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{'item': 'L501 2221502-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlL501 2221502-1 Spruch, L501 2221502-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Kirchdorf (im Folgenden belangte Behörde) vom 29.04.2019 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.04.2019 bis 13.05.2019 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie durch ihr Verhalten eine zumutbare Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei einer näher bezeichneten Kunststofftechnikfirma vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Kirchdorf (im Folgenden belangte Behörde) vom 29.04.2019 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.04.2019 bis 13.05.2019 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie durch ihr Verhalten eine zumutbare Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei einer näher bezeichneten Kunststofftechnikfirma vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die bP das Stellenangebot vereitelt zu haben. Sie habe mit ihrer Betreuerin vereinbart, dass sie in der Kalenderwoche 14 bis einschließlich 8.4.2019 Mittag nach Graz fahren könne. Am 2.4.2019 sei sie von der Personalverantwortlichen der Kunststofftechnikfirma fernmündlich gefragt worden, wann sie zu einem Vorstellungstermin kommen könne. Sie habe ihr mitgeteilt, dass sie bis einschließlich 8.4.2019, ca. 12:00 Uhr, in Graz sein werde, danach natürlich für ein Vorstellungsgespräch ab Mittag zur Verfügung stehen würde. Die Personalverantwortliche habe ihr daraufhin erklärt, dass ein Vorstellungsgespräch in der Kalenderwoche 15 nicht möglich sei, sie unbedingt noch heute vorsprechen solle. Sie habe in der Folge auf ihren derzeitigen Aufenthalt in Graz sowie die diesbezügliche Vereinbarung mit ihrer Betreuerin hingewiesen. Am 2.4.2019 habe ihr ihre Betreuerin eine Vorsprache am 8.4.2019 bei der gegenständlichen Firma fernmündlich aufgetragen. Sie habe hierauf mit der Personalverantwortlichen telefoniert und sei sie von dieser informiert worden, dass sie nicht mehr zu kommen brauche. Mit Bescheid vom 02.07.2019, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2019-0566-4-000605-Mm, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bei der Kunststofftechnik angebotene Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil kein Termin für ein Vorstellungsgespräch vereinbart habe werden können. Während die beschwerdeführende Partei vorbringe, die Personalverantwortliche habe den von ihr für ein Vorstellungsgespräch vorgeschlagenen Termin am 8.4.2019 abgelehnt, gebe die Personalverantwortliche an, der Termin 8.4.2019 sei von ihr vorgeschlagen und von der beschwerdeführenden Partei abgelehnt worden. Der von der Beraterin angefertigte Vermerk vom 2.4.2019 „Kunden telefonisch informiert, dass er sich für den 8.4.2019 einen Vorstellungstermin vereinbaren muss, da ansonsten Sanktion zu erwarten ist“ weise nicht daraufhin, dass die beschwerdeführende Partei diesen Terminvorschlag bereits der Kunststofftechnik unterbreitet habe. Des Weiteren beschreibe die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme eine Gesprächsführung mit der Personalverantwortlichen, die keinesfalls lebensnah sei. Die Formulierung gleich zu Beginn des Gesprächs „wann es Ihnen beliebe, das Vorstellungsgespräch zu machen“ oder die Frage, ob sie „etwa für Ihre Schwester arbeiten“ oder das nachhaltige Verlangen, dass sie „sofort nach Hause fahren solle“ könne nicht nachvollzogen werden, denn ein potentieller Dienstgeber, der Mitarbeiter gewinnen möchte, zeige kein derartiges Verhalten. Die Angaben der Personalverantwortlichen seien hingegen in sich stimmig. Ein Aufenthalt abseits des sonstigen Wohnsitzes entbinde Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht von der Verpflichtung auch in diesem Zeitraum ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die beschwerdeführende Partei habe daher auch während ihres Graz-Aufenthalts – insbesondere im Hinblick auf die kurz zuvor erfolgte Bewerbung bei der Kunststofftechnik - mit einer Kontaktaufnahme der Firma und einer dadurch ev. erforderlich werdenden vorzeitigen Besuchsbeendigung rechnen