Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 3§ 10§ 52§ 46§ 68§ 57§ 56§ 32§ 6Art. 130§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2021 GeschäftszahlL518 1409715-6 Spruch, 1.) L518 2100021-4/29E2.) L518 1409713-6/28E3.) L518 1409715-6/28E4.) L518 2113820-4/28E1.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Familienangehörige. Die verheirateten bP 1 und 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich erstmalig 2008 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz für sich und den minderjährigen, miteingereisten Sohn, die bP 3 ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Familienangehörige. Die verheirateten bP 1 und 2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich erstmalig 2008 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz für sich und den minderjährigen, miteingereisten Sohn, die bP 3 ein. Die bP 1 gab damals im ersten Verfahren an, aserbaidschanischer Staatsangehöriger zu sein. Sie habe aufgrund der politischen Probleme des Vaters, mit dem sie zusammengearbeitet habe, auch Probleme mit Männern des Staatspräsidenten bekommen und sei aus politischen Gründen verfolgt worden. Der Vater sei 2003 festgenommen worden und im Gefängnis 2008 verstorben. Die bP 2 stützte sich auf das Fluchtvorbringen der bP
- Für die bP 3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Eine individuelle Anfragebeantwortung über die Staatendokumentation ergab, dass die Angaben der bP 1 hinsichtlich einer Verurteilung und Verfolgung in Aserbaidschan nicht den Tatsachen entsprechen und insbesondere keine Partei existiert, für die die bP 1 illegal Flugzettel verteilt haben will. Die ersten Anträge der bP 1 bis bP 3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. belangte Behörde bwz. bB) vom 09.10.2009 abgewiesen. Dies da das Vorbringen aufgrund des Erhebungsergebnisses unglaubwürdig war und auch die Sterbeurkunde des Vaters nur ergab, dass dieser an einem Schlaganfall verstorben ist. Da sich die bP 1 in diesem Verfahren nicht nur auf eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit stützte, sondern auch mit einem aserbaidschanischen Führerschein, ausgestellt am XXXX ausgewiesen hat, wurde die Identität der bP 1 dementsprechend festgestellt. Zudem wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt.Die ersten Anträge der bP 1 bis bP 3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. belangte Behörde bwz. bB) vom 09.10.2009 abgewiesen. Dies da das Vorbringen aufgrund des Erhebungsergebnisses unglaubwürdig war und auch die Sterbeurkunde des Vaters nur ergab, dass dieser an einem Schlaganfall verstorben ist. Da sich die bP 1 in diesem Verfahren nicht nur auf eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit stützte, sondern auch mit einem aserbaidschanischen Führerschein, ausgestellt am römisch 40 ausgewiesen hat, wurde die Identität der bP 1 dementsprechend festgestellt. Zudem wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt. Da die bP nach Beschwerdeerhebung an den Asylgerichtshof freiwillig am 13.11.2009 aus Österreich ausreisten und nach Aserbaidschan zurückkehrten, wurden die Beschwerden vom Asylgerichtshof als gegenstandslos abgelegt und erwuchsen die erstinstanzlichen Bescheide in Rechtskraft. I.
- Am 08.01.2014 bzw. 24.07.2014 stellten die bP 1-3 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Zwischenzeitlich wurde die bP 4 in Österreich geboren und wurde auch für sie mit 09.06.2015 ein Antrag gestellt.römisch eins.
- Am 08.01.2014 bzw. 24.07.2014 stellten die bP 1-3 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Zwischenzeitlich wurde die bP 4 in Österreich geboren und wurde auch für sie mit 09.06.2015 ein Antrag gestellt. Die bP 1 gab nunmehr an, aus Aserbaidschan zu stammen und die israelische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Konkret führte sie erstbefragt aus: „Ich bin nach meinem Vater halb Aserbaidschaner und nach meiner Mutter halb Jude. Von der Religion bin ich aber Moslem. Ich besitze seit dem Jahr 2005 eine israelische Staatsbürgerschaft. Nach den israelischen Gesetzen müsste ich in Israel den Militärdienst absolvieren. Das will ich jedoch nicht, da ich verpflichtet wäre. Gegen Moslems zu kämpfen um diese zu töten. Ich selbst bin ein Moslem, meine Frau und mein Sohn sind ebenfalls Moslems. In Aserbaidschan kann ich nicht leben, da ich ein israelischer Staatsbürger bin und für Aserbaidschan ein Visum benötige, dieses kostet ca. für 3 Monate, 400 Euro. Aus diesem Grunde muss ich immer ausreisen, mich woanders aufhalten, in anderen Ländern und danach wieder zurückreisen. Ich bekomme keine Staatsbürgerschaft von Staat Aserbaidschan, ich müsste meine israelische Staatsbürgerschaft zurücklegen, was für mich nicht in Frage kommen würde, da ich persönlich nach Israel reisen müsste. In so einem Fall würde ich festgenommen werden und zum Militärdienst gezwungen werden. Außer meine Frau und mein Sohn, können mit mir auch nicht in Israel zusammenleben, da beide vom Staat Israel keine Bewilligung dafür bekommen würden.“ Im Rahmen der Einvernahme vor der bB führte die bP 1 dann aus, im ersten Verfahren gelogen zu haben. Der Vater sei verstorben, weshalb sie keine Unterkunft mehr gehabt habe und nach Österreich gegangen sei. In Israel hätte die Familie nicht bleiben können, ohne dass die bP 1 den Militärdienst ableistet, was sie nicht wolle. Auch die bP 2 gab an, dass sie 2009 nach Aserbaidschan zu ihren Eltern zurückgekehrt sind. Im Anschluss wären sie kurzzeitig nach Israel, dann in die Russische Föderation, dann nach Deutschland und dann zuletzt wieder nach Aserbaidschan gegangen. In Aserbaidschan seien sie nie bedroht worden, aber der Mann hätte sich dort nicht aufhalten dürfen. In Israel und der Russischen Föderation hätte sie Probleme wegen ihres Kopftuches gehabt und sei sie diskriminiert worden. Eine Schwester von ihr lebe nunmehr zwecks Studium in Österreich und habe hier geheiratet, deren genaue Adresse kenne sie nicht. Sie hätten nicht oft Kontakt, ca. monatlich. Diese (zweiten) Anträge der bP 1 – 3 wurden von der belangten Behörde ebenfalls
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
§ 46FPG zulässig sei. Diese (zweiten) Anträge der b
P 1 – 3 wurden von der belangten Behörde ebenfalls
