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{'item': 'W181 2232861-1'}

Obsah (18)§ 17Art. 133§ 52§ 31§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 32§ 28§ 10§ 34§ 35§ 39§ 30§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2021 GeschäftszahlW181 2232861-1 SpruchW181 2232861-1/3E, W181 2232861-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG mit Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG mit € 1134,70 (inkl. Ust) bestimmt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2019, XXXX , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen bestellt und im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens mit folgendem Auftrag betraut:römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2019, römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen bestellt und im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens mit folgendem Auftrag betraut: „Erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers aus Ihrer Warte plausibel? Insbesondere (gegebenenfalls auf Basis von Erkundigungen vor Ort): ● Erscheinen die vorgelegten Drohbriefe authentisch? ● Entsprechen insbesondre Inhalt, Diktion und äußeres Gestaltungsbild der Praxis der Taliban zum gegebenen Zeitpunkt? ● Erscheint es plausibel, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit zur Zielscheibe der Taliban geworden ist? ● Entspricht der vom Beschwerdeführer dargestellte Ablauf (Übergabe der Drohbriefe an der Heimatadresse und nicht an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort) den Gepflogenheiten der Taliban?“ I.2. Am 15.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht das von der Antragstellerin verfasste neunzehnseitige Gutachten (bestehend aus einer Seite Deckblatt, einer Seite mit einem Anschreiben, einer Seite Inhaltsverzeichnis, einer Seite mit einer kurzen Einleitung, einer Seite mit der Auflistung der gestellten Fragen, drei Seiten mit einem Überblick über die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, und zehn Seiten Rechercheergebnissen) sowie folgende Honorarnote ein:römisch eins.2. Am 15.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht das von der Antragstellerin verfasste neunzehnseitige Gutachten (bestehend aus einer Seite Deckblatt, einer Seite mit einem Anschreiben, einer Seite Inhaltsverzeichnis, einer Seite mit einer kurzen Einleitung, einer Seite mit der Auflistung der gestellten Fragen, drei Seiten mit einem Überblick über die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, und zehn Seiten Rechercheergebnissen) sowie folgende Honorarnote ein: Honorarnote 23 Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(

  1. n)á € 22,30 45,40 Begonnene Stunde(
  2. n)über 30 km á € 28,20 Reisekosten § 27, § 28 GebAGReisekosten Paragraph 27,, Paragraph 28, GebAG 30 km á € 0,42 12,60 Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90 44,90 für jeden weiteren Band (vom zweiten-) bis zu € 39,70 Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)Mühewaltung Paragraph 35, Absatz eins, GebAG Teilnahme an Verhandlung(
  3. en)68 begonnene Stunde(
  4. n)á € 33,80 2.298,40 begonnene Stunde(
  5. n)von 20.00- 06.00 Uhr o. Sa, So, Feiertag á € 52,50 Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPOMühewaltung Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO 25 begonnene Stunde(
  6. n)für Erstellung eines Gutachtens (nur SV- Länderkunde) á € 33,80 845,00 Zwischensumme 3.246,30 Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 3, 5, 6, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 21.842 á € 2,00 43,68 Durchschrift(
  7. en)Seite(
  8. n)je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 8,648 Seiten á € 0,60Durchschrift(
  9. en)Seite(
  10. n)je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) , 8,648 Seiten á € 0,60 13,10 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung im Wege des ERV á € 12,00 12,00 Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV á € 2,10 Zwischensumme 3.315,08 20% Umsatzsteuer 663,01 Gesamtsumme 3.978,09 Gesamtsummer aufgerundet auf volle 10 Cent 3.978,10 I.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 22.09.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tage vor, dass die verzeichneten Gebühren iHv € 45,40 für zwei Stunden Zeitversäumnis nicht nachvollziehbar seien. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes lassen weder auf Wartezeiten noch auf Wegzeiten schließen, die als Zeitversäumnis zu vergüten wären. Die Antragstellerin habe darzulegen, durch welche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung der verzeichnete Zeitaufwand verursacht worden sei. Des Weiteren hätten sich mit dem Auftrag zur Gutachtenserstellung keine Anhaltspunkte ergeben, die für einen Anspruch auf Vergütung von Fahrkosten iHv € 12,60 sprechen würden. Hinsichtlich der hohen verzeichneten Stunden an Mühewaltungsgebühren habe das Gericht seiner Nachprüfungspflicht nachzukommen, weshalb die Antragstellerin aufgefordert wurde eine Aufschlüsselung sämtlicher Mühewaltungsgebühren gegliedert in Arbeits- und Zeitaufwand sowie nach Tätigkeiten nachzureichen. In diesem Zusammenhang wurde die Antragstellerin noch darauf hingewiesen, dass eine Verzeichnung von 68 begonnenen Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 2.298,40 für die „Teilnahme an einer Verhandlung“ nicht nachvollziehbar seien. Im gegenständlichen Fall mangele es an einer detaillierten Aufzeichnung und Umschreibung für die verzeichneten 68 Mühewaltungsstunden. Die Antragstellerin habe darzulegen, welche Tätigkeiten diese Stunden umfassen würden. Im Hinblick darauf, dass dem Gutachten zu entnehmen sei, dass eine Kontaktperson vor Ort in Afghanistan Recherchen durchgeführt habe, seien derartige Kosten als Hilfskraftkosten im Sinne des § 30 GebAG zu verzeichnen, welche gegebenenfalls unter Aufschlüsselung der Hilfskraftkosten gegliedert nach Mitarbeitern, Leistungen, Datum, Stundenzahl und Stundensatz sowie einem Nachweis der tatsächlich bezahlten Kosten nachzureichen wären. Ferner seien die unter dem Kostenpunkt „sonstige Kosten

