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{'item': 'L501 2216203-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlL501 2216203-1 Spruch, L501 2216203-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Eferding vom 20.02.2019, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2019-0566-4-000025-PB, ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Eferding vom 20.02.2019, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2019-0566-4-000025-PB, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Eferding (im Folgenden belangte Behörde) vom 21.12.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2018 bis 11.01.2019 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung bei einer näher bezeichneten GmbH nicht angenommen habe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Eferding (im Folgenden belangte Behörde) vom 21.12.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2018 bis 11.01.2019 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung bei einer näher bezeichneten GmbH nicht angenommen habe. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass sie die Ansprechperson der personalsuchenden GmbH seit ca. 20 Jahren kenne und sie –so wie es unter Nachbarn üblich sei - per du mit ihr wäre. Sie habe sich von der Ansprechperson allerdings immer mit einer gewissen Skepsis betrachtet gefühlt und habe es auch Situationen gegeben, in denen sie als Kundin Kritik geäußert habe. Sie habe die Ansprechperson immer als aufmerksame und geschäftstüchtige sowie wissbegierige Person erlebt. Sie habe versucht, ihr so zu begegnen, dass sie keinen Grund habe, ihr gegenüber skeptisch zu sein, da sie Spannungen nicht möge; ansatzweise sei ihr dies auch gelungen. Von 2009 bis 2011 habe sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit beinahe täglich ihre Jause bei der GmbH gekauft, ab und an getankt und ihre Post erledigt. Nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes sei sie nicht mehr zum Einkauf in die GmbH gekommen. Die Ansprechperson habe sich bei ihr erkundigt, ob sie leicht nicht mehr in der Nähe arbeite und ihr sodann erklärt, sie benötige immer wieder Personal und werde sie verständigen. Nach Erhalt des Stellenangebots habe sie sich umgehend telefonisch bei der Ansprechperson gemeldet. Dass sie aufgrund der Vorgeschichte ein wenig angespannt gewesen sei, habe sie einfach aus dem Herzen herausgesagt, was sie fühle; nämlich, dass sie mich wahrscheinlich nicht brauche, sie jedoch gerne auch zu ihr runterkomme um sich vorzustellen. Die Ansprechperson habe ihr mitgeteilt, dass sie zu 90 % jemanden habe; dies habe sie sich auf dem Ausdruck des Stellenangebots vermerkt. Sie habe noch gemeint, dass sie sich gerne bei ihr melden könne, wenn es mit der anderen Person nichts werde. Die Ansprechperson habe daraufhin nur wiederholt, dass sie zu 90 % schon jemanden habe. Laut dem Einzelgesprächsnachweis habe das Telefonat genau 1 Minute und 27 Sekunden gedauert. Der Ansprechperson habe sich bis heute nicht bei ihr gemeldet. Mit Bescheid vom 20.02.2019, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2019-0566-4-000025-PB, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Mit Bescheid vom 20.02.2019, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2019-0566-4-000025-PB, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei eine Teilzeitbeschäftigung als Verkäuferin einer näher bezeichneten GmbH mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten worden sei. Die GmbH habe dem AMS bekannt gegeben, dass die beschwerdeführende Partei im Zuge ihrer telefonischen Kontaktaufnahme gleich zu Beginn des Gesprächs folgendes gesagt habe „Ich habe was vom AMS bekommen, du kannst mich sicher nicht brauchen.