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{'item': 'W281 2235273-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW281 2235273-1 SpruchW281 2235273-1/36Z, W281 2235273-1/36Z, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

beschlossen: B) I. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wird stattgegeben. römisch eins. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wird stattgegeben. II.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wegen versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung anhängig. Er wird verdächtigt, am 22.04.2019 versucht zu haben, seine Tochter absichtlich schwer am Körper zu verletzen, auf zu eingestochen zu haben und sie mehrfach geschlagen haben soll und mit dem umbringen bedroht habe und daher der Verdacht der gefährlichen Drohung und schweren Nötigung bestehe. Gegen den BF wurde im April 2019 ein Vertretungsverbot verhängt, ab diesem Zeitpunkt war er nicht mehr an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse wohnhaft. Mit November 2019 wurde der BF abgemeldet.
  2. Der BF stellte im Dezember 2019 einen auf Verlängerung seiner Aufenthaltskarte, kam den Aufforderungen der Behörde zur Verbesserung aber nicht nach, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde. 3.
  3. Am 12.08.2020 wurde der BF zufällig an einer Wohnung angetroffen und in der Folge sein Reisepass sichergestellt. Das Bundesamt leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. 3.
  4. Mit Schriftsatz vom 07.09.2020 erhob der BF Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Dieses leitete die Maßnahmenbeschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 22.09.2020 einlangte. In der Maßnahmenbeschwerde brachte er zusammengefasst vor, er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt habe und selbst wenn über den rechtskräftig negativ entschieden worden wäre, auf ihn das ARB 1/80 anzuwenden sei, er sei seit acht Jahren bei einem Dienstgeber beschäftigt. Er sei in seinem Recht seinen Reisepass ungestört zu benützen und zu besitzen und der Reisefreiheit eingeschränkt. Den Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde damit begründet, dass er sich nicht ausweisen könne bzw. keinen Meldezettel bei der Meldebörde beantragen könne. 3.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit 22.09.2020 die Akten des Verfahrens an und forderte das Bundesamt zur Stellungnahme auf, welche zwingenden öffentlichen Interessen der Ausfolgung des Reisepasses entgegenstünden und ersuchte um Mitteilung des Verfahrensstandes. 3.
  6. Das Bundesamt legte die Akten am 23.09.2020 vor und gab am 24.09.2020 zusammengefasst an, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF festgestellt worden sei, da sein Aufenthaltstitel bereits abgelaufen sei. Es sei nicht gemeldet und es werde davon ausgegangen, dass er der Schwarzarbeit nachgehe. Am 23.09.2020 sei eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den Beschwerdeführer übermittelt worden. Die weitere Sicherstellung des Reisepasses sei erforderlich, da die Gefahr des Untertauchens gegeben sei. Es werde auch davon aufgegangen, dass er seinen Aufenthalt im Verborgenen weiter fortsetzte. 3.
  7. Für 13.10.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung an. 3.
  8. Mit Schreiben vom 25.09.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt auf, die Stellungnahme des BF im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendender Maßnahme sowie die Kopie des Reisepasses zu übermitteln. Die Kopie des Reisepasses wurde am 29.09.2020 vorgelegt und bekannt gegeben, dass eine Stellungnahme noch nicht erstattet worden sei. Am 09.10.2020 wurde die Aufforderung die Stellungnahme zu übermitteln wiederholt, bis zur mündlichen Verhandlung am 13.10.2020 wurde die Stellungnahme nicht vorgelegt. 3.
  9. Am 13.10.2020 gab die Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) telefonisch bekannt, dass der BF am 02.12.2019 einen Verlängerungsantrag gestellt habe und das Verfahren eingestellt worden sei, weil er verzogen sei bzw. laut Magistratsabteilung 6 abgemeldet gewesen sei und er seine neue Wohnanschrift nicht bekannt gegeben hatte. 3.
  10. Am 13.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durch, wobei die belangte Behörde unentschuldigt nicht erschien. Es fällte ein Teilerkenntnis und gab dem Antrag auf aufschiebende Wirkung statt. 3.
