RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2021 GeschäftszahlW211 2218281-1 Spruch, W211 2218281-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens. Sie stellte am XXXX .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens. Sie stellte am römisch 40 .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, sie gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei sunnitischen Glaubens. Sie stamme aus der Stadt Al Malikya im Gouvernement Al Hasaka. Ihre Mutter, ihre Ehefrau, drei Söhne, vier Töchter, sowie mehrere Geschwister würden sich in Syrien aufhalten. Zwei Brüder würden in Deutschland leben. Syrien habe sie illegal im Juni des Jahres 2018 über die Grenze zum Irak verlassen. Als Fluchtgrund führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie Syrien wegen des dort herrschenden Krieges verlassen habe. Sie sei als Reservist zur syrischen Armee einberufen worden, wolle aber keine Menschen töten und nicht getötet werden. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte die beschwerdeführende Partei, dass über sie die Todesstrafe verhängt werde. Die beschwerdeführende Partei legte der belangten Behörde das Original ihres syrischen Personalausweises vor.
- Am XXXX .2019 fand eine Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in deren Zuge die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich angab, ihr Vater sei verstorben. Ihre Ehefrau und Kinder, ihre Mutter und mehrere Geschwister würden sich noch in Al Malikya aufhalten. Weiter verfüge sie noch über Geschwister im Irak und in Deutschland. Mit ihren in Syrien verbliebenen Verwandten stehe sie in regelmäßigem Kontakt. Die beschwerdeführende Partei habe in Syrien sechs Jahre lang die Grundschule besucht und dann in Damaskus als Hausmeister gearbeitet. Ihren Militärdienst habe sie bereits für zweieinhalb Jahre abgedient. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass, als sie in Damaskus gelebt habe, ein Bekannter bei einer Rekrutierungsstelle in Erfahrung gebracht habe, dass der Name der beschwerdeführenden Partei auf einer Reserveliste stehe und ein Einberufungsbefehl für sie vorliege. Die beschwerdeführende Partei sei daraufhin nach Al Malikya zurückgekehrt. Im Jahr 2016 habe die beschwerdeführende Partei dann einen Einberufungsbefehl von ihrem Bekannten erhalten. Weiter sei ihr Bruder nach acht Monaten beim syrischen Militär desertiert. In Al Malikya wiederum sei sie selbst zweimal von Mitgliedern der kurdischen Milzen (YPG) aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, was die beschwerdeführende Partei jedoch abgelehnt habe. Überdies erklärte sie in Syrien nie politisch tätig gewesen zu sein, jedoch im Jahr 2004 aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit verhaftet worden zu sein. Die beschwerdeführende Partei legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem Kopien der Reisepässe ihrer Ehefrau und Kinder, die Kopie ihrer Heiratsurkunde, Kopien von Auszügen ihres Familien- und Militärbuchs sowie die Kopie ihres angeblichen Einberufungsbefehls vor.
- Am römisch 40 .2019 fand eine Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in deren Zuge die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich angab, ihr Vater sei verstorben. Ihre Ehefrau und Kinder, ihre Mutter und mehrere Geschwister würden sich noch in Al Malikya aufhalten. Weiter verfüge sie noch über Geschwister im Irak und in Deutschland. Mit ihren in Syrien verbliebenen Verwandten stehe sie in regelmäßigem Kontakt. Die beschwerdeführende Partei habe in Syrien sechs Jahre lang die Grundschule besucht und dann in Damaskus als Hausmeister gearbeitet. Ihren Militärdienst habe sie bereits für zweieinhalb Jahre abgedient. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass, als sie in Damaskus gelebt habe, ein Bekannter bei einer Rekrutierungsstelle in Erfahrung gebracht habe, dass der Name der beschwerdeführenden Partei auf einer Reserveliste stehe und ein Einberufungsbefehl für sie vorliege. Die beschwerdeführende Partei sei daraufhin nach Al Malikya zurückgekehrt. Im Jahr 2016 habe die beschwerdeführende Partei dann einen Einberufungsbefehl von ihrem Bekannten erhalten. Weiter sei ihr Bruder nach acht Monaten beim syrischen Militär desertiert. In Al Malikya wiederum sei sie selbst zweimal von Mitgliedern der kurdischen Milzen (YPG) aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, was die beschwerdeführende Partei jedoch abgelehnt habe. Überdies erklärte sie in Syrien nie politisch tätig gewesen zu sein, jedoch im Jahr 2004 aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit verhaftet worden zu sein. Die beschwerdeführende Partei legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem Kopien der Reisepässe ihrer Ehefrau und Kinder, die Kopie ihrer Heiratsurkunde, Kopien von Auszügen ihres Familien- und Militärbuchs sowie die Kopie ihres angeblichen Einberufungsbefehls vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III). Das Bundesamt stellte die syrische Staatsangehörigkeit und die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die Identität der beschwerdeführenden Partei fest. Eine Verfolgung seitens des syrischen Staates aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit bzw. ihrer politischen Gesinnung wurde nicht festgestellt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesamt stellte die syrische Staatsangehörigkeit und die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die Identität der beschwerdeführenden Partei fest. Eine Verfolgung seitens des syrischen Staates aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit bzw. ihrer politischen Gesinnung wurde nicht festgestellt.
- In der gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei als Beweismittel für eine drohende Rekrutierung als Reservist durch die syrische Regierung Kopien ihres Militärbuchs und ihres Einberufungsbefehls aus dem Jahr 2016 vorgelegt habe. Auch habe die beschwerdeführende Partei ihre Fluchtgeschichte detailreich geschildert. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass diese nicht glaubhaft sei, sei somit nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die beschwerdeführende Partei, nachdem sie den Einberufungsbefehl erhalten habe, von Damaskus nach Al Malikya gezogen sei. Da dieses unter kurdischer Kontrolle gewesen sei, habe die beschwerdeführende Partei zwei weitere Jahre in Syrien verbleiben können. Dort sei die beschwerdeführende Partei jedoch zweimal von Mitgliedern der YPG aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, weshalb sie sich dazu entschlossen habe, Syrien im Jahr 2018 zu verlassen. Wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien drohe der beschwerdeführenden Partei überdies eine Gefährdung durch die syrische Regierung.
- In der gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei als Beweismittel für eine drohende Rekrutierung als Reservist durch die syrische Regierung Kopien ihres Militärbuchs und ihres Einberufungsbefehls aus dem Jahr 2016 vorgelegt habe. Auch habe die beschwerdeführende Partei ihre Fluchtgeschichte detailreich geschildert. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass diese nicht glaubhaft sei, sei somit nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die beschwerdeführende Partei, nachdem sie den Einberufungsbefehl erhalten habe, von Damaskus nach Al Malikya gezogen sei. Da dieses unter kurdischer Kontrolle gewesen sei, habe die beschwerdeführende Partei zwei weitere Jahre in Syrien verbleiben können. Dort sei die beschwerdeführende Partei jedoch zweimal von Mitgliedern der YPG aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, weshalb sie sich dazu entschlossen habe, Syrien im Jahr 2018 zu verlassen. Wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien drohe der beschwerdeführenden Partei überdies eine Gefährdung durch die syrische Regierung.
- Am XXXX .2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache (Kurmanci) und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX .2020 für die Teilnahme an der Verhandlung.
- Am römisch 40 .2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache (Kurmanci) und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom römisch 40 .2020 für die Teilnahme an der Verhandlung.
- Mit schriftlicher Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Partei vom XXXX .2020 zu den in der mündlichen Verhandlung zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Länderberichten wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei zwar aus Syrien geflüchtet sei, bevor sie zum Wehrdienst herangezogen werden habe können, jedoch im Fall einer Rückkehr nach wie vor die Gefahr einer Einberufung zum syrischen Militär bestehe. Die beschwerdeführende Partei könne an jedem Checkpoint der syrischen Regierung sofort verhaftet und zum Kriegsdienst gezwungen werden. Auch die Gefahr von Repressalien durch die YPG sei nicht von der Hand zu weisen, wobei keine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der syrischen Behörden bestehe.
- Mit schriftlicher Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Partei vom römisch 40 .2020 zu den in der mündlichen Verhandlung zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Länderberichten wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei zwar aus Syrien geflüchtet sei, bevor sie zum Wehrdienst herangezogen werden habe können, jedoch im Fall einer Rückkehr nach wie vor die Gefahr einer Einberufung zum syrischen Militär bestehe. Die beschwerdeführende Partei könne an jedem Checkpoint der syrischen Regierung sofort verhaftet und zum Kriegsdienst gezwungen werden. Auch die Gefahr von Repressalien durch die YPG sei nicht von der Hand zu weisen, wobei keine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der syrischen Behörden bestehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist ein Staatsangehöriger Syriens, der am XXXX .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist ein Staatsangehöriger Syriens, der am römisch 40 .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Kurden an. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei stammt aus einem Dorf in der Nähe der Stadt Al Malikya im Gouvernement Al Hasaka. Die beschwerdeführende Partei zog mit ihrer Familie nach ihrer Heirat nach Damaskus, kehrte im Juni/Juli des Jahres 2016 jedoch wieder in ihr Heimatdorf zurück und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien. Die beschwerdeführende Partei ist verheiratet und Vater von sieben Kindern. Die Ehefrau und Kinder, ihre Mutter und mehrere Geschwister halten sich noch in Syrien auf. Weitere Geschwister der beschwerdeführenden Partei leben im Irak und in Deutschland. Die beschwerdeführende Partei steht in regelmäßigem Kontakt mit ihren in Syrien verbliebenen Familienangehörigen. Die beschwerdeführende Partei besuchte in Syrien sechs Jahre lang die Grundschule und arbeitete dann als Bauarbeiter. Die beschwerdeführende Partei verließ Syrien illegal im Juni des Jahres 2018 über die Grenze zum Irak. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.2.
- Syrien: Korruption; Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung / Desertion; Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ); Rückkehr: Korruption Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2018, liegt Syrien mit einer Bewertung von 13 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 178 von 180 untersuchten Ländern (je höher desto schlechter) (TI o.D.). Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer (FH 1.2017). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung (USDOS 13.3.2019). Mitglieder und Verbündete der Herrscherfamilie sollen einen großen Teil der syrischen Wirtschaft kontrollieren oder besitzen. Auch sichert sich die Regierung durch die Bevorzugung bestimmter Firmen und Vergabe von vorteilhaften Verträgen etc. Loyalität. Sogar die grundlegendsten staatlichen Dienstleistungen sind von der demonstrierten Loyalität der Gemeinde zum Assad-Regime abhängig, womit sich Staatsangestellten zusätzliche Möglichkeiten bieten, Bestechungsgelder einzufordern. Der syrische Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung, unter regierungstreuen bewaffneten Gruppen und im Privatsektor geschaffen (FH 1.2018). Regierungstreue Milizen verlangen beispielsweise für das Passieren ihrer Checkpoints Bestechungsgelder. Das Fünfte Korps verlangt laut Experten von lokalen Gemeinden Gelder für die Gewährleistung von Sicherheit (FIS 14.12.2018). Milizen erpressen Unternehmen und konfiszieren privates Eigentum in unterschiedlichem Ausmaß (FH 1.2018). Auch in der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer, etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018). Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 3.4.2019; vgl. AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 3.4.2019; vergleiche AA 13.11.2018, FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des
- Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen. Die meisten tun dies jedoch nur auf informellem Weg, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden (BFA 8.2017). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Aktuell ist ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints weit verbreitet. In der Praxis wurde die Altersgrenze erhöht und auch Männer in ihren späten 40ern und frühen 50ern sind gezwungen Wehr-/Reservedienst zu leisten. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als vom allgemeinen Gesetz. Dem Experten zufolge würden jedoch jüngere Männer genauer überwacht, ältere könnten leichter der Rekrutierung entgehen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis 27 ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden, bzw. Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Ebenso wurden seit Ausbruch des Konflikts aktive Soldaten auch nach Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus dem Wehrdienst entlassen (ÖB 7.2019). Die Militärpolizei verhaftet in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung junge Männer, die für den Wehrdienst gesucht werden. Nachdem die meisten fixen Sicherheitsbarrieren innerhalb der Städte aufgelöst wurden, patrouilliert nun die Militärpolizei durch die Straßen. Diese Patrouillen stoppen junge Menschen in öffentlichen Verkehrsmitteln und durchsuchen Wohnungen von gesuchten Personen (SHRC 24.1.2019). Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren Vergeltungsmaßnahmen wie Unterdrucksetzung und Inhaftierung ausgesetzt waren (TIMEP 6.12.2018). Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017). Wehrdienstverweigerung / Desertion Im Verlauf des syrischen Bürgerkrieges verlor die syrische Armee viele Männer aufgrund von Wehrdienstverweigerung, Desertion, Überlaufen und zahlreichen Todesfällen (TIMEP 6.12.2018). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 13.11.2018). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt (Landinfo 3.1.2018). Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017). Deserteure werden härter bestraft als Wehrdienstverweigerer. Deserteure riskieren, inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet haben oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Seit Ausbruch des Syrienkonflikts werden syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen und inhaftiert, wenn sie Befehle nicht befolgen (AA 13.11.2018). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden (BFA 8.2017). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter also mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht die Regierungseinheiten unterstützt (FIS 14.12.2018).In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden (BFA 8.2017). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter also mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht die Regierungseinheiten unterstützt (FIS 14.12.2018). Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ) Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind die bewaffneten Einheiten der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) (DZO 13.1.2019). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig (AA 13.11.2018). Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst für Männer von 18 bis 30 Jahren. Der Wehrdienst sollte sechs Monate dauern, dauerte in den letzten Monaten jedoch 12 Monate. Jene, die den Wehrdienst verweigern, müssen zur Strafe 15 Monate Wehrdienst leisten (MOFANL 7.2019). Mehrfach ist es zu Fällen gekommen, in denen Männer von der YPG rekrutiert werden, die älter als 30 Jahre waren. Dabei handelte es sich um Personen, die PYD-kritisch politisch aktiv waren, und die mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Rekrutierung abgestraft werden sollten (Savelsberg 3.11.2017). Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten leisten, wobei es gleichzeitig Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen gibt (AA 13.11.2018). Quellen zufolge gibt es keine Beweise für Zwangsrekrutierungen von Frauen durch die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), jedoch kann es einzelne Fälle der Zwangsrekrutierung von Frauen in kleineren lokalen kurdischen Milizen geben, die gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) kämpfen (BFA 8.2017). Dem widersprechen andere Quellen, denen zufolge es in mehreren Fällen zur Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung minderjähriger Mädchen gekommen ist. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen kurdische Frauen, die der YPG zunächst freiwillig beitraten, daran gehindert wurden, diese wieder zu verlassen (Savelsberg 3.11.2017). Rückkehr Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle wie einem Checkpoint von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Checkpoint-Personals oder praktische Probleme, wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter, riskieren. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person diese Tätigkeit in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet ausgeführt hat, Aktivisten und Journalisten, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien wie Angriffe der Regierung verbreitet haben sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben. Einer Quelle zufolge kann es sein, dass die Regierung eine Person, deren Vergehen als nicht so schwerwiegend gesehen wird, nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit festnimmt (FIS 14.12.2018). Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten (AA 13.11.2018; vgl. ÖB 7.2019). Es gibt Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in Deutschland lebende Verwandte ausüben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017). Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften (EIP 6.2019).Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten (AA 13.11.2018; vergleiche ÖB 7.2019). Es gibt Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in Deutschland lebende Verwandte ausüben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017). Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften (EIP 6.2019). 1.2.
- Die Rekrutierungspraxis der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG): a) Am
- Juli 2014 wurde in den kurdisch kontrollierten Gebieten erstmals gesetzlich eine allgemeine Wehrpflicht eingeführt. Genanntes Gesetz kam erstmals im Jahr 2015 in Afrin zum Einsatz. Im Jahr 2017 wurde in der Region Jazira das Gesetz zur „verpflichteten Selbstverteidigung“ beschlossen. Zuvor genannte Gesetze wurden, nachdem sich der kurdische Nationalrat (Majlis al-‘Am) im Juni des Jahres 2019 auf das Gesetz der „Pflicht zur Selbstverteidigung“ einigte, durch dieses ersetzt. Geographisch umfasst das Gesetz den Norden und Osten Syriens, der von der kurdischen Autonomieregierung kontrolliert wird. Es besteht für Kurden ab dem Erreichen des achtzehnten Lebensjahres eine allgemeine Wehrpflicht bei der SDF (Artikel 1a, 2019) und betrifft alle Kurden syrischer Staatsangehörigkeit sowie staatenlose Kurden. Syrer aus anderen Teilen des Landes müssen ebenfalls beitreten, sobald sie sich länger als fünf Jahre in den zuvor genannten Gebieten aufgehalten haben (Artikel 1j, 2019). Der Wehrdienst muss bis zum vierzigsten Lebensjahr abgeleistet werden (Artikel 13). b) Die englisch- und arabischsprachige syrische Zeitung Enab Baladi hält in einem Artikel vom Dezember 2019 unter anderem folgende Informationen zur Rekrutierungspraxis der SDF fest: Der Verkündung des Militärrekrutierungsgesetzes von 2014, das unter dem Namen „Pflicht zur Selbstverteidigung“ beschlossen worden sei, seien in al-Hasaka und Qamishli Verhaftungen junger Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren durch die Asayisch vorangegangen. Später, in der Phase, die auf das Ende des Kampfes in Kobane im November 2015 folgte, hätten die SDF größere Militäroperationen in Nord- und Ostsyrien durchgeführt und parallel dazu ihre Zwangsrekrutierungsoperationen in Gebieten wie Hasaka, Ayn al-Arab, Tell Abyad und Qamischli fortgesetzt, wobei auch Kinder und Minderjährige rekrutiert worden seien. Das Gesetz „Pflicht zur Selbstverteidigung“ sei bis heute (Artikel vom Dezember 2019) gültig, und der Rekrutierungsprozess gehe weiter, obwohl das Gesetz vonseiten der in den SDF-kontrollierten Gebieten lebenden Bevölkerung auf starke Ablehnung stoße. Es habe bereits mehrere Demonstrationen gegen Zwangsrekrutierungen gegeben, insbesondere auch Demonstrationen dagegen, dass ein großer Teil der jungen Männer, die die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hätten, um ihrer Wehrpflicht zu entgehen, nun Zwangsrekrutierung ausgesetzt seien, die in ihrer Methodik jener des syrischen Regimes ähneln würde. (Enab Baladi,
- Dezember 2019) c) Die für auswärtige Angelegenheiten zuständige niederländische Regierungsbehörde Ministerie van Buitenlandse Zaken (BZ) veröffentlicht im Juli 2019 ihren Bericht zur aktuellen Sicherheitslage in Syrien. Dieser geht unter anderem auch auf die von den YPG umgesetzte Wehrpflicht ein. Seit Juli 2014 gebe es in der Demokratischen Föderation Nordsyrien (die unter kurdischer Selbstverwaltung stehende Region in Nordsyrien, die von der Partei der Demokratischen Union (PYD) und ihrem militärischen Arm, den YPG dominiert wird, Anm. ACCORD) einen verpflichtenden Militärdienst von 12 Monaten für alle Männer von 18 bis 30 Jahren, die in dieser Region leben würden. Im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder bei einer Festnahme würde ein verpflichtender Wehrdienst von 15 Monaten als Strafmaßnahme verhängt. Dann stehe es dem Wehrdienstleistenden frei, sich einer Miliz anzuschließen. Der Wehrdienstleistende müsse seinen Dienst bei den Yekîneyên Parastina Gel (YPG), dem bewaffneten Arm der PYD, ableisten. […]c) Die für auswärtige Angelegenheiten zuständige niederländische Regierungsbehörde Ministerie van Buitenlandse Zaken (BZ) veröffentlicht im Juli 2019 ihren Bericht zur aktuellen Sicherheitslage in Syrien. Dieser geht unter anderem auch auf die von den YPG umgesetzte Wehrpflicht ein. Seit Juli 2014 gebe es in der Demokratischen Föderation Nordsyrien (die unter kurdischer Selbstverwaltung stehende Region in Nordsyrien, die von der Partei der Demokratischen Union (PYD) und ihrem militärischen Arm, den YPG dominiert wird, Anmerkung ACCORD) einen verpflichtenden Militärdienst von 12 Monaten für alle Männer von 18 bis 30 Jahren, die in dieser Region leben würden. Im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder bei einer Festnahme würde ein verpflichtender Wehrdienst von 15 Monaten als Strafmaßnahme verhängt. Dann stehe es dem Wehrdienstleistenden frei, sich einer Miliz anzuschließen. Der Wehrdienstleistende müsse seinen Dienst bei den Yekîneyên Parastina Gel (YPG), dem bewaffneten Arm der PYD, ableisten. […] Das ägyptische Nachrichtenportal Arabi 21 berichtet im Jänner 2019, dass laut örtlichen Quellen in Nordsyrien die kurdischen Volksverteidigungseinheiten ihre Zwangsrekrutierungskampagne in der Stadt Raqqa und ihrer Umgebung ausgeweitet hätten. Dies sei vor dem Hintergrund der Drohungen der Türkei, die Region einzunehmen, geschehen. Aktivisten hätten in sozialen Netzwerken Fotos einer Kundmachung der öffentlichen Verwaltung zur Wehrdienstpflicht gepostet. Junge Männer, die im Norden der Provinz Al-Raqqa (Ain Eissa) und im Osten der Provinz Aleppo (Ain Al-Arab/Kobane) wohnhaft seien und den Jahrgängen 1986 bis 2001 angehören würden, würden darin aufgefordert, ihren Wehrdienst zu leisten. Sie müssten sich bis zum
- Jänner bei den Rekrutierungsbüros melden, sonst würden ihnen eine Geldstrafe und eine Verlängerung des einjährigen Wehdienstes um einen Monat drohen. Gleichzeitig hätten kurdische Einheiten in der Provinz Al-Hasaka angekündigt, den Wehrdienst derer, deren Dienstzeit zu Ende gehe, „aufgrund der Notwendigkeit in der derzeitigen Lage“ um einen Monat zu verlängern. (Arabi 21,
- Jänner 2019) Noonpost, eine von einem Netzwerk arabischer JournalistInnen betriebene Webseite, die unter anderem Beiträge freiwilliger Bürgerjournalisten aus Syrien veröffentlicht, berichtet im Jänner 2019 ebenfalls über die von Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) durchgeführte Rekrutierungskampagne in der Provinz Al-Raqqa. Nachdem die SDF bei ihrer Offensive gegen die Gruppe Islamischer Staat (IS) viele Kämpfer verloren hätten, habe man mit dieser Kampagne die Reihen wieder auffüllen wollen. Die Bewohner der Region hätten diese Rekrutierungen abgelehnt. Junge Männer seien daher von den Einheiten zum Zweck der Rekrutierung unter anderem bei Hausdurchsuchungen festgenommen worden. Es wird ebenfalls die oben bereits erwähnte Kundmachung zur Rekrutierung der Jahrgänge 1986 bis 2001 erwähnt. (Noonpost,
- Jänner 2019) Watan FM, ein syrischer oppositioneller Radiosender, berichtet im Mai 2019, dass laut Angaben von lokalen Quellen Mitglieder der Sicherheitskräfte Asayish und der Militärpolizei in der Provinz Al-Hasaka eine Reihe von Personen festgenommen und sie in Rekrutierungslager gebracht hätten. Bei einer Hausdurchsuchung in einer Schule in Daradscha seien zehn Lehrer festgenommen worden. In den Tagen zuvor hätten die SDF, deren Rückgrat die kurdischen Einheiten bilden würden, in den Gebieten unter ihrer Kontrolle im Nordosten Syriens Dutzende Personen festgenommen, entweder weil man ihnen Mitgliedschaft beim IS vorgeworfen habe oder weil man sie zwangsrekrutiert habe. (Watan FM,
- Mai 2019). 1.
- Zum fluchtauslösenden Vorbringen: Es wird festgestellt, dass sich Al Malikya und Umgebung unter kurdischer Kontrolle befinden. Die beschwerdeführende Partei absolvierte in den Jahren von 2000 bis 2003 den verpflichtenden syrischen Militärdienst als einfacher Soldat. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2016 einen Einberufungsbefehl als Reservist zum syrischen Militär erhalten hat. Eine Gefahr, als Reservist zum syrischen Militär eingezogen zu werden, wird nicht festgestellt. Es wird daher auch eine Gefahr, durch das syrische Regime wegen einer Wehr- oder Reservedienstverweigerung oder wegen der Verwandtschaft zu ihrem in Syrien verbliebenen Bruder als oppositionell eingestuft zu werden, nicht festgestellt. Genausowenig wird eine Gefahr, im Fall einer Rückkehr nach Syrien durch Mitglieder der YPG zwangsrekrutiert zu werden, festgestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität der beschwerdeführenden Partei und ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie auf die im Verfahren vorgelegten Dokumente (Original des syrischen Personalausweises AS 33). Auch wurden die Feststellung zur Staatsangehörigkeit bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen; das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, daran zu zweifeln. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zum Religionsbekenntnis, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft, zur Schulbildung und Berufserfahrung in Syrien, sowie dass die beschwerdeführende Partei verheiratet und Vater von sieben Kindern ist, zu ihren Familienangehörigen in Syrien, im Irak und Deutschland sowie zum Kontaktverhalten ergeben sich teilweise bereits aus den - unbestritten gebliebenen - Feststellungen der belangten Behörde und aus den in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren bzw. den vorgelegten Dokumenten (Kopien der syrischen Reisepässe der Ehefrau und Kinder, Kopie der Heiratsurkunde, Kopie des Familienbuchs, AS 85ff). Die Feststellungen zum Umzug nach Damaskus, zur Rückkehr in das Heimatdorf in der Umgebung von Al Malikya im Juni/Juli des Jahres 2016 und zum dortigen Verbleib bis zur Ausreise aus Syrien ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2020.Die Feststellungen zum Umzug nach Damaskus, zur Rückkehr in das Heimatdorf in der Umgebung von Al Malikya im Juni/Juli des Jahres 2016 und zum dortigen Verbleib bis zur Ausreise aus Syrien ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .
- Die Feststellung zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei basiert auf ihren Angaben im Laufe des Verfahrens, und die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit auf einem entsprechenden Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zur illegalen Ausreise der beschwerdeführenden Partei basieren auf ihren glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens. 2.
- Dass die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei unter kurdischer Kontrolle steht, ergibt sich durch die Nachschau auf einer Website betreffend die Kontrolllage in Syrien (https://syria.liveuamap.com/) und wird auch durch die beschwerdeführende Partei so bestätigt (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zur relevanten Situation in Syrien beruhen auf: Zu 1.2.1.: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien mit Stand Oktober 2019, und darin wiederum auf den folgenden Einzelquellen: - AA – Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/2018 – The State of the Wolrd’s Human Rights – Syria, https://www.ecoi.net/en/document/1425112.html, Zugriff 12.12.2018- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017 aus 2018, – The State of the Wolrd’s Human Rights – Syria, https://www.ecoi.net/en/document/1425112.html, Zugriff 12.12.2018 - AJ - Al Jazeera (5.2.2019): Iran warns Israel of ‚firm‘ response to air raids in Syria, https://www.aljazeera.com/news/2019/02/iran-warns-israel-firm-response-air-strikes-syria-190205133522150.html, Zugriff 13.3.2019 - ABC - ABC News – Australian Broadcasting Cooperation (6.10.2018): Syrians return home after years as unwelcome refugees, but there’s little cause for celebration, https://www.abc.net.au/news/2018-10-06/syria-refugees-returning-home-from-lebanon/10319154, Zugriff 5.3.2019 - BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 13.12.2018 - BS – Bertelsmann Stiftung
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(11050)vom 09.08.2019 (mit den oben angeführten Detailquellen) An der Aktualität, Relevanz und Richtigkeit der Informationen hat die erkennende Richterin keinen Zweifel, und ergeben sich solche auch nicht aus der Stellungnahme der Vertretung vom XXXX .
- An der Aktualität, Relevanz und Richtigkeit der Informationen hat die erkennende Richterin keinen Zweifel, und ergeben sich solche auch nicht aus der Stellungnahme der Vertretung vom römisch 40 .
- 2.
- Dass die beschwerdeführende Partei ihren Militärdienst in der syrischen Armee als einfacher Soldat in den Jahren von 2000 bis 2003 ableistete, gab sie glaubhaft im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2020 an (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Weiter legte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde die Kopie eines Auszugs aus ihrem syrischen Wehrdienstbuch vor (AS 103ff).2.
- Dass die beschwerdeführende Partei ihren Militärdienst in der syrischen Armee als einfacher Soldat in den Jahren von 2000 bis 2003 ableistete, gab sie glaubhaft im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2020 an (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Weiter legte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde die Kopie eines Auszugs aus ihrem syrischen Wehrdienstbuch vor (AS 103ff). Die beschwerdeführende Partei gab in der mündlichen Verhandlung am XXXX .2020 zu ihren Fluchtgründen (befürchtete Einziehung als Reservist zur syrischen Armee bzw. Zwangsrekrutierung durch die YPG) befragt folgendes zu Wort (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):Die beschwerdeführende Partei gab in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2020 zu ihren Fluchtgründen (befürchtete Einziehung als Reservist zur syrischen Armee bzw. Zwangsrekrutierung durch die YPG) befragt folgendes zu Wort (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): „[…] R: Können Sie mir in Ihren eigenen Worten erzählen, warum Sie Syrien verlassen haben? P: Ich habe in Damaskus gelebt. Ein Freund von mir, er hieß XXXX , sagte, dass das Militär nach mir sucht. Sie wollten, dass ich wieder zum Wehrdienst gehe. XXXX hat Freunde gehabt, die wussten, wer als nächstes wieder zum Militärdienst einberufen wird. Ich habe dann meine Freunde gebeten, sie sollen mir helfen, aus Damaskus zu fliehen. Sie haben mir geholfen und ich bin zurück in meine Heimatstadt geflüchtet. Ich war ca. 1 ½ Jahre in meinem Heimatdorf. Dort haben die YPG-Leute mich aufgefordert, mich ihnen anzuschließen. Ich habe denen gesagt, dass ich Kinder habe, dass ich nicht kämpfen will. Sie sagten, dass ich keine andere Möglichkeit habe. Sie sagten: „Du wirst dich uns anschließen, du hast keine andere Möglichkeit.“ Dann habe ich beschlossen zu fliehen und bin in den Irak gereist. P: Ich habe in Damaskus gelebt. Ein Freund von mir, er hieß römisch 40 , sagte, dass das Militär nach mir sucht. Sie wollten, dass ich wieder zum Wehrdienst gehe. römisch 40 hat Freunde gehabt, die wussten, wer als nächstes wieder zum Militärdienst einberufen wird. Ich habe dann meine Freunde gebeten, sie sollen mir helfen, aus Damaskus zu fliehen. Sie haben mir geholfen und ich bin zurück in meine Heimatstadt geflüchtet. Ich war ca. 1 ½ Jahre in meinem Heimatdorf. Dort haben die YPG-Leute mich aufgefordert, mich ihnen anzuschließen. Ich habe denen gesagt, dass ich Kinder habe, dass ich nicht kämpfen will. Sie sagten, dass ich keine andere Möglichkeit habe. Sie sagten: „Du wirst dich uns anschließen, du hast keine andere Möglichkeit.“ Dann habe ich beschlossen zu fliehen und bin in den Irak gereist. R: Haben Sie den Einberufungsbefehl vom syrischem Militär 2016 bekommen? P: Dieser Einberufungsbefehl ist in unser Dorf gekommen, zu uns nach Hause. Zu dieser Zeit war ich auch schon im Dorf. R: Sie haben bei der Behörde gesagt, der schriftliche Einberufungsbefehl ist in Syrien, aber er ist jetzt im Akt. Haben Sie den geschickt bekommen? Wie kamen Sie zu dem? P: Meine Familie hat ihn mir nachgeschickt. R: Nach Österreich? P: Ja. R: Sie haben den Einberufungsbefehl bekommen, als Sie schon in Al-Malikya waren, richtig? P: Ja. R: Sie sind nach Al-Malikya zurückgegangen im Sommer 2016, ist das richtig? P: Ja. R: Im Einberufungsbefehl steht, dass Sie sich schon am 12.01.2016 stellen sollten in Al-Malikya? P: Ich habe über Freunde erfahren, dass nach mir gesucht wird, damals war ich in Damaskus. Ich habe Angst bekommen und bin in meine Heimat geflüchtet. Zu dieser Zeit, 2016, war keine Militärpräsenz von der syrischen Armee in Al-Malikya, aber in Qamishli und in Hasaka. R: Wann ist dieser Einberufungsbefehl bei Ihnen zuhause in Al-Malikya angekommen? P: Ich weiß es nicht genau, wann sie das geschickt haben. R: Wann haben Sie den Einberufungsbefehl gesehen? P: Meine Mutter sagte, dass ich einen Einberufungsbefehl bekommen habe, als ich im Dorf war. Ich sagte, dass ich ihn nicht sehen möchte. R: Sie waren in Damaskus. Sie hören von Ihrem Freund, dass Sie einberufen werden. Dann am 11.01.2016 wird ein Einberufungsbefehl ausgestellt. Im Juni gehen Sie zurück nach Al-Malikya und als Sie dort waren, sagt Ihnen Ihre Mutter, dass ein Einberufungsbefehl gekommen ist. Das heißt zwischen Jänner und Juni hat niemand angerufen und gesagt, dass ein Brief der syrischen Armee gekommen ist? P: Ja, das stimmt. Meine Familie hat mir das nicht mitgeteilt. R: Sie haben vorher gesagt, dass es 2016 keine syrische Militärpräsenz in Al-Malikya gab, ist das richtig? P: Ja, das stimmt. R: Es ist dieser Einberufungsbefehl in Al-Malikya ausgestellt worden. Wer hat das ausgestellt? P: Als Erklärung könnte gelten, dass Al-Malikya zu Hasaka gehört. RV: Ich kann arabisch lesen und möchte mir gerne das Original ansehen: Regierungsvorlage, Ich kann arabisch lesen und möchte mir gerne das Original ansehen: RV nimmt Einsicht in die AS
- Regierungsvorlage nimmt Einsicht in die AS
- RV: Es ist richtig, dass Al-Malikya im Schreiben vorkommt, allerdings lese ich es so, dass z.B. der Abteilungsleiter für Al-Malikya unterschrieben hat und auch der Stempel sagt, Rekrutierungsabteilung für Al-Malikya und nicht in Al-Malikya.Regierungsvorlage, Es ist richtig, dass Al-Malikya im Schreiben vorkommt, allerdings lese ich es so, dass z.B. der Abteilungsleiter für Al-Malikya unterschrieben hat und auch der Stempel sagt, Rekrutierungsabteilung für Al-Malikya und nicht in Al-Malikya. R: Hatten Sie wegen Ihres Einberufungsbefehls zum syrischen Militär bis zur Ausreise aus Al-Malikya Probleme? P: Ich habe mein Wohngebiet nicht verlassen und bin nicht nach Hasaka gefahren, deswegen hatte ich auch keine Probleme mit dem syrischen Militär. R: Sie haben auch erzählt, dass Sie von der YPG angesprochen wurden. Was ist da konkret passiert? P: Es war im Jahr
- Es sind vier Personen von der YPG mit einem Auto gekommen. Sie sind zu uns nachhause gekommen. Sie sagten, ich müsste als Kurde patriotisch sein und mich der YPG anschließen und gegen Feinde unseres Volkes kämpfen. Ich sagte, ich habe Kinder und ich möchte nicht kämpfen. Sie sagten, dass ich kämpfen muss und ich keine andere Möglichkeit habe. Sie sind gegangen und ca. 20 Tage später wiedergekommen. Sie waren im Militäranzug und sagten, dass ich mich jetzt anschließen muss und der YPG helfen muss. Ich habe wieder gesagt, dass ich nicht kämpfen kann und möchte. Durch die Kämpfe sind sehr viele Menschen ums Leben gekommen und viele Kinder sind zu Waisenkindern geworden. Ich habe wieder abgelehnt. Sie sind gegangen. Dieses Mal haben sie nicht gesagt, dass sie wiederkommen werden, aber ich wusste, dass sie mich das nächste Mal mit Waffengewalt mitnehmen werden. Deshalb habe ich Syrien verlassen. R: Wieso haben Sie diese Sorgen, dass die YPG Sie mit Waffengewalt mitnehmen wird, nicht beim BFA erwähnt? P: Ich habe es schon gesagt, aber ich weiß nicht. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich es gesagt. R: Sie wurden extra gefragt (AS72): „Hat die PKK auch versucht Sie zu rekrutieren?“. Sie sagten: „Sie waren zwei, dreimal bei mir und wollten mich mitnehmen, aber ich sagte nein.“ Dann sagte der Behördenleiter: „Glauben Sie, dass Sie deswegen als Kurde verfolgt werden?“ Und Sie sagten: „Nein, ich meine die syrischen Behörden.“ P: Es dürfte zu einem Missverständnis gekommen sein. Meine Aussage impliziert auch eine Verfolgung durch die YPG. R: Wieso wollen Sie nicht für die Kurden kämpfen? P: Ich war in meinem ganzen Leben noch nicht in einer kriegerischen Auseinandersetzung. Ich habe große Angst davor zu sterben. Ich bin ein einfacher Mensch, und Krieg und Ähnliches überschreiten meine Kapazitäten. R: Ist das auch der Grund, warum Sie nicht zum syrischen Militär gehen wollen? P: Ja. R: Sie haben auch noch einen Bruder, der in Al-Malikya lebt? P: Ja. R: Ist der beim syrischen Militär oder kämpft er für die YPG? P: Er war beim syrischen Militär, als der Krieg ausgebrochen ist. Er ist dann geflüchtet. Er ist der einzige Mann im Haus. Er kümmert sich um meine Mutter. Meine Mutter lässt nicht zu, dass die YPG ihn mitnimmt, weil er der einzige Mann im Haus ist und sie versorgt. […]“ Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf eine Wiedereinberufung als Reservist durch die syrische Regierung wirkt konstruiert und wenig glaubhaft. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei mehrmals im Verfahren angab, im Jahr 2016 einen Einberufungsbefehl zum syrischen Militär erhalten zu haben, wobei sie der belangten Behörde die Kopie eines als Einberufungsbefehl bezeichneten Schriftstücks (AS 115) sowie dessen Übersetzung (AS 237ff) vorlegte. Jedoch machte die beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens bezüglich des Zeitpunkts des Erhalts desselben und die Art der Zustellung widersprüchliche Angaben. Etwa erklärte die beschwerdeführende Partei gleichbleibend, unmittelbar nach ihrer Heirat nach Damaskus gezogen zu sein und behauptete im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .2019 dort von einem Freund von ihrer bevorstehenden Einziehung zur syrischen Armee erfahren zu haben. Dieser habe ihr sodann auch den Einberufungsbefehl gegeben, woraufhin die beschwerdeführende Partei nach Al Malikya gereist sei (AS 69). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum gab die beschwerdeführende Partei konträr hierzu an, sie habe zunächst Damaskus aus Angst vor der bevorstehenden Einberufung verlassen und sei nach Al Malikiya gezogen, wo ihr ihre Mutter mitgeteilt habe, ein Einberufungsbefehl sei dort – in Al Malikiya - eingelangt (siehe oben zitierte Passage des Verhandlungsprotokolls). Allein diese Unstimmigkeit in der chronologischen Einreihung der Ereignisse lässt Zweifel am tatsächlichen Erhalt eines Einberufungsbefehls aufkommen. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf eine Wiedereinberufung als Reservist durch die syrische Regierung wirkt konstruiert und wenig glaubhaft. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei mehrmals im Verfahren angab, im Jahr 2016 einen Einberufungsbefehl zum syrischen Militär erhalten zu haben, wobei sie der belangten Behörde die Kopie eines als Einberufungsbefehl bezeichneten Schriftstücks (AS 115) sowie dessen Übersetzung (AS 237ff) vorlegte. Jedoch machte die beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens bezüglich des Zeitpunkts des Erhalts desselben und die Art der Zustellung widersprüchliche Angaben. Etwa erklärte die beschwerdeführende Partei gleichbleibend, unmittelbar nach ihrer Heirat nach Damaskus gezogen zu sein und behauptete im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 .2019 dort von einem Freund von ihrer bevorstehenden Einziehung zur syrischen Armee erfahren zu haben. Dieser habe ihr sodann auch den Einberufungsbefehl gegeben, woraufhin die beschwerdeführende Partei nach Al Malikya gereist sei (AS 69). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum gab die beschwerdeführende Partei konträr hierzu an, sie habe zunächst Damaskus aus Angst vor der bevorstehenden Einberufung verlassen und sei nach Al Malikiya gezogen, wo ihr ihre Mutter mitgeteilt habe, ein Einberufungsbefehl sei dort – in Al Malikiya - eingelangt (siehe oben zitierte Passage des Verhandlungsprotokolls). Allein diese Unstimmigkeit in der chronologischen Einreihung der Ereignisse lässt Zweifel am tatsächlichen Erhalt eines Einberufungsbefehls aufkommen. Darüber hinaus ist, selbst bei Wahrunterstellung einer Zustellung eines Einberufungsbefehls in Malikya, nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter der beschwerdeführenden Partei diese darüber nicht informiert bzw. gewarnt haben soll, insbesondere deshalb, da die beschwerdeführende Partei gemäß der Übersetzung der Kopie des als Einberufungsbefehl bezeichneten Schriftstücks bereits im Jänner des Jahres 2016 ihren Wehrdienst antreten hätte sollen, sie sich jedoch ihren eigenen Angaben nach noch bis zumindest Juni desselben Jahres in Damaskus aufhielt (siehe oben zitierte Passage des Verhandlungsprotokolls). Dabei fällt auch auf, dass sie problemlos nach Al Malikya reisen konnte, ohne an einem der zahlreichen auf dem Weg zu passierenden Checkpoints der syrischen Regierung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung verhaftet zu werden. Die beschwerdeführende Partei war in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2020 nicht in der Lage die Inkonsistenzen in ihrem Vorbringen nachvollziehbar aufzulösen.Darüber hinaus ist, selbst bei Wahrunterstellung einer Zustellung eines Einberufungsbefehls in Malikya, nicht nachvollziehbar, weshalb die Mutter der beschwerdeführenden Partei diese darüber nicht informiert bzw. gewarnt haben soll, insbesondere deshalb, da die beschwerdeführende Partei gemäß der Übersetzung der Kopie des als Einberufungsbefehl bezeichneten Schriftstücks bereits im Jänner des Jahres 2016 ihren Wehrdienst antreten hätte sollen, sie sich jedoch ihren eigenen Angaben nach noch bis zumindest Juni desselben Jahres in Damaskus aufhielt (siehe oben zitierte Passage des Verhandlungsprotokolls). Dabei fällt auch auf, dass sie problemlos nach Al Malikya reisen konnte, ohne an einem der zahlreichen auf dem Weg zu passierenden Checkpoints der syrischen Regierung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung verhaftet zu werden. Die beschwerdeführende Partei war in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2020 nicht in der Lage die Inkonsistenzen in ihrem Vorbringen nachvollziehbar aufzulösen. Weiter ist die erkennende Richterin von der Echtheit bzw. Richtigkeit der vorgelegten Kopie eines als Einberufungsbefehl bezeichneten Schriftstücks vor dem Hintergrund der Länderberichte, die besagen, dass in der syrischen Verwaltung, auch im Militär Korruption allgegenwärtig ist, nicht überzeugt, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben handelt. Überdies geht aus der im Akt befindlichen Übersetzung des vorgelegten Schreibens hervor, dass dieses vom „Rekrutierungsabteilungsleiter in Al Malikya“ (AS 241) ausgestellt wurde. Die beschwerdeführende Partei gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2020 jedoch selbst an, die syrische Regierung sei in ihrer Heimatregion militärisch nicht präsent gewesen. Der von der Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Einwand, auf dem Schreiben sei „Rekrutierungsabteilungsleiter für Al Malikya“ zu lesen, vermag an diesem Umstand deshalb nichts zu ändern, da nach Übersetzung des Schreibens nicht nur ein Rekrutierungsabteilungsleiter „für“ Al Malikya betroffen gewesen sein soll, sondern sich die beschwerdeführende Partei auch in Al Malikya hätte stellen sollen sowie der Befehl in Al Malikya ausgestellt worden sein soll, was sich anhand der damaligen wie heutigen Kontrollsituation in Al Malikya als unwahrscheinlich erweist. Als taugliches Beweismittel für eine tatsächlich drohende Einberufung bzw. Bestrafung wegen einer Wehrdienstverweigerung scheidet das Dokument aus Jänner des Jahres 2016 somit aus. Abgesehen davon muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass sich die beschwerdeführende Partei bis ins Jahr 2018 von der syrischen Regierung unbehelligt in Al Malikya aufhielt, was gegen eine Rekrutierungsmöglichkeit der syrischen Regierung in der fraglichen Region sprechen muss.Weiter ist die erkennende Richterin von der Echtheit bzw. Richtigkeit der vorgelegten Kopie eines als Einberufungsbefehl bezeichneten Schriftstücks vor dem Hintergrund der Länderberichte, die besagen, dass in der syrischen Verwaltung, auch im Militär Korruption allgegenwärtig ist, nicht überzeugt, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben handelt. Überdies geht aus der im Akt befindlichen Übersetzung des vorgelegten Schreibens hervor, dass dieses vom „Rekrutierungsabteilungsleiter in Al Malikya“ (AS 241) ausgestellt wurde. Die beschwerdeführende Partei gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2020 jedoch selbst an, die syrische Regierung sei in ihrer Heimatregion militärisch nicht präsent gewesen. Der von der Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Einwand, auf dem Schreiben sei „Rekrutierungsabteilungsleiter für Al Malikya“ zu lesen, vermag an diesem Umstand deshalb nichts zu ändern, da nach Übersetzung des Schreibens nicht nur ein Rekrutierungsabteilungsleiter „für“ Al Malikya betroffen gewesen sein soll, sondern sich die beschwerdeführende Partei auch in Al Malikya hätte stellen sollen sowie der Befehl in Al Malikya ausgestellt worden sein soll, was sich anhand der damaligen wie heutigen Kontrollsituation in Al Malikya als unwahrscheinlich erweist. Als taugliches Beweismittel für eine tatsächlich drohende Einberufung bzw. Bestrafung wegen einer Wehrdienstverweigerung scheidet das Dokument aus Jänner des Jahres 2016 somit aus. Abgesehen davon muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass sich die beschwerdeführende Partei bis ins Jahr 2018 von der syrischen Regierung unbehelligt in Al Malikya aufhielt, was gegen eine Rekrutierungsmöglichkeit der syrischen Regierung in der fraglichen Region sprechen muss. In Zusammenschau der Widersprüche zum Erhalt eines Einberufungsbefehls, der fehlenden Tauglichkeit betreffend das vorgelegte Schreiben sowie der außergewöhnlich oberflächlichen Information der beschwerdeführenden Partei zum Vorgang einer möglichen Rekrutierung als Reservist in die syrische Armee kann eine bereits erfolgte Einberufung der beschwerdeführenden Partei durch Erhalt eines Einberufungsbefehls im Jahr 2016 nicht festgestellt werden. Aus den Länderberichten geht hervor, dass in Syrien Reservisten bis zum Erreichen des
- Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden können, wobei einzelne Berichte vorliegen, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat. Die beschwerdeführende Partei befindet sich mit ihren 39 Jahren daher noch grundsätzlich im wehrfähigen Alter und ist Reservist. Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis 27 ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Aus der Funktion der beschwerdeführenden Partei beim Militärdienst oder ihrer Berufstätigkeit kann nicht abgelesen werden, dass diese früher bei ihrem regulären Militärdienst eine besondere Fähigkeit erworben oder eine besondere Position eingenommen hat, noch lässt sich aus ihrer Berufstätigkeit als Bauarbeiter ableiten, dass sie heute über wesentliche Fähigkeiten verfügt, die sie für die abermalige Musterung besonders attraktiv macht. Ihr Wehrdienst liegt zeitlich bereits lange zurück. Im Lichte der individuellen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (Beruf, Rang und Funktion beim Militärdienst) sowie der Länderberichte, die eine entsprechend systematische und generelle Einberufung von Reservisten nicht dokumentieren bzw. von einem hohen Maß an Willkür dabei ausgehen, wird daher auch keine Feststellung zu einer entsprechend wahrscheinlich drohenden Einberufung als Reservist getroffen. Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, ihr in Al Malikya aufhältiger Bruder sei aus der syrischen Armee desertiert, ist darauf hinzuweisen, dass hieraus keine konkret gegen sie gerichtete Bedrohung abgeleitet werden kann. Zwar ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es in der Vergangenheit Fälle gegeben hat, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren Vergeltungsmaßnahmen wie Unterdrucksetzung und Inhaftierung ausgesetzt waren, jedoch ist nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei davon betroffen sein würde. Aus den Länderberichten ist nämlich ebenfalls abzulesen, dass dies insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein kann, also z.B. Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Hinweise hierzu, dass diese Situation auf die Familie der beschwerdeführenden Partei zutreffen würde, ergaben sich während des Verfahrens jedoch nicht. Abgesehen davon muss erneut darauf verwiesen werden, dass die Heimatregion der beschwerdeführenden Partei durch die kurdischen Einheiten kontrolliert wird. Eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei durch die syrische Regierung aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihres Bruders wird daher nicht festgestellt. In Bezug auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie sei in Syrien im Jahr 2017 von Mitgliedern der YPG bereits zweimal aufgefordert worden, sich der Miliz anzuschließen und befürchte im Falle einer Rückkehr nach Syrien, von dieser zwangsrekrutiert zu werden, ist festzuhalten, dass zwar aus den oben angeführten Länderinformationen hervorgeht, dass in kurdisch kontrollierten Gebieten eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst für Männer von 18 bis 30 Jahren besteht, und im aktuell geltenden Gesetz „Pflicht zur Selbstverteidigung“ aus dem Jahr 2019 sogar ein Wehrdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr festgelegt ist, allerdings wird die beschwerdeführende Partei auch diese Altersgrenze in wenigen Tagen überschreiten. Zwar sind auch Fälle von Zwangsrekrutierungen von Personen, die das dreißigste Lebensjahr überschritten haben, dokumentiert, jedoch handelt es sich hierbei üblicherweise um Bestrafungsmaßnahmen für eine oppositionelle Einstellung. Im Laufe des Verfahrens sind jedoch keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei gegenüber der YPG oppositionell in Erscheinung getreten ist. Es kann daher zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die YPG im Fall einer Rückkehr nach Syrien keine Feststellung getroffen werden. Bezüglich der vorgebrachten Befürchtungen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise aus Syrien bzw. Asylantragstellung im Ausland ist anzumerken, dass syrische Staatsbürger_innen grundsätzlich Reisefreiheit genießen; sie können Syrien verlassen, wenn sie einen gültigen Reisepass besitzen und über einen funktionierenden Grenzübergang ausreisen. Dass die beschwerdeführende Partei zu einer jener Bevölkerungsgruppen gehören würden, die eine Ausreisegenehmigung brauchen, brachte sie nicht vor und ergibt sich nicht aus dem Verwaltungsakt. Im Falle der Rückkehr einer nicht rechtmäßig ausgereisten Person drohen Geld- und Haftstrafen, die insbesondere bei Nichtbenützen eines regulären Grenzüberganges bis zu zwei Jahre sein können. Auch wird regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer_innen gemäß der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person diese Tätigkeit in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet ausgeführt hat, Aktivistinnen und Aktivisten sowie Journalisten und Journalistinnen, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien wie Angriffe der Regierung verbreitet haben, sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben. Die beschwerdeführende Partei fällt in keine dieser Risikogruppen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihr eine gegen das Regime eingestellte Gesinnung unterstellt wird, da es keine Hinweise darauf gibt, dass sie bereits ins Blickfeld des Regimes geraten sein könnte. Hierfür spricht auch, dass die beschwerdeführende Partei selbst in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .2019 angab, in Syrien, bis auf eine kurzzeitige Festnahme aufgrund von Unruhen zwischen Kurden und Arabern in Qamishli im Jahr 2004, nicht politisch tätig gewesen zu sein (siehe AS 72). Auch erstattete die beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens kein Vorbringen, wonach sie in Syrien oder in Österreich regimekritisch und oppositionell in Erscheinung getreten ist. Eine vom syrischen Regime ausgehende Bedrohung kann daher in Bezug auf die beschwerdeführende Partei nicht festgestellt werden.Hierfür spricht auch, dass die beschwerdeführende Partei selbst in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .2019 angab, in Syrien, bis auf eine kurzzeitige Festnahme aufgrund von Unruhen zwischen Kurden und Arabern in Qamishli im Jahr 2004, nicht politisch tätig gewesen zu sein (siehe AS 72). Auch erstattete die beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens kein Vorbringen, wonach sie in Syrien oder in Österreich regimekritisch und oppositionell in Erscheinung getreten ist. Eine vom syrischen Regime ausgehende Bedrohung kann daher in Bezug auf die beschwerdeführende Partei nicht festgestellt werden. Die erkennende Richterin übersieht die Länderinformationen zur Situation in Syrien nicht, dass ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. In Bezug auf die beschwerdeführende Partei ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass diese allgemeinen Berichte und die darauf fußenden Möglichkeiten einer asylrelevanten Behandlung im gegenständlichen Falle auf die konkrete Situation der beschwerdeführenden Partei anzunehmen sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt I.:Zu A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
- Rechtsgrundlagen 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
- In Hinblick darauf, dass der Erhalt eines Einberufungsbefehls zum syrischen Militär aus dem Jahr 2016 als Reservist nicht festgestellt wurde, sowie aufgrund der Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei und der Kontrolllage in ihrer Herkunftsregion fehlt es gemäß den relevanten Länderberichten der Annahme einer Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime wegen einer der beschwerdeführenden Partei auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung aufgrund einer möglichen Verweigerung einer Einberufung als Reservist an der nötigen Wahrscheinlichkeit. 3.2.
- Eine entsprechend wahrscheinliche Gefahr, dass die beschwerdeführende Partei von der YPG zwangsrekrutiert werden würde, konnte nicht festgestellt werden. Damit ergibt sich aber auch keine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Gefahr für die beschwerdeführende Partei, durch die YPG im Falle einer Weigerung wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung verfolgt zu werden. 3.2.
- Ebenso wurde eine Bedrohung durch das syrische Regime wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung der beschwerdeführenden Partei, aber auch wegen der Wehrdienstverweigerung ihres noch in Syrien befindlichen Bruders nicht festgestellt. Von einer aktuellen und maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung aus diesen Gründen kann daher nicht ausgegangen werden. 3.2.
- Die gegenständliche Einschätzung soll keineswegs das Ausmaß an Willkür, Menschenrechtsverletzungen und die Gefahrenpotentiale, der bzw. denen vom syrischen Regime als oppositionell angesehene Personen ausgesetzt sein können, banalisieren. In Bezug auf das allgemeine Sicherheitsrisiko wurde der beschwerdeführenden Partei auch zu Recht subsidiärer Schutz gewährt. Dennoch fehlt es in ihren persönlichen Umständen an Hinweisen auf eine individuelle, die beschwerdeführende Partei betreffende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht stattgegeben werden kann. 3.2.
- Die gegenständliche Einschätzung soll keineswegs das Ausmaß an Willkür, Menschenrechtsverletzungen und die Gefahrenpotentiale, der bzw. denen vom syrischen Regime als oppositionell angesehene Personen ausgesetzt sein können, banalisieren. In Bezug auf das allgemeine Sicherheitsrisiko wurde der beschwerdeführenden Partei auch zu Recht subsidiärer Schutz gewährt. Dennoch fehlt es in ihren persönlichen Umständen an Hinweisen auf eine individuelle, die beschwerdeführende Partei betreffende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids nicht stattgegeben werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W211.2218281.1.00