§ 31Geb

AG“ beantragten Gebühren für die Durchschrift iHv € 13,10 nicht zuzusprechen, da seit dem Bestehen der Verpflichtung zur elektronischen Einbringung der Aufwand für die Ausfertigung eines Gutachtens entfalle.römisch eins.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 22.09.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tage vor, dass die verzeichneten Gebühren iHv € 45,40 für zwei Stunden Zeitversäumnis nicht nachvollziehbar seien. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes lassen weder auf Wartezeiten noch auf Wegzeiten schließen, die als Zeitversäumnis zu vergüten wären. Die Antragstellerin habe darzulegen, durch welche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung der verzeichnete Zeitaufwand verursacht worden sei. Des Weiteren hätten sich mit dem Auftrag zur Gutachtenserstellung keine Anhaltspunkte ergeben, die für einen Anspruch auf Vergütung von Fahrkosten iHv € 12,60 sprechen würden. Hinsichtlich der hohen verzeichneten Stunden an Mühewaltungsgebühren habe das Gericht seiner Nachprüfungspflicht nachzukommen, weshalb die Antragstellerin aufgefordert wurde eine Aufschlüsselung sämtlicher Mühewaltungsgebühren gegliedert in Arbeits- und Zeitaufwand sowie nach Tätigkeiten nachzureichen. In diesem Zusammenhang wurde die Antragstellerin noch darauf hingewiesen, dass eine Verzeichnung von 68 begonnenen Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 2.298,40 für die „Teilnahme an einer Verhandlung“ nicht nachvollziehbar seien. Im gegenständlichen Fall mangele es an einer detaillierten Aufzeichnung und Umschreibung für die verzeichneten 68 Mühewaltungsstunden. Die Antragstellerin habe darzulegen, welche Tätigkeiten diese Stunden umfassen würden. Im Hinblick darauf, dass dem Gutachten zu entnehmen sei, dass eine Kontaktperson vor Ort in Afghanistan Recherchen durchgeführt habe, seien derartige Kosten als Hilfskraftkosten im Sinne des Paragraph 30, GebAG zu verzeichnen, welche gegebenenfalls unter Aufschlüsselung der Hilfskraftkosten gegliedert nach Mitarbeitern, Leistungen, Datum, Stundenzahl und Stundensatz sowie einem Nachweis der tatsächlich bezahlten Kosten nachzureichen wären. Ferner seien die unter dem Kostenpunkt „sonstige Kosten

Paragraph 31, GebAG“ beantragten Gebühren für die Durchschrift iHv € 13,10 nicht zuzusprechen, da seit dem Bestehen der Verpflichtung zur elektronischen Einbringung der Aufwand für die Ausfertigung eines Gutachtens entfalle. I.