  11. Am 27.10.2020 stellt der BF einen Antrag auf Langausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sache dieses Erkenntnisses ist ausschließlich die Sicherstellung des türkischen Reisepasses am 12.08.2020 und Sache dieses Beschlusses ist ausschließlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  12. Feststellungen: Der BF heißt XXXX , ist am XXXX geboren und besitzt die türkische Staatsbürgerschaft.Der BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und besitzt die türkische Staatsbürgerschaft. Er war durchgehen von 07.03.2006 bis 18.11.2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Derzeit weist er keine gültige Meldung auf. Gegen den BF wurde im April 2019 ein Betretungsverbot erlassen. Seit April 2019 ist er im Verborgenen wohnhaft. Seit etwa 3 bis 4 Monaten ist er an der Adresse XXXX wohnhaft. Eine Anmeldung hat er nicht veranlasst. Davor war er an verschiedenen Adressen wohnhaft aber nicht gemeldet.Seit etwa 3 bis 4 Monaten ist er an der Adresse römisch 40 wohnhaft. Eine Anmeldung hat er nicht veranlasst. Davor war er an verschiedenen Adressen wohnhaft aber nicht gemeldet. Er hatte von 02.12.2011 bis 02.12.2012, von 03.12.2012 bis 03.12.2013, von 04.12.2013 bis 04.12.2014, 05.12.2014 bis 05.12.2015, von 06.12.2015 bis 06.12.2016, von 07.12.2016 bis 07.12.2017, von 08.12.2017 bis 08.12.2018 und von 09.12.2018 bis 09.12.2019 jeweils einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“. Am 02.12.2019 stellte er einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Das Verfahren wurde von der MA 35 am 10.12.2019 eingestellt. Der BF wurde mit der Einreichbestätigung ausgefordert, einen Meldezettel mit aktuellem Hauptwohnsitz vorzulegen. Er hat seinen neuen Wohnsitz nicht der MA 35 bekannt gegeben. Er hat zu folgenden Zeiten Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bezogen: 25.02.2020 - 05.03.2020, 10.03.2020 – laufend. Er war bei XXXX von 01.09.2013 bis 31.03.2020 als geringfügiger Arbeiter beschäftigt. Seit 01.07.2020 ist er dort wieder geringfügig in der Reinigungsbranche beschäftigt. Er war bei römisch 40 von 01.09.2013 bis 31.03.2020 als geringfügiger Arbeiter beschäftigt. Seit 01.07.2020 ist er dort wieder geringfügig in der Reinigungsbranche beschäftigt. Der BF verdient im Monat etwa 450 Euro. Auf ihn wurde ein Reisepass mit der Passnummer XXXX , ausgestellt am 30.04.2014, gültig bis 08.08.2022, von der Republik Türkei, XXXX , ausgestellt. Dieser Reisepass wurde ihm am 12.08.2020 im Rahmen einer Personenkontrolle durch die Landespolizeidirektion Wien nach Rücksprache mit dem BFA Journal abgenommen und sichergestellt. Zusätzlich wurde eine IAP-Anfrage durchgeführt.Auf ihn wurde ein Reisepass mit der Passnummer römisch 40 , ausgestellt am 30.04.2014, gültig bis 08.08.2022, von der Republik Türkei, römisch 40 , ausgestellt. Dieser Reisepass wurde ihm am 12.08.2020 im Rahmen einer Personenkontrolle durch die Landespolizeidirektion Wien nach Rücksprache mit dem BFA Journal abgenommen und sichergestellt. Zusätzlich wurde eine IAP-Anfrage durchgeführt. Gegen ihn ist ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig. Dem BF wurde eine Möglichkeit zur Stellungnahme bis dato nicht eingeräumt. Er ist unbescholten. Es ist ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig. Der BF wird verdächtigt, am 22.04.2019 versucht zu haben, seine Tochter absichtlich schwer am Körper zu verletzen, auf sie eingestochen zu haben und sie mehrfach geschlagen zu haben und mit dem Umbringen bedroht zu haben; daher besteht der Verdacht der gefährlichen Drohung und schweren Nötigung.
