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{'item': 'W123 2230222-2'}

Obsah (21)Art. 133§ 5§ 120§25§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 61§ 66§ 67§ 9§ 31Art. 5Art. 20§ 1§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2021 GeschäftszahlW123 2230222-2 Spruch, W123 2230222-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 22.05.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.07.2015, Zl. 1070550308/150543694 wegen einer Dublin-Zuständigkeit Ungarns

§ 5Asyl

G zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in erster Instanz in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer tauchte in weiterer Folge unter, sodass eine fristgerechte Überstellung nach Ungarn nicht erfolgen konnte.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 22.05.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.07.2015, Zl. 1070550308/150543694 wegen einer Dublin-Zuständigkeit Ungarns

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in erster Instanz in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer tauchte in weiterer Folge unter, sodass eine fristgerechte Überstellung nach Ungarn nicht erfolgen konnte. 2. Ab dem 12.08.2019 verfügte der Beschwerdeführer neuerlich über eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 16.12.2019 wurde er wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet

§ 120Abs. 1a i

Vm § 15 Abs. 2 FPG angezeigt.2. Ab dem 12.08.2019 verfügte der Beschwerdeführer neuerlich über eine Meldeadresse im Bundesgebiet. Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 16.12.2019 wurde er wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet

Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, FPG angezeigt.

  1. Am 06.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 05.03.2020, Zl. 1070550308/200144684, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Republik Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) Weiters erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab dem 18.02.2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).
  2. Am 06.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 05.03.2020, Zl. 1070550308/200144684, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Republik Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) Weiters erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab dem 18.02.2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.).
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.04.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020, GZ: I415 2230222-1/3E, als unbegründet abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei umfassende Feststellungen zum sozialen Hintergrund des Beschwerdeführers, seiner Situation im Falle einer Rückkehr sowie zu seinem Leben in Österreich. Die im Bescheid aufgetragene Unterkunftnahme des Beschwerdeführers erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
  4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.06.2020 erfolgte die Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geplant sei. Die Zustellung erfolgte mangels Abgabestelle

§25Zustell

G. 6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 6. Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte II., III., IV. und VI. des Bescheids der belangten Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass das Einreiseverbot ausschließlich mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers begründet worden sei. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, den Beschwerdeführer zu den Voraussetzungen des verhängten Einreiseverbotes mündlich einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer werde ihm Zuge des Beschwerdeverfahrens durch Vorlage von Unterlagen darlegen, dass er über ausreichend Unterhaltsmittel verfüge. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei für sich alleine genommen,

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht ausreichend, um eine Einreiseverbot zu verhängen. Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und für deren Kinder ein „Ersatzvater“. Ferner sei der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.6. Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. des Bescheids der belangten Behörde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass das Einreiseverbot ausschließlich mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers begründet worden sei. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, den Beschwerdeführer zu den Voraussetzungen des verhängten Einreiseverbotes mündlich einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer werde ihm Zuge des Beschwerdeverfahrens durch Vorlage von Unterlagen darlegen, dass er über ausreichend Unterhaltsmittel verfüge. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei für sich alleine genommen,

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht ausreichend, um eine Einreiseverbot zu verhängen. Der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und für deren Kinder ein „Ersatzvater“. Ferner sei der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.

  1. Am 15.09.2020 fand im Rahmen des Schubhaftverfahrens eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Linz statt. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung lautet auszugsweise: RI: Haben Sie in Österreich schon einmal gearbeitet? BF: Nein. RI: Haben Sie Barmittel oder sonstiges Vermögen in Österreich? BF: Nein, ich habe nichts. Wenn ich etwas brauche, dann rufe ich meine Mutter an, sie wird mich unterstützen. Meine Mutter lebt im Kosovo. RI: Wie bestreitet ihre Mutter den Lebensunterhalt? BF: Wir hatten ein Unternehmen im Kosovo. Wir wollen diese Firma und das Haus im Kosovo verkaufen und in Österreich leben. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Mutter im Kosovo bleiben will. Sie bleibt bei meinen Onkeln. Wir haben die Firma verkauft, weil wir Probleme haben. […] RI: Wo waren Sie im Zeitraum vom Februar bis August 2020? BF: Ich war in Belgien, bei meinen Cousins. RI: Haben Sie dafür Beweise wie z.B. Ein- oder Ausreisestempel, Tickets? BF: Nein. Ich bin mit dem PKW gereist. Ich habe nur Fotos, die ich gemacht habe. Ich kann die Telefonnummern meiner Cousins hergeben und Sie können nachfragen. […] RI: Weshalb haben Sie nicht Ihre Abmeldung veranlasst, wenn Sie immerhin ein halbes Jahr in Belgien waren? BF: Ich war schon abgemeldet. Ich habe die Dokumente zuhause. Die Polizei hat auf diesem Dokument nachgesehen und es war ok.
  2. Am 30.09.2020 wurde der Beschwerdeführer in den Kosovo abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist Staatangehöriger vom Kosovo und im Besitz eines gültigen Reisepasses. Seine Identität steht fest. 1.
  5. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 22.05.2015 illegal in das Bundesgebiet ein. Ein von ihm am 22.05.2015 gestellter Asylantrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2015, Zl. 1070550308/150543694, wegen einer Dublin-Zuständigkeit Ungarns

