Obsah (18)
§ 3§ 55Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46Artikel 2§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 46aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2021 GeschäftszahlL503 2156598-1 Spruch, L503 2156588-1/13E L503 2156598-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.A.) römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide werden
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide wird dahingehend abgeändert, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit vier Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird dahingehend abgeändert, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vier Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt wird. B.) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF1") und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF2") sind Staatsangehörige des Irak. Hinsichtlich der Zuordnung der Ziffern zu den einzelnen Beschwerdeführern (im Folgenden kurz: "BF") wird auf den Spruch dieses Erkenntnisses verwiesen.
- Die BF stellten nach illegaler Einreise in das Bundegebiet am 14.9.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF2 in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass er grundsätzlich Angst noch von früher habe. Wegen der letzten Vorfälle im Irak habe er noch mehr Angst bekommen. Er fürchte sich im Irak, er fühle sich von allen Leuten im Irak verfolgt. Auf die Frage, ob es einen konkreten Vorfall gegeben habe, antwortete der BF2, dass es einen konkreten Vorfall nicht gebe, ihm persönlich sei auch nichts passiert. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er einfach nur Angst. Die BF1 gab zu ihren Fluchtgründen an, dass sie den Irak verlassen habe, weil ihr Mann den Irak verlassen habe. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst um ihren Mann.
- Am 30.3.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA"). Der BF2 gab an, gesund zu sein. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei gut. Zu seinem Leben im Irak gab der BF2 an, er sei in Bagdad geboren und habe sechs Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Mittelschule besucht. Er habe in Bagdad gewohnt und sei Inhaber eines Internetcafés gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF2 zusammengefasst an, dass er am 14.4.2015 angerufen und bedroht worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, dass er vom IS wäre. Dann habe er sich für die Ausreise entschieden, weil er sein Leben retten habe wollen. Wer ihn angerufen habe, könne er nicht sagen. Der Anrufer habe gesagt, der Beschwerdeführers sei vom IS und sie würden alle IS-Mitglieder vernichten und umbringen. Im Internetcafé rede man viel über die allgemeine Lage. Man rede über Milizen. Man rede auch über den IS und über die Situation im Land. Sicher habe jemand im Geschäft mitgehört und den Beschwerdeführer dann angezeigt. Der Beschwerdeführer habe nie positiv über den IS geredet. Er glaube die Milizen würden ihn suchen, weil er nur über Milizen diskutiert habe. Die Milizen seien die einzigen, die gegen den IS kämpfen würden. Der Beschwerdeführer sei gegen die Milizen gewesen. Die BF1 gab ebenfalls an, gesund zu sein. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei gut. Zu ihrem Leben im Irak gab die BF1 an, dass sie dort neun Jahre lang die Schule besucht habe. Sie habe in Bagdad gewohnt und sei Hausfrau gewesen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass sie dieselben Gründe wie ihr Ehemann habe. Dieser habe den Irak verlassen, weil er mit dem Tod bedroht worden sei. Die BF1 habe das Gespräch nicht gehört. Sie wisse nicht, wer ihn angerufen habe. Der BF2 habe ihr noch am selben Tag davon erzählt. Der BF2 habe ein Geschäft, dort kämen verschiedene Leute hin. Der BF2 habe schlecht über die Milizen geredet. Die Milizen würden sie suchen, weil der BF2 sie kritisiert habe. Die BF1 legte im Verfahren vor der belangten Behörde Kopien irakischer Urkunden (Personalausweis und Heiratsurkunde), Kursbestätigungen der Caritas vom 21.11.2016 und 27.3.2017 über den Besuch der Kurse "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A1.2.)" und "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A2.1)" sowie eine Kursbestätigung des bfi vom 23.6.2016 über den Besuch der Weiterbildungsmaßnahme "Deutsch A1.1" vor. Der BF2 legte im Verfahren vor der belangten Behörde Kopien irakischer Urkunden (Personalausweis und Heiratsurkunde), Kursbestätigungen der Caritas vom 26.9.2016 und 14.12.2016 über den Besuch der Kurse "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A1.2.)" und "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A2.1.)" sowie eine Kursbestätigung des bfi vom 8.7.2016 über den Besuch der Weiterbildungsmaßnahme "Lesen & Schreiben 2" vor.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 21.4.2017 wies die belangte Behörde die Anträge beider BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen beide BF Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 21.4.2017 wies die belangte Behörde die Anträge beider BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch zwei.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen beide BF Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF keine Verfolgung durch den irakischen Staat zu befürchten hätten. Es sei nicht glaubhaft, dass sie einer Verfolgung oder Bedrohung durch schiitische Milizen ausgesetzt seien. Eine Rückkehr in den Irak sei den BF zumutbar und möglich. 5. Mit Schriftsätzen vom 8.5.2017 erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 21.4.2017. Darin wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde den BF nicht die Möglichkeit gegeben habe, zu Widersprüchen zwischen ihren Aussagen Stellung zu nehmen und ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise veraltet. Auf Länderberichte zur Lage im Irakwurde verwiesen. Die Sicherheitslage in Bagdad sei nach wie vor äußerst prekär, die BF würden aus einem westlichen, christlichen Land zurückkehren und würde dies die Aufmerksamkeit der schiitischen Milizen auf sich ziehen. Die Lage für Rückkehrer sei sehr schwierig und gefährlich. Die belangte Behörde habe die Anträge der BF aufgrund einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung abgewiesen. Die BF hätten ihre Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und über die Erlebnisse im Irak frei gesprochen. Es sei durchaus plausibel, dass die Milizionäre den BF2 schon deshalb für einen Feind ihrer Sache gehalten hätten, weil er sich gegen deren Vorgehen ausgesprochen habe; dass der BF2 sich öffentlich zum IS bekannt hätte, sei für eine solche Annahme der Milizen keineswegs erforderlich. Bei nächtlichen Drohanrufen handle es sich um eine durchaus bekannte und übliche Vorgehensweise, um (vermeintliche) Gegner einzuschüchtern und von ihrem Verhalten abzubringen. Dass die Milizen den BF2 unmittelbar in seinem Geschäft aufgesucht und sich somit selbst exponiert hätten, sei dagegen unwahrscheinlich. Weiters wurde in der Beschwerde moniert, dass die von der belangten Behörde unterstellten Widersprüche tatsächlich nicht vorliegen würden. Der Umstand, dass die BF in Bagdad und anderen Teilen des Irak wegen der unterstellten Feindschaft zu schiitischen Milizen einer Verfolgungsgefahr durch diese ausgesetzt seien, lasse für sie die Flüchtlingsdefinition aufgrund (unterstellter) politischer Gesinnung im Sinne der GFK zutreffen. Für die BF1 sei eine Lebensweise, in der die Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck komme, im Herkunftsstaat nicht möglich gewesen. Die BF1 zeige sich in der Öffentlichkeit stark geschminkt und trage westliche Kleidung, was jedenfalls ein Indiz für ihre westlich orientierte Geisteshaltung sei. Der BF1 sei es seit Beginn der Vorherrschaft der schiitischen Milizen nicht mehr möglich gewesen, sich als Frau in der Öffentlichkeit frei zu bewegen. Sie hätte sich nicht so kleiden können, wie sie es gewünscht habe, nicht auf der Straße gehen können wann und wo sie gewollt hätte und sich davor gefürchtet, sich geschminkt zu zeigen. Sie hätte nicht selbst entscheiden dürfen, was sie lernen oder arbeiten sollte. Ein selbstbestimmtes Leben sei der BF daher in ihrem Herkunftsstaat untersagt. Zusammen mit anderen sie als Frau im Irak treffenden Diskriminierungen und schädlichen Praktiken sei die Schwelle von Verfolgung iSd GFK erreicht. 6. Am 11.5.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 7. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden betreffend die BF1 ein ÖSD Zertifikat A2 (gut bestanden) vom 19.4.2017, Kursbestätigungen der Caritas vom 17.4.2018 und 19.6.2018 über den Besuch der Kurse "Deutsch als Fremdsprache (Kurs B1.1)" und "Deutsch als Fremdsprache (Kurs B1.2)", ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 des ÖIF vom 4.8.2020 (bestanden), ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung der XXXX Privatschule vom 6.7.2020 (bestanden), eine Bescheinigung des Roten Kreuzes vom 18.1.2019 über einen 6-stündigen Erste-Hilfe-Kurs, eine Bestätigung vom 25.9.2020 über eine Tätigkeit als Haushaltshilfe sowie zwei Empfehlungsschreiben vom 26.9.2020 vorgelegt.7. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden betreffend die BF1 ein ÖSD Zertifikat A2 (gut bestanden) vom 19.4.2017, Kursbestätigungen der Caritas vom 17.4.2018 und 19.6.2018 über den Besuch der Kurse "Deutsch als Fremdsprache (Kurs B1.1)" und "Deutsch als Fremdsprache (Kurs B1.2)", ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 des ÖIF vom 4.8.2020 (bestanden), ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung der römisch 40 Privatschule vom 6.7.2020 (bestanden), eine Bescheinigung des Roten Kreuzes vom 18.1.2019 über einen 6-stündigen Erste-Hilfe-Kurs, eine Bestätigung vom 25.9.2020 über eine Tätigkeit als Haushaltshilfe sowie zwei Empfehlungsschreiben vom 26.9.2020 vorgelegt. Betreffend den BF2 wurden ein ÖSD Zertifikat A2 (gut bestanden) vom 14.6.2017, eine Kursbestätigung der Caritas vom 29.5.2017 über den Besuch des Kurses "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A2.1.)", Ausdrucke von Zeitungsartikeln, Lichtbilder, ein Verteilvertrag vom 26.4.2019, eine Benützungsvereinbarung vom 22.9.2020, eine Bestätigung der XXXX vom 16.9.2020 sowie Aufstellungen über Gutschriften für die Zeiträume von Juni bis August 2020 sowie ein Prüfungsergebnis des ÖIF vom 7.8.2018 über eine Integrationsprüfung B1 (nicht bestanden) vorgelegt.Betreffend den BF2 wurden ein ÖSD Zertifikat A2 (gut bestanden) vom 14.6.2017, eine Kursbestätigung der Caritas vom 29.5.2017 über den Besuch des Kurses "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A2.1.)", Ausdrucke von Zeitungsartikeln, Lichtbilder, ein Verteilvertrag vom 26.4.2019, eine Benützungsvereinbarung vom 22.9.2020, eine Bestätigung der römisch 40 vom 16.9.2020 sowie Aufstellungen über Gutschriften für die Zeiträume von Juni bis August 2020 sowie ein Prüfungsergebnis des ÖIF vom 7.8.2018 über eine Integrationsprüfung B1 (nicht bestanden) vorgelegt. 8. Am 6.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA für den Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) und der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 wurden in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und den BF eine zweiwöchige Stellungnahmefrist zu den Berichten eingeräumt. 9. Mit Schriftsätzen vom 20.10.2020 wurde eine Stellungnahme zu den Länderberichten erstattet. Unter einem wurde betreffend den BF2 ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 des ÖIF vom 14.9.2020 (bestanden), eine Bestätigung des bfi über die Ablegung von Teilprüfungen für den Pflichtschulabschluss sowie eine Aufstellung von Gutschriften für den Zeitraum September 2020 vorgelegt. 10. Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2020 wurden die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten irakischen Personalausweise der BF in die deutsche Sprache übersetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der BF werden folgende Feststellungen getroffen: Die BF tragen die im Spruch angeführten Namen und wurden an den dort angeführten Daten geboren. Ihre Identität steht fest. Die BF sind Staatsangehörige des Irak und gehören der Volksgruppe der Araber an. Die Muttersprache der BF ist Arabisch. Die BF sind gesund. Die BF sind seit dem Jahr 2013 miteinander verheiratet und haben keine Sorgepflichten. Sie lebten gemeinsam mit einem Bruder des BF2, XXXX , in einem Mietshaus in Bagdad. Die BF sind seit dem Jahr 2013 miteinander verheiratet und haben keine Sorgepflichten. Sie lebten gemeinsam mit einem Bruder des BF2, römisch 40 , in einem Mietshaus in Bagdad. Die BF1 wurde in Bagdad geboren und besuchte dort sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Mittelschule. Danach war sie Hausfrau. Die BF1 bekennt sich zum schiitischen Islam. Die Eltern und Brüder der BF1 leben in der Türkei. Onkel und Tanten der BF1 leben im Irak. Der BF2 wurde in Bagdad geboren und besuchte dort sechs Jahre lang die Grundschule und zwei Jahre lang die Mittelschule (ohne Abschluss). Anschließend lebte der BF2 bis ins Jahr 2011 in Basra und zog danach nach Bagdad. Dort war der Beschwerdeführer Inhaber eines Internetcafés. Die Eltern des BF2 und zwei seiner Brüder leben weiterhin im Irak, ein weiter Bruder lebt in Deutschland. Der Vater des BF2 ist selbständig und besitzt ein Möbelhaus, seine Mutter ist Hausfrau. Einer der im Irak lebenden Brüder des BF2 arbeitet gemeinsam mit seinem Vater, ein anderer Bruder ist noch Schüler. Die wirtschaftliche Situation der Familie des BF2 im Irak ist mittelmäßig. Der BF2 steht in Kontakt mit seinen Familienangehörigen im Irak. Die BF reisten im April 2015 aus dem Irak aus. 1.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen der BF werden folgende Feststellungen getroffen: Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren oder dies im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten. Die BF haben im Irak keine asylrelevante Verfolgung durch Milizen zu befürchten. Den BF droht im Irak auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer Lebenseinstellung. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung oder eine anderweitige Gefahr für Leib und Leben der BF im Falle ihrer Rückkehr in den Irak festgestellt werden. 1.3. Zur Lage der BF im Fall einer Rückkehr in den Irak: Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung der BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung der BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Die BF sind gesund, arbeitsfähig und haben keine Sorgepflichten. Es spricht nichts dagegen, dass die BF durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Irak für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten. Darüber hinaus verfügen die BF im Irak über ein soziales Netz in Form von Familienangehörigen des BF2, zu denen auch regelmäßiger Kontakt besteht. 1.4. Zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich: Die BF reisten im September 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und halten sich somit seit fünf Jahren und drei Monaten in Österreich auf. Der gemeinsam mit den BF in das Bundesgebiet eingereiste Bruder des BF2, XXXX , ist ebenfalls in Österreich aufhältig; dieser lebt aktuell nicht mehr gemeinsam mit den BF in einer Wohnung, der Kontakt wird durch Besuche aufrechterhalten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2156603-1, wurde die von XXXX gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters lebt eine Cousine des BF2 in Österreich. Zu dieser besteht nur telefonischer Kontakt, gegenseitige Besuche finden kaum statt.Die BF reisten im September 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und halten sich somit seit fünf Jahren und drei Monaten in Österreich auf. Der gemeinsam mit den BF in das Bundesgebiet eingereiste Bruder des BF2, römisch 40 , ist ebenfalls in Österreich aufhältig; dieser lebt aktuell nicht mehr gemeinsam mit den BF in einer Wohnung, der Kontakt wird durch Besuche aufrechterhalten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2156603-1, wurde die von römisch 40 gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters lebt eine Cousine des BF2 in Österreich. Zu dieser besteht nur telefonischer Kontakt, gegenseitige Besuche finden kaum statt. Die BF verfügen über Kenntnisse der deutschen Sprache; besonders die Deutschkenntnisse der BF1 sind gut ausgeprägt. Beide BF sind strafrechtlich unbescholten. Von ihnen begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. Die BF1 besuchte von 5.9.2016 bis 21.11.2016 den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A1.2)" sowie von 16.1.2017 bis 27.3.2017 den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A2.1)". Im Zeitraum von 25.4.2015 bis 23.6.2016 nahm sie an der Weiterbildungsmaßnahme "Deutsch A1.1" teil. Am 19.4.2017 legte sie die BF1 die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" erfolgreich ab ("gut bestanden"). Die BF1 besuchte von 1.3.2018 bis 17.4.2018 den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs B1.1)" sowie von 23.4.2018 bis 19.6.2018 den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs B1.2)". Am 4.8.2020 legte sie die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 sowie zu Werte- und Orientierungswissen erfolgreich ab. Die BF1 bestand im Jahr 2020 die Pflichtschul-Abschlussprüfung. Am 18.1.2019 nahm die BF1 an einem 6-stündigen Erste-Hilfe-Kurs teil. Im Jahr 2018 war die BF1 fallweise im Rahmen des Dienstleistungsschecks als Reinigungskraft tätig. Der BF2 besuchte von 18.7.2016 bis 26.9.2016 den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A1.1)" sowie von 5.10.2016 bis 14.12.2016 den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A1.2)". Im Zeitraum von 2.5.2016 bis 8.7.2016 nahm er an der Weiterbildungsmaßnahme "Lesen & Schreiben 2" teil. Am 14.6.2017 legte der BF2 die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" erfolgreich ab ("gut bestanden"). Der BF2 besuchte von 13.3.2017 bis 29.5.2017 den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A2.1)" Am 14.9.2020 legte er die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 sowie zu Werte- und Orientierungswissen erfolgreich ab. In den Jahren 2019 und 2020 legte der Beschwerdeführer die Teilprüfungen für den Pflichtschulabschluss "Gesundheit und Soziales", "Natur und Technik" sowie "Mathematik" erfolgreich ab. Der BF2 engagierte sich in der Vergangenheit ehrenamtlich bei der Caritas. Seit Juni 2020 ist der BF2 als selbständiger Zeitungszusteller für die XXXX tätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr.Seit Juni 2020 ist der BF2 als selbständiger Zeitungszusteller für die römisch 40 tätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. 