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{'item': 'L526 2211878-3'}

Obsah (10)Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 12a§ 68§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2021 GeschäftszahlL526 2211878-3 Spruch, L526 2211879-3/2EL526 2211875-3/2EL526 2211876-3/2EL526 2211878-3/2EL526 2211879-3/2E, L52

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien [im Weiteren auch kurz „BF“ oder

der Reihung im Spruch „BF1“ bis „BF4“ genannt] stellten erstmals am 20.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien [im Weiteren auch kurz „BF“ oder

der Reihung im Spruch „BF1“ bis „BF4“ genannt] stellten erstmals am 20.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen männlichen Beschwerdeführer [BF1] sowie seine Ehegattin [BF2] und deren gemeinsame, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder [BF3 bis BF4], welche ihren Angaben nach Staatsangehörige der Türkei mit armenisch-orthodoxen Glaubensbekenntnis sind, der Volksgruppe der Armenier angehören, aus der Türkei stammen und zuletzt in XXXX in einer Eigentumswohnung wohnten. Es handelt sich dabei um einen männlichen Beschwerdeführer [BF1] sowie seine Ehegattin [BF2] und deren gemeinsame, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder [BF3 bis BF4], welche ihren Angaben nach Staatsangehörige der Türkei mit armenisch-orthodoxen Glaubensbekenntnis sind, der Volksgruppe der Armenier angehören, aus der Türkei stammen und zuletzt in römisch 40 in einer Eigentumswohnung wohnten. Erstes Verfahren I.

