zweiten Einvernahme sagten Sie, dass Sie von ihrem Onkel geschlagen wurden. Und heute sagen Sie etwas von einem Drohbrief. BF: Das habe ich bereits auch bei dem letzten Interview gesagt, leider hat mein D mich nicht verstanden und konnte, dass was ich gesagt habe nicht weitergeben...“).Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar gleichbleibend von einer Entführung und Misshandlung berichtete, jedoch erwähnte er befragt nach seinen Fluchtgründen wiederrum mit keinem Wort, dass er von seinem Onkel ein Jahr lang geschlagen worden sei, weil der Onkel seine Familie zwingen habe wollen das Haus zu verlassen (VH-Protokoll, Seite 7 ff; vergleiche AS 106). Das gänzlich wegsparen und verändern des Fluchtvorbringens im Laufe das Verfahren bestätigt den Eindruck einer konstruierten Geschichte des Beschwerdeführers und erschüttert seine Glaubwürdigkeit (VH-Protokoll, Seite 9: „R: Warum erwähnen Sie heute kein Wort davon, dass ihr Onkel Sie ein Jahr geschlagen hat und dass der Grund der Ausreise war? BF: Ich habe gewartet, dass Sie mir diesbezüglich Fragen stellen. Ich habe Ihnen zuerst die Problematik in Afghanistan erzählt und dann hätte ich Ihnen das erzählt. Kann ich Ihnen jetzt über meine familiären Verhältnisse erzählen? R: Nein können Sie nicht, ich habe Sie nach Ihrem Fluchtgrund befragt und den haben Sie mir erzählt. Ganz offenbar bringe ich Sie erst heute auf die Idee, dass ihr Onkel der Fluchtgrund war das haben Sie bei der Behörde gesagt. BF: Der Hauptgrund waren die Taliban und nicht mein Onkel vs. R: Bei der Ersteinvernahme sagten Sie, es gab Probleme und Sie konnten nicht mehr zur Schule gehen, bei der zweiten Einvernahme sagten Sie, dass Sie von ihrem Onkel geschlagen wurden. Und heute sagen Sie etwas von einem Drohbrief. BF: Das habe ich bereits auch bei dem letzten Interview gesagt, leider hat mein D mich nicht verstanden und konnte, dass was ich gesagt habe nicht weitergeben...“). Massive Zweifel an dem Fluchtvorbringen bezüglich der Angaben einer Entführung und Misshandlung durch Mitglieder der Taliban ergeben sich auch aus dem medizinischen Gutachten. Der Beschwerdeführer wurde zweimal zur ärztlichen Narbenbegutachtung geladen. Nachdem er beide Male nicht erschien, erging eine medizinische Befundinterpretation anhand zwei großformatige Fotos der Narbenareale an Bauch und Rücken (OZ 1, AS 207 ff). Zusammengefasst wurde in der Befundinterpretation ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die beiden, bei ihm bestehenden Narben Folgen einer Misshandlung mit brennender Kohle auf Bauch und Rücken seien, angesichts ihrer Form, Lokalisation, Symmetrie sowie vor dem Hintergrund der dokumentierten Vergleichsbeispiele nicht glaubhaft erscheinen. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um Nabelverbrennungen bzw. –kauterisationen (medizinische Behandlung), welche bei jungen, männlichen, afghanischen Hazara keine Seltenheit sind, handelt. Diesbezügliche Vergleichsbilder wurden dem Gutachten angehängt. Diese Diskrepanz der Entstehungsgründe der Narben des Beschwerdeführers, konnte er in der mündlichen Verhandlung auch nicht nachvollziehbar und glaubhaft erklären (VH-Protokoll, Seite 10: „R: Sie waren nachdem Interview bei einer Untersuchung, der Arzt stellt fest, dass die Verletzung nicht von Glühkohlen stammen, was sagen Sie dazu? BF: Ich war bei keinem Arzt danach, es sind nur Fotos gemacht worden und auf diesen Fotos kann man nichts erkennen. R: zeigt AS 215, OZ1. Sie meinen daran kann man nichts erkennen? BF: Das sind jetzt einige Jahre vergangen, ich habe Medikamente genommen, Salben genommen, wenn man meinen Bauch damals gesehen hätte, hätte man sich erschreckt. Jetzt ist es geheilt, aber die Brandmale sieht man immer noch. R: Ich habe Sie nicht gefragt, ob man jetzt die Brandmale sieht. BF: Ja, das sind Verbrennungen von Kohlen.“). Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse sind die widersprüchlichen und unplausiblen Angabe des Beschwerdeführers im Laufe der Befragung durch den erkennenden Richter. Einerseits habe er sich aufgrund der Gefahr durch die Taliban bei Freunden versteckt und gleichzeitig sei er fast täglich von seinem Onkel geschlagen worden. Auf Vorhalt dieses eklatanten Widerspruchs gab der Beschwerdeführer ausweichend an, zwar bei Freunden gewesen, aber auch gezwungen gewesen zu sein, zu seiner Mutter nach Hause zu gehen. Diesbezüglich ist wiederrum nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Stunde Fahrt mit dem Auto auf sich nahm um täglich zu seiner Mutter zu kommen, obwohl die Gefahr von Straßensperren und Kontrollen der Taliban bestehen würden. Diese widersprüchlichen Angaben sind nicht in Einklang zu bringen und somit auch nicht glaubhaft. Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer an nicht täglich, sondern vierzehntägig seine Mutter besucht zu haben und begründet dies wiederum mit Verständigungsprobleme bzw. Übersetzungsfehler, für dies es aber keine Hinweise gegeben hat (VH-Protokoll, Seite 10 f: „R: Sagen Sie mir wie hätte ihr Onkel Sie täglich schlagen können, wenn Sie bei einem Freund wohnen, wie Sie heute sagen? BF: Es ist richtig, dass ich ein Jahr bei Freunden war, aber ich war gezwungen auch nach Hause zu gehen, um meine Mutter zu sehen. Ich habe diese Lebensgefahr auf mich genommen um meine Mutter zu sehen. Bei dieser Gelegenheit hat mich mein Onkel und meine Mutter geschlagen. […] R: Wie weit entfernt, wohnt der Freund wo Sie gewohnt haben von ihrer Mutter? BF: Es war eine Stunde Fahrt mit dem Auto. R: Sind Sie da auch an Straßensperren von Taliban vorbeigekommen? BF: Nein, das war innerhalb von XXXX . R: Und da kontrollieren sie nicht? BF: Es gibt schon, aber wir haben gezittert bis wir dort bei meiner Mutter waren. Es gibt Kontrollen. R: Wenn Sie so Angst haben von den Taliban, dass Sie in den Iran flüchten müssen, warum fahren Sie dann jeden Tag zu ihrer Mutter und geben sich der Gefahr aus? BF: Ich war nicht jeden Tag dort, wenn mein Onkel dort war, war ich gezwungen dazu. R: Wie oft war das? BF: Alle vierzehn Tage, für zwei Tage. R: Zuvor sagten Sie täglich waren Sie bei Ihrer Mutter und bei der Behörde sagten Sie auch täglich. BF: Heute habe ich nicht gesagt täglich und bei der letzten Befragung habe ich auch nicht täglich gesagt.“).Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse sind die widersprüchlichen und unplausiblen Angabe des Beschwerdeführers im Laufe der Befragung durch den erkennenden Richter. Einerseits habe er sich aufgrund der Gefahr durch die Taliban bei Freunden versteckt und gleichzeitig sei er fast täglich von seinem Onkel geschlagen worden. Auf Vorhalt dieses eklatanten Widerspruchs gab der Beschwerdeführer ausweichend an, zwar bei Freunden gewesen, aber auch gezwungen gewesen zu sein, zu seiner Mutter nach Hause zu gehen. Diesbezüglich ist wiederrum nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Stunde Fahrt mit dem Auto auf sich nahm um täglich zu seiner Mutter zu kommen, obwohl die Gefahr von Straßensperren und Kontrollen der Taliban bestehen würden. Diese widersprüchlichen Angaben sind nicht in Einklang zu bringen und somit auch nicht glaubhaft. Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer an nicht täglich, sondern vierzehntägig seine Mutter besucht zu haben und begründet dies wiederum mit Verständigungsprobleme bzw. Übersetzungsfehler, für dies es aber keine Hinweise gegeben hat (VH-Protokoll, Seite 10 f: „R: Sagen Sie mir wie hätte ihr Onkel Sie täglich schlagen können, wenn Sie bei einem Freund wohnen, wie Sie heute sagen? BF: Es ist richtig, dass ich ein Jahr bei Freunden war, aber ich war gezwungen auch nach Hause zu gehen, um meine Mutter zu sehen. Ich habe diese Lebensgefahr auf mich genommen um meine Mutter zu sehen. Bei dieser Gelegenheit hat mich mein Onkel und meine Mutter geschlagen. […] R: Wie weit entfernt, wohnt der Freund wo Sie gewohnt haben von ihrer Mutter? BF: Es war eine Stunde Fahrt mit dem Auto. R: Sind Sie da auch an Straßensperren von Taliban vorbeigekommen? BF: Nein, das war innerhalb von römisch 40 . R: Und da kontrollieren sie nicht? BF: Es gibt schon, aber wir haben gezittert bis wir dort bei meiner Mutter waren. Es gibt Kontrollen. R: Wenn Sie so Angst haben von den Taliban, dass Sie in den Iran flüchten müssen, warum fahren Sie dann jeden Tag zu ihrer Mutter und geben sich der Gefahr aus? BF: Ich war nicht jeden Tag dort, wenn mein Onkel dort war, war ich gezwungen dazu. R: Wie oft war das? BF: Alle vierzehn Tage, für zwei Tage. R: Zuvor sagten Sie täglich waren Sie bei Ihrer Mutter und bei der Behörde sagten Sie auch täglich. BF: Heute habe ich nicht gesagt täglich und bei der letzten Befragung habe ich auch nicht täglich gesagt.“). So verstrickte sich der Beschwerdeführer im Laufe der Befragung vor dem erkennenden Gericht immer wieder in Widersprüche und kann deshalb seinem Fluchtvorbringen insgesamt kein Glauben geschenkt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung waren die angegebenen fluchtauslösenden Ereignisse der belangten Behörde folgend nicht glaubwürdig und deshalb die Feststellungen zum Fluchtvorbringen zu treffen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner konkreten individuellen Verfolgung durch den Taliban oder von sonstigen privaten Verfolgern ausgesetzt war oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. 