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung. Die bB begründete ihre Entscheidung vom 22.12.2014 mit dem Umstand, dass sich kein asylrelevanter Sachverhalt ergab, die bP1 sowohl aserbaidschanischer als auch israelischer Staatsangehöriger sei und eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Ebenso kam kein unter § 57 AsylG subsumierbarer Sachverhalt hervor. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich ex lege und liege kein Grund für das Abgehen von dieser Frist vor.Die bB begründete ihre Entscheidung vom 22.12.2014 mit dem Umstand, dass sich kein asylrelevanter Sachverhalt ergab, die bP1 sowohl aserbaidschanischer als auch israelischer Staatsangehöriger sei und eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle. Ebenso kam kein unter Paragraph 57, AsylG subsumierbarer Sachverhalt hervor. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich ex lege und liege kein Grund für das Abgehen von dieser Frist vor. Der Entscheidung wurden insbesondere Anfragebeantwortungen zum Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit sowie zu einer doppelten Staatsbürgerschaft in Aserbaidschan zugrunde gelegt. Demnach würden 1,5 Mio Aserbaidschaner zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen. Es sei Aserbaidschanern nicht verboten, eine andere Staatsangehörigkeit anzunehmen, man verliere dadurch auch nicht die aserbaidschanische. Gerade der Umstand, dass die bP freiwillig im November 2009 nach Aserbaidschan zurückkehrten, ließe erkennen, dass sich die bP dort nicht bedroht fühlten. Obwohl die bP 1 über einen im November 2002 ausgestellten israelischen Personalausweis verfügte, hat sie dennoch im gesamten ersten Verfahren eine israelische Staatsangehörigkeit nicht erwähnt. In der Heiratsurkunde aus dem Jahr 2005 scheint als Staatsangehörigkeit der bP 1 wiederum Aserbaidschan auf. Es wurde daher die Doppelstaatsangehörigkeit der bP 1 festgestellt. Festgehalten wurde zudem, dass die bP 1 absolut widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltsort ihrer Mutter tätigte, weshalb ihr in diesem Zusammenhang jegliche Glaubwürdigkeit verwehrt wurde. Widersprüchlich waren auch die Angaben der bP 1 und 2 zu ihrem Aufenthalt in Russland und angeblichen Problemen dort durch das Tragen eines Kopftuches durch die bP
- Letztlich hat die bP 1 in der Einvernahme die Annahme des Einvernahmeleiters, dass sie versuchten, durch den Asylantrag die Bestimmungen zur Einwanderung zu umgehen bestätigt. Zudem wurde in den Länderfeststellungen festgehalten, dass Rückkehrer aufgrund ihrer Asylanträge im Ausland nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen zu rechnen haben. Festgestellt wurde, dass die bP 1 eben eine Doppelstaatsbürgerschaft hat und die bP 2-4 aserbaidschanische Staatsangehörige sind. Die bP sind Moslem. Die bP 2 hat die Schule besucht und anschließend in einem Frisörladen gearbeitet. Die bP 1 absolvierte eine Lehre als Automechaniker. Die bP 1 ist demnach in Aserbaidschan geboren und lebte dort bis zu ihrem 18ten Geburtstag. Dann ging sie nach Israel, um 2005 wieder nach Aserbaidschan zurückzukehren. Nach einem weiteren Aufenthalt in Israel erfolgte die Asylantragstellung in Österreich
- Die bP sind freiwillig 2009 aus Österreich ausgereist und kehrten nach Aserbaidschan ins Elternhaus der bP 2 zurück. Im Anschluss lebten sie zeitweise in der Russischen Föderation und Israel. Eine Schwester der bP 2 lebt in Österreich, familiäre Anknüpfungspunkte in Aserbaidschan wurden angenommen. Die bP würden im Falle der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen. Es konnten keine lebensbedrohlichen Erkrankungen festgestellt werden. Die dagegen erhobenen Beschwerden, welchen jeweils einseitige Reisepasskopien der bP 1 und 2 (Israel bzw. Aserbaidschan) beigelegt wurden, wurden mit Beschluss des BVwG vom 30.06.2015 als verspätet zurückgewiesen. Auch in diesen Beschlüssen wurde die Doppelstaatsangehörigkeit der bP 1 im Spruch festgehalten. Die dagegen eingebrachte Revision der bP 1 wurde vom VwGH zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.08.2015, mit welchem der Antrag der bP 4 vom 09.06.2015 abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde, dass die bP 4 Teil der Kernfamilie von bP1, einem Staatsangehörigen von Aserbaidschan und von Israel sowie der bP 2, einer aserbaidschanischen Staatsangehörigen ist. I.
- Am 04.12.2017 stellten die bP gegenständliche, weitere Anträge auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Am 04.12.2017 stellten die bP gegenständliche, weitere Anträge auf internationalen Schutz. Wiederum wurde von der bP 1 ausgeführt, dass sie einen aserbaidschanischen Vater und eine jüdische Mutter habe. Daher habe sie die israelische Staatsangehörigkeit. Da die Ehegattin und Kinder Aserbaidschaner wären, könnte die Familie nicht in Israel leben. Die bP 1 könne wiederum nicht nach Aserbaidschan. Ein Kind sei in Österreich geboren und wisse die Familie nicht, wo sie leben könnte. Nachdem die bP 1 muslimisch-israelischer Staatsangehöriger sei und die Frau Muslimin aus Aserbaidschan, komme die Frage der Religion zur Geltung. Da sie den Militärdienst in Israel abgebrochen habe, würde die bP 1 auch deswegen Probleme haben. In Aserbaidschan sei sie nur Gast und habe nichts. Zudem würde sie bei einer Einreise in Israel am Flughafen aufgrund der Asylantragstellung in Österreich festgenommen werden und drohe ihr eine Gefängnisstrafe. Die bP 2 führte aus, dass immer noch die alten Probleme vorlägen und alles gleich geblieben sei. Sie habe Angst, dass die Familie nicht zusammenleben könnte. I.
- Die Anträge der bP 1, 2, 3 und 4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde („bB“) vom 29.06.2018
§ 68
AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 68 AVG wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
§ 46FPG zulässig sei.
Festgehalten wurde, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte III-VI).römisch eins.4. Die Anträge der bP 1, 2, 3 und 4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde („bB“) vom 29.06.2018
Paragraph 68, AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 68, AVG wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Festgehalten wurde, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte III-VI). Gegen die Bescheide vom 29.06.2018 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Beschlüssen des BVwG vom 30.01.2019 wurde den Beschwerden stattgegeben und wurden die Bescheide behoben, da sich die bB nicht entsprechend mit der Doppelstaatsangehörigkeit der bP 1 auseinandergesetzt hat bzw. im Bescheid – anders als im Spruch - die Staatsangehörigkeit nur mit Israel festgestellt hat. I.
- Am 26.02.2019 wurde die bP 1 erneut einvernommen. Wiederum gab sie an, die Fluchtgründe aufrecht zu erhalten. Die israelische Staatsangehörigkeit besitze sie seit
- Vor 4, 5 oder 6 Jahren habe sie sich für ca. 1 Jahr in Deutschland aufgehalten und dort gearbeitet. Nach der 1ten Asylantragstellung in Österreich sei sie mit der Familie nach Aserbaidschan zurückgegangen und hätten sie dort 1 ½ Jahre gelebt. Länger hätte sie sich nicht in Aserbaidschan aufhalten dürfen, da sie keine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit habe. 2013 seien sie nach Russland verzogen. Aber auch dort hätten sie nicht leben können.römisch eins.