  13. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister (ZMR), in das Strafregister in das GVS-Informationssystem, ins AJ-WEB sowie ins Zentrale Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus der vorgelegten Passkopie (OZ 11), an der Identität kamen im Verfahren keine Zweifel auf. Die Feststellungen zur durchgehenden Meldung von 07.03.2006 bis 18.11.2019 und, dass er derzeit nicht gemeldet ist, ergibt sich aus einer Abfrage des ZMR. Die Feststellungen zum Betretungsverbot ergeben sich aus den Angaben des BF (OZ 17, S. 9 bis 12) und sind unstrittig. Die Feststellung, dass der BF seit April 2019 im Verborgenen wohnhaft ist ergibt sich aus dem Umstand, dass er seit dem Betretungsverbot nicht mehr an der gemeldeten Adresse gewohnt hat und dann laut eigenen Angaben bei diversen Freunden gewohnt hat ohne sich zu anmelden (OZ 17, S. 7) und sich auch bei der letzten Adresse nicht gemeldet hat, da er mit dem Mieter etwas anderes vereinbart hatte (OZ 17 S. 8). In diesem Zusammenhang erweist sich der BF auch als absolut unglaubwürdig, wenn er behauptet, dass er nicht gewusst habe, dass er sich nach dem Meldegesetz melden muss und, dass es strafbar ist, wenn man dies unterlässt (OZ 17, S. 8), da sich der BF eigenen Angaben nach seit 15 Jahren in Österreich aufhält (OZ 17 S. 8), er selbst angegeben hat, dass er, sofern er bei Freunden gewohnt hat, sich nicht angemeldet habe, da seine Freunde Angst wegen der Polizei gehabt hätten (OZ 17, S. 7) und er sich auch bei der letzten Adresse nicht gemeldet habe, weil da schon jemand gewohnt habe und er mit dem Vermieter ausgemacht habe, sich erst anzumelden, wenn dieser ausziehe (OZ 17, S. 8). Der BF hat sich in der Vergangenheit korrekt gemeldet und war es ihm eben auch bewusst, dass man sich anmelden muss. Wenn er nun behauptet, dass er das nach seinem 15 jährigen Aufenthalt in Österreich nicht wisse, sind diese Angaben für das erkennende Gericht unglaubwürdig. Die Feststellung zur aktuellen Wohnungsadresse ergeben sich aus (OZ 17, S. 7) und handelt es sich auch bei dieser Adresse um jene Adresse, an der der Reisepass sichergestellt wurde. Die Feststellung, dass ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Abschlussbericht (OZ 15). Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“ ergeben sich aus einer Abfrage zum IZR. Die Feststellung, dass der Verlängerungsantrag des BF eingestellt wurde, ergibt sich aus einer Einschau ins IZR und einer Auskunft der MA 35 (OZ 16). Dass der BF seine neue Adresse der MA 35 nicht bekannt gegeben hat ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 17, S. 9 und 10) und der Einreichbestätigung (Beilage ./A der Niederschrift vom 13.10.2020, OZ 17). Der BF konnte in diesem Zusammenhang auch nicht widerspruchsfrei darlegen, warum er bei seinem Verlängerungsantrag im Dezember 2019 eine Adresse angegeben hat bzw. diese Adresse zumindest nicht hat korrigieren lassen ( XXXX ), an der seit April 2019 nicht mehr wohnhaft war und an die er auch in der Folge nicht mehr zurückgekehrt ist. Wenn der BF in diesem Zusammenhang angibt, dass er diese Adresse im Kopf hatte und sie beim Verlängerungsantrag auch angegeben hat (S. 9 der Niederschrift, OZ 17), und die MA 35 ihn auch aufgefordert habe einen aktuellen Meldezettel zu bringen (S. 9 der Niederschrift, OZ 17), der BF dies aber bis 12.08.2020, somit jedenfalls acht Monate unterlassen hat, ist es im Zusammenhang mit seinen bisherigen Anträgen auf einen Aufenthaltstitel jedenfalls nicht glaubhaft, dass der BF weiterhin von einem „anhängigen“ Verfahren bei der MA 35 ausgegangen ist. Der BF ist nicht glaubhaft, wenn er in weiterer Folge nach mehrmaligen Nachfragen plötzlich angibt, dass er im Jänner 2020 die Dokumente für das Betretungsverbot nachgereicht habe (S. 10 der Niederschrift, OZ 17) und angibt, dass dann nichts mehr gefehlt habe, da aus der Einreichbestätigung widerspruchsfrei hervorgeht, dass er einen aktuellen Meldezettel vorzulegen hatte. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“ ergeben sich aus einer Abfrage zum IZR. Die Feststellung, dass der Verlängerungsantrag des BF eingestellt wurde, ergibt sich aus einer Einschau ins IZR und einer Auskunft der MA 35 (OZ 16). Dass der BF seine neue Adresse der MA 35 nicht bekannt gegeben hat ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 17, S. 9 und 10) und der Einreichbestätigung (Beilage ./A der Niederschrift vom 13.10.2020, OZ 17). Der BF konnte in diesem Zusammenhang auch nicht widerspruchsfrei darlegen, warum er bei seinem Verlängerungsantrag im Dezember 2019 eine Adresse angegeben hat bzw. diese Adresse zumindest nicht hat korrigieren lassen ( römisch 40 ), an der seit April 2019 nicht mehr wohnhaft war und an die er auch in der Folge nicht mehr zurückgekehrt ist. Wenn der BF in diesem Zusammenhang angibt, dass er diese Adresse im Kopf hatte und sie beim Verlängerungsantrag auch angegeben hat (S. 9 der Niederschrift, OZ 17), und die MA 35 ihn auch aufgefordert habe einen aktuellen Meldezettel zu bringen (S. 9 der Niederschrift, OZ 17), der BF dies aber bis 12.08.2020, somit jedenfalls acht Monate unterlassen hat, ist es im Zusammenhang mit seinen bisherigen Anträgen auf einen Aufenthaltstitel jedenfalls nicht glaubhaft, dass der BF weiterhin von einem „anhängigen“ Verfahren bei der MA 35 ausgegangen ist. Der BF ist nicht glaubhaft, wenn er in weiterer Folge nach mehrmaligen Nachfragen plötzlich angibt, dass er im Jänner 2020 die Dokumente für das Betretungsverbot nachgereicht habe (S. 10 der Niederschrift, OZ 17) und angibt, dass dann nichts mehr gefehlt habe, da aus der Einreichbestätigung widerspruchsfrei hervorgeht, dass er einen aktuellen Meldezettel vorzulegen hatte. Die Feststellungen zum Bezug von Notstandshilfe, Überbrückungshilfe ergeben sich aus einer Abfrage zum AJ-Web ebenso wie die Feststellungen zur Beschäftigung als geringfügiger Arbeiter. Die Feststellungen zum Einkommen ergeben sich aus seinen Angaben (OZ 17 S. 10). Dies Feststellungen zum Reisepass und der Sicherstellung am 12.08.2020 ergeben sich aus der Kopie des Reisepasses und der Sicherstellungsbestätigung, die im Akt einliegt und nochmal leserlich übermittelt wurde (OZ 8) sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes (OZ 6). Die IAP-Anfrage ergibt sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien (OZ 5, Aktenvorlage Teil 3, S. 3). Die Feststellung zum anhängigen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes (OZ 6). Die Feststellung, dass dem BF bis dato keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde ergeben sich aus der Aussage des BF, der Angegeben hat kein Schreiben zur Stellungnahme in Verfahren zur Elrassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhalten zu haben (OZ 17, S. 13) und dem Umstand, dass die belangte Behörde trotz zweimaliger Aufforderung, die Stellungnahme des BF nicht vorgelegt hat bzw. sich dazu nicht geäußert hat (OZ 3 und OZ 14 Aufforderung an die belangte Behörde zur Vorlage). Dass der BF unbescholten ist ergibt sich aus einer Auskunft zum Strafregister. Die Feststellung zur Anhängigkeit des Strafverfahrens ergibt sich aus dem Abschlussbericht der Polizei (OZ 15). Der BF leugnet etwas von diesem Verfahren zu wissen (OZ 17, S. 12).
