Obsah (11)
§ 57§ 52§ 58Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 46§ 55§ 17Artikel 116RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW270 2170542-1 SpruchW270 2170542-1/66E, W270 2170542-1/66E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt. „IIIa. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. IIIb.
§ 52Abs.
2 FPG i.V.m. § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch drei b.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. IIIc. Ihnen wird
§ 58Abs. 2 i.V.m § 55 Abs. 1 und 2 Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.“ römisch drei c. Ihnen wird
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.“ III. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben. römisch drei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in Folge: „Beschwerdeführer“) stellte am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- römisch 40 (in Folge: „Beschwerdeführer“) stellte am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.11.2015 gab er befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aufgrund des Krieges und der damit verbundenen unsicheren Lage verlassen habe. Darüber hinaus gebe es in Afghanistan keine Arbeit.
- In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.06.2017 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt im Wesentlichen an, dass sein Vater vom Sunnitentum zum Schiitentum konvertiert sei. Die Verwandten väterlicherseits hätten seinen Vater deswegen ermordet und würden auch den Beschwerdeführer verfolgen.
- Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 22.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. bis IV.).4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 22.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. bis römisch vier.). Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Auch sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Geburtsstadt Kabul jedenfalls möglich und zumutbar.
- In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 11.09.2017 rügte der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, eine mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie eine Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darüber hinaus erstattete er weiteres Vorbringen zu seinen Fluchtgründen und legte Beweismittel zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan vor.
- Mit Schriftsätzen vom 13.09.2017 und 20.07.2018 übermittelte der Beschwerdeführer unterlagen zu seinem psychischen Gesundheitszustand sowie zu seinen integrativen Leistungen in Österreich.
- Mit Stellungnahme vom 12.12.2018 äußerte sich der Beschwerdeführer nochmals zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan und legte weitere diesbezügliche Beweismittel sowie Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand und seinen integrativen Leistungen vor.
- Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
- Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Stellungnahme vom 12.03.2019 nochmals zu seinem Gesundheitszustand und beantragte überdies die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur weiteren Abklärung seines Gesundheitszustandes. Gemeinsam mit der Stellungnahme übermittelte der Beschwerdeführer weitere Urkunden zu seinem gesundheitlichen Zustand.
- Am 14.03.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und zu seiner familiären Situation befragt wurde. Da die Parteien keine Einwände gegen die Bestellung von Dr. XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für die Erstattung von Befund und Gutachten aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie vorbrachten, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt, um das vom Beschwerdeführer beantragte neurologisch-psychiatrische Gutachten einzuholen.
- Am 14.03.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und zu seiner familiären Situation befragt wurde. Da die Parteien keine Einwände gegen die Bestellung von Dr. römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen für die Erstattung von Befund und Gutachten aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie vorbrachten, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt, um das vom Beschwerdeführer beantragte neurologisch-psychiatrische Gutachten einzuholen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2019 wurde Dr. XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie und Neurologie“ bestellt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2019 wurde Dr. römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie und Neurologie“ bestellt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2019 wurde XXXX – nach erfolgtem Parteiengehör vom 08.04.2020 – im gegenständlichen Beschwerdeverfahren für die sachverständige Begutachtung zum Dolmetscher für die Sprachen Dari und Farsi bestellt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2019 wurde römisch 40 – nach erfolgtem Parteiengehör vom 08.04.2020 – im gegenständlichen Beschwerdeverfahren für die sachverständige Begutachtung zum Dolmetscher für die Sprachen Dari und Farsi bestellt.
- Am 28.05.2019 erstattet der Sachverständige sein schriftliches Gutachten. Die diesbezügliche persönliche Untersuchung und Befundung des Beschwerdeführers durch den bestellten Sachverständigen fand am 22.05.2019 statt.
- Gemeinsam mit der Ladung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
- Am 25.07.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 statt, in der das Gutachten des bestellten Sachverständigen erörtert, diesem vom Beschwerdeführer mittels ambulanten Patientenbriefs von Dr. med. XXXX entgegengetreten wurde und dieser Patientenbrief sowie weitere Befunde betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt wurden. Darüber hinaus wurden auch weitere Beweismittel zur allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan vorgebracht. Der erkennende Richter forderte den Beschwerdeführer auf, Dr. med. XXXX zu ersuchen bekannt zu geben, bis wann das im Patientenbrief von ihm angekündigte „ausführliche Gutachten“ erstellt werden könne.
- Am 25.07.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 statt, in der das Gutachten des bestellten Sachverständigen erörtert, diesem vom Beschwerdeführer mittels ambulanten Patientenbriefs von Dr. med. römisch 40 entgegengetreten wurde und dieser Patientenbrief sowie weitere Befunde betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt wurden. Darüber hinaus wurden auch weitere Beweismittel zur allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan vorgebracht. Der erkennende Richter forderte den Beschwerdeführer auf, Dr. med. römisch 40 zu ersuchen bekannt zu geben, bis wann das im Patientenbrief von ihm angekündigte „ausführliche Gutachten“ erstellt werden könne.
- Mit Schreiben vom 02.08.2019 kündigte der Beschwerdeführer an, dass mit dem Gutachten von Dr. med. XXXX innerhalb des Monats August gerechnet werden könne.
- Mit Schreiben vom 02.08.2019 kündigte der Beschwerdeführer an, dass mit dem Gutachten von Dr. med. römisch 40 innerhalb des Monats August gerechnet werden könne.
- Mit Schreiben vom 29.08.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass mit der Fertigstellung und Übermittlung des Gutachtens erst nach einem weiteren Untersuchungstermin am 09.09.2019 durch Dr. med. XXXX zu rechnen sei.
- Mit Schreiben vom 29.08.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass mit der Fertigstellung und Übermittlung des Gutachtens erst nach einem weiteren Untersuchungstermin am 09.09.2019 durch Dr. med. römisch 40 zu rechnen sei.
- In weiterer Folge wurde am 07.10.2019 mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung befinde und das Gutachten auf Basis des Entlassungsbriefs nach dem Abschluss der stationären Behandlung verfasst werde.
- Mit Parteiengehör vom 28.11.2019 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien über die beabsichtigte Bestellung von Dr. med. univ. XXXX zur Erstattung eines Sachverständigen-Obergutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen bekannt zu geben.
- Mit Parteiengehör vom 28.11.2019 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien über die beabsichtigte Bestellung von Dr. med. univ. römisch 40 zur Erstattung eines Sachverständigen-Obergutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen bekannt zu geben.
- Mit Stellungnahme vom 13.12.2019 übermittelte der Beschwerdeführer einen stationären und einen ambulanten Patientenbrief des XXXX und erstattete weiteres Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand.
- Mit Stellungnahme vom 13.12.2019 übermittelte der Beschwerdeführer einen stationären und einen ambulanten Patientenbrief des römisch 40 und erstattete weiteres Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019 wurde Dr. med. univ. XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin bestellt und mit der Erstattung von Befund und Gutachten beauftragt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019 wurde Dr. med. univ. römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin bestellt und mit der Erstattung von Befund und Gutachten beauftragt.
