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{'item': 'L504 2227688-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2021 GeschäftszahlL504 2227688-2 Spruch, L504 2227688-2/20E Schriftliche Ausfertigung des am 26.11.2020 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. In der Beschwerde wird gegen die Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der bP im Wesentlichen eingewendet, dass sie hinsichtlich der Gewaltdelikte eindeutig bewiesen habe, dass sie sich bessern könne. Sie sei daher keine massive Gefahr für die Sicherheit und öffentliche Ordnung. Sie habe sich integriert, sei selbsterhaltungsfähig, spreche Deutsch wie ein Österreicher und habe ihre Familie in Österreich. Lediglich die Straftaten seien für sie belastend. Weiters wurde ohne nähere Begründung eingewendet, die Behörde habe auch ARB Nr. 1/80 nicht beachtet. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP war auf Grund des vor Ablauf des NAG-Aufenthaltstitels gem.§ 24 Abs 1 NAG noch zum Aufenthalt berechtigt. Die bP war auf Grund des vor Ablauf des NAG-Aufenthaltstitels gem.Paragraph 24, Absatz eins, NAG noch zum Aufenthalt berechtigt. Die MA35 hat als zuständige NAG-Behörde gem. dieser Bestimmung dem Bundesamt Tatsachen (Verurteilungen) mitgeteilt, die ihrer Ansicht nach eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen könnten. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung für rechtmäßig aufhältige Fremde war somit § 52 Abs 4 Z 4 FPG zu prüfen.Die MA35 hat als zuständige NAG-Behörde gem. dieser Bestimmung dem Bundesamt Tatsachen (Verurteilungen) mitgeteilt, die ihrer Ansicht nach eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen könnten. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung für rechtmäßig aufhältige Fremde war somit Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG zu prüfen. In dem von der bP in Österreich gesetzten strafbaren Verhalten (siehe Feststellungen) könnte gem. § 52 Abs 4 Z 4 FPG ein Versagungsgrund iSd § 11 NAG liegen, der der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels durch die NAG Behörde entgegensteht. In dem von der bP in Österreich gesetzten strafbaren Verhalten (siehe Feststellungen) könnte gem. Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ein Versagungsgrund iSd Paragraph 11, NAG liegen, der der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels durch die NAG Behörde entgegensteht. Die Behörde stützte sich auf § 11 Abs 2 Z 1 u. Z 4 NAG. Demnach darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (Z1) und der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Z4).Die Behörde stützte sich auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, u. Ziffer 4, NAG. Demnach darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (Z1) und der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Z4). Gem. § 11 Abs 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.Gem. Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH
  1. April 2011, 2008/21/0257).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH
  2. April 2011, 2008/21/0257). Soweit im Rahmen der § 11 Abs. 4 Z 1 und Z 2 NAG 2005 (idF des FrÄG 2017) auf in der Vergangenheit gesetzte Handlungen eines Fremden Bezug genommen wird (§ 11 Abs. 4 Z 2 NAG 2005: "... oder versucht hat ..."), bedarf es einer darauf gestützten Prognose zukünftigen Verhaltens; zurückliegendes Fehlverhalten kann nur insofern beachtlich sein, als es den Schluss auf weiter zu befürchtende gefährliche Verhaltensweisen zulässt.Soweit im Rahmen der Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017) auf in der Vergangenheit gesetzte Handlungen eines Fremden Bezug genommen wird (Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005: "... oder versucht hat ..."), bedarf es einer darauf gestützten Prognose zukünftigen Verhaltens; zurückliegendes Fehlverhalten kann nur insofern beachtlich sein, als es den Schluss auf weiter zu befürchtende gefährliche Verhaltensweisen zulässt. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056). Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (Hinweis E
  3. April 2009, 2008/22/0711). Auf eine Verletzung der Anzeigepflicht (§ 78 StPO 1975) der Behörde kommt es sohin nicht an (VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009). Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (Hinweis E
  4. April 2009, 2008/22/0711). Auf eine Verletzung der Anzeigepflicht (Paragraph 78, StPO 1975) der Behörde kommt es sohin nicht an (VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009). Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (VwGH
  5. September 2016, Ra 2016/21/0262). Aus den Feststellungen – mit Ausführungen zur jeweiligen Tatausführung - ist ersichtlich, dass die bP bislang im Zeitraum von 1995 bis 2019 insgesamt 10 Mal wegen Vergehen und eines Verbrechens rk. verurteilt wurde. Dabei war bis 2011 ihre kriminelle Energie vor allem durch wiederholte Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit anderer und gegen fremde Sachen gerichtet und konnten sie dabei selbst zuvor schon verhängte Geld- und Freiheitsstrafen nicht vor neuerlichen Angriffen abhalten. Sie wurde auch wiederholt ua. wegen unbefugtem Besitz einer Faustfeuerwaffe verurteilt und geht gerade von Schusswaffen im Zusammenhang mit Personen, die zum Besitz und Führen nicht die persönliche Eignung besitzen, eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit aus, zumal in der Verhandlung auch nicht hervorgekommen ist, dass sie diese etwa aus bloßer Sammelleidenschaft besitzen wollte. Die bP zeigte sich lt. der Urteile dabei zwar jeweils im Wesentlichen „reumütig geständig“, jedoch hielt sie das nicht vor der Begehung von weiteren Straftaten ab. Wenn sie in der Beschwerde einwendet, dass sie seit der letzten Verurteilung wegen Körperverletzung im Jahr 2012 „hinsichtlich der Gewaltdelikte“ bewiesen habe, dass sie sich bessern könne, so spiegelt sich dies durchaus im Strafregisterauszug durch fehlenden Einträge hinsichtlich derartiger Straftaten wider. Allerdings lenkte die bP nunmehr ab dann ihre nach wie vor in ihrer Persönlichkeit innewohnende kriminelle Energie im Rahmen ihrer Erwerbsttätigkeit bzw. Unternehmertätigkeit zur Erlangung zusätzlicher, nicht rechtmäßiger Einkünfte, auf betrügerische Handlungen und schädigte damit im Zusammenwirken mit anderen Mittätern ein österreichisches Unternehmen in deren Vermögen sowie den Staat bzw. die Sozialversicherung durch Nichtabführung von Steuern bzw. Abgaben. Dieses Verhalten ist auch geeignet das wirtschaftliche Wohl des Landes zu gefährden. Die bP verursachte dabei einen ganz erheblichen, nicht wiedergutgemachten Vermögensschaden, wie sich aus den Feststellungen näher ergibt. Im Zuge dieses dabei gesetzten Verhaltens wurde sie 2013 (letzte Tat 30.11.2011) wegen des Verbrechens der Untreue, § 153 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren rk. (Strafmaß zw. 3 und 10 Jahre) verurteilt. Weiters wurde sie in diesem Zusammenhang 2016 (letzte Tat 27.01.2013) wegen § 153d Abs 1 StGB (§ 153d.
