RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2021 GeschäftszahlW165 2237601-1 SpruchW165 2237603-1/6E, W165 2237603-1/6E W165 2237601-1/6E W165 2237602-1/6E IM NAMEN DER REPUBL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), eine syrische Staatsangehörige, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden minderjährigen Kinder, den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 und BF3), ebenfalls syrische Staatsangehörige, am 10.07.2020 Anträge auf internationalen Schutz ein. Die BF1 hatte erstmals am 14.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Österreich vom 14.04.2016) und war ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 29.12.2016, Zl. 1111515606-160531596, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 29.12.2017 erteilt worden. Im Hinblick auf eine weitere, am 21.03.2018 in Italien erfolgte Asylantragstellung der BF1 (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 zu Italien vom 21.03.2018) wurde der BF1 der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 27.11.2018, Zl. 1111515606/180462424, aberkannt (in Rechtskraft erwachsen am 16.01.2019). In ihrer Erstbefragung zum verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 10.07.2020 gab die BF1 an, keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten zu haben. Ihre Eltern und ein erwachsener Bruder würden in Österreich leben. Ihr Ehemann sei zuletzt in Bulgarien aufhältig gewesen. Ihre beiden minderjährigen Kinder seien gemeinsam mit ihr gereist. Sie sei aus ihrem Herkunftsstaat über die Türkei, Griechenland und eine unbekannte Route nach Österreich gelangt, habe sich dann rund dreieinhalb Jahre in Italien aufgehalten und sei nunmehr wieder nach Österreich gekommen. Sie habe in Italien eine Familienzusammenführung beantragen wollen, da ihr Mann dort lebe. Aufgrund von sprachlichen Problemen sei in Italien jedoch ein Asylverfahren eröffnet worden. Da sie schwanger gewesen sei, habe sie in Italien einen Aufenthaltstitel erhalten. Ihre Kinder seien in Italien geboren. Das BFA richtete am 14.07.2020 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die BF1 erstmals am 14.04.2016 in Österreich um internationalen Schutz angesucht habe und ihr subsidiärer Schutz gewährt worden war, die BF1 jedoch anschließend untergetaucht sei. Nachdem die österreichischen Behörden Kenntnis von einer Asylantragstellung der BF1 in Italien am 21.03.2018 erhalten hätten, sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet und der BF1 in weiterer Folge der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden (in Rechtskraft erwachsen am 16.01.2019). Während des Italienaufenthaltes der BF1 seien deren beide minderjährige Söhne geboren worden.Das BFA richtete am 14.07.2020 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die BF1 erstmals am 14.04.2016 in Österreich um internationalen Schutz angesucht habe und ihr subsidiärer Schutz gewährt worden war, die BF1 jedoch anschließend untergetaucht sei. Nachdem die österreichischen Behörden Kenntnis von einer Asylantragstellung der BF1 in Italien am 21.03.2018 erhalten hätten, sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet und der BF1 in weiterer Folge der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden (in Rechtskraft erwachsen am 16.01.2019). Während des Italienaufenthaltes der BF1 seien deren beide minderjährige Söhne geboren worden. Mit Schreiben vom 17.07.2020 lehnte Italien die Übernahme der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), mit der Begründung ab, dass die BF1 im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Italien bereits subsidiär Schutzberechtigte in Österreich gewesen sei, sodass die Dublin III-VO nicht anwendbar gewesen sei und Italien kein Aufnahmegesuch an Österreich gerichtet habe. Mit Schreiben vom 28.07.2020 richtete das BFA ein Remonstrationsbegehren an Italien und wies darauf hin, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten der BF1 eingeleitet worden sei, nachdem Österreich von der Asylantragstellung der BF1 in Italien und der Erteilung einer dortigen Aufenthaltsberechtigung Kenntnis erhalten habe. Dieses Verfahren habe zur rechtskräftig gewordenen Aberkennung des Schutzstatus geführt. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO sei Italien zur Führung der Asylverfahren zuständig. Mit Schreiben vom 28.07.2020 richtete das BFA ein Remonstrationsbegehren an Italien und wies darauf hin, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten der BF1 eingeleitet worden sei, nachdem Österreich von der Asylantragstellung der BF1 in Italien und der Erteilung einer dortigen Aufenthaltsberechtigung Kenntnis erhalten habe. Dieses Verfahren habe zur rechtskräftig gewordenen Aberkennung des Schutzstatus geführt. Im Hinblick auf Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO sei Italien zur Führung der Asylverfahren zuständig. In fristgerechter Beantwortung des Remonstrationsbegehrens mit Schreiben vom 05.08.2020 stimmte Italien dem Ersuchen um Übernahme der BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu. In fristgerechter Beantwortung des Remonstrationsbegehrens mit Schreiben vom 05.08.2020 stimmte Italien