RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2021 GeschäftszahlW115 2000065-1 SpruchW115 2000065-1/39E, W115 2000065-1/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und römisch 40 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer unzulässig ist. III. XXXX wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Im Verlauf der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Er stamme ursprünglich aus XXXX , sei aber in Pakistan aufgewachsen, wo er von XXXX bis XXXX eine Schule besucht und eine Ausbildung als Krankenpfleger absolviert habe. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor rund neun Monaten gefasst. Im XXXX sei er von Pakistan über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich fünf Monate lang aufgehalten und gearbeitet habe. In der Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich weitergereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in Afghanistan eine Klinik gehabt habe. Der Onkel des Beschwerdeführers, welcher Anhänger der Taliban gewesen wäre, habe von seinem Vater verlangt, die Taliban ärztlich zu versorgen. Sein Vater habe sich jedoch geweigert. Nach einem Monat seien sein Vater und sein Bruder von den Taliban erschossen worden (Blutrache). Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben.1.
- Im Verlauf der am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Er stamme ursprünglich aus römisch 40 , sei aber in Pakistan aufgewachsen, wo er von römisch 40 bis römisch 40 eine Schule besucht und eine Ausbildung als Krankenpfleger absolviert habe. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor rund neun Monaten gefasst. Im römisch 40 sei er von Pakistan über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich fünf Monate lang aufgehalten und gearbeitet habe. In der Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich weitergereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in Afghanistan eine Klinik gehabt habe. Der Onkel des Beschwerdeführers, welcher Anhänger der Taliban gewesen wäre, habe von seinem Vater verlangt, die Taliban ärztlich zu versorgen. Sein Vater habe sich jedoch geweigert. Nach einem Monat seien sein Vater und sein Bruder von den Taliban erschossen worden (Blutrache). Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben. 1.
- Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer eingangs vor, bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden seien. Der Beschwerdeführer berichtete sodann von seiner Arbeit in einem Kinderkrankenhaus in der pakistanischen Stadt XXXX , welche er von XXXX bis etwa Mitte XXXX ausgeübt habe. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er mit sechs Jahren in ein Waisenhaus in XXXX gekommen und dort zwölf Jahre lang verblieben sei. Während dieser Zeit habe er die Schule besucht und den Koran gelernt. In dem erwähnten Krankenhaus habe er zwei Jahre lang ein Praktikum absolviert und im Anschluss dort gearbeitet. Zur Frage, weshalb er in einem Waisenhaus aufgewachsen wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt bereits tot gewesen sei und seine Mutter allein gewesen wäre. Da seine Onkel väterlicherseits ihn zu den Taliban geben wollten, habe ihn seine Mutter in ein Waisenhaus gebracht. Auf Befragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er etwa fünf Jahre alt gewesen sei, als er gemeinsam mit seiner Familie nach XXXX gegangen sei. Dort würden sich nach wie vor seine Mutter und sein drogenabhängiger zweiter Bruder aufhalten. Ursprünglich seien sie drei Brüder gewesen. Ein Bruder sei aber bereits verstorben. Weiters verfüge er noch über fünf Schwestern. Auf Befragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er vier Jahre alt gewesen sei, als sein Vater gestorben sei. Sein Bruder sei am selben Tag wie sein Vater gestorben. Sie hätten eine Klinik in XXXX gehabt und sein Vater und sein Bruder seien am gleichen Tag von den Brüdern seines Vaters, welche Mitglieder der Taliban gewesen wären, getötet worden. Ein Jahr später habe der Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie verlassen. In Afghanistan würden sich nur noch seine Onkel väterlicherseits aufhalten, welche jedoch seine Feinde wären. 1.
- Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer eingangs vor, bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden seien. Der Beschwerdeführer berichtete sodann von seiner Arbeit in einem Kinderkrankenhaus in der pakistanischen Stadt römisch 40 , welche er von römisch 40 bis etwa Mitte römisch 40 ausgeübt habe. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er mit sechs Jahren in ein Waisenhaus in römisch 40 gekommen und dort zwölf Jahre lang verblieben sei. Während dieser Zeit habe er die Schule besucht und den Koran gelernt. In dem erwähnten Krankenhaus habe er zwei Jahre lang ein Praktikum absolviert und im Anschluss dort gearbeitet. Zur Frage, weshalb er in einem Waisenhaus aufgewachsen wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt bereits tot gewesen sei und seine Mutter allein gewesen wäre. Da seine Onkel väterlicherseits ihn zu den Taliban geben wollten, habe ihn seine Mutter in ein Waisenhaus gebracht. Auf Befragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er etwa fünf Jahre alt gewesen sei, als er gemeinsam mit seiner Familie nach römisch 40 gegangen sei. Dort würden sich nach wie vor seine Mutter und sein drogenabhängiger zweiter Bruder aufhalten. Ursprünglich seien sie drei Brüder gewesen. Ein Bruder sei aber bereits verstorben. Weiters verfüge er noch über fünf Schwestern. Auf Befragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er vier Jahre alt gewesen sei, als sein Vater gestorben sei. Sein Bruder sei am selben Tag wie sein Vater gestorben. Sie hätten eine Klinik in römisch 40 gehabt und sein Vater und sein Bruder seien am gleichen Tag von den Brüdern seines Vaters, welche Mitglieder der Taliban gewesen wären, getötet worden. Ein Jahr später habe der Beschwerdeführer Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie verlassen. In Afghanistan würden sich nur noch seine Onkel väterlicherseits aufhalten, welche jedoch seine Feinde wären. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er und seine Familie von den Taliban belästigt worden seien, weshalb sie schon früh nach Pakistan geflüchtet seien. Seine Onkel väterlicherseits seien bei den Taliban gewesen und hätten verlangt, dass der Vater des Beschwerdeführers für diese arbeite. Sein Vater habe eine Privatklinik in XXXX besessen und dessen Brüder hätten von ihm gefordert, dass er ihre Verletzten versorge. Sein Vater habe dies verweigert. In der Folge sei sein Vater lange von ihnen belästigt und dann schließlich umgebracht worden, indem sie seine Klinik in die Luft gesprengt hätten. Nach seinem Tod seien sie noch ein Jahr in Afghanistan geblieben. Da sie es aufgrund der Belästigungen nicht mehr ausgehalten hätten, seien sie dann nach Pakistan gegangen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann von der belangten Behörde vorgehalten, im Zuge der Erstbefragung den nunmehr als verstorben angegebenen Bruder mit einem (aktuellen) Alter von 33 Jahren angeführt zu haben. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er habe damit gemeint, dass sein Bruder in diesem Alter verstorben sei. Über Vorhalt, dass er zuvor jedoch angegeben hätte, dass ihm nicht bekannt wäre, wie alt sein Bruder bei seinem Tod gewesen wäre, meinte der Beschwerdeführer, es sei ihm plötzlich eingefallen. Seine Mutter sei aktuell etwa 54 Jahre alt. Über Vorhalt, dass seine Mutter diesfalls bereits im Kindesalter ihren ersten Sohn bekommen haben müsste, erklärte der Beschwerdeführer, er habe gemeint, dass diese beim Tod des Vaters bzw. des Bruders 54 Jahre alt gewesen wäre. Wie alt sie jetzt sei, wisse er nicht. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er und seine Familie von den Taliban belästigt worden seien, weshalb sie schon früh nach Pakistan geflüchtet seien. Seine Onkel väterlicherseits seien bei den Taliban gewesen und hätten verlangt, dass der Vater des Beschwerdeführers für diese arbeite. Sein Vater habe eine Privatklinik in römisch 40 besessen und dessen Brüder hätten von ihm gefordert, dass er ihre Verletzten versorge. Sein Vater habe dies verweigert. In der Folge sei sein Vater lange von ihnen belästigt und dann schließlich umgebracht worden, indem sie seine Klinik in die Luft gesprengt hätten. Nach seinem Tod seien sie noch ein Jahr in Afghanistan geblieben. Da sie es aufgrund der Belästigungen nicht mehr ausgehalten hätten, seien sie dann nach Pakistan gegangen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann von der belangten Behörde vorgehalten, im Zuge der Erstbefragung den nunmehr als verstorben angegebenen Bruder mit einem (aktuellen) Alter von 33 Jahren angeführt zu haben. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er habe damit gemeint, dass sein Bruder in diesem Alter verstorben sei. Über Vorhalt, dass er zuvor jedoch angegeben hätte, dass ihm nicht bekannt wäre, wie alt sein Bruder bei seinem Tod gewesen wäre, meinte der Beschwerdeführer, es sei ihm plötzlich eingefallen. Seine Mutter sei aktuell etwa 54 Jahre alt. Über Vorhalt, dass seine Mutter diesfalls bereits im Kindesalter ihren ersten Sohn bekommen haben müsste, erklärte der Beschwerdeführer, er habe gemeint, dass diese beim Tod des Vaters bzw. des Bruders 54 Jahre alt gewesen wäre. Wie alt sie jetzt sei, wisse er nicht. Zu den Gründen, warum er schließlich Pakistan verlassen habe, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er und ein Arzt in Pakistan von der Familie eines im Spital verstorbenen Kindes angezeigt worden seien. Sie seien drei Monate im Gefängnis gewesen und dann entlassen worden. Die Polizei hätte ihn jedoch ständig belästigt, da er als Afghane keine Papiere besessen hätte. Er und seine gesamte Familie sei dann nach „ XXXX “ gegangen, wo es viele Taliban geben würde. Diese hätten verlangt, dass man mit ihnen zusammenarbeite. Jeder habe dort zweimal wöchentlich als Wache Nachtdienst verrichten müssen.Zu den Gründen, warum er schließlich Pakistan verlassen habe, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er und ein Arzt in Pakistan von der Familie eines im Spital verstorbenen Kindes angezeigt worden seien. Sie seien drei Monate im Gefängnis gewesen und dann entlassen worden. Die Polizei hätte ihn jedoch ständig belästigt, da er als Afghane keine Papiere besessen hätte. Er und seine gesamte Familie sei dann nach „ römisch 40 “ gegangen, wo es viele Taliban geben würde. Diese hätten verlangt, dass man mit ihnen zusammenarbeite. Jeder habe dort zweimal wöchentlich als Wache Nachtdienst verrichten müssen. Auf die Frage, wie seine persönliche Bedrohung in Afghanistan aussehe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht weggewollt habe. Er habe in Afghanistan aber nicht alleine leben können. Auf die Frage, ob er dort bedroht werde, gab der Beschwerdeführer an, dass es dort unsicher sei und Attentate geben würde. Wenn seine Onkel erfahren würden, dass er dort sei, würden diese ihn umbringen. Befragt, wie seine Onkel von seinem Aufenthalt erfahren sollten, meinte der Beschwerdeführer, die Taliban würden alles erfahren. Zur Frage, weshalb seine Onkel ihn nunmehr töten sollten, gab der Beschwerdeführer an, diese hätten eine Feindschaft mit seinem Vater gehabt und hätten die gesamte Familie umbringen wollen. Der Beschwerdeführer wiederholte sodann auf Nachfrage, dass sein Vater und sein Bruder bei der Detonation einer Bombe in der Klinik ums Leben gekommen seien. Zum Vorhalt, dass er in der Erstbefragung jedoch angegeben hätte, dass seine Angehörigen erschossen worden seien, entgegnete der Beschwerdeführer, davon nichts gesagt zu haben. Er habe gesagt, dass diese getötet worden seien. Auf Nachfrage erklärte er, die Ermordung seiner Angehörigen hätte nichts mit Blutrache zu tun gehabt. Darauf angesprochen, dass er dies jedoch in der Erstbefragung erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, weshalb dies niedergeschrieben worden sei. Er habe damit all seine Fluchtgründe genannt. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, durch die Taliban ums Leben zu kommen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Zu den Länderfeststellungen wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde stellte zusammengefasst fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handle, welcher der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams sowie der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und im Kleinkindalter seine Heimatprovinz Nangarhar verlassen habe und nach Pakistan übersiedelt sei, wo er bis zur Ausreise Richtung Europa gelebt und eine Schulausbildung sowie eine Ausbildung im Bereich der Krankenpflege absolviert habe. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. Aufgrund näher dargestellter Widersprüche innerhalb seines Vorbringens, welche insbesondere die Beschreibung der Privatklinik seines Vaters, die näheren Umstände der Ermordung seines Vaters und seines Bruders und seine Angaben zum Alter seines getöteten Bruders betreffen würden, sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem behaupteten Tod seiner Angehörigen noch ein Jahr lang im Herkunftsstaat hätte verbleiben können, habe dieser nicht glaubhaft gemacht, dass sein Vater und sein Bruder bei einem Bombenanschlag durch die Taliban ums Leben gekommen wären. Ebensowenig habe der Beschwerdeführer eine Bedrohung seiner eigenen Person durch die Taliban respektive eine Bedrohung wegen Blutrache glaubhaft dargelegt. Eine Verfolgung im Herkunftsstaat habe demnach ebenso wenig festgestellt werden können, wie eine Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. Aufgrund näher dargestellter Widersprüche innerhalb seines Vorbringens, welche insbesondere die Beschreibung der Privatklinik seines Vaters, die näheren Umstände der Ermordung seines Vaters und seines Bruders und seine Angaben zum Alter seines getöteten Bruders betreffen würden, sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem behaupteten Tod seiner Angehörigen noch ein Jahr lang im Herkunftsstaat hätte verbleiben können, habe dieser nicht glaubhaft gemacht, dass sein Vater und sein Bruder bei einem Bombenanschlag durch die Taliban ums Leben gekommen wären. Ebensowenig habe der Beschwerdeführer eine Bedrohung seiner eigenen Person durch die Taliban respektive eine Bedrohung wegen Blutrache glaubhaft dargelegt. Eine Verfolgung im Herkunftsstaat habe demnach ebenso wenig festgestellt werden können, wie eine Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Trotz der als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Ansiedelung in Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation möglich. Die Lage in seiner Herkunftsprovinz sei nicht als derart prekär einzustufen, als dass der Beschwerdeführer dort real Gefahr liefe, einen Eingriff in seine Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu erleiden. Der gesunde Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung sowie Berufsausbildung und Praxiserfahrung im Bereich der Krankenpflege und befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter. Es sei ihm somit zuzumuten, seinen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr durch eigene Arbeitsleistung sowie allenfalls mit Unterstützung seiner in Pakistan aufhältigen Angehörigen zu sichern, weshalb er nicht in eine ausweglose finanzielle oder wirtschaftliche Notlage geraten würde. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Trotz der als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Ansiedelung in Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation möglich. Die Lage in seiner Herkunftsprovinz sei nicht als derart prekär einzustufen, als dass der Beschwerdeführer dort real Gefahr liefe, einen Eingriff in seine Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu erleiden. Der gesunde Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung sowie Berufsausbildung und Praxiserfahrung im Bereich der Krankenpflege und befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter. Es sei ihm somit zuzumuten, seinen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr durch eigene Arbeitsleistung sowie allenfalls mit Unterstützung seiner in Pakistan aufhältigen Angehörigen zu sichern, weshalb er nicht in eine ausweglose finanzielle oder wirtschaftliche Notlage geraten würde. Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet. Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet. 1.
- Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.
- Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den ihm beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht eine Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. In der Begründung wurde der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde entgegengetreten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer begründend im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von privater Seite, bezüglich derer ihm kein staatlicher Schutz zur Verfügung stünde, verlassen habe. Soweit die belangte Behörde bemängeln würde, dass er Altersangaben seiner Angehörigen durcheinandergebracht habe, würde sie die Unterschiede der Gepflogenheiten Afghanistans außer Acht lassen, da das genaue Alter in der dortigen Gesellschaft keine Rolle spiele. Gleiches gelte für die Wortwahl bezüglich der medizinischen Einrichtung seines Vaters. Für ihn sei die Unterscheidung zwischen einem kleinen Krankenhaus und einer Arztpraxis nicht ausschlaggebend gewesen. Der Widerspruch hinsichtlich der Todesumstände seines Vaters und seines Bruders sei von ihm bereits aufgeklärt worden, da er in der Einvernahme klar darauf hingewiesen habe, dass beide bei einer Explosion umgekommen und nicht erschossen worden wären. Eventuell habe ihn der Dolmetscher bei der Erstbefragung falsch verstanden. Da bekannt sei, wie einflussreich die Taliban in Afghanistan seien und diese nicht davor scheuen würden, Widersacher, wie auch seinen Vater und seinen Bruder, kaltblütig zu ermorden, müsse er im Fall seiner Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Aufgrund des sich über ganz Afghanistan erstreckenden Netzwerkes der Taliban komme für ihn auch keine innerstaatliche Schutzalternative in Frage. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan sei ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zudem habe er Afghanistan bereits im Kleinkindalter verlassen und habe nie eine Beziehung zu seinem Heimatland aufgebaut, weshalb er im Fall einer Rückkehr auf sich alleine gestellt in einem für ihn quasi fremden Land eine existenzielle Notlage drohen würde. In eventu wurde vom Beschwerdeführer beantragt, die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Mit Eingaben vom XXXX und vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsbemühungen im Bundesgebiet.2.
- Mit Eingaben vom römisch 40 und vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsbemühungen im Bundesgebiet. 2.
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes brachte der Beschwerdeführer auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Seine Muttersprache sei Paschtu. Weiters spreche er noch Dari und Urdu. 2.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes brachte der Beschwerdeführer auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Seine Muttersprache sei Paschtu. Weiters spreche er noch Dari und Urdu. Zu seinen privaten und familiären Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, keine verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet zu haben. Er habe jedoch eine Freundin und viele Freunde in Österreich. Weiters habe er hier die deutsche Sprache erlernt, sei Mitglied eines Eishockeyvereins und sei als „Nachbarschaftshelfer“ tätig. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, den Kontakt zu seiner Familie vor rund zwei Monaten verloren zu haben, da diese, wie viele andere Afghanen, von den pakistanischen Behörden ausgewiesen worden sei. Zuletzt hätten sie sich im pakistanisch/afghanischen Grenzgebiet aufgehalten. Zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, in Pakistan eine zwölfjährige Schulbildung absolviert und im Anschluss etwa dreieinhalb Jahre in einem Krankenhaus gearbeitet zu haben. Dort habe er zunächst als „Aufpasser“ angefangen. Später habe er Bürotätigkeiten verrichtet und auch Tätigkeiten wie das Verabreichen von Injektionen erlernt. Auf die Frage, ob seine Vorgesetzten mit seiner Arbeit zufrieden gewesen wären oder es Schwierigkeiten gegeben hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, seine Vorgesetzten seien sehr zufrieden mit ihm gewesen und er könnte im Bedarfsfall auch Bestätigungen über seine damalige Arbeit von seinen Vorgesetzten erhalten. Über Vorhalt seiner Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom XXXX , demzufolge es in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Krankenhaus und dem Tod eines Kindes zu Schwierigkeiten gekommen wäre und er drei Monate im Gefängnis gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei richtig, dass ein Kind verstorben wäre und der Arzt möglicherweise einen Fehler gemacht hätte. Er selbst habe jedoch keinen Fehler gemacht. In weiterer Folge sei er zwar von der Polizei mitgenommen und befragt worden, doch es habe lediglich der Arzt für drei Monate ins Gefängnis gemusst. Befragt, weshalb er diesfalls anlässlich seiner Einvernahme davon gesprochen hätte, selbst drei Monate im Gefängnis gewesen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, er sei für drei Monate in Haft gewesen; er sei immer wieder zur Polizei gebracht und dort befragt und auch öfter einem Richter zur Befragung vorgeführt worden. Das Verfahren habe aber in einem Freispruch geendet, der Arzt habe angegeben, medizinisch richtig gehandelt zu haben. Es habe auch darüber hinaus Probleme mit den pakistanischen Behörden gegeben. Sie hätten als Afghanen viele Probleme gehabt und der Beschwerdeführer sei dort auch misshandelt worden. Grund für das Verlassen von Pakistan sei schließlich gewesen, dass seine Familie dort große Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt habe. Diese hätten gewollt, dass jeder Haushalt für drei Tage in der Woche einen Mann zur Verfügung stelle, was seiner Familie nicht möglich gewesen wäre. Außerdem sei sein Onkel, welcher seinen Vater und seinen Bruder getötet habe, von Afghanistan nach Pakistan gekommen. Da ihm von Seiten der Taliban und des Onkels Gefahr gedroht habe, habe seine Mutter gemeint, dass der Beschwerdeführer Pakistan verlassen sollte. Den Aufenthaltsort der Familie in Pakistan habe der Onkel durch seine vielen Kontakte erfahren. Infolge einer Offensive der Amerikaner seien er und die Taliban nach Pakistan geflüchtet und habe dieser die Familie im Jahr XXXX aufgesucht. Auf Nachfrage, ob sich der Onkel demnach nunmehr in Pakistan aufhalten würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse, da bereits einige Jahre vergangen seien. Seine Familie habe in XXXX in einem von der pakistanischen Regierung aufgestellten Zelt gelebt. Er selbst habe die Madrasa besucht und auch dort gelebt und geschlafen. Seine Mutter habe er lediglich in seinen ersten fünf Lebensjahren, sowie ein Jahr nachdem er die Schule abgeschlossen und im Krankenhaus gearbeitet habe, gesehen. Zum Vorhalt seiner Angabe vor der belangten Behörde am XXXX , demnach er von seiner Mutter in ein Waisenhaus gebracht worden wäre, bestätigte der Beschwerdeführer dies und erklärte, in diesem Waisenhaus habe sich die Madrasa befunden. Zu seinen privaten und familiären Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, keine verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet zu haben. Er habe jedoch eine Freundin und viele Freunde in Österreich. Weiters habe er hier die deutsche Sprache erlernt, sei Mitglied eines Eishockeyvereins und sei als „Nachbarschaftshelfer“ tätig. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, den Kontakt zu seiner Familie vor rund zwei Monaten verloren zu haben, da diese, wie viele andere Afghanen, von den pakistanischen Behörden ausgewiesen worden sei. Zuletzt hätten sie sich im pakistanisch/afghanischen Grenzgebiet aufgehalten. Zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, in Pakistan eine zwölfjährige Schulbildung absolviert und im Anschluss etwa dreieinhalb Jahre in einem Krankenhaus gearbeitet zu haben. Dort habe er zunächst als „Aufpasser“ angefangen. Später habe er Bürotätigkeiten verrichtet und auch Tätigkeiten wie das Verabreichen von Injektionen erlernt. Auf die Frage, ob seine Vorgesetzten mit seiner Arbeit zufrieden gewesen wären oder es Schwierigkeiten gegeben hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, seine Vorgesetzten seien sehr zufrieden mit ihm gewesen und er könnte im Bedarfsfall auch Bestätigungen über seine damalige Arbeit von seinen Vorgesetzten erhalten. Über Vorhalt seiner Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom römisch 40 , demzufolge es in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Krankenhaus und dem Tod eines Kindes zu Schwierigkeiten gekommen wäre und er drei Monate im Gefängnis gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei richtig, dass ein Kind verstorben wäre und der Arzt möglicherweise einen Fehler gemacht hätte. Er selbst habe jedoch keinen Fehler gemacht. In weiterer Folge sei er zwar von der Polizei mitgenommen und befragt worden, doch es habe lediglich der Arzt für drei Monate ins Gefängnis gemusst. Befragt, weshalb er diesfalls anlässlich seiner Einvernahme davon gesprochen hätte, selbst drei Monate im Gefängnis gewesen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, er sei für drei Monate in Haft gewesen; er sei immer wieder zur Polizei gebracht und dort befragt und auch öfter einem Richter zur Befragung vorgeführt worden. Das Verfahren habe aber in einem Freispruch geendet, der Arzt habe angegeben, medizinisch richtig gehandelt zu haben. Es habe auch darüber hinaus Probleme mit den pakistanischen Behörden gegeben. Sie hätten als Afghanen viele Probleme gehabt und der Beschwerdeführer sei dort auch misshandelt worden. Grund für das Verlassen von Pakistan sei schließlich gewesen, dass seine Familie dort große Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt habe. Diese hätten gewollt, dass jeder Haushalt für drei Tage in der Woche einen Mann zur Verfügung stelle, was seiner Familie nicht möglich gewesen wäre. Außerdem sei sein Onkel, welcher seinen Vater und seinen Bruder getötet habe, von Afghanistan nach Pakistan gekommen. Da ihm von Seiten der Taliban und des Onkels Gefahr gedroht habe, habe seine Mutter gemeint, dass der Beschwerdeführer Pakistan verlassen sollte. Den Aufenthaltsort der Familie in Pakistan habe der Onkel durch seine vielen Kontakte erfahren. Infolge einer Offensive der Amerikaner seien er und die Taliban nach Pakistan geflüchtet und habe dieser die Familie im Jahr römisch 40 aufgesucht. Auf Nachfrage, ob sich der Onkel demnach nunmehr in Pakistan aufhalten würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse, da bereits einige Jahre vergangen seien. Seine Familie habe in römisch 40 in einem von der pakistanischen Regierung aufgestellten Zelt gelebt. Er selbst habe die Madrasa besucht und auch dort gelebt und geschlafen. Seine Mutter habe er lediglich in seinen ersten fünf Lebensjahren, sowie ein Jahr nachdem er die Schule abgeschlossen und im Krankenhaus gearbeitet habe, gesehen. Zum Vorhalt seiner Angabe vor der belangten Behörde am römisch 40 , demnach er von seiner Mutter in ein Waisenhaus gebracht worden wäre, bestätigte der Beschwerdeführer dies und erklärte, in diesem Waisenhaus habe sich die Madrasa befunden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals sehr jung gewesen sei und nichts darüber wisse. Ihm sei erzählt worden, dass sein Vater ein kleines Spital betrieben hätte. Dieser sei vom Onkel väterlicherseits, der bei den Taliban gewesen wäre, aufgefordert worden, verletzte Taliban kostenlos zu behandeln. Dies habe sein Vater mit der Begründung abgelehnt, dass er sich dies nicht leisten könne. Schließlich sei sein Vater getötet worden. Manche würden sagen, er sei erschossen worden, andere hätten gesagt, dass er durch eine Bombenexplosion umgekommen sei. Als der Beschwerdeführer seine Mutter danach gefragt habe, habe diese zu weinen begonnen und er habe nichts Näheres von ihr erfahren können. Dies sei der Grund für die Flucht seiner Familie aus Afghanistan gewesen. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass auch sein Bruder getötet worden sei. Nach einem weiteren Jahr seien er und seine Familie nach Pakistan gezogen, nachdem sie von Taliban bedroht worden seien. Weshalb dies erst nach einem Jahr geschehen sei, wisse er nicht, da er damals noch zu jung gewesen sei. Nach seinen Befürchtungen für den Fall einer aktuellen Rückkehr nach Afghanistan gefragt, gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können. Die Lage in Afghanistan sei bekannt. Es würden täglich Schulen und Krankenhäuser in die Luft gesprengt werden. Auch auf der Straße sei man nicht sicher. Zudem habe er niemanden in Afghanistan. Danach gefragt, ob es für ihn eine konkrete Gefahr geben würde, erklärte der Beschwerdeführer, es drohe ihm Gefahr von Seiten seines Onkels väterlicherseits. Befragt, wie dieser Onkel ihn in Afghanistan finden sollte, meinte der Beschwerdeführer, der Onkel würde ihn früher oder später finden. Man wisse nie, wie oder wann er ihn finde. Abgesehen davon sei die Lage in Afghanistan so schlecht, dass es niemandem zumutbar wäre, dort zu leben. Auf die Frage, welchen Grund sein Onkel hätte, ihn in Afghanistan ausfindig zu machen, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Onkel alleine sei nicht das Problem. Es ginge auch um Bombenanschläge etc. Die Situation in XXXX sei derzeit sehr prekär. Die Nachfrage, ob er Afghanistan demnach aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen hätte, bejahte der Beschwerdeführer. Er könne weder nach Pakistan noch nach Afghanistan zurückkehren. Er habe Afghanistan vor allem aufgrund der immer schlechter werdenden Sicherheitslage, insbesondere in seiner Herkunftsprovinz, verlassen. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr durch seinen Onkel sei aus seiner Sicht nicht gegeben. Es fehle ihm zudem an einem familiären Netz in Afghanistan und er befürchte, bei einer Rückkehr aufgrund der dort stattfindenden Kämpfe getötet zu werden.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals sehr jung gewesen sei und nichts darüber wisse. Ihm sei erzählt worden, dass sein Vater ein kleines Spital betrieben hätte. Dieser sei vom Onkel väterlicherseits, der bei den Taliban gewesen wäre, aufgefordert worden, verletzte Taliban kostenlos zu behandeln. Dies habe sein Vater mit der Begründung abgelehnt, dass er sich dies nicht leisten könne. Schließlich sei sein Vater getötet worden. Manche würden sagen, er sei erschossen worden, andere hätten gesagt, dass er durch eine Bombenexplosion umgekommen sei. Als der Beschwerdeführer seine Mutter danach gefragt habe, habe diese zu weinen begonnen und er habe nichts Näheres von ihr erfahren können. Dies sei der Grund für die Flucht seiner Familie aus Afghanistan gewesen. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass auch sein Bruder getötet worden sei. Nach einem weiteren Jahr seien er und seine Familie nach Pakistan gezogen, nachdem sie von Taliban bedroht worden seien. Weshalb dies erst nach einem Jahr geschehen sei, wisse er nicht, da er damals noch zu jung gewesen sei. Nach seinen Befürchtungen für den Fall einer aktuellen Rückkehr nach Afghanistan gefragt, gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können. Die Lage in Afghanistan sei bekannt. Es würden täglich Schulen und Krankenhäuser in die Luft gesprengt werden. Auch auf der Straße sei man nicht sicher. Zudem habe er niemanden in Afghanistan. Danach gefragt, ob es für ihn eine konkrete Gefahr geben würde, erklärte der Beschwerdeführer, es drohe ihm Gefahr von Seiten seines Onkels väterlicherseits. Befragt, wie dieser Onkel ihn in Afghanistan finden sollte, meinte der Beschwerdeführer, der Onkel würde ihn früher oder später finden. Man wisse nie, wie oder wann er ihn finde. Abgesehen davon sei die Lage in Afghanistan so schlecht, dass es niemandem zumutbar wäre, dort zu leben. Auf die Frage, welchen Grund sein Onkel hätte, ihn in Afghanistan ausfindig zu machen, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Onkel alleine sei nicht das Problem. Es ginge auch um Bombenanschläge etc. Die Situation in römisch 40 sei derzeit sehr prekär. Die Nachfrage, ob er Afghanistan demnach aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen hätte, bejahte der Beschwerdeführer. Er könne weder nach Pakistan noch nach Afghanistan zurückkehren. Er habe Afghanistan vor allem aufgrund der immer schlechter werdenden Sicherheitslage, insbesondere in seiner Herkunftsprovinz, verlassen. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr durch seinen Onkel sei aus seiner Sicht nicht gegeben. Es fehle ihm zudem an einem familiären Netz in Afghanistan und er befürchte, bei einer Rückkehr aufgrund der dort stattfindenden Kämpfe getötet zu werden. Der Beschwerdeführer legte seine Tazkira sowie seine Geburtsurkunde und diverse Bestätigungen über seine Integrationsbemühungen in Österreich vor. 2.
- Mit Eingaben vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX sowie vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer weitere integrationsbescheinigende Unterlagen. 2.
- Mit Eingaben vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 , vom römisch 40 sowie vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer weitere integrationsbescheinigende Unterlagen. 2.