  1. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab BF1 zu ihrer Ausreisemotivation Folgendes an: römisch eins.
  2. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab BF1 zu ihrer Ausreisemotivation Folgendes an: „Wir sind Armenier und Christen. Jahrelang haben wir dies in der Türkei geheim gehalten. Erst nachdem die AKP Regierung Freiheit für alle Religionen versprochen hat, haben wir uns darauf verlassen und uns als Christen im Jahr 2014 taufen lassen. Seither werden wir von den Islamisten unterdrückt. Unser Haus wurde mit Steinen beworfen, auf der Straße werden wir beschimpft und gedemütigt. Wir haben uns nicht mehr getraut die Kinder alleine im Garten spielen zu lassen, da Gewalt gegen die Kinder nicht auszuschließen war. Wir lebten in ständiger Angst. Das war der Grund warum wir aus Angst um unser Leben die Heimat verlassen haben. Da ich Angst hatte kein Visum zu erhalten, habe ich bei der Erteilung angegeben, dass ich als Tourist nach Österreich reisen möchte. Ich wusste jedoch zum damaligen Zeitpunkt schon, dass ich in Ö. einen Asylantrag stellen möchte.“ BF2 gab bei der Erstbefragung zusammengefasst an, dass die Lage für Christen in letzter Zeit, insbesondere in den letzten drei Jahren, für Christen gefährlicher wurde. Ihre Kinder hätten eine armenische Schule besucht und zur Zeit des Osterfestes habe es einen Angriff auf die Schule sowie auf eine Kirche gegeben. Der Angriff auf die Schule hätte sich drei Jahre zuvor ereignet. Im Jahr 2015 sei sie am Markt beschimpft und aufgefordert worden, von dort zu verschwinden, da unabsichtlich eine Kette mit einem Kreuz an ihr sichtbar geworden wäre. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte BF1 zu seiner ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen die er im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, im Wesentlichen vor: „[…]LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente? „[…], LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente? VP: Ich nehme keine Medikamente, doch ich befinde mich in Physiotherapeutischer Behandlung. Ich habe einen Zehnerblock. Vor kurzem hatte ich eine asthmatische Behandlung welche jedoch bereits abgeschlossen ist. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Türkisch und Kurdisch und ein bisschen Deutsch. (…) LA: Können Sie Beweismittel, z.B. Dokumente, Zeugnisse vorlegen oder noch beibringen? VP: Heiratsurkunde der armenischen orthodoxen Kirche in der Türkei, Standesamtliche Heiratsurkunde mit der Nr. XXXX ,VP: Heiratsurkunde der armenischen orthodoxen Kirche in der Türkei, Standesamtliche Heiratsurkunde mit der Nr. römisch 40 , Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. XXXX ausg. Vom armenischen Patriarchat in XXXX ,Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. römisch 40 ausg. Vom armenischen Patriarchat in römisch 40 , Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. XXXX der Ehefrau,Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. römisch 40 der Ehefrau, Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. XXXX des Sohnes XXXX Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. römisch 40 des Sohnes römisch 40 Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. XXXX der Tochter XXXX Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. römisch 40 der Tochter römisch 40 Bestätigung über die Absolvierung der Grundschule der Ehefrau XXXX ,Bestätigung über die Absolvierung der Grundschule der Ehefrau römisch 40 , Diplom der vierjährigen Abendschule in Ankara mit der Nr. XXXX ,Diplom der vierjährigen Abendschule in Ankara mit der Nr. römisch 40 , div. Zeugnisse der Kinder aus der Türkei Empfehlungsschreiben der armenisch apostolischen Kirchengemeinde in Österreich Diakonie Deutschkurs Bestätigung ausgestellt auf AW Diakonie Deutschkurs Bestätigung der Ehefrau Zertifikat A1 Deutschkenntnisse Besuchsbestätigung ausge. auf AW Zertifikat A1 Deutschkenntnisse Besuchsbestätigung der Ehefrau Beschäftigungsbestätigung 2 Einstellungszusagen div. Firmen Schulbesuchsbestätigung der Tochter NMS/ XXXX Schulbesuchsbestätigung der Tochter NMS/ römisch 40 Empfehlungsschreiben Schulbesuchsbestätigung des Sohnes (öffentliche VHS) Schulzeugnisse der KinderSchulzeugnisse der Kinder, LA: Wann haben Sie die Türkei verlassen? VP: Am XXXX 2017VP: Am römisch 40 2017 LA: Wann und wie sind Sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist? VP: Ich bin mit einem Flugzeug und einem touristischen Visum eingereist, und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. LA: Haben Sie in der Türkei gearbeitet? VP: Ja, ich habe als Schneider im Textilbereich gearbeitet. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ich bin verheiratet. XXXX sie wurde am XXXX in XXXX geboren, VP: Ich bin verheiratet. römisch 40 sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, LA: Haben Sie eine Heiratsurkunde? VP: Ja. Anmerkung: Heiratsurkunde liegt in Kopie dem Akt bei. LA: Haben Sie Kinder? Nennen Sie diese bitte. VP: Die Tochter heißt XXXX XXXX , und mein Sohn heißt XXXX , XXXX geboren.VP: Die Tochter heißt römisch 40 römisch 40 , und mein Sohn heißt römisch 40 , römisch 40 geboren. LA: Nennen Sie mir bitte die Adresse, wo Sie in der Türkei gelebt haben. VP: XXXX , Gasse: XXXX , im Bezirk XXXX in XXXX VP: römisch 40 , Gasse: römisch 40 , im Bezirk römisch 40 in römisch 40 LA: Nennen Sie mir den Namen Ihrer Eltern, wann und wo sind sie geboren? VP: Anmerkung: Die Angaben stimmen mit der Erstbefragung überein. LA: Haben Sie Geschwister? Wo wohnen sie? VP: Eine Schwester Namens XXXX wohnt in Wien.Schw. Mahide Kavak wohnt in MalatyaSchw. Nezahat Akdag wohnt in AdiyamanBruder: XXXX , XXXX XXXX , XXXX XXXX , AdiyamanVP: Eine Schwester Namens römisch 40 wohnt in Wien., Schw. Mahide Kavak wohnt in Malatya, Schw. Nezahat Akdag wohnt in Adiyaman, Bruder: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Adiyaman LA: Haben Sie sonst noch Familienangehörige in der Türkei? VP: Ich habe noch mehrere Cousins und Cousinen und eine Tante mütterlicherseits. LA: Gehören Ihre in der Türkei lebenden Familienangehörigen (Mutter, Geschwister usw) auch der orthodox-christlichen Glaubensgemeinschaft an? VP: Meine Schwestern sind mit Muslimen verheiratet deshalb leben sie wie Muslime aber sie praktizieren keine Religion. Meine Brüder praktizieren die Religion nicht offen, sie sind ohne Bekenntnis. Mein jüngster Bruder praktiziert die armenische orthodoxe Religion, er schickt seine Kinder auch in die armenische Kirche und Schule. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich gehöre der armenischen Volksgruppe an. LA: Welche Religion haben Sie? VP: Ich bin armenisch- orthodoxer Christ. LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe! VP: Am Anfang hatten ich und meine Familie keine Probleme in der Türkei weil wir unser Religionsbekenntnis geheim gehalten haben. Erst nachdem die Regierung es veröffentlicht hat, dass jeder seine Religion frei ausüben kann haben wir uns entschlossen in die armenische Kirche zu gehen und unser Religionsbekenntnis registrieren zu lassen. Nachdem diese Registrierung in unserem Freundes und Bekanntenkreis bekannt wurde haben die Probleme angefangen. Meine Kinder gingen in eine armenische Schule, wir haben dann immer wieder Mitteilungen vom Bildungsministerium erhalten mit der Aufforderung unsere Abstammung nachzuweisen. Ich habe mich daraufhin mit Hilfe eines Rechtsanwalts eine Beschwerde an das Gericht eingebracht und an die Redaktion einer armenischen Zeitung (AGOS) einen Brief veröffentlicht, ohne Angabe meiner persönlichen Daten. Es gab seitens der Nachbarn einen Druck, ich habe Angst gehabt meine Kinder allein in den Hof zum Spielen zu schicken. In Österreich können Schulkinder ruhig und sicher eine längere Strecke mit den Öffis in die Schule fahren. Es war am späten Abend, die Kinder waren schon im Bett, da hörte ich Geräusche und das Schimpfen mehrerer Leute. Die unbekannten Leute haben Steine in die Richtung unserer Fenster geworfen. Ich bin dann zu den Kindern gelaufen um sicher zu gehen dass es ihnen gut geht und sie keine Angst haben. Die Kinder schliefen und haben Gott sei Dank nichts mitbekommen. Als ich vom Fenster geschaut habe, sah ich mehrere Leute welche Schimpfwörter riefen und uns aufforderten dass wir Armenen weggehen sollen. Es war dunkel, deshalb konnte ich die Gesichter dieser Männer nicht erkennen. Ich rief die Polizei an, doch keine ist gekommen. Es war ein Schockzustand für mich, ich wusste nicht was ich machen sollte und habe mir überlegt hinunter zugehen und nachzuschauen, doch ich dachte dann an meine Kinder falls mir etwas passiert, wären meine Kinder hilflos. Einmal war meine Frau mit meiner Schwägerin am Markt einkaufen, sie hat ihre Halskette mit dem Kreuz vergessen zu verstecken, das haben die Leute bemerkt, und sie wurden Beide beschimpft von Passanten am Markt, und hatten große Angst. Fragewiederholung: Weshalb haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Wir lebten ständig in Angst, es gab keinen auslösenden Moment. Ich hatte nur immer Angst, dass meinen Kindern und mir etwas passieren würde. Ich wusste nicht bis wann ich meine Familie beschützen konnte. Wir waren hilflos und schutzlos in der Türkei. Wir konnten in jedem Moment beschimpft oder umgebracht werden. Es könnte in jedem Moment jemand in unserer Wohnung einbrechen und etwas Böses tun, deshalb suchte ich nach einer Lösung, deshalb habe ich den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Außerdem will ich vom Tod meines Bruder erzählen, seit dem Jahr 2000 war er verschwunden. Im Jahr 2006 wurde ich informiert, dass mein Bruder in XXXX in einem Kampf zwischen Regierungstruppe und der PKK ums Leben gekommen ist. Er hat sich den PKK angeschlossen und diese Tatsache hatte die Folge, dass mich die Regierung als potenzielles PKK Mitglied betrachtet. Die Regierung hat die Behörde festgestellt dass mein Bruder ein Armene war. Das war im Jahr 2006, meine Tochter war damals zwei Monate alt, bei ihr konnten die Behörden nicht nachweisen, dass sie armenischer Abstammung ist.Außerdem will ich vom Tod meines Bruder erzählen, seit dem Jahr 2000 war er verschwunden. Im Jahr 2006 wurde ich informiert, dass mein Bruder in römisch 40 in einem Kampf zwischen Regierungstruppe und der PKK ums Leben gekommen ist. Er hat sich den PKK angeschlossen und diese Tatsache hatte die Folge, dass mich die Regierung als potenzielles PKK Mitglied betrachtet. Die Regierung hat die Behörde festgestellt dass mein Bruder ein Armene war. Das war im Jahr 2006, meine Tochter war damals zwei Monate alt, bei ihr konnten die Behörden nicht nachweisen, dass sie armenischer Abstammung ist. Ich hatte keine anderen Probleme in der Türkei, finanziell und wirtschaftlich ging es mir gut in der Türkei. Ich hatte eine Eigentumswohnung in der Türkei und einen guten Job. Mein Arbeitgeber war sehr nett zu mir, da er ein Atheist war. Er war auch zufrieden mit meiner Arbeit und ich habe genug verdient um meine Familie und mich selbst zu versorgen. Ich habe meine Wohnung noch immer in der Türkei, den Schlüssel habe ich meinem Cousin übergeben, aus Angst um mein Leben und das Leben meiner Familie blieb mir nichts anderes über als das Land zu verlassen. Der Begriff „Armene“ wird in der Türkei als Schimpfwort benutzt. Als kleines Kind wurde ich von Nachbarskindern erniedrigt. Erst nachdem ich erwachsen war habe ich verstanden, dass „Armene“ kein Schimpfwort ist, sondern meine Identität. LA: Haben Sie noch andere Fluchtgründe? VP: Nein das ist alles. LA: Sie sagten Sie besitzen in XXXX eine Eigentumswohnung. Wie groß ist diese Wohnung, in welchem Stock befindet sich die Wohnung?LA: Sie sagten Sie besitzen in römisch 40 eine Eigentumswohnung. Wie groß ist diese Wohnung, in welchem Stock befindet sich die Wohnung? VP: Sie ist 90qm groß, hat drei Zimmer und befindet sich im
