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{'item': 'L518 2188433-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2021 GeschäftszahlL518 2188433-1 Spruch, L518 2188431-1/13E L518 2188433-1/8E L518 2188429-1/6E L518 2188427-1/6E SCHRIFTLICHE AUSF

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter wie folgt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter wie folgt: Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das unter I. angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend berichtigt, dass der Spruch im Einleitungssatz zu lauten hat:Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das unter römisch eins. angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend berichtigt, dass der Spruch im Einleitungssatz zu lauten hat: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch XXXX , alle StA. ARMENIEN, alle vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch römisch 40 , alle StA. ARMENIEN, alle vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2020 zu Recht erkannt: B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten bP 1 – 3 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten bP 1 – 3 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die in Österreich geborene bP 4 wurde am 17.11.2017 unter Vorlage der Geburtsurkunde und eines Auszugs aus dem Geburtseintrag ein Antrag auf internationalen Schutz von den Eltern als gesetzliche Vertreter gestellt. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP 3 und
  3. I.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  5. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso]) A: Von 2009 bis 2014 habe ich in Armenien in Aschtarak in einer Bank gearbeitet. Eine ganz große Summe ist aus der Bank abhandengekommen. Ich habe als Sicherheitsbeamter in dieser Bank gearbeitet. Die ganze Schuld wurde auf mich abgeladen. Ich wurde vom Leiter der Bank gezwungen meine Arbeit aufzugeben und zu kündigen. Ich wurde immer wieder von unbekannten Personen verfolgt. Sie haben mich gezwungen, dass ich die Schuld auf mich nehmen soll. Immer wieder wurden ich und meine Familie bedroht. Für ca. 1 ½ Jahren musste ich meine Wohnung verlassen, da meine Familie gefährdet war. Im Jahr 2014 wurde ich 10 Tage lang an den Füßen und am Gesicht geschlagen. In der Zwischenzeit XXXX 2014 wurde versucht mir mein Kind wegzunehmen. Letztes Jahr am XXXX wurde ich sehr lange geschlagen. Meine Frau war schwanger und hatte große Angst. Sie hat das Kind verloren.A: Von 2009 bis 2014 habe ich in Armenien in Aschtarak in einer Bank gearbeitet. Eine ganz große Summe ist aus der Bank abhandengekommen. Ich habe als Sicherheitsbeamter in dieser Bank gearbeitet. Die ganze Schuld wurde auf mich abgeladen. Ich wurde vom Leiter der Bank gezwungen meine Arbeit aufzugeben und zu kündigen. Ich wurde immer wieder von unbekannten Personen verfolgt. Sie haben mich gezwungen, dass ich die Schuld auf mich nehmen soll. Immer wieder wurden ich und meine Familie bedroht. Für ca. 1 ½ Jahren musste ich meine Wohnung verlassen, da meine Familie gefährdet war. Im Jahr 2014 wurde ich 10 Tage lang an den Füßen und am Gesicht geschlagen. In der Zwischenzeit römisch 40 2014 wurde versucht mir mein Kind wegzunehmen. Letztes Jahr am römisch 40 wurde ich sehr lange geschlagen. Meine Frau war schwanger und hatte große Angst. Sie hat das Kind verloren. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Für mich und meine Familie würde im Falle einer Rückkehr Lebensgefahr bestehen. F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? A: Nein. I.2.
  6. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 28.06.2017 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  7. Vor der belangten Behörde brachte die bP 1 am 28.06.2017 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor: F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja. F: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Nein. … F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Als wir hierher gebracht wurden, bin ich aus dem Auto ausgestiegen und der Reisepass ist im Auto geblieben. F: Waren Sie bereits vor Ihrer Flucht aus Armenien irgendwo im Ausland? A: Nein. F: Angenommen Sie wären irgendwo auf Urlaub, und Sie würden Ihren Reisepass dort verlieren, was würden Sie dann machen? A: Ich würde versuchen, ihn zu finden. F: Und wenn Sie ihn nicht finden? A: Ich würde zur Polizei gehen. F: Um was zu machen? A: Um Hilfe zu ersuchen. Wir wurden von XXXX in eine Einrichtung verlegt, ähnlich wie ein Gefängnis. Dort habe ich schon bekannt gegeben, dass meine Sachen und Dokumente im Taxi geblieben sind. Ich habe sogar angeben, in welchem Taxi es vergessen wurde.A: Um Hilfe zu ersuchen. Wir wurden von römisch 40 in eine Einrichtung verlegt, ähnlich wie ein Gefängnis. Dort habe ich schon bekannt gegeben, dass meine Sachen und Dokumente im Taxi geblieben sind. Ich habe sogar angeben, in welchem Taxi es vergessen wurde. F: Werden Sie in Armenien vom Staat verfolgt? A: Nein. Frist für die Vorlage eines versuchten Antrages auf Ausstellung eines neuen Reisepasses: 2 Wochen ab heute. F: Wo genau kommen Sie her? A: XXXX A: römisch 40 F: Haben Sie zurzeit Kontakt mit irgendjemandem zu Hause? A: Momentan nicht. F: Wann gab es Kontakt? A: Die ersten 6 oder 7 Monaten hatte ich Kontakt zu meinen Eltern. Seit dem nicht mehr. F: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr? A: Sie nehmen keinen Kontakt auf. Ich kann sie über Viber oder Whatsapp nicht mehr erreichen. F: Von einem Tag auf den anderen waren sie nicht mehr erreichbar, ohne etwas zu sagen? A: Ja. F: Haben Sie danach etwas versucht, um den Kontakt wieder herzustellen? A: Nein, weil ich keine andere Möglichkeit kenne. F: Haben Sie keine sonstigen Verwandte oder Bekannte in der Nähe? A: Ich weiß nicht, wo sich meine Eltern momentan aufhalten. Sie wohnten in einer Mietwohnung und sind umgezogen. F: Woher wissen Sie, dass sie umgezogen sind? A: Ich vermute, dass sie umgezogen sind. Als sie noch in Armenien waren, sind sie öfter umgezogen. F: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien? A: Whatsapp und Viber, aber nicht so oft. 1 Mal oder 2 Mal im Monat. F: Warum vermuten Sie, lassen sich Ihre Eltern jetzt nicht mehr erreichen? A: Ich weiß das nicht, weil sie mir nichts gesagt haben. F: Haben Sie noch eine Telefonnummer? A: Ich habe eine Nummer, aber diese funktioniert nicht. F: Können Sie mir diese Nummer geben? A: XXXX , aber ich habe seit 6 oder 7 Monaten nicht mehr mit ihnen telefoniert.A: römisch 40 , aber ich habe seit 6 oder 7 Monaten nicht mehr mit ihnen telefoniert. F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? A: Momentan weiß ich es nicht, aber mein Vater war Pensionist (Invaliditätspension). Meine Mutter bezog keine Pension. Sie hat nicht offiziell Häuser gereinigt. F: Haben Sie Geschwister? A: Nein. F: Welche Ausbildung haben Sie absolviert? A: Ich war 10 Jahre lang in der Mittelschule und habe diese abgeschlossen. Danach habe ich das Collage besucht und wurde zum Installateur ausgebildet. F: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten? A: Ich habe bei der Bank als Security gearbeitet. Danach habe ich im Dorf 2 Monate als LKW-Fahrer gearbeitet. F: Was haben Sie transportiert? A: Baumaterial, Sand, Steine, usw. F: Wie lange haben Sie das gemacht? A: 2 Monate. Ich kann mich an die genauen Monate nicht erinnern. F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. A: Im Jahr 2009 habe ich den Wehrdienst abgeschlossen. Von 2009 bis 2014 habe ich in einer Bank gearbeitet. Im Jahr 2014, genaues Datum kann ich nicht nennen, ist ein hoher Betrag in der Bank verschwunden und auch Goldschmuck. An diesem Tag war meine Schicht. Ich hatte die Schlüssel vom Vorraum zum Tresor. Der Stellvertreter des Bankleiters und der Hauptbuchhalter sind in der Früh zur Arbeit gekommen und circa 20 bis 30 Minuten später kam auch die Polizei, um zu sehen, wie viel verschwunden ist. Wo es verschwunden ist und warum es verschwunden ist. Einen Monat später hat der Bankleiter mich beschuldigt, dass ich das Geld gestohlen hätte. Ich habe gesagt, dass ich es nicht gestohlen hätte. Ich bin dann zur Polizei gegangen und habe dort angegeben, dass der Bankleiter mich aus irgendwelchen Gründen beschuldigt. Die Polizei hat mich aufgefordert, dass ich die Namen der Personen, die mich Beschuldigen angeben soll. Ich haben die Namen vom Bankleiter, vom Stellvertreter und vom Buchhalter angegeben. Ich habe es so verstanden, dass ich für das Verschwinden diesen hohes Betrages und des Goldschmuckes zur Verantwortung gezogen werde. Danach hat man versucht mein Kind zu entführen. Das war am XXXX an diesem Tag hatte meine Frau ein Kind verloren. Sie war schwanger. Ich weiß nicht, wer das war. Es ist ihnen nicht gelungen das Kind zu entführen, aber meine Frau hat aus diesem Grund das Baby verloren. Ich habe danach meine Frau zu Ihrer Großmutter mütterlicherseits gebracht. Ab diesem Tag hat mein Kind den Kindergarten nicht mehr besucht. 