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{'item': 'L503 2156603-1'}

Obsah (21)§ 3§ 55Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2021 GeschäftszahlL503 2156603-1 Spruch, L503 2156603-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs. 1 Asyl

G, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.A.) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit vier Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vier Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgelegt wird. B.) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.9.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass er die Uni abgeschlossen und keinen Job im Irak gefunden habe. Man müsse dort Beziehungen haben, damit man einen Job bekomme. Dann habe er ein Geschäft aufgebaut und Sachen für Küchen verkauft. Sein Vater sei auch mit ihm im Geschäft gewesen, sie hätten einem Kunden eine Ware auf Ratenzahlung verkauft. Dieser Kunde habe aber die Raten nicht bezahlt. Letztendlich habe der Beschwerdeführer diesen Kunden angeschrien, er habe zum BF gesagt, dass er ihm wehtun werde. Dieser Vorfall sei im August 2015 gewesen, eine Woche vor seiner Ausreise. Dann habe er den Irak verlassen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte der BF, dass er keine Zukunft im Irak habe. Man könne im Irak nicht in Würde leben, die Behörden könnten die Menschen nicht schützen.
  2. Am 31.3.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA"). Der BF gab an, gesund zu sein. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei gut. Zu seinem Leben im Irak befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er 13 Jahre die Schule und vier Jahre die Universität besucht habe. Er habe in Bagdad gewohnt und als Verkäufer für Küchengeräte gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF zusammengefasst an, dass er von einer Person bedroht worden sei. Im Jahr 2014, nach dem Einmarsch des IS, habe er sich für die Volkseinheiten gemeldet. Kurz danach habe er erlebt, dass die Milizen die Volksunterstützungseinheiten führen und ausnützen würden. Er habe gesehen, dass zivile, arme Leute umgebracht würden, Kinder würden umgebracht. Danach habe er einen Anruf bekommen. Sie hätten gesagt, dass er jetzt kommen und mitkämpfen müsse. Nach diesem Anruf habe er das Handy kaputt gemacht bzw. die SIM-Karte zerstört. Sie hätten normal weitergelebt bis zum Datum des Drohens. Die erwähnte Person sei immer Kunde beim BF gewesen und habe Sachen bei ihm gekauft. Bei ihnen könne man Sachen in Raten zahlen. Das sei ein Kunde gewesen, der das gemacht habe. Der BF habe von ihm sein Geld verlangt. Er habe ihm gesagt, dass er ihn anzeigen müsse, wenn er sein Geld nicht bezahle. Dieser habe dem BF dann zurückgedroht und gemeint, dass er ihn anzeige, wenn er seine Pflicht bei den Volksunterstützungseinheiten nicht wahrnehme. Der BF habe gesagt, dass er machen solle, was er wolle. Am nächsten Tag habe der BF einen Anruf bekommen. Dann sei er bedroht worden. Wer ihn angerufen habe, wisse er nicht. Der Anrufer habe gesagt, dass er sich innerhalb von 15 Tagen bei den Volkseinheiten zur Verfügung stellen müsse, sonst werde er sterben. Der BF legte im Verfahren vor der belangten Behörde irakische Urkunden (Schulabschlusszeugnis in Kopie, Universitätsabschlusszeugnis im Original, Personalausweis in Kopie), Kursbesuchsbestätigungen der Caritas vom 21.11.2016 und 27.3.2017 über den Besuch der Kurse "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A1.2)" und "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A2.1)", Bestätigungen des bfi vom 23.6.2016 und 27.3.2017 über den Besuch der Weiterbildungsmaßnahme "Deutsch A1.1" und über die Anmeldung zur Prüfung ÖSD Grundstufe Deutsch A2, eine Bestätigung vom 28.3.2017 über den Besuch einer Deutsch-Begleitung, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten, einen Vertrag mit einem Fitnessstudio sowie Empfehlungsschreiben vor.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.4.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.4.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF keine Verfolgung durch den irakischen Staat zu befürchten hätte. Es sei nicht glaubhaft, dass er einer Verfolgung oder Bedrohung durch die Volkseinheiten ausgesetzt sei. Eine Rückkehr in den Irak sei dem BF zumutbar und möglich.

  1. Mit Schriftsatz vom 8.5.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.4.
  2. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise veraltet seien. Es würden jegliche Länderberichte zur Verfolgungsgefahr von Schiiten, die sich nach persönlicher Kampfaufforderung durch schiitische Milizen diesen nicht angeschlossen hätten, und zum Vorgehen der vom BF genannten schiitischen Volkseinheiten hinsichtlich Rekrutierungen bzw. Deserteuren fehlen. Auf Länderberichte zum Irak wurde verwiesen. Die belangte Behörde habe den Antrag des BF aufgrund einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung abgewiesen. Der BF habe sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse im Irak frei gesprochen. Tatsächlich hätten sich gerade 2014, nach der Machtübernahme des IS im Norden Iraks, sehr viele junge Männer freiwillig bei den Volkseinheiten gemeldet. Der BF habe aus seiner Anmeldung kein Geheimnis gemacht. Besagter Kunde sei mit dem Vater des BF schon lange bekannt und sei es daher glaubhaft, dass auch dieser Kunde von der freiwilligen Meldung des BF gewusst habe. Der Kunde hätte – nach üblicher Geschäftspraxis – die Adresse des Geschäftes und die Handynummer des BF gehabt. Diese Daten seien auch auf der Visitenkarte des BF enthalten gewesen, die der Kunde offenbar an die Volkseinheiten weitergegeben habe. Der Kunde habe Verantwortliche der Volkseinheiten gekannt und seine Drohung wahrgemacht und den BF dort angeschwärzt. Zu dem Thema, weshalb die Volkseinheiten den BF nach einem Jahr unter Drohung mit dem Tod einberufen hätten, habe die belangte Behörde keinerlei Länderberichte in das Verfahren eingeführt und verfüge somit über keine Fachkenntnisse zum Vorgehen der Volkseinheiten hinsichtlich Wehrdienstverweigerern. Der BF werde aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer von staatlicher Seite (schiitischen Milizen) verfolgt.
  3. Am 11.5.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  4. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden – soweit diese im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden – ein Schreiben des WIFI vom 13.6.2017, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 19.4.2017 (sehr gut bestanden), ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 6.12.2017 (gut bestanden), eine Bestätigung des WIFI vom 9.11.2017 über die Teilnahme an der Veranstaltung "Deutsch B1 Vormittagskurs", ein ÖSD Zertifikat B2 vom 17.7.2018 (nicht bestanden), ein ÖSD Zertifikat B2 (Modul Mündliche Prüfung) vom 22.7.2020 (bestanden), eine Anmeldebestätigung des WIFI vom 24.9.2020, Bestätigungen der VHS XXXX vom 2.12.2019 und 20.9.2020 über die Teilnahme am Kurs "Basisbildung – Lesen, Schreiben, Rechnen" sowie an einem Basisbildungskurs, eine Bestätigung der FH XXXX vom 24.9.2020 über eine Einschreibung im Studiengang "Außerordentliche Studien", eine Bestätigung vom 3.10.2020 über eine Deutsch-Begleitung, Berichte des Alpenvereins, eine Bestätigung von AST vom 24.9.2020 über die Inanspruchnahme eines Beratungsgesprächs, eine Bestätigung der Caritas vom 6.10.2020 über Remunerantentätigkeiten, eine Benützungsvereinbarung vom 18.5.2020, eine Benützungsvereinbarung – Verlängerung vom 20.7.2020, ein Verteilvertrag vom 31.7.2019, eine Aufstellung von Gutschriften für die Zeiträume August bis September 2019 sowie März bis Juni 2020, Lichtbilder sowie Unterstützungsschreiben vorgelegt.