“ Konfrontiert mit dieser Aussage, habe die beschwerdeführende Partei in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 6.12.2018 angegeben, dass die Ansprechperson der personalsuchenden GmbH ihr schon vor ca. 7 Jahren gesagt habe, sie werde sich bei einer zu besetzenden Stelle bei ihr melden. Da sie sie mindestens monatlich sehe und sie ihr keine Stelle angeboten habe, habe sie sich gedacht, sie wolle sie nicht einstellen. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass sie sie wirklich einstellen wolle, sonst hätte sie sich anders verhalten und ordnungsgemäß beworben. Sie vermute, dass es eine persönliche Sache sei, die jetzt über das AMS ausgetragen werde. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei die Ansprechperson der GmbH ein weiteres Mal kontaktiert worden und habe diese erneut bestätigt, dass die beschwerdeführende Partei gleich zu Beginn des Telefonats darauf hingewiesen habe, dass sie sie sicher nicht gebrauchen könne. Nicht bestätigt habe die Ansprechperson die Bereitschaft der beschwerdeführenden Partei zu einem Vorstellungsgespräch und eine zum Zeitpunkt des Telefonats bereits vorliegende Besetzung 90 %. Die beschwerdeführende Partei habe sohin mit dem Satz „ich habe was vom AMS bekommen, du kannst mich sicher nicht brauchen“ ihr Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck gebracht und auf diesem Weg dem potentiellen Dienstgeber davon abgehalten sie einzustellen. Sie habe mit diesem Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Mit Schreiben vom 4.3.2019 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, sie habe am 17.10.2018 nicht ihr Desinteresse zum Ausdruck gebracht, sie sei vielmehr nur davon ausgegangen, dass sie die Ansprechperson wahrscheinlich nicht einstellen werde, da sie sich nicht - wie in der Vergangenheit zugesichert - wegen der offenen Stelle bei ihr gemeldet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungenrömisch zwei.
  2. Feststellungen Die bP bezieht seit dem 26.03.2014 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wurde bis zu dem mit 01.12.2020 erfolgten Alterspensionsbezug nicht aufgenommen. Die belangte Behörde hat der bP am 17.10.2018 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden als Verkäuferin mit sofortigen Arbeitsbeginn bei der XXXX GmbH mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Das Aufgabengebiet wurde im Stellenangebot mit „Kassa-, Regal- und Imbissbetreuung, Betreuung der Postannahmestelle“ beschrieben. Laut Angebot sollte telefonisch mit Frau XXXX (Frau A.) von der GmbH ein Vorstellungstermin vereinbart werden. Bei der GmbH handelt es sich um eine Tankstelle mit Lebensmittelmarkt, Imbiss, Postannahmestelle.Die belangte Behörde hat der bP am 17.10.2018 eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden als Verkäuferin mit sofortigen Arbeitsbeginn bei der römisch 40 GmbH mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Das Aufgabengebiet wurde im Stellenangebot mit „Kassa-, Regal- und Imbissbetreuung, Betreuung der Postannahmestelle“ beschrieben. Laut Angebot sollte telefonisch mit Frau römisch 40 (Frau A.) von der GmbH ein Vorstellungstermin vereinbart werden. Bei der GmbH handelt es sich um eine Tankstelle mit Lebensmittelmarkt, Imbiss, Postannahmestelle. Die beschwerdeführende Partei und die Ansprechperson der personalsuchenden GmbH, Frau A., kennen sich seit ca. 20 Jahren, sie sind „per Du“. Die bP ist damals aus XXXX nach XXXX gezogen. Im Zuge eines Spazierganges mit einer Nachbarin suchten sie den damals in XXXX gelegenen, von Frau A. geleiteten Gemischtwarenhandel auf, so begann der Kontakt. Später wurde die von Frau A. geleitete GmbH an der Bundesstraße gegründet und wurde die bP ihre Kundin. Sie war auch ein oder zweimal im Imbiss, da sie aufgrund ihres Zuzuges Kontakt gesucht hat, doch fühlte es sich nicht wirklich harmonisch für sie an. 2009 bis 2011 arbeitete die bP bei der Firma D. und kaufte sie in dieser Zeit sehr oft die Jause bei der GmbH. Nachdem sie bei der Firma D. gekündigt worden war, suchte sie die GmbH nicht mehr so oft auf. Als Frau A. sie nach dem Grund für die selten gewordenen Besuche fragte, erzählte ihr die bP von der Kündigung. Frau A. erklärte ihr damals, dass sie immer wieder mal jemanden brauchen würde, sie werde es ihr gegebenenfalls mitteilen. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme fand jedoch nicht statt. Die bP erledigte bei der GmbH weiterhin ihre Postgeschäfte und kam es auch in diesem Zusammenhang zu Unstimmigkeiten. Kam es bei der Poststelle der GmbH zu Wartezeiten, so war die bP ungehalten, und zwar sowohl gegenüber Frau A. als auch deren Kolleginnen. Einmal beschwerte sich die bP im Zusammenhang mit einer XXXX Lieferung, sie hätte sich damals von Frau A. mehr Engagement gewünscht.Die beschwerdeführende Partei und die Ansprechperson der personalsuchenden GmbH, Frau A., kennen sich seit ca. 20 Jahren, sie sind „per Du“. Die bP ist damals aus römisch 40 nach römisch 40 gezogen. Im Zuge eines Spazierganges mit einer Nachbarin suchten sie den damals in römisch 40 gelegenen, von Frau A. geleiteten Gemischtwarenhandel auf, so begann der Kontakt. Später wurde die von Frau A. geleitete GmbH an der Bundesstraße gegründet und wurde die bP ihre Kundin. Sie war auch ein oder zweimal im Imbiss, da sie aufgrund ihres Zuzuges Kontakt gesucht hat, doch fühlte es sich nicht wirklich harmonisch für sie an. 2009 bis 2011 arbeitete die bP bei der Firma D. und kaufte sie in dieser Zeit sehr oft die Jause bei der GmbH. Nachdem sie bei der Firma D. gekündigt worden war, suchte sie die GmbH nicht mehr so oft auf. Als Frau A. sie nach dem Grund für die selten gewordenen Besuche fragte, erzählte ihr die bP von der Kündigung. Frau A. erklärte ihr damals, dass sie immer wieder mal jemanden brauchen würde, sie werde es ihr gegebenenfalls mitteilen. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme fand jedoch nicht statt. Die bP erledigte bei der GmbH weiterhin ihre Postgeschäfte und kam es auch in diesem Zusammenhang zu Unstimmigkeiten. Kam es bei der Poststelle der GmbH zu Wartezeiten, so war die bP ungehalten, und zwar sowohl gegenüber Frau A. als auch deren Kolleginnen. Einmal beschwerte sich die bP im Zusammenhang mit einer römisch 40 Lieferung, sie hätte sich damals von Frau A. mehr Engagement gewünscht. Zwischen den beiden Frauen bestanden bereits lange Zeit vor dem verfahrensgegenständlichen Stellenangebot Animositäten bzw. Spannungen. Nach Erhalt des Stellenangebots am 17.10.2018 per e-AMS meldete sich die beschwerdeführende Partei umgehend fernmündlich bei der zu diesem Zeitpunkt gerade in der GmbH mit diversen Tätigkeiten beschäftigten Frau A. Aufgrund der nicht friktionsfreien Beziehung zu Frau A. war die bP angespannt und eröffnete das Telefonat mit „Grias di. Ich habe vom AMS die Stellausschreibung von dir bekommen. Wahrscheinlich wirst du mich eh nicht brauchen. Ich komme zu dir runter und dann reden wir uns zusammen“. Das Angebot der bP von ihrem Wohnort am ‚Berg‘ zu einem Vorstellungsgespräch in die im ‚Tal‘ gelegene GmbH zu kommen, wurde von Frau A. nicht angenommen. Das Telefonat zwischen den beiden Frauen dauerte eine Minute und 27 Sekunden. Das Verhalten bzw. die Äußerungen der bP in dem zwischen ihr und Frau A. am 17.10.2018 geführten Telefongespräch waren nicht ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bei der GmbH. Die bP hatte aufgrund der Vorbehalte von Frau A. ihr gegenüber niemals eine Chance in ein Beschäftigungsverhältnis zur GmbH aufgenommen zu werden. II.