- Gemeinsam mit der Ladung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
- Am 23.09.2020 erstattete der Sachverständige sein psychiatrisches Gutachten, für welches auch eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen am 14.07.2020 stattfand. Dieses wurde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 29.09.2020 übermittelt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt.
- Am 07.10.2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und legte weitere Beweismittel zu seinem Gesundheitszustand und seinen integrativen Tätigkeiten vor.
- Am 14.10.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2019 statt, in deren Rahmen das Gutachten von Dr. med. univ. XXXX erörtert wurde und der Beschwerdeführer nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen. Darüber hinaus wurden zwei beantragte Zeugen zum aktuellen Leben des Beschwerdeführers in Österreich einvernommen. Von Seiten des erkennenden Gerichtes wurden noch weiterer länderkundliche und sonstige Informationen ins Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
- Am 14.10.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2019 statt, in deren Rahmen das Gutachten von Dr. med. univ. römisch 40 erörtert wurde und der Beschwerdeführer nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen. Darüber hinaus wurden zwei beantragte Zeugen zum aktuellen Leben des Beschwerdeführers in Österreich einvernommen. Von Seiten des erkennenden Gerichtes wurden noch weiterer länderkundliche und sonstige Informationen ins Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
- Mit der eingeräumten Stellungnahme vom 28.10.2020 äußerte sich der Beschwerdeführer zur Asylrelevanz seines Vorbringens und warum eine Rückkehrmöglichkeit nach Kabul gegenständlich aus seiner Sicht nicht bestehe und legte diesbezügliche Beweismittel vor. Darüber hinaus übermittelte er gemeinsam damit weitere Urkunden zu seinem Leben in Österreich.
- Am 09.11.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 statt, in welcher der Beschwerdeführer nochmals zu seinem Leben in Österreich einvernommen wurde. Da die Sache für den erkennenden Richter entscheidungsreif erschien wurde gegen Schluss der Verhandlung das Ermittlungsverfahren
§ 17Vw
GVG i.V.m. § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.27. Am 09.11.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 statt, in welcher der Beschwerdeführer nochmals zu seinem Leben in Österreich einvernommen wurde. Da die Sache für den erkennenden Richter entscheidungsreif erschien wurde gegen Schluss der Verhandlung das Ermittlungsverfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. II. Feststellungen römisch zwei. Feststellungen
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.
- Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse: 1.1.
- Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde dort am XXXX in der Provinz Kabul, der Hauptstadt Kabul geboren und ist dort bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr auch aufgewachsen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde dort am römisch 40 in der Provinz Kabul, der Hauptstadt Kabul geboren und ist dort bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr auch aufgewachsen. 1.1.
- Gemeinsam mit seiner Familie verließ der Beschwerdeführer Kabul und zog zuerst nach XXXX in Pakistan und ein Jahr später gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach XXXX , Iran. 1.1.
- Gemeinsam mit seiner Familie verließ der Beschwerdeführer Kabul und zog zuerst nach römisch 40 in Pakistan und ein Jahr später gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach römisch 40 , Iran. 1.1.
- Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er kommuniziert aber bevorzugt auf Farsi. Daneben beherrscht er auch noch ein wenig Paschtu und Deutsch. Die Sprachen Dari, Farsi und Deutsch kann der Beschwerdeführer auch lesen und schreiben. 1.
- Volksgruppe und Religion: Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. 1.
- Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage: 1.3.
- Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. 1.3.
- Die Mutter des Beschwerdeführers, seine Schwestern und sein Bruder leben in XXXX im Iran. 1.3.
- Die Mutter des Beschwerdeführers, seine Schwestern und sein Bruder leben in römisch 40 im Iran. 1.3.
- Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet als Reinigungskraft, seine Schwestern sind als Schneiderinnen tätig. Auch sein Bruder arbeitet gelegentlich. 1.
- Ausbildung und Berufserfahrung: 1.4.
- Der Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Schulbildung. Die sechste Klasse hat er noch in Afghanistan, der Hauptstadt Kabul abgeschlossen. Im Iran hat er für zwei Jahre die Schule besucht. 1.4.
- Der Beschwerdeführer war im Iran drei Jahre als Verkäufer tätig. Er verkaufte Einwegbesteck. Mit dieser Tätigkeit verdiente der Beschwerdeführer monatlich zwei Millionen Toman und er konnte damit seinen Lebensunterhalt gut bestreiten. 1.
- Gesundheitszustand: 1.5.
- Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit längerer, leichter depressiver Reaktion und Ängsten gemischt (F43.22). 1.5.
- Im Zusammenhang damit nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig die Medikamente Abilify, Zyprexa, Oleovit D3, Temesta, Sertralin, Trittico und Dominal ein. Die weitere Einnahme der Medikation ist nicht zwingend erforderlich; verhaltenstherapeutische Maßnahme sind ausreichend. 1.5.
- Trotz der Anpassungsstörung ist es dem Beschwerdeführer möglich, Angelegenheiten des täglichen Lebens – ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst – zu erledigen sowie einer regelmäßigen Arbeit, wenn auch nicht in einem Ausmaß von 40 Stunden pro Woche, nachzugehen. 1.5.
- Der Beschwerdeführer war während des gesamten Verfahrens einvernahmefähig. 1.5.
- Die in Österreich erfolgende intensive Betreuung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich; der Beschwerdeführer ist in der Lage, auch ohne ausgeprägte fremde Hilfe alltägliche Aufgaben selbstständig zu bewältigen. 1.5.
- Sonstige psychische oder physische Krankheiten weist der Beschwerdeführer nicht auf. 1.
- Ausreise aus Afghanistan und Antragstellung in Österreich: 1.6.
- Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2011 verlassen. Er lebte dann für ein Jahr in XXXX in Pakistan und drei weitere Jahre in XXXX im Iran. 1.6.
- Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2011 verlassen. Er lebte dann für ein Jahr in römisch 40 in Pakistan und drei weitere Jahre in römisch 40 im Iran. 1.6.
- Er reiste ungefähr im August 2015 aus dem Iran aus und stellte schließlich am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.
- Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder persönlich bedroht noch wurden sonstige Handlungen oder Maßnahmen durch seine Verwandten väterlicherseits gegen ihn gesetzt. 2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von seinen Verwandten aufgrund einer Konversion vom Sunnitentum zum Schiitentum ermordet wurde. 2.
- Bei der Familie väterlicherseits des Beschwerdeführers handelt es sich um keine einflussreichen Personen. 2.
- Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden, noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder wurde sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt.
- Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 3.
- Der Beschwerdeführer wohnt in einer Unterkunft in Wien. 3.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte. Er selbst ist ledig. 3.
- Der Beschwerdeführer besuchte von Februar bis Dezember 2016 einen Deutschkurs im Rahmen der Flüchtlingsprojekte „ XXXX “ und von 01.08.2016 bis jedenfalls 26.06.2018 das „ XXXX “ im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche. Von 28.01.2019 bis 19.04.2019 nahm der Beschwerdeführer an Alphabetisierungs-, Basisausbildungs- und Deutschkursen der Maßnahme „ XXXX “ teil. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechen in etwa dem Niveau A2 nach dem Gemeinsamen Referenzrahmen der EU.3.