  1. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde der Antragstellerin mit 25.09.2020 in einer Geschäftsstelle der Post hinterlegt. Mit 09.10.2020 wurde diese nachweislich von der Antragstellerin behoben.römisch eins.
  2. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde der Antragstellerin mit 25.09.2020 in einer Geschäftsstelle der Post hinterlegt. Mit 09.10.2020 wurde diese nachweislich von der Antragstellerin behoben. I.
  3. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.römisch eins.
  4. In der Folge langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2019, XXXX , von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX zur Sachverständigen bestellt und mit 15.12.2019 ein schriftliches Gutachten erstattete sowie eine diesbezügliche Honorarnote vorlegte. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2019, römisch 40 , von der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 zur Sachverständigen bestellt und mit 15.12.2019 ein schriftliches Gutachten erstattete sowie eine diesbezügliche Honorarnote vorlegte.
  6. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu der XXXX , dem eingebrachten Gutachten, dem eingebrachten Gebührenantrag der Antragstellerin, der Verständigung der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2020 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu der römisch 40 , dem eingebrachten Gutachten, dem eingebrachten Gebührenantrag der Antragstellerin, der Verständigung der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2020 sowie dem Akteninhalt. ,
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zur geltend gemachten Zeitversäumnis

§ 32Geb

AGZur geltend gemachten Zeitversäumnis

Paragraph 32, GebAG

§ 32Abs. 1 und 2 Z 1 Geb

AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Der SV, der für das Gericht tätig wird, wird in der Regel in seinem Fachgebiet beruflich tätig sein, und daraus ein Einkommen beziehen. Dasjenige, was der SV auf seinem Sachgebiet für das Gericht leistete (Aufnahme des Befundes und Erstattung des Gutachtens), soll mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden (§ 34), für die Zeit, aber die der SV über die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens hinaus für das Gericht besonders aufwenden muss, soll er, sofern er diese Zeit außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstäte verbringen muss, entschädigt werden. Das Wort „besonders“ soll ausdrücken, dass nur ein Zeitaufwand bei der Entschädigung in Betracht kommt, der allein durch die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursacht wird und nicht auch ein solcher, der auch im gewöhnlichen Leben gemacht werden muss (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, A1 zu § 32).Der SV, der für das Gericht tätig wird, wird in der Regel in seinem Fachgebiet beruflich tätig sein, und daraus ein Einkommen beziehen. Dasjenige, was der SV auf seinem Sachgebiet für das Gericht leistete (Aufnahme des Befundes und Erstattung des Gutachtens), soll mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden (Paragraph 34,), für die Zeit, aber die der SV über die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens hinaus für das Gericht besonders aufwenden muss, soll er, sofern er diese Zeit außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstäte verbringen muss, entschädigt werden. Das Wort „besonders“ soll ausdrücken, dass nur ein Zeitaufwand bei der Entschädigung in Betracht kommt, der allein durch die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursacht wird und nicht auch ein solcher, der auch im gewöhnlichen Leben gemacht werden muss vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, A1 zu Paragraph 32,). Als Zeitversäumnis zu entlohnen sind unteranderem, Wartezeiten, Wegzeiten (z.B. zur Post, zum Gericht, zur Ordination) und sonstige Zeiten (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E16-E50 zu § 32).Als Zeitversäumnis zu entlohnen sind unteranderem, Wartezeiten, Wegzeiten (z.B. zur Post, zum Gericht, zur Ordination) und sonstige Zeiten vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E16-E50 zu Paragraph 32,). Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann (vgl. OLG Wien 31 RS 150/88 SVSlg 34.217; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E83 zu § 38).Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann vergleiche OLG Wien 31 RS 150/88 SVSlg 34.217; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E83 zu Paragraph 38,). Am 15.12.2019 brachte die Antragstellerin ihre Honorarnote ein, in welcher sie unter anderem zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis á € 22,70 geltend machte. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass in dem Verfahren zur XXXX , weder Wartezeiten noch Wegzeiten angefallen sind, die als Zeitversäumnis zu vergüten wären, weshalb sich die Entschädigung für Zeitversäumnis als nicht unmittelbar nachvollziehbar darstellt.Am 15.12.2019 brachte die Antragstellerin ihre Honorarnote ein, in welcher sie unter anderem zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis á € 22,70 geltend machte. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass in dem Verfahren zur römisch 40 , weder Wartezeiten noch Wegzeiten angefallen sind, die als Zeitversäumnis zu vergüten wären, weshalb sich die Entschädigung für Zeitversäumnis als nicht unmittelbar nachvollziehbar darstellt. Da die Antragstellerin der Aufforderung nicht nachgekommen ist, darzulegen, durch welche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung der verzeichnete Zeitaufwand verursacht wurde, können die beantragten Gebühren nicht vergütetet werden. Zu den beantragten Reisekosten § 27, § 28 GebAG (Kilometergeld)Zu den beantragten Reisekosten Paragraph 27,, Paragraph 28, GebAG (Kilometergeld)