1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF: Zur Lage im Irak wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2020 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) sowie den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 verwiesen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist, wird darauf unten im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Rückkehrbefürchtungen der BF näher eingegangen. Die BF erstatteten mit Schriftsätzen vom 20.10.2020 eine Stellungnahme, in welcher die vom erkennenden Gericht herangezogenen Länderberichte zur Kenntnis genommen wurden. Konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Länderberichte wurden nicht erhoben. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person der BF: Die zur Identität der BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf ihren eigenen Angaben im Verfahren und andererseits auf den im Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere den Kopien ihrer irakischen Personalausweise, die über Auftrag des erkennenden Gerichtes in die deutsche Sprache übersetzt wurden (BF1, OZ 10; BF2, OZ 11). Die Übersetzung ihres Personalausweises konnte die Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung, wonach man ihren Namen richtig XXXX (Englisch: XXXX ) schreibe (vgl. Verhandlungsschrift S. 6), grundsätzlich bestätigen, sodass der Name der BF1 im Spruch entsprechend der Schreibweise im vorgelegten Personalausweis (in der Übersetzung wird XXXX angegeben) richtigzustellen war. Hinsichtlich des BF1 ist festzuhalten, dass dieser in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, dass sein Vorname XXXX und sein Familienname XXXX sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Dem Personalausweis des BF2 entsprechend lautet sein Vorname jedoch XXXX und sein Familienname XXXX ; nur der Name seines Vaters und Großvaters lautet XXXX . Der Vor- und Nachname des BF2 war daher im Spruch entsprechend richtigzustellen. Die Identität der BF konnte aufgrund der vorgelegten Identitätsnachweise festgestellt werden.Die zur Identität der BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf ihren eigenen Angaben im Verfahren und andererseits auf den im Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere den Kopien ihrer irakischen Personalausweise, die über Auftrag des erkennenden Gerichtes in die deutsche Sprache übersetzt wurden (BF1, OZ 10; BF2, OZ 11). Die Übersetzung ihres Personalausweises konnte die Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung, wonach man ihren Namen richtig römisch 40 (Englisch: römisch 40 ) schreibe vergleiche Verhandlungsschrift S. 6), grundsätzlich bestätigen, sodass der Name der BF1 im Spruch entsprechend der Schreibweise im vorgelegten Personalausweis (in der Übersetzung wird römisch 40 angegeben) richtigzustellen war. Hinsichtlich des BF1 ist festzuhalten, dass dieser in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, dass sein Vorname römisch 40 und sein Familienname römisch 40 sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 6). Dem Personalausweis des BF2 entsprechend lautet sein Vorname jedoch römisch 40 und sein Familienname römisch 40 ; nur der Name seines Vaters und Großvaters lautet römisch 40 . Der Vor- und Nachname des BF2 war daher im Spruch entsprechend richtigzustellen. Die Identität der BF konnte aufgrund der vorgelegten Identitätsnachweise festgestellt werden. Die Angaben der BF zu ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit waren nicht zweifelhaft. Auf die religiöse Überzeugung des BF2 wird zu den Fluchtgründen unter Punkt 2.2.2. noch einzugehen sein. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben der BF im Irak und zu ihren Familienangehörigen und Verwandten im Herkunftsstaat beruhen unmittelbar auf ihren glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (BF1, AS 50 ff; BF2, AS 50
- ff)und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 ff).Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben der BF im Irak und zu ihren Familienangehörigen und Verwandten im Herkunftsstaat beruhen unmittelbar auf ihren glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (BF1, AS 50 ff; BF2, AS 50
- ff)und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsschrift S. 5 ff). 2.2. Zum Fluchtvorbringen der BF: 2.2.1. Zur behaupteten Verfolgung der BF durch Milizen: Im Hinblick auf Sicherheitskräfte und Milizen wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 36 ff): "Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) […]. Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) […]. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle […]. […] Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen […]. Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen […] und werden vorwiegend vom Iran unterstützt […]. PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS […]. Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei […]. Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien […]. Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig […]. In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist […]. […] Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen […]. Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor […]. Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. […] […] Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert […]. Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 […]. Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht […]." Zum Fluchtvorbringen der BF ist eingangs darauf zu verweisen, dass der BF2 sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigerte. In seiner Erstbefragung gab er nur allgemein an, dass er "grundsätzlich Angst noch von früher" habe und er wegen der letzten Vorfälle im Irak noch mehr Angst bekommen habe. Er würde sich von allen Leuten im Irak verfolgt fühlen (BF2, AS 9). Auf ausdrückliches Befragen, ob es einen konkreten Vorfall gegeben habe, antwortete der BF2: "Einen konkreten Vorfall gibt es nicht, mir persönlich ist auch nichts passiert" (BF2, AS 10). Diese Angaben stehen in diametralem Widerspruch zum späteren Fluchtvorbringen des BF2, wonach er – zusammengefasst – einen Drohanruf von schiitischen Milizen erhalten hätte, die ihn als einen IS-Anhänger bezeichnet und mit dem Umbringen bedroht hätten (BF2, AS 56 ff). Nun verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat; gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH vom 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). So leuchtet es nicht ein, weshalb der BF2 in seiner Erstbefragung einen ihn selbst betreffenden Vorfall ausdrücklich verneinen sollte, wenn er in Wahrheit aufgrund einer Todesdrohung durch schiitische Milizen aus seiner Heimat flüchten hätte müssen. Soweit der BF2 in der Einvernahme vor dem BFA dazu angegeben hatte, dass er "es schon erwähnen" hätte wollen, aber der Dolmetscher gesagt habe, dass er das später beim Interview erwähnen solle (BF2, AS 56), so muss dies als eine Schutzbehauptung angesehen werden, wurde der BF2 doch ausdrücklich zu konkreten Vorfällen befragt, welche er selbst verneinte. Auf Vorhalt ebendieses Umstandes durch die Behörde erklärte der BF2 nur: "Ich habe die Frage damals nicht verstanden" (BF2, 57). Dass sich der BF2 auf Verständigungsschwierigkeiten beruft, kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, gab er doch abschließend bei seiner Erstbefragung noch an, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe und auch die Niederschrift in eine für ihn verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (BF2, AS 11).Zum Fluchtvorbringen