dem Ersuchen um Übernahme der BF auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 18.09.2020 erfolgte eine Einvernahme der BF1 vor dem BFA, worin diese im Wesentlichen ausführte, dass sie ein Schreiben von Italien habe, wonach sie das Land innerhalb von 30 Tagen verlassen müsse. Ihr syrischer Ehemann lebe seit 20 Jahren in Italien. Sie sei 2016 nach Österreich gekommen, damals sei sie mit einem Mann verlobt gewesen, der in Österreich gewesen sei. Diese Beziehung habe sie beendet und sei sie ihrem nunmehrigen Ehemann nach Italien gefolgt, da er ihr gesagt habe, dass sie dort als seine Frau einen Aufenthaltstitel erhalten würde. Es sei ein großer Fehler gewesen, Österreich zu verlassen, aber sie habe es nicht besser gewusst. Sie habe im März 2017 ihren Ehemann in Italien geheiratet. Im Hinblick auf ihre Schwangerschaft habe sie eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Zuletzt habe sie in Italien mit ihren Kindern in einem feuchten Keller gelebt. Ihr Ehemann sei nach Bulgarien gereist, da sein Bruder in Syrien verstorben sei und er deshalb seine Mutter in Bulgarien treffen habe müssen. Ihr Ehemann sei jedoch nie wieder zurückgekehrt. In Österreich lebe sie mit ihren Kindern mit ihren asylberechtigten Eltern im gemeinsamen Haushalt. Ihr ebenfalls in Österreich asylberechtigter erwachsener Bruder unterstütze sie und ihre Kinder finanziell. Eine durch das BFA veranlasste gutachterliche Stellungnahme einer Ärztin für allgemeine Medizin, psychosomatische und psychotherapeutische Medizin vom 24.10.2020 hat keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und keine sonstigen psychischen und/oder neurologischen Krankheitssymptome der BF1 ergeben. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO (Anmerkung: Gemeint wohl Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO) für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäße § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO (Anmerkung: Gemeint wohl Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO) für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäße Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In den Bescheiden wurde festgehalten, dass die BF an keiner schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung leiden würden. Die BF würden mit ihren in Österreich asylberechtigten Eltern bzw. Großeltern seit dem 07.08.2020 im gemeinsamen Haushalt leben. Darüber hinaus bestünden keine Abhängigkeiten zueinander. Mit ihrem erwachsenen Bruder bzw. Onkel würden die BF nicht im gemeinsamen Haushalt leben, jedoch von diesem finanziell unterstützt werden. Abhängigkeiten in Bezug auf die in Österreich aufhältigen Verwandten im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO könnten nicht erkannt werden. Die Beziehung zu den angeführten Verwandten würde über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinausgehen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien ernstlich möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es handle sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörigen dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben.In den Bescheiden wurde festgehalten, dass die BF an keiner schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung leiden würden. Die BF würden mit ihren in Österreich asylberechtigten Eltern bzw. Großeltern seit dem 07.08.2020 im gemeinsamen Haushalt leben. Darüber hinaus bestünden keine Abhängigkeiten zueinander. Mit ihrem erwachsenen Bruder bzw. Onkel würden die BF nicht im gemeinsamen Haushalt leben, jedoch von diesem finanziell unterstützt werden. Abhängigkeiten in Bezug auf die in Österreich aufhältigen Verwandten im Sinne des Artikel 16, Dublin III-VO könnten nicht erkannt werden. Die Beziehung zu den angeführten Verwandten würde über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinausgehen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien ernstlich möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es handle sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörigen dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben. In den fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden vom 02.12.2020 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die BF1 seinerzeit mit ihrer Familie nach Österreich eingereist sei. Sie habe über das Internet einen in Italien lebenden Mann kennengelernt, dem sie nach Italien gefolgt sei, diesen dort geheiratet habe und von dem sie zwei Kinder habe. Sie habe ihren Aufenthalt in Italien nicht legalisieren können. Nachdem ihr Ehegatte zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, habe sie die Beziehung zu ihrem Ehegatten abgebrochen. Die BF1 habe Italien mit ihren Kindern verlassen und lebe in Österreich bei ihren Eltern, die, wie ihr Bruder, bereits seit 2015 durchgehend in Österreich und stark integriert seien. Der Ehegatte der BF1 lebe nunmehr in Bulgarien. Die BF1 habe hier ihre Familie, die Eltern und den Bruder, während in Italien keinerlei Verwandte vorhanden wären. Die Großeltern des BF2 und des BF3 könnten sich um die Erziehung der Kinder kümmern. In Italien hätten die BF keine Unterkunft und keine Existenz. Mit