2 bis 3 Tage war meine Frau im Krankenhaus, als sie das Kind verloren hatte. Am XXXX wurde ich entführt. Ich wurde 10 Tage lang geschlagen. Das war in einem Keller. Ich weiß nicht wo es war. Ich habe jetzt Narben von Messerstichen und von der Eisenstange, mit der ich geschlagen wurde. Am XXXX bin ich von dort geflüchtet und bin wieder zur Polizei gegangen. Bei der Polizei wurde mir gesagt, dass ich nicht mehr zur Polizei kommen solle. Danach haben wir versucht, das Land zu verlassen, weil es jedes Mal das gleiche war. Sie kamen mit dem Auto, sie haben uns eingeschüchtert. Sie kamen Tag und Nacht. Ich habe versucht, das Land zu verlassen. Mit Hilfe von Freunden und Bekannten haben wir das Land verlassen. Ich hatte kein Geld mehr. Man hat mir mein ganzes Geld und Gold weggenommen. Mein Auto haben Sie kaputtgeschlagen. Wir haben dann 3.000 Dollar gezahlt und wurde hierher gebracht.A: Im Jahr 2009 habe ich den Wehrdienst abgeschlossen. Von 2009 bis 2014 habe ich in einer Bank gearbeitet. Im Jahr 2014, genaues Datum kann ich nicht nennen, ist ein hoher Betrag in der Bank verschwunden und auch Goldschmuck. An diesem Tag war meine Schicht. Ich hatte die Schlüssel vom Vorraum zum Tresor. Der Stellvertreter des Bankleiters und der Hauptbuchhalter sind in der Früh zur Arbeit gekommen und circa 20 bis 30 Minuten später kam auch die Polizei, um zu sehen, wie viel verschwunden ist. Wo es verschwunden ist und warum es verschwunden ist. Einen Monat später hat der Bankleiter mich beschuldigt, dass ich das Geld gestohlen hätte. Ich habe gesagt, dass ich es nicht gestohlen hätte. Ich bin dann zur Polizei gegangen und habe dort angegeben, dass der Bankleiter mich aus irgendwelchen Gründen beschuldigt. Die Polizei hat mich aufgefordert, dass ich die Namen der Personen, die mich Beschuldigen angeben soll. Ich haben die Namen vom Bankleiter, vom Stellvertreter und vom Buchhalter angegeben. Ich habe es so verstanden, dass ich für das Verschwinden diesen hohes Betrages und des Goldschmuckes zur Verantwortung gezogen werde. Danach hat man versucht mein Kind zu entführen. Das war am römisch 40 an diesem Tag hatte meine Frau ein Kind verloren. Sie war schwanger. Ich weiß nicht, wer das war. Es ist ihnen nicht gelungen das Kind zu entführen, aber meine Frau hat aus diesem Grund das Baby verloren. Ich habe danach meine Frau zu Ihrer Großmutter mütterlicherseits gebracht. Ab diesem Tag hat mein Kind den Kindergarten nicht mehr besucht. 2 bis 3 Tage war meine Frau im Krankenhaus, als sie das Kind verloren hatte. Am römisch 40 wurde ich entführt. Ich wurde 10 Tage lang geschlagen. Das war in einem Keller. Ich weiß nicht wo es war. Ich habe jetzt Narben von Messerstichen und von der Eisenstange, mit der ich geschlagen wurde. Am römisch 40 bin ich von dort geflüchtet und bin wieder zur Polizei gegangen. Bei der Polizei wurde mir gesagt, dass ich nicht mehr zur Polizei kommen solle. Danach haben wir versucht, das Land zu verlassen, weil es jedes Mal das gleiche war. Sie kamen mit dem Auto, sie haben uns eingeschüchtert. Sie kamen Tag und Nacht. Ich habe versucht, das Land zu verlassen. Mit Hilfe von Freunden und Bekannten haben wir das Land verlassen. Ich hatte kein Geld mehr. Man hat mir mein ganzes Geld und Gold weggenommen. Mein Auto haben Sie kaputtgeschlagen. Wir haben dann 3.000 Dollar gezahlt und wurde hierher gebracht. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja, das sind meine Gründe. F: Wie wurde festgestellt, dass das Geld in der Bank fehlt? A: Das gesamte Geld war weg. EURO, DOLLAR, RUBEL, …. Es war alles versperrt. Nur diejenigen, die mit dem Geldtransporter kommen, haben die Schlüssel zu dieser Tür. Es waren nur kleine Beträge in der Bank. F: Wie wurde festgestellt, dass das Geld in der Bank fehlt?!!!! A: Sie holen jeden Tag Geld heraus für die Buchhaltung. Um 9 Uhr. F: Wer? A: Bankleiter, der Hauptbuchhalter, die Person, die für Kredite zuständig ist. (Kassaleiter) F: Wer hat an diesem Tag festgestellt, dass etwas fehlt? A: Der Bankleiter und der Buchhalter sind gemeinsam reingegangen. Eine Tür öffnet der Buchhalter, die andere Tür öffnet der Bankleiter. F: Wie viel Geld wurde entwendet? A: Es wurde gesagt, dass 40.000.000 AMD fehlen. Das war der Gesamtverlust an Geld. Vom Schmuck weiß ich nichts. Man verlangte von mir, dass ich bei der Polizei angebe, dass ich der Dieb bin. Ansonsten würden Sie mein Kind entführen. Meine Frau. F: Wann wurden das erste Mal Drohungen gegen Ihre Person gemacht? A: Ungefähr war das im April 2014, genauer kann ich das nicht sagen, aber das war diese Zeit, als ich noch in der Bank gearbeitet habe. F: Wann war der Vorfall in der Bank? A: Den genauen Tag kann ich nicht nennen. Das ist schon 3 – 4 Jahre her. F: Wie viele Tage, nach dem Vorfall in der Bank, wurden Sie das erste Mal bedroht? A: Am nächsten Tag. F: Schildern Sie mir, was am Tag des Vorfalles passiert ist! A: Meine Schicht dauert 24 Stunden. Von 9 Uhr früh beginnend. Der Bankleiter kam zwischen 8 Uhr und 8:
  8. Circa 10 Minuten später wurde ich in den Bunker geholt. Der Bankleiter fragte mich, wo das Geld und das Gold seien. In dieser Zeit kam die Polizei. Ich kann mich noch gut erinnern, wie der Bankleiter der Polizei gesagt, dass es so sein wird, wie es sein soll. Die Polizei hat etwas geschrieben. Ich wurde dann auf die Polizeistation gebracht. Bei der Polizei wurde mir gesagt, dass ich Schreiben soll, dass ich was damit zu tun hatte. Ich habe nichts geschrieben. Ich wurde bei der Polizei drei bis vier Tage festgehalten. Ohne zu Essen und ohne zu Trinken. Man fragte mich in dieser Zeit nur, wann ich es schreiben werde. Ich wurde dann freigelassen, aber nur unter der Auflage, dass ich das Land nicht verlasse. F: Wie ist es dann weitergegangen? A: Bis Mai habe ich bei der Bank gearbeitet. Ich habe zwar selber gekündigt, aber man hat mich zu diesem Schritt gezwungen. Ich wollte nicht kündigen. Nach Mai gab es immer wieder Probleme. Sie sind immer wieder gekommen. Ständige Angst, Schläge. Das Schlimmste war am 13.
  9. Das war‘s. F: Schildern Sie mir die Situation, als Sie entführt wurden! A: Ich war im Geschäft. Dann war ich auf dem Heimweg. 2 Autos haben vor mir angehalten. Ohne etwas zu sagen, wurde ich geschlagen und ins Auto gezerrt. Ich weiß nicht einmal wo ich hingebracht wurde. Nach meiner Flucht habe ich feststellen können, dass ich 20 km von XXXX , wo ich gearbeitet habe, entfernt war. Danach habe ich mich nur mehr mit der Ausreise beschäftigt.A: Ich war im Geschäft. Dann war ich auf dem Heimweg. 2 Autos haben vor mir angehalten. Ohne etwas zu sagen, wurde ich geschlagen und ins Auto gezerrt. Ich weiß nicht einmal wo ich hingebracht wurde. Nach meiner Flucht habe ich feststellen können, dass ich 20 km von römisch 40 , wo ich gearbeitet habe, entfernt war. Danach habe ich mich nur mehr mit der Ausreise beschäftigt. F: Können Sie mir die Entführung nicht genauer schildern? A: Ich kann nur erzählen, dass ich geschlagen wurde. Mir wurde gesagt, ich muss schreiben, dass ich mit dem Diebstahl des Geldes und des Goldes zu tun habe. In 24 Stunden kamen sie circa 4-mal in den Keller und schlugen mich. So viel kann ich erzählen. F: Wie hat es in dem Keller ausgesehen? A: Er war circa 4x6 Meter. Es gab dort Autoersatzteile. Es gab dort ein paar Fässer und verfaulte Lebensmittel. F: Können Sie mir den Raum genauer Schildern? A: Die Tür war aus Eisen. 2 Stufen führten in den Keller. Der Boden war aus Erde. Die Wände bestanden aus schlechten und alten Steinen. Das Haus war alt. Ohne Licht. Ich habe nur Licht gesehen, wenn die Tür aufgemacht wurde. Nur das kann ich angegeben, weil ich in dieser Zeit nur das bemerkt habe. Das ist das, was ich in den ersten 3 Tagen bemerkt habe. So viel kann ich sagen. F: Wie lange waren Sie dort? A: Ich war 10 Tage lang dort. Vom
  10. bis XXXX A: Ich war 10 Tage lang dort. Vom
  11. bis römisch 40 F: Was ist in diesen 10 Tagen passiert? A: Ich wurde täglich 3 bis 5 Mal geschlagen. In dieser Zeit war ich auch bewusstlos. Ich kann nicht sagen, ob ich Wasser bekommen habe, oder nicht. Ich kann nur die ersten 3 Tage genau schildern, weil ich mich an die ersten 3 Tage genau erinnern kann. In den ersten 3 Tagen habe ich ein Stück Brot bekommen und 4 Mal Wasser. Danach wurde ich geschlagen. Ich habe kein Essen bekommen. Ich habe nur manchmal Wasser bekommen. F: Weiter. A: Sie haben gesagt wer sie sind. Es war der beste Freund vom Bankleiter. Sie haben jeden Tag nach der Arbeit gemeinsam gegessen. Die anderen waren die Freund des Freundes vom Bankleiter. F: Weiter! A: Mehr ist nicht passiert. F: Wie sind Sie frei gekommen. A: Ich habe das Fenster kaputt gemacht. Es war ein altes Haus. Das Fenster war vergittert. Durch meine Schläge ist es kaputt geworden und so bin ich geflüchtet. F: Wie haben Sie das Gitter zerstört? A: Ich weiß es nicht. Ein normaler Mensch hätte es wahrscheinlich nicht geschafft. Aber ich hatte anscheinend übernatürliche Kräfte gehabt. F: Wie haben Sie es gemacht? A: Mit der Hand! F: Wie! A: Die Wände waren alt, aber ich habe es lange hin und her gezogen, aber dadurch, dass die Wände alt waren, haben sich die Gitterstäbe gelöst. F: Was haben Sie dann gemacht? A: Ich bin rausgegangen. Ich bin zur Autobahn gegangen. Ich habe ein Auto angehalten und bin dann zu einem Freund von mir gefahren. Ich habe mich dort gewaschen. Die Wunden am Gesicht wurden versorgt. Ich bin auch zum Zahnarzt gegangen, weil auch meine Zähne kaputt waren, durch die Schläge. Danach habe ich mir gedacht, dass es unmöglich ist, dort weiter zu Leben und dass ich ausreisen werde. F: Wie lange waren Sie dann beim Freund? A: Ich war danach immer bei unterschiedlichen Freunden aufhältig. F: Wie lange? A: Bis
  12. Oktober. Am XXXX war der Ausreisetag.A: Bis