  3. Stock. LA: Wann und wie wurden Sie konkret persönlich bedroht? VP: Es gab den Vorfall mit den Steinen, das war im Jahr
  4. LA: Beschreiben Sie bitte, diesen Vorfall als Ihre Wohnung mit Steinen beworfen wurde, möglichst genau und konkret? VP: Es war das erste Mal in meinem Leben, dass ich sowas erlebt habe. Es war gegen 21 Uhr oder halb zehn. Die Kinder waren bereits im Bett und sind eingeschlafen weil sie am nächsten Tag in die Schule mussten. Ich habe die Schimpfwörter gegen Armenen gehört und das Aufschlagen der Steine an der Betonwand. Zum Glück war kein einziges Fenster kaputt. Ich habe dann große Angst bekommen und ich habe dann vom Balkon nach unten geschaut und gesehen, dass acht bis zehn jüngere Personen unten standen mit Steinen in den Händen und Schimpfwörter von sich gaben. Als sie sahen, dass ich vom Balkon hinuntersah gingen sie dann weiter. Meine Frau ist ebenfalls in Panik geraten und wir sind dann gemeinsam zu den Kindern gegangen um zu schauen, ob es ihnen gut geht. Die Kinder haben zum Glück nichts mitbekommen, da sie bereits eingeschlafen sind. LA: Sie gaben an, dass die Nachbarn Druck auf sie ausgeübt hätten. Was meinen Sie damit? VP: Wenn es um das Thema Religion ging, wurden meine Nachbarn mir gegenüber total anders. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich nicht gebetet habe und dass ich keine rituelle Gebetswaschung gemacht habe. Der Nachbarn haben mit mir über die Religionen diskutiert, und gesagt dass das Christentum falsch wäre. Die Nachbarn wollten nicht, dass meine Kinder mit Ihren Kindern spielen. LA: Wie lange wohnen Sie in der dieser Eigentumswohnung? VP: Seit
  5. Befragt gebe ich an, dass die Wohnung auf den Namen meiner Frau lautet, doch im Jahre 2009 haben wir sie ausbezahlt. LA: Weshalb sollte die Regierung Sie mit der PKK in Verbindung bringen? VP: Da mein Bruder und ich in einer kurdischen Gemeinde aufgewachsen sind konnten wir auch kurdisch sprechen und hatte viele kurdische Freunde und Nachbarn. Als mein Bruder verschwand, haben die Behörden und wir die Familie intensiv nach ihm gesucht. Erst ein paar Jahre später haben wir dann erfahren, dass der Bruder ein Mitglied der PKK sei und von der PKK ausgenutzt wurde. LA: Gab es sonst einen Vorfall wobei Sie bedroht wurden? VP: Nein. LA: Beschreiben Sie bitte etwas genauer Ihr Wohnhaus, in dem sich ihre Eigentumswohnung befindet. VP: Anmerkung: AW erstellt eine grobe Skizzierung. Die Zeichnung wird dem Akt beigelegt. LA: Aus welchen Personen bestand Ihr Freundes und Bekanntenkreis in XXXX ?LA: Aus welchen Personen bestand Ihr Freundes und Bekanntenkreis in römisch 40 ? VP: Wir haben zusammen mit Alewiten gearbeiten, mit denen habe ich mit gut verstanden, und die Armenen welche ich aus der Kirche kannte. LA: Wer war noch in Kenntnis darüber wo Sie wohnen? VP: Viele aus der Kirche wussten das. Es wurde öfter ein Shuttlebus organisiert mit dem wir dann von Zuhause abgeholt und in die Kirche geführt wurden. Es gab solche Shuttlebusse auch für die Schüler (meine Kinder). Die Nachbarn sind deshalb auch neugierig geworden, weshalb meine Kinder von einem Bus abgeholt. LA: Welche Ausbildungen haben Sie in der Türkei absolviert? VP: Die gesamte Schule, aber ich habe drei Mal die Schule gewechselt. 8 Jahre Gesamtschulausbildung in XXXX in verschiedenen Schulen, dann in XXXX habe ich die Abendschule mit Matura gemacht 4 Jahre.Dann habe ich noch Berufsausbildungen gemacht zum Textil und Modeldesigner.VP: Die gesamte Schule, aber ich habe drei Mal die Schule gewechselt. 8 Jahre Gesamtschulausbildung in römisch 40 in verschiedenen Schulen, dann in römisch 40 habe ich die Abendschule mit Matura gemacht 4 Jahre., Dann habe ich noch Berufsausbildungen gemacht zum Textil und Modeldesigner. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich oder im EU-Raum? VP: In Österreich habe ich noch 3 Cousins mit Ihren Familien. Sie schon einige Jahrzehnte hier. LA: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Familienangehörigen in der Türkei? VP: Ich habe häufig Kontakt zu meinem Bruder XXXX , zu den anderen Familienmitgliedern habe ich eher nicht so ein gutes Verhältnis. Sie fragen sich was ich hier in Österreich mache.VP: Ich habe häufig Kontakt zu meinem Bruder römisch 40 , zu den anderen Familienmitgliedern habe ich eher nicht so ein gutes Verhältnis. Sie fragen sich was ich hier in Österreich mache. Die Ehemänner meiner Schwestern sind strenggläubig, deshalb möchten sie nicht, dass meine Schwestern mit mir Kontakt haben. LA: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion in der Türkei verfolgt? VP: Ich habe bereits alles vorgebracht. LA: Hatten Sie davor bereits Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? VP: Nein. Wir hatten keine Probleme. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? VP: Nein. LA: Haben Sie an Demonstrationen teilgenommen? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals in Haft? VP: Nein. LA: Warum wollten Sie gerade nach Österreich? VP: Am Anfang wollten wir nach Australien. Wir haben ein Visum beantragt welches abgelehnt wurde. Meine Schwester die hier in Österreich lebt, hat uns empfohlen, dass wir nach Österreich gehen. In Australien wohnt die Schwester meiner Frau. LA: Wovon leben Sie in Österreich? VP: Grundversorgung und wir wohnen in einer Unterkunft von der Volkshilfe. LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten? VP: Ich habe Angst um mein Leben und meine Sicherheit, zweitens habe ich Angst vor einem Identitätsverlust, einer Assimilierung. LA: Was meinen Sie damit mit Identitätsverlust? VP: Ich will nicht, dass meine Kinder dort ohne armenische Kultur und Sprache aufwachsen, so wie es bei mir damals war. Es entstehen aber Probleme wenn ich meine Kinder in eine armenische Schule in der Türkei schicke. LA: Welche Probleme meinen Sie? VP: Ich habe die Bestätigungen vorgezeigt, dass meine Kinder von der Schule abgemeldet werden. Ich habe auch Angst meine Kinder in eine normale staatliche Schule zu schicken, weil es zur Verfolgung seitens der Lehrer und Mitschüler kommen kann. Weil meine Kinder offiziell als Christen eingetragen sind. LA: Können Sie eine Integration in irgendeiner Form vorweisen? (Anmerkung: Dem AW werden die Punkte erklärt, die unter dem Begriff „Integration“ zu subsumieren sind. Darunter fallen Sprachkenntnisse, Ausbildung, legale Arbeit, ehrenamtliche Tätigkeit, ein Freundeskreis. Der nicht nur aus Angehörigen des eigenen Kulturkreises besteht, Familienangehörige…) VP: Ich wollte mich freiwillig irgendwo anmelden, es fehlt mir aber an Deutschkenntnissen. Deshalb möchte ich zuerst den A2 Deutschkurs absolvieren um mich nachher ehrenamtlich zu betätigen. Ich habe hier einen österreichischen Fussballtrainer kennengelernt, und jetzt sind meine Kinder mit seinen Kindern befreundet. Es handelt sich dabei um einen echten Österreicher. Anmerkung: Dem AW werden ein paar Fragen auf Deutsch gestellt. Der AW kann sehr einfache Fragen beantworten, er antwortet in verständlichem, gebrochenen Deutsch. LA: Wie verbringen Sie den Tag in Österreich? Was machen Sie so? VP: In der Früh, geht meine Frau zum Deutschkurs, dann warten wir bis die Kinder von der Schule kommen, dann besuche ich einen Kurs. Wir beschäftigten und mit unseren Kindern sehr viel. Im Sommer gehen wir auch ins Stadtbad. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren könnten? VP: Damit man in der Türkei frei leben kann muss eine andere Regierung an die Macht kommen. LA: Wo wohnen Sie in Österreich? VP: Im XXXX .VP: Im römisch 40 . LA: Konnten Sie sich bei der Einvernahme konzentrieren? VP: Ja. LA: Möchten Sie noch irgendetwas angeben? VP: Nein. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Anmerkung: Die VP verzichtet auf das Länderinformationsblatt und die Stellungnahmefrist. LA: Haben Sie der Einvernahme einwandfrei folgen und verstehen können? Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der niederschriftlichen Angaben sowie die erfolgte Rückübersetzung mit Ihrer Unterschrift. VP: Ja. Ich habe Sie sehr gut verstanden. LA: Haben Sie alles verstanden? VP: Ja. […]“ BF2 gab zusammengefasst an, dass sie in der Türkei die Grundschule besucht und wie auch ihr Mann im Textilbereich gearbeitet hätte, wenn auch nicht regelmäßig. Die Eltern, ein Bruder, drei Schwestern sowie mehrere Onkeln und Tanten würden alle in XXXX leben. Sie habe mit ihrer Familie auch Kontakt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, keine eigenen zu haben, merkte jedoch an, sie wolle, dass die Kinder mit armenischer Kultur und Sprache in Österreich aufwachsen. Zu persönlichen Bedrohungen befragt, schilderte sie die von ihrem Mann bzw. von ihr anlässlich der Erstbefragung beschriebenen Vorfälle im Detail (Steinwurf durch die Nachbarn auf das Haus, Beschimpfung wegen des Kreuz-Anhängers am Markt).BF2 gab zusammengefasst an, dass sie in der Türkei die Grundschule besucht und wie auch ihr Mann im Textilbereich gearbeitet hätte, wenn auch nicht regelmäßig. Die Eltern, ein Bruder, drei Schwestern sowie mehrere Onkeln und Tanten würden alle in römisch 40 leben. Sie habe mit ihrer Familie auch Kontakt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, keine eigenen zu haben, merkte jedoch an, sie wolle, dass die Kinder mit armenischer Kultur und Sprache in Österreich aufwachsen. Zu persönlichen Bedrohungen befragt, schilderte sie die von ihrem Mann bzw. von ihr anlässlich der Erstbefragung beschriebenen Vorfälle im Detail (Steinwurf durch die Nachbarn auf das Haus, Beschimpfung wegen des Kreuz-Anhängers am Markt). Anlässlich der Befragung durch die Behörde wurden Schulbesuchsbestätigungen, Empehlungsschreiben, Sprachzertifikate, Personalausweise sowie eine Heiratsurkunde vorgelegt. I.
  6. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. römisch eins.3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der BF. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen und wurde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Die Anträge der Familienangehörigen wurden im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) im Ergebnis gleich lautend entschieden.Die Anträge der Familienangehörigen wurden im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) im Ergebnis gleich lautend entschieden. I.

