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{'item': 'G306 2233802-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2021 GeschäftszahlG306 2233802-4 SpruchG306 2233802-4/6E, G306 2233802-4/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über den mit Schreiben der Deserteurs- Flüchtlingsberatungseinrichtung vom 27.11.2020 zu dem unter der GZ G306 2233802-2/20 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Protokollberichtigung hinsichtlich einer am 28.10.2020 im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erstellten Verhandlungsschrift, beschlossen: I.römisch eins. Dem Antrag auf Protokollberichtigung vom 27.11.2020 wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m. § 14 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben.Dem Antrag auf Protokollberichtigung vom 27.11.2020 wird gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. TextBegründung:, Begründung: Mit gekürztem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020, Zl. G306 2233802-2/E20, wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, zu BFA-Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2020 zu Recht erkannt, dass gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde im Anschluss der mündlichen Verhandlung verkündet. Das Verfahren war damit rechtsgültig abgeschlossen. Mit gekürztem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020, , Zl. G306 2233802-2/E20, wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, zu BFA-Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2020 zu Recht erkannt, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde im Anschluss der mündlichen Verhandlung verkündet. Das Verfahren war damit rechtsgültig abgeschlossen. Am 10.11.2020 langte am Bundesverwaltungsgericht eine Protokollrüge seitens der Rechtsvertretung – Deserteurs- und Flüchtlingsberatung – ein. Es wurde in Abrede gestellt, dass XXXX für die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eingeschritten sei. Am 10.11.2020 langte am Bundesverwaltungsgericht eine Protokollrüge seitens der Rechtsvertretung – Deserteurs- und Flüchtlingsberatung – ein. Es wurde in Abrede gestellt, dass römisch 40 für die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eingeschritten sei. Eine Entscheidung wird mit der mündlichen Verkündung unabhängig von der in §29 Abs4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent, wenn sowohl der Inhalt einer Entscheidung als auch die Tatsache ihrer Verkündung in der Niederschrift festgehalten werden. Bereits an die Verkündung einer Entscheidung knüpfen sich daher deren Rechtswirkungen. Dazu zählt insbesondere ihre Unwiderrufbarkeit, weshalb nach der stRsp des VwGH die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom 28.10.2020 ist eindeutig zu entnehmen, dass Gegenstand dieser Verhandlung die amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft war und ein Erkenntnis samt Entscheidungsinhalt verkündet sowie Entscheidungsgründe dargelegt wurden. Weiters ist dieser zu entnehmen, dass die belangte Behörde als Partei anwesend war und auch der der Beschwerdeführer sowie die rechtliche Vertretung XXXX welche vom BVwG in der Niederschrift ausdrücklich als solcher anerkannt wurde, anwesend war. Somit wurde mit der Verkündung im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine meritorische - die Beschwerde abweisende - Entscheidung erlassen, womit auch deren Unwiderrufbarkeit einhergeht.Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom 28.10.2020 ist eindeutig zu entnehmen, dass Gegenstand dieser Verhandlung die amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft war und ein Erkenntnis samt Entscheidungsinhalt verkündet sowie , Entscheidungsgründe dargelegt wurden. Weiters ist dieser zu entnehmen, dass die belangte Behörde als Partei anwesend war und auch der der Beschwerdeführer sowie die rechtliche Vertretung römisch 40 welche vom BVwG in der Niederschrift ausdrücklich als solcher anerkannt wurde, anwesend war. Somit wurde mit der Verkündung im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine meritorische - die Beschwerde abweisende - Entscheidung erlassen, womit auch deren Unwiderrufbarkeit einhergeht. Der nunmehr nach mündlich verkündeten Erkenntnis am 28.10.2020 gestellte Antrag auf Protokollberichtigung vom 10.11.2020 - im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache erstellten Verhandlungsschrift - zielt auf einen verfahrensleitenden Beschluss hinsichtlich einer für die Enderledigung maßgeblichen vollständigen und richtigen Verhandlungsschrift ab. Ein solcher verfahrensleitender Beschluss ist naturgemäß nicht gesondert anfechtbar, sondern nur im Rahmen der Anfechtung der Enderledigung. Somit setzt die Fassung eines derartigen verfahrensleitenden Beschlusses ein Verfahren voraus, das noch offen und noch nicht entschieden ist. Im gegenständlichen Fall ist allerdings bereits vor der Stellung des gegenständlichen Antrages auf Protokollberichtigung am 10.11.2020 die das Verfahren beendende Erledigung (mündlich verkündetes Erkenntnis am 28.10.2020) erlassen gewesen. Somit liegt keine gesetzliche Grundlage für eine inhaltliche Befassung mit dem auf einen verfahrensleitenden Beschluss abzielenden Antrag mehr vor, da ein dafür erforderliches offenes (Beschwerde-)Verfahren nicht mehr existent ist. Dem Antrag war daher keine Folge zu geben. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da in Ansehung der klaren Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G306.2233802.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.