müssen. Es liege in der Verantwortung der beschwerdeführenden Partei die finanziellen Mittel für die Heimreise sicherzustellen. Die beschwerdeführende Partei habe während des Gesprächs mit der Personalverantwortlichen am 2.4.2019 ein Verhalten an den Tag gelegt, das auf ein mangelndes Interesse an der angebotenen Beschäftigung schließen lasse. Aus diesem Grund habe auch die Firma von einer Wahrnehmung des Termins 8.4.2019 Abstand genommen. Mangels Arbeitswilligkeit bestehe daher im Zeitraum vom 2.4.2019 bis 13.5.2019 kein Anspruch auf Notstandshilfe.Mit Bescheid vom 02.07.2019, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2019-0566-4-000605-Mm, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bei der Kunststofftechnik angebotene Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil kein Termin für ein Vorstellungsgespräch vereinbart habe werden können. Während die beschwerdeführende Partei vorbringe, die Personalverantwortliche habe den von ihr für ein Vorstellungsgespräch vorgeschlagenen Termin am 8.4.2019 abgelehnt, gebe die Personalverantwortliche an, der Termin 8.4.2019 sei von ihr vorgeschlagen und von der beschwerdeführenden Partei abgelehnt worden. Der von der Beraterin angefertigte Vermerk vom 2.4.2019 „Kunden telefonisch informiert, dass er sich für den 8.4.2019 einen Vorstellungstermin vereinbaren muss, da ansonsten Sanktion zu erwarten ist“ weise nicht daraufhin, dass die beschwerdeführende Partei diesen Terminvorschlag bereits der Kunststofftechnik unterbreitet habe. Des Weiteren beschreibe die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme eine Gesprächsführung mit der Personalverantwortlichen, die keinesfalls lebensnah sei. Die Formulierung gleich zu Beginn des Gesprächs „wann es Ihnen beliebe, das Vorstellungsgespräch zu machen“ oder die Frage, ob sie „etwa für Ihre Schwester arbeiten“ oder das nachhaltige Verlangen, dass sie „sofort nach Hause fahren solle“ könne nicht nachvollzogen werden, denn ein potentieller Dienstgeber, der Mitarbeiter gewinnen möchte, zeige kein derartiges Verhalten. Die Angaben der Personalverantwortlichen seien hingegen in sich stimmig. Ein Aufenthalt abseits des sonstigen Wohnsitzes entbinde Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht von der Verpflichtung auch in diesem Zeitraum ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die beschwerdeführende Partei habe daher auch während ihres Graz-Aufenthalts – insbesondere im Hinblick auf die kurz zuvor erfolgte Bewerbung bei der Kunststofftechnik - mit einer Kontaktaufnahme der Firma und einer dadurch ev. erforderlich werdenden vorzeitigen Besuchsbeendigung rechnen müssen. Es liege in der Verantwortung der beschwerdeführenden Partei die finanziellen Mittel für die Heimreise sicherzustellen. Die beschwerdeführende Partei habe während des Gesprächs mit der Personalverantwortlichen am 2.4.2019 ein Verhalten an den Tag gelegt, das auf ein mangelndes Interesse an der angebotenen Beschäftigung schließen lasse. Aus diesem Grund habe auch die Firma von einer Wahrnehmung des Termins 8.4.2019 Abstand genommen. Mangels Arbeitswilligkeit bestehe daher im Zeitraum vom 2.4.2019 bis 13.5.2019 kein Anspruch auf Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 10.08.2018 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass sie nach Erhalt des Stellenangebots betreffend Kunststofftechnik am 26.3.2019 sofort die zuständige Personalverantwortliche telefonisch um ein Vorstellungsgespräch für Donnerstag gebeten habe. Ihr sei jedoch mitgeteilt worden, dass sie sich zunächst schriftlich bewerben solle. Die am Freitag per E-Mail erfolgte Bewerbung bei der Kunststofftechnik, habe sie dem AMS fernmündlich mitgeteilt. Die Frau von der Zentrale Linz AMS habe sie daraufhin gefragt, was mit der zweiten Bewerbung sei. Da sie diese Bewerbung aber noch nicht erhalten hatte, habe sie ihre Betreuerin kontaktiert und sei sie mit ihr übereingekommen, dass sie die Woche in Graz bleiben könne und es zeitlich ausreiche, wenn sie sich erst am Montag, den

  1. April um das zweite offene Stellenangebot kümmere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  2. Feststellungenrömisch zwei.