- Der Beschwerdeführer besuchte von Februar bis Dezember 2016 einen Deutschkurs im Rahmen der Flüchtlingsprojekte „ römisch 40 “ und von 01.08.2016 bis jedenfalls 26.06.2018 das „ römisch 40 “ im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche. Von 28.01.2019 bis 19.04.2019 nahm der Beschwerdeführer an Alphabetisierungs-, Basisausbildungs- und Deutschkursen der Maßnahme „ römisch 40 “ teil. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechen in etwa dem Niveau A2 nach dem Gemeinsamen Referenzrahmen der EU. 3.
- Er war außerdem im Notquartier für Flüchtlinge des XXXX gemeinnützig tätig und beteiligte sich so etwa an den Reinigungsarbeiten. Darüber hinaus engagierte sich der Beschwerdeführer von Sommer 2016 bis Februar 2017 ehrenamtlich im Verein „ XXXX “ im Spendendepot. Er war so etwa beim Neuspenden aussortieren, Hilfspakete packen und in der Betreuung von Flüchtlingen im Spendendepot tätig. 3.
- Er war außerdem im Notquartier für Flüchtlinge des römisch 40 gemeinnützig tätig und beteiligte sich so etwa an den Reinigungsarbeiten. Darüber hinaus engagierte sich der Beschwerdeführer von Sommer 2016 bis Februar 2017 ehrenamtlich im Verein „ römisch 40 “ im Spendendepot. Er war so etwa beim Neuspenden aussortieren, Hilfspakete packen und in der Betreuung von Flüchtlingen im Spendendepot tätig. 3.
- Seit April 2018 bis jedenfalls 05.11.2018 war der Beschwerdeführer auch als ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Notschlafstelle „ XXXX “ tätig und er arbeitet außerdem mehrmals wöchentlich in einer Einrichtung zur Armenausspeisung der Stadtdiakonie Wien, „ XXXX “. 3.
- Seit April 2018 bis jedenfalls 05.11.2018 war der Beschwerdeführer auch als ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Notschlafstelle „ römisch 40 “ tätig und er arbeitet außerdem mehrmals wöchentlich in einer Einrichtung zur Armenausspeisung der Stadtdiakonie Wien, „ römisch 40 “. 3.
- Der Beschwerdeführer hat zahlreiche regelmäßige Kontakte zu Österreicherinnen und Österreichern, wie etwa zu „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “. Mit diesen unternimmt er etwa regelmäßig Wanderungen. Auch mit Familie „ XXXX “ steht der Beschwerdeführer regelmäßig in engem Kontakt.3.
- Der Beschwerdeführer hat zahlreiche regelmäßige Kontakte zu Österreicherinnen und Österreichern, wie etwa zu „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “. Mit diesen unternimmt er etwa regelmäßig Wanderungen. Auch mit Familie „ römisch 40 “ steht der Beschwerdeführer regelmäßig in engem Kontakt. 3.
- Seit dem Jahr 2018 steht der Beschwerdeführer sowohl beim XXXX „ XXXX “ als auch im XXXX „ XXXX “ in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung3.
- Seit dem Jahr 2018 steht der Beschwerdeführer sowohl beim römisch 40 „ römisch 40 “ als auch im römisch 40 „ römisch 40 “ in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung 3.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über eine Einstellzusage für die Initiative „ XXXX “ der XXXX als Küchenhilfskraft. Das Anstellungsausmaß würde 15 Wochenstunden betragen, dies entspricht nach Kollektivvertrag einem Bruttomonatsgehalt von ungefähr EUR
- Er möchte, wenn sich sein Gesundheitszustand verbessert, in größerem Umfang arbeiten. Dies als Koch. 3.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über eine Einstellzusage für die Initiative „ römisch 40 “ der römisch 40 als Küchenhilfskraft. Das Anstellungsausmaß würde 15 Wochenstunden betragen, dies entspricht nach Kollektivvertrag einem Bruttomonatsgehalt von ungefähr EUR
- Er möchte, wenn sich sein Gesundheitszustand verbessert, in größerem Umfang arbeiten. Dies als Koch. 3.
- Der Beschwerdeführer zeigt Interesse an der Kultur, Geschichte, dem Staatsaufbau und den Werten in Österreich bzw. der österreichischen Gesellschaft. 3.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
- Zur persönliche Situation des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan: 4.
- Allgemeines: Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten. 4.
- Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung: Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben.
dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen. Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor. 4.
- Unterstützung durch IOM: Die internationale Organisation für Migration (IOM – International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrer/innen nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten Freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierten Reintegrationsprojekt, RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich RückkehrerInnen aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant.Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierten Reintegrationsprojekt, RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich RückkehrerInnen aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessent/innen an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die AntragsstellerInnen erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des weiteren sieht die BMI Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den/die Interessenten/in beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr an das BFA. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Es besteht auch die Möglichkeit jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Teilung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrer/innen gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anm.: Unter Umgehung von Kabul und mit Zwischenlandung in Mazar-e-Sharif]. Die Weiterreise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Security Controle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-MitarbeiterInnen in Empfang genommen. IOM Mitarbeiter können Rückkehrer/innen direkt nach Verlassens des Flugzeuges empfangen und sie bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützen. An den Flughäfen anderer Städten wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung.Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anm.: Unter Umgehung von Kabul und mit Zwischenlandung in Mazar-e-Sharif]. Die Weiterreise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Security Controle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-MitarbeiterInnen in Empfang genommen. IOM Mitarbeiter können Rückkehrer/innen direkt nach Verlassens des Flugzeuges empfangen und sie bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützen. An den Flughäfen anderer Städten wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann.RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART römisch zwei und RESTART römisch drei unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART römisch zwei nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART römisch zwei geändert und es ist nun auch in RESTART römisch drei der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann. IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA – Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020 [in Folge: „LIB“], Abschnitt
- „Rückkehr“ und Analyse der BFA Staatendokumentation zu Afghanistan „IOM-Reintegrationsprojekt Restart III“ vom 14.07.2020) Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden.Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden. Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an. Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt Länderspezifische Anmerkungen Covid-19 Stand 18.05.2020)
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 5.
- Zur allgemeinen Lage in Afghanistan: 5.1.
- Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung innerafghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt
- „Sicherheitslage“) Nach 18 Jahren Krieg zwischen den USA und den Taliban unterzeichneten sie am
- Februar 2020 in Doha ein Abkommen über den Abzug der US-Truppen im Gegenzug dafür, dass die Taliban sich bereit erklären, nicht mit Al-Qaida zusammenzuarbeiten und Gespräche mit der afghanischen Regierung aufzunehmen. Die afghanische Regierung war jedoch nicht an dem Abkommen beteiligt, so dass die Taliban sich später weigerten, mit dem Verhandlungsteam der afghanischen Regierung zusammenzuarbeiten, was Fragen nach der Tragfähigkeit des Abkommens und der Wahrscheinlichkeit aufwarf, dass es zu Frieden führen wird. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen Country of Origin Information Report Afghanistan, Anti-Government Elements (AGEs), August 2020 [in Folge: „EASO-Bericht Regierungsfeindliche Gruppierungen“], abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/2020_08_EASO_COI_AFG_Anti-Governement_Elements_Report.pdf, abgerufen am 04.01.2021, Abschnitt 1.2.) 5.1.
