RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW281 2235273-1 SpruchW281 2235273-1/37E, W281 2235273-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schriftsatz vom 07.09.2020 erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Dieses leitete die Maßnahmenbeschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 22.09.2020 einlangte. In der Maßnahmenbeschwerde brachte er zusammengefasst vor, er habe rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt und selbst wenn über den rechtskräftig negativ entschieden worden wäre, sei auf ihn das ARB 1/80 anzuwenden. Er sei seit acht Jahren bei einem Dienstgeber beschäftigt. Er sei in seinem Recht seinen Reisepass ungestört zu benützen und zu besitzen und der Reisefreiheit eingeschränkt. Den Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde damit begründet, dass er sich nicht ausweisen könne bzw. keinen Meldezettel bei der Meldebörde beantragen könne. 2.
- Mit mündlich verkündetem Teilerkenntnis vom 13.10.2020 wurde die Maßnahmebeschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 12.08.2020 erfolgte Sicherstellung seines türkischen Reisepasses als unbegründet abgewiesen. 2.
- Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 13.10.2020 wurde dem ebenfalls mit der Maßnahmenbeschwerde erhobenen Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben.
- Mit Schreiben vom 13.10.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), zur Stellungnahme auf.
- Mit Stellungnahme vom 15.10.2020 gab das Bundesamt zusammengefasst bekannt, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.09.2020 dem Beschwerdeführer am 07.10.2020 durch die Landespolizeidirektion zugestellt worden sei. Es würden derzeit Ermittlungen zur Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers geführt. Es stehe nicht zweifelsfrei fest, ob der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 verfüge und einen mehr als 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt vorweisen könne.
- Am 15.10.2020 teilte die Staatsanwaltschaft Wien telefonisch mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren geführt werde und eine Verhandlung im Raum stehe. Nähere Auskünfte hätten aber nicht erteilt werden können.
- Am 20.10.2020 teilte die Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) mit, dass der am 02.12.2019 eingebrachte Verlängerungsantrag am 06.07.2020 gemäß § 19 Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingestellt worden sei.
- Am 20.10.2020 teilte die Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) mit, dass der am 02.12.2019 eingebrachte Verlängerungsantrag am 06.07.2020 gemäß Paragraph 19, Absatz 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingestellt worden sei.
- Am 20.10.2020 gab der Beschwerdeführer in Replik auf die Stellungnahme des Bundesamtes neben Ausführungen und Judikatur zum ARB 1/80 zusammengefasst an, dass die Ausführungen des Bundesamtes zum ARB 1/80 nicht verständlich seien und die Ermittlungen mangelhaft geführt worden seien. Der BF sei seit acht Jahren bei demselben Dienstgeber beschäftigt. Er hätte nie eine Beschäftigungsbewilligung benötigt.
- In Replik auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, gab das Bundesamt mit Stellungnahme vom 23.10.2020 an, dass seit der Stellungnahme vom 15.10.2020 seitens des Bundesamtes versucht werde, Kontakt mit dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers aufzunehmen. Telefonisch sei dieser nie erreichbar. Aus diesem Grund sei am 21.10.2020 mittels Mail höflichst nachgefragt worden, wann der Rechtsanwalt mit dem Beschwerdeführer seinen zur Ausfolgung aufliegenden Reisepass abholen würde. Es sei um Bekanntgabe eines Abholtermins und um einen Rückruf ersucht worden, welche bis dato unbeantwortet geblieben seien.
- Am 27.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verhandlung durch und verkündete das Erkenntnis mündlich.
- Am 10.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer eine Langausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
- Am 10.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer eine Langausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sache dieses Erkenntnisses ist ausschließlich der Abspruch über die weitere Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers vom 12.08.2020 bis 27.10.