- Am 26.02.2019 wurde die bP 1 erneut einvernommen. Wiederum gab sie an, die Fluchtgründe aufrecht zu erhalten. Die israelische Staatsangehörigkeit besitze sie seit
- Vor 4, 5 oder 6 Jahren habe sie sich für ca. 1 Jahr in Deutschland aufgehalten und dort gearbeitet. Nach der 1ten Asylantragstellung in Österreich sei sie mit der Familie nach Aserbaidschan zurückgegangen und hätten sie dort 1 ½ Jahre gelebt. Länger hätte sie sich nicht in Aserbaidschan aufhalten dürfen, da sie keine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit habe. 2013 seien sie nach Russland verzogen. Aber auch dort hätten sie nicht leben können. Konkret führte die bP 1 zudem aus: F: Wie lange lebten Sie insgesamt in Aserbaidschan? A: Ich wurde in Aserbaidschan geboren. Ich habe dort gelebt bis ich 17 Jahre alt war und dann bin ich nach Israel umgezogen, dort habe ich gearbeitet und ich habe dort eine Staatsbürgerschaft bekommen, damit habe ich die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft verloren und dann dazwischen, habe dort 1 ½ Jahre dort gelebt. F: Laut Mitteilung in der Beschwerdeschrift waren sie vom 04.04.1984 bis zu Ihren 17 Lebensjahren und danach von 2005 bis 2008, sowie nach Ihrer Rückkehr im Jahre 2009 für 1 ½ Jahre in Aserbaidschan aufhältig. Warum könnten Sie jetzt nicht mehr nach Aserbaidschan zurückkehren? A: Ich habe die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft nicht mehr. Ich habe in Israel gelebt, gearbeitet, habe dort eine Staatsbürgerschaft bekommen. Jetzt kann ich in Aserbaidschan nur leben solange ich ein Visum habe. Das heißt jeden Monat müsste ich 50 Euro zahlen um mein Visum zu verlängern. Meldezettel habe ich dort auch nicht, wie könnte ich dort leben. Es gibt nicht so Organisationen wie hier. F: Seit wann haben Sie nicht mehr die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft? A: Seit 2004-2005 habe ich nicht mehr die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft. F: Seit wann sind Sie israelische Staatsbürger? A: Seit
- Ich habe einen Ausweis abgegeben. F: Laut Einvernahme am 20.05.2014, haben Sie angegeben seit 2002 die israelische Staatsbürgerschaft zu haben, was sagen Sie dazu? A: Wissen sie ich kann mich nicht genau daran erinnern. Das kann schon sein. F: Sie haben angegeben, dass sie nach ihrer Rückkehr im Jahre 2009 nach Israel nur mehr kurzfristig für wenige Monate in Aserbaidschan aufhältig sein konnten und hierzu kurzfristige Visa erhalten haben! Können Sie diese Visumsvormerke heute der Behörde vorlegen bzw. belegen? A: Nein. F: Warum nicht? A: Ich besitze jetzt das Visum nicht. Es war ein Visum nur für ein Monat. Vielleicht steht ein Stempel im Pass. Mein Pass ist bei meinem Rechtsanwalt. Diesen Pass habe ich der Behörde nicht vorgelegt. F: Warum haben Sie den Reisepass mit Stempel nach Aserbaidschan nicht vorgelegt? A: Wir hatten Angst vor Abschiebung. F: Wann war der Stempel? A: Nachdem wir den negativen Bescheid erhalten haben, habe ich dann diesen Stempel erhalten. F: Können Sie den Pass an die Behörde schicken? A: Ich muss mit meinem Rechtsanwalt reden. Anmerkung: AW wird aufgefordert bis 05.03.2019 (einlangend) seinen israelischen Pass an die Behörde zu schicken. … F: Können Sie dies nunmehr belegen (Beweismittel, Urkunde etc.), dass keine Staatsbürgerschaft zu Aserbaidschan mehr vorliegt? A: Nein. Anmerkung: Anfragebeantwortung vom 08.02.2018 zur Doppelstaatsbürgerschaft wird dem AW durch den Dolmetscher übersetzt und mit dem AW erörtert. F: Wollen Sie hierzu eine Stellungnahme abgeben zur Doppelstaatsbürgerschaft? A: Ich habe es verstanden und vielleicht hat die Behörde die Informationen bekommen, aber das betrifft mich nicht. Ich musste ein Visum besorgen. Ich müsste immer mein Visum verlängern. Wie kann das dann sein, dass ich aserbaidschanischer Staatsbürger bin. Ich hatte niemals eine Doppel Staatsbürgerschaft. F: Können Sie ein Visum vorlegen? A: Nein. F: Aus dem nunmehr gesicherten Ermittlungsstand hinsichtlich der Rechtslage sowie der Sachlage kann die Behörde keinen maßgeblichen Sachverhalt ableiten der nicht bereits im Erstverfahren für diesen Themenkomplex im Wesentlichen bereits thematisiert wurde. Für die Behörde steht fest, dass aufgrund ihrer vorliegenden Doppelstaatsangehörigkeit keine Gefährdungslage bzw. eine existenzbedrohende Situation in Aserbaidschan im Falle ihrer Rückkehr vorliegt! Was sagen Sie dazu? A: Warum wollen Sie uns nach Aserbaidschan schicken, obwohl ich keine Staatsbürgerschaft besitze. Meine Frau ist zwar eine Aserbaidschanerin, aber das heißt nichts. Wenn Sie uns schon abschieben wollen dann nach Israel. Vorgelegt wurden von den bP Unterlagen zur Integration. I.6.
- Die Anträge der bP 1, 2, 3 und 4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde („bB“) vom 30.07.2019
§ 68
AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 68 AVG wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
§ 46FPG zulässig sei.
Festgehalten wurde, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte III-VI).römisch eins.6.1. Die Anträge der bP 1, 2, 3 und 4 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde („bB“) vom 30.07.2019
Paragraph 68, AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 68, AVG wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Festgehalten wurde, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte III-VI). Im Kopf des Bescheides wurde betreffend der bP 1 zur Staatsangehörigkeit angeführt: Aserbaidschan und Israel. 1.6.
- Die angefochtenen Bescheide wurden im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenem Bescheid bzw. Erkenntnis ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts lägen nicht vor und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar. Es konnten auch keine schweren psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten insbesondere iSd Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK relevante, lebensbedrohende Erkrankungen festgestellt werden.Es konnten auch keine schweren psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten insbesondere iSd Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK relevante, lebensbedrohende Erkrankungen festgestellt werden. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Es wurde insbesondere die mit der bP 1 erörterte Anfragebeantwortung vom 08.02.2018 hinsichtlich Doppelstaatsbürgerschaft in Aserbaidschan der Entscheidung zugrunde gelegt. I.6.
- Beweiswürdigend hielt die bB konkret hinsichtlich der bP 1 fest (hinsichtlich der anderen bP wurde sinngemäß argumentiert):römisch eins.6.
- Beweiswürdigend hielt die bB konkret hinsichtlich der bP 1 fest (hinsichtlich der anderen bP wurde sinngemäß argumentiert): - betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Bereits im ersten Asylrechtsgang, Az: 08 10.527 – BAL konnte ihre Identität, in concreto Ihre Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan festgestellt werden. Die Feststellung beruhte auf ihren eigenen Angaben (siehe hierzu auch Erstbefragung vom
- Oktober 2008) sowie der Vorlage eines unbedenklichen Führerscheines, Nationalität Aserbaidschan, Serie und Nummer: XXXX , lautend auf XXXX (Vorakt Seite 337). Am XXXX sind Sie freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in Ihren Herkunftsstaat (Aserbaidschan) zurückgereist.Bereits im ersten Asylrechtsgang, Az: 08 10.527 – BAL konnte ihre Identität, in concreto Ihre Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan festgestellt werden. Die Feststellung beruhte auf ihren eigenen Angaben (siehe hierzu auch Erstbefragung vom
- Oktober 2008) sowie der Vorlage eines unbedenklichen Führerscheines, Nationalität Aserbaidschan, Serie und Nummer: römisch 40 , lautend auf römisch 40 (Vorakt Seite 337). Am römisch 40 sind Sie freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in Ihren Herkunftsstaat (Aserbaidschan) zurückgereist. Spätesten am 08.01.2014 sind Sie neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. In Ihrem zweiten Asylrechtsgang unter der Zahl 1000100503-14011525 RD-NÖ wurde rechtskräftig festgestellt, dass Sie sowohl aserbaidschanischer als auch israelischer Staatsbürger sind. Die Feststellung der israelischen Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der Vorlage eines unbedenklichen israelischen Personalausweises und nunmehr auch durch die Vorlage eines israelischen Reisepasses. Die Identität steht sohin auch hinsichtlich ihrer israelischen Staatsbürgerschaft fest. In diesem Verfahren wurde auch überprüft, wie aus einer ACCORD Anfragebeantwortung vom 03.09.2013 zu entnehmen ist, dass man nicht automatisch bei Annahme einer weiteren Staatsbürgerschaft die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft verliert. Ihren Ausführungen, dass Sie nach Erhalt des israelischen Personalausweises, in ihrem aserbaidschanischen Ausweis eine Visumsverpflichtung sowie deswegen dauernd ausreisen müssten, wurde bereits im zweiten Asylrechtsgang als unglaubwürdig gewertet (siehe hiezu auch Vorakt Seite 371). Sie konnten bis dato weder den aserbaidschanischen Reisepass noch sonstige stichhaltige Beweise geltend machen, woraus eine Änderung der bereits rechtskräftig abgesprochenen Umstände ersichtlich wäre. Vielmehr wiederholten sie bspw. im Rahmen der Beschwerde vom 31.07.2018, ohne jedes Beweisanbot, ihr damaliges Vorbringen. Hierzu liegt jedenfalls entschieden Sache vor. Auch hinsichtlich der eingeholten, aktuelleren Staatendokumentationsanfrage vom Februar 2018 betreffend der Doppelstaatsbürgerschaft (Israel – Aserbaidschan), ergeben sich keine maßgeblichen Änderungen hinsichtlich der rechtlichen und sachlichen Situation im Vergleich zu dem maßgeblichen zweiten österreichischen Asylrechtsgang und sohin liegt auch hierzu entschiedene Sache vor. Schlussendlich sind auch ihre eigenen Ausführungen hierzu widersprüchlich, zumal Sie in Ihrer Einvernahme vom 26.02.2019 auf die Frage seit wann Sie nicht mehr die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft besitzen würden, lapidar mit 2004-2005 angegeben haben. Würde dies den Tatsachen entsprechen, wäre aber zu erwarten gewesen, dass Sie diesen Umstand bereits in Ihrem Erstverfahren bspw. im Rahmen der Erstbefragung vom 28.10.2008 (Vorakt Seite 13) vorgetragen hätten. Auch wäre im Wahrheitsfall eine freiwillige Heimreise nach Aserbaidschan, wie sie von Ihnen am 13.11.2009 wahrgenommen wurde, geradezu unmöglich sein. Es bleibt ihnen unbenommen mit Ihrer Familie in Aserbaidschan zu wohnen, zu arbeiten bzw. sämtliche Bürgerrechte in Anspruch zu nehmen. Seitens des Bundesamtes steht sohin zweifelsfrei fest, dass Sie Staatsbürger von Aserbaidschan als auch von Israel sind und für beide Staaten eine uneingeschränkte Staatsbürgerschaft vorliegt. Die Feststellung, zu Ihrem Gesundheitszustand ergibt sich aus Ihren Angaben. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt sich, dass Sie mit der Person, die unter AIS-Zahl: 0810527 und VZ-Zahl: 14011525 einen Antrag eingebracht hat, identisch sind. - betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Betreffend des rechtskräftigen Abschlusses Ihres Vorverfahrens wurde in den Verwaltungsakt Einblick genommen. Es bestehen diesbezüglich keine Bedenken. Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihrer Vorverfahren sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zu AIS-Zahl: 0810527 und VZ-Zahl:
- - betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Unter Berücksichtigung der bereits in Ihrem Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der von Ihnen behaupteten Rückkehrbefürchtungen, sowie aufgrund der in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts davon aus, dass die von Ihnen im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nach wie vor nicht den Tatsachen entsprechen. Sie haben sich im nunmehrigen Verfahren betreffend Ihre Motivation Ihr Heimatland verlassen zu haben bzw. betreffend Ihrer Gründe, weswegen Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren könnten, auf dieselben Beweggründe wie in dem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen. Sie stützen sich auf Ihre ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, welche bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst sind und konnten dazu auch keine Neuerungen angeben. Laut Ihren Aussagen können Sie nicht nach Aserbaidschan zurückkehren, weil Sie keine gültige Papiere hätten. Letztendlich stützten Sie sich wieder auf dieselben Aussagen, nämlich, dass Sie nicht in Aserbaidschan leben können. Am 26.02.2019 wurden Sie erneut beim Bundesamt einvernommen. Sie haben lediglich angeführt, dass die alten Fluchtgründe weiterhin bestehen. Sie wurden erneut über Ihre Staatsangehörigkeit befragt. Sie gaben an seit dem Jahr 2005 israelischer Staatsbürger zu sein. Laut Ihren Aussagen hätten Sie seit dem Jahr 2004 – 2005 keine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft mehr. Es ist anzumerken, dass Sie jedoch am XXXX freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreisten und freiwillig nach Aserbaidschan zurückkehrten. Diese Vorgehensweise entspricht keinesfalls der, einer tatsächlich schutzsuchenden Person.Laut Ihren Aussagen können Sie nicht nach Aserbaidschan zurückkehren, weil Sie keine gültige Papiere hätten. Letztendlich stützten Sie sich wieder auf dieselben Aussagen, nämlich, dass Sie nicht in Aserbaidschan leben können. Am 26.02.2019 wurden Sie erneut beim Bundesamt einvernommen. Sie haben lediglich angeführt, dass die alten Fluchtgründe weiterhin bestehen. Sie wurden erneut über Ihre Staatsangehörigkeit befragt. Sie gaben an seit dem Jahr 2005 israelischer Staatsbürger zu sein. Laut Ihren Aussagen hätten Sie seit dem Jahr 2004 – 2005 keine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft mehr. Es ist anzumerken, dass Sie jedoch am römisch 40 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreisten und freiwillig nach Aserbaidschan zurückkehrten. Diese Vorgehensweise entspricht keinesfalls der, einer tatsächlich schutzsuchenden Person. Der von Ihnen behauptete Sachverhalt, dass Sie nur israelischer Staatsbürger wären, erfüllt die geforderten Voraussetzungen im Sinne einer „zumutbaren“ Mitwirkung nicht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie kein aserbaidschanischer Staatsbürger sind. Die von Ihnen aufgestellten Behauptungen erfüllen somit in keinster Weise die vom Verwaltungsgerichtshof für eine Glaubhaftmachung erforderliche „zumutbare“ Mitwirkung Ihrerseits im Verfahren. Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten. Am 26.02.2019 wurde Ihnen die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Doppelstaatsbürgerschaft übersetzt (vom 08.02.2018). Sie gaben lediglich an, niemals eine doppelte Staatsbürgerschaft gehabt zu haben. Es ist nachweislich aus dem Beschluss von BVwG zu entnehmen, dass Sie aserbaidschanische und die israelische Staatsbürgerschaft führen (GZ: L515 1409714-2/11E). Ebenso ist anzumerken, dass selbst als Doppelstaatsbürger isralischer Abstammung die aserbaidschanischen Behörden den Aufenthalt, unter Berufung eines Artikels gewähren. Hierzu liegt auch hinsichtlich der Rechtslage im Vergleich zu den Ermittlungen ihres Vorverfahrens entschiedene Sache vor. Soweit sie in Ihrer Beschwerde vom 31.07.2018 eine Gefährdungslage aus der Ableistung des Armeedienstes in Israel vortragen möchten, wird ausgeführt, dass mit heutigen Tag eine Rückkehrentscheidung/Abschiebung nach Aserbaidschan ausgesprochen wurde und sohin das Vorbringen betreffend Aserbaidschan irrelevant ist. Ihre Angaben zur Verfolgungssituation konnte nicht glaubhaft nachvollzogen werden. Sie waren nicht in der Lage, Ihre Gründe darzulegen. Sie hielten sich mit Ihren Ausführungen zu Ihren Fluchtgründen bedeckt und oberflächlich und es ist Ihnen nicht gelungen, Ihrer Fluchtgeschichte ein persönliches Moment zu verleihen, erachtet die erkennende Behörde Ihren behaupteten Fluchtgrund als unglaubwürdig. Ein glaubhafter Kern konnte nicht festgestellt werden. In Ihrem Fall bedeutet das: Seit Ihrer ersten Asylantragsstellung haben sich Ihre Fluchtgründe in keinster Weise verändert. Beweismittel für Ihr Vorbringen, sowohl was die Person, als auch, was die Fluchtgründe betrifft, haben Sie nicht in Vorlage gebracht. Ihre Angaben sind weiterhin nur allgemein gehalten und war Ihr Vorbringen auch zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert, um dieses als asylrelevant zu bezeichnen. Diesbezüglich muss erwähnt werden, dass in Österreich über eine Sache nur einmal entschieden werden kann, wenn der Sachverhalt unverändert bleibt. Somit sind für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem heutigen Tag entstanden sind. Deshalb ist festzuhalten, dass Ihre Angaben einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahrens getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren, sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Aserbaidschan keine wesentlichen Veränderungen der Lage ableiten lassen, kann weiterhin nicht von einer gezielt gegen Sie gerichteten Verfolgung ausgegangen werden und ist auch weiterhin davon auszugehen, dass Ihnen bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan zusätzlich auch sehr wohl die Möglichkeit der innerstaatliche Fluchtalternative bietet, sollte diese, entgegen der Einschätzung des BFA, tatsächlich von Nöten sein. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrerseits konnten Sie jedenfalls aus obengenannten Gründen nicht glaubhaft darlegen. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Aserbaidschan seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens, nicht wesentlich geändert hat. Sie sind kein Vereinsmitglied und haben offensichtlich keine Ausbildungskurse besucht bzw. liegen dem Bundesamt keine Bestätigungen diesbezüglich vor. Somit geht das Bundesamt von einer nicht besonderen Integration aus. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist alleine auf immer wieder gestellte Asylanträge begründet. Hierzu darf auf folgendes Erkenntnis hingewiesen werden: GZ: W273 2179345-1, Entscheidungsdatum: 23.05.2019: „Insgesamt ist nicht von einer besonderen, im Entscheidungszeitpunkt berücksichtigungswürdigen Integration des Beschwerdeführers auszugehen. Nach der Rechtsprechung stellen selbst die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).“ … “Im Vergleich zur Bindung des Beschwerdeführers an Österreich ist die Bindung an den Herkunftsstaat als stärker zu werten: Der Beschwerdeführer wuchs in seiner Herkunftsprovinz auf.“… „Er ist nach den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sozialisiert.“ Zu den vorgelegten Zeugnissen Ihres Sohnes RAHIMOV Raul darf angeführt werden, dass Ihr Sohn die Schule in Aserbaidschan besuchen kann. Hierzu darf nochmals angemerkt werden, dass Sie bereits einmal freiwillig mit Ihrer Familie im Jahr 2009 nach Aserbaidschan zurückkehrten und anscheinend gut zu Recht kamen. Aus den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Schulbildung verpflichtend ist, kostenfrei und universell bis zum Alter von
- Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. - betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus Ihren Vorverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, gehen Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland hervor. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet– besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte. - betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland: Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erst- bzw. Zweitverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland. Ihre vorherigen Asylverfahren wurden bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesen Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.Ihre vorherigen Asylverfahren wurden bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesen Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt. I.