§ 28Abs. 2 Geb

AG sind dem Sachverständigen die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.

Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.

§ 10Abs.

3 Z 2 der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer € 0,42.

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer € 0,42. In der Honorarnote verzeichnete sich die Antragstellerin € 12,60 an Kilometergeld. Da sich im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Gutachtenserstellung nicht unmittelbar Anhaltspunkte ergeben, die für einen Anspruch auf eine Vergütung von Fahrkosten sprechen würden und da die Antragstellerin nicht mitteilte, für welche Strecke die beantragten Fahrkosten verzeichnet wurden, und in welchem Zusammenhang die Kosten mit dem Verfahren zur XXXX stehen, können diese nicht zuerkannt werden.In der Honorarnote verzeichnete sich die Antragstellerin € 12,60 an Kilometergeld. Da sich im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Gutachtenserstellung nicht unmittelbar Anhaltspunkte ergeben, die für einen Anspruch auf eine Vergütung von Fahrkosten sprechen würden und da die Antragstellerin nicht mitteilte, für welche Strecke die beantragten Fahrkosten verzeichnet wurden, und in welchem Zusammenhang die Kosten mit dem Verfahren zur römisch 40 stehen, können diese nicht zuerkannt werden. Zur Mühewaltung

§ 34Geb

AG und § 35 GebAGZur Mühewaltung

Paragraph 34, GebAG und Paragraph 35, GebAG

§ 34Abs. 1 Geb

AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

§ 35Abs. 1 Geb

AG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €.

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €.

§ 39Abs. 1 Geb

AG kann das Gericht den Sachverständigen auffordern sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.

Paragraph 39, Absatz eins, GebAG kann das Gericht den Sachverständigen auffordern sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Der Zeitaufwand für die Erarbeitung von Befund und Gutachten ist zu bescheinigen. Globalangaben des Sachverständigen, etwa 20 Stunden Vorbereitungszeit reichen nicht aus, um den tatsächlichen Zeitaufwand zu ermitteln (vgl. OLG Wien 5 R 132/06b SV 2007/1, 40; vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 14 zu § 38). Ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung durch den Sachverständigen, insbesondere wenn der Umfang des Gutachtens nicht allzu groß ist. Sind die Angaben des Sachverständigen wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich, so ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet, wobei auch der Sachverständige zu hören ist (vgl. OLG Wien 12 R 16/85 REDOK 1284; OGH 13 Os 112/91 SV 1992/1, 31). Wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Bescheinigung nicht (ausreichend) nachkommt, ist ihm im Rahmen des Verbesserungsverfahrens Gelegenheit zu geben, ergänzende Bescheinigungsmittel vorzulegen oder entsprechende Anträge zu stellen. Erst wenn der Aufforderung nicht entsprochen wird, führt dies zum Verlust des Gebührenanspruchs (LG Salzburg 21 R 126/12v EFSlg 136.610, vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E36 zu § 39 GebAG).Der Zeitaufwand für die Erarbeitung von Befund und Gutachten ist zu bescheinigen. Globalangaben des Sachverständigen, etwa 20 Stunden Vorbereitungszeit reichen nicht aus, um den tatsächlichen Zeitaufwand zu ermitteln vergleiche OLG Wien 5 R 132/06b SV 2007/1, 40; vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 14 zu Paragraph 38,). Ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung durch den Sachverständigen, insbesondere wenn der Umfang des Gutachtens nicht allzu groß ist. Sind die Angaben des Sachverständigen wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich, so ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet, wobei auch der Sachverständige zu hören ist vergleiche OLG Wien 12 R 16/85 REDOK 1284; OGH 13 Os 112/91 SV 1992/1, 31). Wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Bescheinigung nicht (ausreichend) nachkommt, ist ihm im Rahmen des Verbesserungsverfahrens Gelegenheit zu geben, ergänzende Bescheinigungsmittel vorzulegen oder entsprechende Anträge zu stellen. Erst wenn der Aufforderung nicht entsprochen wird, führt dies zum Verlust des Gebührenanspruchs (LG Salzburg 21 R 126/12v EFSlg 136.610, vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E36 zu Paragraph 39, GebAG). Am 15.12.2019 brachte die Antragstellerin ihre Honorarnote beim BVwG ein und machte insgesamt 93 Mühewaltungsstunden in Höhe von € 3143,40 geltend: Sie verzeichnete

§ 35Abs. 1 Geb

AG, 68 begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 2.298,40 für die durchgeführten Ermittlungen und

§ 34Abs. 5 Geb

AG beantragte sie 25 weitere begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 845,00 für die Erstellung des Gutachtens. Sie verzeichnete

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG, 68 begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 2.298,40 für die durchgeführten Ermittlungen und

Paragraph 34, Absatz 5, GebAG beantragte sie 25 weitere begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 845,00 für die Erstellung des Gutachtens. Aufgrund der beantragten Mühewaltungsgebühren ist Folgendes zu den einzelnen Kostenpunkten auszuführen: , Mühewaltungsgebühren - Erstellung des Gutachtens § 34 GebAGMühewaltungsgebühren - Erstellung des Gutachtens Paragraph 34, GebAG Mit 15.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht das von der Antragstellerin erstattete neunzehnseitige Gutachten ein. Für die Erstellung dieses Gutachtens verzeichnete sie sich

§ 34Abs. 5 Geb

AG, 25 begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 845,00.Mit 15.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht das von der Antragstellerin erstattete neunzehnseitige Gutachten ein. Für die Erstellung dieses Gutachtens verzeichnete sie sich

Paragraph 34, Absatz 5, GebAG, 25 begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 845,00. Im gegenständlichen Fall beträgt der Umfang des Gutachtens insgesamt neunzehn Seiten (bestehend aus einer Seite Deckblatt, einer Seite mit einem Anschreiben, einer Seite Inhaltsverzeichnis, einer Seite mit einer kurzen Einleitung, einer Seite mit der Auflistung der gestellten Fragen, drei Seiten mit einem Überblick über die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, und zehn Seiten Rechercheergebnissen). Der von der Antragstellerin benötigte Zeitaufwand (25 Stunden) für die Erstellung des Gutachtens erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht ungewöhnlich und nachvollziehbar, weshalb die Gebühr für die Erstellung des Gutachtens

§ 34Abs. 5 Geb

AG zu vergüten ist.Im gegenständlichen Fall beträgt der Umfang des Gutachtens insgesamt neunzehn Seiten (bestehend aus einer Seite Deckblatt, einer Seite mit einem Anschreiben, einer Seite Inhaltsverzeichnis, einer Seite mit einer kurzen Einleitung, einer Seite mit der Auflistung der gestellten Fragen, drei Seiten mit einem Überblick über die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, und zehn Seiten Rechercheergebnissen). Der von der Antragstellerin benötigte Zeitaufwand (25 Stunden) für die Erstellung des Gutachtens erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht ungewöhnlich und nachvollziehbar, weshalb die Gebühr für die Erstellung des Gutachtens

Paragraph 34, Absatz 5, GebAG zu vergüten ist. Mühewaltung

§ 35Geb

AGMühewaltung

Paragraph 35, GebAG § 35 Abs. 1 GebAG bestimmt einen Mühewaltungsanspruch für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, für einen gerichtlichen Augenschein oder eine im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Ermittlung. Paragraph 35, Absatz eins, GebAG bestimmt einen Mühewaltungsanspruch für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, für einen gerichtlichen Augenschein oder eine im Auftrag des Gerichtes durchgeführte Ermittlung. Die Antragstellerin verzeichnete in ihrer Gebührennote

§ 35Abs. 1 Geb

AG, 68 begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 2.298,40. Dem Gutachten der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass eine Kontaktperson in Afghanistan vor Ort Recherchen durchgeführt hat. Die Antragstellerin verzeichnete in ihrer Gebührennote

Paragraph 35, Absatz eins, GebAG, 68 begonnene Stunden Mühewaltungsgebühren iHv € 2.298,40. Dem Gutachten der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass eine Kontaktperson in Afghanistan vor Ort Recherchen durchgeführt hat. Hierzu ist anzumerken, dass derartige Kosten für die Beauftragung einer Kontaktperson in Afghanistan nicht

§ 35Geb

AG verzeichnet werden können, vielmehr handelt es sich dabei um Hilfskraftkosten im Sinne des § 30 GebAG. Hierzu ist anzumerken, dass derartige Kosten für die Beauftragung einer Kontaktperson in Afghanistan nicht

Paragraph 35, GebAG verzeichnet werden können, vielmehr handelt es sich dabei um Hilfskraftkosten im Sinne des Paragraph 30, GebAG.

der Judikatur schadet es nicht, wenn der SV die Kosten für Hilfskräfte (unzutreffend) unter den Titel Mühewaltungsgebühr verzeichnet, anstatt sich richtig auf § 30 zu stützen (vgl. LGZ Wien 44R 354/08x EFSlg 121.615).

der Judikatur schadet es nicht, wenn der SV die Kosten für Hilfskräfte (unzutreffend) unter den Titel Mühewaltungsgebühr verzeichnet, anstatt sich richtig auf Paragraph 30, zu stützen vergleiche LGZ Wien 44R 354/08x EFSlg 121.615).

§ 30Geb

AG sind dem Sachverständigen Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig sind. Zu den Kosten zählen, die Kosten die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß übersteigen (Z1), sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z2).

Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig sind. Zu den Kosten zählen, die Kosten die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß übersteigen (Z1), sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z2). Der gerichtliche SV hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Er darf aber Hilfskräfte beiziehen und diesen Untersuchungen überlassen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E7 zu § 30 GebAG). Der gerichtliche SV hat sein Gutachten im Wesentlichen persönlich zu erstatten. Er darf aber Hilfskräfte beiziehen und diesen Untersuchungen überlassen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E7 zu Paragraph 30, GebAG). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des SV bei Gutachtenerstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des SV, der auch Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem SV auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, A1 zu § 30 GebAG). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des SV bei Gutachtenerstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des SV, der auch Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem SV auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, A1 zu Paragraph 30, GebAG). Nur der vom Gericht bestellte SV ist Träger des Gebührenanspruchs. Zieht er Hilfskräfte bei, so haben diese nur ihm gegenüber Ansprüche, die der SV in der Gebührennote geltend machen kann (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E15 zu § 30 GebAG). Bei den Hilfskraftkosten handelt es sich um einen reinen Kostenersatz, aber nicht um eine Honorierung des SV (E18). Für Hilfskräfte kann niemals eine Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden. Hilfskraftkosten sind nach § 30 zu verzeichnen (E20) (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E18, E20 zu § 30 GebAG).Nur der vom Gericht bestellte SV ist Träger des Gebührenanspruchs. Zieht er Hilfskräfte bei, so haben diese nur ihm gegenüber Ansprüche, die der SV in der Gebührennote geltend machen kann vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E15 zu Paragraph 30, GebAG). Bei den Hilfskraftkosten handelt es sich um einen reinen Kostenersatz, aber nicht um eine Honorierung des SV (E18). Für Hilfskräfte kann niemals eine Gebühr für Mühewaltung zugesprochen werden. Hilfskraftkosten sind nach Paragraph 30, zu verzeichnen (E20) vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E18, E20 zu Paragraph 30, GebAG). Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt § 30 Z 1 den Nachweis, dass der SV diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. Unterlässt der SV die Bescheinigung, so ist er unter Setzung einer Frist

§ 39Abs.

1 dazu aufzufordern. Erst wenn er dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den Gebührenverlust zu tragen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E78 zu § 30 GebAG). SV sollen daher nicht nur in Ansehung der eigenen Tätigkeit, sondern bei der Verzeichnung von Hilfskraftkosten auf eine genaue Dokumentation des Einsatzes achten bzw. für den Fall einer Überprüfung detaillierte Aufzeichnungen über den Stundenaufwand (Arbeitsjournal) bereithalten, um den verrechneten Aufwand erforderlichenfalls bescheinigen zu können (vgl. OLG Wien, 23 Bs 257/14h). Es ist hinreichend, wenn der SV die Art der Verrechnung der Hilfskräfte beschrieben und einen Ausschnitt aus dem Leistungsverzeichnis, gegliedert nach Mitarbeitern, Leistung, Datum, Stundenzahl und Stundensatz vorlegt hat (vgl. OLG Linz, 1 R 44/16w SV 2016/3, 157. vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E84 zu § 30 GebAG).Bezüglich der Hilfskraftkosten verlangt Paragraph 30, Ziffer eins, den Nachweis, dass der SV diese Kosten tatsächlich aufwenden musste, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege. Unterlässt der SV die Bescheinigung, so ist er unter Setzung einer Frist

Paragraph 39, Absatz eins, dazu aufzufordern. Erst wenn er dieser Aufforderung keine Folge leistet, hat er den Gebührenverlust zu tragen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E78 zu Paragraph 30, GebAG). SV sollen daher nicht nur in Ansehung der eigenen Tätigkeit, sondern bei der Verzeichnung von Hilfskraftkosten auf eine genaue Dokumentation des Einsatzes achten bzw. für den Fall einer Überprüfung detaillierte Aufzeichnungen über den Stundenaufwand (Arbeitsjournal) bereithalten, um den verrechneten Aufwand erforderlichenfalls bescheinigen zu können vergleiche OLG Wien, 23 Bs 257/14h). Es ist hinreichend, wenn der SV die Art der Verrechnung der Hilfskräfte beschrieben und einen Ausschnitt aus dem Leistungsverzeichnis, gegliedert nach Mitarbeitern, Leistung, Datum, Stundenzahl und Stundensatz vorlegt hat vergleiche OLG Linz, 1 R 44/16w SV 2016/3, 157. vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E84 zu Paragraph 30, GebAG). Im gegenständlichen Fall mangelt es gänzlich an einer Aufzeichnung und Umschreibung für die verzeichneten 68 Mühewaltungsstunden, weshalb die Antragstellerin mit Schriftstück des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2020 aufgefordert wurde, darzulegen, welche Tätigkeiten diese Stunden umfassen. Ferner wurde die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch darauf aufmerksam gemacht, dass für die etwaige Arbeitsleistung einer Hilfskraft – für Vorortrecherchen in Afghanistan – eine Aufschlüsselung der Hilfskraftkosten gegliedert nach Mitarbeitern, Leistungen, Datum, Stundenzahl und Stundensatz sowie ein Nachweis der tatsächlich bezahlten Kosten nachzureichen sei. Da die Antragstellerin der Aufforderung zur Stellungnahme nicht nachkam, können die 68 Mühewaltungsstunden iHv € 2.298,40 nicht vergütet werden. Zu der Gebühr für sonstige Kosten

§ 31Geb

AGZu der Gebühr für sonstige Kosten

Paragraph 31, GebAG § 31 Abs. 1 GebAG legt fest, welche mit der Erfüllung des jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten, dem Sachverständigen zu ersetzen sind.Paragraph 31, Absatz eins, GebAG legt fest, welche mit der Erfüllung des jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten, dem Sachverständigen zu ersetzen sind. Am 15.12.2019 übermittelte die Antragstellerin die Honorarnote an das Bundesverwaltungsgericht und verzeichnete

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG, € 13,10 für die Durchschrift von 21.842 Zeichen à € 2,00.Am 15.12.2019 übermittelte die Antragstellerin die Honorarnote an das Bundesverwaltungsgericht und verzeichnete