- Über die Sicherstellung (Beschlagnahme) am 12.08.2020 und über den Antrag über die aufschiebende Wirkung wurde bereits mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.10.2020 entschieden.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist am XXXX geboren und besitzt die türkische Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und besitzt die türkische Staatsbürgerschaft. Er war durchgehen von 07.03.2006 bis 18.11.2019 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von April 2019 (Verhängung des Betretungsverbotes) bis 18.11.2019 hat er an dieser gemeldeten Adresse nicht gewohnt. Gegen ihn wurde im April 2019 ein auf Dauer von sechs Monaten geltendes Betretungsverbot verhängt. Seit April 2019 nimmt er Unterkunft im Verborgenen. Derzeit weist er keine gültige Meldung auf. Er wurde spätestens am 07.10.2020 über die Modalitäten einer amtlichen Meldung mit einer Sicherstellungsbestätigung belehrt. Seit etwa 3 bis 4 Monaten ist er an der Adresse XXXX wohnhaft. Eine Anmeldung hat er nicht veranlasst. Davor war er an verschiedenen Adressen wohnhaft aber nicht gemeldet.Gegen ihn wurde im April 2019 ein auf Dauer von sechs Monaten geltendes Betretungsverbot verhängt. Seit April 2019 nimmt er Unterkunft im Verborgenen. Derzeit weist er keine gültige Meldung auf. Er wurde spätestens am 07.10.2020 über die Modalitäten einer amtlichen Meldung mit einer Sicherstellungsbestätigung belehrt. Seit etwa 3 bis 4 Monaten ist er an der Adresse römisch 40 wohnhaft. Eine Anmeldung hat er nicht veranlasst. Davor war er an verschiedenen Adressen wohnhaft aber nicht gemeldet. Er hatte von 02.12.2011 bis 02.12.2012, von 03.12.2012 bis 03.12.2013, von 04.12.2013 bis 04.12.2014, 05.12.2014 bis 05.12.2015, von 06.12.2015 bis 06.12.2016, von 07.12.2016 bis 07.12.2017, von 08.12.2017 bis 08.12.2018 und von 09.12.2018 bis 09.12.2019 jeweils einen Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“. Am 02.12.2019 stellte er einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Bei Stellung des Verlängerungsantrages hat er einen Wohnsitz bekannt gegeben, an dem er nicht gewohnt hat bzw. diesen nicht korrigiert. Er hat seinen neuen Wohnsitz nicht der MA 35 bekannt gegeben. Das Verfahren wurde von der MA 35 am 06.07.2020 gemäß §19 Abs. 6 NAG eingestellt. Am 02.12.2019 stellte er einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Bei Stellung des Verlängerungsantrages hat er einen Wohnsitz bekannt gegeben, an dem er nicht gewohnt hat bzw. diesen nicht korrigiert. Er hat seinen neuen Wohnsitz nicht der MA 35 bekannt gegeben. Das Verfahren wurde von der MA 35 am 06.07.2020 gemäß §19 Absatz 6, NAG eingestellt. Er hat zu folgenden Zeiten Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bezogen: 25.02.2020 - 05.03.2020, 10.03.2020 – laufend. Er war bei XXXX von 01.09.2013 bis 31.03.2020 als geringfügiger Arbeiter beschäftigt. Seit 01.07.2020 ist er dort wieder geringfügig in der Reinigungsbranche beschäftigt. Er war bei römisch 40 von 01.09.2013 bis 31.03.2020 als geringfügiger Arbeiter beschäftigt. Seit 01.07.2020 ist er dort wieder geringfügig in der Reinigungsbranche beschäftigt. Der BF verdient im Monat etwa 450 Euro. Er ist unbescholten. Auf ihn wurde ein Reisepass mit der Passnummer XXXX ausgestellt am 30.04.2014, gültig bis 08.08.2022, von der Republik Türkei XXXX , ausgestellt. Dieser Reisepass wurde ihm am 12.08.2020 im Rahmen einer Personenkontrolle durch die Landespolizeidirektion Wien nach Rücksprache mit dem BFA Journal abgenommen und sichergestellt. Zusätzlich wurde eine IAP-Anfrage durchgeführt.Auf ihn wurde ein Reisepass mit der Passnummer römisch 40 ausgestellt am 30.04.2014, gültig bis 08.08.2022, von der Republik Türkei römisch 40 , ausgestellt. Dieser Reisepass wurde ihm am 12.08.2020 im Rahmen einer Personenkontrolle durch die Landespolizeidirektion Wien nach Rücksprache mit dem BFA Journal abgenommen und sichergestellt. Zusätzlich wurde eine IAP-Anfrage durchgeführt. Gegen ihn ist ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und am 07.10.2020 zugestellt. Der BF hat in der Verhandlung vom 13.10.2020 unwahre und falsche Angaben über die Möglichkeit der Stellungnahme angegeben. Der BF hätte jedenfalls im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren dazu beitragen können, die Dauer der Sicherstellung seines türkischen Reisepasses zu verkürzen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht in einer angemessenen Dauer nachgekommen. Es ist ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, am 22.04.2019 versucht zu haben, seine Tochter absichtlich schwer am Körper zu verletzen, auf zu eingestochen zu haben und sie mehrfach geschlagen zu haben und mit dem umbringen bedroht zu haben. Daher besteht der Verdacht der gefährlichen Drohung und der schweren Nötigung. Der Beschwerdeführer hat zu der Anhängigkeit dieses Strafverfahrens in der Verhandlung vom 13.10.2020 falsche und unwahre Angaben gemacht. Die belangte Behörde hat den Reisepass ab dem Zeitpunkt der Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit 13.10.2020 zur Ausfolgung bereitgehalten. Weder der BF noch seine anwaltliche Vertretung haben ab 14.10.2020 versucht den Reisepass abzuholen. Die anwaltliche Vertretung hat auf die telefonische sowie elektronische Kontaktaufnahme der belangten Behörde seit 15.10.2020 nicht reagiert.