  5. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden – soweit diese im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden – ein Schreiben des WIFI vom 13.6.2017, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 19.4.2017 (sehr gut bestanden), ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 6.12.2017 (gut bestanden), eine Bestätigung des WIFI vom 9.11.2017 über die Teilnahme an der Veranstaltung "Deutsch B1 Vormittagskurs", ein ÖSD Zertifikat B2 vom 17.7.2018 (nicht bestanden), ein ÖSD Zertifikat B2 (Modul Mündliche Prüfung) vom 22.7.2020 (bestanden), eine Anmeldebestätigung des WIFI vom 24.9.2020, Bestätigungen der VHS römisch 40 vom 2.12.2019 und 20.9.2020 über die Teilnahme am Kurs "Basisbildung – Lesen, Schreiben, Rechnen" sowie an einem Basisbildungskurs, eine Bestätigung der FH römisch 40 vom 24.9.2020 über eine Einschreibung im Studiengang "Außerordentliche Studien", eine Bestätigung vom 3.10.2020 über eine Deutsch-Begleitung, Berichte des Alpenvereins, eine Bestätigung von AST vom 24.9.2020 über die Inanspruchnahme eines Beratungsgesprächs, eine Bestätigung der Caritas vom 6.10.2020 über Remunerantentätigkeiten, eine Benützungsvereinbarung vom 18.5.2020, eine Benützungsvereinbarung – Verlängerung vom 20.7.2020, ein Verteilvertrag vom 31.7.2019, eine Aufstellung von Gutschriften für die Zeiträume August bis September 2019 sowie März bis Juni 2020, Lichtbilder sowie Unterstützungsschreiben vorgelegt.
  6. Am 6.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA für den Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) und der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 wurden in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und dem BF eine zweiwöchige Stellungnahmefrist zu den Berichten eingeräumt.
  7. Mit Schriftsatz vom 13.10.2020 wurde eine Stellungnahme zu den Länderberichten erstattet.
  8. Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2020 wurde der im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte irakische Personalausweis des BF in die deutsche Sprache übersetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum schiitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Der BF ist gesund. Der BF wurde Bagdad geboren und ist dort und in Basra aufgewachsen. Er besuchte sechs Jahre lang die die Grundschule und sieben Jahre lang die Mittelschule. Danach studierte er vier Jahre lang an der Universität in Bagdad und schloss sein Studium mit einem Bachelor in Computer Communications Engineering ab. Während seines Studiums arbeitete der BF an einem Info-Desk in einer Ordination; danach betrieb er ein Geschäft für Küchengeräte in Bagdad. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er lebte zunächst alleine, ab dem Jahr 2011 gemeinsam mit einem seiner Brüder und dessen Ehefrau, in einem Mietshaus in Bagdad. Die Eltern des BF sowie zwei seiner Brüder leben im Irak, ein weiterer Bruder lebt in Deutschland. Die wirtschaftliche Situation der Familie des BF im Irak ist mittelmäßig. Der BF steht in Kontakt mit seinen Familienangehörigen im Irak. Der BF reiste im August 2015 aus dem Irak aus. 1.
  11. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF werden folgende Feststellungen getroffen: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder dies im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Der BF hat im Irak insbesondere keine asylrelevante Verfolgung durch Milizen zu befürchten. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung oder eine anderweitige Gefahr für Leib und Leben des BF im Falle seiner Rückkehr in den Irak festgestellt werden. 1.
  12. Zur Lage des BF im Fall einer Rückkehr: Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und hat keine Sorgepflichten. Es spricht nichts dagegen, dass der BF durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Irak für seinen Lebensunterhalt sorgen könnte. Darüber hinaus verfügt der BF im Irak über ein soziales Netz in Form von Familienangehörigen, mit denen er auch in Kontakt steht. 1.
  13. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich: Der BF reiste im September 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich somit seit fünf Jahren und drei Monaten in Österreich auf. Der gemeinsam in das Bundesgebiet eingereiste Bruder des BF, XXXX , und dessen Ehegattin XXXX , sind ebenfalls in Österreich aufhältig; der Kontakt wird durch Besuche aufrechterhalten. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2156588-1 und L503 2156598-1, wurden die von XXXX und XXXX gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Weiters leben Cousinen des BF in Österreich, der BF sieht diese allerdings nicht oft.Der BF reiste im September 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich somit seit fünf Jahren und drei Monaten in Österreich auf. Der gemeinsam in das Bundesgebiet eingereiste Bruder des BF, römisch 40 , und dessen Ehegattin römisch 40 , sind ebenfalls in Österreich aufhältig; der Kontakt wird durch Besuche aufrechterhalten. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2156588-1 und L503 2156598-1, wurden die von römisch 40 und römisch 40 gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Weiters leben Cousinen des BF in Österreich, der BF sieht diese allerdings nicht oft. Der BF spricht ausgezeichnet Deutsch. Er besuchte von 5.9.2016 bis 21.11.2016 den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A1.2)" sowie von 16.1.2017 bis 27.3.2017 den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A2.1)". Im Zeitraum von 25.4.2015 bis 23.6.2016 nahm der BF an der Weiterbildungsmaßnahme "Deutsch A1.1" teil. Am 19.4.2017 legte der BF die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" erfolgreich ab ("sehr gut bestanden"). Von 18.9.2017 bis 9.11.2017 nahm der BF an der Veranstaltung "Deutsch B1 Vormittagskurs" teil. Bis Ende 2017 nahm der BF regelmäßig an einer Deutsch-Begleitung teil. Am 6.12.2017 legte der BF die Prüfung "ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1" erfolgreich ab ("gut bestanden"). Am 17.7.2018 nahm der BF (ohne Erfolg) an der Prüfung "ÖSD Zertifikat B2" teil. Von 7.10.2019 bis 2.12.2019 besuchte der BF den Kurs "Basisbildung – Lesen, Schreiben, Rechnen". Weiters besuchte der BF von Oktober bis Dezember 2019 den Kurs "Deutsch für die Arbeit am Computer". Am 22.7.2020 bestand der BF das Modul Mündliche Prüfung des "ÖSD Zertifikat B2". Zuletzt meldete sich der BF für einen Kurs "ÖSD Zertifikat B2" an. Im Zeitraum von 23.7.2018 bis 20.2.2019 war der BF an der Fachhochschule XXXX im Studiengang "Außerordentliche Studien" eingeschrieben.Der BF spricht ausgezeichnet Deutsch. Er besuchte von 5.9.2016 bis 21.11.2016 den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A1.2)" sowie von 16.1.2017 bis 27.3.2017 den Kurs "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A2.1)". Im Zeitraum von 25.4.2015 bis 23.6.2016 nahm der BF an der Weiterbildungsmaßnahme "Deutsch A1.1" teil. Am 19.4.2017 legte der BF die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" erfolgreich ab ("sehr gut bestanden"). Von 18.9.2017 bis 9.11.2017 nahm der BF an der Veranstaltung "Deutsch B1 Vormittagskurs" teil. Bis Ende 2017 nahm der BF regelmäßig an einer Deutsch-Begleitung teil. Am 6.12.2017 legte der BF die Prüfung "ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1" erfolgreich ab ("gut bestanden"). Am 17.7.2018 nahm der BF (ohne Erfolg) an der Prüfung "ÖSD Zertifikat B2" teil. Von 7.10.2019 bis 2.12.2019 besuchte der BF den Kurs "Basisbildung – Lesen, Schreiben, Rechnen". Weiters besuchte der BF von Oktober bis Dezember 2019 den Kurs "Deutsch für die Arbeit am Computer". Am 22.7.2020 bestand der BF das Modul Mündliche Prüfung des "ÖSD Zertifikat B2". Zuletzt meldete sich der BF für einen Kurs "ÖSD Zertifikat B2" an. Im Zeitraum von 23.7.2018 bis 20.2.2019 war der BF an der Fachhochschule römisch 40 im Studiengang "Außerordentliche Studien" eingeschrieben. Ab Oktober 2015 leistete der BF Remunerantentätigkeiten für die Caritas im Ausmaß von insgesamt 318 Stunden. Im Jahr 2017 engagierte sich der BF vier Monate lang ca. fünf bis sechs Stunden pro Woche ehrenamtlich im Verein XXXX XXXX und half freiwillig bei einem Suppentag der Pfarre XXXX mit. Der BF spielte weiters in einer Mannschaft für Zuwanderer des Fußballvereins XXXX und besuchte regelmäßig ein Fitnessstudio. Der BF nahm im Jahr 2017 an der Veranstaltung "Wandern mit Flüchtlingen" und im Jahr 2018 an der Veranstaltung "Sommer – Integrations – Wanderung" des Alpenvereins teil.Ab Oktober 2015 leistete der BF Remunerantentätigkeiten für die Caritas im Ausmaß von insgesamt 318 Stunden. Im Jahr 2017 engagierte sich der BF vier Monate lang ca. fünf bis sechs Stunden pro Woche ehrenamtlich im Verein römisch 40 römisch 40 und half freiwillig bei einem Suppentag der Pfarre römisch 40 mit. Der BF spielte weiters in einer Mannschaft für Zuwanderer des Fußballvereins römisch 40 und besuchte regelmäßig ein Fitnessstudio. Der BF nahm im Jahr 2017 an der Veranstaltung "Wandern mit Flüchtlingen" und im Jahr 2018 an der Veranstaltung "Sommer – Integrations – Wanderung" des Alpenvereins teil. Seit August 2019 ist der BF als selbständiger Zeitungszusteller für die XXXX tätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr.Seit August 2019 ist der BF als selbständiger Zeitungszusteller für die römisch 40 tätig und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Am 24.9.2020 nahm der BF ein Beratungsgespräch der Anlaufstelle für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen in Anspruch. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Von ihm begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig. Mit Bescheid vom 2.9.2020 wies das BFA einen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs. 1 Asyl