(1)Wer als Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger oder Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betrügerisch vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Betrügerisch handelt, wer schon die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vorgenommen hat, keine ausreichenden Beiträge oder Zuschläge zu leisten.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und 2019 (letzte Tat 07.01.2012) wegen Übertretungen nach dem FinStrG zu einer unbedingten Geldstrafe von 400.000 Euro bzw. im NEF 8 Monate Ersatzfreiheitsstrafe rk. verurteilt. Im Zuge dieses dabei gesetzten Verhaltens wurde sie 2013 (letzte Tat 30.11.2011) wegen des Verbrechens der Untreue, Paragraph 153, StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren rk. (Strafmaß zw. 3 und 10 Jahre) verurteilt. Weiters wurde sie in diesem Zusammenhang 2016 (letzte Tat 27.01.2013) wegen Paragraph 153 d, Absatz eins, StGB (Paragraph 153 d,
(1)Wer als Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger oder Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betrügerisch vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Betrügerisch handelt, wer schon die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vorgenommen hat, keine ausreichenden Beiträge oder Zuschläge zu leisten.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und 2019 (letzte Tat 07.01.2012) wegen Übertretungen nach dem FinStrG zu einer unbedingten Geldstrafe von 400.000 Euro bzw. im NEF 8 Monate Ersatzfreiheitsstrafe rk. verurteilt. Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (VwGH
  1. September 2016, Ra 2016/21/0262). Die bP befand sich vom 28.01.2013 bis 06.09.2016 (bedingte Entlassung mit Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung von Bewährungshilfe) zur Verbüßung der Freiheitsstrafe(n) in österr. Justizanstalten. Seit der Entlassung wurde keine Straftat bekannt und zeigte sich die bP – wie auch schon in den vorhergehenden 10 Verhandlungen die zu rk Verurteilungen führten – in der Verhandlung beim BVwG durchaus auch reumütig und gelobte Besserung. Das BVwG gelangt jedoch zur Ansicht, dass unter Berücksichtigung ihres bisherigen Lebens in Österreich und dem strafrechtlich relevanten Verhalten gegenüber anderen von der bP nach wie vor eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die finanzielle Lage der bP kann nämlich angesichts des geringen Einkommens, der Unterhaltspflicht für 3 Kinder, dem hohen Schuldenstand sowie der Unmöglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe als durchaus prekär bezeichnet werden. Dass die bP zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage auch vor Verbrechen und Vergehen nicht zurückscheut, hat sie deutlich gezeigt. Die früheren Straftaten zeigen auch eine Persönlichkeit, dass sie selbst wiederholte Geld- und Freiheitsstrafe nicht davon abhalten konnten, abermals andere Personen vorsätzlich zu verletzen oder Sachen zu beschädigen. Auch eine bereits erfolgte Bestrafung wegen unbefugtem Besitz einer Fausfeuerwaffe samt Munition konnten sie nicht davon abhalten, abermals eine solche illegal zu erwerben und zu besitzen. Das Gesamtverhalten der bP über den Zeitraum ab 1995 mit den 10 rk. Verurteilungen weist darauf hin, dass die bP von ihrer Persönlichkeit her offensichtlich nicht gewillt oder in der Lage ist, sich dauerhaft bzw. über einen längeren Zeitraum an maßgebliche Normen für ein gedeihliches Zusammenleben von Menschen in Österreich zu halten und stellt damit nicht nur nach Einschätzung des Bundesamtes, sondern auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch aktuell eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. für das wirtschaftliche Wohl des Landes und für das Vermögen/Eigentum anderer dar. Nicht einmal das Faktum, dass die Handlungen der bP auch nachteilige Auswirkungen auf ihre in Österreich lebenden Kinder, welche österr. Staatsangehörige sind, sowie ihre intensiven privaten und familiären Bindungen in Österreich, vermochten die bP von Straftaten bislang abzuhalten und konnten sie auch dieses Privat- und Familienleben erheblich beeinträchtigende Strafen nicht vor weiteren kriminellen Aktivitäten abhalten. Zudem musste der bP als Fremden, der für einen rechtmäßigen Aufenthalt auf einen Aufenthaltstitel angewiesen ist, dabei zumindest auch latent bewusst sein, dass sich dieses Verhalten auch auf ihren weiteren Verbleib nachteilig auswirken könnte. Es besteht daher auch hier nach Ansicht des BVwG die erhebliche Gefahr, dass die bP auch künftig strafbare Handlungen begeht. Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass auch nach Einschätzung der Sicherheitsbehörde die bP sicherheitspolizeilich nicht als unbedenklich gilt, sondern als eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte und ihr daher der Besitz von Waffen und Munition verbietet. Die Wohlverhaltenszeit seit der Haftentlassung am 06.09.2016 ist angesichts des strafrechtlichen Vorlebens und der dabei zuletzt auch hinsichtlich anderer Rechtsgüter gezeigten kriminellen Energie und anscheinend schwerer Belehrbarkeit hinsichtlich der Notwendigkeit einer rechtskonformen Lebensgestaltung, zu kurz um zum Ergebnis zu gelangen, die bP würde seit der Haftentlassung keine derartige Gefahr mehr darstellen. Soweit die Behörde sich auch zusätzlich auch auf den Versagungsgrund des § 11 Abs 2 Z 4 NAG stützte, wonach der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen soll, kann dem nicht zugestimmt werden.Soweit die Behörde sich auch zusätzlich auch auf den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG stützte, wonach der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen soll, kann dem nicht zugestimmt werden. Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E
  2. Juni 2011, 2009/22/0060). Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E
  3. Juni 2011, 2009/22/0060). Folgt man dem rk Gerichtsurteil aus 2016 hat die bP Schulden in der Höhe von 500.000 Euro, folgt man der unbescheinigt gebliebenen Behauptung der bP in der Verhandlung, so hat sie 70.000 Euro Schulden. Ein Privatinsolvenzverfahren ist ihren Angaben nach anhängig. Sie war nicht in der Lage die 2019 verhängte Geldstrafe von 400.000 Euro zu bezahlen und hat deshalb die Umwandlung in abzuleistende Sozialdienststunden beantragt. Sie verfügt über ein Bruttoeinkommen von 1400 Euro, hat davon 200 Euro an Aufwendungen durch eine Mietwohnung und ist zudem für 3 Kinder unterhaltspflichtig. Dessen ungeachtet hat die MA35 als NAG-Behörde mit dem Schreiben vom 06.03.2019 im Zuge der Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme durch das Bundesamt aber vertreten, dass „alle materiellen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels“ vorliegen würden und hat lediglich Bedenken geäußert, dass wegen der Verurteilungen ein Versagungsgrund vorliege. Gem. § 52 Abs 4 letzter Satz FPG hat im Falle des Verlängerungsverfahrens gem. § 24 NAG das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Offenbar hat die MA35 als für das Verlängerungsverfahren zuständige Behörde keine Bedenken, dass der Aufenthalt der bP zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es war dies daher auch vom Bundesamt im Rahmen dieser Bestimmung nicht aufzugreifen.Dessen ungeachtet hat die MA35 als NAG-Behörde mit dem Schreiben vom 06.03.2019 im Zuge der Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme durch das Bundesamt aber vertreten, dass „alle materiellen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels“ vorliegen würden und hat lediglich Bedenken geäußert, dass wegen der Verurteilungen ein Versagungsgrund vorliege. Gem. Paragraph 52, Absatz 4, letzter Satz FPG hat im Falle des Verlängerungsverfahrens gem. Paragraph 24, NAG das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Offenbar hat die MA35 als für das Verlängerungsverfahren zuständige Behörde keine Bedenken, dass der Aufenthalt der bP zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es war dies daher auch vom Bundesamt im Rahmen dieser Bestimmung nicht aufzugreifen.
  4. Zur Anwendbarkeit des Beschlusses des ARB 1/80 Die Beschwerde wendet ein, dass die Behörde die „besonderen Vorschriften, welche auf türkische Staatsangehörige anwendbar sind“ nicht beachtete. Es werde insbes. auf den ARB Nr. 1/80 verwiesen. Eine nähere Begründung wird in der Beschwerde unterlassen. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Behörde davon ausgeht, dass es sich bei der bP um einen „Assoziations-Türken“ handelt, geht in der Begründung darauf aber nicht mehr konkret ein. Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation regelt im Wesentlichen welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche für rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis herleiten können. Die Art 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären. Die Artikel 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären. Artikel 6 ARB 1/80
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2)Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3)Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt. Artikel 7 ARB 1/80 Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, – haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; – haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Artikel 13 ARB 1/80 Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 schließt die Anwendbarkeit neu eingeführter Bestimmungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt nur dann aus, wenn eine restriktivere (verschärfte) Regelung getroffen wird, als sie eine frühere Rechtslage vorsah (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099, 19.1.2012, 2011/22/0313).(VwGH 16.01.2018, Ra 2017/22/0209)Die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 schließt die Anwendbarkeit neu eingeführter Bestimmungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt nur dann aus, wenn eine restriktivere (verschärfte) Regelung getroffen wird, als sie eine frühere Rechtslage vorsah vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099, 19.1.2012, 2011/22/0313).(VwGH 16.01.2018, Ra 2017/22/0209) Die Stillhalteklausel nach Art. 13 des ARB 1/80 ist nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden (vgl. Urteile EuGH
