4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 20.09.2019 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung betreten und mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27.02.2020 mit einer Geldstrafe von EUR 500,-- bestraft. Am 10.03.2020 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.08.2020 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und eine 30-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.08.2020 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und eine 30-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.09.2020 mit den Anträgen, die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären, die Abschiebung für unzulässig zu erklären, das Einreiseverbot zu beheben bzw. in eventu herabzusetzen, den Bescheid zur Gänze zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhalte und sich sowohl die erlassene Rückkehrentscheidung als auch das erlassene Einreiseverbot aus diesem Grund als rechtswidrig erweisen würden. Im Sommersemester habe er aufgrund der Covid-Pandemie keine schulischen Leistungen erbringen können, er würde jedoch nach wie vor die Abendschule besuchen und sei zudem selbstständig erwerbstätig. Mit Schriftsatz vom 10.09.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.09.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.12.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit Schriftsatz vom 22.12.2020 wurden mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er ist ledig und kinderlos. Seine Identität steht fest. Er hält sich seit 27.02.2018 - abgesehen von einem neuntägigen Heimaturlaub im Dezember 2019 - durchgehend im Bundesgebiet auf. Ihm wurde von 27.02.2018 bis 27.02.2019 und von 28.02.2019 bis 28.02.2020 eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Schüler“ erteilt. Am 24.02.2020 stellte er rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Während seines Aufenthaltes war der Beschwerdeführer nahezu durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt. So war er von 07.08.2018 bis 24.09.2018 als Arbeiter, von 03.10.2018 bis 02.11.2018 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, von 14.11.2018 bis 23.06.2019 als Arbeiter und von 07.06.2019 bis 23.09.2019 erneut als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. Über die entsprechenden AMS-Bewilligungen nach dem AuslBG verfügte der Beschwerdeführer nicht. Am 20.09.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Fahrzeugkontrolle bei der unerlaubten Beschäftigung als Taxilenker betreten und in der Folge mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27.02.2020, GZ XXXX wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes
1a FPG mit Geldstrafe von EUR 500,-- bestraft (rechtskräftig am 18.03.2020).Am 20.09.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Fahrzeugkontrolle bei der unerlaubten Beschäftigung als Taxilenker betreten und in der Folge mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27.02.2020, GZ römisch 40 wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes
Absatz eins a, FPG mit Geldstrafe von EUR 500,-- bestraft (rechtskräftig am 18.03.2020). Der Beschwerdeführer ist seit dem 07.11.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der TAXI XXXX Gesellschaft mbH, Firmenbuchnummer: XXXX .Der Beschwerdeführer ist seit dem 07.11.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der TAXI römisch 40 Gesellschaft mbH, Firmenbuchnummer: römisch 40 . Die Gesellschaft verfügt über die gewerberechtliche Konzession zum Betrieb des Mietwagengewerbes mit sieben Personenkraftfahrzeugen und über die gewerberechtliche Konzession für das Taxigewerbe mit sieben Personenkraftfahrzeugen. Für das reglementierte Mietwagen- und Taxigewerbe ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt. Darüber hinaus verfügt die Gesellschaft über die Gewerbeberechtigungen Gastgewerbe sowie für das freie Güterbeförderungsgewerbe. Die Gesellschaft hatte vor der Corona-Pandemie zwischen 18 und 20 Mitarbeiter, derzeit beschäftigt die Gesellschaft 8 Mitarbeiter. Die Gesellschaft des Beschwerdeführers weist Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 30.00.