  1. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde unter Wiedergabe von Auszügen aus Länderberichten zum Zeitraum 2015 bis Anfang 2018 das Vorbringen der BF als glaubhaft bezeichnet. Ferner wurde ausgeführt, dass der Angriff auf das Haus der Familie nicht im Jahr 2005 sondern im Jahr 2015 stattgefunden habe. römisch eins.
  2. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde unter Wiedergabe von Auszügen aus Länderberichten zum Zeitraum 2015 bis Anfang 2018 das Vorbringen der BF als glaubhaft bezeichnet. Ferner wurde ausgeführt, dass der Angriff auf das Haus der Familie nicht im Jahr 2005 sondern im Jahr 2015 stattgefunden habe. I.
  3. Am 6.8.2019 erging das Erkenntnis der GA L504 des Bundesverwaltungsgerichtes, in welchem folgendes festgehalten wurde (auszugsweise Wiedergabe des genannten Erkenntnisses, in welchem die im gegenständlichen Verfahren als „BF“ bezeichneten Beschwerdeführer als „bP“ bezeichnet werden):römisch eins.
  4. Am 6.8.2019 erging das Erkenntnis der GA L504 des Bundesverwaltungsgerichtes, in welchem folgendes festgehalten wurde (auszugsweise Wiedergabe des genannten Erkenntnisses, in welchem die im gegenständlichen Verfahren als „BF“ bezeichneten Beschwerdeführer als „bP“ bezeichnet werden): „[…] Das Bundesamt traf hinsichtlich der bP 1 nachfolgende Feststellungen: Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: „Zu Ihrer Person:, „Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht aufgrund des vorgelegten Identitätsdokuments (türkischer Reisepass) fest. Ihr Name ist XXXX und Sie wurden am XXXX in XXXX , Türkei geboren. Sie sind der Volksgruppe der Armenier zugehörig, türkischer Staatsbürger und gehören dem armenisch- orthodoxen Glauben an. Sie sind verheiratet mit Frau XXXX (IFA 1159134609). Aus dieser Ehe entstammen Ihre minderjährigen Kinder XXXX (IFA 1159135410) und XXXX