G aufgrund des anhängigen Asylverfahrens als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 2.9.2020 wies das BFA einen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aufgrund des anhängigen Asylverfahrens als unzulässig zurück. 1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Zur Lage im Irak wird auf das vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2020 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtktualisierung am 17.3.2020) sowie den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020 verwiesen, in denen eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Insoweit die Berichtslage konkret im gegenständlichen Verfahren relevant ist, wird darauf unten im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF näher eingegangen. Der BF erstattete mit Schriftsatz vom 13.10.2020 eine Stellungnahme, in welcher die Länderberichte zur Kenntnis genommen wurden. Konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Länderberichte wurden nicht erhoben. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen eigenen Angaben im Verfahren und andererseits auf den im Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere der Kopie seines irakischen Personalausweises, die über Auftrag des erkennenden Gerichtes in die deutsche Sprache übersetzt wurde (OZ 14). Dem Personalausweis des BF entsprechend lautet sein Vorname XXXX und sein Familienname XXXX . Der Vor- und Nachname des BF war daher im Spruch entsprechend richtigzustellen. Die Übersetzung des Personalausweises konnte bestätigen, dass der Name des Großvaters des BF XXXX lautet (der BF hatte in der mündlichen Verhandlung dazu angegeben, dass im Irak der dreiteilige Name gebräuchlich sei; vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Die Identität des BF konnte aufgrund des vorgelegten Identitätsnachweises festgestellt werden.Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf seinen eigenen Angaben im Verfahren und andererseits auf den im Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere der Kopie seines irakischen Personalausweises, die über Auftrag des erkennenden Gerichtes in die deutsche Sprache übersetzt wurde (OZ 14). Dem Personalausweis des BF entsprechend lautet sein Vorname römisch 40 und sein Familienname römisch 40 . Der Vor- und Nachname des BF war daher im Spruch entsprechend richtigzustellen. Die Übersetzung des Personalausweises konnte bestätigen, dass der Name des Großvaters des BF römisch 40 lautet (der BF hatte in der mündlichen Verhandlung dazu angegeben, dass im Irak der dreiteilige Name gebräuchlich sei; vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Die Identität des BF konnte aufgrund des vorgelegten Identitätsnachweises festgestellt werden. Die Angaben des BF zu seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinem religiösen Bekenntnis waren nicht zweifelhaft und konnten der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden. Auch die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF im Irak und zu seinen Familienangehörigen und Verwandten im Herkunftsstaat beruhen unmittelbar auf seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 46

  1. ff)und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 4 f).Auch die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF im Irak und zu seinen Familienangehörigen und Verwandten im Herkunftsstaat beruhen unmittelbar auf seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 46
  2. ff)und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsschrift S. 4 f). 2.2. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.1. Zur behaupteten Verfolgung durch Milizen im Irak: 2.2.1.1. Im Hinblick auf Sicherheitskräfte und Milizen wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 36 ff): "Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) […]. Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) […]. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle […]. […] Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen […]. Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen […] und werden vorwiegend vom Iran unterstützt […]. PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS […]. Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei […]. Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien […]. Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig […]. In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist […]. […] Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen […]. Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor […]. Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. […] […] Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert […]. Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 […]. Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht […]." 2.2.1.2. Im Hinblick auf Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 52 ff): "Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden […]. Nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 wurde die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft […]. Juden sind per Gesetz vom Militärdienst ausgeschlossen […]. Die irakische Regierung und das irakische Parlament planen, die Wiedereinführung der Wehrpflicht zu prüfen. Hierbei wird auch die Möglichkeit erwogen, anstelle des Militärdienstes eine Ersatzzahlung leisten zu können […]. Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu sieben Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar […]. Die Armee hat kaum die Kapazitäten, um gegen Desertion von niederen Rängen vorzugehen. Es sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen es zur Verfolgung von Deserteuren gekommen wäre […]. Im Jahr 2014 entließ das Verteidigungsministerium Tausende Soldaten, die während der IS-Invasion im Nordirak ihre Posten verlassen haben und geflohen sind. Im November 2019 wurden, mit der behördlichen Anordnungen alle entlassenen Soldaten wieder zu verpflichten, über 45.000 wieder in Dienst gestellt […]. Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von den PMF kam in den Jahren 2014 bis 2015 seltener vor als bei der irakischen Armee. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge […]. […] Es gibt Vorwürfe der Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), der Shingal Protection Units (YBS) und von PMF-Milizen […]." 2.2.1.3. Zum Fluchtvorbringen des BF ist eingangs darauf zu verweisen, dass der BF sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens änderte bzw. steigerte. In seiner Erstbefragung gab der BF als Fluchtgrund zusammengefasst noch an, dass ein Kunde eine Ware nicht bezahlt habe; daraufhin habe er diesen Kunden angeschrien und der Kunde zu ihm gesagt, dass er ihm wehtun würde (AS 6). Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF nunmehr im Wesentlichen an, dass der Kunde gesagt habe, dass er ihn anzeigen werde, weil er seine Pflicht bei den Volksunterstützungseinheiten nicht wahrnehme. Am selben Tag habe der BF einen Anruf bekommen und sei bedroht worden. Der Anrufer habe gesagt, dass sich der BF innerhalb von 15 Tagen bei den Volkseinheiten zur Verfügung stellen müsse, sonst werde er sterben (AS 50 f). Nun verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat; gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH vom 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Die Änderung des Fluchtvorbringens von einem bloßen Streit mit einem Kunden hin zu einer in Aussicht gestellten (Zwangs-)rekrutierung durch Milizen unter Androhung des Todes stellt eine massive Steigerung des Vorbringens dar. Mit der Änderung seines Vorbringens konfrontiert, gab der BF vor der belangten Behörde an, dass er total müde gewesen sei und es eine zu kurze Einvernahme gewesen sei. Er sei nicht auf die Einvernahme vorbereitet gewesen (AS 51). In der mündlichen Verhandlung gab er zu seiner Erstbefragung an, dass alles abgekürzt gewesen sei. Es seien Daten aufgenommen worden. Er sei sehr erschöpft und müde vom Fluchtweg gewesen (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Auf Vorhalt des erkennenden Gerichtes, dass er nur den Streit mit dem Kunden