--. auf Der Beschwerdeführer absolvierte in seinem Herkunftsstaat eine 14-jährige Schulausbildung mit Matura. Anschließend besuchte er im Schuljahr 2017/2018 eine Privatschule in Österreich und im darauffolgenden Schuljahr eine HTL, welche er mangels schulischem Erfolg nach kurzer Zeit abbrach. Nunmehr besucht der Beschwerdeführer eine Abendhandelsschule, wobei auch diesbezüglich kein schulischer Erfolg gegeben ist und der Beschwerdeführer im Schuljahr 2019/2020 in nahezu allen Unterrichtsgegenständen mit „nicht beurteilt“ benotet wurde. Der Beschwerdeführer absolvierte in seinem Herkunftsstaat eine 14-jährige Schulausbildung mit Matura. Anschließend besuchte er im Schuljahr 2017 aus 2018, eine Privatschule in Österreich und im darauffolgenden Schuljahr eine HTL, welche er mangels schulischem Erfolg nach kurzer Zeit abbrach. Nunmehr besucht der Beschwerdeführer eine Abendhandelsschule, wobei auch diesbezüglich kein schulischer Erfolg gegeben ist und der Beschwerdeführer im Schuljahr 2019 aus 2020, in nahezu allen Unterrichtsgegenständen mit „nicht beurteilt“ benotet wurde. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf Niveau A2 und führt eine Beziehung im Bundesgebiet. In Österreich lebt die Tochter eines Cousins des Beschwerdeführers, in Frankreich lebt ein Bruder des Beschwerdeführers. Ansonsten bestehen keine weiteren familiären oder maßgeblichen privaten Beziehungen. Eine integrative Verfestigung in sprachlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht liegt nicht vor. In Tunesien leben die Eltern, eine Schwester und fünf Brüder des Beschwerdeführers, zu welchen er regelmäßigen Kontakt pflegt. Er spricht Arabisch, Französisch und Englisch und ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer unterliegt in Tunesien keiner asylrelevanten Verfolgung. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich dient zur Ausübung einer Beschäftigung und nicht zum Zweck eines Schulbesuchs. 1.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, ... Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten: Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet (auszugsweise):Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet (auszugsweise): „§ 11.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. ...“ Der mit „Schüler“ betitelte § 63 NAG lautet:Der mit „Schüler“ betitelte Paragraph 63, NAG lautet: „§ 63.
1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht
Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. ...“ 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels war sein Aufenthalt zunächst rechtmäßig. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe
Vm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG verhängt, da er am 20.09.2019 bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ging der Beschwerdeführer auch bereits vor dieser Betretung regelmäßig unerlaubten Erwerbstätigkeiten nach. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltstitels war sein Aufenthalt zunächst rechtmäßig. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG verhängt, da er am 20.09.2019 bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ging der Beschwerdeführer auch bereits vor dieser Betretung regelmäßig unerlaubten Erwerbstätigkeiten nach. Aufgrund seines rechtmäßigen Aufenthaltes setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer
4 FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund
G oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, entgegengestanden wäre (Z 1) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4). Aufgrund seines rechtmäßigen Aufenthaltes setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, entgegengestanden wäre (Ziffer eins,) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,).
Abs 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ grundsätzlich nur möglich, wenn der Fremde nach den maßgeblichen schulrechtlichen Vorschriften einen Nachweis über den Schulerfolg erbringt. Ein Schulerfolg kann mangels der Vorlage eines derartigen Nachweises dennoch gegeben sein, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen - unabwendbar oder unvorhersehbar – sind.
Paragraph 63, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ grundsätzlich nur möglich, wenn der Fremde nach den maßgeblichen schulrechtlichen Vorschriften einen Nachweis über den Schulerfolg erbringt. Ein Schulerfolg kann mangels der Vorlage eines derartigen Nachweises dennoch gegeben sein, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen - unabwendbar oder unvorhersehbar – sind. Auch wenn