§ 5Asyl

G zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer tauchte unter und verhinderte so seine Rücküberstellung nach Ungarn. Zwischen 31.05.2015 und 11.08.2019 war er behördlich nicht gemeldet. Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 16.12.2019 wurden über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 500,00

§ 120Abs. 1a i

Vm § 15 Abs. 2 FPG wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet verhängt. Ein von ihm am 22.05.2015 gestellter Asylantrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2015, Zl. 1070550308/150543694, wegen einer Dublin-Zuständigkeit Ungarns

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer tauchte unter und verhinderte so seine Rücküberstellung nach Ungarn. Zwischen 31.05.2015 und 11.08.2019 war er behördlich nicht gemeldet. Mit Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 16.12.2019 wurden über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 500,00

Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, FPG wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet verhängt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020, GZ: I415 2230222-1/3E wurde die Beschwerde betreffend den am 06.02.2020 gestellten zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 25.04.2020 in Rechtskraft. 1.

  1. Der Beschwerdeführer bezog von 06.02 2020 bis 18.02.2020 sowie vom 23.05.2020 bis 30.05.2020 Leistungen aus der österreichischen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ging keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hielt sich jedenfalls ab dem 25.04.2020 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und aufgewachsen. Er ist seit dem 29.08.2020 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und war mit seiner Ehefrau ab dem 12.08.2019 mit Unterbrechungen an einer Adresse in Linz gemeldet Ein Bruder des Beschwerdeführers befand sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Österreich in Strafhaft. Im Kosovo leben seine Mutter und seine Onkel. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus in Österreich über keine Familienangehörige oder enge Freunde. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über kein Visum und keine Barmittel. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. 1.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 30.09.2020 im Luftweg in den Kosovo abgeschoben. Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  4. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Reisepasses fest. 2.
  6. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.09.2020 im Verfahren betreffend die verhängte Schubhaft sowie aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, der Beschwerdeführer verfüge über ausreichend Unterhaltsmittel, hat der Beschwerdeführer bescheinigende Unterlagen im Laufe des Verfahrens nicht vorlegen können. Darüber hinaus widerspricht dies eindeutig seinen eigenen Angaben im Rahmen des Schubhaftverfahrens. So gab der Beschwerdeführer an, von seiner Mutter finanziell unterstützt zu werden, da er selber über keine Mittel verfüge. Selbst wenn man jedoch tatsächlich – so wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet – die unterlassene Einvernahme des Beschwerdeführers als grobe Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, und zwar als Verletzung des Parteiengehörs, betrachten würde, würde dies am Ergebnis der gegenständlichen Entscheidung nichts ändern, da der Beschwerdeführer spätestens mit Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere ob er über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, darlegen konnte und daher als saniert gilt. 2.
  7. Die von der belangten Behörde in dem gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Schubhaftverfahren, noch im Beschwerdeschriftsatz wurde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zu den Spruchpunkten I. und V. des angefochtenen Bescheides:3.
  10. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Der gegenständliche Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich nur im Umfang der Spruchpunkte II., III., IV. und VI. angefochten. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. und V. in Rechtskraft.Der gegenständliche Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich nur im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. angefochten. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch fünf. in Rechtskraft. 3.
  11. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung)3.
  12. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) 3.2.1.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.2.1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 5Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt.

lit. c leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer

lit. e leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Artikel 5

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt.

Litera c, leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer

Litera e, leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Art. 20Abs.

1 SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e SDÜ vorliegen.

Artikel 20

, Absatz eins, SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e SDÜ vorliegen. Nach Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich des am 06.02.2020 gestellten zweiten Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020, GZ: I415 2230222-1/3E, befand sich der Beschwerdeführer jedenfalls ab dem 25.04.2020 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet. Trotz Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt ist der Beschwerdeführer jedoch weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben und hat die aufgetragene Unterkunftnahme missachtet. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. 3.2.

  1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.3.2.
  2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Im gegenständlichen Fall erscheint unstrittig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner österreichischen Ehegattin ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht. Die im Beschwerdeschriftsatz angeführte Rolle „als Ersatzvater“ der Kinder der Ehefrau des Beschwerdeführers erscheint vor allem im Hinblick auf die kurze Dauer des Zusammenlebens nicht glaubwürdig.Im gegenständlichen Fall erscheint unstrittig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner österreichischen Ehegattin ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK besteht. Die im Beschwerdeschriftsatz angeführte Rolle „als Ersatzvater“ der Kinder der Ehefrau des Beschwerdeführers erscheint vor allem im Hinblick auf die kurze Dauer des Zusammenlebens nicht glaubwürdig. Darüber hinaus ist die tatsächliche Intensität des Familienlebens mit seiner Ehefrau und vormaligen Lebensgefährtin und deren Kindern auch dadurch vermindert, dass die am 29.08.2020 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als dem Beschwerdeführer schon bewusst gewesen sein musste, dass der weitere Aufenthalt in Österreich auf Grund der ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020, GZ: I415 2230222-1/3E, in welcher die Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid als unbegründet abgewiesen wurde, ein unrechtmäßiger ist. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit österreichischen Staatsbürgern nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.Darüber hinaus ist die tatsächliche Intensität des Familienlebens mit seiner Ehefrau und vormaligen Lebensgefährtin und deren Kindern auch dadurch vermindert, dass die am 29.08.2020 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als dem Beschwerdeführer schon bewusst gewesen sein musste, dass der weitere Aufenthalt in Österreich auf Grund der ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020, GZ: I415 2230222-1/3E, in welcher die Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid als unbegründet abgewiesen wurde, ein unrechtmäßiger ist. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit österreichischen Staatsbürgern nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde. Hinsichtlich der Fortsetzung des Familienlebens im Fall der alleinigen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Kosovo ist auszuführen, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seiner Ehegattin in Österreich den Kontakt mit ihr über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon), durch regelmäßige Besuche der Ehegattin und deren Kinder im Kosovo aufrechtzuerhalten. Auch was die privaten Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich anbelangt, ist festzuhalten, dass schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und sozialer Hinsicht hervorgekommen sind. Auch in der Beschwerde wurden zuletzt keine Umstände vorgebracht, denen zufolge das Vorliegen einer solchen Integration des Beschwerdeführers in Österreich anzunehmen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne Beschäftigung und verfügt auch über kein eigenes, seinen Lebensunterhalt sicherndes Einkommen. Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines nunmehr seit dem Jahr 2015 mit Unterbrechungen dauernden Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates über keinerlei Bindung mehr in seinem Herkunftsstaat verfügen würde. Im Kosovo leben immerhin die Mutter, welche ihn auch finanziell unterstützt, und die Onkel des Beschwerdeführers. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. 3.2.
  3. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.3.2.
  4. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Zulässigkeit der Abschiebung)3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung) 3.3.1.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass

§ 1Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. 3.3.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass

Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. 3.3.

  1. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Im Hinblick auf das Alter und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. 3.3.
  2. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Im Hinblick auf das Alter und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. 3.3.
  3. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.3.3.
  4. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. (Einreiseverbot)3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. (Einreiseverbot) 3.4.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.4.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (vgl. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG).

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). 3.4.

  1. Einen derartigen Nachweis erstattete, obwohl im Beschwerdeschriftsatz angekündigt, der Beschwerdeführer nicht, da dieser (im Gegenteil) selbst vorbrachte, über keine Barmittel zu verfügen (vgl. Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.3.4.
  2. Einen derartigen Nachweis erstattete, obwohl im Beschwerdeschriftsatz angekündigt, der Beschwerdeführer nicht, da dieser (im Gegenteil) selbst vorbrachte, über keine Barmittel zu verfügen vergleiche Beweiswürdigung), weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf das Fehlen von Unterhaltensmitteln und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt. Im Rahmen einer zu treffenden Gefährdungsprognose bzw. einer Zukunftsprognose besteht daher die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es ist somit auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich legal aus eigenem finanzieren kann, weshalb sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auf die Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG stützte. Daher ist – wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt – die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes auf das Fehlen von Unterhaltensmitteln und die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt. Im Rahmen einer zu treffenden Gefährdungsprognose bzw. einer Zukunftsprognose besteht daher die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es ist somit auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich legal aus eigenem finanzieren kann, weshalb sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht auf die Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG stützte. Daher ist – wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt – die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

§ 67Fr

PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Wie bereits zu Spruchpunkt II. angemerkt, wurde das Familienleben des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt begründet, als die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ihm bewusst gewesen sein musste.Wie bereits zu Spruchpunkt römisch zwei. angemerkt, wurde das Familienleben des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt begründet, als die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ihm bewusst gewesen sein musste. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer im Kosovo sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die fehlenden Unterhaltsmittel, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer im Kosovo sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als zu hoch bemessen, da dem Beschwerdeführer, abgesehen von seinen unzureichenden Mitteln zu seinem Unterhalt und dem beharrlichen Verbleib in Österreich unter Missachtung seiner Ausreise- und Rückkehrverpflichtung, kein weiterer Verstoß vorwerfbar ist. Insbesondere berücksichtigte die belangte Behörde die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers iSd Artikel 8 Abs. 2 EMRK bei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. nicht.Die Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren erweist sich jedoch im Ergebnis als zu hoch bemessen, da dem Beschwerdeführer, abgesehen von seinen unzureichenden Mitteln zu seinem Unterhalt und dem beharrlichen Verbleib in Österreich unter Missachtung seiner Ausreise- und Rückkehrverpflichtung, kein weiterer Verstoß vorwerfbar ist. Insbesondere berücksichtigte die belangte Behörde die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers iSd Artikel 8 Absatz 2, EMRK bei der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch vier. nicht. 3.4.3. Daher erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zwei Jahren als nicht angemessen, weshalb das Einreiseverbot auf 18 Monate zu reduzieren war. 3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung)3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) 3.5.1.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.5.1.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 182 Z 1 BFA-VG aberkannt.

Wie unter Spruchpunkt IV. umfassend dargelegt, war die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers „im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ geboten.Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, 2 Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Wie unter Spruchpunkt römisch vier. umfassend dargelegt, war die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers „im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ geboten. 3.5.

  1. Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.5.
  2. Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Hinsichtlich der im Beschwerdeschriftsatz angeführten mangelhaften Zustellung ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Missachtens der Unterkunftnahme und durch sein wiederholtes Untertauchen über keine aufrechte Abgabestelle verfügte. Der gegenständliche Bescheid wurde daher von 03.08.2020 bis 18.08.2020

§ 25Zustell

G öffentlich bekannt gemacht, nachdem der Beschwerdeführer schon davor an der letztmaligen Meldeadresse nicht anzutreffen war. Anschließend hat auf Ersuchen der belangten Behörde die Polizei am 19.08.2020 versucht, den Bescheid persönlich zuzustellen, wobei die Lebensgefährtin spätere Ehefrau des Beschwerdeführers angab, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2020 amtlich abgemeldet sei. In weiterer Folge wurde der Bescheid hinterlegt, womit dieser jedenfalls rechtswirksam zugestellt wurde.Der gegenständliche Bescheid wurde daher von 03.08.2020 bis 18.08.2020

Paragraph 25, ZustellG öffentlich bekannt gemacht, nachdem der Beschwerdeführer schon davor an der letztmaligen Meldeadresse nicht anzutreffen war. Anschließend hat auf Ersuchen der belangten Behörde die Polizei am 19.08.2020 versucht, den Bescheid persönlich zuzustellen, wobei die Lebensgefährtin spätere Ehefrau des Beschwerdeführers angab, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2020 amtlich abgemeldet sei. In weiterer Folge wurde der Bescheid hinterlegt, womit dieser jedenfalls rechtswirksam zugestellt wurde. Die im Beschwerdeschriftsatz behauptete nur kurze Abwesenheit des Beschwerdeführers steht eindeutig im Widerspruch zu den Aussagen der Ehefrau und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Schubhaftverfahrens. 3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.2230222.2.00

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