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister (ZMR), in das Strafregister in das GVS-Informationssystem, ins AJ-WEB sowie ins Zentrale Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus der vorgelegten Passkopie (OZ 11), an der Identität kamen im Verfahren keine Zweifel auf. Die Feststellungen zur durchgehenden Meldung von 07.03.2006 bis 18.11.2019 und, dass er derzeit nicht gemeldet ist, ergibt sich aus einer Abfrage des ZMR. Die Feststellungen zum Betretungsverbot ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (OZ 17, S. 9 bis 12) und ist unstrittig. Die Feststellung, dass der BF seit April 2019 im Verborgenen wohnhaft ist ergibt sich aus dem Umstand, dass er seit dem Betretungsverbot nicht mehr an der gemeldeten Adresse gewohnt hat und dann laut eigenen Angaben bei diversen Freunden gewohnt hat ohne sich zu anmelden (OZ 17, S. 7) und sich auch bei der letzten Adresse nicht gemeldet hat, da er mit dem Mieter etwas anderes vereinbart hatte (OZ 17 S. 8). In diesem Zusammenhang erweist sich der Beschwerdeführer auch als absolut unglaubwürdig, wenn er behauptet, dass er nicht gewusst habe, dass er sich nach dem Meldegesetz melden muss und, dass es strafbar ist, wenn man dies unterlässt (OZ 17, S. 8), da sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach seit 15 Jahren in Österreich aufhält (OZ 17 S. 8), er selbst angegeben hat, dass er, sofern er bei Freunden gewohnt hat, sich nicht angemeldet habe, da seine Freunde Angst wegen der Polizei gehabt hätten (OZ 17, S. 7) und er sich auch bei der letzten Adresse nicht gemeldet habe, weil da schon jemand gewohnt habe und er mit dem Vermieter ausgemacht habe, sich erst anzumelden, wenn dieser ausziehe (OZ 17, S. 8). Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit korrekt gemeldet und war es ihm eben auch bewusst, dass man sich anmelden muss. Wenn er nun behauptet, dass er das nach seinem 15 jährigen Aufenthalt in Österreich nicht wisse, ist er unglaubwürdig. Die Feststellung zur aktuellen Wohnungsadresse ergeben sich aus (OZ 17, S. 7) und handelt es sich auch bei dieser Adresse um jene Adresse, an der der Reisepass sichergestellt wurde. Die Feststellung zur Belehrung über die Modalitäten einer Meldung mit Sicherstellungsbestätigung ergibt sich aus dem Bericht der LPD Wien vom 07.10.2020 (OZ 20). Trotzdem hat der Beschwerdeführer es unterlassen sich bis 27.10.2020 ordnungsgemäß zu melden. Der BF hielt in der Verhandlung vom 27.10.2020 überdies all seine Angaben vom 13.10.2020 aufrecht (OZ 30 S. 4 und 5). Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“ ergeben sich aus einer Abfrage zum IZR. Die Feststellung, dass der Verlängerungsantrag des BF eingestellt wurde, ergibt sich aus einer Einschau ins IZR und einer Auskunft der MA 35 (OZ 16, 24). Am 20.10.2020 gab die MA 35 bekannt, dass das Verfahren am 06.07.2020 gemäß § 19 Abs. 6 NAG eingestellt worden war. Dies ergibt sich auch aus einem Eintrag im IZR, aus dem ersichtlich ist, dass der Datensatz am 06.07.2020 angelegt wurde. Dass der BF seine neue Adresse der MA 35 nicht bekannt gegeben hat ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 17, S. 9 und 10) und der Einreichbestätigung (Beilage ./A der Niederschrift vom 13.10.2020, OZ 17). Der BF konnte in diesem Zusammenhang auch nicht widerspruchsfrei darlegen, warum er bei seinem Verlängerungsantrag im Dezember 2019 eine Adresse angegeben hat bzw. diese Adresse zumindest nicht hat korrigieren lassen XXXX ), an der seit April 2019 nicht mehr wohnhaft war und an die er auch in der Folge nicht mehr zurückgekehrt ist. Wenn der BF in diesem Zusammenhang angibt, dass er diese Adresse im Kopf hatte und sie beim Verlängerungsantrag auch angegeben hat (S. 9 der Niederschrift, OZ 17), und die MA 35 ihn auch aufgefordert habe einen aktuellen Meldezettel zu bringen (S. 9 der Niederschrift, OZ 17), der BF dies aber bis 12.08.2020, somit jedenfalls acht Monate unterlassen hat, ist es im Zusammenhang mit seinen bisherigen Anträgen auf einen Aufenthaltstitel jedenfalls nicht glaubhaft, dass der BF weiterhin von einem „anhängigen“ Verfahren bei der MA 35 ausgegangen ist. Der BF ist nicht glaubhaft, wenn er in weiterer Folge nach mehrmaligen Nachfragen plötzlich angibt, dass er im Jänner 2020 die Dokumente für das Betretungsverbot nachgereicht habe (S. 10 der Niederschrift, OZ 17) und angibt, dass dann nichts mehr gefehlt habe, da aus der Einreichbestätigung widerspruchsfrei hervorgeht, dass er einen aktuellen Meldezettel vorzulegen hatte. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot Karte plus“ ergeben sich aus einer Abfrage zum IZR. Die Feststellung, dass der Verlängerungsantrag des BF eingestellt wurde, ergibt sich aus einer Einschau ins IZR und einer Auskunft der MA 35 (OZ 16, 24). Am 20.10.2020 gab die MA 35 bekannt, dass das Verfahren am 06.07.2020 gemäß Paragraph 19, Absatz 6, NAG eingestellt worden war. Dies ergibt sich auch aus einem Eintrag im IZR, aus dem ersichtlich ist, dass der Datensatz am 06.07.2020 angelegt wurde. Dass der BF seine neue Adresse der MA 35 nicht bekannt gegeben hat ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 17, S. 9 und 10) und der Einreichbestätigung (Beilage ./A der Niederschrift vom 13.10.2020, OZ 17). Der BF konnte in diesem Zusammenhang auch nicht widerspruchsfrei darlegen, warum er bei seinem Verlängerungsantrag im Dezember 2019 eine Adresse angegeben hat bzw. diese Adresse zumindest nicht hat korrigieren lassen römisch 40 ), an der seit April 2019 nicht mehr wohnhaft war und an die er auch in der Folge nicht mehr zurückgekehrt ist. Wenn der BF in diesem Zusammenhang angibt, dass er diese Adresse im Kopf hatte und sie beim Verlängerungsantrag auch angegeben hat (S. 9 der Niederschrift, OZ 17), und die MA 35 ihn auch aufgefordert habe einen aktuellen Meldezettel zu bringen (S. 9 der Niederschrift, OZ 17), der BF dies aber bis 12.08.2020, somit jedenfalls acht Monate unterlassen hat, ist es im Zusammenhang mit seinen bisherigen Anträgen auf einen Aufenthaltstitel jedenfalls nicht glaubhaft, dass der BF weiterhin von einem „anhängigen“ Verfahren bei der MA 35 ausgegangen ist. Der BF ist nicht glaubhaft, wenn er in weiterer Folge nach mehrmaligen Nachfragen plötzlich angibt, dass er im Jänner 2020 die Dokumente für das Betretungsverbot nachgereicht habe (S. 10 der Niederschrift, OZ 17) und angibt, dass dann nichts mehr gefehlt habe, da aus der Einreichbestätigung widerspruchsfrei hervorgeht, dass er einen aktuellen Meldezettel vorzulegen hatte. Die Feststellungen zum Bezug von Notstandshilfe, Überbrückungshilfe ergeben sich aus einer Abfrage zum AJ-Web ebenso wie die Feststellungen zur Beschäftigung als geringfügiger Arbeiter. Die Feststellungen zum Einkommen ergeben sich aus seinen Angaben (OZ 17 S. 10). Die Feststellungen zur Beschäftigung de BF ergeben sich aus einem AJ-Web Auszug. Dies Festellungen zum Reisepass und der Sicherstellung am 12.08.2020 ergeben sich aus der Kopie des Reisepasses und der Sicherstellungsbestätigung, die im Akt einliegt und nochmal leserlich übermittelt wurde (OZ 8) sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes (OZ 6). Die IAP-Anfrage ergibt sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien (OZ 5, Aktenvorlage Teil 3, S. 3). Dass der BF unbescholten ist ergibt sich aus einer Auskunft zum Strafregister. Die Feststellung, dass ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Abschlussbericht und der Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 15.10.2020 (OZ 22), aus der hervorgeht, dass der BF am 12.06.2019 einen Anklageschrift erhalten hat. Die Feststellung, dass der BF in der Verhandlung falsche und unwahre Angaben zur Anhängigkeit des Strafverfahrens gemacht hat, ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2020, in denen er angegeben hat, dass er nicht wisse, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn ermittle (S. 12 der Niederschrift vom 13.10.2020, OZ 17). In der Verhandlung vom 27.10.2020 hat er all seine am 13.10.2020 gemachten Angaben aufrecht erhalten (OZ 30, S. 4 und 5). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde und zu seiner Mitwirkungspflicht ergibt sich aus OZ 20: Die belangte Behörde übermittelte den Zustellschein, mit dem das Ergebnis der Beweisaufnahme datiert mit 23.09.2020 dem Beschwerdeführer am 07.10.2020 zugestellt wurde. Die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Zustellschein vom 07.10.20220 und die Unterschrift auf der Verhandlungsschrift vom 13.10.2020 sind ident. Auch aus dem Bericht der LPD Wien vom 07.10.2020 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer dieses Schriftstück ausgefolgt wurde und er über das Meldegesetz belehrt wurde (OZ 20). Der Beschwerdeführer hat somit am 07.10.2020 Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten und wusste jedenfalls, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig war. Die Feststellung, dass der BF dazu unwahre und falsche Angaben gemacht hat ergibt sich aus seiner Aussage in der Verhandlung vom 13.10.2020, in dem der BF angegeben hat, nur die Ladung zur Verhandlung bekommen zu haben aber kein Schreiben der belangten Behörde (S. 13 der Niederschrift vom 13.10.2020). Diese Aussage hielt er auch in der Verhandlung vom 27.10.2020 aufrecht, nachdem er gefragt wurde, ob er seine Aussage vom 13.110.2020 aufrechterhalte (OZ 30, S. 4 und 5). Ebenfalls unwahre Angaben machte er im Hinblick auf die Anhängigkeit des Strafverfahrens: Aus einer Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft Wien (OZ 22) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2019 die Anklageschrift erhalten hat und eine Verhandlung im Raum stehe. In der Verhandlung vom 13.10.2020 gab er hingegen an, dass er nicht wüsste, dass gegen ihn ermittelt wird (OZ 17, S. 12). Die Feststellung, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht in angemessener Dauer nachgekommen ist ergibt sich aus einer Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.10.2020 (OZ 20). Darin gab sie an, die Sicherstellung des Reisepasses am 12.08.2020 verfügt zu haben und am 23.09.2020 diverse Abfragen und dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zur Stellungnahme übermittelt zu haben. Dieses wurde ihm am 07.10.20202 zugestellt. Darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht und erstattete auch bis 27.10.2020 keine Stellungnahme, obwohl ihm eine Frist für zwei Wochen eingeräumt worden war. Die Feststellung zur Bereithaltung des Passes zur Ausfolgung sowie, dass der BF und seine anwaltliche Vertretung nicht reagiert haben und den Pass nicht abgeholt haben ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 30 S. 4 und 5) und der Stellungnahme der belangten Behörde (OZ 28). Dies wurde vom BF auch nicht konkret in Abrede gestellt. Wenn der BF in der Verhandlung, vertreten durch seinen Rechtsanwalt meint, dass die Behörde im Mail vom 16.10.2020 darauf hätte hinweisen können, dass der Pass zur Abholung bereit sei, ist er darauf zu verweisen, dass mit 13.10.