  13. Oktober. Am römisch 40 war der Ausreisetag. F: Wo war dieser Keller? A: Es war in der Nähe der Stadt XXXX .A: Es war in der Nähe der Stadt römisch 40 . F: Wo genau? A: Im Dorf XXXX , das ist einen Kilometer von XXXX entfernt.A: Im Dorf römisch 40 , das ist einen Kilometer von römisch 40 entfernt. F: Schildern Sie mir genau was passiert ist, nachdem Sie geflüchtet sind! A: Circa 500 Meter bin ich zu Fuß zur Autobahn gegangen. Circa 150 vor der Autobahn habe ich circa 1 Stunden erholt. Ich habe versucht per Anhalter mitzufahren. Ich wollte auch bezahlen. Er hat mich aber so mitgenommen. Als ich dann bei meinem Freund war, habe ich die Wunde an meinem Gesicht versorgt. Ich habe auch die Wunde auf meinen Beinen versorgt. Ich hatte 2 Wunden von Messerstichen. Ich habe mich nur gewaschen, weil ich blutig und dreckig war. Nach ein paar Stunden habe ich versucht mich nach Ausreisemöglichkeiten zu erkundigen. Ich hatte davor keine Probleme um je an eine Ausreise zu denken. Ich habe davor ein ganz normales Leben geführt. F: Wie ging es weiter? A: Meine Freunde haben mich mit Geld unterstützt. Sie haben mir Geld gegeben. Ich dem Schlepper dann Geld gegeben, damit er mich außer Landes bringt. F: Ich will jetzt wissen, was in der Zeit passiert ist, vom ersten Freund bis zur Ausreise. A: Ich war beim ersten Freund 2 Tage, weil man mich in diesem Hause gesehen hat. Mich haben die Leute gesehen, die mich entführt haben. Dann bin ich zu einem anderen Freund gezogen. 2 Tage war ich dort. Dann war ich wieder 2 Tage bei einem anderen Freund. Und so habe ich das weitergemacht. Bis zum XXXX Oktober.A: Ich war beim ersten Freund 2 Tage, weil man mich in diesem Hause gesehen hat. Mich haben die Leute gesehen, die mich entführt haben. Dann bin ich zu einem anderen Freund gezogen. 2 Tage war ich dort. Dann war ich wieder 2 Tage bei einem anderen Freund. Und so habe ich das weitergemacht. Bis zum römisch 40 Oktober. F: Wenn die Leute, die Sie entführt haben dort gesehen haben, wieso haben diese dann nichts gemacht? A: Sie haben mich beim Reingehen gesehen. Es gab dort auch viele Leute draußen. F: Warum haben Sie während dieser gesamten Geschichte nie Ihre Frau und Ihr Kind erwähnt? A: Meine Frau und mein Kind waren in der gesamten Zeit bei der Großmutter mütterlicherseits. Ich habe meiner Frau nicht mitgeteilt, wo ich mich befinde. Bis Anfang Oktober hatte ich überhaupt keinen Kontakt zu ihr, weil ich nicht wollte, dass sie wissen wo ich mich aufhalte. F: Aus welchem Grund? A: Vielleicht wäre mein Frau dorthin gekommen. Ich war 10 Tage weg. Sie hat mich 10 Tage nicht gesehen. Wenn sie erfahren hätte, wo ich bin, wäre sie, wie jede andere Frau auch gekommen. F: Sie hatten vom Zeitpunkt Ihrer Entführung bis Anfang Oktober keinen Kontakt zu Ihrer Frau? A: Ja, von
  14. September bis zum Zeitpunkt, wo mir gesagt wurde, an welchem Tag wir Armenien verlassen. F: Wie viel haben Sie dem Schlepper bezahlt? A: 3.000 USD F: Haben Sie mit Dollar oder mit Dram bezahlt? A: Dollar. F: Warum haben Sie nicht versucht legal auszureisen? A: Dafür braucht man eine lange Zeit. Man muss ins Reisebüro gehen. Es gibt Termine. Es gibt Probleme. Ich hätte eine Kreditkarte mit mindestens 3 Mio Dram besitzen müssen. Das wäre beim Reisebüro als Pfand geblieben, damit ich sicher wieder zurückkehre. Das wäre für 3 Personen gewesen. F: Wie lange hätte es im Reisebüro gedauert, bis Sie die Reise antreten hätten können? A: Das weiß ich nicht. Ich musste das Land Richtung Europa verlassen, weil meine Familie in Gefahr war. F: Wie oft waren Sie seit dem ersten Vorfall bei der Polizei? A: 2 oder 3 Mal. Nicht öfter. Beim letzten Mal wurde ich nicht reingelassen. F: Wieso wurden Sie wo nicht reingelassen? A: Bei der Polizei XXXX . Weil sie gewusst haben, warum ich hingekommen bin. Und Sie wussten, welche Namen ich erwähnen werde. Deswegen wurde ich nicht reingelassen.A: Bei der Polizei römisch 40 . Weil sie gewusst haben, warum ich hingekommen bin. Und Sie wussten, welche Namen ich erwähnen werde. Deswegen wurde ich nicht reingelassen. F: Was haben Sie dann gemacht? A: Danach bin ich nicht mehr zu Polizei gegangen. Ich habe dann beschlossen auszureisen. F: Wann waren Sie das letzte Mal bei der Polizei? A: Genau kann ich das nicht angegeben. Es ist schon lange her. Anmerkung AW: Ich habe vergessen zu erwähnen, dass am Tag des Diebstahls die Überwachungskameras für 24 Stunden deaktiviert waren. Wir haben zurückgespult, aber das Bild war schwarz. F: Erzählen Sie mir vom Entführungsversuch Ihres Kindes? A: Ich war damals nicht dort. Meine Frau war dort. Ich glaube es war, als sie das Kind aus dem Kindergarten abgeholt hatte. Meine Frau war im dritten oder
  15. Monat schwanger. Meine Frau erzählte, dass Passanten zur Hilfe kamen und verhindert haben, dass das Kind entführt wird. Bis heute kann sich mein Kind daran erinnern. So viel hat sie mir erzählt. F: Wann war das? AW muss überlegen. A: Am
  16. August….. Ja, es war am
  17. August. F: Was haben Sie daraufhin gemacht? A: Ich habe meine Frau und mein Kind zur Großmutter meiner Frau gebracht. Sie sind bis
  18. Oktober dortgeblieben. Ich habe sie dort nicht besucht. Ich hatte mit ihr Kontakt bis
  19. oder
  20. September. F: Warum hatten Sie danach keinen Kontakt mehr? A: Ich hatte viel Stress. Polizei usw. und dann am
  21. September wurde ich entführt. F: Was war mit der Polizei? A: Das einzige Problem mit der Polizei war, dass ich es beweisen musste, dass ich es nicht gemacht habe. F: Warum sind Sie wegen der versuchten Entführung nicht zur Polizei gegangen? A: Weil meine Frau und Kinder eventuell noch schlechter behandelt worden wären. Meine Frau hat das Kind verloren und ich hatte Angst, dass sie auch dieses Kind verliert. F: Was haben Sie seit Ihrer Antragstellung versucht, um Ihr Vorbringen zu bescheinigen? A: Ich hatte einen Ausweis, dass ich bei der Bank angestellt war, mit dem Bankstempel drauf. Ich habe keinen Kontakt nach Armenien. Meine Dokumente waren im Auto. Ich hatte nur Kontakt zu meinen Eltern. Ich kann jetzt mit niemanden Kontakt aufnehmen. Wenn Sie wollen können Sie Kontakt mit der Bank aufnehmen. Das Verfahren läuft auch bei der Polizei. Meine Angaben befinden sich auch bei der Polizei (dass ich das nicht gemacht habe) F: Wie ist der Name der Bank? A: XXXX (an die Straßenbezeichnung kann ich mich nicht erinnern.) Wir waren als Security dort angestellt. Nach diesem Vorfall hat die Polizei die Wache übernommen.A: römisch 40 (an die Straßenbezeichnung kann ich mich nicht erinnern.) Wir waren als Security dort angestellt. Nach diesem Vorfall hat die Polizei die Wache übernommen. F: Warum wurden Sie als Sicherheitsmann für den Diebstahl beschuldigt? A: Damit der Bankleiter und der Hauptbuchhalter nicht zur Verantwortung gezogen werden. F: Wie würden Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt finanzieren, wenn Sie hier bleiben dürften? A: Ich arbeite jetzt. Ich mähe den Rasen. Ich arbeite auf Baustellen. Ich war bei einigen Firmen und mir wurde gesagt, dass sie mich erst einstellen können, wenn ich Papiere habe. Ich kann Ihnen diese Zusagen für die Firmen vorlegen, aber ich habe sie noch nicht. Ich versuche meinem Kind die Kenntnisse beizubringen und es so zu erziehen, wie es hier üblich ist. Ich möchte für dieses Land nützlich sein, weil mir dieses Land geholfen hat und dafür bin ich sehr dankbar, weil man sich hier wie ein Mensch fühlt. Es gibt keinen Unterschied, ob man Millionär oder ein armer Mensch ist. F: Wo arbeiten Sie jetzt gerade? A: Es gibt keine fixe Arbeitsstelle. Täglich bin ich 15 bis 20 Kilometer unterwegs. Es gibt Arbeit. Ich finde Arbeit. Ich begehe Diebstähle. Ich mache nichts Schlimmes. Ich arbeite. F: Seit wann arbeiten Sie schon? A: Circa 1 Jahr und 4 Monate lang suche ich und finde auch Arbeit. F: Was haben Sie schon alles gemacht? A: Zum Beispiel: Hausfundament betonieren, nachdem ich meinen Führerschein umschreiben habe lassen, habe ich Baumaterial transportiert, mit dem Firmeneigenen Fahrzeug. F: Welches Fahrzeug war das? A: Das war ein PKW. F: Welche Führerscheine haben Sie? A: Einen österreichischen Führerschein. Diesen habe ich auch, wie die weiße Karte zu Hause vergessen. Sonst habe ich noch Blumen gepflegt. Rasen gemäht….Ich möchte diesem Land nicht zur Last fallen. F: Für welche Firmen waren Sie tätig? A: Ich kenne die Firmennamen nicht. Ich habe für eine Stunde gearbeitet. Halbe Stunde. F: Wo waren die Baustellen oder Arbeitsplätze? A: Hauptsächlich habe ich Rasen gemäht. Gratkorn, Gratwein. F: Für wen haben Sie das gemacht? A: Für Private, pro stunden 6 Euro. Höchsten 3 Stunden. F: Und auf der Baustelle? A: Ich habe 6 bis 7 Euro gearbeitet. Maximal 1 Stunde, oder höchsten 2 Stunden. F: Wie lange dauert es, bis ein Hausfundament betoniert ist? A: Ich habe nicht so gearbeitet. Der Bagger hat die Erde weggeräumt. Und wir haben die restliche Erde entfernt, per Hand. … F: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei in Österreich? A: Nein. F: Was wäre wenn die Polizei sie auf einer Baustelle kontrolliert hätte? A: Ich hätte nicht mehr arbeiten dürfen. Das Problem ist, dass 450 Euro nicht ausreichen für die Familie ausreichen. Mein Kind geht in den Kindergarten. Ich muss Kleidung besorgen. Ich habe gearbeitet und Geld gespart, um das Umschreiben meines Führerscheins zu bezahlen. Frist für die Vorlage des Führerscheines: 1 Tag. F: Wissen Sie, dass Sie gehen das Gesetz verstoßen haben? A: Ja, das weiß ich. F: Ich werde im Anschluss eine Anzeige machen müssen! A: Ja, ich bin mit allem einverstanden. Das Geld hätte nicht ausgereicht, um davon zu leben. I.2.