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Maßgebliche Rechtslage § 39 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:Paragraph 39, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: „Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld § 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß § 2 Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Paragraph 39,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren.
(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.“ § 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: Paragraph 22, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „Aufschiebende Wirkung § 22.
(1)Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des BF die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den BF ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“Paragraph 22,
(1)Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des BF die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den BF ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“ § 28 Abs. 6 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG lautet: „
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.“„
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.“ 3.1.
  1. Zu Spruchteil A. I Beschlagnahme (Sicherstellung) am 12.08.20203.1.
  2. Zu Spruchteil A. römisch eins Beschlagnahme (Sicherstellung) am 12.08.2020 3.1.
  3. In Anwendung des § 28 Abs 6 VwGVG hat das VwG zu prüfen, ob der bei ihm angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig (vgl VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063) oder rechtswidrig war (VwGH 19.01.2010, 2007/05/0254). Rechtswidrig sind Maßnahmen iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden (vgl auch VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687) oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird (VwGH 07.
  4. 2000, 99/05/0112; 06.07.2010, 2009/05/0231; 14.
  5. 2011, 2007/21/0322; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 960).3.1.
  6. In Anwendung des Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das VwG zu prüfen, ob der bei ihm angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig vergleiche VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063) oder rechtswidrig war (VwGH 19.01.2010, 2007/05/0254). Rechtswidrig sind Maßnahmen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden vergleiche auch VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687) oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird (VwGH 07.
  7. 2000, 99/05/0112; 06.07.2010, 2009/05/0231; 14.
  8. 2011, 2007/21/0322; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 960). Nach den Erläuterungen zur VwG-Nov 2012 beinhaltet der Prüfungsmaßstab „Rechtswidrigkeit“ in Art 130 Abs 1 Z 1 und 2 B-VG keine Festlegung auf eine bestimmte, für die Entscheidung der VwG maßgebliche Sach- und Rechtslage (RV 1618 BlgNR
  9. GP 13). Damit besteht einerseits keine Notwendigkeit, in Bezug auf Maßnahmenbeschwerden denselben Maßstab anzulegen wie in Bezug auf Bescheidbeschwerden (kritisch zu den Erläuterungen in Bezug auf Maßnahmenbeschwerden aber Thienel, Neuordnung 35), andererseits kein Hindernis, diese Frage weiterhin (vgl schon zu den UVS AVG § 67 c Rz 27) anhand ihres Wesens zu beantworten. Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VfSlg 16.109/2001; 16.179/2001; 17.774/2006; vgl auch Thienel, Neuordnung 35; ferner Kneihs, ZfV 2002, 341; Ziermann, Verfahren 101). „Es versteht sich daher von selbst“ (Thienel, Neuordnung 35), dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sowohl anhand der Sachlage als auch der Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt seiner Setzung bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063; Ennöckl, Maßnahmenbeschwerde2 59; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 20; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 236; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 1145; Wessely, Administrativverfahren 225; vgl auch schon VwGH 06.08.1998, 96/07/0053; 09.11.2011, 2009/06/0171; Hauer/Keplinger, SPG4 812, 827; Ziermann, Verfahren 101; zur maßgeblichen Rechtslage näher Thienel, Verfahren 167 f; siehe auch Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 88; aA Balthasar, ZÖR 2003, 253 FN 19).Nach den Erläuterungen zur VwG-Nov 2012 beinhaltet der Prüfungsmaßstab „Rechtswidrigkeit“ in Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 2 B-VG keine Festlegung auf eine bestimmte, für die Entscheidung der VwG maßgebliche Sach- und Rechtslage Regierungsvorlage 1618 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode 13). Damit besteht einerseits keine Notwendigkeit, in Bezug auf Maßnahmenbeschwerden denselben Maßstab anzulegen wie in Bezug auf Bescheidbeschwerden (kritisch zu den Erläuterungen in Bezug auf Maßnahmenbeschwerden aber Thienel, Neuordnung 35), andererseits kein Hindernis, diese Frage weiterhin vergleiche schon zu den UVS AVG Paragraph 67, c Rz 27) anhand ihres Wesens zu beantworten. Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VfSlg 16.109 aus 2001,; 16.179 aus 2001,; 17.774 aus 2006,; vergleiche auch Thienel, Neuordnung 35; ferner Kneihs, ZfV 2002, 341; Ziermann, Verfahren 101). „Es versteht sich daher von selbst“ (Thienel, Neuordnung 35), dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sowohl anhand der Sachlage als auch der Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt seiner Setzung bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063; Ennöckl, Maßnahmenbeschwerde2 59; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 20; Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 236; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 1145; Wessely, Administrativverfahren 225; vergleiche auch schon VwGH 06.08.1998, 96/07/0053; 09.11.2011, 2009/06/0171; Hauer/Keplinger, SPG4 812, 827; Ziermann, Verfahren 101; zur maßgeblichen Rechtslage näher Thienel, Verfahren 167 f; siehe auch Demmelbauer/Hauer, Sicherheitsrecht Rz 88; aA Balthasar, ZÖR 2003, 253 FN 19). Auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor den VwG gelten die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit gem (§ 17 VwGVG iVm) § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG (VfSlg 15.372/1998; VfGH 04.03.2014, B 249/2013). Das VwG hat den derart maßgeblichen Sachverhalt (zB den damaligen Wissensstand des handelnden Verwaltungsorgans) selbständig von Amts wegen zu ermitteln (vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis 131; Thienel, Verfahren 166), ohne im Rahmen des Prüfungsgegenstandes an die Angaben in der Beschwerde oder gar an die Annahme der belangten Behörde (vgl hingegen § 41 Abs 1 VwGG) gebunden zu sein (vgl auch schon § 41 Abs 2 VwGG idF BGBl 1976/316 und dazu Berchtold, EuGRZ 1976, 340; Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 139, 152 f). Das VwG hat zu diesem Zweck Beweise aufzunehmen und diese gem (§ 17 VwGVG iVm) § 45 Abs 2 AVG zu würdigen (vgl VwGH 08.
  11. 2015, Ra 2015/01/0173; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063).Auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor den VwG gelten die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit gem (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG (VfSlg 15.372 aus 1998,; VfGH 04.03.2014, B 249 aus 2013,). Das VwG hat den derart maßgeblichen Sachverhalt (zB den damaligen Wissensstand des handelnden Verwaltungsorgans) selbständig von Amts wegen zu ermitteln vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis 131; Thienel, Verfahren 166), ohne im Rahmen des Prüfungsgegenstandes an die Angaben in der Beschwerde oder gar an die Annahme der belangten Behörde vergleiche hingegen Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) gebunden zu sein vergleiche auch schon Paragraph 41, Absatz 2, VwGG in der Fassung BGBl 1976/316 und dazu Berchtold, EuGRZ 1976, 340; Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 139, 152 f). Das VwG hat zu diesem Zweck Beweise aufzunehmen und diese gem (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG zu würdigen vergleiche VwGH 08.
  12. 2015, Ra 2015/01/0173; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Nach allgemeinem Verständnis liegt keine Rechtswidrigkeit und damit auch keine Verletzung subjektiver Rechte vor, wenn das Verwaltungsorgan bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von dem ihm eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. zum Gesamten Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 167 bis 170 (Stand 15.2.2017, rdb.at).Nach allgemeinem Verständnis liegt keine Rechtswidrigkeit und damit auch keine Verletzung subjektiver Rechte vor, wenn das Verwaltungsorgan bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von dem ihm eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche zum Gesamten Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 167 bis 170 (Stand 15.2.2017, rdb.at). 3.1.
