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{'item': 'W137 2238223-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2021 GeschäftszahlW137 2238223-1 SpruchW137 2238223-1/5E, W137 2238223-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein. Er durchlief in Österreich unter tatsachenwidrigen Angaben zu seiner Identität ab 2014 asyl- und fremdenrechtliche Verfahren, welchen er sich mehrfach entzog.
  2. Am 11.03.2014 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, wobei bei ihm Suchtmittel aufgefunden wurde. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am 21.03.2014 wurde ein Festnahmeauftrag wegen unbekannten Aufenthalts gegen den Beschwerdeführer erlassen, welcher am 26.03.2014 in Vollzug gesetzt wurde.
  4. Der Beschwerdeführer hat eine Betreuungsstelle trotz zugesagter Einquartierung am 26.03.2014 verlassen. Einen Aufenthaltsort hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt nicht bekannt gegeben.
  5. Der Ladung zur Altersfeststellung für den 02.04.2014 leistete der Beschwerdeführer keine Folge.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig gemäß § 61 Abs 1 FPG eine Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erfolgte nicht; er erwuchs in Rechtskraft.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erfolgte nicht; er erwuchs in Rechtskraft.
  8. Am 09.01.2015 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien aus.
  9. Am 10.01.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen. Am 11.01.2015 wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Nach einem neu eingeleiteten Konsultationsverfahren mit Italien wurde der Beschwerdeführer am 12.01.2015 wieder aus der Schubhaft entlassen.
  10. Am 05.03.2015 wurden über den Beschwerdeführer gelindere Mittel verhängt, welchen er sich in weiterer Folge entzog.
  11. Aufgrund des Entzugs aus den gelinderen Mittel musste der für die Abschiebung am 19.03.2015 gebuchte Flug aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers storniert werden.
  12. Am 30.07.2015 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, woraufhin er am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  13. Eine Überstellung am 03.11.2015 musste aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers storniert werden.
  14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 FPG nach Italien angeordnet. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2017 aufgehoben. Der Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
  15. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG nach Italien angeordnet. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2017 aufgehoben. Der Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
  16. Am 13.05.2016 wurde die Identität des Beschwerdeführers durch Marokko festgestellt.
  17. Mit Urteil vom 01.03.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Geldwäscherei gemäß § 165 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4,-- Euro verurteilt.
  18. Mit Urteil vom 01.03.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4,-- Euro verurteilt.
  19. Mit Urteil vom 20.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs 1
  20. Fall, 28a Abs 2 Z 2, 28a Abs 4 Z 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt.
  21. Mit Urteil vom 20.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  22. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt.
  23. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise bestand nicht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.10.2017 verloren hat. Diese Entscheidung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.04.2018, GZ I412 2192625-1, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.03.2017 verloren hat, weshalb eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt.
  24. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise bestand nicht. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.10.2017 verloren hat. Diese Entscheidung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.04.2018, GZ I412 2192625-1, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.03.2017 verloren hat, weshalb eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt.
  25. Mit Urteil vom 30.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 15 § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.
  26. Mit Urteil vom 30.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 15, Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.
  27. Im Rahmen eines Parteiengehörs vom 01.09.2020 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Tagen Stellung zu nehmen.
  28. Am 03.09.2020 langte beim Bundesamt eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er Ausführungen zu seiner wirtschaftlichen und familiären Situation sowie zu einer Wohnmöglichkeit machte. Auch führte er an, dass er freiwillig nach Marokko ausreisen werde.
  29. Mit Bescheid vom 04.09.2020 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 09.09.2020 in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten.
  30. Mit Bescheid vom 04.09.2020 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 09.09.2020 in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wird seither in Schubhaft angehalten. Begründend wurde dabei insbesondere auf das Vorverhalten – insbesondere das strafrechtliche Fehlverhalten –, den überwiegenden Aufenthalt im Verborgenen sowie die mangelnde soziale und wirtschaftliche Integration verwiesen. Der Schubhaftbescheid wurde nicht bekämpft und ist rechtskräftig.
  31. Am 16.09.2020 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) einen Antrag des Beschwerdeführers zur freiwilligen Ausreise, welchem am selben Tag zugestimmt wurde. Ein Flugtermin wurde durch den VMÖ noch nicht bekannt gegeben.
  32. Am 30.12.2020 stellte der Beschwerdeführer neuerliche einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er jedoch umgehend wieder zurückzog. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, sondern freiwillig nach Marokko ausreisen wolle. Ein Mithäftling habe den Antrag gestellt; der Beschwerdeführer habe nur artikulieren wollen, dass er nach Marokko wolle.