  22. bP2 – bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.römisch eins.2.
  23. bP2 – bP4 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. I.2.
  24. römisch eins.2.
  25. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Geburtsurkunde bP 1 ● Armenischer Führerschein bP 1 ● Deutschkursbestätigungen, Integrationskursbestätigungen bP 1 und 2 ● Prüfungsbestätigung A2 für bP 1 vom 19.05.2017 ● Arbeitsbuch aus Armenien bP 1 ● Dienstausweis Rotes Kreuz bP 2 ● Befunde zu Kopfschmerzen, Atemnot, Schilddrüsenproblemen und Schwangerschaft / Fehlgeburt bP 2 I.2.
  26. Am 29.06.2017 wurde aufgrund der Angaben der bP 1 vor der bB eine Anzeige / Sachverhaltsdarstellung wegen illegaler Beschäftigung der bP 1 an die LPD erstattet.römisch eins.2.
  27. Am 29.06.2017 wurde aufgrund der Angaben der bP 1 vor der bB eine Anzeige / Sachverhaltsdarstellung wegen illegaler Beschäftigung der bP 1 an die LPD erstattet. I.
  28. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
  29. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.3.
  30. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP 1) :römisch eins.3.
  31. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP 1) : - Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie Armenien verlassen haben, da in der Bank, in der Sie als Security gearbeitet haben, ein erhebliches Vermögen verschwunden ist, für dessen Verschwinden Sie die Schuld auf sich nehmen hätten müssen. Ein Indiz für Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit ist der Umstand, dass der angebliche Vorfall in der Bank laut Ihren Angaben im April 2014 stattgefunden hat. Bei Ihrer Erstbefragung geben Sie an, dass im August 2014 eine versuchte Entführung Ihres Kindes stattgefunden habe und dass Sie selbst im September 2014 entführt worden seien. Im Rahmen der Einvernahmen am 28.06.2017 vor dem BFA geben Sie und Ihre Frau jedoch an, dass zwar der Bankvorfall im April 2014 war, aber Ihre Entführung sei nun im September 2015 gewesen. Im Folgemonat haben Sie und Ihre Familie am XXXX das Land verlassen. Aufgrund dieser gravierenden Unterschiede geht die erkennende Behörde davon aus, dass sich ein derartiges Ereignis nie zugetragen hat.Im Rahmen der Einvernahmen am 28.06.2017 vor dem BFA geben Sie und Ihre Frau jedoch an, dass zwar der Bankvorfall im April 2014 war, aber Ihre Entführung sei nun im September 2015 gewesen. Im Folgemonat haben Sie und Ihre Familie am römisch 40 das Land verlassen. Aufgrund dieser gravierenden Unterschiede geht die erkennende Behörde davon aus, dass sich ein derartiges Ereignis nie zugetragen hat. Weiters ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, wieso Personen, die Sie tagtäglich beobachteten, verfolgten und bedrohten, dies über einen Zeitraum von circa 1 ½ Jahren machen hätten sollen, ohne Ihnen tatsächlich etwas anzutun, wenn sie dies tatsächlich wollten. Im Laufe Ihrer Befragung kommt es immer wieder zu Widersprüchen. Zum Beispiel geben Sie einerseits an, dass Sie erst 1 Monat nach dem Vorfall in der Bank beschuldigt wurden, andererseits geben Sie an, dass Sie bereits am nächsten Tag beschuldigt wurden. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, wieso Sie noch einen Monat für diese Bank arbeiten hätten können oder dürfen, wenn Sie von dieser ja beschuldigt wurden. Im weiteren Verlauf Ihrer Befragung geben Sie sogar an, dass die Polizei nach dem Überfall die Überwachung der Bank übernommen hätte. Ein weiteres Indiz für Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit ist der Umstand, dass Sie sich nicht an den genauen Zeitpunkt des Vorfalles in Bank erinnern können. Die Behörde geht davon aus, dass ein Ereignis, das einen derartig drastischen Eingriff in das Leben einer Person darstellt, sehr wohl genau in Erinnerung bleibt. Weiters geben Sie einerseits an, dass die Polizei von Ihnen ein Geständnis erzwingen will, andererseits geben Sie an, dass es die Freunde des Bankleiters wären. Auch Ihre angebliche Entführung und die damit verbundene Flucht konnten Sie der Behörde nicht glaubhaft darbringen. Sie geben an, dass falls Sie über ein Reisebüro ausgereist wären, hätten Sie eine sehr hohe Kaution hinterlassen müssen, damit sichergestellt werden kann, dass Sie auch wieder einreisen würden. Ein derartiges Verhalten eines Reisebüros stellt sich für die Behörde als absolut absurd dar. Für die Behörde ist es nicht nachvollziehbar, wieso Sie nach der angeblich versuchten Entführung Ihrer Tochter nicht zur Polizei gegangen sind und dies meldeten. Aufgrund der markanten Widersprüche in Ihrem Vorbringen geht die erkennende Behörde davon aus, dass Ihr gesamtes Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft zu bekennen ist. Eine asylrelevante Verfolgung in Ihrem Heimatland Armenien konnte somit von Ihnen nicht glaubhaft gemacht werden. - Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie über Anknüpfungspunkte verfügen, keine lebensbedrohende Erkrankung behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben ist. Sie sind ein arbeitsfähiger, junger und gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie werden daher in Ihrem Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit Ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Fall Ihrer Rückkehr nach Armenien ebenso wie vor dem Verlassen Ihres Heimatstaates eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird, mit der Ihre elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum – wenn auch nicht immer im gleichen Umfang – gesichert sind. Sie selbst haben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht behauptet und auch sonst nicht darauf hingewiesen, dass auf Grund der derzeitigen allgemeinen Versorgungssituation in Armenien oder mangels sonstiger Unterstützung für sie eine Rückkehr nach Armenien nicht möglich oder zumutbar wäre. In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.3.
  32. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.
  33. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.3.
  34. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.römisch eins.3.
  35. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind., I.
  36. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  37. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Ausführungen der bB in ihren Bescheiden nicht nachvollziehbar wären. Das Vorbringen wurde wiederholt und ausgeführt, dass die bP 1 angegeben habe, geschlagen und misshandelt worden zu sein, wodurch Narben verblieben wären. Alleine durch die Angabe, dass Narben von Messerstichen und Eisenstangen zu sehen wären, wäre die bB verpflichtet gewesen, von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen mit einer Gutachtenerstellung zu beauftragen, dies zum Beweise dafür, dass die bP 1 bis zum heutigen Tage an den Folgen der Misshandlungen laboriert. Es sei der bB jedenfalls eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten und sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Es wurden Ausführungen zur Mitwirkungspflicht getroffen. In Armenien sei Korruption ein weit verbreitetes Problem und könne die bP 1 keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Die von Seiten von Privatpersonen durchgeführten Verfolgungshandlungen seien als quasi staatliche Verfolgung zu sehen, der Asylrelevanz zukommt. Die Abwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK sei mangelhaft und wären die bP integriert.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Ausführungen der bB in ihren Bescheiden nicht nachvollziehbar wären. Das Vorbringen wurde wiederholt und ausgeführt, dass die bP 1 angegeben habe, geschlagen und misshandelt worden zu sein, wodurch Narben verblieben wären. Alleine durch die Angabe, dass Narben von Messerstichen und Eisenstangen zu sehen wären, wäre die bB verpflichtet gewesen, von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen mit einer Gutachtenerstellung zu beauftragen, dies zum Beweise dafür, dass die bP 1 bis zum heutigen Tage an den Folgen der Misshandlungen laboriert. Es sei der bB jedenfalls eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten und sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Es wurden Ausführungen zur Mitwirkungspflicht getroffen. In Armenien sei Korruption ein weit verbreitetes Problem und könne die bP 1 keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Die von Seiten von Privatpersonen durchgeführten Verfolgungshandlungen seien als quasi staatliche Verfolgung zu sehen, der Asylrelevanz zukommt. Die Abwägung im Rahmen von Artikel 8, EMRK sei mangelhaft und wären die bP integriert. I.
  38. Die Beschwerdevorlage langte am 07.03.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.römisch eins.
  39. Die Beschwerdevorlage langte am 07.03.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. I.
  40. Mit Schreiben der bB vom 25.04.2019 wurde ein Abschlussbericht der LPD hinsichtlich des Verdachts auf versuchten Diebstahl durch die bP 1 nachgereicht. Demnach ist die bP 1 dabei betreten worden, wie sie ohne zu Bezahlen ein Geschäft mit einer Bohrmaschine und Bekleidung verlassen wollte.römisch eins.
  41. Mit Schreiben der bB vom 25.04.2019 wurde ein Abschlussbericht der LPD hinsichtlich des Verdachts auf versuchten Diebstahl durch die bP 1 nachgereicht. Demnach ist die bP 1 dabei betreten worden, wie sie ohne zu Bezahlen ein Geschäft mit einer Bohrmaschine und Bekleidung verlassen wollte. I.
  42. Mit Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 23.04.2019 wurde von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die bP 1 wegen §§ 15, 127 StGB eingestellt wurde. Über Anfrage des BVwG wurde mit Schreiben vom 09.11.2020 mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß § 191 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. Begründend wurde festgehalten: Der Beschuldigte ist geständig, die Bekleidungsgegenstände vorwiegend aus Not, da er lediglich ein Einkommen von EUR 150 monatlich bezieht, vorwiegend für seine Kinder bzw. die Bohrmaschine ebenfalls aus Geldmangel gestohlen zu haben. Es entstand kein Schaden, die Waren verblieben im Geschäft.römisch eins.