Abs 3 NAG mangels der Vorlage eines derartigen Schulerfolgsnachweises ein solcher dennoch gegeben sein kann, soferne Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen und unabwendbar oder unvorhersehbar sind, führt es keineswegs dazu, dass das Fehlen eines ausreichenden Schulerfolges in solchen Fällen unter keinen Umständen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen kann. Es kann dabei dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit dieser Bestimmung auch einen Fremden, dessen bisheriges Verhalten über einen doch längeren Zeitraum gezeigt hat, dass er – aus welchem Grund auch immer – nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Schulerfolg zu erbringen und bei dem auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vorliegen, die Möglichkeit verschaffen wollte, sich weiterhin zum ausschließlichen Zweck des Schulbesuchs in Österreich aufzuhalten (vgl. VwGH 17.12.2010, Zl: 2007/18/0643).Auch wenn
Paragraph 63, Absatz 3, NAG mangels der Vorlage eines derartigen Schulerfolgsnachweises ein solcher dennoch gegeben sein kann, soferne Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen und unabwendbar oder unvorhersehbar sind, führt es keineswegs dazu, dass das Fehlen eines ausreichenden Schulerfolges in solchen Fällen unter keinen Umständen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen kann. Es kann dabei dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit dieser Bestimmung auch einen Fremden, dessen bisheriges Verhalten über einen doch längeren Zeitraum gezeigt hat, dass er – aus welchem Grund auch immer – nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Schulerfolg zu erbringen und bei dem auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vorliegen, die Möglichkeit verschaffen wollte, sich weiterhin zum ausschließlichen Zweck des Schulbesuchs in Österreich aufzuhalten vergleiche VwGH 17.12.2010, Zl: 2007/18/0643). Nachdem solche Gründe nicht anzunehmen waren, sind somit mangels Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 63 NAG der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden.Nachdem solche Gründe nicht anzunehmen waren, sind somit mangels Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 63, NAG der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden. Hinzu kommt, dass die Erwerbstätigkeit eines Fremden, dem eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt wurde, das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen darf. In diesem Zusammenhang sticht heraus, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes nie in der Lage war, schulische Erfolge zu erreichen. So wurde er im Schuljahr 2018/2019 überwiegend negativ beurteilt und war nicht zum Aufstieg in die nächste Schulstufe berechtigt. Im Schuljahr 2019/2020 wurde der Beschwerdeführer lediglich in einem Unterrichtsgegenstand mit einem Genügend beurteilt, in allen anderen Pflichtgegenständen liegt keine Beurteilung vor. Selbst unter Annahme der Richtigkeit des Beschwerdeeinwandes, wonach ihm im Sommersemester 2020 aufgrund der Covid-Pandemie ein Schulbesuch nicht mehr möglich war, steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ausreichende schulische Leistungen erbracht hat und dass sein Aufenthalt nunmehr nahezu ausschließlich seiner selbstständigen Tätigkeit dient. Hinzu kommt, dass die Erwerbstätigkeit eines Fremden, dem eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt wurde, das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen darf. In diesem Zusammenhang sticht heraus, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes nie in der Lage war, schulische Erfolge zu erreichen. So wurde er im Schuljahr 2018 aus 2019, überwiegend negativ beurteilt und war nicht zum Aufstieg in die nächste Schulstufe berechtigt. Im Schuljahr 2019 aus 2020, wurde der Beschwerdeführer lediglich in einem Unterrichtsgegenstand mit einem Genügend beurteilt, in allen anderen Pflichtgegenständen liegt keine Beurteilung vor. Selbst unter Annahme der Richtigkeit des Beschwerdeeinwandes, wonach ihm im Sommersemester 2020 aufgrund der Covid-Pandemie ein Schulbesuch nicht mehr möglich war, steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ausreichende schulische Leistungen erbracht hat und dass sein Aufenthalt nunmehr nahezu ausschließlich seiner selbstständigen Tätigkeit dient.