erwähnt habe, aber mit keinem Wort, dass er geflohen sei, weil er sich einer Miliz nicht angeschlossen hätte, gab er an, er habe erwähnt, dass es "um Milizen" gehe. Auf weiteren Vorhalt, dass er dies laut Protokoll, welches ihm rückübersetzt worden sei und er mit seiner Unterschrift bestätigt habe, offensichtlich nicht angegeben habe, erklärte der BF schließlich wiederum, dass er sehr müde gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Dem erkennenden Gericht erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht, weshalb der BF gerade den nunmehr für das Verlassen seines Herkunftsstaates als maßgeblich dargestellten Umstand – nämlich die Drohung einer Miliz ihn umzubringen, falls er sich ihr nicht anschließe – nicht bereits bei der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit im Asylverfahren zur Sprache gebracht hat, sondern in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt zunächst nur Ausführungen über seine Jobchancen im Herkunftsstaat getroffen und anschließend bloß einen Streit mit einem Kunden über die Zahlung einer Ware als ausreisekausalen Fluchtgrund angegeben hat. Das Gericht geht auf dieser Grundlage davon aus, dass der BF sein Fluchtvorbringen nachträglich steigerte, um seine Situation bedrohlicher erscheinen zu lassen und eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des BF wird nach Ansicht des Gerichtes durch die Steigerung seines Vorbringens erheblich belastet.2.2.1.3. Zum Fluchtvorbringen des BF ist eingangs darauf zu verweisen, dass der BF sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens änderte bzw. steigerte. In seiner Erstbefragung gab der BF als Fluchtgrund zusammengefasst noch an, dass ein Kunde eine Ware nicht bezahlt habe; daraufhin habe er diesen Kunden angeschrien und der Kunde zu ihm gesagt, dass er ihm wehtun würde (AS 6). Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der BF nunmehr im Wesentlichen an, dass der Kunde gesagt habe, dass er ihn anzeigen werde, weil er seine Pflicht bei den Volksunterstützungseinheiten nicht wahrnehme. Am selben Tag habe der BF einen Anruf bekommen und sei bedroht worden. Der Anrufer habe gesagt, dass sich der BF innerhalb von 15 Tagen bei den Volkseinheiten zur Verfügung stellen müsse, sonst werde er sterben (AS 50 f). Nun verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat; gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH vom 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Die Änderung des Fluchtvorbringens von einem bloßen Streit mit einem Kunden hin zu einer in Aussicht gestellten (Zwangs-)rekrutierung durch Milizen unter Androhung des Todes stellt eine massive Steigerung des Vorbringens dar. Mit der Änderung seines Vorbringens konfrontiert, gab der BF vor der belangten Behörde an, dass er total müde gewesen sei und es eine zu kurze Einvernahme gewesen sei. Er sei nicht auf die Einvernahme vorbereitet gewesen (AS 51). In der mündlichen Verhandlung gab er zu seiner Erstbefragung an, dass alles abgekürzt gewesen sei. Es seien Daten aufgenommen worden. Er sei sehr erschöpft und müde vom Fluchtweg gewesen vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Auf Vorhalt des erkennenden Gerichtes, dass er nur den Streit mit dem Kunden erwähnt habe, aber mit keinem Wort, dass er geflohen sei, weil er sich einer Miliz nicht angeschlossen hätte, gab er an, er habe erwähnt, dass es "um Milizen" gehe. Auf weiteren Vorhalt, dass er dies laut Protokoll, welches ihm rückübersetzt worden sei und er mit seiner Unterschrift bestätigt habe, offensichtlich nicht angegeben habe, erklärte der BF schließlich wiederum, dass er sehr müde gewesen sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Dem erkennenden Gericht erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht, weshalb der BF gerade den nunmehr für das Verlassen seines Herkunftsstaates als maßgeblich dargestellten Umstand – nämlich die Drohung einer Miliz ihn umzubringen, falls er sich ihr nicht anschließe – nicht bereits bei der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit im Asylverfahren zur Sprache gebracht hat, sondern in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt zunächst nur Ausführungen über seine Jobchancen im Herkunftsstaat getroffen und anschließend bloß einen Streit mit einem Kunden über die Zahlung einer Ware als ausreisekausalen Fluchtgrund angegeben hat. Das Gericht geht auf dieser Grundlage davon aus, dass der BF sein Fluchtvorbringen nachträglich steigerte, um seine Situation bedrohlicher erscheinen zu lassen und eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des BF wird nach Ansicht des Gerichtes durch die Steigerung seines Vorbringens erheblich belastet. Das Fluchtvorbringen des BF war aber auch sonst nicht glaubhaft: So gab der BF vor der belangten Behörde an, er habe sich im Juli 2014 als Freiwilliger bei den "Volksunterstützungseinheiten" (gemeint offensichtlich: Volksmobilisierungskräfte, im Folgenden kurz: "PMF"; vgl. dazu die Stellungnahme vom 13.10.2020 [OZ 12]) gemeldet. Er habe sich aus Liebe zu seinem Land bei den PMF gemeldet, er habe seinem Land helfen wollen (AS 50 ff). Am Anfang habe er gedacht, dass diese Miliz seriös sei, darum habe er seinen Namen als Freiwilliger eintragen lassen (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob es seine Idee gewesen sei oder ob ihn jemand dazu gedrängt habe, antwortete der BF, dass es natürlich seine Idee gewesen ei, sonst hätte er sich nicht freiwillig eintragen lassen. Es habe auch Motivation aus seiner Umgebung gegeben, z.B. hätten sich einige seiner Freunde auch eintragen lassen (Verhandlungsschrift S. 6). Auf Vorhalt des erkennenden Gerichtes, dass sein Bruder, XXXX , in seiner am selben Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung angeben hatte, der BF sei von seiner Mutter dazu gedrängt worden und habe sich eintragen lassen, damit diese Ruhe gebe, erklärte er, dass es seine Entscheidung gewesen sei und seine Eltern bzw. seine Mutter nicht dagegen gewesen seien, dass er das Land verteidige. Auf Vorhalt der wörtlichen Aussage seines Bruders ("Er hat sich eintragen lassen, damit er Ruhe von meiner Mutter hat"), gab der BF an: "Ich war damit einverstanden, vielleicht hat es mein Bruder so verstanden. Ich habe natürlich auch Unterstützung bekommen. Keiner in der Familie war gegen meine Entscheidung." (Verhandlungsschrift S. 6). Angesichts des Umstandes, dass der BF angibt, es sei seine eigene Entscheidung gewesen, sich freiwillig zu melden, verwundert es umso mehr, dass er bereits kurze Zeit später offenbar nicht mehr dazu bereit gewesen wäre, seinen freiwilligen Dienst bei den Milizen zu versehen: Der BF führte dazu aus, er sei im September 2014 von diesen kontaktiert worden; sie hätten gesagt, er müsse jetzt kommen und mitkämpfen (AS 53). Nach diesem Anruf habe er "das Handy kaputt gemacht bzw. die SIM-Karte zerstört" (AS 50). Als Grund dafür gab der BF vor der belangten Behörde an, dass er zwischen Meldung und Anruf erlebt habe, dass die Milizen die Volksunterstützungseinheiten führen und ausnutzen würden. Er habe gesehen, dass zivile, arme Leute umgebracht würden. Kinder würden umgebracht (AS 50). In der mündlichen Verhandlung gab er dazu Folgendes an: "Am Anfang dachte ich diese Miliz ist seriös, darum habe ich meinen Namen für Freiwillige eintragen lassen. Ein paar Monate danach bekam ich einen Anruf der Miliz und sie baten mich, dass ich sie unterstütze. Ich muss ehrlich sagen, ich hatte mich sehr beeilt, dass ich meinen Namen eintragen lasse, erst ein paar Wochen später hörte ich, wie ungerecht diese Miliz gegen Familien wurde und unschuldige Menschen wurden delogiert. Somit habe ich es bereut, meinen Namen eintragen zu lassen." (Verhandlungsschrift S. 5). Für das erkennende Gericht ist es angesichts des hohen Bildungsniveaus des BF nicht nachvollziehbar, dass dieser sich zuerst bei den PMF eintragen lassen würde und ihm erst im Laufe der nächsten Wochen bzw. Monaten die tatsächlichen Handlungen der Milizen klargeworden wären. Das Gericht übersieht nicht, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Anmeldung des BF im Irak massive Kampfhandlungen gegen den IS stattgefunden haben und sich auch viele Freiwillige für die Milizen gemeldet haben, eine schlüssige Begründung für den praktisch unmittelbar nach seiner angeblichen Anmeldung vollzogenen Sinneswandel konnte der BF aber nicht angeben; dazu führte er vor dem erkennenden Gericht aus: "Die Miliz al Hashad wurde bekannt bei den Einheimischen genau zu dieser Zeit, als der IS war. Sie wurde gegründet durch die Freiwilligen. Im Nachhinein habe ich dann erfahren, dass es eine Miliz ist, die unterstützt wurde von einer anderen Miliz und durch diese gegründet wurde. Sie wurde dann noch größer durch diese Freiwilligen. Wenn ein Chaos vorhanden ist, denkt man nicht lange nach und will dieses nur beenden." (Verhandlungsschrift S. 8). Vor dem Hintergrund, dass die PMF (al-Hashd ash-Sha‘