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und die belangte Behörde ab 14.10.2020 den Pass ausgefolgt hätte und jedenfalls zur Abholung bereitgehalten hat. Wenn vorgebracht wird, dass kurz vor der mündlichen Verhandlung am 27.10.2020 eine telefonische Kontaktaufnahme seitens des Rechtsanwaltes erfolgt wäre (OZ 30 S. 4 und 5), um einen Termin für die Abholung des Passes auszumachen wird dem kein Glauben geschenkt. So gab der Rechtsanwalt auf die Frage, warum nicht schon am 14.10.2020 der Reisepass abgeholt worden wäre, da ja der Beschwerdeführer am 13.10.2020 vorbracht hat, dass er diesen so dringend benötigt, an, dass er „keine Ahnung“ hätte, warum der Reisepass nicht schon ab 14.10.2020 oder in den folgenden Tagen abgeholt worden wäre. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Rechtsanwalt wenige Stunden vor der mündlichen Verhandlung die belangte Behörde extra anrufen sollte um sich einen Termin auszumachen, wenn der Termin ohnehin in der mündlichen Verhandlung vereinbart werden könnte bzw, da die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, die belangte Behörde ohnehin den Reisepass in der Verhandlung ausgefolgt hätte. Diesen Ausführungen war daher kein Glauben zu schenken.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A. I. Abweisung der BeschwerdeZu Spruchpunkt A. römisch eins. Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Zur Sach- und Rechtslage bis 13.10.2020 Die Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 27.6.2006, 2006/18/0138; VwGH 26.9.2007, 2007/21/0215), wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB 1/80-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage kommt, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt (seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit
- Juli 2011 ist das § 67 FPG), kann jedenfalls nicht mehr uneingeschränkt aufrecht erhalten werden (Hinweis EuGH 8.12.2001, Ziebell, C-371/08). Mit dem FNG 2014 wurde mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2014 das System verändert. Seither gibt es Ausweisung und Aufenthaltsverbot (§§ 66 und 67 FPG) nur mehr gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige, während gegen alle sonstigen Drittstaatsangehörigen nur mehr eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG; entweder alleine oder in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FPG) in Betracht kommt. Türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - sind "sonstige" Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach § 52 FPG. Auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, ist nunmehr - seit dem FNG 2014, anders als nach der bis
- Dezember 2013 geltenden Rechtslage, nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG – entspricht (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Die Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 27.6.2006, 2006/18/0138; VwGH 26.9.2007, 2007/21/0215), wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB 1/80-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage kommt, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt (seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit
- Juli 2011 ist das Paragraph 67, FPG), kann jedenfalls nicht mehr uneingeschränkt aufrecht erhalten werden (Hinweis EuGH 8.12.2001, Ziebell, C-371/08). Mit dem FNG 2014 wurde mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2014 das System verändert. Seither gibt es Ausweisung und Aufenthaltsverbot (Paragraphen 66 und 67 FPG) nur mehr gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige, während gegen alle sonstigen Drittstaatsangehörigen nur mehr eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG; entweder alleine oder in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG) in Betracht kommt. Türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - sind "sonstige" Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach Paragraph 52, FPG. Auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, ist nunmehr - seit dem FNG 2014, anders als nach der bis
- Dezember 2013 geltenden Rechtslage, nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Artikel 12, der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch Paragraph 52, Absatz 5, FPG – entspricht (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). 3.1.
- Nach dieser Judikatur ist es daher grundsätzlich zulässig, gegen türkische Staatsangehörige eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Auch die Sicherstellung eines türkischen Reisepasses ist zur Sicherung des Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zulässig. Im gegenständlichen Verfahren kommt es ausschließlich auf die Frage an, ob die fortdauernde Sicherstellung rechtmäßig war bzw ist oder nicht. Es ist nicht Sache des Verfahrens zu klären, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtmäßig ist oder nicht. 3.1.
