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{'item': 'G307 2222472-2'}

Obsah (9)§ 22aArt. 133§ 76§ 46§§ 52aArt. 130§ 35§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlG307 2222472-2 SpruchG307 2222472-2/19E, G307 2222472-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF stattgegeben und die Anhaltung ab dem XXXX .2019 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF stattgegeben und die Anhaltung ab dem römisch 40 .2019 für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Bundes (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundes (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX .2019 um 15:20 Uhr, wurde

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über diesen die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet.1.1. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am römisch 40 .2019 um 15:20 Uhr, wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über diesen die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. 1.

  1. Mit dem am 25.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .
  2. Darin wurde beantragt, das BVwG möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; dessen Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .2019 für rechtswidrig erklären; im Rahmen einer „Habeas-Corpus-Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der BF (gemeint wohl: des BF)

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, auferlegen.1.

  1. Mit dem am 25.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 .
  2. Darin wurde beantragt, das BVwG möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; dessen Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 .2019 für rechtswidrig erklären; im Rahmen einer „Habeas-Corpus-Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der BF (gemeint wohl: des BF)

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, auferlegen. 1.3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage übermittelte die belangte Behörde am selben Tag den zugehörigen Verwaltungsakt samt Beschwerde anher. Am selben Tag legte das BFA, RD OÖ, eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde vor und beantragte, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und den BF zum Ersatz der näher angeführten Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.1.3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage übermittelte die belangte Behörde am selben Tag den zugehörigen Verwaltungsakt samt Beschwerde anher. Am selben Tag legte das BFA, RD OÖ, eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde vor und beantragte, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und den BF zum Ersatz der näher angeführten Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten. 1.

