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{'item': 'W121 2224874-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 10§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2021 GeschäftszahlW121 2224874-1 SpruchW121 2224874-1/5E, W121 2224874-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Ausbildung zum XXXX und einschlägige Berufserfahrung. Seit XXXX steht er im Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und zwei kurzfristige Dienstverhältnisse.Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Ausbildung zum römisch 40 und einschlägige Berufserfahrung. Seit römisch 40 steht er im Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und zwei kurzfristige Dienstverhältnisse. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) am XXXX der Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als LKW-Fahrer für Hängerzug im Inland bei der XXXX , mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag vermittelt wurde. Als Anforderungen an die Bewerber wurden der Besitz der Führerscheine der Klassen C und E, Fahrpraxis, Besitz der Fahrerkarte und C95, den Aufgaben entsprechende Deutschkenntnisse und der abgeleistete Wehr- oder Wehrersatzdienst genannt. Geboten wurden eine solide Einschulung und ein kollegiales Team. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung, die genauen Arbeitszeiten würden mit der Dienstgeberin vereinbart. Die Bewerbung sollte nach telefonischer Terminvereinbarung mit XXXX erfolgen.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) am römisch 40 der Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als LKW-Fahrer für Hängerzug im Inland bei der römisch 40 , mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag vermittelt wurde. Als Anforderungen an die Bewerber wurden der Besitz der Führerscheine der Klassen C und E, Fahrpraxis, Besitz der Fahrerkarte und C95, den Aufgaben entsprechende Deutschkenntnisse und der abgeleistete Wehr- oder Wehrersatzdienst genannt. Geboten wurden eine solide Einschulung und ein kollegiales Team. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung, die genauen Arbeitszeiten würden mit der Dienstgeberin vereinbart. Die Bewerbung sollte nach telefonischer Terminvereinbarung mit römisch 40 erfolgen. Am XXXX teilte die potenzielle Dienstgeberin dem AMS mit, dass der Beschwerdeführer sich zwar vorgestellt, aber kein Arbeitsinteresse gezeigt hätte und die Arbeit nicht kennenlernen hätte wollen. Außerdem hätte er seine XXXX zu betreuen, die zwar nicht pflegebedürftig sei, aber er würde täglich selbst kochen wollen, da Essen auf Rädern keinesfalls in Frage käme.Am römisch 40 teilte die potenzielle Dienstgeberin dem AMS mit, dass der Beschwerdeführer sich zwar vorgestellt, aber kein Arbeitsinteresse gezeigt hätte und die Arbeit nicht kennenlernen hätte wollen. Außerdem hätte er seine römisch 40 zu betreuen, die zwar nicht pflegebedürftig sei, aber er würde täglich selbst kochen wollen, da Essen auf Rädern keinesfalls in Frage käme. In der niederschriftlichen Einvernahme

§ 10Al

VG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die zugewiesene Beschäftigung keine grundsätzlichen Einwendungen erhebe, außer, dass er nicht 50-60h/Woche arbeiten wolle. Zu den Angaben von XXXX gab er an, dass ihm keine Arbeit und auch kein Probearbeitstag angeboten worden seien. Er hätte eigentlich darauf gewartet und sich gedacht, dass sie sich noch mit XXXX besprechen werde, da sie das Unternehmen gemeinsam führten. Gegen die Stelle hätte er keine Einwendungen. Er hätte nur auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Sie hätte ihm sogar angeboten, mit dem LKW von XXXX nach Hause zu fahren. Er hätte aber auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln pendeln können. Er koche frisches Essen am Wochenende oder am Abend vor, das seine XXXX sodann in der Mikrowelle aufwärme. Das mache er bereits länger. Zudem verbinde er seiner XXXX täglich den Fuß. Wenn seine XXXX duscht, müsse er anwesend sein, aber das sei alles Einteilungssache. Er könne sich alles einteilen, auch wenn er arbeite und mache das alles schon etwas länger. Überdies verwies der Beschwerdeführer auf ein von ihm angefertigtes Gedächtnisprotokoll zur Bewerbung vom XXXX .In der niederschriftlichen Einvernahme

Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er gegen die zugewiesene Beschäftigung keine grundsätzlichen Einwendungen erhebe, außer, dass er nicht 50-60h/Woche arbeiten wolle. Zu den Angaben von römisch 40 gab er an, dass ihm keine Arbeit und auch kein Probearbeitstag angeboten worden seien. Er hätte eigentlich darauf gewartet und sich gedacht, dass sie sich noch mit römisch 40 besprechen werde, da sie das Unternehmen gemeinsam führten. Gegen die Stelle hätte er keine Einwendungen. Er hätte nur auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Sie hätte ihm sogar angeboten, mit dem LKW von römisch 40 nach Hause zu fahren. Er hätte aber auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln pendeln können. Er koche frisches Essen am Wochenende oder am Abend vor, das seine römisch 40 sodann in der Mikrowelle aufwärme. Das mache er bereits länger. Zudem verbinde er seiner römisch 40 täglich den Fuß. Wenn seine römisch 40 duscht, müsse er anwesend sein, aber das sei alles Einteilungssache. Er könne sich alles einteilen, auch wenn er arbeite und mache das alles schon etwas länger. Überdies verwies der Beschwerdeführer auf ein von ihm angefertigtes Gedächtnisprotokoll zur Bewerbung vom römisch 40 . Aufgrund dieser Angaben wurde die potenzielle Dienstgeberin vom AMS am XXXX als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer beim Bewerbungsgespräch am XXXX um 10:30 kein erkennbares Interesse an der angebotenen Beschäftigung gezeigt hätte.Aufgrund dieser Angaben wurde die potenzielle Dienstgeberin vom AMS am römisch 40 als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer beim Bewerbungsgespräch am römisch 40 um 10:30 kein erkennbares Interesse an der angebotenen Beschäftigung gezeigt hätte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38Al

VG iVm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass er eine mögliche Arbeitsaufnahme als LKW-Lenker bei der XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX vereitelt hätte. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe

§ 10Abs 3 Al

VG wurde verneint.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass er eine mögliche Arbeitsaufnahme als LKW-Lenker bei der römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 vereitelt hätte. Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Nachsichtgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wurde verneint. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er beim Bewerbungsgespräch am XXXX gar nicht gefragt worden sei, ob er am XXXX oder an einem anderen Tag zu arbeiten beginnen könne. Im Gegenteil, er hätte bereits am XXXX zu arbeiten beginnen können. Als er die Bemerkung gemacht hätte, dass er nicht überladen mit dem LKW fahren würde, sei ihm sofort aufgefallen, dass XXXX „eisig“ reagiert und gesagt hätte, dass ihre Fahrzeuge ausgelastet fahren würden. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er beim Bewerbungsgespräch am römisch 40 gar nicht gefragt worden sei, ob er am römisch 40 oder an einem anderen Tag zu arbeiten beginnen könne. Im Gegenteil, er hätte bereits am römisch 40 zu arbeiten beginnen können. Als er die Bemerkung gemacht hätte, dass er nicht überladen mit dem LKW fahren würde, sei ihm sofort aufgefallen, dass römisch 40 „eisig“ reagiert und gesagt hätte, dass ihre Fahrzeuge ausgelastet fahren würden. Beigefügt war das, dem AMS bereits zuvor vorgelegte, Gedächtnisprotokoll vom XXXX . Demnach hätte er bei der Firma ein ca. einstündiges Bewerbungsgespräch gehabt, wo ihm XXXX alles über die Firma erklärt und sich über seinen beruflichen Werdegang informiert hätte. Auf seine Frage, wie viele Stunden in ihrer Firma gearbeitet werde, hätte XXXX ihm geantwortet, dass 50-60 Stunden normal seien. Er hätte angegeben, dass er gerne 40 Stunden +- arbeiten würde, da er zu Hause auch noch seine XXXX betreue. Auch hätte er mitgeteilt, dass er vier Mal im Jahr zum XXXX