  43. Mit Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 23.04.2019 wurde von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die bP 1 wegen Paragraphen 15, 127, StGB eingestellt wurde. Über Anfrage des BVwG wurde mit Schreiben vom 09.11.2020 mitgeteilt, dass das Verfahren gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. Begründend wurde festgehalten: Der Beschuldigte ist geständig, die Bekleidungsgegenstände vorwiegend aus Not, da er lediglich ein Einkommen von EUR 150 monatlich bezieht, vorwiegend für seine Kinder bzw. die Bohrmaschine ebenfalls aus Geldmangel gestohlen zu haben. Es entstand kein Schaden, die Waren verblieben im Geschäft. I.
  44. Für den 16.11.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.
  45. Für den 16.11.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Mit Urkundenvorlage vom 13.11.2020 wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt: ● Taufscheine bP 3 und 4 aus Österreich ● Schulnachricht bP 3 ● Deutschzertifikat vom 19.05.2017, Rückseite ohne Namen A2 ● Arbeitsvorverträge (Einstellungszusagen) bP 1 und 2 vom 10.11.2020 und 09.11.2020 ● Lohn/Gehaltsabrechnung Februar, März, April, Mai und Juli 2019 bP 1 als Hilfskraft (10h Woche) ● Bestätigung der GKK über geringfügige Beschäftigung der bP 1 ● Bestätigung über eingelöste Dienstleistungsschecks der bvaeb der bP 2 (Juni bis Oktober 2020 zwischen 40 Eur und 161 Eur bei XXXX ) Bestätigung über eingelöste Dienstleistungsschecks der bvaeb der bP 2 (Juni bis Oktober 2020 zwischen 40 Eur und 161 Eur bei römisch 40 ) ● Unterstützungsschreiben der Familie XXXX  Unterstützungsschreiben der Familie römisch 40 ● Schreiben der Kindergrippe der bP 4 ● Unterstützungsschreiben Familie XXXX  Unterstützungsschreiben Familie römisch 40 ● Unterstützungsschreiben einer Mutter einer Klassenkollegin der bP 3 ● Schriftliche Beurteilung der bP 3 durch Klassenlehrer ● 3 Empfehlungsschreiben für bP 2 von Privatpersonen (Bekannte seit einigen Monaten, ca. 1 Jahr) ● Empfehlungsschreiben der Vermietungsgesellschaft der bP (Integration der Familie im Haus wird mit „gut“ beurteilt) Die bP 1 und 2 wurden vom Richter in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung befargt. Zu den Fluchtgründen befragt gab die bP 1 in der Verhandlung an: RI: Was war der Grund warum Sie ihr Heimatland verlassen haben? P: Meine Arbeitsbedingungen. RI: Was konkret war der Sachverhalt, das Heimatland zu verlassen? P: Ich arbeitete als Security-Mitarbeiter und ich hatte den Schlüssel für den Tresor. Ich, der Hauptbuchhalter und der Direktor hatten einen Schlüssel. Ohne mich konnten sie den Kellertresor nicht abschließen. Einmal wurde festgestellt, dass aus dem Tresor eine große Summe fehlte. Nachgefragt, wann konkret das war, kann ich es nicht genau angeben. Meinen Erinnerungen nach, war es ungefähr im Jahr
  46. RI: Können Sie es zeitlich konkreter einordnen? P: Es sind bereits 8-9 Jahre vergangen. Ich kann mich erinnern, wann ich das Land verlassen habe. RI: War es ca. 2-3 Jahre bevor Sie das Land verlassen haben? P: Ja, ca. 2 Jahre davor. RI: Wieviel Schlüssel benötigt man zum Aufsperren des Tresors? P: Jeder zwei Schlüssel. Es war eine Gittertür und dann die Tür vom Tresor. Nachgefragt gebe ich an, dass ich beide Schlüssel hatte. RI: Ihnen als Security-Mitarbeiter war es in einer Bank gestattet, dass Sie Zugang zum Haupttresor haben? P: Diese zwei Schlüssel hatten ich, der Hauptbuchhalter und der Geschäftsführer. Bei mir im Dienstraum hingen diese Schlüssel in einem verschlossenen Schlüsselkasten an der Wand. RI: Es ist für mich nicht plausibel, dass Sie als Security-Mitarbeiter, also als Einzelperson, diese Erlaubnis hatten. Normalerweise gilt das 4-Augen-Prinzip in einer Bank. P: Die Bank durfte ohne mich den Tresor nicht schließen. Ich musste jeden Tag dabei sein bei der Schließung des Tresors am Ende des Arbeitstages. Ich musste selbst überprüfen, ob er verschlossen ist. Ich musste auch überprüfen, ob diese Personen berechtigt sind, nach Hause zu gehen. Ich musste unbedingt dabei sein, wenn der Hauptbuchhalter oder der Geschäftsführer zum Tresor gingen, das war die Anordnung des Leiters des Sicherheitsdienstes aus Jerewan. RI: Welche Funktion hatten Sie in der Bank inne? Gab es ein Zeitschloss? P: Ich habe alle drei Tage für 24 Stunden gearbeitet. Ein Zeitschloss gab es nicht. Die Öffnungszeiten der Bank waren von 09:00 bis 16:00 Uhr. Die Mitarbeiter blieben bis 19:00 bzw. bis 23:00 Uhr. Die Kassiererinnen arbeiteten bis 23:00 Uhr mit dem Geschäftsführer, sie mussten Berechnungen machen. Das war aber nicht jeden Tag. Jeden Tag war der Dienstbetrieb bis 18:00 / 19:00 Uhr. RI: Gab es Alarmsicherungen in der Bank? P: Ja. RI: Wenn Sie aber immer 24 Stunden Dienst verrichteten, dann war eine Alarmanlage ja nicht notwendig? P: Es gab eine Alarmanlage auf der Eingangstür und eine am Tresor. Die Passwörter hatte der Geschäftsführer, er konnte die Alarmanlage ausschalten. Alles, was ich erzähle, ist die Wahrheit. RI: Wann konkret wurde bemerkt, dass Geld aus der Bank entwendet wurde bzw. an welchem Tag war die Polizei bei der Bank? P: Am Ende einer Woche wurde festgestellt, dass das Geld fehlte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es zeitlich nicht näher einordnen kann. RI: Wurden polizeiliche Ermittlungen betreffend des gestohlenen Geldes aufgenommen? P: Nein. Ich wurde von der Polizei mitgenommen, geschlagen und unter Druck gesetzt, dass ich es zugeben soll. RI wiederholt die Frage. P: Nein. RI: Wurden Sie niederschriftlich einvernommen von der Polizei? P: Ich wurde nicht einvernommen. Ich wurde nur verprügelt. Ich sollte nur unterschreiben, dass ich das gemacht habe. Ich habe nicht unterschrieben, darum musste ich fliehen. RI: Wann und wo haben Sie sich das italienische Schengenvisum ausstellen lassen? P: Ich selbst habe nichts gemacht. Ich war nicht in der Stadt XXXX . Ich habe unsere Reisepässe einem Schlepper gegeben. P: Ich selbst habe nichts gemacht. Ich war nicht in der Stadt römisch 40 . Ich habe unsere Reisepässe einem Schlepper gegeben. RI: Wann haben Sie Ihren Führerschein ausstellen lassen? P: Ich muss überlegen, ich kann es nicht genau sagen. Es war entweder 2009 oder Anfang
  47. RI: Im Akt befindet sich eine beglaubigte Übersetzung des armenischen Führerscheines. RI erörtert die Übersetzung. Ausstellungsdatum scheint der XXXX auf. Das war offensichtlich kein Problem. RI: Im Akt befindet sich eine beglaubigte Übersetzung des armenischen Führerscheines. RI erörtert die Übersetzung. Ausstellungsdatum scheint der römisch 40 auf. Das war offensichtlich kein Problem. P: Die Behörde, die die Führerscheine ausstellt, ist eine andere Behörde, als die Polizei. RI: Wann konkret wurde versucht, Ihr Kind zu entführen und welcher Wochentag war dies? (AS61; 20.08.2014 - Mittwoch) P: (überlegt) Nachdem ich gekündigt wurde bzw. nicht mehr arbeitete, ca. 6 Monate danach. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Kündigung bei der Bank meine. RI: In Ihrem Arbeitsbuch steht, dass der Arbeitsvertrag bei der Bank von Ihnen gelöst wurde. P: Nach dem Vorfall wurden alle 4 Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes gekündigt. Wir mussten unterschreiben, dass wir freiwillig gehen. Es gab keine andere Möglichkeit. Es war auch möglich, dass der Geschäftsführer um 02:00 Uhr nachts zum Tresor kam. Ich hatte keine Möglichkeit um zu widersprechen. RV legt unter Hinweis auf die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA dar, dass dies bereits von der P angegeben wurde, dass er gekündigt wurde, im Arbeitsbuch allerdings eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch seine Person festgehalten wurde. Regierungsvorlage legt unter Hinweis auf die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA dar, dass dies bereits von der P angegeben wurde, dass er gekündigt wurde, im Arbeitsbuch allerdings eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch seine Person festgehalten wurde. RI: Von wann bis wann wurden Sie konkret entführt? P: (überlegt) Es war im Jahr 2014, im Frühling oder Sommer. Genaueres kann ich nicht angeben. RI: Welche Wochentage waren der Tag der Entführung und der Tag der Freilassung? (AS61; 13.09.2014 – Samstag; 23.09.2014 – Dienstag) P: Ca. 6 Tage wurde ich in einem Keller festgehalten. Ich bekam nur