der BF ist eingangs darauf zu verweisen, dass der BF2 sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigerte. In seiner Erstbefragung gab er nur allgemein an, dass er "grundsätzlich Angst noch von früher" habe und er wegen der letzten Vorfälle im Irak noch mehr Angst bekommen habe. Er würde sich von allen Leuten im Irak verfolgt fühlen (BF2, AS 9). Auf ausdrückliches Befragen, ob es einen konkreten Vorfall gegeben habe, antwortete der BF2: "Einen konkreten Vorfall gibt es nicht, mir persönlich ist auch nichts passiert" (BF2, AS 10). Diese Angaben stehen in diametralem Widerspruch zum späteren Fluchtvorbringen des BF2, wonach er – zusammengefasst – einen Drohanruf von schiitischen Milizen erhalten hätte, die ihn als einen IS-Anhänger bezeichnet und mit dem Umbringen bedroht hätten (BF2, AS 56 ff). Nun verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat; gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH vom 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). So leuchtet es nicht ein, weshalb der BF2 in seiner Erstbefragung einen ihn selbst betreffenden Vorfall ausdrücklich verneinen sollte, wenn er in Wahrheit aufgrund einer Todesdrohung durch schiitische Milizen aus seiner Heimat flüchten hätte müssen. Soweit der BF2 in der Einvernahme vor dem BFA dazu angegeben hatte, dass er "es schon erwähnen" hätte wollen, aber der Dolmetscher gesagt habe, dass er das später beim Interview erwähnen solle (BF2, AS 56), so muss dies als eine Schutzbehauptung angesehen werden, wurde der BF2 doch ausdrücklich zu konkreten Vorfällen befragt, welche er selbst verneinte. Auf Vorhalt ebendieses Umstandes durch die Behörde erklärte der BF2 nur: "Ich habe die Frage damals nicht verstanden" (BF2, 57). Dass sich der BF2 auf Verständigungsschwierigkeiten beruft, kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, gab er doch abschließend bei seiner Erstbefragung noch an, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe und auch die Niederschrift in eine für ihn verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (BF2, AS 11). Das Fluchtvorbringen erweist sich aber auch sonst als unschlüssig und nicht nachvollziehbar: Die Bedrohung seiner Person durch schiitische Milizen erklärte der BF2 in der Einvernahme vor der belangten Behörde wie folgt: "Im Internetcafé redet man viel über die allgemeine Lage. Man redet über Milizen. Man redet auch über den IS und über die Situation im Land." Auf die Frage, wie der Anrufer auf die Idee gekommen wäre, dass der BF2 vom IS wäre, gab der BF Folgendes an: "Weil man im Internetcafé darüber redet." (BF2, AS 56). Der BF2 habe nie positiv über den IS geredet (BF2, AS 56); er habe über Milizen "diskutiert" (BF2, AS 58). In der Beschwerde wurde sodann ausgeführt, dass sich der BF2 in seinem Internetcafé "regelmäßig negativ über die im Irak operierenden schiitischen Milizen geäußert und sich gegen bewaffneten religiösen Extremismus ausgesprochen" habe (AS 205). In der mündlichen Verhandlung gab der BF2 schließlich an, dass er immer seine Meinung gesagt hätte, "dass das alles eine Lüge ist, was die schiitischen Gruppen machen, weil Gott und der Islam nicht gesagt haben bzw. steht es nirgendwo, dass man eine Macht auf harmlose Menschen ausüben soll und dass jeder der nicht Schiit ist, ein Sünder ist und vernichtet gehört." (Verhandlungsschrift S. 8). Eine konkrete Situation, in welcher der BF2 diese Äußerungen gegenüber anderen Personen, etwa bestimmten Gästen im Internetcafé, getätigt hätte, schilderte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht. Er erklärte nur: "Sicher hat jemand im Geschäft mitgehört und mich dann angezeigt." (BF2, S. 56). Für das erkennende Gericht erscheint es nicht als lebensnah, dass sich der BF2 in seinem Internetcafé in der geschilderten Weise und mit der (im Beschwerdeverfahren) vorgebrachten Vehemenz und Regelmäßigkeit – öffentlich vor ihm unbekannten Publikum – gegen schiitische Gruppen ausgesprochen hätte, zumal er eine überzeugende Begründung für ein solches Auftreten nicht anzugeben vermochte; so führte er dazu nur kursorisch aus: "Ich war gegen die Milizen." oder "Ich mag Radikalismus nicht. Ich mag diesen strengen, radikalen Glauben nicht." (BF2, AS 57). Die Angaben des BF2 von seinen regelmäßigen negativen Äußerungen über schiitische Gruppen in seinem Internetcafé erscheinen gerade vor dem Hintergrund der Aussage der BF1, wonach ihr der BF2 erzählt habe, dass er "sehr oft die oberen Imame immer in seinem Geschäft" gehabt hätte (Verhandlungsschrift S. 10), als unplausibel. Dass der BF2 tatsächlich jemals öffentlich gegen schiitische Gruppierungen im Irak aufgetreten wäre, kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des BF2 zum Drohanruf durch schiitische Milizen wirkt ebenso wenig glaubhaft: Der BF2 gab dazu in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an: "Am 14.04.2015 wurde ich angerufen. Ich wurde bedroht. Man hat mir vorgeworfen, dass ich vom IS wäre. Kurz gesagt, dann habe ich mich für die Ausreise entschieden, weil ich mein Leben retten wollte." (BF2, AS 56). Wer ihn angerufen habe, könne er nicht sagen. Der Anrufer habe am Telefon gesagt, der BF2 wäre vom IS. Sie würden alle IS-Mitglieder vernichten und umbringen (BF2, AS 56). Auf näheres Befragen, was genau der Anrufer am Telefon gesagt habe, erklärte der BF2: "Er hat nur einen Satz gesagt. ,Du bist vom IS und deswegen werden wir dich umbringen.' (BF2, AS 57). Der Anruf sei in der Nacht gewesen; der BF2 habe der BF1 davon gar nichts erzählt, weil er sie nicht stressen habe wollen (BF2, AS 57). Die BF1 gab in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde hingegen an, dass ihr der BF2 noch am selben Tag gesagt hätte, dass er angerufen und bedroht worden sei (BF1, AS 55); er habe sie geweckt und es ihr erzählt (BF1, AS 56). Diesem erheblichen Widerspruch zwischen den Aussagen der BF trat die Beschwerde nur insoweit entgegen, als darin vorgebracht wurde, dass die BF1 "aufgrund psychischer Belastungen oftmals durcheinander" sei und "sich an vieles nicht genau erinnern" könne (BF1, AS 145). Dem ist entgegenzuhalten, dass die BF1 eingangs ihrer Einvernahme ausdrücklich dazu befragt wurde, wie es ihr gehe und ob sie psychisch und physisch in der Lage dazu sei, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Darauf gab sie an: "Ja, es geht mir gut." (BF1, AS 48). Zu ihrem Gesundheitszustand befragt erklärte sie ebenso, dass sie gesund sei (BF1, AS 49). Soweit nun nachträglich auf psychisch bedingte Erinnerungslücken verwiesen wird, um die zwischen den Einvernahmen der BF bestehenden Widersprüche auszuräumen, muss dies als eine bloße Schutzbehauptung angesehen werden, zumal dieses Vorbringen auch nicht durch entsprechende ärztliche Befunde etc. untermauert wurde. Selbiges gilt im Übrigen für das Beschwerdevorbringen, wonach der BF2 "seit seiner Schulzeit" an einer psychischen Erkrankung leiden würde (BF2, AS 198). Auch der BF2 gab dazu befragt, wie es ihm gehe und ob er psychisch und physisch in der Lage dazu sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, ausdrücklich an, dass es ihm gut gehe (BF2, S. 48). Er sei gesund (BF2, S. 49). Psychische Probleme führte der BF2 überhaupt nur im Zusammenhang mit dem Abbruch der Schule im Irak ins Treffen. Dazu führte er aus: "Ich leide an einer Krankheit, wenn man es so nennen kann. Ich bin immer skeptisch mir gegenüber. Ein Schüler hat mir vorgeworfen, dass ich Bücher von der Schule gestohlen habe. Sein Vater war von der Al-Baath-Partei." (BF1, AS 51). Konkrete Hinweise auf eine beim BF2 – aktuell oder zu einem sonstigen Zeitpunkt während seines Verfahrens – bestehende psychische Erkrankung liegen damit nicht vor. Vor dem erkennenden Gericht erklärte die BF1 in der mündlichen Verhandlung nunmehr, dass ihr der BF2 erst später im Iran erzählt habe, warum er den Irak verlassen habe (Verhandlungsschrift S. 10). Der BF2 gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch an, dass er nach dem ersten Anruf "schon angerufen" worden sei, er aber nicht abgenommen hätte (BF2, AS 57); in der mündlichen Verhandlung sprach er wiederum nur davon, dass er einmal telefonisch bedroht worden sei, weitere Anrufe, die er etwa nicht angenommen hätte, erwähnte er nicht mehr. Zeitlich konnte der BF2 den Anruf nicht mehr genau eingrenzen, es sei "schon am Abend" gewesen (Verhandlungsschrift S. 8); dass er die BF1 geweckt und ihr von dem – nächtlichen – Drohanruf berichtet hätte, wie dies die BF1 noch vor der belangten Behörde angegeben hatte (BF1, AS 55 f), ist mit den nunmehrigen Angaben des BF2 nicht vereinbar. Die Identität des Anrufers konnte der BF2 nicht angeben; wer ihn angerufen habe, wisse er nicht (BF2, AS 59). Auf die Frage, weshalb er dann glaube, dass Milizen ihn suchen würden, gab er an: "Ja, wer soll es sonst sein. Ich habe nur über Milizen diskutiert." (BF2, S. 58). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der behauptete Anruf tatsächlich durch schiitische Milizen erfolgt wäre, konnte der BF2 damit nicht darlegen, sondern äußerte der BF2 damit lediglich eine Vermutung, der schon mangels glaubhaften Auftretens des BF2 gegen schiitische Gruppierungen (siehe dazu oben) jede Grundlage entzogen ist; auch der Anrufer bezog sich in seinem angeblichen Drohanruf nicht auf einen konkreten Anlass, etwa eine – aus seiner Sicht – oppositionelle Agitation des BF2. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es sich bei "nächtlichen Drohanrufen um eine durchaus bekannte und übliche Vorgehensweise" handle, um "(vermeintliche) Gegner einzuschüchtern und von ihrem Verhalten abzubringen" (AS 205), ist dem zu entgegnen, dass der BF2 in seiner Einvernahme angegeben hatte, dass der unbekannte Anrufer zum BF2 ausdrücklich gesagt habe, er sei vom IS und würden sie ihn deswegen umbringen (BF2, AS 57). Es erhellt daher nicht, weshalb schiitische Milizen einen (von ihnen als solchen identifizierten) IS-Anhänger von seiner bevorstehenden Tötung in Kenntnis setzen sollten, wenn diese tatsächlich in Aussicht genommen wäre, zumal ihm dadurch geradewegs die Möglichkeit einer Flucht eröffnet würde. Dass schiitische Milizen – die damals in bewaffneten Auseinandersetzungen mit dem IS gestanden sind – mit "nächtlichen Drohanrufen" gegen IS-Anhänger vorgegangen wären, um diese "von ihrem Verhalten" abzubringen, erscheint nicht besonders lebensnah und geht eine solche Vorgangsweise auch aus den Länderberichten nicht hervor. Geradezu konterkariert wird das Fluchtvorbringen des BF2 durch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach es "unwahrscheinlich" sei, dass der BF2 von den Milizen unmittelbar in seinem Geschäft aufgesucht worden wäre, da sich diese damit "selbst exponiert" hätten (BF2, AS 205). Inwiefern sich aus diesem Vorbringen nun überhaupt eine – wie auch immer geartete – Gefährdung des BF2 ableiten ließe, einer asylrelevanten Verfolgung durch schiitische Milizen zum Opfer zu fallen, ist nicht ersichtlich. Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob der behauptete Anruf im Jahr 2015 heute überhaupt noch eine Rolle spielen würde, antwortete der BF2 eher ausweichend, dass nicht der Anruf, sondern seine Art und Weise, wie er denke, wie er sei, [das Problem sei] (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). Dass dem (ohnehin unglaubhaften) Fluchtvorbringen des BF2 damit noch Aktualität zukommen würde, ist damit nicht erkennbar.Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob der behauptete Anruf im Jahr 2015 heute überhaupt noch eine Rolle spielen würde, antwortete der BF2 eher ausweichend, dass nicht der Anruf, sondern seine Art und Weise, wie er denke, wie er sei, [das Problem sei] vergleiche Verhandlungsschrift S. 9). Dass dem (ohnehin unglaubhaften) Fluchtvorbringen des BF2 damit noch Aktualität zukommen würde, ist damit nicht erkennbar. Für das erkennende Gericht steht nach Erwägung der dargelegten Gründe fest, dass das Fluchtvorbringen hinsichtlich einer Verfolgung durch Milizen in seiner Gesamtheit nicht der Wahrheit entspricht. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung der BF durch Milizen im Irak war damit zu verneinen. 2.2.2. Zur Gefahr einer Verfolgung der BF aufgrund ihrer religiösen Überzeugung: Unstrittig ist, dass sich die BF1 zum schiitischen Islam bekennt (BF1, AS 5; AS 50). Auch der BF2 gab im Verfahren bisher an, dass er Schiit sei (BF2, AS 5; AS 51). In der mündlichen Verhandlung erklärte er nunmehr, er sei nicht mehr Schiit, sein "Verstand" sei nicht Schiit und führte dazu aus: "Ich musste früher nach meinen Eltern nachgehen, bzgl. deren Glaubensrichtung und seit meinem Leben im Irak denke und rede ich anders. Kein richtiger Schiit, meiner Meinung nach, würde einen anderen Menschen so behandeln, wie sie in meinem Land. Deswegen habe ich mich dort nie gefunden, in dieser Gesellschaft und ihrer Tradition. Schauen Sie hier, man kann offen sprechen." (Verhandlungsschrift S. 9). Konkrete Probleme oder gar gegen ihn gerichtete Übergriffe im Irak aufgrund seiner persönlichen religiösen Vorstellungen brachte der BF nicht vor. Im Hinblick auf Religionsfreiheit, Konversion und Apostasie wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 68 ff): "Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an.
Artikel 2Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung […].
Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht. In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten […]. Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes […]. Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten […]. […] Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht […]. Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten […]. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen ihre Kinder daher weiterhin als Muslime registrieren […]. Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten […]. Personen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, können auf Schwierigkeiten mit den Behörden stoßen. Hauptursache für Probleme stellen in der Regel jedoch die Gesellschaft und die Familie dar […]. Es wird nur selten über Fälle offener Konversion vom Islam zum Christentum berichtet. Personen halten eine Konversion geheim, da Feindseligkeit gegenüber Konvertiten aus der islamischen irakischen Gesellschaft weit verbreitet sind. Familien und Stämme können die Konversion eines ihrer Angehörigen als einen Affront gegen ihre kollektive „Ehre“ interpretieren, weswegen eine offene Konversion Ächtung und/oder Gewalt durch die Gesellschaft, den Stamm, die Familie oder bewaffnete Gruppen nach sich ziehen kann […]." Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF2 jemals öffentlich gegen die im Irak praktizierte Mehrheitsreligion aufgetreten wäre oder dort bereits Verfolgung aufgrund seiner religiösen Vorstellungen gewärtigen musste. Eine bestehende Rückkehrgefährdung des BF2 war damit zu verneinen, zumal der BF2 in der mündlichen Verhandlung auch selbst zum Ausdruck brachte, dass seine persönlichen Glaubensüberzeugungen bereits seit seinem Leben im Irak bestehen und eine seitdem eingetretene, maßgebliche Änderung der Umstände nicht behauptet wurde. Der BF2 hat weder in substantiierter Weise dargelegt, dass er nunmehr – im Falle einer Rückkehr in den Irak – eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, noch ist dies anderweitig im Verfahren hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Ansicht, dass den BF im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung droht. 2.2.3. Zur Gefahr einer Verfolgung der BF aufgrund eines westlichen Lebensstils: Die BF1 brachte in der Beschwerde vor, dass sie aufgrund ihres Geschlechts von Bildung, Beruf und grundlegenden Menschenrechten ausgeschlossen gewesen sei und ihr die Beteiligung am gesellschaftlichen Leben weitgehend verwehrt gewesen sei. Zusammen mit anderen sie als Frau im Irak treffenden Diskriminierungen und schädlichen Praktiken sei die Schwelle von Verfolgung iSd GFK erreicht (BF1, AS 148). Im Hinblick auf geschlechtsspezifische Verfolgung im Irak wird im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 15): "Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichem Leben in Irak verhindert. Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft und insbesondere unter Binnenflüchtlingen hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung und Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt. Laut UNESCO
(2018)sind 44% der Frauen über 15 Jahre des Lesens und Schreibens mächtig (Männer: 56%). In den Familien sind patriarchische Strukturen weit verbreitet; Frauen werden immer noch in Ehen gezwungen. 24,3% der 20-24jährigen Frauen wurden laut UNICEF
(2018)vor ihrem