  3. Feststellungen Die beschwerdeführende Partei stand in der Zeit vom 1.12.1997 bis 31.8.1999 letztmalig in einem Dienstverhältnis auf dem freien Arbeitsmarkt. Seit diesem Zeitpunkt erhält sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. des Pensionsversicherungsträger; im Jahr 2014 war sie einige Monate über das AMS beschäftigt. Das AMS bot der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 22.3.2019 eine Vollzeitbeschäftigung als Produktionsmitarbeiterin bei einer Firma für Kunststofftechnik mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und ehestmöglicher Arbeitsaufnahme verbindlich an. Nach Erhalt des Stellenangebots am
  4. März 2019 bat die beschwerdeführende Partei noch am selben Tag fernmündlich die zuständige Personalverantwortliche der Firma, Frau XXXX (in der Folge Frau K.), um ein Vorstellungsgespräch im Laufe der Woche; diese teilte ihr jedoch mit, sie möge sich zuerst schriftlich bewerben. Die Übermittlung der Bewerbung per E-Mail am Freitag, den 29.03.2019 teilte die beschwerdeführende Partei dem AMS via Serviceline am 29.03.2019 fernmündlich mit. Im Zuge dieses Telefonats wurde sie gefragt, was mit dem Vermittlungsvorschlag betreffend die Firma Q. sei. Da die bP diese Stellenausschreibung aber noch nicht erhalten hatte, kontaktierte sie am 01.04.2019 ihre Betreuerin beim AMS, Frau XXXX (in der Folge Frau A.), welche ihr im Hinblick auf den geplanten Graz-Aufenthalt mitteilte, dass eine Rückmeldung betreffend das Stellenangebot der Firma Q. am 8.4.2019 fristgerecht sei.Das AMS bot der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 22.3.2019 eine Vollzeitbeschäftigung als Produktionsmitarbeiterin bei einer Firma für Kunststofftechnik mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und ehestmöglicher Arbeitsaufnahme verbindlich an. Nach Erhalt des Stellenangebots am
  5. März 2019 bat die beschwerdeführende Partei noch am selben Tag fernmündlich die zuständige Personalverantwortliche der Firma, Frau römisch 40 (in der Folge Frau K.), um ein Vorstellungsgespräch im Laufe der Woche; diese teilte ihr jedoch mit, sie möge sich zuerst schriftlich bewerben. Die Übermittlung der Bewerbung per E-Mail am Freitag, den 29.03.2019 teilte die beschwerdeführende Partei dem AMS via Serviceline am 29.03.2019 fernmündlich mit. Im Zuge dieses Telefonats wurde sie gefragt, was mit dem Vermittlungsvorschlag betreffend die Firma Q. sei. Da die bP diese Stellenausschreibung aber noch nicht erhalten hatte, kontaktierte sie am 01.04.2019 ihre Betreuerin beim AMS, Frau römisch 40 (in der Folge Frau A.), welche ihr im Hinblick auf den geplanten Graz-Aufenthalt mitteilte, dass eine Rückmeldung betreffend das Stellenangebot der Firma Q. am 8.4.2019 fristgerecht sei. Die bP reiste hierauf nach Graz zu ihrer Schwester und war geplant, dass ihre Schwester sie mit dem Auto am 08.04.2019 mit zurück nach Oberösterreich nimmt. Am 2.4.2019 wurde die zu diesem Zeitpunkt in Graz weilende beschwerdeführende Partei von der Personalverantwortlichen der Kunststofftechnik zwecks Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs fernmündlich kontaktiert. Die Firma hatte drei Stellenangebote ausgeschrieben, und zwar Produktionsmitarbeiter - Tagschicht, Produktionsmitarbeiter - 3 Schicht, Rüster-Tagschicht. Mangels Bereitschaft der bP konnte kein Termin für ein Vorstellungsgespräch innerhalb eines zum Zeitpunkt dieses Telefonats naheliegenden Zeitraums vereinbart werden (vgl. VH-NS vom 27.11.2020, Aussage Frau K.). Insbesondere wurde der Vorschlag der Personalverantwortlichen für ein Vorstellungsgespräch am 8.4.2019 seitens der beschwerdeführenden Partei abgelehnt. Die Schwester der bP hatte am 08.04.2019 noch Dienst und wusste die bP zum Zeitpunkt des Telefonats noch nicht, wann diese am 08.