Wasser. Nachgefragt, welche Wochentage es waren, kann ich kein konkretes Datum angeben. RI: Haben Sie Verletzungen erlitten, wenn ja, welche? P: Ja. Bei der Polizei wurde ich mit Knien getreten und bekam Ohrfeigen. Verletzt wurde ich dabei nicht. Als ich im Keller festgehalten wurde, wurde ich mit Schlagstöcken geschlagen und zwei Mal am Bein mit einem Messer gestochen. RI: Welche Verletzungen haben Sie konkret erlitten? P: Ich hatte linksseitig einen Kieferbruch, ich konnte wochenlang nicht essen. RI: Haben Sie diese medizinisch versorgen lassen, wenn ja, in welchem Krankenhaus? P: Den Kieferbruch hatte ich bei einem Chirurgen behandeln lassen. Es war kein Kieferbruch, sondern es war nur ein Sprung. Ich wurde nur untersucht beim Chirurgen. Das war in einer Privatklinik in der Stadt XXXX . Wie die Privatklinik heißt, weiß ich nicht. P: Den Kieferbruch hatte ich bei einem Chirurgen behandeln lassen. Es war kein Kieferbruch, sondern es war nur ein Sprung. Ich wurde nur untersucht beim Chirurgen. Das war in einer Privatklinik in der Stadt römisch 40 . Wie die Privatklinik heißt, weiß ich nicht. RI: Haben Sie Unterlagen diesbezüglich? P: Ich habe nur Schmerzmittel bekommen, sonst wurde nichts gemacht. Es wurde nichts genäht. RI: Wie wurden Sie mit den Messern attackiert? P: Ich wollte aus dem Keller raus, ich erinnere mich nur, dass ich einen Schlag bekommen habe. Sonst kann ich mich an nichts erinnern. Bei den Verletzungen mit dem Messer bekam ich nur einen Verband. RI: Woher wissen Sie dann, dass es Messer-Verletzungen waren, wenn Sie jetzt behaupten, dass Sie bewusstlos wurden? (RI erinnert an die Wahrheitspflicht) P: Ich wurde von 3-4 Personen attackiert. Ich wollte hinaus, flüchten. Ich habe diese Personen weggestoßen und geschlagen. RI wiederholt die Frage. P: Diese Personen haben mich angegriffen. Es waren mehrere Personen. RI: Wie tief waren diese Messer-Verletzungen und wo genau hatten Sie diese? P: beide waren am linken Oberschenkel. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Narben zeigen kann. Die Blutung konnte ich nach 4-5 Stunden stillen. RI: Schildern Sie den Raum, in welchem Sie festgehalten wurden? P: Es war ein Grundstück. Ich musste 2-3 Stufen hinuntergehen. Es war ein feuchter Raum mit einer Metalltüre, diese konnte ich nicht öffnen. Ein kleines Fenster mit Gitter war auch vorhanden, ca. 30x30 cm. RI: Haben Sie sich jemals an eine Polizeidienststelle, ggf. eine übergeordnete Polizeidienststelle, die StA, das Gericht, eine NGO oder den Ombudsmann gewandt? P: Ja, ich war überall. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, was ein Ombudsmann ist? RI: Bei welcher StA waren Sie? P: Ich meine nur die Polizei. RI: Bei welcher Polizeistation konkret waren Sie? P: Ich wurde zwei Mal zum Ermittlungsamt der Stadt XXXX mitgenommen. P: Ich wurde zwei Mal zum Ermittlungsamt der Stadt römisch 40 mitgenommen. RI: Gab es eine Niederschrift oder Einvernahme? P: Es gab keine Einvernahme. Es gab ein Blatt A4, welches ich unterschreiben musste. Es wurde verlangt, dass ich das Blatt A4 unterschreibe, sonst nichts. RI: Was ist mit den anderen Sicherheitskräften passiert? Wurden diese auch von der Polizei angegangen? P: Ihnen ist nichts passiert. Einer war der Sohn des Kontrolleurs. Es passierte alles nur mir. Mir wurde zur Last gelegt, dass das Fehlen des Geldes an einem bestimmten Zeitraum festgesetzt wurde. RI: Wie viele Sicherheitsbeamte waren pro Schicht in der Bank? P: Jeder nur alleine. Ich war alleine anwesend. Von 09:00 Uhr in der Früh bis nächsten Tag um 09:00 Uhr. RI: Haben Sie Bescheinigungsmittel, welche Ihr Vorbringen belegen? P: Meine Frau hat ihr Kind verloren in der Wohnung, wegen des Stresses. Das sind meine Beweise, sonst habe ich nichts. RI: Gab es Probleme mit den staatlichen Behörden oder deren Organe in Ihrem Heimatstaat aus Gründen der GFK? (Die Frage wird der P erörtert) P: Nein. RI: Waren Sie in Armenien politisch engagiert bzw. sind Sie in Österreich politisch engagiert? P: Nein. RI: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? P: Ich war seit 5 Jahren nicht mehr in Armenien, ich kann nicht sagen, was mir passieren würde. Es wurden die aktuellen Länderberichte erörtert. Vorgelegt in der Verhandlung wurde von den bP: ● Einstellungszusage für bP 2 als Aushilfe in einem Salon ● Einstellungszusage für bP 1 als Verkäufer Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. Mit Schreiben vom 24.11.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  48. Feststellungen II.1.
  49. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  50. Die beschwerdeführenden Parteien II.1.1.
  51. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.römisch zwei.1.1.
  52. Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP 1 und 2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP 1 und 2 stammen aus XXXX und haben dort die Schule besucht. Die bP 1 leistete im Anschluss den Militärdienst ab. Von 2013 bis XXXX 2014 arbeitete sie beim Sicherheitsdienst einer Bank, der Arbeitsvertrag wurde von der bP 1 aufgelöst. Von XXXX 2014 bis XXXX 2015 arbeitete sie bei einer Gemeindeorganisation bei den Kommunaldiensten, wo sie entlassen wurde.Die bP 1 und 2 stammen aus römisch 40 und haben dort die Schule besucht. Die bP 1 leistete im Anschluss den Militärdienst ab. Von 2013 bis römisch 40 2014 arbeitete sie beim Sicherheitsdienst einer Bank, der Arbeitsvertrag wurde von der bP 1 aufgelöst. Von römisch 40 2014 bis römisch 40 2015 arbeitete sie bei einer Gemeindeorganisation bei den Kommunaldiensten, wo sie entlassen wurde. Die bP 2 hat nach dem Pflichtschulbesuch zwei Kurse als Friseurin und im Designbereich absolviert. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert. Die bP 1-3 reisten legal aus Armenien aus und illegal in Österreich ein. Familienangehörige (Eltern der bP 1, zwei Schwestern der bP 2 mit ihren Familien) leben nach wie vor in Armenien. Die bP 1 und 2 haben zu ihren Verwandten auch regelmäßigen Kontakt. II.1.1.
  53. Die bP 2 hatte Probleme mit der Schilddrüse und wurde deswegen in Österreich mit Medikamenten behandelt.römisch zwei.1.1.
  54. Die bP 2 hatte Probleme mit der Schilddrüse und wurde deswegen in Österreich mit Medikamenten behandelt. Die von bP 2 genannte Erkrankung ist in Armenien behandelbar und hat die bP auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Aktuell stehen die bP 1 – 4 in keiner Behandlung und sind gesund. Die volljährigen bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.1.
  55. Die bP halten sich seit ca. 5 Jahren in Österreich auf.römisch zwei.1.1.
  56. Die bP halten sich seit ca. 5 Jahren in Österreich auf. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie leben vorwiegend von der Grundversorgung und gehen erst seit kurzem Beschäftigungen nach. Sie haben Deutschkurse besucht und hat die bP 1 die A2 Prüfung absolviert. Die bP 1 ist in Österreich entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes diversen Tätigkeiten nachgegangen. Die bP 1 ist 2019 dabei betreten worden, wie sie ohne zu bezahlen ein Geschäft mit einer Bohrmaschine und Bekleidung verlassen wollte. Das Verfahren wegen §§ 15, 127 StGB wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Die bP 1 ist 2019 dabei betreten worden, wie sie ohne zu bezahlen ein Geschäft mit einer Bohrmaschine und Bekleidung verlassen wollte. Das Verfahren wegen Paragraphen 15, 127, StGB wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Die bP 2 wurde gemäß Abschluss Bericht vom 02.02.2016 bei der Verwendung eines verfälschten Fahrscheins (bestätigt gemäß Urkundenuntersuchung) im Zuge einer Fahrscheinkontrolle angetroffen. Ein ebenfalls angetroffener Mann mit verfälschtem Fahrschein konnte fliehen, die bP 2 vermeinte, das Ticket im Bus gefunden zu haben. Die bP 2 arbeitet in Österreich seit 10.06.2020 über Dienstleistungsschecks und verdient damit monatlich bis zu ca. 160 Eur. Die bP 2 arbeitete von 08.02.2019 – 15.07.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei einer Autoservicefirma. Aktuell geht sie keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. bP 3 und 4 wurden in Österreich getauft. Die bP 3 besucht die Volksschule Die Identität der bP 2-3 steht nicht fest. Die Identität der bP 1 steht fest. Bei den volljährigen bP handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. II.1.