2 Z 4 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Der Richtsatz beträgt für das Jahr 2019
1 lit. a sublit. bb ASVG EUR 933,06. Nach hg. Judikatur schadet ein geringfügiges Unterschreiten dieser Grenze nicht (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gesichert erscheint (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0284; ua.).Der Richtsatz beträgt für das Jahr 2019
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG EUR 933,06. Nach hg. Judikatur schadet ein geringfügiges Unterschreiten dieser Grenze nicht vergleiche VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gesichert erscheint vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0284; ua.). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme selbst angegeben, lediglich über ein Einkommen von rund EUR 600,-- monatlich zu verfügen (wobei diesbezüglich die Verbindlichkeiten seines Unternehmens in Höhe von rund EUR 30.000,-- noch keine Berücksichtigung finden). Hinweise auf weiteres Vermögen haben sich nicht ergeben und wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Es liegt daher ein nicht bloß geringfügiges Unterschreiten des Richtsatzes des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG vor, sodass die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ausgegangen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Bestätigung über ein Nettoeinkommen vom 01.01.2020 bis 30.09.2020 von EUR 6.134,77 verfügt, stehen diesem Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 30.000,-- gegenüber.Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme selbst angegeben, lediglich über ein Einkommen von rund EUR 600,-- monatlich zu verfügen (wobei diesbezüglich die Verbindlichkeiten seines Unternehmens in Höhe von rund EUR 30.000,-- noch keine Berücksichtigung finden). Hinweise auf weiteres Vermögen haben sich nicht ergeben und wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Es liegt daher ein nicht bloß geringfügiges Unterschreiten des Richtsatzes des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG vor, sodass die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG ausgegangen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Bestätigung über ein Nettoeinkommen vom 01.01.2020 bis 30.09.2020 von EUR 6.134,77 verfügt, stehen diesem Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 30.000,-- gegenüber. Die belangte Behörde ist somit grundsätzlich zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgegangen. Es ist daher nachstehend zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und wenn der Eingriff bejaht wird in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Die belangte Behörde ist somit grundsätzlich zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgegangen. Es ist daher nachstehend zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und wenn der Eingriff bejaht wird in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
EMRK schützenswertes Familien begründet werden kann.Daraus folgt, dass auch mit Verwandten, die nicht zur „Kernfamilie“ gehören, zB „Seitenverwandte“ ein
Der Beschwerdeführer steht in Österreich mit der Tochter seines Cousins in Kontakt. Zudem führt er eine Beziehung im Bundesgebiet. Hinweise auf eine besondere Abhängigkeit oder ein intensives Naheverhältnis haben sich nicht ergeben. Insbesondere liegen kein gemeinsamer Wohnsitz und keine wechselseitige finanzielle Abhängigkeit, weder mit seiner Freundin noch mit der Tochter seines Cousins vor. Auch hält sich der Beschwerdeführer erst seit knapp über zweieinhalb Jahren in Österreich auf, sodass von einem Überschreiten der Intensitätsgrenze für ein Familienleben nicht ausgegangen werden kann. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Sisojeva ua, 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Sisojeva ua, 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Zwar ist ob des über zweieinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers, seine Schulbesuche, seine beruflichen Tätigkeiten und seine Beziehung im Bundesgebiet durchaus von einem schützenswerten Privatleben auszugehen, eine nachhaltige Integration oder enge soziale Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sind jedoch nicht hervorgekommen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187).Zwar ist ob des über zweieinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers, seine Schulbesuche, seine beruflichen Tätigkeiten und seine Beziehung im Bundesgebiet durchaus von einem schützenswerten Privatleben auszugehen, eine nachhaltige Integration oder enge soziale Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sind jedoch nicht hervorgekommen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Im Sinne der durchzuführenden Interessenabwägung wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt hat. Er hat Deutsch auf Niveau A2 erlernt, geht (mittlerweile) einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach und hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (vgl. VwGH 26.11.2009, 2008/18/0720). Für einen besonderen Grad der Integration bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Im Sinne der durchzuführenden Interessenabwägung wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt hat. Er hat Deutsch auf Niveau A2 erlernt, geht (mittlerweile) einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach und hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar vergleiche VwGH 26.11.2009, 2008/18/0720). Für einen besonderen Grad der Integration bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in Tunesien den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht und dort seine Schulbildung absolviert. Er spricht die Landessprachen, seine Familie lebt dort und es ist davon auszugehen, dass er nach nur wenigen Jahren der Abwesenheit jedenfalls in der Lage sein wird, sich in die dortige Gesellschaft erneut einzugliedern. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine persönlichen Interessen an einem Verbleib nicht entscheidend zu stärken (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine persönlichen Interessen an einem Verbleib nicht entscheidend zu stärken vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer von Anfang bewusst sein musste, dass ihm die erteilte Aufenthaltsbewilligungen „Schüler“ nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermitteln konnte (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016).Im Zusammenhang mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer von Anfang bewusst sein musste, dass ihm die erteilte Aufenthaltsbewilligungen „Schüler“ nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermitteln konnte vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Demnach ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Privatleben zu einem Zeitpunkt begründete, zu dem er mit einem weiteren Verbleib in Österreich nicht rechnen durfte und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers bereits dadurch maßgeblich relativiert wird. Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich aus privaten Gründen stehen im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und an der Verhinderung der Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 15.12.2015, 2015/19/0247). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen; sie wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 15.12.2015, 2015/19/0247). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestieren, dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen; sie wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Es ist daher im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten, als das gegenläufige Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens im Bundesgebiet. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war somit spruchgemäß abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bestehen weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13., noch droht dem Beschwerdeführer eine Gefahr des Lebens oder der Unversehrtheit in Tunesien. Der Beschwerdeführer hat keinen Asylantrag gestellt und liegt eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten nicht vor. Es steht auch keine Empfehlung oder vorläufige Maßnahme durch den EGMR entgegen. Tunesien ist
V ein sicherer Herkunftsstaat. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bestehen weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13., noch droht dem Beschwerdeführer eine Gefahr des Lebens oder der Unversehrtheit in Tunesien. Der Beschwerdeführer hat keinen Asylantrag gestellt und liegt eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten nicht vor. Es steht auch keine Empfehlung oder vorläufige Maßnahme durch den EGMR entgegen. Tunesien ist
Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden.