  6. aus dem Dienst gehen werde, weshalb sie mit einer Heimreise frühestens erst ab Mittag des 08.04.2019 rechnen konnte (vgl. VH-NS vom 24.09.2020, Aussage der bP, Seite 4,
  7. Absatz).Am 2.4.2019 wurde die zu diesem Zeitpunkt in Graz weilende beschwerdeführende Partei von der Personalverantwortlichen der Kunststofftechnik zwecks Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs fernmündlich kontaktiert. Die Firma hatte drei Stellenangebote ausgeschrieben, und zwar Produktionsmitarbeiter - Tagschicht, Produktionsmitarbeiter - 3 Schicht, Rüster-Tagschicht. Mangels Bereitschaft der bP konnte kein Termin für ein Vorstellungsgespräch innerhalb eines zum Zeitpunkt dieses Telefonats naheliegenden Zeitraums vereinbart werden vergleiche VH-NS vom 27.11.2020, Aussage Frau K.). Insbesondere wurde der Vorschlag der Personalverantwortlichen für ein Vorstellungsgespräch am 8.4.2019 seitens der beschwerdeführenden Partei abgelehnt. Die Schwester der bP hatte am 08.04.2019 noch Dienst und wusste die bP zum Zeitpunkt des Telefonats noch nicht, wann diese am 08.
  8. aus dem Dienst gehen werde, weshalb sie mit einer Heimreise frühestens erst ab Mittag des 08.04.2019 rechnen konnte vergleiche VH-NS vom 24.09.2020, Aussage der bP, Seite 4,
  9. Absatz). Im Zuge des Gesprächs teile die bP der Personalverantwortlichen auch mit, dass sie sich derzeit in Graz aufhalte, schon längere Zeit arbeitslos sei und daher aufgrund ihrer finanziellen Lage auf Mitfahrgelegenheiten angewiesen sei; die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit konkretisierte die bP schließlich mit „20 Jahren“ (vgl. VH-NS vom 24.09.2020, Aussage der bP).Im Zuge des Gesprächs teile die bP der Personalverantwortlichen auch mit, dass sie sich derzeit in Graz aufhalte, schon längere Zeit arbeitslos sei und daher aufgrund ihrer finanziellen Lage auf Mitfahrgelegenheiten angewiesen sei; die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit konkretisierte die bP schließlich mit „20 Jahren“ vergleiche VH-NS vom 24.09.2020, Aussage der bP). Frau K. informierte ihre Ansprechperson beim AMS – Service für Unternehmen, Herrn XXXX (in der Folge Herr S.), über dieses mit der bP am 02.04.2019 geführte Telefongespräch. In der Folge wurde die Betreuerin der beschwerdeführenden Partei seitens des AMS - Service für Unternehmen über das Telefonat in Kenntnis gesetzt und trug die Betreuerin Frau A. hierauf der bP eine Vorsprache am 8.4.2019 bei der gegenständlichen Firma fernmündlich auf. Die beschwerdeführende Partei meldete sich in der Folge zwecks Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs am 08.04.2019 bei der Personalverantwortlichen Frau K., welche ihr jedoch mitteilte, dass seitens der Firma kein Interesse mehr besteht. Eine Einstellung der bP kam für die Personalverantwortliche bereits aufgrund des ersten mit ihr am 02.04.2019 geführten Telefonats nicht mehr in Frage, da das Nichtzustandekommens eines Vorstellungstermins ihr den Eindruck fehlenden Interesses vermittelt hatte (vgl. VH-NS 27.11.2019, Seite 5, Aussage Frau K.).Frau K. informierte ihre Ansprechperson beim AMS – Service für Unternehmen, Herrn römisch 40 (in der Folge Herr S.), über dieses mit der bP am 02.04.2019 geführte Telefongespräch. In der Folge wurde die Betreuerin der beschwerdeführenden Partei seitens des AMS - Service für Unternehmen über das Telefonat in Kenntnis gesetzt und trug die Betreuerin Frau A. hierauf der bP eine Vorsprache am 8.4.2019 bei der gegenständlichen Firma fernmündlich auf. Die beschwerdeführende Partei meldete sich in der Folge zwecks Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs am 08.04.2019 bei der Personalverantwortlichen Frau K., welche ihr jedoch mitteilte, dass seitens der Firma kein Interesse mehr besteht. Eine Einstellung der bP kam für die Personalverantwortliche bereits aufgrund des ersten mit ihr am 02.04.2019 geführten Telefonats nicht mehr in Frage, da das Nichtzustandekommens eines Vorstellungstermins ihr den Eindruck fehlenden Interesses vermittelt