- Regierungsfeindliche Gruppierungen: Allgemeines In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität. Taliban Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt. Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.
- Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden. Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren. (Auszüge bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt.
- „Sicherheitslage“) 5.1.
- Grundversorgungs- und Wirtschaftslage: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38%
(2011)auf 55%
(2016)verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor
Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 20. „Grundversorgung“) 5.1.4. Rechtsschutz und Justizwesen in Afghanistan:
Artikel 116
der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council – AUC) beraten. Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht. Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen. Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen – einschließlich Menschenrechtsverträge – vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist. Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden. Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tief greifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht.
dem allgemeinen Scharia-Vorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen. Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht durch. Was oft zu einer Diskriminierung von Frauen führte. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren. Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen. Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten durchgesetzt. Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent. Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Obwohl die Verfassung das Recht auf öffentliche Prozesse vorsieht, finden nur in einigen Provinzen solche öffentlichen Prozesse statt. Auch verlangt das Gesetz von Richter/innen eine Vorankündigung von fünf Tagen vor einer Verhandlung. Nicht alle Richter/innen folgen diesen Vorgaben und viele Bürger beschwerten sich über Gerichtsverfahren, die sich oft über Jahre hinziehen. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt – sofern es die Ressourcen erlauben – sich auf öffentliche Kosten von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Dem Justizsystem fehlen die Kapazitäten, um die große Zahl an neuen oder veränderten Gesetzen zu absorbieren. Der Zugang zu Gesetzestexten wurde verbessert, jedoch werden durch die schlechte Zugänglichkeit immer noch einige Richter und Staatsanwälte in ihrer Arbeit behindert. Richterinnen und Richter Das Justizsystem leidet unter einem Mangel an Richtern - insbesondere in unsicheren Gebieten; weswegen viele Fälle durch informelle, traditionelle Mediation entschieden werden. Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land. Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetze. Ein Mangel an Richterinnen – insbesondere außerhalb von Kabul – schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben. Nichtsdestotrotz, sind in Afghanistan 257 Richterinnen tätig (13% - insgesamt 2.029 Richterinnen und Richter). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan. Sowohl Angeklagte, als auch deren Rechtsanwälte haben das Recht, vor den Verhandlungen Beweise und Dokumente im Zusammenhang mit den Verfahren zu prüfen. Nichtsdestotrotz sind Gerichtsdokumente trotz des Ersuchens der Verteidiger vor der Verhandlung oft nicht zur Prüfung verfügbar. Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen. Die Richterschaft zeigt sich respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere Dienststellen der Exekutive. Anklage und Verhandlungen weisen eine Reihe von Schwächen auf: dazu zählen das Fehlen einer angemessenen Vertretung, übermäßige Abhängigkeit von unverifizierten Zeugenaussagen, einem Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen, willkürlichen Entscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen, die nicht veröffentlicht werden. Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes. Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen. Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen. Das ACJC, zu dessen Aufgaben auch die Verantwortung für große Korruptionsfälle gehört, verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte, davon 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen, aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken. Alleine von 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige Personen der Korruption beschuldigt und bei einer Verurteilungsrate von 94% strafverfolgt. Unter diesen Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied des Provinzialrates. (Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 3. „Rechtsschutz/Justizwesen“) 5.1.5. Sicherheitsbehörden in Afghanistan: Im Zeitraum 2011 – 2014 wurde die Verantwortung für die Sicherheitsoperationen in Afghanistan schrittweise auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übertragen. Die ANSF setzt sich aus staatlichen Sicherheitskräften zusammen, darunter die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Luftwaffe (AAF), die afghanische Nationalpolizei (ANP), die afghanische lokale Polizei (ALP) und das National Directorate for Security (NDS), welches als Geheimdienst fungiert. Die Wirksamkeit der afghanischen Streitkräfte hängt nach wie vor von der internationalen Unterstützung ab, um die Kontrolle über das Territorium zu sichern und zu behalten und die operative Kapazität zu unterstützen. Die Polizeipräsenz ist auch in den Städten stärker und die Polizeibeamten sind verpflichtet, Richtlinien wie den ANP-Verhaltenskodex und die Richtlinien zum Einsatz von Gewalt einzuhalten. Die Reaktion der Polizei wird jedoch als unzuverlässig und inkonsistent bezeichnet, die Polizei hat eine schwache Ermittlungskapazität, es fehlt an forensischer Ausbildung und technischem Wissen. Der Polizei wird auch weit verbreitete Korruption, Gönnerschaft und Machtmissbrauch vorgeworfen: Einzelpersonen in den Institutionen können ihre Machtposition missbrauchen und Erpressung zur Ergänzung ihres niedrigen Einkommens einsetzen. Es kam weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Polizei, und Folter ist bei der Polizei endemisch. Untätigkeit, Inkompetenz, Straffreiheit und Korruption führen zu Leistungsschwächen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019 [in Folge: „EASO-Länderleitfaden Afghanistan“], des European Asylum Support Office [in Folge: „EASO“], abrufbar https://www.easo.europa.eu/country-guidance, abgerufen 04.01.2021, S. 122 mit Verweis auf weitere Quellen) 5.1.6. Folter und unmenschliche Behandlung: Laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) ist Folter verboten. Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC). Wenngleich Afghanistan die UN-Konvention gegen Folter ratifiziert hat, Gesetze zur Kriminalisierung von Folter erlassen hat und eine Regierungskommission zur Folter einsetzte, hat die Folter seit Regierungsantritt im Jahr 2014 nicht wesentlich abgenommen – auch werden keine hochrangigen Beamten, denen Folter vorgeworfen wird, strafrechtlich verfolgt. Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, dennoch gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlung durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Mitarbeiter von Haftanstalten und Polizisten. Berichten von NGOs zufolge, wenden die Sicherheitskräfte auch weiterhin übermäßige Gewalt an; dazu zählen unter anderem auch Folter und Misshandlung von Zivilisten. Obwohl es Fortschritte gab, ist Folter in afghanischen Haftanstalten weiterhin verbreitet. Rund ein Drittel der Personen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden, sind
einem Bericht der UNAMA von Folter betroffen. Es gibt dagegen keine Berichte über Folter in Haftanstalten, die der Kontrolle des General Directorate for Prison and Detention Centres des afghanischen Innenministeriums unterliegen. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Der Anteil der Personen, die über Folter berichteten, ist in den vergangenen Jahren leicht gesunken. Auch existieren große Unterschiede abhängig von der geografischen Lage der Haftanstalt: wurde bei einer Befragung durch UNAMA durchschnittlich von rund 31% der Befragten (45 Häftlinge) in ANP-Anstalten von Folter oder schlechter Behandlung berichtet (wenngleich dies ein Rückgang zum Vorjahreswert ist, der 45% betrug), so gaben 77% der Befragten (22 Häftlinge) aus einer ANP-Anstalt in Kandahar an, gefoltert und schlecht behandelt zu werden. Anstalten des NDS in Kandahar und Herat, konnten erwähnenswerte Verbesserungen vorweisen, während die Behandlung von Häftlingen in den Provinzen Kabul, Khost und Samangan auch weiterhin besorgniserregend war. Die Arten von Misshandlung, beispielsweise in einer ANP-Hafteinrichtung in Kandahar, umfassen schwere Schläge, Elektroschocks, das Aufhängen an den Armen für längere Zeit, Ersticken, Quetschen der Hoden, Verbrennungen, Schlafentzug, sexuelle Übergriffe und Androhung der Exekution. Die afghanische Regierung hat Kontrollmechanismen eingeführt, um Fälle von Folter verfolgen und verhindern zu können. Allerdings sind diese weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig. Daher erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Die Rechenschaftspflicht der Sicherheitskräfte für Folter und Missbrauch ist schwach, intransparent und wird selten durchgesetzt. Eine unabhängige Beobachtung durch die Justiz bei Ermittlungen oder Fehlverhalten ist eingeschränkt bis inexistent. Mitglieder der ANP und ALP sind sich ihrer Verantwortung weitgehend nicht bewusst und unwissend gegenüber den Rechten von Verdächtigen. Das Gesetz sieht Entschädigungszahlungen für die Opfer von Folter vor, jedoch ist die Barriere für einen Beweis der Folter sehr hoch. Für eine Entschädigungszahlung ist der Nachweis von physischen Anzeichen von Folter am Körper eines Inhaftierten notwendig. (Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt
- „Folter und unmenschliche Behandlung“) 5.1.