  33. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2020 die Akten gemäß §22a BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. In einem beiliegenden Schreiben wies das Bundesamt im Wesentlichen auf die bisherigen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie die Straffälligkeit des Beschwerdeführers hin. Die Behörde habe aufgrund des wiederholten Untertauchens des Beschwerdeführers das Verfahren nicht zu einem Abschluss bringen können. Nach der Greifbarkeit des Beschwerdeführers seien die erforderlichen Schritte eingeleitet worden, um das am 30.10.2018 von den marokkanischen Behörden zugesicherte HRZ zu erlangen. Eine Ausstellung des HRZ müsse noch abgewartet werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen: 1.
  35. Der BF ist Staatsangehöriger Marokkos, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einem unbefristeten Einreiseverbot verbunden ist. Einen am 30.12.2020 gestellten neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zog der Beschwerdeführer umgehend wieder zurück. Er ist nicht Asylwerber. 1.
  36. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich seit 2017 dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, nämlich 1) am 01.03.2017 wegen § 165 StGB (Geldwäscherei) zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.200,-- Euro, 2) am 20.10.2016 wegen §§28a Abs 1 fünfter Fall, 28a Abs 2 Z 2, 28a Abs 4 Z 3 SMG (Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten, 3) wegen § 15 § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, wobei bei den ersten beiden Verurteilung der reduzierte Strafrahmen des JGG zur Anwendung kam.1.
  37. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich seit 2017 dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, nämlich 1) am 01.03.2017 wegen Paragraph 165, StGB (Geldwäscherei) zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.200,-- Euro, 2) am 20.10.2016 wegen §§28a Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten, 3) wegen Paragraph 15, Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, wobei bei den ersten beiden Verurteilung der reduzierte Strafrahmen des JGG zur Anwendung kam. 1.
  38. Der Beschwerdeführer verfügt seit 10.04.2016 ausschließlich über Meldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren und über keinen gesicherten Wohnsitz. Seit der Entlassung aus der Strafhaft am 09.09.2020 befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Er trat von 21.09.2020 bis 23.09.2020 in den Hungerstreik, den er freiwillig beendete. Er ist insgesamt nicht vertrauenswürdig. 1.
  39. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehefrau lebt in Italien. Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörige des Beschwerdeführers. Er ging jedenfalls seit April 2016 keiner legalen Beschäftigung (außerhalb der Strukturen der Justizanstalten) nach. Soziale Kontakte außerhalb der Justizanstalten konnte der Beschwerdeführer seit April 2016 nur in sehr reduziertem Maße pflegen. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet, über 1.395,29 Euro und spricht nur in geringen Ausmaß Deutsch. 1.
  40. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Darüber hinaus wurde er unmittelbar vor der Inschubhaftnahme mehrere Jahre in Strafhaft angehalten. 1.
  41. Der Beschwerdeführer zeigte sich bereits während seiner beiden Asylverfahren in Österreich nicht kooperativ und machte bewusst tatsachenwidrige Angaben zu seiner Identität (Name, Geburtsdatum). Die nunmehr im Spruch festgehaltene Identität beruht auf einer Identitätsfeststellung durch Marokko. Auch im Zusammenhang mit der Organisation seiner Abschiebung ist der Beschwerdeführer nicht kooperativ und in besonderem Maße nicht vertrauenswürdig. Er stellte im Jahr 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und entzog sich in weiterer Folge dem Verfahren. Nach einer Festnahme und einer erfolgten Einvernahme tauchte der Beschwerdeführer neuerlich unter. Einer Ladung zur Altersfeststellung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Einen Tag nach seiner freiwilligen Ausreise nach Italien wurde der Beschwerdeführer trotz bestehender Anordnung zur Außerlandesbringung im Bundegebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Im Jahr 2015 entzog sich der Beschwerdeführer dem gelinderen Mittel, war in Folge eines unbekannten Aufenthaltes, weshalb der Flug für die geplante Abschiebung storniert werden musste. Auch eine weitere geplante Überstellung musste aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers storniert werden. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 18.01.2018 an, dass er bei seinen bisherigen Verfahren immer gelogen und nie die Wahrheit gesagt habe. Während der Anhaltung in Schubhaft mussten zweimal Disziplinierungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer gesetzt werden da er beide Male unerlaubte Gegenstände (Tablets, Mobiltelefon, Rasierklingen) eingeschmuggelt hatte. Die in hohem Maße mangelnde Vertrauenswürdigkeit gründet auf dem bisherigen Verhalten, insbesondere dem Entziehen aus dem Asylverfahren sowie den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seinem Hungerstreik in der Schubhaft. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung insgesamt nicht. 1.
  42. Das Bundesamt hat die gesetzlich vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen durchgeführt und entsprechende Aktenvermerke verfasst. 1.