hatte vergleiche VH-NS 27.11.2019, Seite 5, Aussage Frau K.). Die beschwerdeführende Partei ist am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar und ergibt sich in Zusammenschau mit der durchgeführten psychiatrischen Facharztbegutachtung in Bezug auf die Vermittelbarkeit folgende Beurteilung: Die beschwerdeführende Partei ist für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen - überwiegend, bei eingeschränkter Zwangshaltung einsetzbar; dies bei normaler Tagesarbeitszeit (vgl. Arbeitsmedizinischen Gutachten vom 15.5.2019).Die beschwerdeführende Partei ist am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar und ergibt sich in Zusammenschau mit der durchgeführten psychiatrischen Facharztbegutachtung in Bezug auf die Vermittelbarkeit folgende Beurteilung: Die beschwerdeführende Partei ist für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen - überwiegend, bei eingeschränkter Zwangshaltung einsetzbar; dies bei normaler Tagesarbeitszeit vergleiche Arbeitsmedizinischen Gutachten vom 15.5.2019). Die angebotene Beschäftigung war zumutbar, den körperlichen Fähigkeiten der bP angemessen und gefährdete nicht ihre Gesundheit. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. II.
  10. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  11. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des hg. Aktes sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen fußen insbesondere auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen sowie des arbeitsmedizinischen Gutachtens. Die mangelnde Bereitschaft der bP einen Termin für ein Vorstellungsgespräch innerhalb eines naheliegenden Zeitraums zu dem am 02.04.2019 mit Frau K. geführten Telefonats zu vereinbaren, ergibt sich aus der Aussage von Frau K. im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit ihren Ausführungen gegenüber dem Service für Unternehmer und ihrem E-Mail an die belangte Behörde vom 24.05.
  12. So führte Frau K. aus, „[…] Es ist jedoch so, dass es normalerweise innerhalb von wenigen Tagen zu einem Termin kommt, meistens zwischen einem und drei Tagen, manchmal auch binnen einen Tag. Bei dem Telefonat ist der Eindruck entstanden, dass das Interesse nicht sehr groß sei, da es nicht innerhalb von ein paar Tagen stattfinden hat können. […]“ (vgl. VH-NS 27.11.2019, Seite 3, Aussage Frau K.). Auch wenn Frau K. vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des seit dem besagten Vorfall verstrichenen Zeitraums keine konkreten Datumsangaben mehr machen konnte, so bestätigte sie sehr wohl die Richtigkeit des im E-Mail vom 24.05.2019 beschriebenen Verlauf des mit der bP am 02.04.2019 geführten Telefonats; demzufolge meinte die bP eingangs, sie befinde sich derzeit in Graz, schlug folglich einen späten Vorstellungstermin vor und war auch nicht bereit, den von Frau K. vorgeschlagenen Termin (Anm. den 08.04.2019) anzunehmen. (vgl. VH-NS 27.11.2019, Seite 4, Aussage Frau K.). Frau K. stellte zudem entschieden fest, gegenüber ihrer Ansprechperson beim Service für Unternehmer, Herrn S., hinsichtlich des mit der bP am 02.04.2019 geführten Telefonats die Wahrheit gesagt zu haben und verwehrte sich empört gegen den von der bP in der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorwurf, Herr S. habe sie motiviert, etwas gegen sie zu liefern (vgl. VH-NS 27.11.2019, Aussage Frau K, Seite 4 und 5). Dem Aktenvermerk von Herrn S. über das mit der Zeugin Frau K. am 02.04.2019 geführte Telefongespräch ist zu entnehmen, dass die bP einen für Frau K. zu späten Vorstellungstermin vorschlug und den von Frau K. angebotenen Termin für ein Vorstellungsgespräch nicht annahm.Die mangelnde Bereitschaft der bP einen Termin für ein Vorstellungsgespräch innerhalb eines naheliegenden Zeitraums zu dem am 02.04.2019 mit Frau K. geführten Telefonats zu vereinbaren, ergibt sich aus der Aussage von Frau K. im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit ihren Ausführungen gegenüber dem Service für Unternehmer und ihrem E-Mail an die belangte Behörde vom 24.05.