(1159134108). In Ihrem Heimatland haben Sie acht Jahre die Grundschule in XXXX , und eine vierjährige Abendschule mit Matura in XXXX abgeschlossen. Bis zu Ihrer Ausreise aus der Türkei haben Sie Ihren Angaben zufolge als Textilarbeiter Ihren Lebensunterhalt verdient. Sie sind am XXXX 2017, in Begleitung Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern mittels Flugzeug im Besitz eines Visums C (Touristenvisum) ausgestellt von der österreichischen Botschaft in XXXX , Türkei in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sprechen Türkisch, Kurdisch und ein bisschen Deutsch. Sie gaben an gesund zu sein, keine Medikamente zu benötigen, jedoch derzeit eine physiotherapeutische Behandlung zu absolvieren.Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:Ihre Identität steht aufgrund des vorgelegten Identitätsdokuments (türkischer Reisepass) fest. Ihr Name ist römisch 40 und Sie wurden am römisch 40 in römisch 40 , Türkei geboren. Sie sind der Volksgruppe der Armenier zugehörig, türkischer Staatsbürger und gehören dem armenisch- orthodoxen Glauben an. Sie sind verheiratet mit Frau römisch 40 (IFA 1159134609). Aus dieser Ehe entstammen Ihre minderjährigen Kinder römisch 40 (IFA 1159135410) und römisch 40
(1159134108). In Ihrem Heimatland haben Sie acht Jahre die Grundschule in römisch 40 , und eine vierjährige Abendschule mit Matura in römisch 40 abgeschlossen. Bis zu Ihrer Ausreise aus der Türkei haben Sie Ihren Angaben zufolge als Textilarbeiter Ihren Lebensunterhalt verdient. Sie sind am römisch 40 2017, in Begleitung Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern mittels Flugzeug im Besitz eines Visums C (Touristenvisum) ausgestellt von der österreichischen Botschaft in römisch 40 , Türkei in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sprechen Türkisch, Kurdisch und ein bisschen Deutsch. Sie gaben an gesund zu sein, keine Medikamente zu benötigen, jedoch derzeit eine physiotherapeutische Behandlung zu absolvieren., Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie sind zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine volljährige gesunde Person. Sie sind im arbeitsfähigen Alter. Sie sind der Landessprache mächtig. Sie können in Ihrem Heimatland Türkei jederzeit einer Beschäftigung nachgehen. Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in Ihr Heimatland Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in Ihr Heimatland Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte., Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie sind in einem arbeitsfähigen Alter und waren bereits in Ihrem Heimatland berufstätig. Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt waren bzw. sind.Zu Ihrem Privat- und Familienleben:Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt waren bzw. sind., Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind verheiratet mit Frau XXXX (IFA 1159134609), aus dieser Ehe entstammen Ihre beiden Kinder XXXX (IFA 1159135410) und XXXX (IFA 1159134108) welche sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet befinden. Dem Antrag auf internationalen Schutz Ihrer Ehefrau und den beiden Kindern ergeht eine gleichlautende Entscheidung.Sie sind verheiratet mit Frau römisch 40 (IFA 1159134609), aus dieser Ehe entstammen Ihre beiden Kinder römisch 40 (IFA 1159135410) und römisch 40 (IFA 1159134108) welche sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet befinden. Dem Antrag auf internationalen Schutz Ihrer Ehefrau und den beiden Kindern ergeht eine gleichlautende Entscheidung. Ihr Vater Mehmet, sowie Ihre Geschwister XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sowie mehrere Cousins und Cousinen und weitere Angehörige leben in der Türkei. Ihre Schwester XXXX lebt im österreichischen Bundesgebiet.Ihr Vater Mehmet, sowie Ihre Geschwister römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie mehrere Cousins und Cousinen und weitere Angehörige leben in der Türkei. Ihre Schwester römisch 40 lebt im österreichischen Bundesgebiet. Sie sprechen Türkisch, Kurdisch und ein bisschen Deutsch. Im Bundesgebiet befinden Sie sich erst seit kurzer Zeit. Sie haben den Großteil Ihres Lebens in der Türkei verbracht. Eine tiefergehende Integration in die hiesige Gesellschaft konnte nicht festgestellt werden.“ Hinsichtlich der bP2 stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass es sich hier um die Gattin handelt und sie ebenfalls der armenischen Volksgruppe und dem armenisch-orthodoxen Glauben zugehörig ist. Sie hat die Grundschule in XXXX abgeschlossen. Sie wollte eigentlich zu ihrer Schwester nach Australien reisen. Da sie dafür kein Visum bekamen, wählten sie Österreich, da die Schwester des Ehegatten hier lebt. Für Österreich hatten sie ein Touristenvisum erlangt. Ein Bruder lebt als Asylwerber in Österreich, die Eltern, ein Bruder und 3 Schwestern leben in der Türkei. Sie und die Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe. Die bP2 möchte, dass die Kinder mit armenischer Kultur und Sprache hier in Österreich aufwachsen.Hinsichtlich der bP2 stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass es sich hier um die Gattin handelt und sie ebenfalls der armenischen Volksgruppe und dem armenisch-orthodoxen Glauben zugehörig ist. Sie hat die Grundschule in römisch 40 abgeschlossen. Sie wollte eigentlich zu ihrer Schwester nach Australien reisen. Da sie dafür kein Visum bekamen, wählten sie Österreich, da die Schwester des Ehegatten hier lebt. Für Österreich hatten sie ein Touristenvisum erlangt. Ein Bruder lebt als Asylwerber in Österreich, die Eltern, ein Bruder und 3 Schwestern leben in der Türkei. Sie und die Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe. Die bP2 möchte, dass die Kinder mit armenischer Kultur und Sprache hier in Österreich aufwachsen. Die Kinder besuchen in Österreich die Schule. Grundkenntnisse der deutschen Sprache sind gegeben. Die bP1 u. bP2 besuchten Deutschkurse. Sie verfügen über private und familiäre bzw. verwandtschaftliche Kontakte in Österreich. Die armenisch apostolische Kirchengemeinde bescheinigt ihnen die (unstreitige) Mitgliedschaft und dass sie ein wichtiger Bestandteil der Österreich-Armenischen Gemeinschaft geworden sind. Bestätigt wird ihnen von diesen die „Energie zur Integration, entsprechend den Traditionen des armenischen Volkes, das stets eine enge Beziehung zu Österreich hatte und hat“. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat traf das Bundesamt Feststellungen auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit Stand 18.10.
  1. Im Wesentlichen ergibt sich für Nichtmuslime folgendes Lagebild: Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in XXXX und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen bestehen nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römische Katholiken und 16.000 Juden.Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in römisch 40 und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen bestehen nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römische Katholiken und 16.000 Juden. Laut Verfassung ist die Türkei ein sekulärer Staat (USDOS 29.5.2018). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z. B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor (AA 3.8.2018). Übergriffe auf Aleviten oder nicht-muslimische Vertreter finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität verfolgt und geahndet. Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse bei Übertritt bestehen nicht, allerdings werden Konvertiten in der Folge oft auch von ihren eigenen Familien ausgegrenzt. Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz (AA 3.8.2018). Während Christen weniger als ein halbes Prozent der türkischen Bevölkerung ausmachen, stellen Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine regierende AKP sie als eine ernste Bedrohung für die Stabilität der Nation dar, indem sie die christlichen Bürger oft als keine echten Türken, sondern als Handlanger und Kollaborateure des Westens bezeichnen (MEF 1.6.2018; vgl. SCF 21.8.2017).Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse bei Übertritt bestehen nicht, allerdings werden Konvertiten in der Folge oft auch von ihren eigenen Familien ausgegrenzt. Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz (AA 3.8.2018). Während Christen weniger als ein halbes Prozent der türkischen Bevölkerung ausmachen, stellen Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine regierende AKP sie als eine ernste Bedrohung für die Stabilität der Nation dar, indem sie die christlichen Bürger oft als keine echten Türken, sondern als Handlanger und Kollaborateure des Westens bezeichnen (MEF 1.6.2018; vergleiche SCF 21.8.2017). Das grundlegendste Problem der Christen in der Türkei ist, dass sie nicht als wesentlicher Bestandteil des Landes betrachtet werden und in der Praxis nicht die gleichen Staatsbürgerrechte haben (SCF 21.8.2017). Am 31.7.2018 unterzeichneten 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, und dass Aussagen, die auf Unterdrückung hinweisen, völlig unwahr wären, und viele Missstände aus der Vergangenheit gelöst wurden (AM 10.8.2018; vgl. DS 31.7.2018).Am 31.7.2018 unterzeichneten 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, und dass Aussagen, die auf Unterdrückung hinweisen, völlig unwahr wären, und viele Missstände aus der Vergangenheit gelöst wurden (AM 10.8.2018; vergleiche DS 31.7.2018). Aus der Berichtslage lässt sich nicht schließen, dass die türkischen Sicherheitskräfte in Bezug auf türkische Staatsangehörige mit armenischer Volksgruppen und Religionszugehörigkeit Schutzunfähig oder Schutzunwillig wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Religionsausübung von Personen dieser Religionszugehörigkeit für den Einzelnen nicht möglich wäre. Den Berichten kann auch nicht entnommen werden, dass Kinder keinen Zugang zu Schulbildung hätten. Die Behörde wahrte diesbezüglich das Parteiengehör und traten die bP diesen im Verfahren vor dem Bundesamt nicht entgegen. Zusammengefasst ergibt sich daraus zur Sicherheitslage, dass keine solche Situation vorherrscht, dass dort für die bP eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Es gibt keine Todesstrafe und ist die Lage auch nicht dergestalt, dass dort für sie eine Gefahr der Verletzung von Art 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bestünde. […]“Zusammengefasst ergibt sich daraus zur Sicherheitslage, dass keine solche Situation vorherrscht, dass dort für die bP eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Es gibt keine Todesstrafe und ist die Lage auch nicht dergestalt, dass dort für sie eine Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bestünde. […]“ I.
  2. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.10.2019, Zl. Ra 2019/01/0331 bis 0334-6, wurde die gegen das obzitierte Erkenntnis eingebrachte Revision zurückgewiesen.römisch eins.
  3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.10.2019, Zl. Ra 2019/01/0331 bis 0334-6, wurde die gegen das obzitierte Erkenntnis eingebrachte Revision zurückgewiesen. Zweites Verfahren: I.
  4. Die BF kamen ihrer Verpflichtung zur Ausreise binnen der vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht nach und stellten am 16.10.2019 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  5. Die BF kamen ihrer Verpflichtung zur Ausreise binnen der vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht nach und stellten am 16.10.2019 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. BF1 gab vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht seien. Vor einem Monat habe ein Bruder aus der Türkei angerufen und mitgeteilt, dass ihn die Polizei suche. Sie hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte, was der Bruder aber nicht gesagt hätte. Er sei im Jänner 2017, etwa sechs Monate bevor er mit seiner Familie die Türkei verlassen habe, von der Polizei einvernommen worden. Dort sei er zu seinem Bruder, welcher bei der PKK mitkämpfte, befragt worden. BF2 gab im Wesentlichen eine gleichlautende Begründung an und fügte noch dazu, dass die Behörden die Kinder in eine türkische Schule schicken wollten, da ihr Mann Kurde und sie Armenierin sei. Sie und ihre Familie würden in diesem Land unterdrückt, da sie einen Minderheit seien. Sie würden in ständiger Angst leben. I.
  6. Am 29.10.2019 wurden die erwachsenen BF von der nunmehr belangten Behörde befragt.römisch eins.
  7. Am 29.10.2019 wurden die erwachsenen BF von der nunmehr belangten Behörde befragt. In dieser Befragung gab BF1 im Wesentlichen an, er und die Familie seien nach wie vor gesund. Zur Frage, welche Änderungen sich in seinem Legen seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 7.8.2019 ergeben hätten, gab BF1 zusammengefasst an, er habe Schlafprobleme und sehe Selbstmord für den Fall des Erhaltes eines negativen Bescheides. Er lebe jetzt mit der Familie bei der Schwester, wo es sehr eng sei und die Kinder hätten schlechte Noten. Er würde von der Schwester unterstüzt. Er habe auch noch Cousins, die in Österreich leben. Zu seiner Asylantragstellung gab BF1 an, seine Probleme bestünden immer noch, weil er Christ sei, aber in Wirklichkeit wolle er zwei Berichte vorlegen, mit welchen er darlegen wolle, dass es in der Türkei keine Religionsfreiheit gebe. Ferner wiederholte der BF, dass der Bruder im Jahr 2006 verstorben sei, weil er PKK Kämpfer gewesen und von türkischen Soldaten getötet worden sei. Seitdem hätten sie Probleme. Sei hätten einen einzigartigen, nichttürkischen Namen und würden dadurch beschuldigt, ebenfalls PKK-Kämpfer zu sein. Sie seien armenische Christen. In seiner Heimatstadt seien Demonstrationen im Gange und die Polizei habe vor etwa eineinhalb bis zwei Monaten nach ihm gefragt, wie sein Bruder berichtet hätte. Er würde mit seinen Bruder in Verbingung gebracht werden, welcher PKK-Kämpfer war und er unterstütze auch die kurdische Partei. Das mit der Partei habe er im Vorverfahren verneint. Er habe auf die Frage der Mitgliedschaft „nein“ gesagt und das sei es gewesen; es sei nicht näher nachgefragt worden. Er habe es erklären wollen, aber man habe ihm gesagt, er solle nur die Frage beantworten. Er habe keine neuen Beweismittel und von einem Haftbefehl gegen ihn wisse er nichs. Auch BF2 gab anlässlich ihrer Befragung an, dass sie und die Kinder gesund seien. Auch den Familienangehörigen in der Türkei ginge es gut. Unterstützung von der Caritas bekämen sie nicht mehr. Es lebten drei Onkel und mehrere Cousins in Österreich. Zur Frage, was sich seit Erhalt der letzten Entscheidung geändert hätte, gab BF2 an, sei seien traurig und gestresst und lebten nun zu neunt in der Unterkunft. Zur Frage nach dem Grund für den neuen Asylantrag gab BF2 an, dass der Bruder ihres Ehemannes angerufen und gesagt habe, die Polizei habe nach ihm gefragt. Sie sollten keinesfalls zurück, ansonsten würde ihr Ehemann festgenommen. Ihr Ehemann würde wegen seines Bruders mit der PKK in Verbindung gebracht. Anlässlich dieser Einvernahme gaben die BF folgende Unterlagen zum Akt (diese erliegen lediglich im Verfahrensakt betreffend BF2):  Artikel in türkischer Sprache: 2018 Hak ihlalleri izleme Paporu, datiert mit 20 Subat 2019 (lt. google-Übersetzung auf deutsch: Februar 2019)  Artikel in englischer Sprache: TÜRKEY 2018 INTERNATIONAL RELIGIOUS FREEDOM REPORT, undatiert  Anmeldebestätigungen zu Sprachkursen und Zertifikate über die Teilnahme an Sprachkursen, zuletzt zum Sprachniveau B2+ für BF1 vom 7.10.2019 und A2 für BF2 vom 6.9.2019  Bestätigung über eine ehrenamtliche Mitarbeit des BF1 als Nähtrainer in einem Verein vom 4.9.2019, in welcher auch mitgeteilt wird, dass man sich „durchaus vorstellen“ könne, BF1 im Falle des Erhaltes eines positiven Bescheides anzustellen  Bestätigung über die regelmäßige Wahrnehmung von Terminen zur Kontrolle der Zahnspange von BF4 vom 7.10.2019  Bestätigung über die regelmäßige Wahrnehmung von Terminen des BF4 eines Fussballvereines vom 17.9.2019  Bestätigung über eine ehrenamtliche Mitarbeit des BF1 in einem Sport- und Kulturverein der Syrisch/Orthodoxen Gemeinde, in welcher auch eine Empfehlung für die Familie ausgesprochen wird vom 6.9.2019  Bestätigung über eine Teilnahme des BF1 an einem zweistündigen Workshop „Hilfe im Notfall“ vom 11.4.2019 I.
  8. Am 9.12.2019 wurden die BF neuerlich von der nunmehr belangten Behörde befragt. Anlässlich dieser Befragung gaben die erwachsenen BF an, dass sie und die Kinder gesund seien.römisch eins.
  9. Am 9.12.2019 wurden die BF neuerlich von der nunmehr belangten Behörde befragt. Anlässlich dieser Befragung gaben die erwachsenen BF an, dass sie und die Kinder gesund seien. Zu den vorgelegten Artikeln in türkischer und englischer Sprache gab BF1 an, er wolle mit dem türkischen Artikel belegen, dass es nicht stimme, dass andere Religionen nicht unterdrückt würden, was aus den Länderfeststellungen der Behörde hervorgehe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er bereits alles gesagt habe und was er gesagt habe auch stimme. Seine Frau und die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe; ihre Gründe würden sich alle auf ihn beziehen. BF2 bestätigte, dass sie und die Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und fügte an, sie und die Kinder wollten nicht zurück in die Türkei kehren. Im Anschluss an diese Befragung wurde verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben wird.Im Anschluss an diese Befragung wurde verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wird. I.