- Binnenflüchtlinge: Im Jahresverlauf 2019 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre. UNHCR berichtet für den Zeitraum 1.1.-6.11.2019 380.289 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden. Mit Stand 29.3.2020 wurden 52.700 Menschen aufgrund des Konflikts zu IDPs – dafür waren landesweite Kämpfe zwischen nicht-staatlichen Akteuren und den nationalen afghanischen Sicherheitskräften verantwortlich. Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. In allen 34 Provinzen werden IDPs aufgenommen. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. IDPs sind in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kommt es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Mehr als 80% der Binnenvertriebenen benötigen Nahrungsmittelhilfe. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Die afghanische Regierung kooperiert mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen – inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran – ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt
- „IDPs und Flüchtlinge“) 5.1.
- Zu den Rückkehrern nach Afghanistan: Seit 1.1.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die höchste Anzahl an Rückkehrer/innen ohne Papiere aus dem Iran wurden im März 2020 (159.789) verzeichnet. Die Anzahl der seit 1.1.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer/innen aus dem Iran beläuft sich auf 29.
- Seit Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan (Anm.: 23.4.-24.5.2020) hat sich die Anzahl der Rückkehr/innen (undokumentierter, aber auch unterstützter Rückkehr/innen) reduziert. Im gleichen Zeitraum kehrten 1.833 undokumentierte und 1.662 von IOM unterstütze Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Pakistan hat temporär und aufgrund der COVID-19-Krise seine Grenze nach Afghanistan geschlossen. Durch das sogenannte „Friendship Gate“ in Chaman (Anm.: in Balochistan/ Spin Boldak, Kandahar) wurden im April 37.000 afghanische Familien auf ausdrücklichen Wunsch der afghanischen Regierung von Pakistan nach Afghanistan gelassen. An einem weiteren Tag im Mai 2020 kehrten insgesamt 2.977 afghanische Staatsbürger/innen nach Afghanistan zurück, die zuvor in unterschiedlichen Regionen Balochistans gestrandet waren.Seit 1.1.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die höchste Anzahl an Rückkehrer/innen ohne Papiere aus dem Iran wurden im März 2020 (159.789) verzeichnet. Die Anzahl der seit 1.1.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer/innen aus dem Iran beläuft sich auf 29.
- Seit Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan Anmerkung, 23.4.-24.5.2020) hat sich die Anzahl der Rückkehr/innen (undokumentierter, aber auch unterstützter Rückkehr/innen) reduziert. Im gleichen Zeitraum kehrten 1.833 undokumentierte und 1.662 von IOM unterstütze Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Pakistan hat temporär und aufgrund der COVID-19-Krise seine Grenze nach Afghanistan geschlossen. Durch das sogenannte „Friendship Gate“ in Chaman Anmerkung, in Balochistan/ Spin Boldak, Kandahar) wurden im April 37.000 afghanische Familien auf ausdrücklichen Wunsch der afghanischen Regierung von Pakistan nach Afghanistan gelassen. An einem weiteren Tag im Mai 2020 kehrten insgesamt 2.977 afghanische Staatsbürger/innen nach Afghanistan zurück, die zuvor in unterschiedlichen Regionen Balochistans gestrandet waren. Im Zeitraum 1.1.2019 – 4.1.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Im Jahr 2018 kehrten aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 aus dem Iran und 32.725 aus Pakistan. Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan. Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrer als positiv empfunden. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren. Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt
- „Rückkehr“) 5.
- Lage in der Heimatprovinz bzw. dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers: 5.2.
- Allgemeines: Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt. Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi. Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber
- Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi. 5.2.
- Kabul-Stadt – Geographie und Demographie: Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-
- Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt. Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile – auch Police Distrikts, PDs oder Nahia genannt – zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs. Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen. Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird. Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert, mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs. Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen: Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher. In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine disruptive Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“. Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls. Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar, aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig; Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße. 5.2.
- Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an. So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind. Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert. Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden – so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen. In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der
- ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command – Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des
- ANA Corps. Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren. Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung. 5.2.
- Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung: Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Kabul
ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2019 und das erste Quartal 2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): 2019 2020 (bis 31.3.2020) GIM Vorfälle ACLED Vorfälle (>= 1 Tote) GIM Vorfälle ACLED Vorfälle (>= 1 Tote) Bagrami 1 1 Chahar Asyab 2 Dehsabz 3 1 Estalef Farza Guldara Kabul 217 62 37 15 Kalakan Khak-e-Jabar Mir Bacha Kot Musahi 2 3 Paghman 5 5 Qara Bagh 2 4 2 Shakar Dara 15 1 2 Surubi 21 6 4 Insg. 266 85 43 17 Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden. Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern. Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch. Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet und verhaftet, sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 2.