2 ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz 2, ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 3 und 6 FPG gestützt und im Wesentlichen mit der rechtskräftigen Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer und seiner Mittellosigkeit begründet. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 FPG gestützt und im Wesentlichen mit der rechtskräftigen Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer und seiner Mittellosigkeit begründet. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme wie die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme wie die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002). Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27.02.2020 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen das Fremdenpolizeigesetz bestraft. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG ausgegangen. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27.02.2020 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen das Fremdenpolizeigesetz bestraft. Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ausgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits ausgeführt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349; VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits ausgeführt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349; VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Das soeben aufgezeigte Fehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt sowohl vor dem Hintergrund der vorgenommenen Gefährdungsprognose aber auch der zitieren Judikatur die Verhängung eines Einreiseverbotes
2 FPG, da dadurch der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. dem wirtschaftliche Wohl des Landes zuwiderläuft. Diese Gefährdung hat sich auch bereits verwirklicht, da der Beschwerdeführer mehrmals unerlaubten Beschäftigungen nachging und daher durchaus eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Wie umseits festgestellt, liegt kein Familienleben vor, welches die Erlassung eines Einreiseverbotes unzulässig erscheinen lassen würde. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wird es ihm möglich sein, die Kontakte zu seinen Freunden und Bekannten sowie zu seiner Freundin von Tunesien aus über diverse Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Das soeben aufgezeigte Fehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt sowohl vor dem Hintergrund der vorgenommenen Gefährdungsprognose aber auch der zitieren Judikatur die Verhängung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 2, FPG, da dadurch der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. dem wirtschaftliche Wohl des Landes zuwiderläuft. Diese Gefährdung hat sich auch bereits verwirklicht, da der Beschwerdeführer mehrmals unerlaubten Beschäftigungen nachging und daher durchaus eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Wie umseits festgestellt, liegt kein Familienleben vor, welches die Erlassung eines Einreiseverbotes unzulässig erscheinen lassen würde. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wird es ihm möglich sein, die Kontakte zu seinen Freunden und Bekannten sowie zu seiner Freundin von Tunesien aus über diverse Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Zwar ist im Falle des Beschwerdeführers kein Familienleben und nur ein marginal ausgeprägtes Privatleben im Bundesgebiet gegeben, dennoch ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass bei einer möglichen Höchstdauer von fünf Jahren die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von drei Jahren im gegenständlichen Fall jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen würde, in denen ein Fremder mehrere Verwaltungsübertretungen begeht Unter diesen Prämissen ist die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von drei Jahren zu hoch angesetzt. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf 12 Monate herabzusetzen. Diese Dauer ist notwendig und angemessen, um den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat zu einem positiven Gesinnungswandel zu bewegen und der von ihm ausgehenden Gefährdung wirksam zu begegnen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 12 Monate herabgesetzt wird. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 12 Monate herabgesetzt wird. 3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen.Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids beträgt, wenn nicht der Betroffene besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Insofern die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Abwicklung seines Unternehmens eine 30-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt hat, bereitet dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Bedenken und war daher der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig. Insofern die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Abwicklung seines Unternehmens eine 30-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt hat, bereitet dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Bedenken und war daher der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das Gericht dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das Gericht dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2235028.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.