  13. So führte Frau K. aus, „[…] Es ist jedoch so, dass es normalerweise innerhalb von wenigen Tagen zu einem Termin kommt, meistens zwischen einem und drei Tagen, manchmal auch binnen einen Tag. Bei dem Telefonat ist der Eindruck entstanden, dass das Interesse nicht sehr groß sei, da es nicht innerhalb von ein paar Tagen stattfinden hat können. […]“ vergleiche VH-NS 27.11.2019, Seite 3, Aussage Frau K.). Auch wenn Frau K. vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des seit dem besagten Vorfall verstrichenen Zeitraums keine konkreten Datumsangaben mehr machen konnte, so bestätigte sie sehr wohl die Richtigkeit des im E-Mail vom 24.05.2019 beschriebenen Verlauf des mit der bP am 02.04.2019 geführten Telefonats; demzufolge meinte die bP eingangs, sie befinde sich derzeit in Graz, schlug folglich einen späten Vorstellungstermin vor und war auch nicht bereit, den von Frau K. vorgeschlagenen Termin Anmerkung den 08.04.2019) anzunehmen. vergleiche VH-NS 27.11.2019, Seite 4, Aussage Frau K.). Frau K. stellte zudem entschieden fest, gegenüber ihrer Ansprechperson beim Service für Unternehmer, Herrn S., hinsichtlich des mit der bP am 02.04.2019 geführten Telefonats die Wahrheit gesagt zu haben und verwehrte sich empört gegen den von der bP in der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorwurf, Herr S. habe sie motiviert, etwas gegen sie zu liefern vergleiche VH-NS 27.11.2019, Aussage Frau K, Seite 4 und 5). Dem Aktenvermerk von Herrn S. über das mit der Zeugin Frau K. am 02.04.2019 geführte Telefongespräch ist zu entnehmen, dass die bP einen für Frau K. zu späten Vorstellungstermin vorschlug und den von Frau K. angebotenen Termin für ein Vorstellungsgespräch nicht annahm. Stimmig in diesem Sinne auch, dass Frau K. der bP bei dem zweiten Telefongespräch am 08.04.2020 mitteilte, dass sie zu keinem Vorstellungsgespräch mehr kommen müsse, da – wie Frau K. vor dem erkennenden Gericht ausführte, „Es stimmt, er hat mich zurückgerufen, ob das Datum stimmt, weiß ich nicht mehr, aber für uns war diese Sache bereits nach dem ersten Telefongespräch erledigt.“ und „Weil es beim ersten Telefongespräch zu keiner Vereinbarung gekommen ist und wir daher den Eindruck hatten, dass kein Interesse besteht.“ (vgl. VH-NS vom 27.11.2020, Aussage Zeugin K, Seite 5). Nicht zu folgen ist daher auch dem im Rahmen des Vorlageantrages seitens der bP geäußerten Vorbringen, Frau K. habe beim zweiten Telefonat am 02.04.2019 zu ihr gesagt, dass sie nicht mehr zu kommen brauche, da sie beim AMS erfahren habe, dass sie keine Nachtarbeit und Wechselschichten leisten könne. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der seitens der bP diesbezüglich übermittelte Gutachtensauszug von dem erst am 15.05.2019 erstellten Arbeitsmedizinischen Gutachten stammt.Stimmig in diesem Sinne auch, dass Frau K. der bP bei dem zweiten Telefongespräch am 08.04.2020 mitteilte, dass sie zu keinem Vorstellungsgespräch mehr kommen müsse, da – wie Frau K. vor dem erkennenden Gericht ausführte, „Es stimmt, er hat mich zurückgerufen, ob das Datum stimmt, weiß ich nicht mehr, aber für uns war diese Sache bereits nach dem ersten Telefongespräch erledigt.“ und „Weil es beim ersten Telefongespräch zu keiner Vereinbarung gekommen ist und wir daher den Eindruck hatten, dass kein Interesse besteht.“ vergleiche VH-NS vom 27.11.2020, Aussage Zeugin K, Seite 5). Nicht zu folgen ist daher auch dem im Rahmen des Vorlageantrages seitens der bP geäußerten Vorbringen, Frau K. habe beim zweiten Telefonat am 02.04.2019 zu ihr gesagt, dass sie nicht mehr zu kommen brauche, da sie beim AMS erfahren habe, dass sie keine Nachtarbeit und Wechselschichten leisten könne. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der seitens der bP diesbezüglich übermittelte Gutachtensauszug von dem erst am 15.05.2019 erstellten Arbeitsmedizinischen Gutachten stammt. Wenn die bP im Zuge ihrer schriftlichen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren behauptet, sie habe den 08.04.2019 als Vorstellungstermin vorgeschlagen, so ist auf ihre eigene Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen: „[…] am Dienstag den 02.