  1. Am 19.12.2019 übermittelten die BF eine Darstellung per E-Mail an die Behörde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass am 31.7.2018 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung unterzeichnet worden sei, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, wobei jedoch die Schlussfolgerung aufgestellt wird, dass die Realtiät anders aussehe, zumal in der Öffentlichkeit Hass und Ausgrenzungen gegen andersgläubige propagiert würde. Ferner wird dargetan, dass die Befürchtungen der BF vor diesem Hintergrund nicht unbegründet seien und es wird deren Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen kann, die nach Ausreise des Fremden aus dessen Heimatland eingetreten sind und wird hilfsweise ein humanitäres Bleiberecht beantragt und auf die im Verfahren dargestellten Integrationsbemühungen hingewiesen.römisch eins.
  2. Am 19.12.2019 übermittelten die BF eine Darstellung per E-Mail an die Behörde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass am 31.7.2018 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung unterzeichnet worden sei, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, wobei jedoch die Schlussfolgerung aufgestellt wird, dass die Realtiät anders aussehe, zumal in der Öffentlichkeit Hass und Ausgrenzungen gegen andersgläubige propagiert würde. Ferner wird dargetan, dass die Befürchtungen der BF vor diesem Hintergrund nicht unbegründet seien und es wird deren Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen kann, die nach Ausreise des Fremden aus dessen Heimatland eingetreten sind und wird hilfsweise ein humanitäres Bleiberecht beantragt und auf die im Verfahren dargestellten Integrationsbemühungen hingewiesen. I.
  3. Mit Beschluss der GA L529 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde festgestellt, dass der faktische Abschiebeschutz nicht rechtmäßig sei und wurde der Bescheid der Behörde aufgehoben. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die von den BF zum Akt gegebenen Artikel aus dem Jahr 2019 von der Behörde nicht übersetzt und gewürdigt wurden.römisch eins.
  4. Mit Beschluss der GA L529 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde festgestellt, dass der faktische Abschiebeschutz nicht rechtmäßig sei und wurde der Bescheid der Behörde aufgehoben. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die von den BF zum Akt gegebenen Artikel aus dem Jahr 2019 von der Behörde nicht übersetzt und gewürdigt wurden.
  5. Verfahren: I.
  6. Am 14.2.2020 wurden die BF neuerlich von der nunmehr belangten Behörde einvernommen. römisch eins.
  7. Am 14.2.2020 wurden die BF neuerlich von der nunmehr belangten Behörde einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab BF1 an, er brauche einen Psychologen, weil er einen negativen Bescheid bekommen und nun Angst habe und nicht mehr schlafen könne; er nehme jedoch keine Medikamente und habe keine Befunde. Zu seiner Situation seit Erhalt des letzten Bescheides befragt gab BF1 an, er lebe noch bei der Schwester, die ihn auch unterstütze. Sein in der Türkei lebender Vater sei operiert worden, weil er alt sei. Zu seiner Integration gab BF1 an, er habe den B1-Kurs gemacht. Weitere Kurse würden nicht finanziert. Zu seinem Fluchtgrund gab BF1 an, dass seine Gründe dieselben seien. Er habe damals gesagt, sein Haus sei mit Steinen beworfen worden, aber es sei ihm nicht geglaubt worden. Er habe Beweismittel abgegeben und auch ein Datum sei berichtigt worden. Die Lage in der Türkei werde immer schlimmer. Er und seine Frau hätten Arbeit in Aussicht und er bitte, hier bleiben zu dürfen, bis die Regierung in der Türkei wechsle. Es gebe keine neuen Fluchtgründe, aber er habe viele neue Nachrichten im Internet gefunden. Zu seinen Beweismitteln, den vorgelegten Artikeln, befragt gab BF1 an, es gehe um Religion, genauer um die Probleme in der Türkei mit Christen und anderen Minderheiten; der Einvernahmeleiter möge sie sich durchlesen, um dann mehr über die Situation in der Türkei zu wissen. Gefragt, was konkret die Ausführungen mit dem BF zu tun haben, gab dieser an, er sei auch Christ. Er habe dort gelebt und solche Probleme gesehen. Seit dem Jahr 2014 könne man seine Religion offiziell ausüben. Er habe sich taufen lassen und Probleme bekommen; in Wirklichkeit habe es keine Freiheit gegeben. Auch beim englischsprachigen Artikel gehe es um dieses Thema. Er habe die Artikel vorgelegt, um zu beweisen, dass Christen in der Türkei Probleme hätten. Zu seinen konkreten Problemen gefragt, gab der BF an, die Kinder hätten in der Schule Probleme gehabt und er habe diese in eine armenische (christiliche) Schule geschickt. Dann habe er einen Brief des Unterrichtsministeriums erhalten, dass die Kinder nicht in die Schule gehen sollten oder sie sollten beweisen, dass sie armenische Christen seien. Er habe nur bis zu seinem Großvater zurückforschen können und habe vor Gericht müssen. Das erste Verfahren habe er gewonnen. Die Behörde habe, wie er bereits im ersten Verfahren geschildert habe, in die nächste Instanz gehen wollen. Sie hätten nur verhindern wollen, dass die Kinder in die Schule gehen. Befragt, welche der in den Artikeln thematisierten Problematiken er oder die Familie selbst erlebt habe, wiederholte er die bereits im Erstverfahren geschilderten Vorfälle (Steinwurf auf das Haus, Ehefrau wegen Halskette angegriffen, Angst wegen der Kinder). Abschließend vermeinte er zum „Andrew Brunson-Fall“ und dem Bezug zu seiner Situation befragt, dass die US Regierung Druck auf die Türkei ausübe und der Genannte schlussendlich freigelassen worden sei. Auch dieser sei Christ und man könne irgendetwas erfinden, um jemanden festzunehmen, nur weil er Christ sei. BF2 gab zu ihrer Integration an, sie sei mit den Kindern beschäftigt und am Sonntag gehe sie zur Kirche; sie habe auch eine große Verwandtschaft in Österreich. Zu ihren Fluchtgründen befragt, verwies sie auf die Gründe ihres Mannes und die von ihm vorgelegten Beweismittel und führte aus, dass auch sie von den in den Artikeln getätigten Ausführungen betroffen sei, zumal sie auch Christin sei, sie ihre Religion nicht frei ausüben könne und die Kinder nicht in eine armenisch-christliche Schule gehen könnten. Der Hintergrund sei, dass so wenig wie möglich Kinder in die Schule geschickt werden, damit die Schulen geschlossen werden können. Zu den Artikeln befragt gab sie an, dass es bei den vorgelegten Artikeln um dasselbe ginge. Ferner schilderte sie erneut den Vorfall, als sie auf einem Markt in der Türkei vergaß, ihren Kreuz-Anhänger zu verbergen. Sie sei zusammen mit ihrer Schwägerin dann vom Bazar „rausgeschmissen“ worden. Im Akt betreffend BF2 (S. 239) erliegt auch ein deutschsprachiger Artikel: „Bericht zur Überwachung von Rechteverletzungen im Jahr 2018; Es wurde am
  8. Februar 2019 hinzugefügt“, wobei es sich um eine übersetzte Version des oben zitierten Artikels in türkischer Sprache handeln dürfte. I.
  9. Am 26.6.2020 wurde eine von der Behörde in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme zum Akt genommen. In diesem wird u.a. festgestellt, dass eine schwerer ausgeprägte Anpassungsstörung bei BF1 vorliege. Schlussfolgernd wird dargelegt, dass derzeit eine schwerere Ausprägung einer Anpassungsstörung vorliege; der Affekt sei deutlich in den negativen Skalenbereich verschoben und die Stimmung sei depressiv. Dies als Reaktion auf die negativen Bescheide und auf die Sorge, nun abgeschoben zu werden. Der Asylwerber wirke ratlos, verzweifelt und es scheine für ihn kein Handlungsspielraum mehr zu bestehen. Daher könnten Affekthandlungen in weiterer Folge bei zusätzlichen Belastungen nicht sicher ausgeschlossen werden. Der Status Physicus sei normal. Bei einer Überstellung sei eine Zuspitzung der Situation mit Affekthandlung nicht sicher auszuschließen. Zur Zeit der Exploration sei der Asylwerber nicht suizidal eingeengt. Keine konkrete Handlungsplanung. Der AW distanziere sich derzeit deutlich vom Suizid bzw. auch von fremdgefährdeten Handlungen.römisch eins.
  10. Am 26.6.2020 wurde eine von der Behörde in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme zum Akt genommen. In diesem wird u.a. festgestellt, dass eine schwerer ausgeprägte Anpassungsstörung bei BF1 vorliege. Schlussfolgernd wird dargelegt, dass derzeit eine schwerere Ausprägung einer Anpassungsstörung vorliege; der Affekt sei deutlich in den negativen Skalenbereich verschoben und die Stimmung sei depressiv. Dies als Reaktion auf die negativen Bescheide und auf die Sorge, nun abgeschoben zu werden. Der Asylwerber wirke ratlos, verzweifelt und es scheine für ihn kein Handlungsspielraum mehr zu bestehen. Daher könnten Affekthandlungen in weiterer Folge bei zusätzlichen Belastungen nicht sicher ausgeschlossen werden. Der Status Physicus sei normal. Bei einer Überstellung sei eine Zuspitzung der Situation mit Affekthandlung nicht sicher auszuschließen. Zur Zeit der Exploration sei der Asylwerber nicht suizidal eingeengt. Keine konkrete Handlungsplanung. Der AW distanziere sich derzeit deutlich vom Suizid bzw. auch von fremdgefährdeten Handlungen. Zum Akt wurden folgende Unterlagen genommen: Schreiben der österreichischen Präsidentschaftskanzlei, des Bundesministeriums für Inneres und des Bundeskanzleramtes I.
  11. Am 17.11.2020 wurden die erwachsenen BF neuerlich befragt. römisch eins.
  12. Am 17.11.2020 wurden die erwachsenen BF neuerlich befragt. BF1 gab zu seinem Gesundheitszustand an, er sei einmal bei einem Psychologen gewesen, dann nicht mehr. Er nehme keine Medikamente und habe keine Befunde. Der Frau und den Kindern ginge es gesundheitlich gut. Er habe eine neue Adresse. Seinen Angehörigen in der Türkei ginge es gut, aber wenn sie die Möglichkeit habe, werden sie die Türkei auch verlassen. Er bekomme Unterstützung von der Kirche. Er sei in einer Kirchen- bzw. Glaubensgemeinschaft. Sie hätten eine Unterkunft bekommen und müssten keine Miete bezahlen. Zu seiner Integration gebe es keine neuen Informationen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab BF1 an, dass sein Bruder – wie bereits „genannt“ – getötet worden sei, weil er PKK-Kämpfer gewesen sei. Dazu legte der BF ein Dokument samt Übersetzung der Generalstaatsanwaltschaft Elazig vor, wonach ein XXXX am 17.11.2006 in XXXX nach einem Feuergefecht gestorben sei. Zu den von ihm vorgelegten Artikeln in englischer und türkischer Sprache wolle er nichts weiter angeben. Zu den Länderberichten der Behörde gab BF1 an, dass diese besser bzw. richtiger seien als die vorherigen, zumal dort etwas über Religion drinnenstehe. Türkische Gerichte könnten nicht objektiv entscheiden, weil diese unterdrückt würden. Deshab sei die Lage in der Türkei immer schlimmer geworden. Er wolle nicht in die Türkei zurück; die Familie würde hier von der Kirche unterstützt.BF1 gab zu seinem Gesundheitszustand an, er sei einmal bei einem Psychologen gewesen, dann nicht mehr. Er nehme keine Medikamente und habe keine Befunde. Der Frau und den Kindern ginge es gesundheitlich gut. Er habe eine neue Adresse. Seinen Angehörigen in der Türkei ginge es gut, aber wenn sie die Möglichkeit habe, werden sie die Türkei auch verlassen. Er bekomme Unterstützung von der Kirche. Er sei in einer Kirchen- bzw. Glaubensgemeinschaft. Sie hätten eine Unterkunft bekommen und müssten keine Miete bezahlen. Zu seiner Integration gebe es keine neuen Informationen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab BF1 an, dass sein Bruder – wie bereits „genannt“ – getötet worden sei, weil er PKK-Kämpfer gewesen sei. Dazu legte der BF ein Dokument samt Übersetzung der Generalstaatsanwaltschaft Elazig vor, wonach ein römisch 40 am 17.11.2006 in römisch 40 nach einem Feuergefecht gestorben sei. Zu den von ihm vorgelegten Artikeln in englischer und türkischer Sprache wolle er nichts weiter angeben. Zu den Länderberichten der Behörde gab BF1 an, dass diese besser bzw. richtiger seien als die vorherigen, zumal dort etwas über Religion drinnenstehe. Türkische Gerichte könnten nicht objektiv entscheiden, weil diese unterdrückt würden. Deshab sei die Lage in der Türkei immer schlimmer geworden. Er wolle nicht in die Türkei zurück; die Familie würde hier von der Kirche unterstützt. BF2 gab an, dass es ihr und den Kindern gesundheitlich gut gehe. Außer einer Adressänderung und dass sie manmal in der Kirche helfe, gebe es nichts Neues. Seit drei Monaten würden sie von der Kirche unterstützt. Zu ihrer Integration gab BF2 an, sie lerne Deutsch über TV und Internet und habe viele Freunde und Verwandte in Österreich. Beweismittel habe sie keine mehr und zu den vorgelegten Artikeln wolle sie ebenfalls keine weiteren Ausführungen tätigen. Es wurde lediglich angemerkt, dass das was da stehe richtig sei. Zum Akt der BF2 wurden folgende Dokumente:  ein Prekariumsvertrag zwischen der Syrisch-Orthodoxen Kirche und BF1  Schreiben der Syrisch-Orthodoxen Kirche, mit welchem die Überlassung der im Vertrag genannten Wohnung sowie das Erbringen von Unterstützungsleistungen für die Kirche die Integration der Familie bestätigt wird; ferner wird BF1 ein – nicht näher beschriebenes – Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt I.
  13. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die Anträge