- Lebensjahr verheiratet. […]" Im Hinblick auf die Situation von Frauen im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 107 ff): "Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft […]. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken […]. Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht anstrenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten […]. Auch Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen […]. Im Jahr 2018 gab es einige Morden an Frauen, die in der Öffentlichkeit standen und als gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen wurden, darunter Bürgerechtlerinnen und Personen, die mit der Beauty- und Modebranche in Verbindung standen […]. Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe ist, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine "frühe Ehe" für sie vor […]." Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Situation von Frauen im Irak vielfach als schwierig darstellt. Aus der Berichtslage ergibt sich jedoch nicht, dass bereits jede Frau schon aufgrund der bloßen Tatsache ihres Aufenthalts im Irak einer entsprechenden Verfolgungsgefahr unterliegt. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich die BF1 in der Öffentlichkeit stark geschminkt zeige und westliche Kleidung trage, was jedenfalls ein Indiz für ihre westlich orientierte Geisteshaltung sei. Der BF1 sei es seit Beginn der Vorherrschaft der schiitischen Milizen nicht mehr möglich gewesen, sich als Frau in der Öffentlichkeit frei zu bewegen. Sie hätte sich nicht so kleiden können, wie sie es gewünscht habe, nicht auf der Straße gehen können wann und wo sie gewollt hätte und sich davor gefürchtet, sich geschminkt zu zeigen. Sie hätte nicht selbst entscheiden dürfen, was sie lernen oder arbeiten sollte. Ein selbstbestimmtes Leben sei der BF daher in ihrem Herkunftsstaat untersagt (BF1, AS 138). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab die BF1 dazu Folgendes an: "Hier bin ich wirklich selbständig geworden. Ich weiß, wie ich meinen Alltag ohne Unterstützung durch eine männliche Person bewältige. Ich darf rausgehen und nachhause kommen, wie und wann ich will. Ich habe Rechte als Frau in solch einer Gesellschaft zu leben. Sobald ein Mädchen im Irak denken kann, ist für sie alles Tabu, sie muss machen was Familie und Tradition verlangt. Es ist so wie ein Körper ohne Seele. Ich hatte keine Ziele und keine Lebensfreude. Ich habe niemanden dort, an wen soll ich mich wenden? Wenn ich wieder in diesen Ort gehe werden sie mich erkennen. Ich habe hier meine Zukunft aufgebaut […]." (Verhandlungsschrift S. 10). Es trifft zu, dass im Irak insbesondere auch Frauen unter Druck stehen, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft, und einige Muslime weiterhin Frauen und Mädchen bedrohen, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten. Die BF1 hat im Beschwerdeverfahren jedoch nicht konkret dargelegt, inwiefern gerade sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer erhöhten Gefährdung im Irak ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die BF1 grundsätzlich vorgebracht hat, dass sie wisse, wie sie ihren Alltag ohne Unterstützung durch eine männliche Person bewältige und hinausgehen und nachhause kommen dürfe, wann sie wolle. Eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung ihrer tatsächlichen Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH vom 23.1.2018, Ra 2017/18/0301), hat die BF1 allerdings nicht dargetan. Das Gericht übersieht nicht, dass die BF1 während ihres Aufenthalts in Österreich Bemühungen gezeigt hat, sich Bildung anzueignen und hier etwa den Pflichtschulabschluss erlangt hat. Es kann aber nicht davon gesprochen werden, dass der BF1 im Irak jeglicher Zugang zu Bildung versagt worden wäre, hat sie dort doch neun Jahre lang die Schule (sechs Jahre Grundschule, drei Jahre Mittelschule) besucht (BF1, AS 50). Für das erkennende Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass die BF1 als Frau im Irak gänzlich vom Zugang zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre und erscheint es nicht als unmöglich, dass die BF, etwa im pädagogischen Bereich (die BF1 strebt in Österreich eine Ausbildung zur Kindergartenhelferin an; vgl. Verhandlungsschrift S. 7) oder in anderen Bereichen, auch im Irak tätig werden könnte. Von erkennenden Gericht konkret dazu befragt, ob eine Ausbildung und Arbeit für sie auch im Irak möglich wäre, gab die BF1 nur an: "Wenn die Frau verheiratet ist, muss sie grundsätzlich zuhause bleiben. Es gibt schon Ausnahmen, aber ich rede von mir selbst, die betrifft mich nicht. Ich muss mich an mein Umfeld anpassen." (Verhandlungsschrift S. 11). Die BF1 konnte damit nicht schlüssig erklären, weshalb gerade sie keine Ausbildung und Beschäftigung in ihrem Herkunftsstaat aufnehmen könnte. Der Hinweis darauf, dass sich die BF1 ihrem Umfeld anpassen müsse, vermag daran nichts zu ändern, zumal sie nicht einmal vorgebracht hat, dass ihr Umfeld – z.B. ihr Ehegatte – einer Ausbildung oder Beschäftigung der BF1 entgegenstehen würde. Die BF1 hat auch nicht dargelegt, ob und welche (weiteren) Verhaltensweisen und Ansichten bei ihr nunmehr vorliegen würden, um tatsächlich von einem westlichen Lebensstil in identitätsstiftender Art und Weise ausgehen zu können; zusätzliche, in der Person der BF1 gelegene Faktoren, kamen gegenständlich ebenso nicht hinzu (vgl. etwa das Erkenntnis des VfGH vom 23.9.2019, E 2018/2019; hier hatte die Beschwerdeführerin ihren als westlich wahrgenommen Lebensstil insbesondere als Bloggerin in sozialen Medien zum Ausdruck gebracht). Dass die BF1 in der Beschwerde vorgebracht hat, dass sie sich in Österreich schminke oder "westliche" Kleidung trage, kann vor dem Hintergrund der oben angeführten Erwägungen nicht als entscheidend angesehen werden, zumal sie sich in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr darauf bezogen hat; insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass gerade darin ein westlicher Lebensstil in identitätsstiftender Art und Weise zum Ausdruck gebracht würde.Die BF1 hat im Beschwerdeverfahren jedoch nicht konkret dargelegt, inwiefern gerade sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer erhöhten Gefährdung im Irak ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die BF1 grundsätzlich vorgebracht hat, dass sie wisse, wie sie ihren Alltag ohne Unterstützung durch eine männliche Person bewältige und hinausgehen und nachhause kommen dürfe, wann sie wolle. Eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung ihrer tatsächlichen Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH vom 23.1.2018, Ra 2017/18/0301), hat die BF1 allerdings nicht dargetan. Das Gericht übersieht nicht, dass die BF1 während ihres Aufenthalts in Österreich Bemühungen gezeigt hat, sich Bildung anzueignen und hier etwa den Pflichtschulabschluss erlangt hat. Es kann aber nicht davon gesprochen werden, dass der BF1 im Irak jeglicher Zugang zu Bildung versagt worden wäre, hat sie dort doch neun Jahre lang die Schule (sechs Jahre Grundschule, drei Jahre Mittelschule) besucht (BF1, AS 50). Für das erkennende Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass die BF1 als Frau im Irak gänzlich vom Zugang zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre und erscheint es nicht als unmöglich, dass die BF, etwa im pädagogischen Bereich (die BF1 strebt in Österreich eine Ausbildung zur Kindergartenhelferin an; vergleiche Verhandlungsschrift S. 7) oder in anderen Bereichen, auch im Irak tätig werden könnte. Von erkennenden Gericht konkret dazu befragt, ob eine Ausbildung und Arbeit für sie auch im Irak möglich wäre, gab die BF1 nur an: "Wenn die Frau verheiratet ist, muss sie grundsätzlich zuhause bleiben. Es gibt schon Ausnahmen, aber ich rede von mir selbst, die betrifft mich nicht. Ich muss mich an mein Umfeld anpassen." (Verhandlungsschrift S. 11). Die BF1 konnte damit nicht schlüssig erklären, weshalb gerade sie keine Ausbildung und Beschäftigung in ihrem Herkunftsstaat aufnehmen könnte. Der Hinweis darauf, dass sich die BF1 ihrem Umfeld anpassen müsse, vermag daran nichts zu ändern, zumal sie nicht einmal vorgebracht hat, dass ihr Umfeld – z.B. ihr Ehegatte – einer Ausbildung oder Beschäftigung der BF1 entgegenstehen würde. Die BF1 hat auch nicht dargelegt, ob und welche (weiteren) Verhaltensweisen und Ansichten bei ihr nunmehr vorliegen würden, um tatsächlich von einem westlichen Lebensstil in identitätsstiftender Art und Weise ausgehen zu können; zusätzliche, in der Person der BF1 gelegene Faktoren, kamen gegenständlich ebenso nicht hinzu vergleiche etwa das Erkenntnis des VfGH vom 23.9.2019, E 2018 aus 2019,; hier hatte die Beschwerdeführerin ihren als westlich wahrgenommen Lebensstil insbesondere als Bloggerin in sozialen Medien zum Ausdruck gebracht). Dass die BF1 in der Beschwerde vorgebracht hat, dass sie sich in Österreich schminke oder "westliche" Kleidung trage, kann vor dem Hintergrund der oben angeführten Erwägungen nicht als entscheidend angesehen werden, zumal sie sich in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr darauf bezogen hat; insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass gerade darin ein westlicher Lebensstil in identitätsstiftender Art und Weise zum Ausdruck gebracht würde. Dass der BF1 eine Rückkehr in den Irak, etwa nach Bagdad, unzumutbar wäre, kann damit im Ergebnis nicht festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass den BF im Falle ihrer Rückkehr in den Irak nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung aufgrund ihres Lebensstils droht. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: 2.3.