  14. rief mich Frau XXXX an und fragte mich, wegen einem Termin für ein Vorstellungsgespräch, sie fragte mich, wann es für mich am liebsten wäre. Ich sagte ihr, am besten würde der 16.
  15. passen, da habe ich nämlich immer einen Termin bei Pro Mente. Dieser Termin war ihr jedoch zu spät und fragte sie, wann es noch gehe. Ich sagte ihr am Dienstag, den 09.04., sie sagte nein, dieser Tag ginge nicht. Ich meinte am Mittwoch, daraufhin sagte sie mir, dass es die ganze Woche nicht geht. Am Montag (Anm. 08.04.2019) hatte meine Schwester nämlich noch Dienst und wusste ich nicht, wann sie aus dem Dienst geht, sodass ich frühestens ab Mittag weg gekonnt hätte. […]“ (vgl. VH-NS vom 24.09.2020, Aussage der bP, Seite 3 letzter Absatz und Seite 4 erster. Absatz).Wenn die bP im Zuge ihrer schriftlichen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren behauptet, sie habe den 08.04.2019 als Vorstellungstermin vorgeschlagen, so ist auf ihre eigene Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen: „[…] am Dienstag den 02.
  16. rief mich Frau römisch 40 an und fragte mich, wegen einem Termin für ein Vorstellungsgespräch, sie fragte mich, wann es für mich am liebsten wäre. Ich sagte ihr, am besten würde der 16.
  17. passen, da habe ich nämlich immer einen Termin bei Pro Mente. Dieser Termin war ihr jedoch zu spät und fragte sie, wann es noch gehe. Ich sagte ihr am Dienstag, den 09.04., sie sagte nein, dieser Tag ginge nicht. Ich meinte am Mittwoch, daraufhin sagte sie mir, dass es die ganze Woche nicht geht. Am Montag Anmerkung 08.04.2019) hatte meine Schwester nämlich noch Dienst und wusste ich nicht, wann sie aus dem Dienst geht, sodass ich frühestens ab Mittag weg gekonnt hätte. […]“ vergleiche VH-NS vom 24.09.2020, Aussage der bP, Seite 3 letzter Absatz und Seite 4 erster. Absatz). Gleichfalls nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der bP, ihre Betreuerin Frau A. habe sie von der Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs bei der Personal suchenden Kunststofftechnikfirma für die Zeit ihres Graz-Aufenthaltes befreit. So betonte Frau A. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals, dass das Stellenangebot dieser Firma bei dem mit der bP am 01.04.2019 geführten Telefongespräch kein Thema gewesen sei (vgl. VH-NS vom 27.11.2020, Aussage Zeugin A., Seite 8, neunter Absatz; Seite 9, sechster Absatz; Seite 11, neunter Absatz), sie in dieser Hinsicht auch nichts dokumentiert habe und es vielmehr um das noch nicht erhaltene Stellenangebot der Firma Q. gegangen sei, betreffend dem sie mit der bP aufgrund deren Graz-Aufenthaltes eine (verlängerte) Rückmeldungspflicht bis 08.
  18. vereinbart habe. Zudem bejahte Frau A. die Frage des erkennenden Gerichts, ob ein Arbeitsloser bei Abwesenheit von seinem Wohnort innerhalb von Österreich verhalten sei, Vorstellunggespräche wahrzunehmen und ist dieses Wissen – wie auch die Sanktionsdrohungen im Falle fehlender Bewerbungen, etc. - bei der bP im Hinblick auf die Dauer ihres Notstandshilfebezugs zweifelsfrei als bekannt vorauszusetzen (vgl. VH-NS vom 27.11.2020, Aussage Zeugin A., Seite 9).Gleichfalls nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der bP, ihre Betreuerin Frau A. habe sie von der Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs bei der Personal suchenden Kunststofftechnikfirma für die Zeit ihres Graz-Aufenthaltes befreit. So betonte Frau A. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals, dass das Stellenangebot dieser Firma bei dem mit der bP am 01.04.2019 geführten Telefongespräch kein Thema gewesen sei vergleiche VH-NS vom 27.11.2020, Aussage Zeugin A., Seite 8, neunter Absatz; Seite 9, sechster Absatz; Seite 11, neunter Absatz), sie in dieser Hinsicht auch nichts dokumentiert habe und es vielmehr um das noch nicht erhaltene Stellenangebot der Firma Q. gegangen sei, betreffend dem sie mit der bP aufgrund deren Graz-Aufenthaltes eine (verlängerte) Rückmeldungspflicht bis 08.