  13. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Von 02.12.2011 bis 09.12.2019 wurde ihm jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“ erteilt. Sein am 02.12.2019 gestellter Verlängerungsantrag wurde am 09.12.2019 eingestellt. Der BF wurde mit der Einreichbestätigung aufgefordert, einen Meldezettel mit aktuellem Hauptwohnsitz vorzulegen. Dies hat er bis dato unterlassen. Der BF gab bei der MA 35 die Adresse an bei der bis 18.11.2019 gemeldet war, obwohl er seit April 2019 nicht mehr wohnhaft war und an diese auch nicht mehr zurückgekehrt ist. Er ist seit 2013 laufend, mit Unterbrechung von 01.04.2020 bis 30.06.2020, als geringfügiger Arbeiter beschäftigt. Er ist seit 18.11.2019 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Er hat seit 18.11.2019 an mehreren Adressen im Verborgenen Unterkunft genommen. Er hat auch ab Verhängung des Betretungsverbotes im Verborgenen Unterkunft genommen. Am 12.08.2020 wurde sein türkischer Reisepass gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt. Zu diesem Zeitpunkt wies das Zentrale Fremdenregister aus, dass dem Verlängerungsantrag des BF nicht stattgegeben worden sei und er somit über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Zudem war der BF an der angetroffenen Adresse nicht gemeldet, hatte dort aber offensichtlich seinen Wohnsitz. Seit 18.11.2019 verfügte der BF nicht mehr über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.Am 12.08.2020 wurde sein türkischer Reisepass gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Zu diesem Zeitpunkt wies das Zentrale Fremdenregister aus, dass dem Verlängerungsantrag des BF nicht stattgegeben worden sei und er somit über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Zudem war der BF an der angetroffenen Adresse nicht gemeldet, hatte dort aber offensichtlich seinen Wohnsitz. Seit 18.11.2019 verfügte der BF nicht mehr über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Die einschreitendenden Beamten hielten Rücksprache mit dem BFA-Journal, welches eine Sicherstellung und eine Anzeige verfügte. Die einschreitendenden Beamten durften daher davon ausgehen, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und aus Anweisung des BFA die Sicherstellung vornehmen. Dies bestätigte sich für diese auch durch eine IAP-Anfrage (interne Abfrageplattform des Bundesministeriums für Inneres), aus der hervorging, dass der Aufenthaltstitel des BF abgelaufen war. 3.1.
  14. Der Wissensstand des handelnden Verwaltungsorgans (sowohl der Beamten der LPD, als auch des BFA-Journals Herr Wimmer), war, dass der BF am 12.08.2020 seit 09.12.2019 über keinen Aufenthaltstitel verfügt hat und seit 18.11.2019 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war. Dieses Wissen bezogen sie aus Einsicht in öffentlichen Registern. Die einschreitenden Beamten sowie das BFA-Journal durften zu diesem Zeitpunkt auch darauf vertrauen, dass diese Angaben in den öffentlichen Registern der Wahrheit entsprechen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist es den einschreitenden Beamten sowie dem BFA-Journal nicht zu zumuten bzw. kann nicht gefordert werden, dass diese die gesamte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zum ARB 1/80 (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
  15. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation) oder des Ausländerbeschäftigungsgesetz kennen und, diese vor einer allfälligen Sicherstellung eines Reisepasses zu sichten oder diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, darunter fällt auch die Sicherstellung eines Reisepasses, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ). Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen. Allein daraus ergibt sich, dass kein vollumfängliches Ermittlungsverfahren nach dem AVG oder BFA-VG bei der Sicherstellung eines Reisepasses gemäß § 39 BFA-VG geführt wird.Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, darunter fällt auch die Sicherstellung eines Reisepasses, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ). Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen. Allein daraus ergibt sich, dass kein vollumfängliches Ermittlungsverfahren nach dem AVG oder BFA-VG bei der Sicherstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 39, BFA-VG geführt wird. 3.1.
