RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlG312 2108029-2 Spruch, G312 2108029-2/4EG312 2108029-2/4E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung, Begründung I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug auf Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 11 AlVG iVm § 38 AlVG gesperrt ist.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Bezug auf Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 11, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG gesperrt ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt habe, Nachsichtsgründe nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF sein Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 freiwillig gekündigt habe, Nachsichtsgründe nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom XXXX und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kündigungsgrund „durch Dienstnehmer“, obwohl er Befunde vorgelegt habe, nicht in Ordnung sei. Nicht nur er sei für die Beendigung des Dienstverhältnisses verantwortlich, sondern auch die Firma aufgrund ihrer mangelnden Arbeitsbedingungen (Arbeitsschutz, voreilige/unüberlegte Kündigung von ihm etc.). Es habe bereits zu Beginn geheißen, er solle mit festen Schuhen und Arbeitsbekleidung erscheinen, die Sicherheitsausrüstung erhalte er erst in einem Monat. Zum Krankenstand sei es gekommen, da er mit seinem Kollegen mit jeweils einer Staubmaske pro Baustelle und Arbeiter enorme Staubarbeiten tätigten musste. Nach 1 Stunden seien die Masken vor lauter Staub, Atemluft und Feuchtigkeit zum Wegschmeißen gewesen, was er auch getan habe, daher habe er ohne weitermachen müssen, jedoch sei nach einer halben Stunde seine Lunge und seine Augen arg zu spüren gewesen, wodurch er nicht länger arbeiten hätte können, der Kollege habe länger ausgehalten. Er habe sich beim Kollegen entschuldigt und sei zur Firma gefahren, es habe ein Gespräch im Büro gegeben. Dies liege alles vor samt SMS. Er hätte sehr gerne nach seinem Krankenstand weitergearbeitet, unter normalen Arbeitsbedingungen.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom römisch 40 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kündigungsgrund „durch Dienstnehmer“, obwohl er Befunde vorgelegt habe, nicht in Ordnung sei. Nicht nur er sei für die Beendigung des Dienstverhältnisses verantwortlich, sondern auch die Firma aufgrund ihrer mangelnden Arbeitsbedingungen (Arbeitsschutz, voreilige/unüberlegte Kündigung von ihm etc.). Es habe bereits zu Beginn geheißen, er solle mit festen Schuhen und Arbeitsbekleidung erscheinen, die Sicherheitsausrüstung erhalte er erst in einem Monat. Zum Krankenstand sei es gekommen, da er mit seinem Kollegen mit jeweils einer Staubmaske pro Baustelle und Arbeiter enorme Staubarbeiten tätigten musste. Nach 1 Stunden seien die Masken vor lauter Staub, Atemluft und Feuchtigkeit zum Wegschmeißen gewesen, was er auch getan habe, daher habe er ohne weitermachen müssen, jedoch sei nach einer halben Stunde seine Lunge und seine Augen arg zu spüren gewesen, wodurch er nicht länger arbeiten hätte können, der Kollege habe länger ausgehalten. Er habe sich beim Kollegen entschuldigt und sei zur Firma gefahren, es habe ein Gespräch im Büro gegeben. Dies liege alles vor samt SMS. Er hätte sehr gerne nach seinem Krankenstand weitergearbeitet, unter normalen Arbeitsbedingungen.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit XXXX , gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit römisch 40 , gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF aufgrund der Staubentwicklung die Abbrucharbeiten nicht weiter durchführen hätte wollen. Der Arbeitgeber sei verpflichtet die Arbeitsumgebung so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer keine gesundheitlichen Probleme bekomme, andernfalls könne eine Meldung an das Arbeitsinspektorat gemacht werden. Die Firma sei – wie die Stellungnahme ergebe – an einer Lösung interessiert gewesen. Ungeachtet dessen habe sich der BF für die Lösung des Dienstverhältnisses entschieden. Der BF sei im Rahmen des Verfahrens aufgefordert worden, ein Lungenattest vorzulegen, dem sei der BF nicht nachgekommen. Lediglich Befunde aus den Jahren 2006 bis 2018 habe der BF beigebracht. Da der BF bis XXXX im Krankenstand gewesen sei, verkürze sich die Sperrfrist auf den Zeitraum vom XXXX bis XXXX . Der BF sei im Rahmen des Verfahrens aufgefordert worden, ein Lungenattest vorzulegen, dem sei der BF nicht nachgekommen. Lediglich Befunde aus den Jahren 2006 bis 2018 habe der BF beigebracht. Da der BF bis römisch 40 im Krankenstand gewesen sei, verkürze sich die Sperrfrist auf den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 .
- Der BF hat die Beschwerdevorentscheidung am XXXX persönlich nach Postzustellung übernommen.
- Der BF hat die Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 persönlich nach Postzustellung übernommen.