  3. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  4. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des hg. Aktes sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen fußen insbesondere auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen der bP und Frau A. von der GmbH. Die bP schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar die zwischen ihr und Frau A. seit Jahren bestehenden Animositäten und überzeugte durch ihr offenes, unbefangenes Verhalten. Die Unstimmigkeiten bzw. Animositäten wurden auch von Frau A. vor dem erkennenden Gericht durch ihren Verweis auf das ungehaltene Benehmen der bP gegenüber ihr und den Kolleginnen, wenn diese bei der Poststelle einmal zwei Minuten warten müsse oder nicht gleich als erste drankomme, bestätigt. Die ablehnende Haltung gegenüber der bP tritt auch in dem von Frau A. am 28.11.2018 mit dem AMS geführten Telefongespräch zu Tage, in dem sie sagte, die bP sei unmöglich. Dass das Verhalten der bP im Zusammenhang mit der Bewerbung für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht ursächlich war, ergibt sich aus den zweifelsfrei vorliegenden Vorbehalten von Frau A. gegenüber der bP im Zusammenhalt mit ihrem Auftreten im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Auf die direkte Frage, ob Sie die bP aufgenommen hätte, antwortete Frau A. ausweichend „Wenn sie mich nach einem Vorstellungsgespräch gefragt hätte, hätte ich ihr eines gegeben.“ und meinte sodann auf den Vorhalt eines Beisitzers „Mir kommt es etwas eigenartig vor, dass Sie sagen, dass Ihre Art unmöglich ist, dass Sie sie aber trotzdem genommen hätten?“: „Ich habe nicht gesagt, dass ich sie genommen hätte, sondern nur, dass ich sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hätte.“ Bei Beantwortung der anschließend neuerlich gestellten Frage, ob die bP eine realistische Chance auf die Stelle gehabt habe, flüchtete sich Frau A. in ein „Kann ich heute nicht mehr sagen“. Frau A. bejahte zwar in der Folge die Frage der Behördenvertreterin, ob der einleitende Satz der bP im besagten Telefonat ausschlaggebend für das Nichtzustandekommen weiterer Schritte gewesen sei, doch ändert dieses halbherzige „Ja“ angesichts der oben auszugsweise wiedergegebenen Aussage von Frau A. sowie des von ihr im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nichts an der Einschätzung, dass die bP – selbst wenn ein einwandfreies Bewerbungsverfahren stattgefunden hätte - aufgrund der Vorbehalte von Frau A. niemals in ein Beschäftigungsverhältnis zur GmbH aufgenommen worden wäre. Keine Änderung im Laufe des Verfahrens erfuhr zudem die Angabe der bP, dass im besagten Telefonat der Satz „Wahrscheinlich wirst du mich eh nicht brauchen.“ gefallen sowie von ihr ein Vorstellungsgespräch angeboten worden sei, wenn auch auf eine etwas ungewöhnliche Art und Weise. Der bP gelang es überdies im Rahmen der mündlichen Verhandlung die damalige Gesprächssituation anschaulich und lebendig wiederzugeben und ist unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Beziehung zwischen den Frauen, ihrer bereits seit ca. 20 Jahren bestehenden Bekanntschaft sowie den umgangssprachlichen, ländlichen Gepflogenheiten in dem Satz „Ich komme zu dir runter und dann reden wir uns zusammen“ jedenfalls das Angebot der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs zu sehen. Auch die Dauer des besagten Telefonats weist darauf hin, dass mehr gesprochen wurde als nur das Frau A. erinnerliche „Es wird eh nichts für mich sein.“, wobei sie auch zugestand, den Wortlaut nicht mehr genau wiedergeben zu können und es auch „Wahrscheinlich wirst du mich eh nicht brauchen.“ gewesen sein könnte. Überdies nahm Frau A. das besagte Telefonat neben ihrer Arbeit in der GmbH an (es waren zu diesem Zeitpunkt sehr viele Kunden im Geschäft, vgl. AV der belangten Behörde vom 01.02.2019) und verwundert es sohin angesichts der bestehenden Animosität bzw. des seither verstrichenen Zeitraumes nicht, dass Frau A. das Angebot der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs nicht mehr in Erinnerung ist. Keine Änderung im Laufe des Verfahrens erfuhr zudem die Angabe der bP, dass im besagten Telefonat der Satz „Wahrscheinlich wirst du mich eh nicht brauchen.