  1. Oktober 2003, C 317/01 - Abatay ua; und C-369/01 - N. Sahin; sowie Urteil EuGH
  2. Dezember 2010, C-300/09 - Toprak; und C-301/09 - Oguz); allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. Urteil EuGH Abatay; sowie Urteil EuGH
  3. April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande; wonach Art. 13 ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. Urteil EuGH Abatay).(VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004)Die Stillhalteklausel nach Artikel 13, des ARB 1/80 ist nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden vergleiche Urteile EuGH
  4. Oktober 2003, C 317/01 - Abatay ua; und C-369/01 - N. Sahin; sowie Urteil EuGH
  5. Dezember 2010, C-300/09 - Toprak; und C-301/09 - Oguz); allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren vergleiche Urteil EuGH Abatay; sowie Urteil EuGH
  6. April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande; wonach Artikel 13, ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden vergleiche Urteil EuGH Abatay).(VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004) Gegenständlich gelangt Art 7 ARB 1/80 zur Anwendung. Die bP erhielt 1989 als Sohn eines in Österreich rechtmäßig aufhältigen und regulär dem Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Staatsangehörigen die Genehmigung zu ihm nach Österreich zu ziehen.Gegenständlich gelangt Artikel 7, ARB 1/80 zur Anwendung. Die bP erhielt 1989 als Sohn eines in Österreich rechtmäßig aufhältigen und regulär dem Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Staatsangehörigen die Genehmigung zu ihm nach Österreich zu ziehen. Sind die Rechte aus Artikel 7 erst einmal entstanden, kann der Familienangehörige sie nur noch unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren („Bozkurt II“, Rn. 42; „Torun“, Rn. 25; „Cetinkaya“, Rn. 36; „Aydinli“, Rn. 27): entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum (nachfolgend Ziffer 4.10.2) oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar. Artikel 14 ARB 1/80
(1)Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2)Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen eine günstigere Regelung vorsehen. Zur Aufenthaltsbeendigung und zum zur Anwendung zu gelangendem Gefährdungsgrad im Hinblick auf türkische Staatsangehörige, bei denen das Assoziationsabkommen zur Anwendung gelangt, führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst Folgendes aus: Die Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 27.6.2006, 2006/18/0138; VwGH 26.9.2007, 2007/21/0215), wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB 1/80-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage kommt, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt (seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit
  1. Juli 2011 ist das § 67 FrPolG 2005), kann jedenfalls nicht mehr uneingeschränkt aufrecht erhalten werden (Hinweis EuGH 8.12.2001, Ziebell, C-371/08).Die Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 27.6.2006, 2006/18/0138; VwGH 26.9.2007, 2007/21/0215), wonach die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ARB 1/80-berechtigte türkische Staatsangehörige nur nach Maßgabe jener Norm in Frage kommt, die Aufenthaltsverbote gegen EWR-Bürger regelt (seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit
  2. Juli 2011 ist das Paragraph 67, FrPolG 2005), kann jedenfalls nicht mehr uneingeschränkt aufrecht erhalten werden (Hinweis EuGH 8.12.2001, Ziebell, C-371/08). Mit dem FNG 2014 wurde mit Wirksamkeit vom
  3. Jänner 2014 das System verändert. Seither gibt es Ausweisung und Aufenthaltsverbot (§§ 66 und 67 FrPolG 2005) nur mehr gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige, während gegen alle sonstigen Drittstaatsangehörigen nur mehr eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FrPolG 2005; entweder alleine oder in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FrPolG 2005) in Betracht kommt.Mit dem FNG 2014 wurde mit Wirksamkeit vom