- Gegen die Bescheide wurde innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die Bescheide wurde innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die bP keinen Kontakt mit Angehörigen in Aserbaidschan hätten. Die engsten Familienmitglieder (Eltern und Geschwister) würden inzwischen in der EU leben. Das Vorbringen wurde wiederholt und stützten sich die bP wiederum insbesondere darauf, dass die bP 1 nur die israelische Staatsangehörigkeit habe und die Familie nicht gemeinsam in Aserbaidschan leben könnte. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens wurde insbesondere ausgeführt, dass es der bP 1 aufgrund der damals nicht genehmigten Ausreise aus Aserbaidschan nach Israel im Jahr 2001, der fehlenden Rückkehr dorthin und der Annahme der israelischen Staatsbürgerschaft nicht mehr gestattet sei, dauerhaft nach Aserbaidschan zurückzukehren. Die Familie sei sehr gut integriert. Der Aufenthalt der bP werde faktisch geduldet, weshalb eine Aufenthaltsberechtigung
§ 57Asyl
G zu erteilen gewesen wäre. Auch lägen die Voraussetzungen von § 56 und 55 AsylG vor. Die Kinder hätten in Aserbaidschan keine gleichwertige Schulbildung. Es gäbe keine Gleichbehandlung und würden Frauen Opfer von Gewalt. Unter anderem wurden ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung einer Verhandlung sowie darauf auszusprechen, dass die bP in Österreich
§ 46
a FPG geduldet werden oder ihnen Aufenthaltstitel
§ 56Asyl
G erteilt werden, gestellt. Die Einvernahme eines Zeugen wurde als Beweis für das unter I. bis III. dargelegte Vorbringen beantragt.Die Familie sei sehr gut integriert. Der Aufenthalt der bP werde faktisch geduldet, weshalb eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG zu erteilen gewesen wäre. Auch lägen die Voraussetzungen von Paragraph 56 und 55 AsylG vor. Die Kinder hätten in Aserbaidschan keine gleichwertige Schulbildung. Es gäbe keine Gleichbehandlung und würden Frauen Opfer von Gewalt. Unter anderem wurden ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung einer Verhandlung sowie darauf auszusprechen, dass die bP in Österreich
Paragraph 46, a FPG geduldet werden oder ihnen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, AsylG erteilt werden, gestellt. Die Einvernahme eines Zeugen wurde als Beweis für das unter römisch eins. bis römisch drei. dargelegte Vorbringen beantragt. Vorgelegt wurden: - Aufenthaltstitel der Mutter und Schwester der bP 1 von Deutschland - Aufenthaltstitel der Brüder der bP 2 von Deutschland - Schreiben des beantragten Zeugen (Katholischer Priester der Heimatgemeinde der bP) - Geburtsurkunde bP 4 - Schulzeugnisse und Leistungsbeschreibungen bP 3 Mit Stellungnahme vom 13.08.2019 wurden weitere Unterlagen zur Integration vorgelegt. I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 22.08.2019 beim BVwG in der Außenstelle Linz ein.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 22.08.2019 beim BVwG in der Außenstelle Linz ein. I.
- Mit Erkenntnissen des BVwG vom 27.08.2019 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.römisch eins.
- Mit Erkenntnissen des BVwG vom 27.08.2019 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Dabei stützte sich das BVwG auf die Begründung der bB, insbesondere die Feststellungen (welche es ergänzte) zur Person der bP 1, die demnach gestützt durch die Anfragebeantwortungen über eine Doppelstaatsangehörigkeit verfüge und folgte im Wesentlichen den Ausführungen der bB. I.
- Mit per Fax am 23.9.2019 an das BVwG übermittelten Schriftsatz hat die bP 1 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2019, Zl. L518 2100021-4/6E, abgeschlossenen Verfahrens eingebracht. römisch eins.