  57. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  58. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: 1 Politische Lage Letzte Änderung: 02.09.2020 Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km2 und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019). Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukt urierten Staat statt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9.12.2018 konnten nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als frei und fair bezeichnet werden. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab. Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 27.4.2020). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister ist der Regierungsvorsitzende, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOS 11.3.2020). Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vgl. AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution" bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020).Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vergleiche AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution" bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vgl. FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vgl. FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020).Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vergleiche FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • ARMENPRESS-Armenian News Agency (10.12.2018): My Step - 70.44%, Prosperous Armenia - 8.27%, Bright Armenia - 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results ofsnap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html , Zugriff 21.3.2019 • ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019 • BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europ e-17398605 , Zugriff 21.3.2019 • CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https: //www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for De- mocratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https: //www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true , Zugriff 21.3.2019 • RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a7monitors-hail-armenia-s-snap -polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html , 21.3.2019 • RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/aypashinian-reappointed- armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html , Zugriff 21.3.2019 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 • 168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy- PM Paschinjan, https://en.168.am/2018/07/20 /26637.html , Zugriff 21.3.2019 2 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.09.2020 Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  59. (CFR 18.10.2019). Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Es gibt häufige Verletzungen des Waffenstillstands von 1994 und militärische Stellungen entlang der Grenze. Es gibt immer wieder Zeiten erhöhter Spannungen, die die Sicherheitslage in den Grenzregionen unberechenbar machen können (FCO 15.6.2020, vgl. EDA 18.3.2020).Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  60. (CFR 18.10.2019). Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Es gibt häufige Verletzungen des Waffenstillstands von 1994 und militärische Stellungen entlang der Grenze. Es gibt immer wieder Zeiten erhöhter Spannungen, die die Sicherheitslage in den Grenzregionen unberechenbar machen können (FCO 15.6.2020, vergleiche EDA 18.3.2020). Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Paschinjan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am
  61. und
  62. September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten „operativen“ Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). In Folge kam es zu mehreren weiteren Treffen. Der laufende Prozess trug dazu bei, die Häufigkeit der Verletzungen des Waffenstillstandes deutlich zu reduzieren (ACLED 20.2.2020). Angesichts neuer Kämpfe in der Unruheregion Berg-Karabach hat nach Armenien auch Aserbaidschan das Kriegsrecht verhängt (ORF Teletext 131, 28.9.2020 vgl. DerStandard 27.9.2020 vgl. Krone 27.9.2020). Der Konflikt um die seit Jahrzehnten umstrittenen Kaukasusregion ist wieder voll entbrannt. Laut der pro-armenischen Regionalregierung bombardierte Aserbaidschans Armee Ziele in Berg-Karabach. Von aserbaidschanischer Seite hieß es dagegen, die Armee habe eine Gegenoffensive begonnen, um Armeniens Militäraktivitäten in der Region zu stoppen (ORF Teletext 131, 28.9.2020). Es soll zahlreiche Verletzte und rund zehn Tote unter den Soldaten in dem Südkaukasus-Gebiet geben. Es handelt sich um die schwerste Eskalation seit Jahren. Zwischen den verfeindeten Nachbarländern kam es nach Angaben beider Seiten am Morgen des 27.9.2020 zu schweren Gefechten. Die Hauptstadt Stepanakert sei beschossen und zahlreiche Häuser in Dörfern seien zerstört worden. Unter den Opfern sind nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) auch Zivilisten. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Schuld für die Gefechte (DerStandard 27.9.2020 vgl. Krone 27.9.2020).Angesichts neuer Kämpfe in der Unruheregion Berg-Karabach hat nach Armenien auch Aserbaidschan das Kriegsrecht verhängt (ORF Teletext 131, 28.9.2020 vergleiche DerStandard 27.9.2020 vergleiche Krone 27.9.2020). Der Konflikt um die seit Jahrzehnten umstrittenen Kaukasusregion ist wieder voll entbrannt. Laut der pro-armenischen Regionalregierung bombardierte Aserbaidschans Armee Ziele in Berg-Karabach. Von aserbaidschanischer Seite hieß es dagegen, die Armee habe eine Gegenoffensive begonnen, um Armeniens Militäraktivitäten in der Region zu stoppen (ORF Teletext 131, 28.9.2020). Es soll zahlreiche Verletzte und rund zehn Tote unter den Soldaten in dem Südkaukasus-Gebiet geben. Es handelt sich um die schwerste Eskalation seit Jahren. Zwischen den verfeindeten Nachbarländern kam es nach Angaben beider Seiten am Morgen des 27.9.2020 zu schweren Gefechten. Die Hauptstadt Stepanakert sei beschossen und zahlreiche Häuser in Dörfern seien zerstört worden. Unter den Opfern sind nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) auch Zivilisten. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Schuld für die Gefechte (DerStandard 27.9.2020 vergleiche Krone 27.9.2020). UN-Generalsekretär Guterres hat ein sofortiges Ende der Kämpfe und die unverzügliche Aufnahme von Verhandlungen gefordert. Auch die US-Regierung forderte eine Ende der Kämpfe. Das US-Außenministerium nahm nach eigenen Angaben zu beiden Seiten Kontakt auf und forderte die Konfliktparteien auf, die Kampfhandlungen sofort einzustellen (ORF Teletext 132, 28.9.2020) . Bereits im Juli 2020 kam es an der Grenze zwischen den verfeindeten Republiken zu schweren Gefechten; die Kämpfe lagen jedoch nördlich von Bergkarabach. Armenien setzt auf Russland als Schutzmacht, die dort Tausende Soldaten und Waffen stationiert hat. Das russische Außenministerium rief beide Seiten auf, das Feuer sofort einzustellen. Zudem sollten Baku und Eriwan Gespräche aufnehmen, um die Situation zu stabilisieren. Die benachbarte Türkei warf Armenien vor, internationales Recht zu verletzen. Das Außenministerium in Ankara teilte mit, es verurteile den „armenischen Angriff“ scharf. Die Türkei stehe an Aserbaidschans Seite. Der Iran hat angeboten, im eskalierenden Konflikt als Vermittler zu agieren (DerStandard 27.9.2020) . Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (20.2.2020): Regional Overview: Central Asia and the Caucasus 9-15 February 2020, https://acleddata.com/2020/02/207r egional-overview-central-asia-and-the-caucasus-9-15-february-2020/, Zugriff 18.3.2020 • CFR - Council on Foreign Relations (18.10.2019): Nagorno-Karabakh Conflict, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/nagorno-karabakh-conflict, Zugriff 24.6.2020 • DerStandard (27.9.2020): Aserbaidschan und Armenien rufen wegen Berg-Karabach Kriegsrecht aus, https://www.derstandard.at/story/2000120287918/schwere-kaempfe-in- aserbaidschanischer-region-berg-karabach, Zugriff 28.9.2020 • EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.3.2020): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-informati on/armenien/reisehinweise-armenien.html , Zugriff 25.6.2020 • Eurasianet (1.10.2018): Aliyev and Paschinjan hold first talks, agree on tension-reducing measures, https://eurasianet.org/aliyev-and-Paschinjan-hold-first-talks-agree-on-tension -reducing-measures , Zugriff 21.3.2019 • FCO-U.K. Foreign and Commonwealth Office (15.6.2020): Foreign travel adviceArmenia - Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/armenia/safety-and-secu rity , Zugriff 25.6.2020 • Krone (27.9.2020): Aserbaidschan: Schwere Kämpfe in Unruheregion, https://www.kro- ne.at/2238964, Zugriff 28.9.202 • ORF - Österreichischer Rundfunk, Teletext (28.9.2020): UNO und USA fordern Ende der Kämpfe, https://teletext.orf.at/channel/orf1/page/132/1, Zugriff 28.9.2020 • ORF - Österreichischer Rundfunk, Teletext /28.9.2020): Kämpfe in der Region Berg- Karabach, https://teletext.orf.at/channel/orf1/page/131/1,Zugriff 28.9.2020 2.1 Regionale Problemzone: Bergkarabach (Nagorny Karabach) Letzte Änderung: 02.09.2020 Die sogenannte Republik Bergkarabach (’RBK’, russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch keine Kontrolle über das Gebiet. Auch Armenien erkennt die ’Repu- blik Bergkarabach’ offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe (AA 27.4.2020). Armenien finanziert 55% des Budgets der Republik Arzach (ChH 4.6.2020) . Laut Angaben der Republik Arzach, umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km2, wobei hiervon 1.041 km2 unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR o.D.). Die Republik Arzach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkara- bach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region umAgdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der ’RBK’ beansprucht, da es sich nach deren Logik um ’von Aserbaidschan besetztes Gebiet’ mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13% des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 27.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Republik Arzach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkara- bach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region umAgdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der ’RBK’ beansprucht, da es sich nach deren Logik um ’von Aserbaidschan besetztes Gebiet’ mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13% des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 27.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 4.3.2020k). Am 31.3.2020 fanden in Berg-Karabach - international nicht anerkannte - Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt (HBS 2.4.2020). Die Partei des Freien Vaterlandes von Harutjunyan gewann bei den Parlamentswahlen mehr als 40% der Stimmen und wird 16 der 33 Sitze kontrollieren, während die größte Oppositionskraft, die Partei der Vereinigten Heimat von Samvel Babajan, neun Sitze erhielt (CW 16.4.2020). Bei der Wahl zum Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, der am 14.4.2020, trotz des wegen COVID-19 zwei Tage zuvor ausgerufenen Notstandes, durchgeführt wurde. Die Notstandsregel verbietet öffentliche Versammlungen, beschränkt die Verkehrsanbindung innerhalb von Karabach und untersagt Bürgern Armeniens und anderer Länder die Einreise in die Region (CW 16.4.2020). Arayik Harutjunyan gewann mit mehr als 87% der abgegebenen Stimmen. Harutjunyan war 2017 bis 2018 Außenminister und 2007-2017 Premierminister der Republik Arzach (PA 15.4.2020) und verfehlte bereits im ersten Wahlgang am 31.3.2020 die notwendige Mehrheit nur um wenige hundert Stimmen (Armenpress 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020).Bei der Wahl zum Präsidenten wurde ein zweiter Wahlgang notwendig, der am 14.4.2020, trotz des wegen COVID-19 zwei Tage zuvor ausgerufenen Notstandes, durchgeführt wurde. Die Notstandsregel verbietet öffentliche Versammlungen, beschränkt die Verkehrsanbindung innerhalb von Karabach und untersagt Bürgern Armeniens und anderer Länder die Einreise in die Region (CW 16.4.2020). Arayik Harutjunyan gewann mit mehr als 87% der abgegebenen Stimmen. Harutjunyan war 2017 bis 2018 Außenminister und 2007-2017 Premierminister der Republik Arzach (PA 15.4.2020) und verfehlte bereits im ersten Wahlgang am 31.3.2020 die notwendige Mehrheit nur um wenige hundert Stimmen (Armenpress 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen" Zeiten - und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vgl. EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020).Armenische Wahlbeobachter berichten von weitverbreiteten Verletzungen des Wahlgeheimnisses (EN 1.4.2020). Kritisiert wurde weiters, dass wegen COVID-19 kein Wahlkampf geführt werden konnte wie in „normalen" Zeiten - und zudem der Urnengang selbst das Risiko einer weiteren Ausbreitung des Virus deutlich erhöht habe (HBS 2.4.2020; vergleiche EN 1.4.2020). Der im zweiten Wahlgang unterlegene Präsidentschaftskandidat Masis Mailjan forderte die Wähler auf, wegen der Pandemie nicht an den Wahlen teilzunehmen und weigerte sich auch, an Fernsehdebatten teilzunehmen (CW 16.4.2020). Die Republik Arzach wurde bis zu den Wahlen von Verbündeten der 2018 von Paschinjan gestürzten armenischen Regierung regiert. Die Führer des ehemaligen armenischen Regimes, darunter die ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan und Robert Kocharyan, unternahmen einige vage Anstrengungen, um über Berg-Karabach als letzte Bastion die Macht in Armenien wiederzugewinnen. Ihr favorisierter Kandidat, Vitaliy Balasanyan, versäumte bei den Präsidentenwahlen am 31.3.2020 den Einzug in den zweiten Wahlgang (EN 1.4.2020). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien. Im Jahr 2019 wurden Veränderungen durch die politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018 mitbewirkt. Politische Kritiker der Führung, denen zuvor selbst kurze Auftritte verboten waren, wurden zu regelmäßigen Gästen in Sendungen zu aktuellen Themen. Darüber hinaus werden nun regelmäßig Debatten organisiert, um wichtige Themen des lokalen öffentlichen Lebens anzusprechen. Oppositionspolitiker haben auch gute Verbindungen zu unabhängigen Medien in Armenien, wodurch deren Ansichten auch in Berg-Karabach vermittelt werden. Dennoch praktizieren viele Journalisten Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als 'nationale Kirche’ des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen (FH 4.3.2020). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es 'behördlich’ Unterstützung. Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 27.4.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • Armenpress (2.4.2020): Paschinjan praises ’high-quality’Artsakh elections, https://armenpress.am/eng/news/1010917.html , Zugriff 23.4.2020 • ChH - Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set- diverge-further-due-covid-19 , Zugriff 5.6.2020 • CW - Caucasus Watch (16.4.2020): Zweite Runde der Präsidentschaftswahlen in Berg- karabach wurde trotz des erklärten Ausnahmezustands abgehalten, https://caucasuswa tch.de/news/2623.html , Zugriff 23.4.2020 • EN - Eurasianet (1.4.2020): Karabakh elections to go to a second round, https://eurasian et.org/karabakh-elections-to-go-to-a-second-round , Zugriff 23.4.2020 • FH-Freedom House (4.3.2020k): Freedom in the World 2020 - Nagorno Karabakh, https://freedomhouse.org/country/nagorno-karabakh/freedom-world/2020 , Zugriff 5.6.2020 • HBS - Henirich-Böll-Stiftung / Stefan Meister (2.4.2020): Covid-19 im Südkaukasus - Schnelle Reaktionen und autoritäre Reflexe, https://www.boell.de/de/2020/04/02/covid-1 9-im-suedkaukasus-schnelle-reaktionen-und-autoritaere-reflexe , Zugriff 23.4.2020 • NKR - President of the Artsakh Republic (o.D.): NKR, General information, http://www.pr esident.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 24.6.2020 • PA - the PanArmenian (15.4.2020): Arayik Harutyunyan wins Artsakh vote, preliminary results show, http://www.panarmenian.net/eng/news/280152/, Zugriff 23.4.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 3 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist inArt. 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durchDie Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter ist in"Art". 162 und 164 der Verfassung verankert. Die Verfassung von 2015 hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Das Vertrauen in das Justizsystem ist allerdings weiterhin schwach, da die Mehrzahl der Richter ihre Ämter unter der Vorgängerregierung erlangt hat. Die im Oktober 2019 verabschiedete Reform zur Justizstrategie zielt auf einen personellen Wechsel im Justizapparat ab. Verfahrensgrundrechte, wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte, die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht und kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute. Die Einflussnahme durch Machthaber auf laufende Verfahren war in der Vergangenheit in politisch heiklen Fällen verbreitet. Die derzeitige Regierung unter Premierminister Paschinjan hat sich von solchen Praktiken distanziert (AA 27.4.2020). Zwar muss von Gesetzes wegen Angeklagten ein Rechtsbeistand gewährt werden, doch führt der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Jerewans dazu, dass dieses Recht den Betroffenen verwehrt wird (USDOS 11.3.2020). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 4.3.2020). Allerdings entließen viele Richter nach der 'Samtenen Revolution’ im Frühjahr 2018 etliche Verdächtige in politisch sensiblen Fällen aus der Untersuchungshaft, was die Ansicht von Menschenrechtsgruppen bestätigte, dass vor den Ereignissen im April/Mai 2018 gerichtliche Entscheidungen politisch konnotiert waren, diese Verdächtigen in Haft zu halten, statt gegen Kaution freizulassen (USDOS 11.3.2020). Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Sie leiden allerdings unter Personalmangel. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 setzte sich das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter fort und einige Menschenrechtsanwälte erklärten, es gebe keine rechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. NGOs berichten, dass Richter die Behauptungen der Angeklagten, ihre Aussage sei durch körperliche Übergriffe erzwungen worden, routinemäßig ignorieren. Die Korruption unter Richtern ist weiterhin ein Problem. Die am
  63. Oktober 2019 verabschiedete Strategie für die Justiz- und Rechtsreform 2019-2023 zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und das Justizsystem zu stärken und die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht durch. Ebenso sieht das Gesetz die Unschuldsvermutung vor, Verdächtigen wird dieses Recht jedoch in der Regel nicht zugesprochen. Das Gesetz verlangt, dass die meisten Prozesse öffentlich sind, erlaubt aber Ausnahmen, auch im Interesse der 'Moral’, der nationalen Sicherheit und des 'Schutzes des Privatlebens der Teilnehmer’. Gemäß dem Gesetz können Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise präsentieren und den Behördenakt vor einem Prozess einsehen. Allerdings haben Angeklagte und ihre Anwälte kaum Möglichkeiten, die Aussagen von Behördenzeugen oder der Polizei anzufechten. Die Gerichte neigen währenddessen dazu, routinemäßig Beweismaterial zur Strafverfolgung anzunehmen. Zusätzlich verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 4 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020).Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 27.4.2020). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 27.4.2020). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020).Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 -Armenia, https://www.hr w.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020 • SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): History http://www.ccc. am/en/1428926241 , Zugriff 24.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 5 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 02.09.2020 Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution" immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution" dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.4.2020).Das Gesetz verbietet Folter und andere Formen von Misshandlungen. Dennoch gibt es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution" immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 27.4.2020). Gemäß Menschenrechtsanwälten führte die Straffreiheit von Folter in der Zeit vor der „Samtenen Revolution" dazu, dass Folter weiterhin angewandt wird, wenn auch nun in geringerem Ausmaß, und alte Fälle von Folter werden nicht aufgearbeitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.4.2020). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden (USDOS 11.3.2020). In einem Antwortschreiben an das Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.
  64. und dem 23.12.2019 auf 4 (HCA 25.2.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • HCA - Helsinki Committee of Armenia (25.2.2020): Human Rights in Armenia - 2019 Report, http://armhels.com/wp-content/uploads/2020/02/Ditord-2020Eng_Ditord-2019ar m-2.pdf, Zugriff 24.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 6 Korruption Letzte Änderung: 02.09.2020 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution" im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption" im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einerweiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, SWP 5.2020).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor. Das Land hat eine Hinterlassenschaft der systemischen Korruption in vielen Bereichen. Nach der „Samtenen Revolution" im Mai 2018 eröffnete die Regierung eine Untersuchung, die die systematische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte und es wurden zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und ihre Angehörigen, Parlamentarier und in einigen Fällen auch durch Angehörige der Justiz und ihre Verwandten und einige wenige derzeitige Regierungsbeamte eingeleitet. 2018 machte die Regierung die Korruptionsbekämpfung zu einer ihrer obersten Prioritäten und setzte ihre Maßnahmen zur Beseitigung der Korruption im Laufe des Jahres fort. Obwohl Spitzenbeamte die „Ausrottung der Korruption" im Land ankündigten, stellten lokale Beobachter fest, dass Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einerweiteren Institutionalisierung bedürfen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, SWP 5.2020). Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken (FH 4.3.2020; vgl. SWP 5.2020).Die Regierung unternimmt Schritte, die Antikorruptionsmechanismen des Landes zu stärken. Im Oktober 2019 veröffentlichte sie einen Drei-Jahres-Aktionsplan, der die Schaffung eines neuen Antikorruptionsausschusses bis 2021 vorsieht. Die Regierung plant auch, die bestehende Kommission zur Korruptionsprävention zu stärken (FH 4.3.2020; vergleiche SWP 5.2020). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2019 von Transparency International belegte Armenien mit 44 Punkten Rang 77 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020), im Vergleich zum Vorjahr mit 35 Punkten und Rang 105 von 180 Staaten (TI 2018). Quellen: • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S 08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 12.6.2020 • TI - Transparency International

(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www. transparency.org/country/ARM , Zugriff 29.3.2019 • TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 - Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_F ULLDATA.zip , Zugriff 11.2.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 7 NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.3.2020). Trotz der Einschränkungen war die Zivilgesellschaft bei den Protesten im Jahr 2018 aktiv und wurde im Jahr 2019 aktive Teilnehmerin an den von der Regierung geführten Reformbemühungen, insbesondere im Bereich der Wahlreform. Armenische NGOs machen seither bedeutende Fortschritte bei der Stärkung ihrer organisatorischen Kapazitäten und operieren mit weniger Einmischung der Behörden (FH 4.3.2020). Quellen: • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Armenia, https://freedomh ouse.org/country/armenia/freedom-world/2020 , Zugriff 24.4.2020 • OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clement Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.as px?NewsID=23882&LangID=E , Zugriff 29.3.2019 8 Ombudsperson Letzte Änderung: 02.09.2020 Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 27.4.2020). Das Büro der Ombudsperson hat das Mandat, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Regierungsebenen vor Missbrauch zu schützen. Das Büro verbessert seine Reichweite in den Regionen und die Zusammenarbeit mit regionalen Menschenrechtsorganisationen. Im Jahr 2019 startete das Büro eine Kampagne zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Verfahren zur Meldung häuslicher Gewalt. Das Büro berichtet weiterhin über einen deutlichen Anstieg der Zahl der Bürgerbeschwerden und Besuche, was zu den gestiegenen Erwartungen und dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institution beitrug (USDOS 11.3.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Febmar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 9 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 28.09.2020 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 27.4.2020). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vgl. HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020).Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: Folter; willkürliche Inhaftierung, wenn auch mit weniger Berichten; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender oder intersexuelle Personen (LGBTI) und der Einsatz von erzwungener oder obligatorischer Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020, vergleiche HRW 14.1.2020). Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch gegen aktuelle und ehemalige Beamte und Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Sie nahm Gesetzesänderungen und Verordnungen zur Stärkung der Gesundheits- und Arbeitsaufsichtsbehörde vor und führte Schulungen für Strafverfolgungsbeamte durch. Die Behörden erhöhten die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungen, und die Kommission zur Identifizierung von Opfern funktionierte weiterhin gut. Die Regierung hat seit 2014 keine Verurteilung wegen Zwangsarbeit mehr erhalten. Es fehlt an proaktiven Identifizierungsbemühungen, wie z.B. Standardindikatoren zur Überprüfung gefährdeter Bevölkerungsgruppen. Die Opfer von Menschenhandel sahen sich, wie die Opfer anderer Verbrechen, mit einem eingeschränkten Zugang zur Justiz konfrontiert, u.a. aufgrund fehlender opferorientierter Verfahren und formeller Maßnahmen zum Schutz der Opfer und Zeugen (USDOS 25.6.2020). Quellen: • AA-Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/20300 01/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsr elevante_LageJn_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04 .2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 -Armenia, https://www.hr w.org/world-report/2020/country-chapters/armenia, Zugriff 16.1.2020 • USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human R

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