  4. Jänner 2014 das System verändert. Seither gibt es Ausweisung und Aufenthaltsverbot (Paragraphen 66 und 67 FrPolG 2005) nur mehr gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige, während gegen alle sonstigen Drittstaatsangehörigen nur mehr eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FrPolG 2005; entweder alleine oder in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, FrPolG 2005) in Betracht kommt. Türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - sind "sonstige" Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach § 52 FrPolG 2005.Türkische Staatsangehörige - auch solche mit einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 - sind "sonstige" Drittstaatsangehörige. Sie unterfallen daher dem Wortlaut nach Paragraph 52, FrPolG
  5. Auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, ist nunmehr - seit dem FNG 2014, anders als nach der bis
  6. Dezember 2013 geltenden Rechtslage, nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, ist nunmehr - seit dem FNG 2014, anders als nach der bis
  7. Dezember 2013 geltenden Rechtslage, nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 - entspricht.Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Artikel 12, der Daueraufenthalts-RL - umgesetzt durch Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 - entspricht. Bei der Frage nach dem auf die bP anzuwendenden Gefährdungsmaßstab wird allerdings das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom
  8. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen sein, weil § 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Richtlinie - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich „ununterbrochen“ sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (vgl. insbesondere Rn. 25 sowie 31 bis 36 des zitierten Urteils des EuGH vom
  9. Jänner 2004 und - daran anknüpfend - das hg. Erkenntnis vom
  10. Februar 2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Frage nach dem auf die bP anzuwendenden Gefährdungsmaßstab wird allerdings das zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom
  11. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen sein, weil Paragraph 67, Absatz eins, FPG insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 dieser Richtlinie - Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Artikel 28, Absatz 3, Litera a, - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich „ununterbrochen“ sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind vergleiche insbesondere Rn. 25 sowie 31 bis 36 des zitierten Urteils des EuGH vom
  12. Jänner 2004 und - daran anknüpfend - das hg. Erkenntnis vom
  13. Februar 2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Beurteilung des Gefährdungsmaßstabs ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot das Urteil des EuGH vom
  14. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, wonach (der im § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 umgesetzte) Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dieser Umstand kann jedoch bei der umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, vorzunehmen ist.Bei der Beurteilung des Gefährdungsmaßstabs ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot das Urteil des EuGH vom
  15. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, wonach (der im Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 umgesetzte) Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dieser Umstand kann jedoch bei der umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, vorzunehmen ist. Bei der "umfassenden Beurteilung", ob die mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch den Freiheitsentzug "abgerissen" sind, ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 iVm. Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) auch zu berücksichtigen, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Des Weiteren kommt es dabei auf die Gesamtdauer der "Unterbrechungen" des Aufenthalts und auf deren Häufigkeit an (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0079). [Hier befand sich der Fremde etwa drei Monate erstmals in Haft, was aber schon wegen der Kürze der Anhaltung und der langen Dauer des Voraufenthalts von mehr als zehn Jahren jedenfalls nicht geeignet war, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen. (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0097).Bei der "umfassenden Beurteilung", ob die mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch den Freiheitsentzug "abgerissen" sind, ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) auch zu berücksichtigen, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Des Weiteren kommt es dabei auf die Gesamtdauer der "Unterbrechungen" des Aufenthalts und auf deren Häufigkeit an vergleiche VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0079). [Hier befand sich der Fremde etwa drei Monate erstmals in Haft, was aber schon wegen der Kürze der Anhaltung und der langen Dauer des Voraufenthalts von mehr als zehn Jahren jedenfalls