- Mit per Fax am 23.9.2019 an das BVwG übermittelten Schriftsatz hat die bP 1 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2019, Zl. L518 2100021-4/6E, abgeschlossenen Verfahrens eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gericht, obwohl die bP 1 den israelischen Reisepass und die in diesem Pass erteilten Kurzzeitvisa für Aserbaidschan zum Nachweis dafür, dass er nicht aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist, vorgelegt hat, von der aserbaidschanischen Herkunft ausgegangen ist. Nunmehr liege ein Schreiben der Aserbaidschanischen Botschaft in Wien vor, aus dem hervorginge, dass die bP 1
den Eintragungen im Staatsbürgerschaftsregister nicht aserbaidschanischer Staatsangehöriger sei und verwies auf die in Beilage befindliche Bescheinigung. Da der Termin bei der Botschaft erst notwendig wurde, als nach Zustellung des Erkenntnisses klar war, dass das Gericht von der falschen Staatsangehörigkeit ausgeht, obwohl die bP 1 den israelischen Pass vorgelegt hatte, konnte die oben bezeichnete Bestätigung erst am XXXX nach Vorsprache bei der Botschaft erhalten werden.Da der Termin bei der Botschaft erst notwendig wurde, als nach Zustellung des Erkenntnisses klar war, dass das Gericht von der falschen Staatsangehörigkeit ausgeht, obwohl die bP 1 den israelischen Pass vorgelegt hatte, konnte die oben bezeichnete Bestätigung erst am römisch 40 nach Vorsprache bei der Botschaft erhalten werden. Der Antrag auf Wiederaufnahme werde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung auf § 32 Abs. 2 VwGVG gestützt und es sei nicht auszuschließen, dass die vorgebrachte Neuerung, bei der es sich aus dargelegten Gründen um eine nova reperta handelt, welche ohne das Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnte – alleine oder in Verbindung mit den sonstigen Verhandlungsergebnissen eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Aufgrund der Tatsache, dass diese Bestätigung dem Antragsteller erst am XXXX zur Kenntnis gelangte, sei dieser Antrag auch rechtzeitig.Der Antrag auf Wiederaufnahme werde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung auf Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG gestützt und es sei nicht auszuschließen, dass die vorgebrachte Neuerung, bei der es sich aus dargelegten Gründen um eine nova reperta handelt, welche ohne das Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnte – alleine oder in Verbindung mit den sonstigen Verhandlungsergebnissen eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Aufgrund der Tatsache, dass diese Bestätigung dem Antragsteller erst am römisch 40 zur Kenntnis gelangte, sei dieser Antrag auch rechtzeitig. I.11. Das BVwG hat in seiner Entscheidung vom 14.10.2019 den Antrag auf Wiederaufnahme
§ 32Abs 1 Z 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.11. Das BVwG hat in seiner Entscheidung vom 14.10.2019 den Antrag auf Wiederaufnahme
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Dies mit nachstehender Begründung (wP = bP 1): Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorlage des israelischen Reisepasses mit einem aserbaischanischen Visum nicht geeignet ist, die im Vorverfahren festgestellte Doppelstaatsbürgerschaft zu widerlegen. Vielmehr wird dadurch lediglich bestätigt, dass die Person, welche dieses nationale Dokument vorlegt, auch die israelische Staatsangehörigkeit besitzt, welche nicht in Abrede gestellt wurde. Insoweit die Bestätigung aussagt, dass eine Person mit der Schreibweise des Namens „ XXXX “ nicht im Informationssuchsystem IAMAS „Ein- und Ausreise und Registration als aserbaidschanischer Staatsangehöriger aufscheine, so war festzustellen, dass bereits bei einer leicht geänderten Schreibweise des Namens (z.B. „ XXXX “) ein negatives Ergebnis, wie auch bei diversen Anfragesystemen der Republik Österreich auch, aufscheinen würde. Zudem steht fest, dass die wP am XXXX freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan zurückkehrte. Wenn, wie bereits oben dargelegt, die wP bereits im Jahr 2004 bis 2005 keine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft mehr besessen hätte, wäre diese freiwillige Rückkehr nach Aserbaidschan nicht möglich gewesen. Zudem war festzustellen, dass die wP anlässlich der erstmaligen Asylantragstellung einen unbedenklichen nationalen aserbaidschanischen Führerschein mit der Nummer XXXX , lautend auf „ XXXX (Vorakt Seite 337).Insoweit die Bestätigung aussagt, dass eine Person mit der Schreibweise des Namens „ römisch 40 “ nicht im Informationssuchsystem IAMAS „Ein- und Ausreise und Registration als aserbaidschanischer Staatsangehöriger aufscheine, so war festzustellen, dass bereits bei einer leicht geänderten Schreibweise des Namens (z.B. „ römisch 40 “) ein negatives Ergebnis, wie auch bei diversen Anfragesystemen der Republik Österreich auch, aufscheinen würde. Zudem steht fest, dass die wP am römisch 40 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan zurückkehrte. Wenn, wie bereits oben dargelegt, die wP bereits im Jahr 2004 bis 2005 keine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft mehr besessen hätte, wäre diese freiwillige Rückkehr nach Aserbaidschan nicht möglich gewesen. Zudem war festzustellen, dass die wP anlässlich der erstmaligen Asylantragstellung einen unbedenklichen nationalen aserbaidschanischen Führerschein mit der Nummer römisch 40 , lautend auf „ römisch 40 (Vorakt Seite 337). Auch diese Daten mit den in Vorlage gebrachten aserbaidschanischen Führerschein lassen sich nicht in Einklang bringen mit den in der Bescheinigung der Botschaft – offensichtlich durch die wP – angegebenen Daten. So scheint in diesem Führerschein nicht nur eine andere Schreibweise des Familiennamens, sondern auch ein weiterer Vorname auf. Bereits in vorangegangenen Verfahren hat sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht die Doppelstaatsbürgerschaft der wP festgestellt und schlüssig nachvollziehbar dargelegt. An dieser Einschätzung und Würdigung des gesamten Vorbringens der wP im vorangegangenen Verfahren vermag das nun vorgelegte „Beweismittel“ nichts ändern. Die zitierte Beweiswürdigung und der festgestellte Sachverhalt wird dadurch nicht unschlüssig. Dieses Beweismittel ist im Ergebnis nicht geeignet voraussichtlich eine im Spruch anders gelagerte Entscheidung herbeizuführen. Resümierend ist somit festzuhalten, dass im Wiederaufnahmeantrag keine neuen Beweismittel bzw. Tatsachen dargelegt wurden die voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis des BVwG herbeiführen könnten. I.
- Von den bP wurden gleichzeitig VwGH und VfGH angerufen und wurde von beiden Gerichtshöfen den Rechtsmitteln jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.
- Von den bP wurden gleichzeitig VwGH und VfGH angerufen und wurde von beiden Gerichtshöfen den Rechtsmitteln jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.
- Mit Entscheidung des VfGH vom 09.06.2020, E 3690-3663/2019-22 wurde hinsichtlich der Beschwerden der bP gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 27.08.2019 die Behandlung derselben abgelehnt und wurden die Beschwerden dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.römisch eins.
- Mit Entscheidung des VfGH vom 09.06.2020, E 3690-3663/2019-22 wurde hinsichtlich der Beschwerden der bP gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 27.08.2019 die Behandlung derselben abgelehnt und wurden die Beschwerden dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Insbesondere hielt der VfGH ua. fest: Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob der Erstbeschwerdeführer zusätzlich zu seiner israelischen auch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzt - dies auch vor dem Hintergrund, dass die aserbaidschanischen Behörden den Beschwerdeführern bereits mehrfach Heimreisezertifikate ausgestellt haben – nicht anzustellen. I.
- Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 16.06.2020, Zl. Ra 2019/19/0468 wurde den Revisionen der bP gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom
- August 2019 folge gegeben und wurden diese wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.römisch eins.
- Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 16.06.2020, Zl. Ra 2019/19/0468 wurde den Revisionen der bP gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom
- August 2019 folge gegeben und wurden diese wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der VwGH begründete die Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: 17 Die vorliegende Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, dass eine mündliche Verhandlung nur unterbleiben könne, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen den Tatsachen nicht entspreche. Der Erstrevisionswerber habe im Verfahren seinen israelischen Reisepass mit mehreren aserbaidschanischen Sichtvermerken vorgelegt. Es könne als notorisch vorausgesetzt werden, dass ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger keine Visa für den Aufenthalt in seinem eigenen Land brauchen oder erhalten würde. Trotz Vorlage stichhaltiger Beweismittel sei der vorliegende Sachverhalt offenbar entgegen der Rechtsansicht des BVwG nicht hinreichend geklärt worden. Das BVwG hätte den revisionswerbenden Parteien daher zumindest Parteiengehör einräumen müssen. … 22 Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht, hat der Erstrevisionswerber auf Aufforderung dem BFA seinen israelischen Reisepass vorgelegt, in dem sich Visastempel für Aserbaidschan finden. Das BFA behauptet zwar, diesen Reisepass als Beweismittel herangezogen zu haben, geht allerdings in seiner Beweiswürdigung mit keinem Wort auf die darin befindlichen Visastempel ein und übergeht das Beweismittel somit stillschweigend. Diesem Beweismittel ist auch nicht von vornherein die Relevanz abzusprechen, zumal ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger für die Einreise nach Aserbaidschan kein Visum benötigen würde. Obwohl in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Erstrevisionswerber stets nur mittels kurzfristiger Visa für wenige Monate bei seiner Familie in Aserbaidschan sein könne, befasst sich auch das BVwG, das sich der mangelhaften Beweiswürdigung des BFA anschließt, nicht mit den Visastempeln im israelischen Reisepass des Erstrevisionswerbers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,- wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- bloß ansatzweise ermittelt hat.- Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder, - bloß ansatzweise ermittelt hat., - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen. 3.
- Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: 3.3.