3.2.2. Zu dem behaupteten Anbahnungsversuch der Taliban und den diesbezüglichen Erhalt von Drohbriefen hinsichtlich der Gefahr einer Zwangsrekrutierung: Auch die Feststellungen bezüglich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan zwangsrekrutiert zu werden beruhen auf die eingebrachten Länderberichte bzw. wurde eine dahingehende Gefährdung bloß abstrakt und erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Der Beschwerdeführer führte dazu in der mündlichen Verhandlung aus, dass sein Onkel eineinhalb Monate nach der behaupteten Entführung Drohbriefe erhalten habe. Darin habe die Taliban den Onkel aufgefordert den Beschwerdeführer zu übergeben, sonst würde er nicht überleben. Dabei handelt es sich um ein völlig neues Vorbringen, weil bei der Erstbefragung und auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde der Beschwerdeführer nie den Erhalt von Drohbriefen ansatzweis erwähnt hat. Diesbezüglich ist dieses gesteigerte Vorbringen nicht glaubwürdig und auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer freigelassen haben, um danach wieder eine Übergabe zu verlangen. Warum der Beschwerdeführer diesen Teil des Vorbringens nie erwähnt hat, konnte er in der Verhandlung nicht nachvollziehbar aufklären. Die Angaben von Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern bei den Befragungen führen insofern ins Leere, weil der Beschwerdeführer am Beginn der Befragung gefragt wurde, was bei der Einvernahme nicht stimme und er lediglich Berichtigungen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeiten anführte (VH-Protokoll Seite 9: „R: Warum erwähnten Sie kein Wort vor der Behörde bezüglich des Drohbriefes? BF: Das habe ich gesagt, leider hat mein D viele Dinge die ich gesagt habe, nicht verstanden. Mein Deutsch war damals nicht so gut und ich habe nicht verstanden, was er übersetzt. […] R: Ich habe Sie heute gefragt was in Ihrem Interview nicht stimme, Sie haben mir etwas von der Arbeitszeit gesagt und nicht davon, warum nicht? BF: Mein Deutsch ist nicht so gut, dass ich alles auf Deutsch lesen kann, um die Fehler herauszufinden.“). Weitere Anhaltspunkte für eine drohende Zwangsrekrutierung ergaben sich auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer erstattete dahingehend kein weiteres substantiiertes Vorbringen, ist mittlerweile 21 Jahre alt und brachte keinen glaubwürdigen Anbahnungsversuch der Taliban hinsichtlich einer Zusammenarbeit vor; Eine Gefährdung einer Zwangsrekrutierung ist nicht anzunehmen und konnten dahingehende Feststellungen unterbleiben. 3.2.3. Zu einer möglichen individuellen und konkreten Betroffenheit von Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie des Aufenthaltes in Europa: Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Asylantragstellung sowie seinem mehrjährigen Aufenthalt in Europa beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde vom Beschwerdeführer auch keine über die oben dargestellten Fluchtgründe hinausgehende drohende Verfolgung substantiiert vorgebracht. 3.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die vorgelegten und unbestrittenen Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur Dauer und Qualität des Aufenthaltes des Beschwerdeführers lassen sich zweifelsfrei auf den Verwaltungsakt und ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen rückführen. Aus dem im Akt befindlichen Auszügen des Grundversorgungssystems lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer seit Antragstellung Leistungen aus der Grundversorgung erhält, auch keinem vorübergehenden (ehrenamtlichen) Arbeitsverhältnis einging und somit ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Die absolvierten Deutschkurse und Deutschkenntnisse, die Absolvierung eines Wertekurses, die sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, das Taekwondo Training und -Wettkämpfe und die Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Bestätigungsschreiben (AS 121, sowie OZ 4), sowie den glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat zuletzt die Deutsch A2 Prüfung bestanden und konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck über die ausreichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, so dass er sich auf Deutsch verständigen kann, machen. (VH-Protokoll, Seite 12 f). Zudem legte der Beschwerdeführer drei Empfehlungsschreiben von der Bezugsbetreuerin und zwei ehrenamtlichen Deutschlehrerinnen vor, die ihn als Person näher beschreiben (AS 115-119). Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 3.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Ghazni ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellungen über familiäre A

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