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{'item': 'W257 2230491-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 14§ 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW257 2230491-1 Spruch, W257 2230491-1/3E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Herbert MANTLE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung:

  1. I. Verfahrensgang:
  2. römisch eins. Verfahrensgang: 1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“ genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich Bundesministeriums für Inneres, der Landespolizeidirektion für das Bundesland Tirol (hier kurz „belangte Behörde“ genannt), zur Dienstverrichtung zugeteilt. 1.
  4. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde folgendes verfügt: „Über Ihren Antrag auf Versetzung in den Ruhestand

§ 14

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ergeht von der Landespolizeidirektion Tirol folgender Spruch: Auf Ihren Antrag vom 13.06.2019 werden Sie

§ 14Abs.

1, 2 und 4 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird.“1.2. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde folgendes verfügt: „Über Ihren Antrag auf Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ergeht von der Landespolizeidirektion Tirol folgender Spruch: Auf Ihren Antrag vom 13.06.2019 werden Sie

Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird.“ 1.

  1. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF rügt darin, dass er nicht nach der Bestimmung des § 14 BDG 1979 (Regelung hinsichtlich der dauernden Dienstunfähigkeitspension), sondern nach § 15b BDG 1979 (Regelung hinsichtlich der Schwerarbeitspension) in den Ruhestand treten wolle. 1.
  2. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF rügt darin, dass er nicht nach der Bestimmung des Paragraph 14, BDG 1979 (Regelung hinsichtlich der dauernden Dienstunfähigkeitspension), sondern nach Paragraph 15 b, BDG 1979 (Regelung hinsichtlich der Schwerarbeitspension) in den Ruhestand treten wolle. 1.
  3. Der Verwaltungsakt langte am 23.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und

der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugwiesen. 1.

  1. Am 16.12.2020 wurde der Antrag zurückgezogen, indem er gegenüber der Dienstbehörde folgenden Satz schrieb: „Ich ziehe meinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gem § 14 BBDG 1979 vom 13.06.2019, GZ. [....], mit sofortiger Wirkung zurück.“ Zugleich stellte er gegenüber der Dienstbehörde folgenden Antrag: „Gleichzeitig verweise ich auf meine Erklärung vom 06.04.2020, gem. § 15b Abs. 4 BDG 1979 in den Ruhestand treten zu wollen [...]“. 1.
  2. Am 16.12.2020 wurde der Antrag zurückgezogen, indem er gegenüber der Dienstbehörde folgenden Satz schrieb: „Ich ziehe meinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gem Paragraph 14, BBDG 1979 vom 13.06.2019, GZ. [....], mit sofortiger Wirkung zurück.“ Zugleich stellte er gegenüber der Dienstbehörde folgenden Antrag: „Gleichzeitig verweise ich auf meine Erklärung vom 06.04.2020, gem. Paragraph 15 b, Absatz 4, BDG 1979 in den Ruhestand treten zu wollen [...]“.
  3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 1des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2003, (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003,, (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A): Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). § 14 Abs. 4 BDG 1979 bestimmt: „

(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird“. Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 bestimmt: „
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird“. § 13 Abs. 1 VwGVG bestimmt: „§ 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.“Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG bestimmt: „§ 13.

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.“ Die Beschwerde gegen den Bescheid war rechtzeitig und zulässig. Damit wurde der Bescheid wegen der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde nicht rechtkräftig und die Bestimmung des § 14 Abs. 4 BDG gelangte insofern zur Anwendung, als der darin beschriebene Ablauf des Monates nicht eintrat. Die Beschwerde gegen den Bescheid war rechtzeitig und zulässig. Damit wurde der Bescheid wegen der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde nicht rechtkräftig und die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, BDG gelangte insofern zur Anwendung, als der darin beschriebene Ablauf des Monates nicht eintrat. Der BF hat nicht nur die Beschwerde gegen den Bescheid zurückgezogen, sondern deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er den verfahrenseinleitenden Antrag zurückzieht. Durch die fehlende Rechtskraft des Bescheides wurde durch die Zurückziehung die Entscheidungsgrundlage entzogen. Das BvWG kann damit nicht mehr in der Sache entscheiden. Sache in diesem Verfahren ist allerdings nur der Spruch des Bescheides und nicht der seitens des BF allenfalls gegen die Behörde gerichtete Antrag hinsichtlich § 15b BDG 1979, den er allenfalls mit dem Schreiben vom 16.12.2020 zum Ausdruck brachte. Insofern der BF in diesem Schreiben vermeinte, dass dieser Antrag in der Beschwerde enthalten ist, wird festgehalten, dass durch den Wegfall des gegenständlichen Verfahrens auch die Beschwerde gegen den Bescheid wegfällt und somit auch der darin enthaltene Antrag – zudem in der Beschwerde dieser Antrag nicht an die Dienstbehörde, sondern an das BvWG gerichtet wurde – und auch insofern das BvWG eine Unzuständigkeit auszusprechen gehabt hätte. Der BF hat nicht nur die Beschwerde gegen den Bescheid zurückgezogen, sondern deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er den verfahrenseinleitenden Antrag zurückzieht. Durch die fehlende Rechtskraft des Bescheides wurde durch die Zurückziehung die Entscheidungsgrundlage entzogen. Das BvWG kann damit nicht mehr in der Sache entscheiden. Sache in diesem Verfahren ist allerdings nur der Spruch des Bescheides und nicht der seitens des BF allenfalls gegen die Behörde gerichtete Antrag hinsichtlich Paragraph 15 b, BDG 1979, den er allenfalls mit dem Schreiben vom 16.12.2020 zum Ausdruck brachte. Insofern der BF in diesem Schreiben vermeinte, dass dieser Antrag in der Beschwerde enthalten ist, wird festgehalten, dass durch den Wegfall des gegenständlichen Verfahrens auch die Beschwerde gegen den Bescheid wegfällt und somit auch der darin enthaltene Antrag – zudem in der Beschwerde dieser Antrag nicht an die Dienstbehörde, sondern an das BvWG gerichtet wurde – und auch insofern das BvWG eine Unzuständigkeit auszusprechen gehabt hätte. Aufgrund der am 16.12.2020 durch den Beschwerdeführer erfolgten Zurückziehung des Antrags gem. § 13 Abs. 7 AVG ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der am 16.12.2020 durch den Beschwerdeführer erfolgten Zurückziehung des Antrags gem. Paragraph 13, Absatz 7, AVG ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Da die gegenständliche Beschwerde vom BF mit Schreiben vom 16.12.2002, beim ho VwG im Dienstwege eingelangt am 30.12.2020, zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0045; 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 31, E9).Da die gegenständliche Beschwerde vom BF mit Schreiben vom 16.12.2002, beim ho VwG im Dienstwege eingelangt am 30.12.2020, zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0045; 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] Paragraph 31,, E9). Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W257.2230491.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.