“ gefallen sowie von ihr ein Vorstellungsgespräch angeboten worden sei, wenn auch auf eine etwas ungewöhnliche Art und Weise. Der bP gelang es überdies im Rahmen der mündlichen Verhandlung die damalige Gesprächssituation anschaulich und lebendig wiederzugeben und ist unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Beziehung zwischen den Frauen, ihrer bereits seit ca. 20 Jahren bestehenden Bekanntschaft sowie den umgangssprachlichen, ländlichen Gepflogenheiten in dem Satz „Ich komme zu dir runter und dann reden wir uns zusammen“ jedenfalls das Angebot der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs zu sehen. Auch die Dauer des besagten Telefonats weist darauf hin, dass mehr gesprochen wurde als nur das Frau A. erinnerliche „Es wird eh nichts für mich sein.“, wobei sie auch zugestand, den Wortlaut nicht mehr genau wiedergeben zu können und es auch „Wahrscheinlich wirst du mich eh nicht brauchen.“ gewesen sein könnte. Überdies nahm Frau A. das besagte Telefonat neben ihrer Arbeit in der GmbH an (es waren zu diesem Zeitpunkt sehr viele Kunden im Geschäft, vergleiche AV der belangten Behörde vom 01.02.2019) und verwundert es sohin angesichts der bestehenden Animosität bzw. des seither verstrichenen Zeitraumes nicht, dass Frau A. das Angebot der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs nicht mehr in Erinnerung ist. Gesamt gesehen, ist es der bP sohin nach Ansicht des erkennenden Senats unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks der handelnden Akteure gelungen, die Geschehnisse glaubhaft darzulegen. II.
  5. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechung römisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  3. 2013, 2011/08/0052, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  4. 2013, 2011/08/0052, mwN). II.3.
  5. gegenständliches Verfahrenrömisch zwei.3.
  6. gegenständliches Verfahren Unter "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Arbeitslosen zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH vom 07.09.2005, 2002/08/0193).Unter "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Arbeitslosen zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH vom 07.09.2005, 2002/08/0193). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  7. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  8. Jänner 2012, 2008/08/0243). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH vom 20.10.1992, 92/08/0042, VwGH vom 19.10.2011,2008/08/0251). Aufgrund der glaubhaften Schilderung der bP steht für den erkennenden Senat fest, dass diese ein Interesse an der Beschäftigung hatte und mit besagten Telefonat – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - ein auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichtetes, unverzügliches aktives Handeln gesetzt hat. Die belangte Behörde wirft der bP vor, mit dem Einleitungssatz, Frau A. könne sie nicht brauchen, ihr Desinteresse zum Ausdruck gebracht und den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abgehalten zu haben. Voraussetzung für eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist die Ursächlichkeit des Verhaltens des Arbeitslosen für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wäre die bP jedoch aufgrund der Vorbehalte von Frau A. niemals in ein Beschäftigungsverhältnis zur GmbH aufgenommen worden. Die bP hat folglich durch die Aussage „Wahrscheinlich wirst du mich eh nicht brauchen.“ im besagten Telefon kein Verhalten gesetzt, dass für das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses im Rechtssinne ursächlich war bzw. die Chancen für das Zustandekommen verringert hat.Die belangte Behörde wirft der bP vor, mit dem Einleitungssatz, Frau A. könne sie nicht brauchen, ihr Desinteresse zum Ausdruck gebracht und den potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abgehalten zu haben. Voraussetzung für eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist die Ursächlichkeit des Verhaltens des Arbeitslosen für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wäre die bP jedoch aufgrund der Vorbehalte von Frau A. niemals in ein Beschäftigungsverhältnis zur GmbH aufgenommen worden. Die bP hat folglich durch die Aussage „Wahrscheinlich wirst du mich eh nicht brauchen.“ im besagten Telefon kein Verhalten gesetzt, dass für das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses im Rechtssinne ursächlich war bzw. die Chancen für das Zustandekommen verringert hat. Mangels Kausalität war der Beschwerde sohin Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2216203.1.00

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