arzt müsse, wegen einer XXXX . Er hätte ihr auch erklärt, dass er seine gesetzlichen Ruhezeiten einhalte und auch nicht überladen fahre. Daraufhin hätte er die Antwort erhalten, dass die Fahrzeuge ausgelastet fahren würden, weshalb sich die Stimmung auf einmal komisch angefühlt hätte. Auf die Frage, wie er sich in seiner Freizeit entspanne, hätte er geantwortet, dass er u.a. Übungen für seinen Bewegungsapparat mache, wenn er Zeit dafür hätte. Danach hätte sie ihn gefragt, ob er noch Fragen hätte, woraufhin er geantwortet hätte, dass die Fragen in der Praxis kämen. Er hätte mit einem Einstellungsangebot gerechnet, jedoch sei nichts gekommen. Daher hätte er gedacht, dass sie sich vielleicht mit XXXX besprechen würde. Umso mehr hätte ihn das Schreiben des AMS überrascht. Bis heute hätte er von der XXXX kein Einstellungsangebot erhalten, weshalb er auch nichts ablehnen hätte können. Beigefügt war das, dem AMS bereits zuvor vorgelegte, Gedächtnisprotokoll vom römisch 40 . Demnach hätte er bei der Firma ein ca. einstündiges Bewerbungsgespräch gehabt, wo ihm römisch 40 alles über die Firma erklärt und sich über seinen beruflichen Werdegang informiert hätte. Auf seine Frage, wie viele Stunden in ihrer Firma gearbeitet werde, hätte römisch 40 ihm geantwortet, dass 50-60 Stunden normal seien. Er hätte angegeben, dass er gerne 40 Stunden +- arbeiten würde, da er zu Hause auch noch seine römisch 40 betreue. Auch hätte er mitgeteilt, dass er vier Mal im Jahr zum römisch 40 arzt müsse, wegen einer römisch 40 . Er hätte ihr auch erklärt, dass er seine gesetzlichen Ruhezeiten einhalte und auch nicht überladen fahre. Daraufhin hätte er die Antwort erhalten, dass die Fahrzeuge ausgelastet fahren würden, weshalb sich die Stimmung auf einmal komisch angefühlt hätte. Auf die Frage, wie er sich in seiner Freizeit entspanne, hätte er geantwortet, dass er u.a. Übungen für seinen Bewegungsapparat mache, wenn er Zeit dafür hätte. Danach hätte sie ihn gefragt, ob er noch Fragen hätte, woraufhin er geantwortet hätte, dass die Fragen in der Praxis kämen. Er hätte mit einem Einstellungsangebot gerechnet, jedoch sei nichts gekommen. Daher hätte er gedacht, dass sie sich vielleicht mit römisch 40 besprechen würde. Umso mehr hätte ihn das Schreiben des AMS überrascht. Bis heute hätte er von der römisch 40 kein Einstellungsangebot erhalten, weshalb er auch nichts ablehnen hätte können. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihm die angebotene Stelle in jeglicher Hinsicht zumutbar gewesen wäre. Unstrittig sei, dass er sich auf die freie Stelle bei der potenziellen Dienstgeberin beworben habe. Sein Verhalten und seine Angaben beim Bewerbungsgespräch seien jedoch in nachvollziehbarer Weise von der potenziellen Dienstgeberin als mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle aufgefasst worden. Aufgrund seine Verhaltens und seines ausführlichen Berichtes bezüglich seiner Tätigkeiten für seine XXXX hätte er die Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung zunichtegemacht und dies in Kauf genommen.Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihm die angebotene Stelle in jeglicher Hinsicht zumutbar gewesen wäre. Unstrittig sei, dass er sich auf die freie Stelle bei der potenziellen Dienstgeberin beworben habe. Sein Verhalten und seine Angaben beim Bewerbungsgespräch seien jedoch in nachvollziehbarer Weise von der potenziellen Dienstgeberin als mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle aufgefasst worden. Aufgrund seine Verhaltens und seines ausführlichen Berichtes bezüglich seiner Tätigkeiten für seine römisch 40 hätte er die Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung zunichtegemacht und dies in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass er gesundheitliche Einschränkungen aufweise, sie ihm aber nicht im Wege stünden, normal zu arbeiten. Des Weiteren sei auch die Pflege seiner XXXX bekannt. Mittlerweile sei auch die Pflegestufe XXXX zuerkannt worden. Da er an einer Lebensmittelunverträglichkeit leide, müsse er selbst kochen und könne er das dann auch für seine XXXX tun. Auch seine Aussage im Gespräch, dass weitere Fragen erst in der Praxis kommen würden, wäre von der potenziellen Dienstgeberin als Arbeitsbereitschaft seinerseits anzusehen gewesen. Er sei nach wie vor bereit, die angebotene Stelle anzunehmen, nur könne er keine 60 Stunden mehr arbeiten.