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt I und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig ist.

§ 55Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Schließlich wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG 2005 gegen die BF ein auf Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. römisch eins.15. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die Anträge

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Schließlich wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG 2005 gegen die BF ein auf Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Hinsichtlich der Feststellung zur Person der BF wurde ausgeführt, dass deren Identität feststehe. Zum Gesundheitszustand der BF führte die Behörde aus, dass BF2 bis BF4 gesund seien und zitierte aus der gutachtlichen Stellungnahme betreffend den Zustand des BF1. Ferner führte sie aus, dass die Überstellungsfähigkeit des BF1 vor der Abschiebung durch einen Amtsartz zu beurteilen sei. Die Fluchtgründe betreffend wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Die von den BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung hätten bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden und seither habe sich kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG ergeben. Die Fluchtgründe betreffend wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege. Die von den BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung hätten bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden und seither habe sich kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG ergeben. Die Behörde setzte sich im Verfahren auch mit den von den BF vorgelegten Beweismitteln auseinander und kam zum Schluss, dass sich sämtliche Beweismittel auf die im Erstverfarhen vorgebrachten Gründe beziehen. Den BF stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zu den Feststellungen über das Privat- und Familienleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigtten Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Es bestünde keine besondere Integrationsverfestigung. Es sei im Verfahren auch nicht dargelegt worden, dass besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestünden.Zu den Feststellungen über das Privat- und Familienleben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigtten Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Es bestünde keine besondere Integrationsverfestigung. Es sei im Verfahren auch nicht dargelegt worden, dass besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestünden. Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass die im Erstverfahren herangezogenen Feststellungen zum Herkunftsstaat aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes zum Zeitpunkt des Ersverfahrens und wegen der unveränderten Lage im Herkunftsstaat noch aktuell seien. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die bB legte auch dar, dass eine Rückkehr in die Türkei keine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die bB legte auch dar, dass eine Rückkehr in die Türkei keine Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK mit sich bringen würde. Die Verängung eines Einreiseverbotes wurde mit der Stellung eines missbräuchlichen Asylantrages und der Erschleichung eines Visums und dem illegalen Verharren der BF nach Erhalt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung begründet. Der angefochtene Bescheid enthält folgende Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten im Herkunftsstaat: Politische Lage Letzte Änderung am 29.11.2019 Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlaments- und Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018).Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 14.6.2019). Diese Entwicklung wurde mit der Parlaments- und Präsidentschaftswahl im Juni 2018 abgeschlossen, u.a. wurde das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft (bpb 9.7.2018). Die Venedig Kommission des Europarates zeigte sich in einer Stellungnahme zu den Verfassungsänderungen besorgt, da mehrere Kompetenzverschiebungen zugunsten des Präsidentenamtes die Gewaltenteilung gefährden, und die Verfassungsänderungen die Kontrolle der Exekutive über Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft in problematischerweise verstärken würden. Ohne Gewaltenkontrolle würde sich das Präsidialsystem zu einem autoritären System entwickeln (CoE-VC 13.7.2017). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden Stimmen stärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des EGMR nicht gesenkt. Die unter Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und es der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekuläre Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein. Der Wahlkampf fand in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in XXXX die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in XXXX lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am

  1. März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am
  2. Mai schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in XXXX ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in römisch 40 die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in römisch 40 lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am
  3. März hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem hauchdünnen Vorsprung von 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am
  4. Mai schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert von der Macht in römisch 40 ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Trotz der Aufhebung des Ausnahmezustands sind viele seiner Verordnungen in die ordentliche Gesetzgebung aufgenommen worden. Das neue Präsidialsystem hat etliche der bisher bestehenden Elemente der Gewaltenteilung aufgehoben und die Rolle des Parlaments geschwächt. Dies hat zu einer stärkeren Politisierung der öffentlichen Verwaltung und der Justiz geführt. Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen; gegen Gesetze Veto einzulegen, und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z.B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialerlässen beantragen kann. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind inzwischen dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019). Zunehmende politische Polarisierung, insbesondere im Vorfeld der Gemeinderatswahlen vom März 2019, verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der Demokratischen Partei der Völker (HDP), hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft. Laut europäischer Kommission muss die parlamentarische Immunität gestärkt werden, um die Meinungsfreiheit der Abgeordneten zu gewährleisten (EC 29.5.2019). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018).Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands in Gewahrsam genommen und mehr als 78.000 wegen Terrorismusbezug verhaftet, von denen 50.000 noch im Gefängnis sitzen (EC 29.5.2019). Die rund 50.000 wegen Terrorbezug Inhaftierten machen 17% aller Gefängnisinsassen aus (AM 4.12.2018). [siehe auch:
  5. Rechtsschutz/Justizwesen, 5.Sicherheitsbhörden und 3.
  6. Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen: AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 4.10.2019 Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins XXXX ’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins- XXXX -s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 4.10.2019Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins römisch 40 ’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins- römisch 40 -s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 4.10.2019 AM – Al Monitor (4.12.2018): Turkey can't build prisons fast enough to house convict influx, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/11/turkey-overcrowded-prisons-face-serious-problems.html, Zugriff 4.10.2019 bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (9.7.2018): Das "neue" politische System der Türkei, https://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/255789/das-neue-politische-system-der-tuerkei, Zugriff 3.10.2019 CoE-VC – council of europe - european commission for democracy through law (venice commission) (13.7.2017): Turkey - Opinion - The Amendments to the Constitution adopted by the Grand National Assembly on 21 January 2017 and to be submitted to a National Referendumon 16 April 2017 [Opinion No. 875/2017], S.29, Abs.130, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=cdl-ad