  3. bi)ein loses Bündnis einer Vielzahl unterschiedlicher Milizen sind und mit dieser Bezeichnung auch keine einzelne Miliz angesprochen ist – der BF hat im Übrigen während des gesamten Verfahrens nicht dargelegt, dass er sich etwa zu einer bestimmten Miliz gemeldet hätte (in der Stellungnahme vom 13.10.2020 [OZ 12] wird dazu etwa nur ausgeführt, er habe schlussendlich nicht mehr freiwillig bei "der Miliz" Al-Hash ash-Sha‘bi mitkämpfen wollen) – erscheint es dem erkennenden Gericht als wenig lebensnah, dass sich der BF plötzlich von seiner freiwilligen Meldung zu den Milizen gänzlich distanzieren sollte und nach dem Anruf der Milizen sogar sein Handy samt SIM-Karte zerstört hätte (in der mündlichen Verhandlung war nur noch die Rede davon, dass er seine Telefonnummer geändert hätte, vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Gab der BF vor der belangten Behörde noch an, er habe gesehen, dass zivile, arme Leute umgebracht worden seien (AS 50), erklärte er vor dem erkennenden Gericht nur noch abgeschwächt, dass er gehört hätte, wie ungerecht diese Miliz gegen Familien geworden sei und unschuldige Menschen delogiert worden seien (Verhandlungsschrift S. 5). Persönliche Erlebnisse für seinen Sinneswandel machte er nun nicht mehr geltend; wie die Miliz "wirklich" sei, habe er durch die Nachrichten, durch die Leute in seiner Umgebung und durch die sozialen Medien und diverse Berichte erfahren (Verhandlungsschrift S. 8). Auf das erkennende Gericht wirkt es vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass sich der BF tatsächlich jemals als Freiwilliger bei den PMF gemeldet (und anschließend wieder davon distanziert) hätte. Zur Meldung bei den PMF gab er vor der belangten Behörde an, dass er im "Anmeldungszentrum" seine Personaldaten bekanntgeben hätte müssen (AS 52). Auf Vorhalt der Behörde, dass nach dem ersten Anruf im September 2014 niemand [von der Miliz] zu ihm nach Hause gekommen wäre, obwohl er seine Personaldaten angegeben hätte, erklärte der BF sodann, dass er die Adresse nie angegeben hätte, sondern nur seinen Namen und seine Telefonnummer (AS 53). Diese Angaben des BF erscheinen gerade vor dem Hintergrund seines Fluchtgrundes, nämlich dass er aufgrund seiner freiwilligen Meldung bei einer anschließenden Weigerung, für die Milizen zu kämpfen, umgebracht worden wäre, als wenig glaubhaft. Es erhellt nicht, dass eine freiwillige Meldung bei Milizen der PMF nicht einmal die Angabe einer Adresse erfordern würde, sondern es schon ausreichend wäre, bloß einen Namen und eine Telefonnummer anzugeben, eine spätere Weigerung aber dennoch mit dem Tod bedroht würde. Darüber hinaus ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) eindeutig, dass die Rekrutierung in die PMF ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt und sogar bei Desertion (von Kämpfern niedriger Ränge) Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen nicht wahrscheinlich sind (S. 52 f). Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte (AS 213
  4. f)legen zwangsweise Rekrutierungen oder drohende Strafen durch die Milizen ebenso wenig nahe. Wenn der BF nun vorbringt, dass "[…] wenn man als Freiwilliger verweigert, dann wird ein Rundschreiben im ganzen Land gemacht und mein Name steht dann drauf. Das wäre die Gefahr für mich." (Verhandlungsschrift S. 6), so findet dies keine Deckung in den Länderberichten zum Irak. Auf den Widerspruch zwischen der dem BF vorgehaltenen Aussage seines Bruders, wonach der Name des BF bereits in einem solchen Rundschreiben gestanden sei und jener des BF selbst, wonach ihm dies nur gedroht hätte (Verhandlungsschrift S. 6 f), sei nur der Vollständigkeit halber hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner jüngsten Rechtsprechung – im Fall eines im Jahr 2015 aus dem Irak ausgereisten Antragstellers, der ebenso wie der BF vorgebracht hatte, sich dem Einberufungsbefehl einer Miliz widersetzt zu haben und deshalb im Falle seiner Rückkehr fürchte, von der Miliz umgebracht zu werden – davon aus, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Umstandes, dass Rekrutierungen durch solche Milizen (nunmehr) ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgen, eine (noch) drohende Zwangsrekrutierung verneint hat (vgl. VwGH vom 4.11.2020, Ra 2020/18/0389). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer Rückkehr in den Irak fürchte, ermordet zu werden, weil er in den Augen der Milizen ein "Verräter" sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 8), kann vor diesem Hintergrund keine Glaubhaftigkeit zukommen.So gab der BF vor der belangten Behörde an, er habe sich im Juli 2014 als Freiwilliger bei den "Volksunterstützungseinheiten" (gemeint offensichtlich: Volksmobilisierungskräfte, im Folgenden kurz: "PMF"; vergleiche dazu die Stellungnahme vom 13.10.2020 [OZ 12]) gemeldet. Er habe sich aus Liebe zu seinem Land bei den PMF gemeldet, er habe seinem Land helfen wollen (AS 50 ff). Am Anfang habe er gedacht, dass diese Miliz seriös sei, darum habe er seinen Namen als Freiwilliger eintragen lassen vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob es seine Idee gewesen sei oder ob ihn jemand dazu gedrängt habe, antwortete der BF, dass es natürlich seine Idee gewesen ei, sonst hätte er sich nicht freiwillig eintragen lassen. Es habe auch Motivation aus seiner Umgebung gegeben, z.B. hätten sich einige seiner Freunde auch eintragen lassen (Verhandlungsschrift S. 6). Auf Vorhalt des erkennenden Gerichtes, dass sein Bruder, römisch 40 , in seiner am selben Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung angeben hatte, der BF sei von seiner Mutter dazu gedrängt worden und habe sich eintragen lassen, damit diese Ruhe gebe, erklärte er, dass es seine Entscheidung gewesen sei und seine Eltern bzw. seine Mutter nicht dagegen gewesen seien, dass er das Land verteidige. Auf Vorhalt der wörtlichen Aussage seines Bruders ("Er hat sich eintragen lassen, damit er Ruhe von meiner Mutter hat"), gab der BF an: "Ich war damit einverstanden, vielleicht hat es mein Bruder so verstanden. Ich habe natürlich auch Unterstützung bekommen. Keiner in der Familie war gegen meine Entscheidung." (Verhandlungsschrift S. 6). Angesichts des Umstandes, dass der BF angibt, es sei seine eigene Entscheidung gewesen, sich freiwillig zu melden, verwundert es umso mehr, dass er bereits kurze Zeit später offenbar nicht mehr dazu bereit gewesen wäre, seinen freiwilligen Dienst bei den Milizen zu versehen: Der BF führte dazu aus, er sei im September 2014 von diesen kontaktiert worden; sie hätten gesagt, er müsse jetzt kommen und mitkämpfen (AS 53). Nach diesem Anruf habe er "das Handy kaputt gemacht bzw. die SIM-Karte zerstört" (AS 50). Als Grund dafür gab der BF vor der belangten Behörde an, dass er zwischen Meldung und Anruf erlebt habe, dass die Milizen die Volksunterstützungseinheiten führen und ausnutzen würden. Er habe gesehen, dass zivile, arme Leute umgebracht würden. Kinder würden umgebracht (AS 50). In der mündlichen Verhandlung gab er dazu Folgendes an: "Am Anfang dachte ich diese Miliz ist seriös, darum habe ich meinen Namen für Freiwillige eintragen lassen. Ein paar Monate danach bekam ich einen Anruf der Miliz und sie baten mich, dass ich sie unterstütze. Ich muss ehrlich sagen, ich hatte mich sehr beeilt, dass ich meinen Namen eintragen lasse, erst ein paar Wochen später hörte ich, wie ungerecht diese Miliz gegen Familien wurde und unschuldige Menschen wurden delogiert. Somit habe ich es bereut, meinen Namen eintragen zu lassen." (Verhandlungsschrift S. 5). Für das erkennende Gericht ist es angesichts des hohen Bildungsniveaus des BF nicht nachvollziehbar, dass dieser sich zuerst bei den PMF eintragen lassen würde und ihm erst im Laufe der nächsten Wochen bzw. Monaten die tatsächlichen Handlungen der Milizen klargeworden wären. Das Gericht übersieht nicht, dass zum Zeitpunkt der behaupteten Anmeldung des BF im Irak massive Kampfhandlungen gegen den IS stattgefunden haben und sich auch viele Freiwillige für die Milizen gemeldet haben, eine schlüssige Begründung für den praktisch unmittelbar nach seiner angeblichen Anmeldung vollzogenen Sinneswandel konnte der BF aber nicht angeben; dazu führte er vor dem erkennenden Gericht aus: "Die Miliz al Hashad wurde bekannt bei den Einheimischen genau zu dieser Zeit, als der IS war. Sie wurde gegründet durch die Freiwilligen. Im Nachhinein habe ich dann erfahren, dass es eine Miliz ist, die unterstützt wurde von einer anderen Miliz und durch diese gegründet wurde. Sie wurde dann noch größer durch diese Freiwilligen. Wenn ein Chaos vorhanden ist, denkt man nicht lange nach und will dieses nur beenden." (Verhandlungsschrift S. 8). Vor dem Hintergrund, dass die PMF (al-Hashd ash-Sha‘