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein damaliger bevollmächtigter Vertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.2.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein damaliger bevollmächtigter Vertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, grundsätzlich gesund zu sein, jedoch an einer Laktoseintoleranz sowie an Magenproblemen und einer chronisch verstopften Nase zu leiden. Da er ständig über sein Schicksal nachdenke, leide er zudem an starken Kopfschmerzen. Zu seinen Lebensverhältnissen seit dem Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, er sei alleinstehend, wohne manchmal bei einem österreichischen Bekannten und manchmal in einem Asylheim. Nachts arbeite er selbstständig als Zeitungsausträger und besuche sechsmal wöchentlich einen privaten Deutschunterricht. Am Wochenende würde er ins Sprach-Café gehen. Seine Deutschkenntnisse würde er als durchschnittlich einstufen, diese seien ausreichend, um seinen Alltag zu bewältigen. Demnächst werde er zu der Deutschprüfung auf dem Niveau B1 antreten. Zudem spiele er in einem Verein Eisstockschießen und sei Mitglied in einem Fitnessstudio. Weiters betreue er gelegentlich ehrenamtlich alte Menschen in einem Krankenhaus. Die Mehrheit seiner Freunde seien Österreicher. Er wolle sich eine Zukunft in Österreich aufbauen, arbeiten gehen und eine Ausbildung als Krankenpfleger absolvieren. Zu seinen Familienmitgliedern befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese derzeit in Afghanistan an der pakistanischen Grenze leben und er zuletzt vor rund einem Monat telefonisch Kontakt mit einem Schwager gehabt habe. Zwei seiner Schwestern seien in Pakistan verheiratet, zwei weitere Schwestern würden mit der Mutter im Grenzgebiet leben. Auch sein Bruder lebe bei seiner Mutter. Diese würden abwechselnd in Afghanistan und in Pakistan in Flüchtlingscamps leben. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht und diese werde durch den Schwager unterstützt. Weitere Verwandte in Afghanistan habe er nicht. Über den Aufenthaltsort seines Onkels väterlicherseits sei er nach wie vor nicht in Kenntnis. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass dieser wolle, dass die jüngste Schwester des Beschwerdeführers seinen Sohn heirate. Deswegen habe er auch den Vater des Beschwerdeführers umgebracht. Seine Familie pendle deshalb zwischen Afghanistan und Pakistan, damit sein Onkel seine jüngste Schwester nicht zwangsweise zu sich holen könne. Sein Vater sei vor langer Zeit umgebracht worden, als er vier oder fünf Jahre alt gewesen sei. Wie alt seine jüngste Schwester zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, sei ihm nicht bekannt. Auch könne er nicht angeben, wie alt diese aktuell sei. Er nehme an, dass seine Schwester 19 oder 20 Jahre alt sei. In weiterer Folge wurden ergänzend zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten zur Lage in Afghanistan durch den erkennenden Richter aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der heutigen Verhandlung folgende Unterlagen in das Verfahren eingebracht: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, in der Fassung vom 31.01.2019 UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 EASO-Guidance Note zu Afghanistan von Juni 2018 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif: Landflucht als Folge der Dürre; Auswirkungen der Dürre/Landflucht auf die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, auf die Wohnraumbeschaffung und die Situation am Arbeitsmarkt für Neuansiedler (insbesondere von RückkehrerInnen) [a-10737], XXXX ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif: Landflucht als Folge der Dürre; Auswirkungen der Dürre/Landflucht auf die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, auf die Wohnraumbeschaffung und die Situation am Arbeitsmarkt für Neuansiedler (insbesondere von RückkehrerInnen) [a-10737], römisch 40 Nach Erörterung dieser Unterlagen wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurden vom Beschwerdeführer weitere integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht. 2.
- In weiterer Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom XXXX und XXXX der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von dieser nicht erstattet.2.
- In weiterer Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom römisch 40 und römisch 40 der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von dieser nicht erstattet. 2.
- Mit Eingaben vom XXXX und vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer weitere Belege über seine Integrationsbemühungen in Österreich sowie ärztliche Unterlagen. Eine Stellungnahme zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom XXXX erörterten Länderberichten wurde nicht abgegeben. 2.
- Mit Eingaben vom römisch 40 und vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Belege über seine Integrationsbemühungen in Österreich sowie ärztliche Unterlagen. Eine Stellungnahme zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 erörterten Länderberichten wurde nicht abgegeben. 2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen in Höhe von EUR 6,00 (Gesamthöhe EUR 1.800,-), im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagsätzen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen in Höhe von EUR 6,00 (Gesamthöhe EUR 1.800,-), im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagsätzen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 2.
- Mit Eingabe vom XXXX wurde unter Berufung auf die erteilte Vollmacht bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch XXXX vertreten werde. In der gleichzeitig eingebrachten Stellungnahme wurde von der bevollmächtigten Vertreterin ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seit beinahe acht Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer sei die Dauer des Verfahrens nicht anzulasten. Dieser verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, sei selbstständig erwerbstätig und verfüge über ein soziales Netz in Österreich. Er sei selbsterhaltungsfähig und werde in diversen Unterstützungsschreiben aus seinem sozialen Umfeld als hilfsbereit und verlässlich beschrieben. Ohne auf Unterstützung seiner eigenen Familie zurückgreifen zu können, wäre es für den Beschwerdeführer als rückkehrenden jungen Erwachsenen im Herkunftsstaat hingegen nur schwer möglich, eine Existenzgrundlage aus eigener Kraft zu schaffen. Zusammenschauend verleihe der Grad der sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen, sprachlichen und beruflichen Integration des Beschwerdeführers seinen persönlichen Interessen ein derart hohes Gewicht, dass diese die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers überwiegen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher einen unzulässigen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtsgüter darstellen.2.
- Mit Eingabe vom römisch 40 wurde unter Berufung auf die erteilte Vollmacht bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch römisch 40 vertreten werde. In der gleichzeitig eingebrachten Stellungnahme wurde von der bevollmächtigten Vertreterin ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seit beinahe acht Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer sei die Dauer des Verfahrens nicht anzulasten. Dieser verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, sei selbstständig erwerbstätig und verfüge über ein soziales Netz in Österreich. Er sei selbsterhaltungsfähig und werde in diversen Unterstützungsschreiben aus seinem sozialen Umfeld als hilfsbereit und verlässlich beschrieben. Ohne auf Unterstützung seiner eigenen Familie zurückgreifen zu können, wäre es für den Beschwerdeführer als rückkehrenden jungen Erwachsenen im Herkunftsstaat hingegen nur schwer möglich, eine Existenzgrundlage aus eigener Kraft zu schaffen. Zusammenschauend verleihe der Grad der sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen, sprachlichen und beruflichen Integration des Beschwerdeführers seinen persönlichen Interessen ein derart hohes Gewicht, dass diese die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers überwiegen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher einen unzulässigen Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtsgüter darstellen. Als Beilage wurden u.a. Nachweise über das Einkommen des Beschwerdeführers im Zeitraum von 2018 bis Juli 2020 sowie Referenzschreiben aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers übermittelt. 2.
- Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 (in der Fassung vom 21.07.2020) und räumte die Möglichkeit ein, sich dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde keinen Gebrauch.2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 (in der Fassung vom 21.07.2020) und räumte die Möglichkeit ein, sich dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde keinen Gebrauch. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde von der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers zu dem im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ab seinem fünften Lebensjahr bis zu seiner Flucht nach Europa im Jahr XXXX in Pakistan aufhältig gewesen sei. Er sei somit seit beinahe 25 Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen. Unter Verweis auf die EASO-Guidance Note zu Afghanistan von 2018 und 2019 sowie die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde von der bevollmächtigten Vertreterin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan über kein familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk verfügen würde, das in der Lage sei, ihn zu unterstützen. Seine Familienmitglieder würden abwechselnd in verschiedenen Flüchtlingscamps im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet leben und auf die unregelmäßige Unterstützung des Schwagers des Beschwerdeführers angewiesen sein. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit gänzlich auf sich alleine gestellt. Bei einer Niederlassung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif müsste er sich folglich aus eigener Kraft erhalten. Die Stadt Kabul komme nach Ansicht des UNHCR angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage als interne Schutzalternative schon grundsätzlich nicht in Betracht. Zwar werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seine schulische Ausbildung, sein Alter und seine Gesundheit grundsätzlich als arbeitsfähig einzustufen sei, er sei aber zu keinem Zeitpunkt seines Lebens darauf angewiesen gewesen, sich aus eigener Kraft zu erhalten und sei auch während seines Aufenthaltes in Pakistan, wo er im Familienverband gelebt hätte, stets versorgt und verpflegt worden. Hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan selbsterhaltungsfähig sei und sich im Falle einer Rückkehr auf dem ihm gänzlich unbekannten lokalen Arbeitsmarkt ohne Unterstützung durchsetzen würde können, würden nicht existieren. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass er in Afghanistan über keine einschlägige Berufsausbildung verfüge. Zudem gehe aus dem im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation hervor, dass die Corona-Pandemie Afghanistan fest im Griff habe. Die schon vor Ausbruch der Corona-Pandemie angespannte Sicherheits- und Versorgungslage sei durch diese noch weiter verschärft worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK ausgesetzt. 2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde von der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers zu dem im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ab seinem fünften Lebensjahr bis zu seiner Flucht nach Europa im Jahr römisch 40 in Pakistan aufhältig gewesen sei. Er sei somit seit beinahe 25 Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen. Unter Verweis auf die EASO-Guidance Note zu Afghanistan von 2018 und 2019 sowie die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde von der bevollmächtigten Vertreterin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan über kein familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk verfügen würde, das in der Lage sei, ihn zu unterstützen. Seine Familienmitglieder würden abwechselnd in verschiedenen Flüchtlingscamps im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet leben und auf die unregelmäßige Unterstützung des Schwagers des Beschwerdeführers angewiesen sein. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit gänzlich auf sich alleine gestellt. Bei einer Niederlassung in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif müsste er sich folglich aus eigener Kraft erhalten. Die Stadt Kabul komme nach Ansicht des UNHCR angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage als interne Schutzalternative schon grundsätzlich nicht in Betracht. Zwar werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seine schulische Ausbildung, sein Alter und seine Gesundheit grundsätzlich als arbeitsfähig einzustufen sei, er sei aber zu keinem Zeitpunkt seines Lebens darauf angewiesen gewesen, sich aus eigener Kraft zu erhalten und sei auch während seines Aufenthaltes in Pakistan, wo er im Familienverband gelebt hätte, stets versorgt und verpflegt worden. Hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan selbsterhaltungsfähig sei und sich im Falle einer Rückkehr auf dem ihm gänzlich unbekannten lokalen Arbeitsmarkt ohne Unterstützung durchsetzen würde können, würden nicht existieren. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass er in Afghanistan über keine einschlägige Berufsausbildung verfüge. Zudem gehe aus dem im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation hervor, dass die Corona-Pandemie Afghanistan fest im Griff habe. Die schon vor Ausbruch der Corona-Pandemie angespannte Sicherheits- und Versorgungslage sei durch diese noch weiter verschärft worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, zudem beherrscht er die Sprache Urdu. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX (Provinz Nangarhar) geboren, wo er bis zum Alter von etwa fünf Jahren im Familienverband lebte. Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, zudem beherrscht er die Sprache Urdu. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 (Provinz Nangarhar) geboren, wo er bis zum Alter von etwa fünf Jahren im Familienverband lebte. Im Anschluss, sohin etwa im Jahr XXXX , zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Pakistan, wo er eine zwölfjährige Schulbildung absolvierte und anschließend für etwa dreieinhalb Jahre eine berufliche Tätigkeit in einem Krankenhaus in der Stadt XXXX ausübte, welche im Wesentlichen Wachdienste, Bürotätigkeiten und medizinische Hilfsleistungen beinhaltete. In seinem Herkunftsstaat Afghanistan hat er sich seit der im Kleinkindalter erfolgten Ausreise nicht mehr aufgehalten. Im Anschluss, sohin etwa im Jahr römisch 40 , zog der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Pakistan, wo er eine zwölfjährige Schulbildung absolvierte und anschließend für etwa dreieinhalb Jahre eine berufliche Tätigkeit in einem Krankenhaus in der Stadt römisch 40 ausübte, welche im Wesentlichen Wachdienste, Bürotätigkeiten und medizinische Hilfsleistungen beinhaltete. In seinem Herkunftsstaat Afghanistan hat er sich seit der im Kleinkindalter erfolgten Ausreise nicht mehr aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und mit den afghanischen Gegebenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer hat Pakistan im Frühjahr XXXX verlassen und reiste schlepperunterstützt illegal über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich rund fünf Monate aufhielt und einer Erwerbstätigkeit nachging. Anschließend reiste er über Mazedonien und Ungarn nach Österreich, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der Beschwerdeführer hat Pakistan im Frühjahr römisch 40 verlassen und reiste schlepperunterstützt illegal über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich rund fünf Monate aufhielt und einer Erwerbstätigkeit nachging. Anschließend reiste er über Mazedonien und Ungarn nach Österreich, wo er am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Drei der Schwestern des Beschwerdeführers leben in Pakistan mit ihren Ehemännern. Die Mutter des Beschwerdeführers, dessen geistig beeinträchtigter Bruder und zwei weitere Schwestern hielten sich zuletzt in Flüchtlingsunterkünften im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet auf, wobei sie laut Aussagen des Beschwerdeführers abwechselnd auf dem Territorium Pakistans und jenem Afghanistans aufhältig sind. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in prekären finanziellen Verhältnissen und wird durch einen Schwager des Beschwerdeführers unterstützt, welcher einer Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer nachgeht. Beim Beschwerdeführer wurden Morbus Scheuermann (Wachstumsstörung der jugendlichen Wirbelsäule, welche zu einer schmerzhaften Fehlhaltung führen kann), Thorakale Hyperkyphose (Rundrücken), Skoliose BWS-LWS, abdominelle Beschwerden, Laktoseintoleranz, eine Angststörung, Depressio sowie ein Verdacht einer posttraumatischen Reaktion diagnostiziert. Er nimmt keine dauernde medikamentöse oder fachärztliche Behandlung in Anspruch. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf einer COVID-19 Infektion der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer unterliegt im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung durch einen den Taliban angehörenden Onkel väterlicherseits, welcher Mitte der 1990er-Jahre den Vater und Bruder des Beschwerdeführers, aufgrund der Weigerung des Vaters, Angehörige der Taliban in der von ihm betriebenen Privatklinik kostenfrei medizinisch zu versorgen, ermordet und dadurch die Flucht der Familie nach Pakistan veranlasst hätte. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine gezielte Verfolgung durch seinen Onkel oder Angehörige der Taliban. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. 1.
- Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangarhar aufgrund der volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz Nangarhar ist individuell nicht zumutbar. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung insbesondere in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf kein Risiko eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann diese Orte von Österreich sicher mit dem Flugzeug erreichen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Erkrankungen und hat während seiner Aufenthalte in Pakistan, Griechenland und in Österreich eine überdurchschnittliche Anpassungsfähigkeit gezeigt und seine Selbsterhaltungsfähigkeit langjährig unter Beweis gestellt. 1.
- Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im XXXX durchgehend aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im römisch 40 durchgehend aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er zeigte sich während seiner gesamten Aufenthaltsdauer um eine umfassende Integration bemüht. Der Beschwerdeführer eignete sich Deutschkenntnisse an, absolvierte im XXXX eine ÖSD-Sprachprüfung auf dem Niveau A2 mit gutem Erfolg und nimmt seither an weiterführenden Sprachkursen auf dem Niveau B1 teil. Ihm ist eine Verständigung in deutscher Sprache im Alltag problemlos möglich. Der Beschwerdeführer geht seit dem XXXX einer selbstständigen Tätigkeit als Zeitungsausträger nach, womit er im Jahr 2018 ein Einkommen von EUR 18.950,53 sowie im Jahr 2019 ein Einkommen von EUR 15.532,96 ins Verdienen brachte. Überdies engagierte er sich durch ehrenamtliche Tätigkeit in der Krankenbetreuung und knüpfte enge Kontakte in der österreichischen Gesellschaft. Der Beschwerdeführer schloss zahlreiche Freundschaften mit in Österreich lebenden Personen, engagierte sich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und ist seit XXXX aktives Mitglied in einem Eisstockverein. Der Beschwerdeführer hat während seiner Aufenthaltsdauer eine umfassende Integration erlangt, ein intensives Privatleben im Bundesgebiet aufgebaut und es ist von einer positiven Prognose hinsichtlich einer (auch) künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer strebt an, künftig als Krankenpfleger im Bundesgebiet zu arbeiten. Zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan bestehen keine maßgeblichen Bindungen mehr.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er zeigte sich während seiner gesamten Aufenthaltsdauer um eine umfassende Integration bemüht. Der Beschwerdeführer eignete sich Deutschkenntnisse an, absolvierte im römisch 40 eine ÖSD-Sprachprüfung auf dem Niveau A2 mit gutem Erfolg und nimmt seither an weiterführenden Sprachkursen auf dem Niveau B1 teil. Ihm ist eine Verständigung in deutscher Sprache im Alltag problemlos möglich. Der Beschwerdeführer geht seit dem römisch 40 einer selbstständigen Tätigkeit als Zeitungsausträger nach, womit er im Jahr 2018 ein Einkommen von EUR 18.950,53 sowie im Jahr 2019 ein Einkommen von EUR 15.532,96 ins Verdienen brachte. Überdies engagierte er sich durch ehrenamtliche Tätigkeit in der Krankenbetreuung und knüpfte enge Kontakte in der österreichischen Gesellschaft. Der Beschwerdeführer schloss zahlreiche Freundschaften mit in Österreich lebenden Personen, engagierte sich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und ist seit römisch 40 aktives Mitglied in einem Eisstockverein. Der Beschwerdeführer hat während seiner Aufenthaltsdauer eine umfassende Integration erlangt, ein intensives Privatleben im Bundesgebiet aufgebaut und es ist von einer positiven Prognose hinsichtlich einer (auch) künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer strebt an, künftig als Krankenpfleger im Bundesgebiet zu arbeiten. Zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan bestehen keine maßgeblichen Bindungen mehr. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen in Höhe von EUR 6,00 (Gesamthöhe EUR 1.800,-), im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagsätzen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagsätzen in Höhe von EUR 6,00 (Gesamthöhe EUR 1.800,-), im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagsätzen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX bis XXXX im Bundesgebiet mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter des Amtes der XXXX Landesregierung durch Unterlassung der Meldung, dass er bei einer näher angeführten GmbH als Zeitungsausträger arbeite und damit monatlich mehr als EUR 110,- verdiene, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet hat, welche diese in einem Betrag in Höhe von EUR 31.734,15 am Vermögen schädigten, nämlich zur Gewährung von Leistungen aus der Grundversorgung. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter des Amtes der römisch 40 Landesregierung durch Unterlassung der Meldung, dass er bei einer näher angeführten GmbH als Zeitungsausträger arbeite und damit monatlich mehr als EUR 110,- verdiene, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet hat, welche diese in einem Betrag in Höhe von EUR 31.734,15 am Vermögen schädigten, nämlich zur Gewährung von Leistungen aus der Grundversorgung. Im Zuge der Strafbemessung wurden als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen der lange Tatzeitraum gewertet. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Aufgrund der dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebrachten Erkenntnisquellen zur Lage in Afghanistan werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen: 1.5.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, in der Fassung vom 21.07.2020: Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle - ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.3.2020). Sicherheitslage im Jahr 2019: Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mision (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer: Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). […] Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
- Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020). High-Profile Angriffe (HPAs): Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten: Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vgl. TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vergleiche TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban: Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020). 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020). Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen: Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019). Kabul: Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber
- Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi (UNODC/MCN 11.2018). Kabul-Stadt - Geographie und Demographie: Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). […] Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017). Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen: Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine disruptive Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“ (AAN 19.3.2019). Nichtsdestotrotz ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017).Nichtsdestotrotz ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019).Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vergleiche FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der
- ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command - Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des
- ANA Corps (USDOD 6.2019). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018).Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung: […] Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vgl. TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018,. KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vgl. PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vgl. TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vgl. PAJ 28.5.2019).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vergleiche TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018,. KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vergleiche PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vergleiche TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vergleiche PAJ 28.5.2019). Balkh: Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vgl. GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab (TD 5.12.2017). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet (PAJ 9.1.2019). Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den
- Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019). Das Hauptquartier des
- ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung: […] Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. (UNAMA 2.2020). Im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vgl KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vgl. KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vgl. TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vgl. TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vgl. RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.Im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vergleiche KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vergleiche KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vergleiche TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vergleiche TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vergleiche RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an. Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vgl. 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regieru