- „Kabul“) Afghanische Regierungsstellen und Beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, wurden als Hauptziele für regierungsfeindliche Gruppierungen in Kabul-Stadt genannt. UNAMA drückte auch ihre Besorgnis über die gezielten Angriffe auf Richter und Staatsanwälte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger aus. Darüber hinaus wurde über ein Muster von Einschüchterung und Gewalt gegenüber Mitarbeitern von Medien und Telekommunikationsunternehmen berichtet. ACLED sammelte Daten zu 142 gewaltsamen Ereignissen in Kabul-Stadt vom
- März 2019 bis zum
- Juni aus Berichten in offenen Quellen, die als „Kämpfe“, 71 als „Explosionen/Gewalt“ und 22 als „Gewalt gegen Zivilisten“ gekennzeichnet wurden. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Im Juni 2020 berichtete Tolonews von 30 magnetischen IED- und Straßenbombenexplosionen im Gebiet von Kabul City zwischen dem
- März und dem
- Mai
- Dem Analysten Borhan Osman zufolge sind „aufsehenerregende Anschläge seltener geworden, da sich die Aufständischen auf gezielte Tötungen verlagert haben“. Aus Kabul-Stadt wurde eine Zunahme gezielter Tötungen gemeldet, wobei Regierungsbeamte auf die wachsende Furcht hinwiesen, Kabul könnte sich anderen afghanischen Städten wie Kandahar im Süden annähern, wo ein Rückgang der groß angelegten Anschläge durch einen anhaltenden Anstieg gezielter Tötungen ersetzt wurde. Mehrere Angriffe in Kabul-Stadt in den Jahren 2019 und 2020 richteten sich gegen die afghanischen Sicherheitskräfte. Zum Beispiel: ein von den Taliban begangener Angriff auf einen Polizeikontrollpunkt in PD 7 im Mai 2019, bei dem mehrere ANP-Opfer zu beklagen waren; zwei Angriffe auf die Marschall-Fahim-Militärakademie in PD 5 im Mai 2019 und im Februar 2020, bei denen jeweils mehr als ein Dutzend Opfer zu beklagen waren; ein von den Taliban für sie beanspruchter Autobombenanschlag auf die Polizeistation von PD 6 im August 2019, bei dem mindestens 14 Menschen getötet und mindestens 100 verletzt wurden; ein den Taliban zuzurechnender VBIED-Anschlag im September 2019 auf einen ANDSF-Kontrollpunkt in einem befestigten Gebiet in der Nähe der Grünen Zone, bei dem mindestens zehn Zivilisten und zwei ausländische Truppenmitglieder getötet und mehr als 40 Personen verletzt wurden ein den Taliban zuzurechnender Selbstmordanschlag auf den Stützpunkt der afghanischen Spezialeinheiten in Chaharasyab am Rande der Hauptstadt, ebenfalls im September 2019, bei dem mehrere ANA-Tote zu beklagen waren; die Erschießung mehrerer Polizisten durch nicht identifizierte Bewaffnete in der Nähe des Dehmazang-Platzes im Juni 2020 und eine Bombe am Straßenrand, die auf ein Polizeifahrzeug in PD 11 im Juli 2020 abzielte. 595 Afghanische Beamte, die von der NYT zitiert wurden, wiesen darauf hin, dass Angriffe auf militärische Ziele in der Stadt oft zu einer beträchtlichen Anzahl von zivilen Opfern führen. Im Gegensatz zu den Vorjahren dokumentierte UNAMA im Jahr 2019 einen Rückgang der zivilen Opfer durch konfessionell motivierte Anschläge (die hauptsächlich der ISKP zugeschrieben werden) um 35 %. Im März 2020 bekannte sich der ISKP zu einem konfessionell motivierten Anschlag in der Hauptstadt: Zwei Bewaffnete eröffneten das Feuer auf eine Zeremonie zum Gedenken an die Ermordung des ethnischen Hazara-Führers Abdul Ali Mazari, wobei mehr als hundert zivile Opfer zu beklagen waren. Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte mit einer konzertierten Aktion zur Zerschlagung von regierungsfeindlichen Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul aktiv sind. Beispiele für solche Militäroperationen waren: die Verhaftung von neun ISKP-Sympathisanten, die die Aufstandsgruppe finanziell unterstützten, im Februar 2020; mehrere Razzien in ISKP- und Haqqani-Verstecken in den PDs 8 und 11 im Mai 2020, die zur Verhaftung von drei prominenten ISKP-Figuren, darunter ein Anführer der Region, und die Tötung mehrerer anderer Kämpfer führten; und die Verhaftung von zwei ISKP-Mitgliedern, die Anschläge auf ein Krankenhaus und ein Medienunternehmen in der Stadt geplant haben sollen Stadt, im Juli 2020.(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation September 2020“ [in Folge „EASO-Bericht Sicherheitslage September 2020“] abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports, abgerufen am 04.01.2021, Abschnitt 2.1.3.)Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte mit einer konzertierten Aktion zur Zerschlagung von regierungsfeindlichen Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul aktiv sind. Beispiele für solche Militäroperationen waren: die Verhaftung von neun ISKP-Sympathisanten, die die Aufstandsgruppe finanziell unterstützten, im Februar 2020; mehrere Razzien in ISKP- und Haqqani-Verstecken in den PDs 8 und 11 im Mai 2020, die zur Verhaftung von drei prominenten ISKP-Figuren, darunter ein Anführer der Region, und die Tötung mehrerer anderer Kämpfer führten; und die Verhaftung von zwei ISKP-Mitgliedern, die Anschläge auf ein Krankenhaus und ein Medienunternehmen in der Stadt geplant haben sollen Stadt, im Juli 2020., (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation September 2020“ [in Folge „EASO-Bericht Sicherheitslage September 2020“] abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports, abgerufen am 04.01.2021, Abschnitt 2.1.3.) 5.2.
- Wirtschaftliche Lage: Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6 Prozent). Im Gegensatz dazu zeigt die Provinz Ghor ist der traditionelle Agrarsektor hier bei weitem der größte Arbeitgeber, des Weiteren, existieren hier sehr wenige Möglichkeiten (Jobs und Ausbildung) für Kinder, Jugendliche und Frauen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt
- „Grundversorgung“ und dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicator. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020 [in Folge: „EASO-Bericht Sozioökonomie“], abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Key_Socio_Economic_Indicators_Forcus_Kabul_Citry_Mazar_Sharif_Herat_City.pdf, abgerufen am 04.01.2021, Abschnitt 2.2.2.) 5.2.
- Erreichbarkeit: Der Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in „Internationaler Flughafen Hamid Karzai“ umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt. Folgende internationale Airlines fliegen nach Kabul: Turkish Airlines aus Istanbul, Silk Way Airlines aus Baku, Emirates und Flydubai aus Dubai, Air Arabia aus Sharjah, Mahan Air aus Teheran und Emirates aus Hong Kong. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen Kabul international aus Istanbul, Ankara, Medina, Dubai, Urumqi, Dushambe an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Farah, Herat, Mazar-e Sharif, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 2.
- „Erreichbarkeit“) 5.
- Meldesystem: Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten” oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 18.
- „Meldewesen“) 5.
- Bankensystem: 5.4.
- Bank- und Finanzwesen: Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach Folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt
- „Grundversorgung“) 5.4.
- Hawala-System: Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen. Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt.Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt
- „Grundversorgung“) 5.
- Medizinische Versorgung: 5.5.
- Allgemeines: Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen. Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos.