  1. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.10.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem XXXX und eine Mitarbeiterin seiner RV sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge des in dieser Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erklärt, dem BF der Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 an den Bund aufgetragen und dessen Antrag auf Ersatz seiner Aufwendungen abgewiesen. 1.
  2. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.10.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem römisch 40 und eine Mitarbeiterin seiner Regierungsvorlage sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge des in dieser Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erklärt, dem BF der Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 an den Bund aufgetragen und dessen Antrag auf Ersatz seiner Aufwendungen abgewiesen. 1.
  3. Mit dem am 30.10.2019 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz des Rechtsvertreters des BF wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. 1.
  4. Gegen diese schriftliche Ausfertigung erhob der BF durch RA Dr. Klaus HIRTLER in 8700 Leoben außerordentliche Revision. 1.
  5. Mit Erkenntnis des VwGH vom 27.10.2020, Zahl Ra 2019/21/0352-13 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist afghanischer oder iranischer Staatsbürger. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der BF ist ledig, hat keine Kinder, verließ Afghanistan im Jahr 2003, reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2003 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Hierauf wurde ihm am 21.09.2004 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.09.2005 erteilt und diese mehrfach bis schließlich 21.09.2018 verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 18.02.2019 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und dessen Aufenthaltsberechtigung entzogen, der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegenüber dem BF wegen Mittellosigkeit ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 08.04.2019 in Rechtskraft. Am XXXX .2019 wurde der BF auf dem Gelände des Hauptbahnhofs in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen und seine Festnahme angeordnet. Am XXXX .2019 stellte er neuerlich einen Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes, der mit Bescheid des BFA vom 05.06.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an das BVwG wurde mit Erkenntnis vom 01.07.2019 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde außerordentliche Revision an den VwGH erhoben. Dieser erkannte der Revision mit Beschluss vom 16.10.2019, Zahl Ra 2019/14/0405-7 die aufschiebende Wirkung zu. Die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 01.07.2019, Zahl W192 2220447-1/2E (mit welchem die Beschwerde gegen den zurückweisenden Asylfolgeantrag abgewiesen wurde) an den VwGH erhobene Revision wurde mit dessen Beschluss vom 29.05.2020, Zahl Ra 2019/14/0405-11 zurückgewiesen.Am römisch 40 .2019 wurde der BF auf dem Gelände des Hauptbahnhofs in römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen und seine Festnahme angeordnet. Am römisch 40 .2019 stellte er neuerlich einen Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes, der mit Bescheid des BFA vom 05.06.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an das BVwG wurde mit Erkenntnis vom 01.07.2019 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde außerordentliche Revision an den VwGH erhoben. Dieser erkannte der Revision mit Beschluss vom 16.10.2019, Zahl Ra 2019/14/0405-7 die aufschiebende Wirkung zu. Die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 01.07.2019, Zahl W192 2220447-1/2E (mit welchem die Beschwerde gegen den zurückweisenden Asylfolgeantrag abgewiesen wurde) an den VwGH erhobene Revision wurde mit dessen Beschluss vom 29.05.2020, Zahl Ra 2019/14/0405-11 zurückgewiesen. Der BF befand sich vom XXXX .2019, 15:20 Uhr, auf Grund des Schubhaftbescheides vom selben Tag bis XXXX .2019 in Schubhaft.Der BF befand sich vom römisch 40 .2019, 15:20 Uhr, auf Grund des Schubhaftbescheides vom selben Tag bis römisch 40 .2019 in Schubhaft. Die belangte Behörde leitete im Juli 2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) mit der afghanischen Botschaft ein. Am XXXX .2019 wurde der BF zwecks Klärung seiner Identität einer Delegation der afghanischen Botschaft vorgeführt. Dort gab der BF an, er stamme aus dem Iran, worauf das Bundesamt am 07.08.2019 ein HRZ-Verfahren mit dem Iran einleitete. Das mit Tadschikistan am 23.08.2019 eingeleitete HRZ-Verfahren führte zu keinem Ergebnis, wobei eine dahingehende mündliche Ablehnung der Ausstellung eines HRZ erfolgte. Am 04.10.2019 und 08.10.2019 wurde gegenüber der iranischen Botschaft in Bezug auf das dort geführte HRZ-Verfahren urgiert. Die belangte Behörde leitete im Juli 2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) mit der afghanischen Botschaft ein. Am römisch 40 .2019 wurde der BF zwecks Klärung seiner Identität einer Delegation der afghanischen Botschaft vorgeführt. Dort gab der BF an, er stamme aus dem Iran, worauf das Bundesamt am 07.08.2019 ein HRZ-Verfahren mit dem Iran einleitete. Das mit Tadschikistan am 23.08.2019 eingeleitete HRZ-Verfahren führte zu keinem Ergebnis, wobei eine dahingehende mündliche Ablehnung der Ausstellung eines HRZ erfolgte. Am 04.10.2019 und 08.10.2019 wurde gegenüber der iranischen Botschaft in Bezug auf das dort geführte HRZ-Verfahren urgiert.
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen, vor allem im Hinblick auf Familienstand, Aufenthalt in Österreich und Meldungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der ursprünglichen mündlichen Verhandlung und auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie dem Inhalt des Zentralen Melderegisters und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die bisher fremden- und asylrechtlich geführten Verfahren, die dahingehenden Zustellvorgänge sowie deren Ausgang folgen dem Inhalt des die Schubhaft verhängenden Mandatsbescheides des BFA, jenes Bescheides, mit welchem gegen den BF die oberwähnte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Ausweisung erlassen wurde, dem Erkenntnis des BVwG, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid, worin der Asylantrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen wurde sowie dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister. Der BF hat bis zu seiner Vorführung vor die afghanische Botschaft am XXXX .2019 behauptet, ebensolcher Staatsbürger zu sein. Erst dort gab er an, aus dem Iran zu stammen.Der BF hat bis zu seiner Vorführung vor die afghanische Botschaft am römisch 40 .2019 behauptet, ebensolcher Staatsbürger zu sein. Erst dort gab er an, aus dem Iran zu stammen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf das weitere Asylverfahren, welches mit Antrag vom 23.05.2019 in Gang gesetzt wurde, durch den VwGH, ist dessen Erkenntnis zu entnehmen. Der Verfahrensausgang vor dem VwGH folgt ebenso dem Inhalt dieses Verfahrens. Der Zeitpunkt der Entlassung ist aus der am 22.12.2020 erstellten Vollzugsdateninformation ersichtlich.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Stattgabe der Beschwerde betreffend die Anhaltung in Schubhaft seit 16.10.2019 (Spruchpunkt A.I.):

§ 76Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

§ 76Abs.

