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{'item': 'I408 2167519-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlI408 2167519-1 Spruch, , I408 2166998-1/22E I408 2167522-1/18E I408 2167519-1/16E I408 2167518-1/16E I408 2228937-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , StA. IRAK (BF 5), alle vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.07.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 beschlossen und zu Recht erkanntDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , StA. IRAK (BF 5), alle vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.07.2017, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 beschlossen und zu Recht erkannt A) l.) Die Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten l. und II. wird nach Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung eingestellt.l.) Die Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten l. und römisch zwei. wird nach Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung eingestellt. II.) In Stattgabe der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. behoben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch zwei.) In Stattgabe der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. behoben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. III.) XXXX , StA. IRAK (BF1) wird ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" und XXXX , StA. IRAK (BF 5) ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.) römisch 40 , StA. IRAK (BF1) wird ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" und römisch 40 , StA. IRAK (BF 5) ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2167519.1.00

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