Daten aus dem Jahr 2014 waren 73% der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte „Out-of-pocket“-Zahlungen durch Patienten, nur 5% der Gesamtausgaben im Gesundheitsbereich wurden vom Staat geleistet. Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Beispielsweise um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab – mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Seit dem Jahr 2009 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie z.B. Telemedizin zum Einsatz. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt
- „Medizinische Versorgung“) 5.5.
- Medizinische Versorgung in Kabul: Das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw (Police District (PD) 8), wurde renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das Rahman Mina-Krankenhaus ist eines von 47 Einrichtungen in Kabul-Stadt, die am Kabul Urban Health Projekt (KUHP) teilnehmen. Im Rahmen des Projektes soll die Gesundheitsversorgung der Kabuler Bevölkerung verbessert werden. Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Emergency führt spezialisierte Notfallbehandlungen durch, welche die staatlichen allgemeinmedizinischen Einrichtungen nicht anbieten können und behandelt sowohl die lokale Bevölkerung, als auch Patienten, welche von außerhalb Kabuls kommen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt
- „Medizinische Versorgung“) 5.5.
- Psychische Erkrankungen: Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden – genauso wie Kranke und Alte – gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. In der staatlichen Klinik in Kabul existieren 14 Betten zur stationären Behandlung. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in manchen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Menschen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und unter anderem bei folgenden Organisationen behandelt werden: bei International Psychosocial Organisation (IPSO) Kabul, Medica Afghanistan und PARSA Afghanistan. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae mental hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäusern in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim private hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan weiterhin hoch stigmatisiert, obwohl Schätzungen zufolge 50% der Bevölkerung psychische Symptome wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörung zeigen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychisch Erkrankte sind oftmals einer gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 21.
- „Psychische Erkrankungen“) Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus Anfragebeantwortungen der BFA Staatendokumentation aus den Jahren 2019 und 2018:
- Sind die folgenden Medikamente in den Großstädten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif grundsätzlich erhältlich? • Abilify (Wirkstoff Aripiprazol) • Trittico (Wirkstoff Trazodon-Hydrochlorid) • Androcur (Wirkstoff Cyproteronacetat) • Malaxole [Anm.: ein Laxativ] • Zoldem (Wirkstoff Zolpidemtartrat) • Oleovit-Tropfen (Wirkstoff Coecalciferol) • Seroxat (Wirkstoff Paroxetin) Wirkstoff MedCOI: Kabul (BMA-12280) MedCOI: Mazar-e Sharif (BMA-12204) IOM: Kabul, Herat, Mazar-e Sharif Aripiprazol verfügbar Verfügbar mit Liefereinschränkungen (3 Wochen) verfügbarer Alternativwirkstoff: Quetiapin Nicht verfügbar verfügbare Alternativmedikamente: Respiridon, Haloperiodol Trazodon-Hydrochlorid Nicht verfügbar verfügbarer Alternativwirkstoff: Quetiapin Nicht verfügbar verfügbare Alternativwirkstoffe: Fluoxetin, Citalopram verfügbar Cyproteronacetat verfügbar Verfügbar mit Liefereinschränkungen (3 Wochen) Nicht verfügbar Zolpidemtartrat verfügbar Verfügbar mit Liefereinschränkungen (2 Wochen) verfügbarer Alternativwirkstoff: Oxazepam verfügbar Coecalciferol / Vitamin D3 verfügbar verfügbar verfügbar Paroxetin Nicht verfügbar verfügbarer Alternativwirkstoff: Fluoxetin verfügbar verfügbar Malaxole Nicht verfügbar (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungswesentlicher Passagen aus der Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation „Paraphilie, Osteoporose“ vom 04.06.2019)
- Sind die Medikamente Truxal Ftbl 15 mg, Dominal Ftbl 80 mg und Mirtabene Ftbl 30 mg derzeit in Kabul bzw. in Mazar-e-Sharif oder Herat erhältlich?
- Wie viel kosten diese Medikamente? Den zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Dominal oder andere Generika, welche den Wirkstoff Prothipendyl aufweisen, in Afghanistan nicht erhältlich sind. Truxal (Wirkstoff Chlorprothixene) ist ebenso nicht vor Ort erhältlich, doch wird stattdessen gem. den Angaben von IOM alternativ Olanzapin 10mg, verwendet. Eine Packung mit 10 Tabletten kostet 200 Afghanistan Afghani (AFN) (2,30 EUR). MedCOI empfiehlt als Alternative Haloperidol anstatt des nicht verfügbaren Wirkstoffes Chlorprothixene einzusetzen. Das Medikament Mirtabene 30mg mit dem Wirkstoff Mirtazapin ist in Afghanistan erhältlich. Eine 10er Packung kostet 300 AFN (3,45 EUR). Alle diese Medikamente sind rezeptpflichtig. Eine Behandlung von Menschen mit psychischen Problemen ist in Afghanistan möglich, doch stellen gem. IOM die unter Umständen geringere Qualität von Behandlungen in öffentlichen psychiatrischen Kliniken sowie die entstehenden Kosten für Medikamente, Therapien und Transport finanzielle Herausforderungen für Patienten und deren Familien dar. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungswesentlicher Passagen aus der Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation „Verfügbarkeit und Kosten der Medikamente Truxal (Wirkstoff: Chlorprothixene), Dominal (Wirkstoff: Prothipendyl) und Mirtabene (Wirkstoff: Mirtazapine) in Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif“ vom 16.04.2018)
- Ist das Medikament Trittico bzw. dessen Wirkstoff: Trazodon in Kabul, Mazar-e Sharif und/oder Herat verfügbar?
- Wie hoch sind die Kosten in Afghanistan Laut IOM ist Trittico bzw. dessen Wirkstoff Trazodon(-Hydrochlorid) in Herat, Kabul und Mazar-e Sharif verfügbar. Laut MedCOI hingegen sind die Medikamente nicht verfügbar; alternativ sind laut MedCOI die Wirkstoffe Quetiapine, Risperidone, Zolpidem, Oxazepam, Citalopram, Duloxetin, Fluoxetin, Citalopram, Escitalopram und Sertralin verfügbar. Hier sei noch angemerkt, dass der Wirkstoff Quetiapine (unter dem Namen Seroquel – siehe Frage 2) als einer der Alternativstoffe für Trazodone angeführt wird. Ort/Stadt Wirkstoff MedCOI: BMA-12280 IOM Kabul Trazodon(-Hydrochlorid) Nicht verfügbar verfügbarer Alternativwirkstoff: Quetiapine, Risperidone, Zolpidem, Oxazepam verfügbar Preis 10 Tabletten – 250 AFG (2,78€) Ort/Stadt Wirkstoff MedCOI: BMA-11888 Kabul Quetiapin Verfügbar BDA-6802 Preis Quetiapin 10 Tabletten a 25 mg 250 AFG (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungswesentlicher Passagen aus der Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation „Verfügbarkeit Trazodon (Trittico), Quetiapin (Seroquel)“ vom 31.07.2019) 5.
- Potentielle Risiken für den Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan: 5.6.