Beschluss des BVwG vom 15.12.2020 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des BVwG vom 15.12.2020 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter I. dargestellte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Darüber hinaus wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die BF1 war im Jahr 2016 mit ihren Eltern nach Österreich gekommen und wurde dieser nach Asylantragstellung vom 14.04.2016 mit Bescheid des BFA vom 29.12.2016 subsidiärer Schutz zuerkannt. Anschließend verließ die BF1 Österreich und folgte einer syrischen Internetbekanntschaft nach Italien, heiratete diese dort, stellte am 21.03.2018 einen Asylantrag in Italien und gebar dort zwei gemeinsame Kinder. Nach Kenntniserhalt der österreichischen Behörden von der Asylantragstellung der BF1 in Italien und der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in Italien wurde der BF1 der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 27.11.2018 (in Rechtskraft erwachsen am 16.01.2019), aberkannt. Nachdem der Ehemann der BF1 in Italien zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, trennte sich die BF1 von ihrem Ehemann. Der Ehemann der BF1 soll nunmehr nicht mehr in Italien, sondern in Bulgarien aufhältig sein. In Italien befinden sich keinerlei Familienangehörige der BF. Nach ihrer Rückkehr nach Österreich und einer neuerlichen Asylantragstellung in Österreich für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder lebt die BF1 mit ihren Kindern seit 07.08.2020 im gemeinsamen Haushalt mit ihren hier asylberechtigten Eltern bzw. Großeltern. Ein in Österreich asylberechtigter erwachsener Bruder der BF1 unterstützt die BF finanziell. 2. Beweiswürdigung: Die unter Punkt I. festgestellten Tatsachen gründen sich auf die Verfahrensakten, die darin einliegenden Unterlagen und die Angaben der BF1. Die Feststellung des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes der BF mit den Eltern der BF1 bzw. Großeltern der BF2 und BF3 ergeben sich aus ZMR-Auszügen sowie den diesbezüglichen Feststellungen in den bekämpften Bescheiden. Die unter Punkt römisch eins. festgestellten Tatsachen gründen sich auf die Verfahrensakten, die darin einliegenden Unterlagen und die Angaben der BF1. Die Feststellung des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes der BF mit den Eltern der BF1 bzw. Großeltern der BF2 und BF3 ergeben sich aus ZMR-Auszügen sowie den diesbezüglichen Feststellungen in den bekämpften Bescheiden. Zu A) Stattgebung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
- …
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 19 Übertragung der ZuständigkeitArtikel 19, Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat nach Art. 18 Absatz 1.
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat nach Artikel 18, Absatz 1. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)…………
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von einem Monat von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ Im gegenständlichen Verfahren geht die Behörde unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der Anträge der BF auf internationalen Schutz bestünde. Die BF1 hat in Italien am 21.03.2018 einen Asylantrag gestellt und wurde ihr, wie auch dem fristgerecht durchgeführten Remonstrationsverfahren mit Italien zu entnehmen ist, dort ein Aufenthaltstitel erteilt. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO obliegen einem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt hat, die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO. Italien hat der Übernahme der BF in Beantwortung des Remonstrationsbegehrens des BFA auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt. Im gegenständlichen Verfahren geht die Behörde unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der Anträge der BF auf internationalen Schutz bestünde. Die BF1 hat in Italien am 21.03.2018 einen Asylantrag gestellt und wurde ihr, wie auch dem fristgerecht durchgeführten Remonstrationsverfahren mit Italien zu entnehmen ist, dort ein Aufenthaltstitel erteilt. Gemäß Artikel 19, Absatz eins, Dublin III-VO obliegen einem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel erteilt hat, die Pflichten nach Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO. Italien hat der Übernahme der BF in Beantwortung des Remonstrationsbegehrens des BFA auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt. Die Voraussetzungen des Art. 16 Dublin III VO (abhängige Personen) und des Art. 17 Abs. 2 Dublin III VO (humanitäre Klausel) liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Voraussetzungen des Artikel 16, Dublin römisch drei VO (abhängige Personen) und des Artikel 17, Absatz 2, Dublin römisch drei VO (humanitäre Klausel) liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der BF gilt es jedoch, die vorliegende spezielle Sachverhaltskonstellation zu berücksichtigen. Das BVwG verkennt zwar nicht, dass die BF1 ihren bereits in Österreich erlangten Schutzstatus leichtfertig aufs Spiel gesetzt und schließlich verloren hat, indem diese einer Internetbekanntschaft nach Italien nachgereist ist, diese dort geehelicht, einen Asylantrag gestellt und mit dieser zwei gemeinsame Kinder gezeugt und in Italien zur Welt gebracht hat. Im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen, nämlich den Verlust des in Österreich bereits erhaltenen Schutzstatus, kann dieser Schritt jedoch als unüberlegte Entscheidung einer zum damaligen Zeitpunkt rund 19-jährigen jungen Frau gesehen werden. Hinzu kommt, dass die BF1 die Beziehung zum Ehemann und Vater ihrer Kinder, nachdem die BF1 von dessen krimineller Vergangenheit erfahren hat und dieser zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, beendet hat. Der Ehemann soll sich auch gar nicht mehr in Italien, sondern nunmehr in Bulgarien befinden. Feststeht somit, dass die BF1 als 23-jährige alleinerziehende Mutter eines zweijährigen Kindes und eines knapp zehn Monate alten Babys in Italien keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und daher keinerlei Unterstützung bei der Bewältigung des schwierigen Alltags einer alleinerziehenden jungen Mutter mit zwei Kleinstkindern hätte. In Österreich lebt die BF1 mit ihren Kindern jedoch im gemeinsamen Haushalt mit ihren in Österreich asylberechtigten Eltern bzw. Großeltern der Kinder, die ihr eine wesentliche Hilfestellung bei der Betreuung und Versorgung ihrer beiden kleinen Kinder bieten können. Weiters befindet sich ein ebenfalls asylberechtigter erwachsener Bruder der BF1 in Österreich, der seiner Schwester bzw. seinen Neffen ebenfalls Unterstützung zukommen lässt. Angesichts des noch jungen Alters der BF1 kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es in Italien - objektiv nachvollziehbar - zu einer letztlich das Kindeswohl gefährdenden Überforderungssituation der BF1 kommen könnte, da diese mit der Versorgung und Betreuung ihrer kleinen Kinder dort völlig auf sich allein gestellt wäre. Strikt fallbezogen – und ohne Präjudiz für anders gelagerte Sachverhaltkonstellationen zu schaffen – ist somit davon auszugehen, dass Österreich im Rahmen seines Ermessensspielraumes einen Selbsteintritt zur Prüfung der Anträge der BF im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO vorzunehmen hat. Ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der BF gilt es jedoch, die vorliegende spezielle Sachverhaltskonstellation zu berücksichtigen. Das BVwG verkennt zwar nicht, dass die BF1 ihren bereits in Österreich erlangten Schutzstatus leichtfertig aufs Spiel gesetzt und schließlich verloren hat, indem diese einer Internetbekanntschaft nach Italien nachgereist ist, diese dort geehelicht, einen Asylantrag gestellt und mit dieser zwei gemeinsame Kinder gezeugt und in Italien zur Welt gebracht hat. Im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen, nämlich den Verlust des in Österreich bereits erhaltenen Schutzstatus, kann dieser Schritt jedoch als unüberlegte Entscheidung einer zum damaligen Zeitpunkt rund 19-jährigen jungen Frau gesehen werden. Hinzu kommt, dass die BF1 die Beziehung zum Ehemann und Vater ihrer Kinder, nachdem die BF1 von dessen krimineller Vergangenheit erfahren hat und dieser zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, beendet hat. Der Ehemann soll sich auch gar nicht mehr in Italien, sondern nunmehr in Bulgarien befinden. Feststeht somit, dass die BF1 als 23-jährige alleinerziehende Mutter eines zweijährigen Kindes und eines knapp zehn Monate alten Babys in Italien keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und daher keinerlei Unterstützung bei der Bewältigung des schwierigen Alltags einer alleinerziehenden jungen Mutter mit zwei Kleinstkindern hätte. In Österreich lebt die BF1 mit ihren Kindern jedoch im gemeinsamen Haushalt mit ihren in Österreich asylberechtigten Eltern bzw. Großeltern der Kinder, die ihr eine wesentliche Hilfestellung bei der Betreuung und Versorgung ihrer beiden kleinen Kinder bieten können. Weiters befindet sich ein ebenfalls asylberechtigter erwachsener Bruder der BF1 in Österreich, der seiner Schwester bzw. seinen Neffen ebenfalls Unterstützung zukommen lässt. Angesichts des noch jungen Alters der BF1 kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es in Italien - objektiv nachvollziehbar - zu einer letztlich das Kindeswohl gefährdenden Überforderungssituation der BF1 kommen könnte, da diese mit der Versorgung und Betreuung ihrer kleinen Kinder dort völlig auf sich allein gestellt wäre. Strikt fallbezogen – und ohne Präjudiz für anders gelagerte Sachverhaltkonstellationen zu schaffen – ist somit davon auszugehen, dass Österreich im Rahmen seines Ermessensspielraumes einen Selbsteintritt zur Prüfung der Anträge der BF im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Dublin römisch drei VO vorzunehmen hat. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 waren sohin sowohl die Entscheidung betreffend die BF1 als auch die Entscheidung betreffend die BF2 und BF3 gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG zu beheben. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 waren sohin sowohl die Entscheidung betreffend die BF1 als auch die Entscheidung betreffend die BF2 und BF3 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zu beheben. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W165.2237601.1.00