- Bereits im Beschluss des BVwG vom 30.01.2019 wurde der bB die Nachholung diverser Ermittlungsschritte aufgetragen, welche sie letztlich auch mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheiden vom 30.07.2019 – insbesondere auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Entscheidung des VwGH – nicht entsprechend nachgeholt hat. Ausgeführt wurde in der Entscheidung des BVwG vom 30.01.2019 insbesondere: …Im Rahmen Feststellungen zur Person der bP 1 wurde in gegenständlicher Entscheidung festgehalten, dass sie israelischer Staatsangehöriger sei. Lediglich in der Adresszeile scheint als Staatsangehörigkeit „Israel auch Aserbaidschan“ auf. Im ersten Bescheid vom 09.01.2009 wurde die Staatsangehörigkeit der bP 1 noch mit Aserbaidschan festgestellt, während im zweiten Bescheid vom 22.12.2014 nachvollziehbar anhand von Recherchen dargelegt wurde, dass die bP sowohl die aserbaidschanische als auch die israelische Staatsangehörigkeit innehat und es ihr damit jedenfalls möglich wäre, in Aserbaidschan zu leben. Im Zusammenhang mit dem Familienverfahren wurde die Abschiebung der bP 1 wie auch die anderen bP im Hinblick auf Aserbaidschan geprüft. Im nunmehrigen Verfahren hat die bB zwar eine Anfrage bei der Staatendokumentation betreffend Doppelstaatsbürgerschaft Israel - Aserbaidschan und Konsequenzen daraus eingeholt, diese wurde der bP 1 aber weder vorgehalten, noch im gegenständlich bekämpften Bescheid widergegeben. Anzumerken ist, dass sich daraus nunmehr ein anderes Bild ergäbe als noch aus der ehemaligen Recherche im zweiten Asylverfahren. Weder die Anfragebeantwortung, noch generell die Umstände, auf welche die bB die nunmehrige Feststellung der Staatsangehörigkeit als „israelisch“ und dann die davon abweichende Abschiebung nach Aserbaidschan gründet, werden im Bescheid erörtert. Am Rande sei angemerkt, dass für das BVwG nicht abschließend ausgeschlossen ist, dass die bP 1 nach wie vor eine Doppelstaatsangehörigkeit hat und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bP 1 nach Aserbaidschan, etwa als Land des letzten Aufenthalts oder Herkunftsstaat abgeschoben werden kann. Vorweg ist jedoch die Staatsangehörigkeit der bP 1 zu klären und kann jedenfalls nicht von einem § 68 AVG unterliegenden Sachverhalt ausgegangen werden, wenn die Behörde nunmehr von einer anderen Konstellation in Zusammenhang mit Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat ausgeht. Im nunmehrigen Verfahren hat die bB zwar eine Anfrage bei der Staatendokumentation betreffend Doppelstaatsbürgerschaft Israel - Aserbaidschan und Konsequenzen daraus eingeholt, diese wurde der bP 1 aber weder vorgehalten, noch im gegenständlich bekämpften Bescheid widergegeben. Anzumerken ist, dass sich daraus nunmehr ein anderes Bild ergäbe als noch aus der ehemaligen Recherche im zweiten Asylverfahren. Weder die Anfragebeantwortung, noch generell die Umstände, auf welche die bB die nunmehrige Feststellung der Staatsangehörigkeit als „israelisch“ und dann die davon abweichende Abschiebung nach Aserbaidschan gründet, werden im Bescheid erörtert. Am Rande sei angemerkt, dass für das BVwG nicht abschließend ausgeschlossen ist, dass die bP 1 nach wie vor eine Doppelstaatsangehörigkeit hat und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bP 1 nach Aserbaidschan, etwa als Land des letzten Aufenthalts oder Herkunftsstaat abgeschoben werden kann. Vorweg ist jedoch die Staatsangehörigkeit der bP 1 zu klären und kann jedenfalls nicht von einem Paragraph 68, AVG unterliegenden Sachverhalt ausgegangen werden, wenn die Behörde nunmehr von einer anderen Konstellation in Zusammenhang mit Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat ausgeht. 3.2.
- Die belangte Behörde wird daher die Anfragebeantwortung vom 08.02.2018 mit der bP 1 zu erörtern und etwa auch zu ergänzen haben. Jedenfalls werden konkrete Ermittlungen zu Herkunftsland und Staatsangehörigkeit / en der bP 1 zu tätigen und diese dann entsprechend zu würdigen sein. Erst dann kann zudem darüber entschieden werden, ob ein unter § 68 AVG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt.3.2.
- Die belangte Behörde wird daher die Anfragebeantwortung vom 08.02.2018 mit der bP 1 zu erörtern und etwa auch zu ergänzen haben. Jedenfalls werden konkrete Ermittlungen zu Herkunftsland und Staatsangehörigkeit / en der bP 1 zu tätigen und diese dann entsprechend zu würdigen sein. Erst dann kann zudem darüber entschieden werden, ob ein unter Paragraph 68, AVG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt.
§ 28Abs 2 Vw
GVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den damit vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird. Dies vor dem Hintergrund, dass in den Akten keinerlei Anhaltspunkte auf entsprechende Anträge auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu finden sind, wie dies in der Beschwerde – unter nicht nachvollziehbarer Interpretation der Rechtslage – angeführt wird. 3.3.2. Auch die nunmehr angefochtenen Bescheide vom 30.07.2019 erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als grob mangelhaft, da die tatsächliche Staatsangehörigkeit der bP 1 letztlich wiederum nicht entsprechend ermittelt wurde und das BFA sich insbesondere nicht entsprechend mit dem israelischen Reisepass (angeblich samt Visa) der bP 1 auseinandergesetzt hat. Bereits mit Beschluss vom 30.01.2019 wurde der bB aufgetragen, dass die weder einem Parteiengehör unterzogene, noch im bekämpften Bescheid wiedergegebene Anfragebeantwortung vom 08.02.2018 mit der bP 1 zu erörtern und gegebenenfalls zu ergänzen ist. Es wurde der bB aufgetragen, konkrete Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit bzw. der etwaigen Doppelstaatsangehörigkeit zu tätigen. Die bB hat zwar nach der Behebung des Bescheides der bP 1 vom 29.06.2018 am 26.02.2019 eine weitere Einvernahme mit der bP 1 durchgeführt und die Anfragebeantwortung vom 08.02.2018
Niederschrift erörtert. Die Anfragebeantwortung (mit teils divergierenden Angaben zur Möglichkeit einer aserbaidschanisch-israelischen Doppelstaatsangehörigkeit für Juden mit aserbaidschanischen Wurzeln) wurde aber im Bescheid weder wiedergegeben, noch deren Inhalt erörtert. Die bB wird entsprechend nachvollziehbar zu ermitteln und festzustellen haben, ob die Möglichkeit einer Doppelstaatsangehörigkeit für die bP gegeben ist bzw. ob diese oder ein Aufenthaltsrecht für Aserbaidschan vorliegt. Festgehalten wird weiters, dass im ersten Verfahren durch die bB eine Anfragebeantwortung vom 01.09.2009 eingeholt wurde, aus welcher sich ergibt, dass die bP 1 in Baku geboren wurde und in Aserbaidschan bis 2008 registriert war und ihre angegebenen Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprachen. Der von der bP 1 vorgelegte israelische Personalausweis, ausgestellt am 19.11.2002 wurde
Untersuchungsbericht vom 06.08.2014 als authentisch beurteilt. Zum israelischen Reisepass der bP 1 ist festzuhalten, dass die bB in ihrem Bescheid diesen zwar unter den vorgelegten Beweismitteln angeführt hat und weiteres in der Begründung ausführt: „Die Feststellung der israelischen Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der Vorlage eines unbedenklichen israelischen Personalausweises und nunmehr auch durch die Vorlage eines israelischen Reisepasses.“ Im Akt der bP 1 finden sich jedoch keine Nachweise darüber, dass die bP 1 diesen tatsächlich - wie von der bB in der Einvernahme gefordert - nachträglich vorgelegt hat. Hierüber finden sich im Akt der bP 1 aktuell keine Nachweise, insbesondere finden sich in den Verwaltungsakten weder der Reisepass im Original, noch eine Kopie des (gesamten) Reisepasses. Es findet sich lediglich ein Schriftverkehr mit dem Vertreter der bP vom
- bzw.