  5. bi)ein loses Bündnis einer Vielzahl unterschiedlicher Milizen sind und mit dieser Bezeichnung auch keine einzelne Miliz angesprochen ist – der BF hat im Übrigen während des gesamten Verfahrens nicht dargelegt, dass er sich etwa zu einer bestimmten Miliz gemeldet hätte (in der Stellungnahme vom 13.10.2020 [OZ 12] wird dazu etwa nur ausgeführt, er habe schlussendlich nicht mehr freiwillig bei "der Miliz" Al-Hash ash-Sha‘bi mitkämpfen wollen) – erscheint es dem erkennenden Gericht als wenig lebensnah, dass sich der BF plötzlich von seiner freiwilligen Meldung zu den Milizen gänzlich distanzieren sollte und nach dem Anruf der Milizen sogar sein Handy samt SIM-Karte zerstört hätte (in der mündlichen Verhandlung war nur noch die Rede davon, dass er seine Telefonnummer geändert hätte, vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Gab der BF vor der belangten Behörde noch an, er habe gesehen, dass zivile, arme Leute umgebracht worden seien (AS 50), erklärte er vor dem erkennenden Gericht nur noch abgeschwächt, dass er gehört hätte, wie ungerecht diese Miliz gegen Familien geworden sei und unschuldige Menschen delogiert worden seien (Verhandlungsschrift S. 5). Persönliche Erlebnisse für seinen Sinneswandel machte er nun nicht mehr geltend; wie die Miliz "wirklich" sei, habe er durch die Nachrichten, durch die Leute in seiner Umgebung und durch die sozialen Medien und diverse Berichte erfahren (Verhandlungsschrift S. 8). Auf das erkennende Gericht wirkt es vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, dass sich der BF tatsächlich jemals als Freiwilliger bei den PMF gemeldet (und anschließend wieder davon distanziert) hätte. Zur Meldung bei den PMF gab er vor der belangten Behörde an, dass er im "Anmeldungszentrum" seine Personaldaten bekanntgeben hätte müssen (AS 52). Auf Vorhalt der Behörde, dass nach dem ersten Anruf im September 2014 niemand [von der Miliz] zu ihm nach Hause gekommen wäre, obwohl er seine Personaldaten angegeben hätte, erklärte der BF sodann, dass er die Adresse nie angegeben hätte, sondern nur seinen Namen und seine Telefonnummer (AS 53). Diese Angaben des BF erscheinen gerade vor dem Hintergrund seines Fluchtgrundes, nämlich dass er aufgrund seiner freiwilligen Meldung bei einer anschließenden Weigerung, für die Milizen zu kämpfen, umgebracht worden wäre, als wenig glaubhaft. Es erhellt nicht, dass eine freiwillige Meldung bei Milizen der PMF nicht einmal die Angabe einer Adresse erfordern würde, sondern es schon ausreichend wäre, bloß einen Namen und eine Telefonnummer anzugeben, eine spätere Weigerung aber dennoch mit dem Tod bedroht würde. Darüber hinaus ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) eindeutig, dass die Rekrutierung in die PMF ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt und sogar bei Desertion (von Kämpfern niedriger Ränge) Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen nicht wahrscheinlich sind (S. 52 f). Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte (AS 213
  6. f)legen zwangsweise Rekrutierungen oder drohende Strafen durch die Milizen ebenso wenig nahe. Wenn der BF nun vorbringt, dass "[…] wenn man als Freiwilliger verweigert, dann wird ein Rundschreiben im ganzen Land gemacht und mein Name steht dann drauf. Das wäre die Gefahr für mich." (Verhandlungsschrift S. 6), so findet dies keine Deckung in den Länderberichten zum Irak. Auf den Widerspruch zwischen der dem BF vorgehaltenen Aussage seines Bruders, wonach der Name des BF bereits in einem solchen Rundschreiben gestanden sei und jener des BF selbst, wonach ihm dies nur gedroht hätte (Verhandlungsschrift S. 6 f), sei nur der Vollständigkeit halber hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner jüngsten Rechtsprechung – im Fall eines im Jahr 2015 aus dem Irak ausgereisten Antragstellers, der ebenso wie der BF vorgebracht hatte, sich dem Einberufungsbefehl einer Miliz widersetzt zu haben und deshalb im Falle seiner Rückkehr fürchte, von der Miliz umgebracht zu werden – davon aus, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Umstandes, dass Rekrutierungen durch solche Milizen (nunmehr) ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgen, eine (noch) drohende Zwangsrekrutierung verneint hat vergleiche VwGH vom 4.11.2020, Ra 2020/18/0389). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer Rückkehr in den Irak fürchte, ermordet zu werden, weil er in den Augen der Milizen ein "Verräter" sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 8), kann vor diesem Hintergrund keine Glaubhaftigkeit zukommen. Ungeachtet des Umstandes, dass dem vorgelagerten Fluchtvorbringen des BF – wonach ihn ein Kunde nach einem Streit als "Wehrdienstverweigerer" bei den PMF angezeigt hätte – damit ohnehin jede Grundlage entzogen ist, erscheint auch dieses Vorbringen schon an sich nicht als glaubhaft: Als Erklärung dafür, weshalb der Kunde überhaupt gewusst hätte, dass sich der BF bei den PMF angemeldet hätte, gab dieser vor der belangten Behörde an: "Die Nachrichten verbreiten sich durch die Menschen" (AS 53). Zur Person des Kunden gab der BF an: "Das war eine Person, die immer Kunde bei mir war und Sachen bei mir gekauft hat." (AS 50). Der Kunde sei schon lange, bevor der BF das Geschäft gehabt hätte, Kunde bei seinem Vater gewesen (AS 51). In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt: "Der BF hat aus seiner Anmeldung kein Geheimnis gemacht. Darüber hinaus war besagter Kunde dem Vater des BF schon lange bekannt." (AS 215). In der mündlichen Verhandlung stellte der BF seine Reaktion auf die angebliche Drohung des – nunmehr offenbar doch gänzlich unbekannten – Kunden wie folgt dar: "Ich konnte darauf nichts antworten, ich war schockiert. In meinem Gedanken war, wer das ist und warum und woher er diese Informationen über mich hat." (Verhandlungsschrift S. 5). Dieser massive Widerspruch (ein vormals langjähriger Kunde, der beim BF auch Schulden gehabt hätte [vgl. Beschwerde, AS 215] und von dem der BF sogar gewusst haben soll, dass er "Verantwortliche der Volkseinheiten" kenne [vgl. Beschwerde, AS 216], wird plötzlich zu einem völlig Unbekannten) zeigt eindrucksvoll, dass das Vorbringen des BF nicht der Wahrheit entspricht. Weshalb die Milizen, nachdem sie mit Hilfe des Kunden nach einem Jahr schließlich die Adresse (des Geschäfts) des BF herausgefunden hätten – der Kunde des BF habe "offenbar" eine Visitenkarte des BF an die PMF weitergegeben (vgl. Beschwerde, AS 217) –, dem BF wiederum eine 15-tägige Frist für seine Meldung (und damit abermals Gelegenheit, sich seiner Rekrutierung zu entziehen) einräumen sollten, entzieht sich einer schlüssigen Erklärung vollends. Ebenso erscheint es als völlig unplausibel, dass die Milizen ohne den besagten Kunden nicht in der Lage gewesen wären, den Aufenthaltsort des BF herauszufinden, obwohl dieser in Bagdad sogar Geschäftsinhaber gewesen ist (vgl. AS 46).Als Erklärung dafür, weshalb der Kunde überhaupt gewusst hätte, dass sich der BF bei den PMF angemeldet hätte, gab dieser vor der belangten Behörde an: "Die Nachrichten verbreiten sich durch die Menschen" (AS 53). Zur Person des Kunden gab der BF an: "Das war eine Person, die immer Kunde bei mir war und Sachen bei mir gekauft hat." (AS 50). Der Kunde sei schon lange, bevor der BF das Geschäft gehabt hätte, Kunde bei seinem Vater gewesen (AS 51). In der Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt: "Der BF hat aus seiner Anmeldung kein Geheimnis gemacht. Darüber hinaus war besagter Kunde dem Vater des BF schon lange bekannt." (AS 215). In der mündlichen Verhandlung stellte der BF seine Reaktion auf die angebliche Drohung des – nunmehr offenbar doch gänzlich unbekannten – Kunden wie folgt dar: "Ich konnte darauf nichts antworten, ich war schockiert. In meinem Gedanken war, wer das ist und warum und woher er diese Informationen über mich hat." (Verhandlungsschrift S. 5). Dieser massive Widerspruch (ein vormals langjähriger Kunde, der beim BF auch Schulden gehabt hätte [vgl. Beschwerde, AS 215] und von dem der BF sogar gewusst haben soll, dass er "Verantwortliche der Volkseinheiten" kenne [vgl. Beschwerde, AS 216], wird plötzlich zu einem völlig Unbekannten) zeigt eindrucksvoll, dass das Vorbringen des BF nicht der Wahrheit entspricht. Weshalb die Milizen, nachdem sie mit Hilfe des Kunden nach einem Jahr schließlich die Adresse (des Geschäfts) des BF herausgefunden hätten – der Kunde des BF habe "offenbar" eine Visitenkarte des BF an die PMF weitergegeben vergleiche Beschwerde, AS 217) –, dem BF wiederum eine 15-tägige Frist für seine Meldung (und damit abermals Gelegenheit, sich seiner Rekrutierung zu entziehen) einräumen sollten, entzieht sich einer schlüssigen Erklärung vollends. Ebenso erscheint es als völlig unplausibel, dass die Milizen ohne den besagten Kunden nicht in der Lage gewesen wären, den Aufenthaltsort des BF herauszufinden, obwohl dieser in Bagdad sogar Geschäftsinhaber gewesen ist vergleiche AS 46). Dass der BF für den Fall einer Weigerung für die Milizen zu kämpfen, am Telefon mit dem Umbringen bedroht worden sein soll (vgl. noch das Vorbringen vor der belangten Behörde, AS 51), erwähnte er in der mündlichen Verhandlung schließlich nicht mehr. Dass der BF für den Fall einer Weigerung für die Milizen zu kämpfen, am Telefon mit dem Umbringen bedroht worden sein soll vergleiche noch das Vorbringen vor der belangten Behörde, AS 51), erwähnte er in der mündlichen Verhandlung schließlich nicht mehr. Für das erkennende Gericht steht nach Erwägung der dargelegten Gründe fest, dass das Fluchtvorbringen des BF hinsichtlich einer Verfolgung durch Milizen in seiner Gesamtheit nicht der Wahrheit entspricht. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des BF durch Milizen im Irak war damit zu verneinen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak einer (anderweitigen) unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder dies im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. 2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: 2.3.1. Zur Sicherheitslage im Irak: Im Hinblick auf die Sicherheitslage im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt: Zur allgemeinen Sicherheitslage (S. 14): "Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat […]. Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert […]. Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete […]. Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren […]. […]" Zur Sicherheitslage in Bagdad (S. 21 ff): "Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden […]. Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden […]. Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt […]). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen […], doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen […]. Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden […]. Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet […]. Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am 8. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad […]. Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet […], im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten […]. Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar […] Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren […]. Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen." Wenngleich die Berichte noch ein durchaus problematisches Bild von der Sicherheitslage im Irak – so auch in Bagdad – zeichnen, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber nicht abgeleitet werden, dass gleichsam jeder, der dorthin verbracht wird, einer maßgeblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des BF wurde bereits verneint; eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kann – insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Sicherheitsgefährdung des BF als Zivilperson bestehen und Familienangehörigen des BF (konkret: seine Eltern und zwei seiner Brüder, vgl. Verhandlungsschrift S. 4) nach wie vor im Irak leben – nicht festgestellt werden.Wenngleich die Berichte noch ein durchaus problematisches Bild von der Sicherheitslage im Irak – so auch in Bagdad – zeichnen, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aber nicht abgeleitet werden, dass gleichsam jeder, der dorthin verbracht wird, einer maßgeblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des BF wurde bereits verneint; eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kann – insbesondere vor dem Hintergrund, dass keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Sicherheitsgefährdung des BF als Zivilperson bestehen und Familienangehörigen des BF (konkret: seine Eltern und zwei seiner Brüder, vergleiche Verhandlungsschrift S. 4) nach wie vor im Irak leben – nicht festgestellt werden. 2.3.2. Zur Versorgungs- und Wirtschaftslage im Irak: Im Hinblick auf die Grundversorgung im Irak wird im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2.3.2020, auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 25): "Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Jenseits des Ölsektors – daraus stammen 90% der Staatseinnahmen – verfügt Irak kaum über eigene Industrie. Der Hauptarbeitgeber ist die öffentliche Hand. Über 4 Mio. der geschätzt 38 Mio. Iraker sind Staatsbedienstete. Öffentliche Gehälter wurden in den letzten Jahren aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt. Nach Angaben der Weltbank

(2018)leben über 70 % der Iraker in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt, ohne ausreichenden Zugang zu öffentlichen Basis-Dienstleistungen. Bedürftige erhalten Lebensmittelgutscheine, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können. Die vom "IS" befreiten Gebiete sind immer noch stark durch improvisierte Sprengfallen oder nicht-explodierte Kampfmittel kontaminiert. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv von UNDP und internationalen Gebern unterstützt. Deutschland ist seit 2014 mit kumuliert ca. 2 Mrd. Euro einer der größten Geber. Über die befreiten Gebiete hinaus ist im gesamten Land die durch Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur stark sanierungsbedürftig. Die Versorgungslage ist für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Nach Angaben der WHO
(2014)leben 17% der Bevölkerung unterhalb der internationalen Armutsgrenze (1,90 USD/Tag). Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen. In der RKI erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag, insbesondere im Sommer und Winter (höherer Verbrauch durch Klimatisierung und Heizperiode). Die Wasserversorgung leidet unter völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen. Sie führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu kommt Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Kritisch wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder in der Hafenstadt Basra (ca. 2 Mio. Einwohner), die insbesondere im Sommer 2018 unter einer Wasserkrise litt. Über 100.000 Fälle von registrierten Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen." Im Hinblick auf die Grundversorgung und Wirtschaft im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020), auszugsweise wie folgt ausgeführt: Zur Wirtschaftslage (S. 134 f): "Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 […]. Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet […] Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar […]. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat […] Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung […]. Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen […]. Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an […]. Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen […]. Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an […]. Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv […]."Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv […]." Zur Nahrungsmittelversorgung (S. 136): "Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 […]. Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk […]. 22,6% der Kinder sind unterernährt […]. […] Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020)."Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020)." Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass sich die Versorgungslage im Irak zum Teil als problematisch darstellt; die Berichtslage deutet aber in keiner Weise auf exzeptionelle Umstände, wie Hungersnöte, Naturkatastrophen oder vergleichbare die gesamte Bevölkerung betreffende Notstandssituationen hin. Es kann im konkreten Fall nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügt im Irak über 13 Jahre Schulbildung, ein abgeschlossenes Universitätsstudium und war dort bereits als Geschäftsinhaber beruflich tätig. Es spricht nichts dagegen, dass der BF wie bisher durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Irak für seinen Lebensunterhalt sorgen könnte. Der BF verfügt im Irak auch über ein soziales Netz in Form seiner dort lebenden Eltern und Brüder, mit denen er auch in Kontakt steht. Der BF beschrieb die wirtschaftliche Lage seiner Familie im Irak als "Mittelmäßig" (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass der BF – im Falle von Anfangsschwierigkeiten – nicht zumindest für eine Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Beschäftigung durch seine Familienangehörigen unterstützt werden könnte.Der BF verfügt im Irak auch über ein soziales Netz in Form seiner dort lebenden Eltern und Brüder, mit denen er auch in Kontakt steht. Der BF beschrieb die wirtschaftliche Lage seiner Familie im Irak als "Mittelmäßig" vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass der BF – im Falle von Anfangsschwierigkeiten – nicht zumindest für eine Übergangszeit bis zur Aufnahme einer Beschäftigung durch seine Familienangehörigen unterstützt werden könnte. Der BF ist als irakische Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Irak seine notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen könnte und nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. 2.3.
