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{'item': 'L518 2235858-1'}

Obsah (19)§ 22a§ 35Art 133§ 52§ 29§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 56§ 57Artikel 1Art 2Art 5§ 77§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlL518 2235858-1 Spruch, L518 2235858-1/19E Schriftliche Ausfertigung des am 14.10.2020 mündlich verkündeten Erkenn

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 und Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F iVm. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP“) ist ein Staatsangehöriger von Ägypten und befand sich zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses in Schubhaft. römisch eins.
  2. Die männliche und volljährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden „bP“) ist ein Staatsangehöriger von Ägypten und befand sich zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses in Schubhaft. I.
  3. Hinsichtlich des bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksals der bP wird auf die Ausführungen der belangten Behörde (bB) im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden:römisch eins.
  4. Hinsichtlich des bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksals der bP wird auf die Ausführungen der belangten Behörde (bB) im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden: „… - Am XXXX 2000 reichten Sie bei der österreichischen Botschaft in Kairo einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „Schüler, Student“ ein. Das Verfahren musste jedoch eingestellt werden, da Ihrem Onkel, zu dem Sie ziehen sollten, die Auflagen zu hoch waren und nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.- Am römisch 40 2000 reichten Sie bei der österreichischen Botschaft in Kairo einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „Schüler, Student“ ein. Das Verfahren musste jedoch eingestellt werden, da Ihrem Onkel, zu dem Sie ziehen sollten, die Auflagen zu hoch waren und nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. - Ihre erste Aufenthaltserlaubnis Ausbildung war ab 13.09.2005 gültig. Seit 19.09.2005 sind Sie in Österreich gemeldet. Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde mehrmals verlängert. - Mit Bescheid des Magistrat XXXX vom 12.07.2011 wurde jedoch schließlich Ihr Verlängerungsantrag der Aufenthaltserlaubnis Studierender abgewiesen, da Sie am Verfahren nicht mitwirkten. - Mit Bescheid des Magistrat römisch 40 vom 12.07.2011 wurde jedoch schließlich Ihr Verlängerungsantrag der Aufenthaltserlaubnis Studierender abgewiesen, da Sie am Verfahren nicht mitwirkten. - Sie wurden mehrmals von der BH XXXX geladen, kamen dem jedoch nicht nach. Schließlich wurde Ihnen schriftlich eine Aufforderung zur Ausreise wegen illegalem Aufenthalt zugestellt, welche bei der Post hinterlegt wurde. Sie haben das Schriftstück jedoch nicht behoben.- Sie wurden mehrmals von der BH römisch 40 geladen, kamen dem jedoch nicht nach. Schließlich wurde Ihnen schriftlich eine Aufforderung zur Ausreise wegen illegalem Aufenthalt zugestellt, welche bei der Post hinterlegt wurde. Sie haben das Schriftstück jedoch nicht behoben. - Am 05.12.2017 wurden Sie wegen des Verdachts der Körperverletzung und der Vergewaltigung festgenommen und in weiterer Folge in eine Justizanstalt eingeliefert. - Im Rahmen des Parteiengehörs wurde Ihnen am 20.12.2017 schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und Sie wurden darüber informiert, dass im Falle einer Verurteilung beabsichtigt ist gegen Sie eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu verhängen. Ebenso wurde Ihnen Gelegenheit gegeben zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten vom 02.05.2017 Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben haben Sie am 21.12.2017 nachweislich übernommen. Sie kamen dieser Aufforderung allerdings nicht nach. - Am 21.12.2017 wurden Sie aus der Untersuchungshaft entlassen. - Am XXXX wurden Sie vom Landesgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.- Am römisch 40 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 unter der Aktenzahl römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. - Im Rahmen des Parteiengehörs wurde Ihnen am 16.01.2019 erneut schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und Sie wurden darüber informiert, dass aufgrund Ihrer Verurteilung sowie Ihres illegalen Aufenthalts beabsichtigt ist gegen Sie eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu verhängen. Ebenso wurde Ihnen Gelegenheit gegeben zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten vom 02.05.