RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.01.2021 GeschäftszahlW282 2227476-1 SpruchW282 2227476-1/6E, W282 2227476-1/6E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien vertreten durch RA Mag. Alexander HENKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien vertreten durch RA Mag. Alexander HENKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wegen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 zu Recht erkannt: a) I. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch eins. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückehrentscheidung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückehrentscheidung in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützt und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Niederschrift wurde den Verfahrensparteien bzw. deren Vertretern am 17.12.2020 ausgehändigt bzw. elektronisch zugestellt. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Niederschrift wurde den Verfahrensparteien bzw. deren Vertretern am 17.12.2020 ausgehändigt bzw. elektronisch zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2227476.1.00
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