- Am XXXX beantragte der BF per Mail die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am römisch 40 beantragte der BF per Mail die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Der Vorlageantragt wurde samt Beschwerde und maßgeblicher Verwaltungsakte am 14.12.2020 dem BVwG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug auf Notstandshilfe des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe gemäß § 11 AlVG iVm § 38 AlVG gebührt.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Bezug auf Notstandshilfe des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 keine Notstandshilfe gemäß Paragraph 11, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG gebührt. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom XXXX .Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom römisch 40 . Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit XXXX , gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit römisch 40 , gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Der BF hat die Beschwerdevorentscheidung am XXXX (Donnerstag) persönlich nach Postzustellung übernommen. Der BF hat die Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 (Donnerstag) persönlich nach Postzustellung übernommen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung war die Erhebung des Vorlageantrages binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages endete somit am Donnerstag, den XXXX (Zwei-Wochen-Frist).Gegen diese Beschwerdevorentscheidung war die Erhebung des Vorlageantrages binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich. Die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages endete somit am Donnerstag, den römisch 40 (Zwei-Wochen-Frist). Der BF beantragte am XXXX per Mail die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Somit wurde der Vorlageantrag verspätet bei der belangten Behörde eingebracht. Der BF beantragte am römisch 40 per Mail die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Somit wurde der Vorlageantrag verspätet bei der belangten Behörde eingebracht.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Gemäß § 15
(1)VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Gemäß Paragraph 15,
(1)VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Verfahrensgegenständlich erfolgte die Beantragung der Vorlage an das BVwG entsprechend der obigen Feststellungen durch den BF verspätet. Verfahrensgegenständlich wurde von der belangten Behörde ein verspäteter oder unzulässiger Vorlageantrag zur Entscheidung vorgelegt. In § 15 Abs. 3 VwGVG ist – ebenso wie in § 64a Abs. 3 AVG (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 36) – lediglich von einer Zurückweisung durch die Behörde, die die Vorentscheidung erlassen hat, die Rede. Zu § 15 Abs. 3 VwGVG wird demgegenüber aber auch vertreten, dass nach Vorlage eines Vorlageantrages das Verwaltungsgericht über dessen Unzulässigkeit bzw Verspätung absprechen kann (vgl Eder ua, § 15 Anm K 7, 13 [Zurückweisung]; Müllner, ZfV 2013, 887; Schmied/Schweiger, Verfahren 64 [Zurückweisung]; Wessely, Administrativverfahren 217 [Zurückweisung]; aA Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58 Fn 157; vgl auch Gruber, § 15 Rz 12 [Einstellung des Verfahrens]) (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 15 Rz 7 (Stand 31.03.2018, rdb.at)).In Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG ist – ebenso wie in Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 36) – lediglich von einer Zurückweisung durch die Behörde, die die Vorentscheidung erlassen hat, die Rede. Zu Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG wird demgegenüber aber auch vertreten, dass nach Vorlage eines Vorlageantrages das Verwaltungsgericht über dessen Unzulässigkeit bzw Verspätung absprechen kann vergleiche Eder ua, Paragraph 15, Anmerkung K 7, 13 [Zurückweisung]; Müllner, ZfV 2013, 887; Schmied/Schweiger, Verfahren 64 [Zurückweisung]; Wessely, Administrativverfahren 217 [Zurückweisung]; aA Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 58 Fn 157; vergleiche auch Gruber, Paragraph 15, Rz 12 [Einstellung des Verfahrens]) vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 15, Rz 7 (Stand 31.03.2018, rdb.at)). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem VwGVG, insbesondere § 28 VwGVG, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 15 Rz 12 f), weshalb im Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegt hat, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist (vgl. dazu auch BVwG vom 13.03.2020, W212 2225880-1/8E).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem VwGVG, insbesondere Paragraph 28, VwGVG, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 15, Rz 12 f), weshalb im Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorgelegt hat, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist vergleiche dazu auch BVwG vom 13.03.2020, W212 2225880-1/8E). Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , welche dem BF nachweislich am XXXX (Donnerstag) persönlich zugestellt wurde, beantragte der BF am XXXX per Email die Vorlage an das BVwG.Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , welche dem BF nachweislich am römisch 40 (Donnerstag) persönlich zugestellt wurde, beantragte der BF am römisch 40 per Email die Vorlage an das BVwG. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Absatz 2, leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die zweiwöchige Frist endete mit Ablauf des XXXX (Donnerstag). Der Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet.Die zweiwöchige Frist endete mit Ablauf des römisch 40 (Donnerstag). Der Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet. Selbst für den Fall, dass eine Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet durch das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht in Betracht käme, wäre diesfalls mit einer Einstellung des Verfahrens (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 15 Rz 7; allenfalls andeutend: VwGH vom 19.12.2018, Ro 2016/06/0019) zu verfügen gewesen.Selbst für den Fall, dass eine Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet durch das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht in Betracht käme, wäre diesfalls mit einer Einstellung des Verfahrens vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 15, Rz 7; allenfalls andeutend: VwGH vom 19.12.2018, Ro 2016/06/0019) zu verfügen gewesen. Da der Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G312.2108029.2.00