  19. vereinbart habe. Zudem bejahte Frau A. die Frage des erkennenden Gerichts, ob ein Arbeitsloser bei Abwesenheit von seinem Wohnort innerhalb von Österreich verhalten sei, Vorstellunggespräche wahrzunehmen und ist dieses Wissen – wie auch die Sanktionsdrohungen im Falle fehlender Bewerbungen, etc. - bei der bP im Hinblick auf die Dauer ihres Notstandshilfebezugs zweifelsfrei als bekannt vorauszusetzen vergleiche VH-NS vom 27.11.2020, Aussage Zeugin A., Seite 9). Gesamt gesehen, ist es sohin der bP unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks der Akteure weder gelungen, den Inhalt des Telefonats mit ihrer Betreuerin Frau A. vom 01.04.2019 noch den Inhalt des Telefonats mit der Personalverantwortlichen der Kunststofftechnikfirma Frau K. vom 02.04.2019 glaubhaft darzulegen. II.
  20. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  21. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechung römisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  3. 2013, 2011/08/0052, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  4. 2013, 2011/08/0052, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050). , II.3.
  5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:römisch zwei.3.
  6. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Den Feststellungen folgend konnte mangels Bereitschaft der bP kein Termin für ein Vorstellungsgespräch innerhalb eines in Relation zum Zeitpunkt des am 02.04.2019 geführten Telefonats mit der Personalverantwortlichen der Kunststofftechnikfirma naheliegenden Zeitraums vereinbart werden. Die bP hat folglich den Erfolg ihrer durch Übermittlung der Bewerbungsunterlagen nach außen getretenen Bemühungen um den verbindlich zugewiesenen Arbeitsplatz durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte gemacht. Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich nicht in der geforderten Form für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Mangels Zustandekommen eines zeitnahen Vorstellungsgesprächs aufgrund des Verhaltens der bP im Telefongespräch am 02.04.2019 bestand nämlich seitens des potentiellen Dienstgebers kein Interesse mehr an der bP. Am Vorliegen einer - für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausalen - Vereitelungshandlung ist folglich nicht zu zweifeln. Der bP musste auch bewusst sein, dass ihre Äußerungen im Rahmen des mit der Personalverantwortlichen Frau K. geführten Telefongesprächs am 02.04.2019 nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet waren, den potenziellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihr abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben. Wenn die bP vorbringt, in dem ihr zugesandten Stellenangebot sei angeblich nicht dezidiert „Tagschicht“ angeführt gewesen, so ist sie zum einen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es an dem Arbeitslosen liegt, die näheren Bedingungen des angebotenen Arbeitsplatzes zu erfragen, sowie zum anderen unter Verweis auf die im § 9 Abs. 1 AlVG für den Arbeitslosen enthaltene Verpflichtung, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, festzuhalten, dass die Kunststofftechnikfirma im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls drei Stellenangebote ausgeschrieben hatte, und zwar Produktionsmitarbeiter - Tagschicht, Produktionsmitarbeiter - 3 Schicht, Rüster-Tagschicht.Wenn die bP vorbringt, in dem ihr zugesandten Stellenangebot sei angeblich nicht dezidiert „Tagschicht“ angeführt gewesen, so ist sie zum einen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es an dem Arbeitslosen liegt, die näheren Bedingungen des angebotenen Arbeitsplatzes zu erfragen, sowie zum anderen unter Verweis auf die im Paragraph 9, Absatz eins, AlVG für den Arbeitslosen enthaltene Verpflichtung, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, festzuhalten, dass die Kunststofftechnikfirma im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls drei Stellenangebote ausgeschrieben hatte, und zwar Produktionsmitarbeiter - Tagschicht, Produktionsmitarbeiter - 3 Schicht, Rüster-Tagschicht. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Verlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2221502.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.