  43. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats und der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist jedenfalls im Verlauf der rechtlich zulässigen Anhaltedauer zu rechnen. Dieses Verfahren wird vom Bundesamt engagiert betrieben. Es gibt keinen Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten dieses Verfahrens. Eine HRZ-Zustimmung liegt seit 30.10.2018 – während der Anahaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft – vor. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats (welches nach einer Flugbuchung ausgestellt werden wird) kann eine zeitnahe Abschiebung des BF erfolgen. Eine Abschiebung nach Marokko ist derzeit trotz der COVID-19 Situation möglich. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedenfalls weiterhin. 1.
  44. Dem Beschwerdeführer steht unabhängig davon die Möglichkeit einer freiwilligen unterstützten Ausreise in den Herkunftsstaat Marokko zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer ist es damit möglich, die Dauer der Anhaltung in Schubhaft durch eigenes Handeln substantiell zu verkürzen. Das Bundesamt einer freiwilligen Ausreise zugestimmt, entsprechende Urgenzen an die marokkanische Botschaft sind bereits ergangen.
  45. Beweiswürdigung: 2.
  46. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2018 ergeben sich aus der Aktenlage. Dass dieser Bescheid unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus dem Umstand, dass beim BVwG keine diesbezüglichen Beschwerdeverfahren anhängig sind sowie aus einem amtswegig eingeholten IZR Auszug. Der Schubhaftbescheid sowie ein entsprechender Zustellnachweis liegen ebenfalls dem Gerichtsakt ein. Ebenso liegt die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, welche aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 30.12.2020 durchgeführt wurde, im Akt ein. Daraus ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag sofort wieder zurückgezogen, jedoch die Verantwortung für die Antragstellung einem Mithäftling „zugeschoben“ hat. 2.
  47. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen ist dem Strafregister entnommen und sind überdies unstrittig. Die Feststellungen zu den amtlichen Meldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer rezenten Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR). Die Zeiten des Hungerstreiks sind der Anhaltedatei entnommen. 2.
  48. Die Feststellungen betreffend das Privatleben sowie jene zu den integrativen Schritten ergeben sich aus der Aktenlage und sind überdies unstrittig. Dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden und ist überdies unstrittig. Der Beschwerdeführer verfügt seit April 2016, abgesehen von jenen Meldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren, über keine aufrechte Meldung. Im Verfahren ist auch keine mögliche Unterkunftnahme hervorgekommen. Die Feststellungen zur fehlenden legalen Beschäftigung und der deutlichen Reduktion sozialer Kontakte während der letzten mehr als viereinhalb Jahre ergeben sich aus der unstrittigen, fast durchgehenden Anhaltung in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren. Die Feststellungen zum verfügbaren Vermögen ergeben sich aus der Anhaltedatei, jene zu den Deutschkenntnissen aus der Aktenlage. 2.
  49. Substanzelle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Aus dem oben Dargestellten ergibt sich die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers, die überdies durch eine unmittelbar zuvor verbüßte (mehrjährige) Strafhaft zusätzlich belegt ist. 2.
  50. Das Verhalten des Beschwerdeführers währen der asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren ergibt sich aus der Aktenlage. Die grundlegende Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus seinem Verhalten seit
  51. Der Beschwerdeführer hat noch als junger Erwachsener derart schwere Straftaten begangen, dass er sich seit April 2016 in Justizanstalten befunden hat – darunter aufgrund einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten wegen schwerer Suchtmitteldelikte; dies sogar unter Anwendung des reduzierten Strafrahmens im Jugendstrafrecht. Angesichts diese Vorverhaltens sowie dem mehrmaligen Entzug aus asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren (auch unter Verletzung eines angeordneten gelinderen Mittels), der Verschleierung seiner Identität, dem Verhalten in Schubhaft, sowie der bewusst tatsachenwidrigen Angaben in den diversen Verfahren, besteht keinerlei Zweifel, dass dem Beschwerdeführer keine Vertrauenswürdigkeit zugesprochen werden kann. Im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft dem behördlichen Zugriff umgehend (erneut) entziehen würde. Seine am 03.09.2020 erklärte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erfolgte offensichtlich vorrangig zur Vermeidung einer weiteren Freiheitsentziehung (nach der Strafhaft). 2.
  52. Die Aktenvermerke für die gesetzlich vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen vom 02.10.2020, 27.10.2020 und 19.11.2020 liegen im Akt ein. 2.
  53. Die gegenwärtige Anhaltung in Schubhaft besteht seit vier Monaten, schöpft also zwei Drittel des gesetzlich (jedenfalls) zulässigen Rahmens aus. Es ist daher nach wie vor realistisch, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates und eine Abschiebung – ungeachtet der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers – während der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer möglich ist. Die absehbare Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt – mit wenigen Monaten einzustufen. Eine Abschiebung im Februar 2021 ist jedenfalls realistisch. Das Bundesamt hat sein Engagement im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates umfassend belegt. So besteht bereits seit 20.10.2018 eine HRZ-Zusage durch die marokkanischen Behörden, welche nur noch von einer Flugbuchung abhängt. 2.