- Zur Sicherheitslage im Irak: Im Hinblick auf die Sicherheitslage im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt: Zur allgemeinen Sicherheitslage (S. 14): "Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat […]. Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert […]. Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete […]. Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren […]. […]" Zur Sicherheitslage in Bagdad (S. 21 ff): "Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden […]. Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden […]. Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt […]). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen […], doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen […]. Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden […]. Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet […]. Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am
- und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad […]. Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet […], im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten […]. Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar […] Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren […]. Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen." Wenngleich die Berichte noch ein durchaus problematisches Bild von der Sicherheitslage im Irak – so auch in Bagdad – zeichnen, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber nicht abgeleitet werden, dass gleichsam jeder, der dorthin verbracht wird, einer maßgeblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung der BF wurde bereits verneint; eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kann – insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Sicherheitsgefährdung der BF als Zivilpersonen bestehen und zahlreiche Familienangehörige der BF (konkret: die Eltern und zwei Brüder des BF2 sowie Onkel und Tanten der BF1; vgl. Verhandlungsschrift S. 5, 7) nach wie vor im Irak leben – nicht festgestellt werden.Wenngleich die Berichte noch ein durchaus problematisches Bild von der Sicherheitslage im Irak – so auch in Bagdad – zeichnen, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber nicht abgeleitet werden, dass gleichsam jeder, der dorthin verbracht wird, einer maßgeblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung der BF wurde bereits verneint; eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kann – insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Sicherheitsgefährdung der BF als Zivilpersonen bestehen und zahlreiche Familienangehörige der BF (konkret: die Eltern und zwei Brüder des BF2 sowie Onkel und Tanten der BF1; vergleiche Verhandlungsschrift S. 5, 7) nach wie vor im Irak leben – nicht festgestellt werden. 2.3.
- Zur Versorgungs- und Wirtschaftslage im Irak: Im Hinblick auf die Grundversorgung im Irak wird im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 25): "Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Jenseits des Ölsektors – daraus stammen 90% der Staatseinnahmen – verfügt Irak kaum über eigene Industrie. Der Hauptarbeitgeber ist die öffentliche Hand. Über 4 Mio. der geschätzt 38 Mio. Iraker sind Staatsbedienstete. Öffentliche Gehälter wurden in den letzten Jahren aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt. Nach Angaben der Weltbank
(2018)leben über 70 % der Iraker in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt, ohne ausreichenden Zugang zu öffentlichen Basis-Dienstleistungen. Bedürftige erhalten Lebensmittelgutscheine, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können. Die vom "IS" befreiten Gebiete sind immer noch stark durch improvisierte Sprengfallen oder nicht-explodierte Kampfmittel kontaminiert. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv von UNDP und internationalen Gebern unterstützt. Deutschland ist seit 2014 mit kumuliert ca. 2 Mrd. Euro einer der größten Geber. Über die befreiten Gebiete hinaus ist im gesamten Land die durch Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur stark sanierungsbedürftig. Die Versorgungslage ist für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Nach Angaben der WHO
(2014)leben 17% der Bevölkerung unterhalb der internationalen Armutsgrenze (1,90 USD/Tag). Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen. In der RKI erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag, insbesondere im Sommer und Winter (höherer Verbrauch durch Klimatisierung und Heizperiode). Die Wasserversorgung leidet unter völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen. Sie führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu kommt Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Kritisch wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder in der Hafenstadt Basra (ca. 2 Mio. Einwohner), die insbesondere im Sommer 2018 unter einer Wasserkrise litt. Über 100.000 Fälle von registrierten Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen." Im Hinblick auf die Grundversorgung und Wirtschaft im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), auszugsweise wie folgt ausgeführt: Zur Wirtschaftslage (S. 134 f): "Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 […]. Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet […] Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar […]. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat […] Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung […]. Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen […]. Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an […]. Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen […]. Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an […]. Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv […]."Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv […]." Zur Nahrungsmittelversorgung (S. 136): "Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 […]. Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk […]. 22,6% der Kinder sind unterernährt […]. […] Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020)."Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020)." Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass sich die Versorgungslage im Irak zum Teil als problematisch darstellt; die Berichtslage deutet aber in keiner Weise auf exzeptionelle Umstände, wie Hungersnöte, Naturkatastrophen oder vergleichbare die gesamte Bevölkerung betreffende Notstandssituationen hin. Es kann im konkreten Fall nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Die BF sind gesund, arbeitsfähig und haben keine Sorgepflichten. Der BF2 verfügt über acht Jahre Schulbildung im Irak und war dort bereits als Inhaber eines Internetcafés beruflich tätig. Es spricht nichts dagegen, dass der BF2 wie bisher durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Irak für den Lebensunterhalt der Familie sorgen könnten. Wie bereits ausgeführt, könnte aber darüber hinaus auch die BF1, die über eine neunjährige Schulbildung im Irak verfügt, dort grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen. Die BF verfügen im Irak auch über ein Netz von Familienangehörigen. Insbesondere leben die Eltern des BF2 und zwei seiner Brüder nach wie vor im Irak und besteht zu diesen auch regelmäßiger Kontakt (Verhandlungsschrift S. 6 f). Der BF2 beschrieb die wirtschaftliche Lage seiner Familie im Irak als "Mittel" (Verhandlungsschrift S. 5). Sein Vater sei selbständig und besitze ein Möbelhaus (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die BF – im Falle von Anfangsschwierigkeiten – nicht zumindest für eine Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Beschäftigung durch ihre Familienangehörigen unterstützt werden könnten.Die BF verfügen im Irak auch über ein Netz von Familienangehörigen. Insbesondere leben die Eltern des BF2 und zwei seiner Brüder nach wie vor im Irak und besteht zu diesen auch regelmäßiger Kontakt (Verhandlungsschrift S. 6 f). Der BF2 beschrieb die wirtschaftliche Lage seiner Familie im Irak als "Mittel" (Verhandlungsschrift S. 5). Sein Vater sei selbständig und besitze ein Möbelhaus vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die BF – im Falle von Anfangsschwierigkeiten – nicht zumindest für eine Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Beschäftigung durch ihre Familienangehörigen unterstützt werden könnten. Die BF sind als irakische Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die BF im Fall einer Rückkehr in den Irak ihre notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen könnten und nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. 2.3.
- Zur medizinischen Versorgung im Irak: Die BF gaben im Rahmen ihrer Einvernahmen vor der belangten Behörde an, dass sie gesund sind (BF1, AS 49; BF2, AS 49) und legten auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret dar, dass sie an gesundheitlichen Problemen leiden würden. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF gesund sind. Im Hinblick auf die medizinische Versorgung im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 138 f): "Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen […]. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen […]."Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen […]. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen […]. Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt […]. Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung […]. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen […]. Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend […]. Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren […]. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen […]. Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind […]." Angesichts des Umstandes, dass beide BF gesund sind, kann in ihrer Rückverbringung keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erkannt werden; dies wurde im Verfahren auch nicht behauptet. 2.3.