(2017)005-e, Zugriff 3.10.2019CoE-VC – council of europe - european commission for democracy through law (venice commission) (13.7.2017): Turkey - Opinion - The Amendments to the Constitution adopted by the Grand National Assembly on 21 January 2017 and to be submitted to a National Referendumon 16 April 2017 [Opinion No. 875/2017], S.29, Absatz 130,, https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=cdl-ad
(2017)005-e, Zugriff 3.10.2019 EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 3.10.2019 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in XXXX , https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-in- XXXX -16250529.html, Zugriff 4.10.2019FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in römisch 40 , https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-in- römisch 40 -16250529.html, Zugriff 4.10.2019 HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 4.10.2019 HDN - Hürriyet Daily News (26.6.2018): 24. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen; Ergebnisse Parlamentswahlen, http://www.hurriyetdailynews.com/wahlen-turkei-2018, Zugriff 4.10.2019 NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 4.10.2019 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in XXXX , https://www.nzz.ch/international/niederlage-fuer-erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in- XXXX -ld.1490981, Zugriff 4.10.2019NZZ - Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in römisch 40 , https://www.nzz.ch/international/niederlage-fuer-erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in- römisch 40 -ld.1490981, Zugriff 4.10.2019 OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 4.10.2019 OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 4.10.2019 OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true, 3.10.2019 Der Standard (1.4.2019): Erdoğans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-tuerkischen-Grossstaedte, Zugriff 4.10.2019 Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in XXXX , https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-in- XXXX -in-Fuehrungin- XXXX , Zugriff 4.10.2019Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in römisch 40 , https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-in- römisch 40 -in-Fuehrungin- römisch 40 , Zugriff 4.10.2019 ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 4.10.2019 Sicherheitslage Letzte Änderung am 29.11.2019 Im Juli 2015 flammte der bewaffnete Konflikt zwischen Sicherheitskräften und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) wieder auf; der sog. Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Türkei musste zudem von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK (bzw. ihrer Ableger), des sogenannten Islamischen Staates sowie – in sehr viel geringerem Ausmaß – auch linksextremistischer Gruppierungen, wie der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), ausgesetzt. Die Intensität des Konflikts mit der PKK innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 14.6.2019). Dennoch ist die Situation im Südosten trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds weiterhin angespannt. Die Regierung setzte die Sicherheitsmaßnahmen gegen die PKK und mit ihr verbundenen Gruppen fort (EC 25.9.2019). Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (IHD) kamen 2018 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 502 Personen ums Leben, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (IHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (IHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (IHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte 2018 sogar 603 Personen, die ums Leben kamen. Von Jänner bis September 2019 kamen 361 Personen ums Leben (ICG 4.10.2019). Bislang gab es keine sichtbaren Entwicklungen bei der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erreichung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 29.5.2019). Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 4.10.2019). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, XXXX , Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder „zeitweilige Sicherheitszonen“ eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 8.10.2019a). Das BMEIA sieht ein hohes Sicherheitsrisiko in den Provinzen Ağrı, Batman, XXXX , Bitlis, Diyarbakır, Gaziantep, Hakkâri, Kilis, Mardin, Şanlıurfa, Siirt, Şırnak, Tunceli und Van, wo es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen mit zahlreichen Todesopfern und Verletzten kommt. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko gilt im Rest des Landes (BMEIA 4.10.2019).Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 4.10.2019). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, römisch 40 , Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder „zeitweilige Sicherheitszonen“ eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 8.10.2019a). Das BMEIA sieht ein hohes Sicherheitsrisiko in den Provinzen Ağrı, Batman, römisch 40 , Bitlis, Diyarbakır, Gaziantep, Hakkâri, Kilis, Mardin, Şanlıurfa, Siirt, Şırnak, Tunceli und Van, wo es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen mit zahlreichen Todesopfern und Verletzten kommt. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko gilt im Rest des Landes (BMEIA 4.10.2019). Die Sicherheitskräfte verfügen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen (EDA 4.10.2019). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 8.10.2019 AA – Auswärtiges Amt (8.11.2019a): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 8.10.2019 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.11.2019): Türkei – Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tuerkei/, Zugriff 8.10.2019 EC - European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 3.10.2019 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.10.2019): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 4.10.2019ICG – Internal Crisis Group (4.10.2019): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 7.10.2019 IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (1.2.2017): IHD’s 2016 Report on Human Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Region, https://ihd.org.tr/en/ihds-2016-report-on-human-rights-violations-in-eastern-and-southeastern-anatolia/, Zugriff 4.10.2019 IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (24.5.2018): 2017 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, http://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2018/05/IHD_2017_balance-sheet-1.pdf, Zugriff 4.10.2019 IHD – Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 4.10.2019 Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) Letzte Änderung am 29.11.2019 Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei, PKK, die nicht nur in der Türkei verboten, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft ist, wird gegenwärtig offiziell für eine weitreichende Autonomie innerhalb der Türkei geführt. Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Seit 1984 haben PKK-Attentate und Operationen mehr als 40.000 militärische und zivile Opfer gefordert. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB 10.2019). Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIBH 6.2019) 2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“ (keine offiziellen Verhandlungen), bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch HDP-Politiker zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der AKP im Juni 2015 (Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB 10.2019). Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 6.2016). Der Lösungsprozess wurde vom Präsidenten für gescheitert erklärt. Ab August 2015 wurde der Kampf von der PKK in die Städte des Südostens getragen: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu sperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer unter der Zivilbevölkerung (ÖB 10.2019). Die Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den Guerillaeinheiten der PKK in den südostanatolischen und den nordsyrischen Gebieten mit überwiegend kurdischer Bevölkerungsmehrheit setzten sich im Berichtszeitraum
(2018)fort und verschärften sich teils noch. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gegenwärtig als unwahrscheinlich (BMIBH-D 6.2019). Quellen: BMIBH-D - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [Deutschland] (6.2019): Verfassungsschutzbericht 2018, https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2018.pdf, Zugriff 9.10.2019 BMI-D - Bundesministerium des Innern [Deutschland] (6.2016): Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.verfassungsschutz.de/de/download-manager/_vsbericht-2015.pdf, Zugriff 25.10.2019 ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 25.10.2019 Rechtsschutz/Justizwesen Letzte Änderung am 6.4.2020 Der zwei Jahre andauernde Ausnahmezustand nach dem Putschversuch hat zu einer Erosion der Rechtsstaatlichkeit geführt (EP 13.3.2019; vgl. PACE 24.1.2019). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. EC 29.5.2019, USDOS 11.3.2020). Negative Entwicklungen bei der Rechtsstaatlichkeit, den Grundrechten und der Justiz wurden nicht angegangen (EC 29.5.2019). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme wie der Missbrauch der Untersuchungshaft verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020).Der zwei Jahre andauernde Ausnahmezustand nach dem Putschversuch hat zu einer Erosion der Rechtsstaatlichkeit geführt (EP 13.3.2019; vergleiche PACE 24.1.2019). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vergleiche EC 29.5.2019, USDOS 11.3.2020). Negative Entwicklungen bei der Rechtsstaatlichkeit, den Grundrechten und der Justiz wurden nicht angegangen (EC 29.5.2019). Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme wie der Missbrauch der Untersuchungshaft verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). Neben der Aushöhlung der verfassungsrechtlichen und strukturellen Garantien zur Wahrung der Unabhängigkeit der Richter und Maßnahmen, die sich direkt auf diese Unabhängigkeit ausgewirkt haben, wie z.B. fristlose Entlassungen und Einstellungen, gibt es Hinweise auf eine zunehmende Parteilichkeit der Justiz gegenüber politischen Interessen, was durch die jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wurde (CoE-CommDH 19.2.2020). Das Europäische Parlament (EP) verurteilte die verstärkte Kontrolle der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten durch die Exekutive und den politischen Druck, dem sie ausgesetzt sind (EP 13.3.2019). Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des EGMR (bianet 24.2.2020). Obwohl die Autonomie der Justiz eingeschränkt ist, entschieden die Richter in wichtigen Fällen im Jahr 2019 manchmal auch gegen die Regierung, beispielsweise in den Fällen, in denen Akademiker ein Ende der staatlichen Gewalt in kurdischen Gebieten im Jahr 2016 gefordert hatten (FH 4.3.2020). Die Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems trug zu den Bedenken bei, da keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken. Es wurden keine rechtlichen und verfassungsmäßigen Garantien eingeführt, die verhindern, dass Richter und Staatsanwälte gegen ihren Willen versetzt werden. Die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz ist nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weit verbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) zu stärken. An der Einrichtung der Friedensrichter in Strafsachen (sulh ceza hakimliği), die zu einem parallelen System werden könnten, wurden keine Änderungen vorgenommen (EC 29.5.2019). Die Entlassung von mehr als 4.800 Richtern und Staatsanwälten führt auch zu praktischen Problemen, da für die notwendigen Nachbesetzungen keine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildeten Richtern und Staatsanwälten zur Verfügung steht (Erfordernis des zwei-jährigen Trainings wurde abgeschafft). Die im Dienst verbliebenen erfahrenen Kräfte sind infolge der Entlassungen häufig schlichtweg überlastet. In einigen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonierten Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa denjenigen, betreffend Terrorismusvorwürfe, leidet die Qualität der Urteile häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und oberflächlicher Beweisführung (ÖB 10.2019). Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte. Art. 138 der Verfassung regelt die Unabhängigkeit der Richter (AA 14.6.2019; vgl. ÖB 10.2019). Die EU-Delegation in der Türkei kritisiert jedoch, dass diese Verfassungsbestimmung durch einfach-rechtliche Regelungen unterlaufen wird. U.a. sind die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2019). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) infrage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf der 22 Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet, Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK teils vom Staatspräsidenten, teils vom Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen der Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde auf 13 reduziert (AA 14.6.2019).Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgelegt. Laut Artikel 9, erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte. Artikel 138, der Verfassung regelt die Unabhängigkeit der Richter (AA 14.6.2019; vergleiche ÖB 10.2019). Die EU-Delegation in der Türkei kritisiert jedoch, dass diese Verfassungsbestimmung durch einfach-rechtliche Regelungen unterlaufen wird. U.a. sind die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2019). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) infrage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf der 22 Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet, Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK teils vom Staatspräsidenten, teils vom Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen der Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde auf 13 reduziert (AA 14.6.2019). Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum im April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte sind

der Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay), der Kassationshof (Yargitay) und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB 10.2019). Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (AA 14.6.2019). 2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde in der Hauptsache auf Strafkammern übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (sulh ceza hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen (ÖB 10.2019). Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (EC 29.5.2019; vgl. ÖB 10.2019). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019). Die Venedig-Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2019).2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde in der Hauptsache auf Strafkammern übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (sulh ceza hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen (ÖB 10.2019). Neben den weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (EC 29.5.2019; vergleiche ÖB 10.2019). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019). Die Venedig-Kommission forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB 10.2019). Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von Höchstgerichten als auch infolge der Nicht-Beachtung von Urteilen höherer Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte. So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019). Auch andere höhere Gerichte werden von untergeordneten Instanzen der Rechtsprechung ignoriert. Entgegen dem Urteil des Obersten Kassationsgerichtes bestätigte im November 2019 ein untergeordnetes Gericht in XXXX seine Verurteilung von zwölf Journalisten der Tageszeitung Cumhuriyet, denen unterschiedliche Verbindungen zu terroristischen Organisationen vorgeworfen wurden (AM 21.11.2019).Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von Höchstgerichten als auch infolge der Nicht-Beachtung von Urteilen höherer Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte. So hat das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019). Auch andere höhere Gerichte werden von untergeordneten Instanzen der Rechtsprechung ignoriert. Entgegen dem Urteil des Obersten Kassationsgerichtes bestätigte im November 2019 ein untergeordnetes Gericht in römisch 40 seine Verurteilung von zwölf Journalisten der Tageszeitung Cumhuriyet, denen unterschiedliche Verbindungen zu terroristischen Organisationen vorgeworfen wurden (AM 21.11.2019). Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte – jedenfalls in Terrorprozessen – bei den Verteidigungsmöglichkeiten. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der PKK werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen ihrer Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Beweisanträge dazu werden zurückgewiesen. Insgesamt kann – jedenfalls in den Gülenisten-Prozessen – nicht von einem unvoreingenommenen Gericht und einem fairen Prozess ausgegangen werden (AA 14.6.2019). Private Anwälte und Menschenrechtsbeobachter berichteten von einer unregelmäßigen Umsetzung der Gesetze zum Schutz des Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere in Bezug auf den Zugang von Anwälten. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 11.4.2020). So wird gegen Anwälte strafrechtlich ermittelt, sie werden willkürlich inhaftiert und in Verbindung mit den angeblichen Verbrechen ihrer Mandanten gebracht. Die Regierung erhebt Anklage wegen Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen gegen Anwälte, die Menschenrechtsverletzungen aufdecken. Hierbei gibt es keine oder nur spärliche Beweise für eine solche Mitgliedschaft. Die Gerichte beteiligen sich an diesem Angriff gegen die Anwaltschaft, indem sie die Betroffenen zu langen Haftstrafen aufgrund von Terrorismusvorwürfen verurteilen. Die Beweislage hierbei ist meist dürftig und das Recht auf ein faires Verfahren wird ignoriert. Dieser Missbrauch der Strafverfolgung gegen Anwälte wurde von Gesetzesänderungen begleitet, die das Recht auf Rechtsbeistand für diejenigen untergraben, die willkürlich wegen Terrorvorwürfen inhaftiert wurden (HRW 10.4.2019). Seit dem Putschversuch 2016 gibt es eine Verhaftungskampagne, die sich gegen Anwälte im ganzen Land richtet. In 77 der 81 Provinzen der Türkei wurden Anwälte wegen angeblicher terroristischer Straftaten inhaftiert, verfolgt und verurteilt. Bis heute wurden mehr als 1.500 Anwälte strafrechtlich verfolgt und 599 Anwälte festgenommen. Bisher wurden 321 Anwälte wegen ihrer Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation oder wegen der Verbreitung terroristischer Propaganda zu Haftstrafen verurteilt (CCBE 1.9.2019). Nach Änderung des Antiterrorgesetzes vom Juli 2018 soll eine in Polizeigewahrsam (angehaltene) befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer U-Haft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung der Polizeigewahrsam ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, z.B. bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal, zu je vier Tagen, möglich, insgesamt daher maximal zwölf Tage Polizeigewahrsam. Während des Ausnahmezustandes waren es bis zu 14 Tagen, mit einmaliger Verlängerung nach sieben Tagen. Die maximale U-Haftdauer beträgt gem. Art. 102

(1)der türkischen Strafprozessordnung (SPO) bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen, ein Jahr. Aufgrund von be

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