2 und 2a FPG stattgegeben und der Bescheid als rechtswidrig behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG stattgegeben und der Bescheid als rechtswidrig behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 03.12.2014 wurde erstinstanzlich am 09.05.2018
G abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Mongolei verbunden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 11.05.2020, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde beim VfGH und eine außerordentliche Revision beim VwGH erhoben. Von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erging bisher keine Entscheidung. 1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 03.12.2014 wurde erstinstanzlich am 09.05.2018
Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Mongolei verbunden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 11.05.2020, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde beim VfGH und eine außerordentliche Revision beim VwGH erhoben. Von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erging bisher keine Entscheidung. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2020, Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführerin ein Mitwirkungsauftrag
2 und 2a FPG erteilt und die Möglichkeit der Verhängung einer Haftstrafe angekündigt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2020, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin ein Mitwirkungsauftrag
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG erteilt und die Möglichkeit der Verhängung einer Haftstrafe angekündigt.
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (§ 76 FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (§ 46 Abs. 2a und 2b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist sowohl für Beschwerden gegen Schubhaften (Paragraph 76, FPG), als auch für Beschwerden gegen bescheidmäßige Aufforderungen zur Mitwirkung (Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG) als auch für dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzurechnende Anwendungen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuständig. Aus diesen Gründen ist es jedenfalls auch für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu A) 2.3. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 46.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
Vm mit Abs. 2b FPG grundsätzlich zulässig.Da betreffend die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet bisher nicht verlassen hat, ist die Erlassung eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 a, in Verbindung mit mit Absatz 2 b, FPG grundsätzlich zulässig. Das Bundesamt verpflichtete die Beschwerdeführerin
2 und 2a FPG infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG vollstreckbaren Bescheid vom 27.11.2020 unter Androhung einer 7tätigen Haftstrafe, bei der mongolischen Botschaft (Adresse näher bezeichnet) ein Reisedokument einzuholen sowie das gültige Reisedokument beim Bundesamt, während den Amtsstunden vorzulegen und gewährte eine Frist von einer Woche
2 AVG. Das Bundesamt verpflichtete die Beschwerdeführerin
Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vollstreckbaren Bescheid vom 27.11.2020 unter Androhung einer 7tätigen Haftstrafe, bei der mongolischen Botschaft (Adresse näher bezeichnet) ein Reisedokument einzuholen sowie das gültige Reisedokument beim Bundesamt, während den Amtsstunden vorzulegen und gewährte eine Frist von einer Woche
Paragraph 59, Absatz 2, AVG. Mit der Beschwerde wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragstellung bei der Botschaft, das Abwarten der Ausstellung eines Reisepasses sowie die Vorlage des Passes beim Bundesamt binnen einer Woche - unter Berücksichtigung der Corona bedingten Verzögerung bei Terminvereinbarungen - faktisch nicht möglich ist. § 59 Abs. 2 AVG normiert, dass mit dem Ausspruch über die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zu Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist. Mit der Androhung des Zwangsmittels muss dem Verpflichteten eine für die Durchführung der unvertretbaren Handlung ausreichende Paritionsfrist eingeräumt (VwGH 31.07.2006, 2005/05/0020; 26.02.2002, 2001/11/0281) sowie die Art und Höhe der Zwangsstrafe genau benannt werden. Paragraph 59, Absatz 2, AVG normiert, dass mit dem Ausspruch über die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zu Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist. Mit der Androhung des Zwangsmittels muss dem Verpflichteten eine für die Durchführung der unvertretbaren Handlung ausreichende Paritionsfrist eingeräumt (VwGH 31.07.2006, 2005/05/0020; 26.02.2002, 2001/11/0281) sowie die Art und Höhe der Zwangsstrafe genau benannt werden. Die Vollstreckung ist aber nur zulässig, wenn die Leistungsfrist nicht zu kurz bemessen ist (VwSlg. 