- Zur Situation im Irak im Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19-Pandemie: Die BF sind gesund und gehören bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an (vgl. dazu die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, BGBl. II Nr. 203/2020). Im Irak gab es bisher insgesamt 580.449 bestätigte COVID-19-Fälle, 12.650 Personen sind bis dato verstorben (Stand 18.12.2020). Dies bedeutet 14.430 Fälle pro eine Million Menschen (weltweit tagesaktuelle Statistiken abgerufen unter wwww.covid19.who.int/region/emro/country/iq). In Relation ist diese Zahl deutlich niedriger als jene in Österreich (36.449 Fälle pro eine Million Menschen). Für den Irak weist die aktuelle Zahl von 14.430 Fällen pro eine Million Menschen – auch im Vergleich zu anderen Staaten in der Region, etwa dem Iran mit 13.555 oder der Türkei mit 13.206 Fällen pro eine Million Menschen – zudem nicht auf eine völlig außer Kontrolle geratene Ausbreitung des Virus hin. In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem Hintergrund dieser Zahlen und der individuellen Situation der BF keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung der BF in den Irak einhergehende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Derartiges wurde von den BF auch nicht vorgebracht.Die BF sind gesund und gehören bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an vergleiche dazu die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,). Im Irak gab es bisher insgesamt 580.449 bestätigte COVID-19-Fälle, 12.650 Personen sind bis dato verstorben (Stand 18.12.2020). Dies bedeutet 14.430 Fälle pro eine Million Menschen (weltweit tagesaktuelle Statistiken abgerufen unter wwww.covid19.who.int/region/emro/country/iq). In Relation ist diese Zahl deutlich niedriger als jene in Österreich (36.449 Fälle pro eine Million Menschen). Für den Irak weist die aktuelle Zahl von 14.430 Fällen pro eine Million Menschen – auch im Vergleich zu anderen Staaten in der Region, etwa dem Iran mit 13.555 oder der Türkei mit 13.206 Fällen pro eine Million Menschen – zudem nicht auf eine völlig außer Kontrolle geratene Ausbreitung des Virus hin. In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem Hintergrund dieser Zahlen und der individuellen Situation der BF keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung der BF in den Irak einhergehende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Derartiges wurde von den BF auch nicht vorgebracht. Wie bereits erwähnt sind die BF gesund und arbeitsfähig und verfügen im Herkunftsstaat über ein soziales Netz in Form von dort lebenden Familienangehörigen des BF
- Es ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar, dass die BF aufgrund der gegenwärtigen COVID-19-Situation im Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, die BF ihre notwendigen Lebensbedürfnisse im Irak auch unter den vorliegenden Umständen decken können. 2.
- Zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich: Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF und ihren Aktivitäten im Bundesgebiet ergeben sich aus ihren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 3 ff) und den im Verfahren vorgelegten – unter Punkt I. genannten – Unterlagen. Von den Deutschkenntnissen der BF konnte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen.Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF und ihren Aktivitäten im Bundesgebiet ergeben sich aus ihren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsschrift S. 3 ff) und den im Verfahren vorgelegten – unter Punkt römisch eins. genannten – Unterlagen. Von den Deutschkenntnissen der BF konnte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen. Zur im Bundesgebiet ausgeübten Tätigkeit der BF1 ist festzuhalten, dass die BF1 in der mündlichen Verhandlung angab, im Jahr 2018 als Reinigungskraft gearbeitet zu haben (Verhandlungsschrift S. 6). Diese Angaben stimmen mit einer vom Gericht eingeholten Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 6.10.2020 überein. Daraus ergibt sich, dass die BF1 im Jahr 2018 mehrmals im Rahmen des Dienstleistungsschecks tätig war. Soweit der vorgelegten Bestätigung der XXXX vom 25.9.2020 zu entnehmen ist, dass die BF1 nicht nur im Jahr 2018, sondern bis März 2019 in deren Haus, vorwiegend für Putzarbeiten, im Einsatz gewesen sei, entspricht dies weder den Angaben der BF selbst, noch ist dies in der amtlichen Datenbank dokumentiert; entsprechende Feststellungen konnten daher nicht getroffen werden. Bestätigungen für eine – in der mündlichen Verhandlung angegebene (vgl. Verhandlungsschrift S. 7) – zweitägige Schnuppertätigkeit der BF2 in einem Kindergarten wurden nicht vorgelegt. Der vom BF2 hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit als Zeitungszusteller vorgelegte Verteilvertrag datiert zwar vom 26.4.2019, der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Verhandlung aber an, dass er seit Juni 2020 als Zeitungszusteller arbeite (Verhandlungsschrift S. 3 f). Dies entspricht auch den vorliegenden Versicherungsdaten (GSVG-Versicherung seit 23.6.2020) und den im Verfahren vorgelegten Aufstellungen über Gutschriften für die Zeiträume von Juni bis September
- Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der BF2 tatsächlich seit Juni 2020 als Zeitungszusteller tätig ist.Zur im Bundesgebiet ausgeübten Tätigkeit der BF1 ist festzuhalten, dass die BF1 in der mündlichen Verhandlung angab, im Jahr 2018 als Reinigungskraft gearbeitet zu haben (Verhandlungsschrift S. 6). Diese Angaben stimmen mit einer vom Gericht eingeholten Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom 6.10.2020 überein. Daraus ergibt sich, dass die BF1 im Jahr 2018 mehrmals im Rahmen des Dienstleistungsschecks tätig war. Soweit der vorgelegten Bestätigung der römisch 40 vom 25.9.2020 zu entnehmen ist, dass die BF1 nicht nur im Jahr 2018, sondern bis März 2019 in deren Haus, vorwiegend für Putzarbeiten, im Einsatz gewesen sei, entspricht dies weder den Angaben der BF selbst, noch ist dies in der amtlichen Datenbank dokumentiert; entsprechende Feststellungen konnten daher nicht getroffen werden. Bestätigungen für eine – in der mündlichen Verhandlung angegebene vergleiche Verhandlungsschrift S. 7) – zweitägige Schnuppertätigkeit der BF2 in einem Kindergarten wurden nicht vorgelegt. Der vom BF2 hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit als Zeitungszusteller vorgelegte Verteilvertrag datiert zwar vom 26.4.2019, der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Verhandlung aber an, dass er seit Juni 2020 als Zeitungszusteller arbeite (Verhandlungsschrift S. 3 f). Dies entspricht auch den vorliegenden Versicherungsdaten (GSVG-Versicherung seit 23.6.2020) und den im Verfahren vorgelegten Aufstellungen über Gutschriften für die Zeiträume von Juni bis September
- Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der BF2 tatsächlich seit Juni 2020 als Zeitungszusteller tätig ist. Dass die BF unbescholten sind, ergibt sich aus den vom Gericht eingeholten Auskünften aus dem Strafregister. Von den BF begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A.) 3.2. Zu Spruchpunkt A.I.: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, erwies sich das individuelle Fluchtvorbringen der BF nicht als glaubhaft. Die BF haben im Irak keine asylrelevante Verfolgung durch Milizen zu befürchten und droht ihnen dort auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung oder Lebenseinstellung. Es konnte auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung für die BF im Fall ihrer Rückkehr festgestellt werden. Die Gewährung von Asyl kommt damit nicht in Betracht. Somit war den BF der Status von Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. 3.2.2.
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ra 2019/19/0006-3, ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, und zwar unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ra 2019/19/0006-3, ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, und zwar unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, muss die Sicherheitslage im Irak zwar als problematisch bezeichnet werden. Dennoch stellt sich die Lage im Irak – hier auch konkret Bagdad – nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht als dermaßen prekär dar, dass bereits jedwede Rückverbringung dorthin eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde. An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle COVID-19-Pandemie nichts zu ändern, wobei auch diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen wird.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, muss die Sicherheitslage im Irak zwar als problematisch bezeichnet werden. Dennoch stellt sich die Lage im Irak – hier auch konkret Bagdad – nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht als dermaßen prekär dar, dass bereits jedwede Rückverbringung dorthin eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde. An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle COVID-19-Pandemie nichts zu ändern, wobei auch diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen wird. In der Rückverbringung der BF in den Irak kann keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erblickt werden. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass die BF in einem solchen Falle einer maßgeblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wären und ergibt sich auch aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie keine besondere Gefährdung der BF. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall einer Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 2.3.2.). Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der BF ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass sie im Falle einer Abschiebung in den Irak in eine ausweglose Lebenssituation geraten oder real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb ihre Anträge auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abzuweisen waren.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der BF ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass sie im Falle einer Abschiebung in den Irak in eine ausweglose Lebenssituation geraten oder real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb ihre Anträge auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abzuweisen waren. 3.2.3.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005).3.2.3.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005). 3.2.3.1.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.2.3.1.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen gegenständlich nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurden. Weder haben die BF das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kamen Hinweise auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die belangte Behörde hat daher – wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert – zutreffend über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 abgesprochen und war diese Entscheidung mangels Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G zu bestätigten.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen gegenständlich nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurden. Weder haben die BF das Vorliegen einer der Gründe iSd Paragraph 57, AsylG 2005 behauptet, noch kamen Hinweise auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die belangte Behörde hat daher – wie in Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 normiert – zutreffend über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und war diese Entscheidung mangels Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu bestätigten. 3.2.3.2.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.3.2.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzbere