RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.01.2021 GeschäftszahlW257 2236589-1 Spruch, W257 2236589-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und mit Bescheid vom 13.08.2012 wurde ihm durch das Bundesasylamt (BAA) der Status des Asylberechtigten und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
- Am 14.08.2019 wurde von Amts wegen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
- Auf Anregung des BFA wurde RA Mag. Robert Igáli-Igálffy vom zuständigen Bezirksamt mit Beschluss vom 26.08.2019 zum Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt.
- Am 26.08.2019 wurden die Exfrau und seine zwei Kinder als Zeugen niederschriftlich durch ein Organ des BFA einvernommen.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 16.09.2020 (zugestellt am 23.09.2020) wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiäre Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III).
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 16.09.2020 (zugestellt am 23.09.2020) wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiäre Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das BFA in dem bekämpften Bescheid zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt außerhalb von Österreich habe. Sein derzeitiger Aufenthalt sei nicht mit Sicherheit festgestellt worden, jedenfalls sei der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhältig.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 19.10.2020 rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde, in der er zusammengefasst und im Wesentlichen ausführte, dass sich die Feststellungen und die Sachverhaltsermittlung als mangelhaft erweisen würden.
- Mit 31.12.2021 hat die RV, der Verein Menschenrechte Österreich, die Vollmacht zurückgelegt. Eine weitere Vollmacht wurde nicht vorgelegt. Der BF ist in Österreich nicht gemeldet. Aus diesem Grund erfolgt die Zustellung dieses Erkenntnisses hinsichtlich des BF durch Hinterlegung beim Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. 1.
- Ihm wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 13.11.2011 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.
- Der Beschwerdeführer ist geschieden, seine Exfrau und seine volljährigen Kinder leben in Österreich. Es besteht selten telefonischer Kontakt. Er war zuletzt von 09.04.2013 bis 12.05.2015 in Wien hauptwohnsitzlich gemeldet. Er befand sich seit Ende 2012 nicht in Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit über fünf Jahren im Ausland, vermutlich in Iran auf und ist seitdem nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die niederschriftlichen Einvernahmen dreier Zeugen (Exfrau, Tochter und Sohn) am 07.09.2020 durch Organe des BFA sowie der Bescheid des BFA vom 16.09.2020, der Beschwerdeschriftsatz, die Stellungnahme zum Parteiengehör vom 14.09.2020 und die Einsichtnahme in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem und Strafregisterauskunft). 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer war laut Zentralen Fremdenregister in Besitz eines iranischen Reisepasses (gültig bis 27.11.2013) und es wurde ihm im Jahr 2012 auch ein Konventionsreisedokument ausgestellt. Seine Identität steht damit fest. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- basieren ebenfalls auf der Aktenlage und den angefochtenen Bescheid. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- und 1.
- beruhen auf einem aktuellen ZMR-Auszug sowie einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und den Aussagen der Exfrau, der Tochter und dem Sohn. Sowohl die Kinder als auch die Exfrau berichten den genauen Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu kennen, aber vermuten, dass er sich in Iran aufhält. Es besteht nur selten telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern (Einvernahme Tochter, Seite 2: „F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrem Vater? A: Ich glaube vor einem Monat hatte ich den letzten Kontakt. Ich telefoniere eher selten mit ihm. F: Ist Ihnen der derzeitige Aufenthalt Ihres Vaters bekannt? A: Ich kann es nicht sagen, ich denke mir aber, dass er sich in Iran aufhält.“ Einvernahme Sohn, Seite 2f: „F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrem Vater? A: Vor ca. einem Monat. Ich verstehe mich mit ihm nicht sehr gut. […] Er hat uns ohne Grund verlassen, deshalb gibt es keine gute Beziehung zwischen uns. F: Ist Ihnen der derzeitige Aufenthalt Ihres Vaters bekannt? A: Er ist in Iran, in Teheran. F: Das hat er Ihnen gesagt. A: Er hat es mir nicht gesagt, aber ich weiß es. Befrag gebe ich an, dass ich über die derzeitige Tätigkeit meines Vaters nichts sagen kann.“ Einvernahme Exfrau, Seite 2f: „F: In welcher Beziehung stehen Sie zu Herrn XXXX ? A: Ich bin geschieden, er ist mein Exmann. Ich kann die Scheidungspapiere vorlegen. Ich bin seit dem Jahr 2014 geschieden. F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrem Ehemann? A: Mein Vater ist vor ca. zwei Wochen verstorben. Er hat mich kurz angerufen und kondoliert, er hat sein Beileid ausgesprochen. F: Ist Ihnen der derzeitige Aufenthalt Ihres Ehemannes bekannt? A: Ich habe gehört, dass er in Iran ist. Er hat meinen Kindern auch gesagt, dass er zurückgegangen ist. F: Haben Sie eine Vermutung wo sich Ihr Ehemann aufhält? A: Ich habe von meinen Kindern gehört, dass er in Iran ist. […]“).Einvernahme Exfrau, Seite 2f: „F: In welcher Beziehung stehen Sie zu Herrn römisch 40 ? A: Ich bin geschieden, er ist mein Exmann. Ich kann die Scheidungspapiere vorlegen. Ich bin seit dem Jahr 2014 geschieden. F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrem Ehemann? A: Mein Vater ist vor ca. zwei Wochen verstorben. Er hat mich kurz angerufen und kondoliert, er hat sein Beileid ausgesprochen. F: Ist Ihnen der derzeitige Aufenthalt Ihres Ehemannes bekannt? A: Ich habe gehört, dass er in Iran ist. Er hat meinen Kindern auch gesagt, dass er zurückgegangen ist. F: Haben Sie eine Vermutung wo sich Ihr Ehemann aufhält? A: Ich habe von meinen Kindern gehört, dass er in Iran ist. […]“). Es haben sich keine Hinweise für einen Aufenthalt im Bundesgebiet aus den Zeugenbefragungen ergeben. Mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde – dass sich das BFA beim Umstand der 5-jährigen Abwesenheit lediglich auf die ZMR-Abfrage gestützt habe und denkbar wäre jedoch, dass der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Meldepflicht jahrelang weiterhin in Österreich aufhältig war – vermag der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegenzutreten, zumal der Beschwerdeführer auch durch seinen Vertreter bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausfindig gemacht wurde und es dem Abwesenheitskurator bis dato auch nicht gelungen ist, mit dem Beschwerdeführer einen Kontakt herzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass das BFA auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen wäre – zumal alle Abfragemöglichkeiten durchgeführt wurden und die Familie ebenfalls einvernommen wurde und somit alles ausgeschöpft wurde, was dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestanden ist. Somit ist dem BFA nicht vorzuwerfen, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Würde man diesfalls den Beschwerdeführer gänzlich von seiner Mitwirkungspflicht entbinden, entstehe die Möglichkeit, ein etwaiges Aberkennungsverfahren zu vereiteln. Dem Vorhalt in der Beschwerde, dass im Bescheid nur die Einvernahme der Exfrau abgedruckt sei, ist entgegenzuhalten, dass dem Abwesenheitskurator Parteigehör gewährt wurde und von seinem Recht auf Akteneinsicht- weder beim BFA noch beim Bundesverwaltungsgericht – keinen Gebrauch gemacht hat. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Aufgrund einer Gesamtschau dieser Dokumente hegt das Gericht keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen hat und nunmehr seit rund fünf Jahren im Ausland lebt. Den Angaben der Exfrau und seiner Kinder kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer vermutlich in Iran aufhaltet. Das Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde, demnach in Zusammenschau mit der jahrelangen Abwesenheit des Beschwerdeführers jedenfalls von der Gründung eines neuen Lebensmittelpunktes im Ausland auszugehen ist, an. Diese schlüssigen Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten; insbesondere wurde nicht substantiiert behauptet, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Ausland und noch weiterhin in Österreich aufhalten würde.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1.
- Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.“„Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn,
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;,
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder,
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.“ Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, befindet sich der Beschwerdeführer seit rund fünf Jahren im Ausland. Er ist seitdem nicht mehr zurückgekehrt und daher ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland und somit in einen anderen Staat verlegt hat. Daher liegt der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG vor und ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, befindet sich der Beschwerdeführer seit rund fünf Jahren im Ausland. Er ist seitdem nicht mehr zurückgekehrt und daher ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland und somit in einen anderen Staat verlegt hat. Daher liegt der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG vor und ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen. 3.1.
- Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.1.
- Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): § 8 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 8, Absatz eins, AsylG lautet: „Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,„Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Allerdings regelt § 1 Z 1
- Fall AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.Allerdings regelt Paragraph eins, Ziffer eins,
- Fall AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich. Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich befindet, kommt eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht in Betracht. Es ist die Beschwerde daher auch diesbezüglich abzuweisen. 3.1.
- Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.1.
- Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): § 57 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG lautet: „Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“„Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Da sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich befindet, kommt eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (arg.: „im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen“) nicht in Betracht. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch vom Amts wegen nicht hervorgekommen. Es ist die Beschwerde daher auch diesbezüglich abzuweisen. 3.1.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, ist keine Verhandlung nötig, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Die Verwaltungsbehörde muss die Beweiswürdigung in der Entscheidung offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Es darf schließlich in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender relevanter Sachverhalt behauptet werden, ein unsubstantiiertes Bestreiten des Sachverhaltes und gegen Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen bleibt außer Betracht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, ist keine Verhandlung nötig, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Die Verwaltungsbehörde muss die Beweiswürdigung in der Entscheidung offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Es darf schließlich in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender relevanter Sachverhalt behauptet werden, ein unsubstantiiertes Bestreiten des Sachverhaltes und gegen Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen bleibt außer Betracht. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt, konkret und substantiiert behauptet. Gegenständlich ergibt sich somit der Sachverhalt aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen und ist unstrittig. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W257.2236589.1.00