2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

Paragraph 76, Absatz 2, FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

§ 76Abs. 2a FPG id

F des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

§ 76Abs. 3 FPG id

F FrÄG 2017 liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

Paragraph 76, Absatz 3, FPG in der Fassung FrÄG 2017 liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

  1. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009 unter anderem erwogen, dass § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG 2014 den Anforderungen der Verfahrens-RL (vgl. Art. 9 Abs. 1 RL 2013/32/EU) folge, wie sie sich insgesamt aus deren Art. 46 Abs. 5, 6 und 8 ergebe, wenngleich im Detail wohl hinter diesen Anforderungen zurückbleibend. Aus den genannten Absätzen des Art. 46 RL 2013/32/EU folgt nämlich, dass selbst dann, wenn einem Antragsteller für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens grundsätzlich kein Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gestattet ist, das überprüfende Gericht dennoch darüber zu entscheiden hat, ob er - gemeint: infolge der Umstände des Falles - im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verbleiben darf, und dass die Mitgliedstaaten dem Antragsteller bis zu dieser Entscheidung den Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet gestatten. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0009 unter anderem erwogen, dass Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG 2014 den Anforderungen der Verfahrens-RL vergleiche Artikel 9, Absatz eins, RL 2013/32/EU) folge, wie sie sich insgesamt aus deren Artikel 46, Absatz 5, 6 und 8 ergebe, wenngleich im Detail wohl hinter diesen Anforderungen zurückbleibend. Aus den genannten Absätzen des Artikel 46, RL 2013/32/EU folgt nämlich, dass selbst dann, wenn einem Antragsteller für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens grundsätzlich kein Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gestattet ist, das überprüfende Gericht dennoch darüber zu entscheiden hat, ob er - gemeint: infolge der Umstände des Falles - im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verbleiben darf, und dass die Mitgliedstaaten dem Antragsteller bis zu dieser Entscheidung den Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet gestatten. Art. 9 RL 2013/32/EU entspreche inhaltlich im Wesentlichen Art. 7 der vorangegangenen Richtlinie 2005/85/EG, Art. 46 RL 2013/32/EU und stelle eine Weiterentwicklung von deren Art. 39 dar. Ein "Asylbewerber" hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zumindest bis zur Ablehnung seines Antrags in erster Instanz aufzuhalten und kann somit nicht als "illegal aufhältig" iSd Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) angesehen werden. Die Rückführungs-RL findet somit auf einen Drittstaatsangehörigen, der um internationalen Schutz ersucht hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag oder "gegebenenfalls" - nämlich, wenn iSd Art. 39 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG im nationalen Recht eine entsprechende Aufenthaltsgestattung vorgesehen war - bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung (vgl. EuGH Urteil "Arslan" 30.5.2013, C-534/11). Diese Schlussfolgerungen des EuGH haben - woran kein Zweifel bestehen kann - auch vor dem Hintergrund der RL 2013/32/EU Gültigkeit. Die Rückführungs-RL kommt daher einerseits in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befindet (jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelt), nicht zum Tragen. Andererseits gelangt sie aber auch während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe allfällig weiterer Gestattung des Verbleibs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates (Art. 46 Abs. 5, 6 und 8 RL 2013/32/EU) nicht zur Anwendung (vgl. Erläuterungen zum Abänderungsantrag betreffend ein FrÄG 2017, AA- 213 25.GP 80, in denen generalisierend ausgeführt wird, die Rückführungs-RL ist auf Asylwerber nicht anwendbar).Artikel 9, RL 2013/32/EU entspreche inhaltlich im Wesentlichen Artikel 7, der vorangegangenen Richtlinie 2005/85/EG, Artikel 46, RL 2013/32/EU und stelle eine Weiterentwicklung von deren Artikel 39, dar. Ein "Asylbewerber" hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zumindest bis zur Ablehnung seines Antrags in erster Instanz aufzuhalten und kann somit nicht als "illegal aufhältig" iSd Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) angesehen werden. Die Rückführungs-RL findet somit auf einen Drittstaatsangehörigen, der um internationalen Schutz ersucht hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag oder "gegebenenfalls" - nämlich, wenn iSd Artikel 39, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2005/85/EG im nationalen Recht eine entsprechende Aufenthaltsgestattung vorgesehen war - bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung vergleiche EuGH Urteil "Arslan" 30.5.2013, C-534/11). Diese Schlussfolgerungen des EuGH haben - woran kein Zweifel bestehen kann - auch vor dem Hintergrund der RL 2013/32/EU Gültigkeit. Die Rückführungs-RL kommt daher einerseits in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befindet (jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelt), nicht zum Tragen. Andererseits gelangt sie aber auch während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe allfällig weiterer Gestattung des Verbleibs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates (Artikel 46, Absatz 5, 6 und 8 RL 2013/32/EU) nicht zur Anwendung vergleiche Erläuterungen zum Abänderungsantrag betreffend ein FrÄG 2017, AA- 213 25.Gesetzgebungsperiode 80, in denen generalisierend ausgeführt wird, die Rückführungs-RL ist auf Asylwerber nicht anwendbar). Im Ausgangserkenntnis zum gegenständlichen Fall (VwGH 27.10.2020, Zahl Ra 2019/21/0352-13) hob der VwGH hervor, dass auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2019 durch den Verwaltungsgerichtshof am 16.10.2019 (zur Zahl Ra 2019/14/0405) die mit der Erlassung dieses Erkenntnisses eintretenden Rechtsfolgen, insbesondere auch der Verlust des faktischen Abschiebeschutzes, vorläufig suspendiert worden seien. Jedenfalls ausgehend davon habe für den Revisionswerber die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Neufassung]) gegolten, sodass die Aufrechterhaltung von Schubhaft nach Erlassung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Oktober 2019 gestützt auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn nicht mehr in Betracht käme. Die im Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 14, in Bezug auf Folgeanträge gemachte Einschränkung wird in der vorliegenden Konstellation nicht schlagend (vgl. dazu schon VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, Rn. 8, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240, Rn. 13).Im Ausgangserkenntnis zum gegenständlichen Fall (VwGH 27.10.2020, Zahl Ra 2019/21/0352-13) hob der VwGH hervor, dass auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2019 durch den Verwaltungsgerichtshof am 16.10.2019 (zur Zahl Ra 2019/14/0405) die mit der Erlassung dieses Erkenntnisses eintretenden Rechtsfolgen, insbesondere auch der Verlust des faktischen Abschiebeschutzes, vorläufig suspendiert worden seien. Jedenfalls ausgehend davon habe für den Revisionswerber die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Neufassung]) gegolten, sodass die Aufrechterhaltung von Schubhaft nach Erlassung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Oktober 2019 gestützt auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn nicht mehr in Betracht käme. Die im Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 14, in Bezug auf Folgeanträge gemachte Einschränkung wird in der vorliegenden Konstellation nicht schlagend vergleiche dazu schon VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, Rn. 8, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240, Rn. 13). Vor diesem Hintergrund erwies sich die Anhaltung des BF ab dem XXXX .2019 als rechtswidrig und wäre er daher ab dem Tag der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH aus der Schubhaft zu entlassen gewesen. Vor diesem Hintergrund erwies sich die Anhaltung des BF ab dem römisch 40 .2019 als rechtswidrig und wäre er daher ab dem Tag der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH aus der Schubhaft zu entlassen gewesen. 3.
  6. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.II. und A.III.):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden

§ 22aAbs.

1 BFA-VG die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung lautet:Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung lautet: § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro,
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro,
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

§ 35Abs. 7 Vw

GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 16.10.2019 stattgegeben wurde, ist die belangte Behörde

§ 35Abs. 3 Vw

GVG unterlegene und die Beschwerde führende obsiegende Partei.Da der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 16.10.2019 stattgegeben wurde, ist die belangte Behörde

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG unterlegene und die Beschwerde führende obsiegende Partei. Die Beschwerde führende Partei hat fristgerecht beantragt, Kostenersatz im Umfang des Vorlage-, Verhandlungs- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der Beschwerde führenden Partei als obsiegender Partei der zu leistende Aufwandersatz (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von € 1.659,60 zuzusprechen. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G307.2222472.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.