nicht geeignet war, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen. (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0097). Dabei kommt es auf einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich während der letzten zehn Jahre vor der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme an (vgl. EuGH 16.1.2014, C-400/12; EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08).Dabei kommt es auf einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich während der letzten zehn Jahre vor der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme an vergleiche EuGH 16.1.2014, C-400/12; EuGH 8.12.2011, Ziebell, C-371/08). Zusammengefasst bedeutet diese Judikaturlinie für diesen Fall, dass, wenn man davon ausgeht, dass die unter das Assoziationsabkommen fallende bP als eine Person gilt, die ihren Aufenthalt ununterbrochen seit 10 Jahren - vor der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme – hatte, der Aufenthalt nur dann beendet werden kann, wenn sie eine besondere Gefährdung darstellt. Nämlich, dass ihr Verbleib im Bundesgebiet aufgrund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährden würde. Fraglich ist hier, ob es durch den Zeitraum der Verbüßung der Freiheitsstrafe vom 28.01.2013 bis 06.09.2016 – hier somit rd. 3 Jahre und 7 Monate – zu einem „Abreißen“ der Integrationsverbindungen zu Österreich kam und sie daher nicht als eine Person gilt, die ihren Aufenthalt vor der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ununterbrochen seit 10 Jahren hatte. Hinsichtlich der Frage des „Abreißens“ der Kontinuität des Aufenthaltes bzw. der Integrationsverbindungen, wodurch gegebenenfalls die bP nicht mehr in den Genuss des erhöhten Schutzes gelangen würde, dass der Aufenthalt nur unter erschwerten Bedingungen beendet werden könnte, ergibt sich hier Folgendes: Die bP ist als XXXX im Jahr 1989 eingereist. Die Verurteilungen wegen insgesamt 10 gerichtlich strafbarer Handlungen (siehe jeweils die diesbezüglichen oa. Feststellungen) begannen bereits 6 Jahre nach Einreise im Jahr
  16. Die bP wurde in weiterer Folge mit rk. Urteil vom 09.07.2013 wegen des Verbrechens der Untreue zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, sowie rk. Urteil vom 16.03.2016 gem. § 153d Abs 1 StGB zu einer weiteren unbedingten Freiheitstrafe von 5 Monaten und in diesem Zusammenhang im Jahr 2019 nach dem Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe von 400.000 Euro verurteilt.Die bP ist als römisch 40 im Jahr 1989 eingereist. Die Verurteilungen wegen insgesamt 10 gerichtlich strafbarer Handlungen (siehe jeweils die diesbezüglichen oa. Feststellungen) begannen bereits 6 Jahre nach Einreise im Jahr
  17. Die bP wurde in weiterer Folge mit rk. Urteil vom 09.07.2013 wegen des Verbrechens der Untreue zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren, sowie rk. Urteil vom 16.03.2016 gem. Paragraph 153 d, Absatz eins, StGB zu einer weiteren unbedingten Freiheitstrafe von 5 Monaten und in diesem Zusammenhang im Jahr 2019 nach dem Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe von 400.000 Euro verurteilt. Die bP befand sich vom 28.01.2013 bis 06.09.2016 (bedingte Entlassung mit Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung von Bewährungshilfe) zur Verbüßung der Freiheitsstrafe in österr. Justizanstalten. Sie war somit wegen dieser Straftaten über einen Zeitraum von etwas mehr als 3 Jahre und 7 Monate in Österreich im Gefängnis. Vor diesen, die Freiheit entziehenden Urteilen, wurde die bP bereits 7 Mal wegen Angriffen gegen die körperliche Integrität, fremde Sachen und wegen wiederholten Verstößen gegen das Waffengesetz, insbesondere infolge unbefugten Besitzes einer Faustfeuerwaffe, verurteilt. Dies führte auch zur Erlassung des bereits zitierten Waffenverbotes. Der bereits langjährige Aufenthalt seit 1989, wiederholt verhängte Geld und bedingte Freiheitsstrafen und auch intensive private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, darunter ihre Kinder die österreichische Staatsangehörige sind, vermochten die bP nicht vor weiteren, integrationsmindernden Straftaten abhalten. Vielmehr steigerte sich dessen ungeachtet die kriminelle Energie der bP, die letztlich zur Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren führte und darin bis dato ihren Gipfel fand. Mit ihren letzten Verurteilungen schädigte sie nicht nur ein österreichisches Unternehmen mit einem hohen Schadensbetrag, sondern auch den österreichischen Staat, in dem sie in strafrechtlich pönalisierter Weise Steuern bzw. Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträge im großen Ausmaß (siehe Feststellungen) nicht abführte. Eine vollständige Schadenswidergutmachung fand nicht statt. Angesichts ihrer nach wie vor prekären finanziellen Situation, einem geringen Einkommen von Brutto 1400 Euro, Unterhaltspflichten für 3 minderjährige Kinder, einem hohen Schuldenstand einschließlich Unmöglichkeit der Abstattung der zuletzt verhängten Geldstrafe von 400.000 Euro und einem anhängigen Privatinsolvenzverfahren ist nach Ansicht des BVwG, ua. angesichts der bisher gezeigten kriminellen Energie und de facto Unbelehrbarkeit von strafbaren Handlungen abzusehen, durch die Freiheitsentziehung bzw. deren Dauer das Integrationsband zu Österreich unterbrochen worden bzw. abgerissen. Auch angesichts des Umstandes, dass die bP bis zum Haftbeginn am 28.01.2013 schon mehr als 10 Jahre, nämlich rd. 23 Jahre, in Österreich rechtmäßig aufhältig war, kommt das BVwG unter Berücksichtigung einer, alle Umstände iSd der vorherig zitierten Judikatur umfassenden Beurteilung zum Ergebnis, dass der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von rd. 3 Jahren und 7 Monate mit Entlassung am 06.09.2016 geeignet war, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen. Da es im Wesentlichen auf einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich während der letzten zehn Jahre vor der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ankommt, führt dies dazu, dass sich die bP nicht auf den verstärkten Schutz für die Aufenthaltsbeendigung, nämlich dem Erfordernis eines erhöhten Gefährdungsmaßstabes iSd fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG („….wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.“) berufen kann. Auch angesichts des Umstandes, dass die bP bis zum Haftbeginn am 28.01.2013 schon mehr als 10 Jahre, nämlich rd. 23 Jahre, in Österreich rechtmäßig aufhältig war, kommt das BVwG unter Berücksichtigung einer, alle Umstände iSd der vorherig zitierten Judikatur umfassenden Beurteilung zum Ergebnis, dass der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von rd. 3 Jahren und 7 Monate mit Entlassung am 06.09.2016 geeignet war, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen. Da es im Wesentlichen auf einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich während der letzten zehn Jahre vor der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ankommt, führt dies dazu, dass sich die bP nicht auf den verstärkten Schutz für die Aufenthaltsbeendigung, nämlich dem Erfordernis eines erhöhten Gefährdungsmaßstabes iSd fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („….wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.“) berufen kann. Wie sich schon aus vorheriger Begründung ergibt, stellt die bP auf Grund ihres persönlichen Verhaltens jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aber selbst wenn man hypothetisch die Ansicht vertreten würde, dass das Integrationsband nicht als „abgerissen“ gelten würde, wäre in diesem Fall zu bejahen, dass aufgrund des bisher gezeigten persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könnte, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0244, dazu aus: Mit der zuletzt genannten Bestimmung soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38EG ("Freizügigkeitsrichtlinie"; siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).(VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0244)Mit der zuletzt genannten Bestimmung soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38EG ("Freizügigkeitsrichtlinie"; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).(VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0244) Wie sich aus den Feststellungen zu den Straftaten (siehe insbes. Pkt. 8, 9, 10) und obigen Ausführungen des sonstigen Verhaltens und der persönlichen Umstände im Rahmen der Beurteilung des „Abreissens“ des Integrationsbandes ergibt, wäre davon auszugehen, dass gerade die von der bP zuletzt begangenen Straftaten, wobei sie ua auch den Staat schädigte und somit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdete, von derart "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" gekennzeichnet gewesen sind, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre. Auch der Umstand, dass die bP bereits anlässlich des ersten Vermögensdeliktes sogleich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt wurde, ist ein Indiz für außergewöhnliche Umstände und einem hohen Schweregrad.
  18. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
  19. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(2)Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK. Es bedarf diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten istAuf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK. Es bedarf diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich ● die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; ● das wirtschaftliche Wohl des Landes; ● die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen; ●

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