8378 A/1973). Die Einräumung dieser Frist zielt darauf ab, dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, durch Nachholung der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0281). Die Paritionsfrist muss so bemessen werden, dass sie – bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung – zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Verpflichteten allenfalls vor Einleitung der Vollstreckung genügend Zeit zur Verfügung stand, um die Verpflichtung zu erfüllen. Die Einräumung einer unangemessen kurzen Paritionsfrist anlässlich der Androhung einer Zwangsstrafe macht deren Verhängung unzulässig und ist vom Verpflichteten in der Beschwerde gegen die Verhängung der Zwangsstrafe geltend zu machen (VwGH 06.03.1973, 1538/72). Im gegenständlichen Fall reicht die vom Bundesamt eingeräumte Frist von einer Woche für Einholung eines Reisedokuments bei der mongolischen Botschaft sowie für die Vorlage des Dokuments beim Bundesamt nicht aus, um realistisch die im Bescheid geforderten Leistungen zu erbringen. Auch verfügt die Beschwerdeführerin über ein staatliches Reisedokument der, welches sie jedoch dem Bundesamt nicht vorgelegt hat. Ihre Identität steht fest. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 2a und 2b FPG kann das Bundesamt einen Fremden mittels Bescheid zur erforderlichen Mitwirkung bei der Erlangung von Reisedokumenten verpflichten. Gleichzeitig berechtigt § 46 Abs. 2a FPG das Bundesamt, entsprechende Schritte autonom vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall ist nicht nachvollziehbar begründet, warum eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin auf die durch den Bescheid angeordneten Weise erforderlich sein sollte, wenn das Bundesamt auch mit der Kopie des Reisepasses bei der Botschaft ihres Herkunftsstaates vorstellig werden kann, um ein HRZ zu erlangen. Auch verfügt die Beschwerdeführerin über ein staatliches Reisedokument der, welches sie jedoch dem Bundesamt nicht vorgelegt hat. Ihre Identität steht fest. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG kann das Bundesamt einen Fremden mittels Bescheid zur erforderlichen Mitwirkung bei der Erlangung von Reisedokumenten verpflichten. Gleichzeitig berechtigt Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG das Bundesamt, entsprechende Schritte autonom vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall ist nicht nachvollziehbar begründet, warum eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin auf die durch den Bescheid angeordneten Weise erforderlich sein sollte, wenn das Bundesamt auch mit der Kopie des Reisepasses bei der Botschaft ihres Herkunftsstaates vorstellig werden kann, um ein HRZ zu erlangen.
2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Das Bundesamt hat den Mitwirkungsbescheid nicht hinreichend konkret gestaltet. Verpflichtungen, die
2b FPG an die Stelle einer Ladung treten, müssen ein gleichartiges Niveau an Präzision aufweisen. Eine – wie im gegenständlichen Fall erfolgte - pauschale Verpflichtung, irgendwann im Rahmen eines einwöchigen Zeitraums mehrere Handlungen zu setzen erfüllt die Erfordernisse für Ladungen nicht. Das Bundesamt hat den Mitwirkungsbescheid nicht hinreichend konkret gestaltet. Verpflichtungen, die
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG an die Stelle einer Ladung treten, müssen ein gleichartiges Niveau an Präzision aufweisen. Eine – wie im gegenständlichen Fall erfolgte - pauschale Verpflichtung, irgendwann im Rahmen eines einwöchigen Zeitraums mehrere Handlungen zu setzen erfüllt die Erfordernisse für Ladungen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig war daher ersatzlos zu beheben. Aufgrund der inhaltlich ergangenen Entscheidung erübrigt sich eine separate Absprache über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Eine weitere Prüfung der in der Beschwerde monierten unionsrechtlichen Bedenken zur angedrohten Haft konnte unterbleiben, da im gegenständlichen Fall sich aus der eindeutigen nationalen Rechtslage die Unzulässigkeit der Verhängung der Haft zweifelsfrei ergibt. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2238190.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.