- Situation von Personen, die vom Sunnitentum zum Schiitentum konvertieren:
- Wird eine Person in Afghanistan, die beschließt, von der sunnitischen zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam zu konvertieren, von der afghanischen Gesellschaft bedroht oder ist ihr Leben in Afghanistan dadurch in Gefahr?
- Gibt es dabei regionale Unterschiede, je nachdem ob dies in größeren Städten wie Ka-bul, Herat und Mazar-e Sharif oder in ländlichen Regionen durchgeführt wird?
- Gibt es dabei Unterschiede, je nach Bildungsstand und Einstellung der Familie? Den zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass verschiedene Experten der Ansicht sind, dass es bei Konversion vom Sunnitentum zum Schiitentum zu einer Verfolgung durch die Familie des Vaters gegenüber der männlichen Mitglieder der Linie kommen kann. Thomas Ruttig, Kodirektor des Afghanistan Analysts Network (AAN), erklärt in einer E-Mail-Auskunft vom April 2019 Folgendes: „Ich kann mir vorstellen, dass sunnitische Familien (aber auch nicht alle!) alles andere als glücklich sein werden, wenn jemand aus ihrer Familie zum Schiitentum konvertiert - andersherum ähnlich, obwohl möglicherweise häufiger. Marginalisierung in oder Ausstoßung aus der Familie, vielleicht sogar Drohungen oder Übergriffe halte ich für möglich, ebenfalls sozialen Druck, ‚schiefes Ansehen‘ der Familie, die ‚das zugelassen hat‘. Beides auch anhaltend, um die Entscheidung rückgängig zu machen. Aber ich bezweifle, dass das ‚Verfolgung‘ im politischen Sinne wäre. Ich glaube auch nicht, dass die Behörden sich in so etwas einschalten würden - es sei denn, eine der Familien hätte dort Bekannte/Verwandte, aber die würden dann aus 'privatem' Interesse handeln.“ (Ruttig,
- April 2019) In einer weiteren E-Mail-Auskunft vom April 2019 führt Dr. Alessandro Monsutti von der Fakultät für Anthropologie und Soziologie des Graduate Institute in Genf an, dass er von einigen Konversionen vom Sunnitentum zum Schiitentum gehört habe, aber vor allem von Menschen, die sich aus verschiedenen Gründen in einem meist schiitischen Dorf niedergelassen hätten. Wenn er bedenke, was ihm über die afghanische Gesellschaft bekannt sei, dann sei es im Falle einer Ehe plausibel, dass die Familie des Vaters wirklich verärgert sei: In der patrilateral organisierten Gesellschaft würden Kinder zur Linie ihres Vaters gehören. Die Konversion des Vaters würde also bedeuten, dass seine Linie auch seinen Sohn verliere. Deshalb sei die Gefahr der Verfolgung durch die Familie des Vaters plausibel. Generell werde Konversion in Afghanistan, insbesondere von Männern (aus dem oben genannten Grund), negativ betrachtet. Viele fromme Sunniten würden sogar denken, dass Schiiten nicht wirklich muslimisch seien, da sie die vier Kalifen nicht anerkennen würden. Alle männlichen Mitglieder der Linie könnten unter Druck geraten, die kollektive Ehre wiederherzustellen, insbesondere die Brüder des Betroffenen und der erste Cousin väterlicherseits. Melissa Kerr Chiovenda, Assistenzprofessorin für Anthropologie an der Zayed University in Abu Dhabi, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom April 2019, dass bei einer Konversion vom Sunnitentum zum Schiitentum die Möglichkeit der Verfolgung durch Familienmitglieder absolut möglich sei. Die (sunnitische) afghanische Gesellschaft nehme eine derartige Konversion als etwas Verwerfliches wahr. Für viele SunnitInnen in Afghanistan sei es schlimmer, Schiit zu sein als ein Nicht-Muslim, da SchiitInnen ihrer Ansicht nach den Islam falsch praktizieren würden. Dies sei für viele unverzeihlich. Während dennoch viele in Frieden leben würden, gebe es auch Fälle von Gewalt gegen SchiitInnen aufgrund ihres Glaubens. Eine derartige Gefahr wäre noch höher, wenn sich jemand freiwillig dafür entscheiden würde, Schiit zu werden. Kerr Chiovenda geht in ihrer E-Mail-Auskunft davon aus, dass die Menschen in ländlichen Gebieten einem größeren Risiko ausgesetzt sein könnten, die Gefahr wäre jedoch auch in städtischen Gebieten sehr real, insbesondere, wenn man bedenke, dass die Landflucht in Afghanistan extrem hoch und das Bildungssystem durch die Kriegsjahre schwer beschädigt worden sei. Kerr Chiovenda erwähnt in ihrer E-Mail-Auskunft weiters, dass sie von Fällen, die von einer derartigen Situation betroffen gewesen seien, gehört habe: Dr. Liza Schuster von der Fakultät für Soziologie der City University of London ergänzt in einer E-Mail-Auskunft vom April 2019, dass obwohl viele sunnitische MuslimInnen in Afghanistan SchiitInnen tolerieren würden, eine Konversion - die Ablehnung der sunnitischen Version des Islam - erhebliche Bestürzung, Scham und Wut hervorrufen würde. Es sei plausibel, dass andere Familienmitglieder erheblichen Druck ausüben würden, um die Konvertierten zu zwingen, zum Sunnitentum zurückzukehren. Es sei möglich, dass dies zu Gewalt führe - viel hänge von der individuellen Familie und der Gemeinschaft ab, zu der die Betroffenen gehören würden. Wenn der Vater und der Sohn in einem von den Taliban kontrollierten oder in einem sehr konservativen sunnitischen Gebiet leben würden, sei das Risiko höher als in einem mehrheitlich schiitischen Gebiet oder einem Gebiet, in dem es bereits schiitische Tadschiken (eine sehr kleine Minderheit) gebe. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus der Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation „Konversion von Sunna zu Schia“ vom 24.04.2019) 5.6.
- Personen mit schwerwiegenden psychischen Erkrankungen (Behinderungen): Personen mit Behinderung, insbesondere Personen mit geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung, sind Berichten zufolge Misshandlungen durch Mitglieder der Gesellschaft ausgesetzt, darunter auch durch Angehörige ihrer eigenen Familien, da ihre Krankheit oder Behinderung als Bestrafung für von den Betroffenen oder ihren Eltern begangene Sünden betrachtet wird. Es fehlt auch an einer geeigneten Infrastruktur die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen gerecht wird. Die vorhandenen Strukturen konzentrieren sich weitgehend auf die wenigen städtischen Zentren. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO Länderleitfaden Afghanistan, S. 67f und den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, HCR/EG/AFG/18/02 [in Folge: „UNHCR-Richtlinien“ abrufbar unter: http://www.refworld.org/country,,,,AFG,,5b8900109,0.html, abgerufen am 04.01.2021, S. 91) 5.6.
- Situation für Rückkehrer aus dem Westen / Risiken aus einer „Verwestlichung“: Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebra