Obsah (12)
Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 2§ 3§ 5§ 11§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2021 GeschäftszahlW128 2236485-1 Spruch, W128 2236485-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Zweitbeschwerdeführer nahm im Schuljahr 2019/2020 am häuslichen Unterricht teil.
- Der Zweitbeschwerdeführer nahm im Schuljahr 2019 aus 2020, am häuslichen Unterricht teil. Am 25.07.2020 legte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde ein Externistenprüfungszeugnis über die zweite Schulstufe der Volksschule XXXX vor, welches in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Mathematik“ jeweils die Beurteilung „Genügend“ aufwies. In allen übrigen Pflichtgegenständen lautete die Beurteilung „Nicht beurteilt“. Unter einem zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2020/2021 mittels des dafür vorgesehenen, von der belangten Behörde aufgelegten Formulars an.Am 25.07.2020 legte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde ein Externistenprüfungszeugnis über die zweite Schulstufe der Volksschule römisch 40 vor, welches in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Mathematik“ jeweils die Beurteilung „Genügend“ aufwies. In allen übrigen Pflichtgegenständen lautete die Beurteilung „Nicht beurteilt“. Unter einem zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2020 aus 2021, mittels des dafür vorgesehenen, von der belangten Behörde aufgelegten Formulars an.
- Mit dem bekämpften Bescheid ordnete die belangte Behörde an, der Zweitbeschwerdeführer habe im Schuljahr 2020/2021 seine Schulpflicht auf der zweiten Schulstufe an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht und gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde werde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 4 SchPflG zweifelsfrei hervor gehe, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes durch eine Prüfung an einer im § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen sei. Werde ein solcher Nachweis nicht erbracht, so habe die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe. Im gegenständlichen Fall habe der Zweitbeschwerdeführer, mit Ausnahme von „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Mathematik“, in keinem Unterrichtsgegenstand beurteilt werden können, weshalb von einer nicht bestandenen Externistenprüfung auszugehen sei. Da ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe, sei die aufschiebende Wirkung auszuschließen gewesen.
- Mit dem bekämpften Bescheid ordnete die belangte Behörde an, der Zweitbeschwerdeführer habe im Schuljahr 2020 aus 2021, seine Schulpflicht auf der zweiten Schulstufe an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht und gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde werde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG zweifelsfrei hervor gehe, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen sei. Werde ein solcher Nachweis nicht erbracht, so habe die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe. Im gegenständlichen Fall habe der Zweitbeschwerdeführer, mit Ausnahme von „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Mathematik“, in keinem Unterrichtsgegenstand beurteilt werden können, weshalb von einer nicht bestandenen Externistenprüfung auszugehen sei. Da ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe, sei die aufschiebende Wirkung auszuschließen gewesen.
- Mit Schreiben vom 20.10.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Zweitbeschwerdeführer habe am 25.06.2020 die Externistenprüfung erfolgreich absolviert. Dies sei von der Externistenprüfungskommission auch so kommuniziert worden. Es sei nicht verständlich, dass die übrigen Pflichtgegenstände nicht geprüft worden seien und es habe aufgrund eines Formfehlers und der Ausstellung eines mit einem Formfehler behafteten Zeugnisses kein Rechtsmittel ergriffen werden können. Ein richtiges Zeugnis sei erst am 10.07.2020 ausgestellt worden.
- Mit Schreiben vom 28.10.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die Direktorin der Volksschule XXXX , mit Schreiben vom 12.11.2020 mit, dass der Zweitbeschwerdeführer keiner weiteren Prüfung mehr unterzogen werden habe können, da seine Aufmerksamkeitsspanne und Konzentration dies nicht mehr zugelassen hätten. In diesem Sinne seien die Beurteilungen in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Nicht beurteilt“ zu verstehen.
- Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die Direktorin der Volksschule römisch 40 , mit Schreiben vom 12.11.2020 mit, dass der Zweitbeschwerdeführer keiner weiteren Prüfung mehr unterzogen werden habe können, da seine Aufmerksamkeitsspanne und Konzentration dies nicht mehr zugelassen hätten. In diesem Sinne seien die Beurteilungen in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Nicht beurteilt“ zu verstehen.
- Mit Schreiben vom 21.12.2020 äußerten sich die Beschwerdeführer zum Schreiben vom 12.11.2020 und führten aus, dass der Direktorin schon öfter Fehler bei der Ausstellung von Zeugnissen unterlaufen seien. Die Beschwerdeführer seien sie vor Ort weder aufgeklärt worden, dass nicht alle Fächer geprüft worden seien, noch, dass die Prüfung nicht bestanden worden sei. Hingegen sei ihnen nach der Prüfung zugesichert worden, dass diese bestanden worden sei. Sie hätten die Beurteilung mit „Nicht beurteilt“ als „Teilgenommen“ aufgefasst, da dies auch in der Vergangenheit so gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Zweitbeschwerdeführer nahm im Schuljahr 2019/2020 am häuslichen Unterricht teil.Der Zweitbeschwerdeführer nahm im Schuljahr 2019 aus 2020, am häuslichen Unterricht teil. Am 25.06.2020 trat der Zweitbeschwerdeführer zur Externistenprüfung über den Stoff der zweiten Schulstufe der Volksschule an der Volksschule XXXX , an. Er wurde dabei in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Mathematik“ jeweils mit „Genügend“ beurteilt. In allen übrigen Pflichtgegenständen lautete das Ergebnis „Nicht beurteilt“.Am 25.06.2020 trat der Zweitbeschwerdeführer zur Externistenprüfung über den Stoff der zweiten Schulstufe der Volksschule an der Volksschule römisch 40 , an. Er wurde dabei in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Mathematik“ jeweils mit „Genügend“ beurteilt. In allen übrigen Pflichtgegenständen lautete das Ergebnis „Nicht beurteilt“.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Leistung bei der Externistenprüfung ergibt sich auch dem im Akt inne liegenden Zeugnis vom 10.07.2020 über die Externistenprüfung. Das Ermittlungsergebnis des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Zweitbeschwerdeführer keiner weiteren Prüfung mehr unterzogen werden habe können, da seine Aufmerksamkeitsspanne und Konzentration dies nicht mehr zuließen und er daher nicht beurteilt habe werde können, konnten die Beschwerdeführer nicht entkräften. Sie haben gegen das Nichtbestehen der Externistenprüfung auch kein Rechtsmittel erhoben. Das Bundesveraltungsgericht geht daher von der Richtigkeit der im Zeugnis vom 10.07.2020 beurkundeten Beurteilungen aus.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 1Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (Sch
PflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
§ 2Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3Sch
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
§ 11Abs. 2 Sch
PflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
§ 11Abs. 4 Sch
PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.
§ 7Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, idg
F, hat die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu umfassen.
Paragraph 7, Absatz eins, Externistenprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979,, idgF, hat die Externistenprüfung über einzelne Schulstufen den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu umfassen. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall konnte der "Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung abgelegte Prüfung nicht erbracht werden, da das Zeugnis nicht in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist. Der Vermerk auf dem Zeugnis, dass die Externistenprüfung bestanden worden sei, ist augenscheinlich als Formfehler erkennbar, da er in krassem Widerspruch zu den Beurteilungen mit „Nicht beurteilt“ in fünf Pflichtgegenständen steht. Lediglich in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Mathematik“ wurde der Beschwerdeführer mit „Genügend“ beurteilt.3.2.
- Im gegenständlichen Fall konnte der "Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung abgelegte Prüfung nicht erbracht werden, da das Zeugnis nicht in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist. Der Vermerk auf dem Zeugnis, dass die Externistenprüfung bestanden worden sei, ist augenscheinlich als Formfehler erkennbar, da er in krassem Widerspruch zu den Beurteilungen mit „Nicht beurteilt“ in fünf Pflichtgegenständen steht. Lediglich in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Mathematik“ wurde der Beschwerdeführer mit „Genügend“ beurteilt.
den hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen ist die Bildungsdirektion verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG anzuordnen, wenn kein Nachweis im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG erbracht wird. Aus der Formulierung "hat zu" ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (vgl. auch VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154).
den hier anzuwendenden gesetzlichen Regelungen ist die Bildungsdirektion verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG anzuordnen, wenn kein Nachweis im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG erbracht wird. Aus der Formulierung "hat zu" ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen vergleiche auch VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154). Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154).Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (VwGH vom 27.03.2014, 2012/10/0154). Festzuhalten ist auch, dass es nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund eine - gesetzlich vorgesehene - Externistenprüfung nicht – oder wie hier nur teilweise – absolviert wurde (siehe hg. Erkenntnis vom 15.11.2019, W203 2224327-1). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob den Beschwerdeführern irrtümlich zugesichert worden sei, dass die Externistenprüfung bestanden worden sei. Da gegenständlich vor Schulschluss kein "Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht" vorgelegt wurde, hat die belangte Behörde zurecht angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2020/21 seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat. 3.2.3. Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).3.2.3. Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W128.2236485.1.00