  1. Zur medizinischen Versorgung im Irak: Der BF gab im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er gesund sei (AS 45) und brachte auch im Beschwerdeverfahren nicht vor, dass er an gesundheitlichen Problemen leiden würde. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF gesund ist. Im Hinblick auf die medizinische Versorgung im Irak wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 17.3.2020) auszugsweise wie folgt ausgeführt (S. 138 f): "Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen […]. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen […]."Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen […]. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen […]. Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt […]. Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung […]. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen […]. Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend […]. Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren […]. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen […]. Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind […]." Angesichts des Umstandes, dass der BF gesund ist, kann in seiner Rückverbringung keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erkannt werden; dies wurde im Verfahren auch nicht behauptet. 2.3.
  2. Zur Situation im Irak im Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19-Pandemie: Der BF ist gesund und gehört bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an (vgl. dazu die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, BGBl. II Nr. 203/2020). Im Irak gab es bisher insgesamt 580.449 bestätigte COVID-19-Fälle, 12.650 Personen sind bis dato verstorben (Stand 18.12.2020). Dies bedeutet 14.430 Fälle pro eine Million Menschen (weltweit tagesaktuelle Statistiken abgerufen unter wwww.covid19.who.int/region/emro/country/iq). In Relation ist diese Zahl deutlich niedriger als jene in Österreich (36.449 Fälle pro eine Million Menschen). Für den Irak weist die aktuelle Zahl von 14.430 Fällen pro eine Million Menschen – auch im Vergleich zu anderen Staaten in der Region, etwa dem Iran mit 13.555 oder der Türkei mit 13.206 Fällen pro eine Million Menschen – zudem nicht auf eine völlig außer Kontrolle geratene Ausbreitung des Virus hin. In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem Hintergrund dieser Zahlen und der individuellen Situation des BF keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung des BF in den Irak einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht.Der BF ist gesund und gehört bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an vergleiche dazu die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,). Im Irak gab es bisher insgesamt 580.449 bestätigte COVID-19-Fälle, 12.650 Personen sind bis dato verstorben (Stand 18.12.2020). Dies bedeutet 14.430 Fälle pro eine Million Menschen (weltweit tagesaktuelle Statistiken abgerufen unter wwww.covid19.who.int/region/emro/country/iq). In Relation ist diese Zahl deutlich niedriger als jene in Österreich (36.449 Fälle pro eine Million Menschen). Für den Irak weist die aktuelle Zahl von 14.430 Fällen pro eine Million Menschen – auch im Vergleich zu anderen Staaten in der Region, etwa dem Iran mit 13.555 oder der Türkei mit 13.206 Fällen pro eine Million Menschen – zudem nicht auf eine völlig außer Kontrolle geratene Ausbreitung des Virus hin. In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem Hintergrund dieser Zahlen und der individuellen Situation des BF keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung des BF in den Irak einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Wie bereits erwähnt ist der BF gesund und arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat über ein soziales Netz in Form von dort lebenden Familienangehörigen. Es ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar, dass der BF aufgrund der gegenwärtigen COVID-19-Situation im Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, der BF seine notwendigen Lebensbedürfnisse im Irak auch unter den vorliegenden Umständen decken kann. 2.
  3. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich: Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF und seinen Aktivitäten im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 3 ff) und den im Verfahren vorgelegten – unter Punkt I. genannten – Unterlagen. Von den Deutschkenntnissen des BF konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen.Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF und seinen Aktivitäten im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsschrift S. 3 ff) und den im Verfahren vorgelegten – unter Punkt römisch eins. genannten – Unterlagen. Von den Deutschkenntnissen des BF konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen. Dass der BF unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Gericht eingeholten Auskunft aus dem Strafregister. Vom BF begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu Spruchpunkt A.I.: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, erwies sich das individuelle Fluchtvorbringen des BF nicht als glaubhaft. Der BF hat im Irak keine asylrelevante Verfolgung durch Milizen zu befürchten. Es konnte auch keine sonstige Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden. Die Gewährung von Asyl kommt damit nicht in Betracht. Somit war dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. 3.2.2.

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom

  1. Mai 2019, Ra 2019/19/0006-3, ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, und zwar unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  2. Mai 2019, Ra 2019/19/0006-3, ausgesprochen, dass aus dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ableitbar ist, dass für die Gewährung subsidiären Schutzes bereits jegliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, und zwar unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, muss die Sicherheitslage im Irak zwar als problematisch bezeichnet werden. Dennoch stellt sich die Lage im Irak – hier auch konkret Bagdad – nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht als dermaßen prekär dar, dass bereits jedwede Rückverbringung dorthin eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde. An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle COVID-19-Pandemie nichts zu ändern, wobei auch diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen wird.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, muss die Sicherheitslage im Irak zwar als problematisch bezeichnet werden. Dennoch stellt sich die Lage im Irak – hier auch konkret Bagdad – nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht als dermaßen prekär dar, dass bereits jedwede Rückverbringung dorthin eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde. An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle COVID-19-Pandemie nichts zu ändern, wobei auch diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen wird. In der Rückverbringung des BF in den Irak kann keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erblickt werden. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF in einem solchen Falle einer maßgeblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre und ergibt sich auch aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie keine besondere Gefährdung des BF. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 2.3.2.). Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung in den Irak in eine ausweglose Lebenssituation geraten oder real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abzuweisen war.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung in den Irak in eine ausweglose Lebenssituation geraten oder real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abzuweisen war. 3.2.3.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005).3.2.3.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005). Dies ist von Amts wegen zu prüfen (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005). 3.2.3.1.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.2.3.1.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen gegenständlich nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wurden. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kamen Hinweise auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die belangte Behörde hat daher – wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert – zutreffend über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 abgesprochen und war diese Entscheidung mangels Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G zu bestätigten.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen gegenständlich nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurden. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe iSd Paragraph 57, AsylG 2005 behauptet, noch kamen Hinweise auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die belangte Behörde hat daher – wie in Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 normiert – zutreffend über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und war diese Entscheidung mangels Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG zu bestätigten. 3.2.3.2.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.3.2.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger des Irak kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öff

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