- Jänner 2018 woraus hervorgeht, dass die Angabe der bP 1 in der Einvernahme, der Anwalt habe den Reisepass, nicht den Tatsachen entspreche. Auch in den Vorakten der bP 1 findet sich lediglich in Ordner Teil 2, AS 697 f eine 2-seitige Kopie des Reisepasses ohne Visa bzw. nur eine Kopie der allgemeinen Eintragungen. Mit Beschwerde vom 02.02.2015 wurden jeweils einseitige Kopien der Seiten der Reisepässe mit Fotos der bP 1 (israelisch) und 2 (aserbaidschanisch) vorgelegt. Zur Beurteilung des Reisepasses samt Visa wurde vom VwGH in seinem im Verfahrensgang wiedergegebenen Erkenntnis dargelegt: „Wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht, hat der Erstrevisionswerber auf Aufforderung dem BFA seinen israelischen Reisepass vorgelegt, in dem sich Visastempel für Aserbaidschan finden. Das BFA behauptet zwar, diesen Reisepass als Beweismittel herangezogen zu haben, geht allerdings in seiner Beweiswürdigung mit keinem Wort auf die darin befindlichen Visastempel ein und übergeht das Beweismittel somit stillschweigend. Diesem Beweismittel ist auch nicht von vornherein die Relevanz abzusprechen, zumal ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger für die Einreise nach Aserbaidschan kein Visum benötigen würde. Obwohl in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Erstrevisionswerber stets nur mittels kurzfristiger Visa für wenige Monate bei seiner Familie in Aserbaidschan sein könne, befasst sich auch das BVwG, das sich der mangelhaften Beweiswürdigung des BFA anschließt, nicht mit den Visastempeln im israelischen Reisepass des Erstrevisionswerbers.“ An diese Beurteilung wird letztlich das BVwG wie auch die bB – bei Nichtvorhandensein noch etwa zu ermittelnder entgegenstehender Umstände – gebunden sein. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass die bP in Aserbaidschan mit etwaig leicht abweichenden Daten (vgl. Begründung der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag) als Staatsangehöriger registriert ist, wären diesbezüglich jedenfalls entsprechende (aktuelle) Ermittlungen geboten. Die bB wird auch zu klären haben, ob sie jemals tatsächlich einen Reisepass der bP 1 mit Visaeintragungen oder Stempel über Reisebewegungen vorgelegt erhalten hat und wo sich dieser Reisepass oder etwaige Kopien finden.An diese Beurteilung wird letztlich das BVwG wie auch die bB – bei Nichtvorhandensein noch etwa zu ermittelnder entgegenstehender Umstände – gebunden sein. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass die bP in Aserbaidschan mit etwaig leicht abweichenden Daten vergleiche Begründung der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag) als Staatsangehöriger registriert ist, wären diesbezüglich jedenfalls entsprechende (aktuelle) Ermittlungen geboten. Die bB wird auch zu klären haben, ob sie jemals tatsächlich einen Reisepass der bP 1 mit Visaeintragungen oder Stempel über Reisebewegungen vorgelegt erhalten hat und wo sich dieser Reisepass oder etwaige Kopien finden. Zudem wird auf das Vorbringen der bP 1 einzugehen sein, dass es der bP 1 aufgrund der damals nicht genehmigten Ausreise aus Aserbaidschan nach Israel im Jahr 2001, der fehlenden Rückkehr dorthin und der Annahme der israelischen Staatsbürgerschaft nicht mehr gestattet sei, dauerhaft nach Aserbaidschan zurückzukehren. Auch hierzu wird die bB Ermittlungen zu tätigen haben, ob es tatsächlich zutreffen kann, dass der bP 1 aus diesen Gründen der Aufenthalt in Aserbaidschan verwehrt ist. Hingewiesen wird auch noch auf die Entscheidung des VfGH, welcher in seiner Entscheidung betreffend die bP festgehalten hat: „Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob der Erstbeschwerdeführer zusätzlich zu seiner israelischen auch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzt - dies auch vor dem Hintergrund, dass die aserbaidschanischen Behörden den Beschwerdeführern bereits mehrfach Heimreisezertifikate ausgestellt haben – nicht anzustellen.“ In der Würdigung der bB werden daher auch die Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten zu berücksichtigen sein. Die durch das Vorbringen und den angeblich vorgelegten Reisepass - welcher nicht Bestandteil der vorgelegten Verwaltungsakte ist - gebotene, schwierige Ermittlung zur tatsächlichen Identität und Staatsangehörigkeit der bP 1 wurde damit letztlich an das BVwG zu delegieren versucht. Es wurde der Reisepass wie in der Entscheidung des VwGH ausgeführt nicht entsprechend erörtert. Es ist damit die Staatsangehörigkeit der bP 1 als noch nicht abschließend geklärt anzusehen bzw. noch offen, ob etwa eine Doppelstaatsbürgerschaft vorliegen könnte. Die vorliegende Aktenlage und die Ermittlungen der bB reichen auch nicht aus, um davon auszugehen zu können, dass die bP 1 (auch) aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist und ist auch noch nicht abschließend geklärt, ob die bP 1 etwa aufgrund der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit der bP 2 ein entsprechend längerfristiges Aufenthaltsrecht in Aserbaidschan oder von der bP 2 abgeleitet überhaupt die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit oder eine Doppelstaatsangehörigkeit hat. Hinzu kommt, dass sich die Entscheidungen der bB auf Aserbaidschan beziehen, sodass im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit der bP 1 die Sache des Beschwerdeverfahrens eine wesentlich andere wäre als jene der angefochtenen Bescheide. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass – falls von einer alleinigen Staatsangehörigkeit der bP 1 von Israel und keinen Aufenthaltsmöglichkeiten in Aserbaidschan auszugehen wäre – die Rückkehrentscheidungen im Hinblick auf die bP 1 - 4 entsprechend zu modifizieren bzw. die Rückkehrsituation der gesamten Familie anders zu prüfen sein könnte, was eine gänzlich andere Beurteilung erforderlich machen würde. 3.3.
- Im Lichte dieser Überlegungen wird die belangte Behörde die entsprechenden einzelfallspezifischen Ermittlungen nachzuholen und darauf aufbauende Feststellungen unter Heranziehung geeigneter Länderfeststellungen bzw. Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und etwaigem Aufenthaltsrecht der bP 1 in Aserbaidschan zu treffen haben, anhand derer sie die Asylrelevanz des ausreisekausalen Sachverhalt zu prüfen haben wird. Es bedarf bei Fällen bestehender Zweifel über die Herkunft eines Asylwerbers einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung auf der Grundlage einer entsprechenden Sachverhaltsermittlung, die aber - wie oben ausgeführt - im Beschwerdefall nicht vorliegt. Der bB ist es unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH nicht gelungen, die behauptete alleinige Staatsangehörigkeit von Israel und eine fehlenden Aufenthaltsberechtigung in Aserbaidschan schlüssig zu entkräften. Die bB stützte ihre eigenen Feststellungen zudem auf nicht aktenkundige Beweismittel (Reisepass). Zusammenschauend hat die bB im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt und schwierige Ermittlungen an das BVwG zu delegieren versucht. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die bB als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar 2007,
- Teilband, § 66 Rz 20).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar 2007,
- Teilband, Paragraph 66, Rz 20). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Anzumerken ist weiters, dass der Inhalt der Beschwerden sowie die Entscheidung des VwGH vom 16.06.2020 Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes sind und sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben wird. Die bB wird sich auf im Rahmen der durchzuführenden weiteren Einvernahme am Rande bemerkt auch damit auseinander zu setzen haben, welche Anträge die bP im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 13.08.2019 nunmehr tatsächlich stellen wollen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die ersatzlose Behebung (vgl. VwGH 04.08.2016 Ra 2016/21/0162) der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich aus der klaren Rechtslage.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die ersatzlose Behebung vergleiche VwGH 04.08.2016 Ra 2016/21/0162) der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich aus der klaren Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L518.1409715.6.00