- Nach allgemeinem Verständnis liegt keine Rechtswidrigkeit und damit auch keine Verletzung subjektiver Rechte vor, wenn das Verwaltungsorgan bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von dem ihm eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 170 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).3.1.
- Nach allgemeinem Verständnis liegt keine Rechtswidrigkeit und damit auch keine Verletzung subjektiver Rechte vor, wenn das Verwaltungsorgan bei der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von dem ihm eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 170 (Stand 15.2.2017, rdb.at)). Aus dem Akteninhalt, hier insbesondere aus der Stellungnahmen (zu OZ 6 und OZ 20) ergibt sich, dass beim Bundesamt nach wie vor das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF anhängig ist, weiterhin ermittelt wird und Ermittlungen auch zwischen 12.08.2020 und 13.10.2020 geführt hat, da von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen wurde und geprüft wurde, ob das ARB 1/80 auf den Beschwerdeführer anwendbar ist. Dies hat die belangte Behörde insbesondere dadurch versucht zu ermitteln, als es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme und somit ein Parteiengehör eingeräumt hat. Im Hinblick darauf ist die Sicherstellung des Reisepasses nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 05.07.2012, 2011/21/0158).Aus dem Akteninhalt, hier insbesondere aus der Stellungnahmen (zu OZ 6 und OZ 20) ergibt sich, dass beim Bundesamt nach wie vor das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF anhängig ist, weiterhin ermittelt wird und Ermittlungen auch zwischen 12.08.2020 und 13.10.2020 geführt hat, da von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen wurde und geprüft wurde, ob das ARB 1/80 auf den Beschwerdeführer anwendbar ist. Dies hat die belangte Behörde insbesondere dadurch versucht zu ermitteln, als es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme und somit ein Parteiengehör eingeräumt hat. Im Hinblick darauf ist die Sicherstellung des Reisepasses nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 05.07.2012, 2011/21/0158). Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erwiese. Das war in der vorliegenden Konstellation schon vor dem Hintergrund des anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF nicht der Fall. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat der Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht dargelegt (vgl. dazu VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195). Unzulässig wäre die Sicherstellung nur dann, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig erwiese. Das war in der vorliegenden Konstellation schon vor dem Hintergrund des anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF nicht der Fall. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, hat der Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht dargelegt vergleiche dazu VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0195). So hat er in der Beschwerde vorgebracht in seinem Recht verletzt zu sein, seinen Reisepass zu besitzen. Dadurch hat der Beschwerdeführer keinen drohenden Nachteil dargetan. Zudem brachte er vor, in seiner Reisefreiheit eingeschränkt zu sein. Dazu wurde er in der Verhandlung vom 13.102020 auch befragt, er konnte aber weder eine konkrete Flugbuchung oder ein genaues Reiseziel bekannt geben. Er gab lediglich unsubstaniiert an, dass seine Mutter vor vier Monaten gestorben sei – folglich vor Sicherstellung des Reisepasses – und er in die Türkei fliegen wolle, einen konkreten Termin oder eine Flugbuchung konnte er nicht angeben (OZ 17 S. 11). Einen ihm drohenden Nachteil hat er dadurch nicht geltenden gemacht. Eine potentielle Arbeitsstelle erwähnte der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2020, in der ohnehin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt wurde, ihm folglich dadurch auch kein Nachteil mehr drohen konnte. Wenn der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt in der Folge den von der belangten Behörde ab 14.10.2020 bereit gehaltenen Reisepass nicht selbständig abgeholt haben und der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 27.10.2020 dazu angab, dass sich sein Rechtsanwalt darum kümmere und der Rechtsanwalt angab, dass er „keine Ahnung“ habe, warum er den Reisepass noch nicht abgeholt habe, kann auch dadurch kein drohender Nachteil erkannt werden. Im gegenständlichen Fall ist ersichtlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden ist, wobei das diesbezügliche Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Zu der wesensgleichen Regelung des § 38 FPG („Sicherstellung von Beweismitteln“) hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments gemäß § 38 FPG hindert. Es ist den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststehe, ob diese tatsächlich zulässig sein werde. So verhält es sich auch bei der Sicherstellung von Reisepässen nach § 39 BFA-VG. Im gegenständlichen Fall ist ersichtlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden ist, wobei das diesbezügliche Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Zu der wesensgleichen Regelung des Paragraph 38, FPG („Sicherstellung von Beweismitteln“) hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Ausweisung noch nicht die Sicherstellung eines für die Vollziehung der Ausweisung benötigten Dokuments gemäß Paragraph 38, FPG hindert. Es ist den Behörden nämlich nicht generell verwehrt, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststehe, ob diese tatsächlich zulässig sein werde. So verhält es sich auch bei der Sicherstellung von Reisepässen nach Paragraph 39, BFA-VG. Da für die belangte Behörde auf Grund der unklaren Sachlage nicht feststand, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel oder ein Aufenthaltsrecht zukommt oder nicht, sie dazu rechtzeitig Ermittlungen anstellte und den Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufforderte und der Beschwerdeführer darauf, obwohl ihm die Aufforderung zur Stellungnahme am 07.10.2020 zugestellt worden war nicht reagierte, durfte die belangte Behörde den Reisepass zur Sicherung des Verfahrens sicherstellen. Für die Sicherstellung bis 13.10.2020 ist die Behörde ihrer Ermittlungspflicht in einer angemessenen Dauer nachgekommen. Die Behörde trifft die Pflicht, den wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und kann entsprechende Feststellungen erst treffen, wenn sie eine Tatsache als erwiesen annimmt. Wenn die belangte Behörde daher Ermittlungsschritte setzt um zu prüfen, ob das Assoziationsabkommen ARB 1/80 vor dem Hintergrund der Judikatur (vgl. zB VwGH 23.01.2020, Ra 2019/22/0154) vollumfänglich auf den BF anzuwenden ist bzw. er über die entsprechenden Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG verfügt (hat), sind diese Ermittlungsschritte nicht zu beanstanden und ist es auch evident, dass diese Ermittlungsschritte einige Zeit benötigen. Es kann auch nicht als offenbar unzweckmäßig angesehen werden, dass die belangte Behörde, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme aufgefordert hat, da gerade die Angaben des Beschwerdeführers wesentlich zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können und es für den Beschwerdeführer ein Leichtes ist, ein Vorbringen zu erstatten, welches die Ermittlungen der belangten Behörde zügig zu einem Abschluss bringen kann.Es war in diesem Zusammenhang auch zulässig, zur Sicherstellung des Verfahrens den Reisepass sicherzustellen. Es darf nicht übersehen, dass Ermittlungsschritte und Anfragen bei anderen Behörden eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere, wenn man der Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme gibt. Für die Sicherstellung bis 13.10.2020 ist die Behörde ihrer Ermittlungspflicht in einer angemessenen Dauer nachgekommen. Die Behörde trifft die Pflicht, den wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und kann entsprechende Feststellungen erst treffen, wenn sie eine Tatsache als erwiesen annimmt. Wenn die belangte Behörde daher Ermittlungsschritte setzt um zu prüfen, ob das Assoziationsabkommen ARB 1/80 vor dem Hintergrund der Judikatur vergleiche zB VwGH 23.01.2020, Ra 2019/22/0154) vollumfänglich auf den BF anzuwenden ist bzw. er über die entsprechenden Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG verfügt (hat), sind diese Ermittlungsschritte nicht zu beanstanden und ist es auch evident, dass diese Ermittlungsschritte einige Zeit benötigen. Es kann auch nicht als offenbar unzweckmäßig angesehen werden, dass die belangte Behörde, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme aufgefordert hat, da gerade die Angaben des Beschwerdeführers wesentlich zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können und es für den Beschwerdeführer ein Leichtes ist, ein Vorbringen zu erstatten, welches die Ermittlungen der belangten Behörde zügig zu einem Abschluss bringen kann., Es war in diesem Zusammenhang auch zulässig, zur Sicherstellung des Verfahrens den Reisepass sicherzustellen. Es darf nicht übersehen, dass Ermittlungsschritte und Anfragen bei anderen Behörden eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, insbesondere, wenn man der Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme gibt. Ein Fremder hat gemäß § 13 Abs. 1 BFA-VG am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken. Ziel der Mitwirkung des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt ist es, im Verfahren schnellstmöglich zu einer Entscheidung zu kommen und sämtliche Verzögerungen, etwa der Identitätsfeststellung, hintanzuhalten und das Verfahren zügig zu einem Abschluss zu bringen (Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer §13, K1).Ein Fremder hat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BFA-VG am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken. Ziel der Mitwirkung des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt ist es, im Verfahren schnellstmöglich zu einer Entscheidung zu kommen und sämtliche Verzögerungen, etwa der Identitätsfeststellung, hintanzuhalten und das Verfahren zügig zu einem Abschluss zu bringen (Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer §13, K1). Dieser Mitwirkungspflicht ist der BF nicht nachgekommen. Dem BF wurde nachweislich das schriftliche Parteiengehör vom 23.09.2020 am 07.10.2020 durch Ausfolgung durch die LPD zugestellt. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2020 behauptete der Beschwerdeführer, dass ihm bis dato kein schriftliches Parteiengehör zugestellt worden wäre. Die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung am 07.10.2020 und der Verhandlungsschrift am 13.10.20202 sind nahezu ident. Vor der Verhandlung am 27.10.2020 übermittelte das Gericht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Stellungnahme des Bundesamtes, aus der hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer das schriftliche Parteiengehör bereits zugestellt worden war. In der Verhandlung vom 27.10.2020 hielt der Beschwerdeführer seine Aussagen vom 13.10.2020 zur Gänze aufrecht. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls bereits ab 07.10.2020 Vorbringen erstatten können oder Dokumente vorlegen können, um das Verfahren vor dem Bundesamt schnellstmöglich zu einer Entscheidung zu führen und somit auch die Sicherstellung seines Reisepasses zu beenden. Es ist nicht das erste Mal, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht bzw. Verfahrensförderungspflicht nicht nachgekommen ist: Es darf auch nicht übersehen werden, dass der BF seit April 2019 im Verborgenen Unterkunft genommen hat, und auch vor der Niederlassung- und Aufenthaltsbehörde falsche Angaben bzgl seiner Adresse gemacht hat bzw. diese in der Folge nicht korrigiert hat. Bei seinem Verlängerungsantrag gab er eine Adresse an, an der er seit April 2019 nicht mehr wohnhaft war. Auch in diesem Verfahren vor der MA 35 ist er seiner Verfahrensförderungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat diese Angaben, die Einträge in den öffentlichen Registern und den dadurch entstehenden vermehrten Ermittlungsaufwand alleine zu verantworten. Seine Verfahrensförderungspflicht hat der Beschwerdeführer aber zur Gänze – wiederholt vor einer österreichischen Behörde – unterlassen. Der Beschwerdeführer ist seiner Mittwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht nahgekommen. Der Beschwerdeführer hätte ab 13.08.2020, jedenfalls aber seit 07.10.2020, wesentlich dazu beitragen können, dass die Sicherstellung früher beendet wird. Zusätzlich ist ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig. Es ist auch der belangten Behörde zuzugestehen, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen, da das Verfahren bereits seit April 2019 anhängig ist und es vor diesem Hintergrund auch nicht unwahrscheinlich ist, dass mit einem Abschluss und/oder mit einer Verhandlung zu rechnen ist. Aus dem Akteninhalt und dem Verfahrensgang ergibt sich, dass beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) nach wie vor das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer anhängig ist. Das Bundesamt war daher zur weiteren Sicherstellung des Reisepasses ermächtigt. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zeigt sich, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht in angemessener Dauer nachgekommen ist und die die Ermittlungen dadurch verlängert wurden, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hat und auch so zu falschen Angaben in öffentlichen Registern beigetragen hat. Die Ermittlungen sind vor dem Hintergrund der komplexen Rechtslage auch noch als angemessen in ihrer Dauer zu sehen, weshalb die Sicherstellung bis 13.10.2020 als verhältnismäßig angesehen wird. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Reisepass bis 13.10.2020 sichergestellt hat und daher bis zu diesem Zeitpunkt die Maßnahme noch angedauert hat, da die öffentlichen Interessen – auch vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur - bis zu diesem Zeitpunkt überwogen haben. 3.1.
- Zur Sach- und Rechtslage bis 27.10.2020 Die Sicherstellung des Reisepasses dauerte bis 13.10.
- Ab Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit 13.10.2020 hat die belangte Behörde den Reisepass zur Ausfolgung bereitgehalten. Weder der Beschwerdeführer noch seine anwaltliche Vertretung haben den Reisepass abgeholt. Sie haben auch nicht auf die telefonische sowie elektronische Kontaktaufnahme der belangten Behörde reagiert. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass seit 14.10.2020 keine Sicherstellung iSd § 39 BFA-VG mehr vorgelegen ist, der Reisepass aber zur Ausfolgung bereit gelegen ist.Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass seit 14.10.2020 keine Sicherstellung iSd Paragraph 39, BFA-VG mehr vorgelegen ist, der Reisepass aber zur Ausfolgung bereit gelegen ist. Warum der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt den Reisepass nicht abgeholt haben, konnten sie auch in der Verhandlung nicht darlegen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass sich sein Anwalt darum gekümmert habe. Der Rechtsanwalt gab an, dass er „keine Ahnung“ hätte, warum er nicht schon am 14.10.2020 den Reisepass abgeholt habe. Auf die Frage, ob der Rechtsanwalt nicht wisse, dass er den Reisepass abholen könne, wenn das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, gab er lediglich an er ein E-Mail geschrieben habe, dass die Beweisaufnahme nicht zugegangen wäre und diese nochmal zugestellt werden solle und antwortete somit nicht auf die Frage des erkennenden Gerichtes. Einem Rechtsanwalt muss bewusst sein, dass bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wie im vorliegenden Fall der Reisepass von der belangten Behörde bereitgehalten und ausgefolgt wird, da die belangte Behörde dazu verpflichtet ist. Wenn der Rechtsanwalt für seine Mandanten nicht einschreitet ist dieses Versäumnis dem Rechtsanwalt und somit dem Beschwerdeführer zuzurechnen und kann in keinem Fall dazu führen, dass die „Sicherstellung“ noch andauert. 3.
- Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu den Spruchpunkten II. und III.3.
- Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.10.2020 wurde der Beschwerde insofern nicht stattgegeben, als die Sicherstellung des Reisepasses am 12.08.2020 als nicht rechtswidrig angesehen wurde und somit die Beschwerde keinen Erfolg hatte. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Entscheidung in der Sache und greift dieser auch nicht vor. Mit gegenständlichen Erkenntnis wurde die restliche Beschwerde zur Gänze abgewiesen und hatte somit keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer ist somit, da die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg hatte, unterlegene Partei und hat daher die Kosten zu tragen. Die belangte Behörde ist somit obsiegende Partei. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der belangten Behörde gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, gemäß § 1 Z. 2 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand EUR 426,20, sohin insgesamt EUR 887,
- Der belangten Behörde gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand EUR 426,20, sohin insgesamt EUR 887,
- Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage oder die oben zitierte Judikatur stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W281.2235273.1.01