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG, € 13,10 für die Durchschrift von 21.842 Zeichen à € 2,00.

der alten Rechtslage (§ 31 Abs. 1 Z 3 GebAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007) wurde dem Sachverständigen die Anfertigung einer Durchschrift des Gutachtens für seinen Handakt zugebilligt und vergütet, zumal er diese zum Vortrag oder zur allfälligen Ergänzung des Gutachtens benötigte (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E 83 zu § 31).

der alten Rechtslage (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,) wurde dem Sachverständigen die Anfertigung einer Durchschrift des Gutachtens für seinen Handakt zugebilligt und vergütet, zumal er diese zum Vortrag oder zur allfälligen Ergänzung des Gutachtens benötigte vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E 83 zu Paragraph 31,). Die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen Ausfertigungen von Gutachten bzw. Übersetzungen ist mit der Novellierung des Gebührenanspruchsgesetzes entfallen.

der geltenden Rechtslage (BGBI. I Nr. 44/2019) sind diese Ausfertigungen nicht mehr nötig, da eine Verpflichtung zur elektronischen Einbringung besteht.Die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen Ausfertigungen von Gutachten bzw. Übersetzungen ist mit der Novellierung des Gebührenanspruchsgesetzes entfallen.

der geltenden Rechtslage (BGBI. römisch eins Nr. 44 aus 2019,) sind diese Ausfertigungen nicht mehr nötig, da eine Verpflichtung zur elektronischen Einbringung besteht. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage im Zusammenhang mit der Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes (ErläutRV 561 BlgNR

  1. GP 3.) lassen sich folgende Ausführungen entnehmen: „Was die Frage der „Schreibgebühr“ im Fall der künftig grundsätzlich verpflichtenden Übermittlung des Gutachtens/der Übersetzung im Weg des ERV angeht, so wird eine solche den Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die Urschrift auch weiterhin zustehen. Entfallen wird jedoch die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen, aufgrund der elektronischen Übermittlung künftig nicht mehr nötigen Ausfertigungen des Gutachtens bzw. der Übersetzung. Da die Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zwecke der Archivierung die Urschrift verwenden können (für die sie Anspruch auf eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG haben), wird im Fall der ERV-Nutzung auch in ihrem Bereich regelmäßig kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bestehen (vgl. RIS-Justiz RL0000180).“ Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage im Zusammenhang mit der Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes (ErläutRV 561 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 3.) lassen sich folgende Ausführungen entnehmen: „Was die Frage der „Schreibgebühr“ im Fall der künftig grundsätzlich verpflichtenden Übermittlung des Gutachtens/der Übersetzung im Weg des ERV angeht, so wird eine solche den Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die Urschrift auch weiterhin zustehen. Entfallen wird jedoch die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen, aufgrund der elektronischen Übermittlung künftig nicht mehr nötigen Ausfertigungen des Gutachtens bzw. der Übersetzung. Da die Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zwecke der Archivierung die Urschrift verwenden können (für die sie Anspruch auf eine Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG haben), wird im Fall der ERV-Nutzung auch in ihrem Bereich regelmäßig kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bestehen vergleiche RIS-Justiz RL0000180).“ Da für Sachverständige und Dolmetscher die Verpflichtung zur elektronischen Einbringung besteht und damit einhergehend auch der Aufwand für die Ausfertigung eines Gutachtens bzw. einer Übersetzung entfällt, ist die beantragte Gebühr für die Durchschrift nicht zu vergüten. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG € für den ersten Band € 7,60 bis € 44,90 44,90 Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPOMühewaltung Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit Paragraph 273, ZPO 25 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens (nur SV- Länderkunde) á € 33,80 845,00 Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 3, 5, 6, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 21.842 á € 2,00 43,68 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung im Wege des ERV á € 12,00 12,00 Übermittlung weiterer Unterlagen mittels ERV á € 2,10 Zwischensumme 945,58 20% Umsatzsteuer 189,116 Gesamtsumme 1134,69 Gesamtsummer aufgerundet auf volle 10 Cent 1134,70 Die Gebühr der Antragstellerin war im gegenständlichen Verfahren mit € 1134,70 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W181.2232861.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.