  54. Die Feststellungen zur Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise ergeben sich aus der Aktenlage. Mangels Reisepass kann eine solche aber nur im Einvernehmen mit dem Herkunftsstaat erfolgen. Überdies hat das Bundesamt mit Schreiben vom 17.09.2020 auch mitgeteilt, dass die Heim- bzw Ausreisekosten für den Beschwerdeführer im Fall der Übermittlung einer Kopie des Reisedokumentes sowie der Bestätigung der erfolgten Ausreise, übernommen werden.
  55. Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A) 3.
  56. Rechtliche Grundlagen Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: „§ 22a.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 09.09.2020 in Schubhaft angehalten wird.§22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 09.09.2020 in Schubhaft angehalten wird. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: Art 5 Abs. 1 lit. F EMRKArtikel 5, Absatz eins, lit. F EMRK
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:, f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. § 76 FPG (in der nunmehr gültigen Fassung)Paragraph 76, FPG (in der nunmehr gültigen Fassung) „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 80 FPG:Paragraph 80, FPG: § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  4. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oderder Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. 3.
  1. Zulässige Anhaltedauer Der Beschwerdeführer wird gegenwärtig seit knapp vier Monaten in Schubhaft angehalten. Die derzeit realistische Abschiebung (oder freiwillige Ausreise) im Februar 2021 würde innerhalb der regulären Anhaltedauer von sechs Monaten stattfinden. Dies würden sich auf 18 Monate verlängern, sollte der Beschwerdeführer diese etwa durch aktives Handeln oder fehlende Kooperation vereiteln. Im Zuge der nächsten amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung (Anfang Februar 2021) wird das Bundesamt jedenfalls hierzu entsprechende Ausführungen zu treffen haben. 3.
  2. Fortsetzungsausspruch Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.Gemessen also an Paragraph 76, Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete, haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Insbesondere sind die Kriterien der Ziffer 1, 3 (in beiden Varianten) gegeben. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Zweimal musste bereits eine jeweils geplante Abschiebung aufgrund seines Untertauchens storniert werden. Der Beschwerdeführer wirkte in den Verfahren bisher nicht mit. Der Beschwerdeführer bediente sich einer falschen Identität und gab bewusst tatsachenwidrige Angaben an. Der Beschwerdeführer stellte einen unbegründeten Asylfolgeantrag zu einem Zeitpunkt in dem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und entzog sich bereits dem Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat auch einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt. Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Auch die Kriterien der Ziffer 9, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind, haben sich seit der Schubhaftanordnung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht geändert. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kriterien der Ziffer 9, da er weder über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet noch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Der Beschwerdeführer übt auch keine legale Erwerbstätigkeit aus und hat auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte, welche ihn vom erneuten Untertauchen abhalten würden. Die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Existenzmitteln erhöhen den Grad der sozialen Verankerung im Bundesgebiet nur um Nuancen, denn der Beschwerdeführer wird seit 10.04.2016, mithin seit mehr als viereinhalb Jahren, in Untersuchungshaft, Strafhaft und Schubhaft angehalten. Im Verfahren sind keine für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechende Umstände hervorgekommen, vielmehr tauchte der Beschwerdeführer bereits mehrmals unter und entzog sich sowohl seinem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz als auch dem gelinderen Mittel. Mit der Anordnung gelinder Mittel kann dementsprechend nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts vollständig fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit – siehe dazu das bewusste Täuschen der Behörden über die Identität, die Straffälligkeit (insbesondere die massive Suchtmittelkriminalität in qualifizierter Deliktsform), die bewusst tatsachenwidrigen Angaben in den diversen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, den mehrmaligen Entzug aus dem Asylverfahren sowie das Verhalten in Schubhaft (Hungerstreik und Einschmuggeln von Gegenständen) – kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Verzögerungen im Zusammenhang mit der Abschiebung, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Festzuhalten ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig erst vier Monate in Schubhaft angehalten wird, womit erst zwei Drittel der gesetzlich (jedenfalls) zulässigen Anhaltedauer ausgeschöpft worden ist. Dazu kommt, dass die Sicherung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aufgrund des von ihm begangenen Suchtmittelverbrechens (Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und weitere Deliktsqualifikationen) in besonderen Interesse der Republik liegt. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch die fehlende Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist. 3.
  3. Mündliche Verhandlung Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich als hinreichend geklärt erweist. Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren gab es keinen Hinweis darauf, dass die Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes einer mündlichen Verhandlung bedurfte. Festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer schon vor Anordnung der Schubhaft erklärte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt worden ist. Ihr stehen allerdings das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und das weitere Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft gegenüber. Für sonstige Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts gibt es keine Hinweise. Spruchteil B) Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Berücksichtigung eines zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W137.2238223.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.