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass er gesundheitliche Einschränkungen aufweise, sie ihm aber nicht im Wege stünden, normal zu arbeiten. Des Weiteren sei auch die Pflege seiner römisch 40 bekannt. Mittlerweile sei auch die Pflegestufe römisch 40 zuerkannt worden. Da er an einer Lebensmittelunverträglichkeit leide, müsse er selbst kochen und könne er das dann auch für seine römisch 40 tun. Auch seine Aussage im Gespräch, dass weitere Fragen erst in der Praxis kommen würden, wäre von der potenziellen Dienstgeberin als Arbeitsbereitschaft seinerseits anzusehen gewesen. Er sei nach wie vor bereit, die angebotene Stelle anzunehmen, nur könne er keine 60 Stunden mehr arbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Im Wesentlichen wurden die bisher jeweils dargelegten Ansichten erneut bekräftigt. Der Beschwerdeführer legte medizinische Unterlagen vor, gab jedoch erneut an, auch als LKW-Fahrer arbeiten zu können, nicht jedoch für 60 Stunden, sondern maximal für 50 Stunden. Das Überladen von LKWs sei in der Branche üblich. Er wolle dies aber nicht riskieren, weil der Fahrer hafte, wenn etwas passiere. Er hätte nicht gefragt, wann der Arbeitsbeginn sein würde, da es meistens so sei, dass die Arbeitgeber fragen würden, ob man einen Probetag machen wolle. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen auf den Inhalt der Beschwerdevorentscheidung und darauf, dass die Stelle dem Beschwerdeführer auch nach eigenen Angaben gesundheitlich zumutbar gewesen wäre und er erstmals Befunde vorgelegt habe. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Im Wesentlichen wurden die bisher jeweils dargelegten Ansichten erneut bekräftigt. Der Beschwerdeführer legte medizinische Unterlagen vor, gab jedoch erneut an, auch als LKW-Fahrer arbeiten zu können, nicht jedoch für 60 Stunden, sondern maximal für 50 Stunden. Das Überladen von LKWs sei in der Branche üblich. Er wolle dies aber nicht riskieren, weil der Fahrer hafte, wenn etwas passiere. Er hätte nicht gefragt, wann der Arbeitsbeginn sein würde, da es meistens so sei, dass die Arbeitgeber fragen würden, ob man einen Probetag machen wolle. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen auf den Inhalt der Beschwerdevorentscheidung und darauf, dass die Stelle dem Beschwerdeführer auch nach eigenen Angaben gesundheitlich zumutbar gewesen wäre und er erstmals Befunde vorgelegt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Ausbildung zum XXXX und einschlägige Berufserfahrung. Seit XXXX steht er im Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und zwei kurzfristige Dienstverhältnisse.Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Ausbildung zum römisch 40 und einschlägige Berufserfahrung. Seit römisch 40 steht er im Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und zwei kurzfristige Dienstverhältnisse. Mit vom Beschwerdeführer mit dem AMS abgeschlossener Betreuungsvereinbarung vom XXXX wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als XXXX hat und keine Betreuungspflichten bestehen. Vereinbart wurde, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Stelle als LKW-Fahrer bzw. Chauffeur oder,

den Bestimmungen bei Bezug von Notstandshilfe, allen sonstigen zumutbaren Tätigkeiten unterstützt. Das Arbeitsausmaß wurde mit Voll-/Teilzeit vereinbart.Mit vom Beschwerdeführer mit dem AMS abgeschlossener Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als römisch 40 hat und keine Betreuungspflichten bestehen. Vereinbart wurde, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Stelle als LKW-Fahrer bzw. Chauffeur oder,

den Bestimmungen bei Bezug von Notstandshilfe, allen sonstigen zumutbaren Tätigkeiten unterstützt. Das Arbeitsausmaß wurde mit Voll-/Teilzeit vereinbart. Die branchenüblichen Arbeitszeiten sind dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seinen erworbenen Praxiszeiten im Güterbeförderungsgewerbe bekannt. Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice am XXXX der Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als LKW-Fahrer für Hängerzug im Inland bei der XXXX , mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag vermittelt. Als Anforderungen an die Bewerber wurde der Besitz der Führerscheine der Klassen C und E, Fahrpraxis, Besitz der Fahrerkarte und C95, den Aufgaben entsprechende Deutschkenntnisse und der abgeleistete Wehr- oder Wehrersatzdienst genannt. Geboten wurden eine solide Einschulung und ein kollegiales Team. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung, die genauen Arbeitszeiten würden mit der Dienstgeberin vereinbart. Die Bewerbung sollte nach telefonischer Terminvereinbarung mit XXXX erfolgen.Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice am römisch 40 der Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als LKW-Fahrer für Hängerzug im Inland bei der römisch 40 , mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag vermittelt. Als Anforderungen an die Bewerber wurde der Besitz der Führerscheine der Klassen C und E, Fahrpraxis, Besitz der Fahrerkarte und C95, den Aufgaben entsprechende Deutschkenntnisse und der abgeleistete Wehr- oder Wehrersatzdienst genannt. Geboten wurden eine solide Einschulung und ein kollegiales Team. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung, die genauen Arbeitszeiten würden mit der Dienstgeberin vereinbart. Die Bewerbung sollte nach telefonischer Terminvereinbarung mit römisch 40 erfolgen. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen allesamt. Diese Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer in jeglicher Hinsicht zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer gab beim Bewerbungsgespräch am XXXX mit der potenziellen Dienstgeberin im Kontext der Arbeitszeiten von sich aus an, dass er seine XXXX zu Hause betreue und täglich für sie koche und Essen auf Rädern keinesfalls in Frage komme. Er hat gegenüber der potenziellen Dienstgeberin nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass die Betreuung eine Einteilungssache ist und sich nicht auf die Beschäftigung auswirken würde. Er hat auch nie nach einer Mitfahrgelegenheit (branchenübliche Bezeichnung für einen „Probetag“) oder nach einem Eintrittsdatum in der Firma gefragt. Mehrfach erwähnte der Beschwerdeführer, dass er keinen Privat-PKW zur Verfügung habe, obwohl dies ohnehin nicht gefordert wurde. Es kam zu keinen Fragen von ihm zu dem angebotenen Arbeitsbereich. Bei der Verabschiedung fragte der Beschwerdeführer auch nicht, wann er mit einer Entscheidung rechnen könne.Der Beschwerdeführer gab beim Bewerbungsgespräch am römisch 40 mit der potenziellen Dienstgeberin im Kontext der Arbeitszeiten von sich aus an, dass er seine römisch 40 zu Hause betreue und täglich für sie koche und Essen auf Rädern keinesfalls in Frage komme. Er hat gegenüber der potenziellen Dienstgeberin nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass die Betreuung eine Einteilungssache ist und sich nicht auf die Beschäftigung auswirken würde. Er hat auch nie nach einer Mitfahrgelegenheit (branchenübliche Bezeichnung für einen „Probetag“) oder nach einem Eintrittsdatum in der Firma gefragt. Mehrfach erwähnte der Beschwerdeführer, dass er keinen Privat-PKW zur Verfügung habe, obwohl dies ohnehin nicht gefordert wurde. Es kam zu keinen Fragen von ihm zu dem angebotenen Arbeitsbereich. Bei der Verabschiedung fragte der Beschwerdeführer auch nicht, wann er mit einer Entscheidung rechnen könne. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich durch implizite Mitteilung seines Desinteresses an der ausgeschriebenen Stelle, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit vereitelt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS sowie insbesondere auch aufgrund des seitens des erkennenden Senates gewonnenen persönlichen Eindruckes vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die zugewiesene Stelle zumutbar gewesen ist, ergibt sich mangels gegenteiliger substantiierter Behauptungen. So legte der Beschwerdeführer zwar medizinische Unterlagen in der mündlichen Verhandlung vor. Er behauptete jedoch zu keiner Zeit, dass ihm die zugewiesene Stelle als LKW-Fahrer unzumutbar gewesen wäre. Vielmehr gab er selbst im Rahmen seines Vorlageantrages an, dass ihm etwaige gesundheitliche Probleme nicht im Wege stehen, normal zu arbeiten. Ebenso wenig legte der Beschwerdeführer Befunde vor, wonach er nicht mehr als LKW-Fahrer arbeiten könnte und ergaben sich in diesem Zusammenhang auch keinerlei Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass der Beschwerdeführer u.a. durch die von sich aus erfolgte Mitteilung im Kontext der Arbeitszeiten beim Bewerbungsgespräch, dass er seine XXXX zu Hause betreue und täglich für sie koche und Essen auf Rädern keinesfalls in Frage komme, implizit Desinteresse gezeigt hat, obwohl er sich zunächst beworben hat. Er hat gegenüber der potenziellen Dienstgeberin auch nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass die Betreuung eine Einteilungssache ist und sich nicht auf die Beschäftigung auswirken würde. Dies gab der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme des AMS am XXXX zwar gegenüber dem AMS, nicht jedoch beim Bewerbungsgespräch gegenüber der potenziellen Dienstgeberin an. Dies ergibt sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Einvernahmeprotokoll des AMS von XXXX und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass der Beschwerdeführer u.a. durch die von sich aus erfolgte Mitteilung im Kontext der Arbeitszeiten beim Bewerbungsgespräch, dass er seine römisch 40 zu Hause betreue und täglich für sie koche und Essen auf Rädern keinesfalls in Frage komme, implizit Desinteresse gezeigt hat, obwohl er sich zunächst beworben hat. Er hat gegenüber der potenziellen Dienstgeberin auch nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass die Betreuung eine Einteilungssache ist und sich nicht auf die Beschäftigung auswirken würde. Dies gab der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme des AMS am römisch 40 zwar gegenüber dem AMS, nicht jedoch beim Bewerbungsgespräch gegenüber der potenziellen Dienstgeberin an. Dies ergibt sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Einvernahmeprotokoll des AMS von römisch 40 und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er hat auch nie nach einer Mitfahrgelegenheit (branchenübliche Bezeichnung für einen „Probetag“) oder nach einem Eintrittsdatum in der Firma gefragt. Mehrfach erwähnte der Beschwerdeführer auch, dass er keinen Privat-PKW zur Verfügung habe, obwohl dieser kein Erfordernis war. Es kam zu keinen Fragen von ihm zu dem angebotenen Arbeitsbereich. Vielmehr gab der Beschwerdeführer bloß an, dass weitere Fragen in der Praxis auftreten würden. Die Auffassung, dass dieser Umstand allein von der potenziellen Dienstgeberin als Arbeitsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers zu werten gewesen wäre, wie vom Beschwerdeführer behauptet, vertritt der erkennende Senat angesichts des Gesprächsverlaufs jedoch nicht. Bei der Verabschiedung fragte der Beschwerdeführer auch nicht, wann er mit einer Entscheidung rechnen könne. All diese Umstände ergeben sich nachvollziehbar aus der im Verwaltungsakt aufliegenden schriftlich festgehaltenen Aussage der potenziellen Dienstgeberin vom XXXX .Er hat auch nie nach einer Mitfahrgelegenheit (branchenübliche Bezeichnung für einen „Probetag“) oder nach einem Eintrittsdatum in der Firma gefragt. Mehrfach erwähnte der Beschwerdeführer auch, dass er keinen Privat-PKW zur Verfügung habe, obwohl dieser kein Erfordernis war. Es kam zu keinen Fragen von ihm zu dem angebotenen Arbeitsbereich. Vielmehr gab der Beschwerdeführer bloß an, dass weitere Fragen in der Praxis auftreten würden. Die Auffassung, dass dieser Umstand allein von der potenziellen Dienstgeberin als Arbeitsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers zu werten gewesen wäre, wie vom Beschwerdeführer behauptet, vertritt der erkennende Senat angesichts des Gesprächsverlaufs jedoch nicht. Bei der Verabschiedung fragte der Beschwerdeführer auch nicht, wann er mit einer Entscheidung rechnen könne. All diese Umstände ergeben sich nachvollziehbar aus der im Verwaltungsakt aufliegenden schriftlich festgehaltenen Aussage der potenziellen Dienstgeberin vom römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab auch von sich aus an, dass er beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt hat, dass er nicht überladen fahren würde. Damit implizierte der Beschwerdeführer jedoch auch die Vermutung, dass die potenzielle Dienstgeberin ihre Mitarbeiter überladen LKW fahren lassen würde, wofür sich jedoch zu keiner Zeit Anhaltspunkte ergaben. Diese erwiderte ihm daraufhin, dass die Fahrzeuge ausgelastet fahren würden. Daraus ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nicht, dass diese überlastet fahren würden. Vielmehr versicherte die potenzielle Dienstgeberin in ihrer Aussage vom XXXX gegenüber dem AMS, dass kein LKW der Firma überladen bzw. mit mangelnder Ladesicherung fahre. Aufgrund der Beladesysteme von ihren Kunden sei auch keine Überladung möglich. Der Beschwerdeführer gab auch von sich aus an, dass er beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt hat, dass er nicht überladen fahren würde. Damit implizierte der Beschwerdeführer jedoch auch die Vermutung, dass die potenzielle Dienstgeberin ihre Mitarbeiter überladen LKW fahren lassen würde, wofür sich jedoch zu keiner Zeit Anhaltspunkte ergaben. Diese erwiderte ihm daraufhin, dass die Fahrzeuge ausgelastet fahren würden. Daraus ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nicht, dass diese überlastet fahren würden. Vielmehr versicherte die potenzielle Dienstgeberin in ihrer Aussage vom römisch 40 gegenüber dem AMS, dass kein LKW der Firma überladen bzw. mit mangelnder Ladesicherung fahre. Aufgrund der Beladesysteme von ihren Kunden sei auch keine Überladung möglich. Die branchenüblichen Arbeitszeiten sind dem Beschwerdeführer

seiner Ausbildung und seinen erworbenen Praxiszeiten im Güterbeförderungsgewerbe auch bekannt. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Bewerbungsgespräch war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen wäre. Es hätte eine Entlohnung nach Kollektivvertrag stattgefunden. Die Arbeitszeiten wären ebenfalls branchenüblich gewesen und unterließ es der Beschwerdeführer auch, konkret über die Arbeitszeiten zu verhandeln. Vielmehr verwies er in diesem Kontext bereits zu Beginn auf die Betreuungspflichten hinsichtlich seiner XXXX , jedoch ohne darzulegen, dass ihn diese Pflichten bei einer etwaigen Arbeitsaufnahme nicht beeinflussen würden, wie er bei der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am XXXX noch selbst angab.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen wäre. Es hätte eine Entlohnung nach Kollektivvertrag stattgefunden. Die Arbeitszeiten wären ebenfalls branchenüblich gewesen und unterließ es der Beschwerdeführer auch, konkret über die Arbeitszeiten zu verhandeln. Vielmehr verwies er in diesem Kontext bereits zu Beginn auf die Betreuungspflichten hinsichtlich seiner römisch 40 , jedoch ohne darzulegen, dass ihn diese Pflichten bei einer etwaigen Arbeitsaufnahme nicht beeinflussen würden, wie er bei der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am römisch 40 noch selbst angab. Der Beschwerdeführer hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er ausreichende Anstrengungen für das Erlangen der Stelle unternommen hätte. So räumte er selbst ein, dass er nicht gefragt hatte, wann der Arbeitsbeginn sein würde. Seine diesbezügliche Angabe, dass es meistens so sei, dass der Arbeitgeber frage, ob man einen Probetag machen wolle, vermochte keineswegs zu überzeugen. Vielmehr wäre in der Bewerbungssituation von einem Interessierten zu erwarten, dass er aktiv nach einem möglichen Probetag bzw. der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes fragt, so er tatsächlich Interesse hätte. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers werden daher als Schutzbehauptung gewertet. Ein Arbeitsloser hat jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln. Durch seine soeben dargelegten Angaben im Bewerbungsgespräch und das Unterlassen von weiteren Fragen hat er es jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er das zugewiesene Stellenangebot vereitelt. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb eine Firma ein Interesse daran hätte, der belangten Behörde bewusst die Unwahrheit über ein Bewerbungsgespräch rück zu melden. Den im Zuge des Gesprächs getätigten Aussagen des Beschwerdeführers an die potenzielle Dienstgeberin kann nur die Intention entnommen werden, dass er an der vorgeschlagenen Stelle nicht interessiert gewesen ist und er diese durch seine Aussagen vereiteln wollte bzw. zumindest in Kauf nahm und sich damit abfand, dass er eine etwaige Zusage dadurch vereitelt. Auch in der mündlichen Verhandlung entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versuchte, sein damaliges Verhalten zu relativieren. Der erkennende Senat kam daher insbesondere nach Durchsicht des Verwaltungsaktes und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die ausführlichen Feststellungen in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen sind. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als LKW-Lenker bei der Dienstgeberin XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich zwar um die zugewiesene Stelle beworben, jedoch beim Bewerbungsgespräch im Kontext der Arbeitszeiten von sich aus angegeben, dass er seine XXXX zu Hause betreue und täglich für sie koche und Essen auf Rädern keinesfalls in Frage komme. Er hat gegenüber der potenziellen Dienstgeberin jedoch nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass diese Betreuung Einteilungssache ist und sich nicht auf die Beschäftigung auswirken würde. Er hat auch nie nach einer Mitfahrgelegenheit (Probetag) oder nach einem Eintrittsdatum in der Firma gefragt. Mehrfach erwähnte der Beschwerdeführer, dass er keinen Privat-PKW zur Verfügung habe, obwohl dieser kein Erfordernis gewesen wäre. Es kam zu keinen Fragen von ihm zu dem angebotenen Arbeitsbereich. Bei der Verabschiedung fragte der Beschwerdeführer auch nicht, wann er mit einer Entscheidung rechnen könne. All diesen Mitteilungen kann nur die Intention entnommen werden, dass er die Arbeitsaufnahme vereiteln wollte. Es ist nicht zu erkennen, wie ein Arbeitgeber – bei solchen Angaben – seiner Bewerbung den Vorzug geben sollte. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, alles zu tun, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht nachgekommen.Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als LKW-Lenker bei der Dienstgeberin römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich zwar um die zugewiesene Stelle beworben, jedoch beim Bewerbungsgespräch im Kontext der Arbeitszeiten von sich aus angegeben, dass er seine römisch 40 zu Hause betreue und täglich für sie koche und Essen auf Rädern keinesfalls in Frage komme. Er hat gegenüber der potenziellen Dienstgeberin jedoch nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass diese Betreuung Einteilungssache ist und sich nicht auf die Beschäftigung auswirken würde. Er hat auch nie nach einer Mitfahrgelegenheit (Probetag) oder nach einem Eintrittsdatum in der Firma gefragt. Mehrfach erwähnte der Beschwerdeführer, dass er keinen Privat-PKW zur Verfügung habe, obwohl dieser kein Erfordernis gewesen wäre. Es kam zu keinen Fragen von ihm zu dem angebotenen Arbeitsbereich. Bei der Verabschiedung fragte der Beschwerdeführer auch nicht, wann er mit einer Entscheidung rechnen könne. All diesen Mitteilungen kann nur die Intention entnommen werden, dass er die Arbeitsaufnahme vereiteln wollte. Es ist nicht zu erkennen, wie ein Arbeitgeber – bei solchen Angaben – seiner Bewerbung den Vorzug geben sollte. Der Beschwerdeführer war daher seiner Verpflichtung, alles zu tun, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch eine derartige Bewerbung die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2224874.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.