  16. Der BF hat durch sein Verhalten zu diesem Wissenstand der handelnden Verwaltungsorgane beigetragen: Der BF hat durch sein rechtswidriges Verhalten, die Unterkunftnahme im Verborgenen seit April 2019 und für die es keinen Anlass gab, zu diesem „Wissensstand“ der Verwaltungsorgane beigetragen. Es mag zutreffen, dass dem BF nach der Judikatur aufgrund einer unmittelbaren Anwendung des ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht zukommt und die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nur deklaratorische Wirkung zukommt. Der BF hat aber trotzdem das Meldegesetz zu befolgen und bei den Behörden wahrheitsgemäße Angaben zu machen und behördlichen Aufträgen im Verfahren nachzukommen. Das Verfahren zur Sicherstellung eines Reisepasses ist ein relativ verfahrensfreier Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Öffentliche Register sind da um in diese Einschau nehmen zu können und darauf Feststellungen treffen zu können. Im vorliegenden Fall kam die belangte Behörde aufgrund der Einschau in die öffentlichen Register zu dem Ergebnis, dass der BF sich unrechtmäßig im Bundegebiet aufgehalten hat. Diese Schlussfolgerung kann im Ergebnis auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, da ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, indem auch den BF Mitwirkungspflichten Treffen in derartig kurzer Zeit nicht durchgeführt werden kann. 3.1.
  17. Vor diesem Hintergrund war die Sicherstellung des türkischen Reisepasses des BF am 12.08.2020 nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  18. Stattgabe Antrag aufschiebende Wirkung Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass seine privaten Interessen schwerer wiegen würden als das öffentliche Interesse. Der BF hätte eine Arbeitsstelle in Aussicht, die er ohne Ausweis nicht antreten könne. Zudem hat er vorgebracht, dass er die Aufforderung zur Stellungnahme seitens der belangten Behörde nicht erhalten habe. Dass er eine Arbeitsstelle in Aussicht habe brachte er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor (OZ 17, S. 11). Die belangte Behörde geht aktuell von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF aus, dies ergibt sich aus der im Verfahren erstatteten Stellungnahme (OZ 6). Bei einem unrechtmäßigen Aufenthalt kann eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, dies ist im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu überprüfen. Ein derartiges Verfahren ist derzeit auch anhängig. Auch wenn ein hohes öffentliches Interesse an der Sicherstellung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegeben ist und die Staatsanwaltschaft gegen den BF ermittelt, hat die Behörde jedoch dieses Verfahren zügig voranzutreiben. Es war daher den Angaben des BF Glauben zu schenken, dass er eine Stellungnahme noch nicht erhalten habe und er allenfalls nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die belangte Behörde hat hiezu trotz Nachfrage des Gerichts kein substantiiertes Vorbringen erstattet und ist auch unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen. Aus dem in der Verhandlung ermittelten Sachverhalt ergibt sich zusätzlich, dass sich der BF bereits seit ca. 15 Jahren in Österreich aufhält und derzeit unbescholten ist und eine allfällige Verurteilung aus heutiger Sicht nicht absehbar ist. Auch wenn ein massiver Verstoß gegen das Meldegesetz vorliegt, ist trotzdem in einer Gesamtschau von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen. Das erkennende Gericht greift der Entscheidung der belangten Behörde nicht vor und es ist nicht Aufgabe dieses Verfahrens festzustellen, ob auf den BF das ARB 1/80 anzuwenden ist. Das erkennende Gericht geht aber aufgrund des in der mündlichen Verhandlung ermittelten Sachverhaltes im Rahmen von einer allfälligen Prognose – ohne der Entscheidung der belangten Behörde vorzugreifen – davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung allenfalls nicht gegeben sein könnten. Es war daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.
  19. Zu Spruchteil A II. und BII. - Revision3.
  20. Zu Spruchteil A römisch zwei. und BII. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (VwGH 01.09.2014, Ro 2014/03/0074). Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W281.2235273.1.00

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