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 16.04.2018, Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde beim Postamt XXXX ab 21.01.2019 für Sie zur Abholung hinterlegt. Sie haben das Schreiben behoben, kamen der Aufforderung allerdings nicht nach.- Im Rahmen des Parteiengehörs wurde Ihnen am 16.01.2019 erneut schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und Sie wurden darüber informiert, dass aufgrund Ihrer Verurteilung sowie Ihres illegalen Aufenthalts beabsichtigt ist gegen Sie eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu verhängen. Ebenso wurde Ihnen Gelegenheit gegeben zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten vom 02.05.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 16.04.2018, Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde beim Postamt römisch 40 ab 21.01.2019 für Sie zur Abholung hinterlegt. Sie haben das Schreiben behoben, kamen der Aufforderung allerdings nicht nach. - Am 19.03.2019 um 22:10 Uhr wurden Sie von Beamten der PI XXXX festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.- Am 19.03.2019 um 22:10 Uhr wurden Sie von Beamten der PI römisch 40 festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. - Am 29.04.2019 langte über den sozialen Dienst der JA XXXX das Ersuchen ein, das Parteiengehör erneut zuzustellen, da Sie die Unterlagen nicht dabei hätten und Sie es vor Ihrer Festnahme nicht mehr hätten beantworten können.- Am 29.04.2019 langte über den sozialen Dienst der JA römisch 40 das Ersuchen ein, das Parteiengehör erneut zuzustellen, da Sie die Unterlagen nicht dabei hätten und Sie es vor Ihrer Festnahme nicht mehr hätten beantworten können. - Am 30.04.2019 wurde Ihnen daraufhin das Parteiengehör inklusive der Länderfeststellungen erneut zugesendet. Sie haben das Schreiben nachweislich am 03.05.2019 übernommen. In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 28.05.2019 gaben Sie im Wesentlichen folgendes an:
  5. Ja, Sie würden durch einen Pflichtverteidiger vertreten werden.
  6. Sie wären im September 2005 nach Österreich eingereist, der Zweck wäre gewesen, um zu studieren und ein sicheres Leben zu haben.
  7. Sie wären legal nach Österreich eingereist. Sie hätten einen Reisepass, dieser wäre abgelaufen.
  8. Sie würden sich seit 09.2005 durchgehend in Oberösterreich aufhalten.
  9. Als Sie Ihre Adresse von XXXX XXXX geändert haben, hätte das Magistrat XXXX Ihre Akte zur Bezirkshauptmannschaft geschickt, sie wären nicht mehr zuständig. Seitdem hätten Sie mehr als 4 Mal versucht Ihren Aufenthalt zu verlängern, ohne Erfolg. Sie wären zur Polizei gegangen, um nachzufragen was Sie machen sollen. Sie hätten erfahren, dass Sie bis 2021 Aufenthalt haben.
  10. Als Sie Ihre Adresse von römisch 40 römisch 40 geändert haben, hätte das Magistrat römisch 40 Ihre Akte zur Bezirkshauptmannschaft geschickt, sie wären nicht mehr zuständig. Seitdem hätten Sie mehr als 4 Mal versucht Ihren Aufenthalt zu verlängern, ohne Erfolg. Sie wären zur Polizei gegangen, um nachzufragen was Sie machen sollen. Sie hätten erfahren, dass Sie bis 2021 Aufenthalt haben.
  11. Ja, Sie wären gesund.
  12. Sie hätten die Grundschule, Volksschule, Hauptschule, Hochschule und Universität in Ägypten besucht. Sie wären Student an der XXXX XXXX gewesen. Ihr Deutsch- und Rechtswissenschaft-Studium hätten Sie nicht abgeschlossen.
  13. Sie hätten die Grundschule, Volksschule, Hauptschule, Hochschule und Universität in Ägypten besucht. Sie wären Student an der römisch 40 römisch 40 gewesen. Ihr Deutsch- und Rechtswissenschaft-Studium hätten Sie nicht abgeschlossen.
  14. XXXX (Schwester), geb. XXXX , XXXX , Österreich ;
  15. römisch 40 (Schwester), geb. römisch 40 , römisch 40 , Österreich ; XXXX , geb. XXXX , XXXX , Österreich; römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , Österreich; XXXX (Neffe), geb. XXXX , XXXX , Österreich; römisch 40 (Neffe), geb. römisch 40 , römisch 40 , Österreich; XXXX (Nichte), geb. XXXX , XXXX , Österreich; römisch 40 (Nichte), geb. römisch 40 , römisch 40 , Österreich;
  16. Sie hätten sehr gute Kontakte zu Ihren Familienangehörigen. Sie wären alles was Sie haben und Sie wären auch alles für sie! Sie wären alles für Sie. Sie hätten Ihren Neffen und Ihre Nichte mit Ihrer Schwester und Schwager großgezogen. Täglich lange Besuch und telefonisch auch.
  17. Nein, alle Ihre Familienangehörigen würden sich in XXXX XXXX befinden.
  18. Nein, alle Ihre Familienangehörigen würden sich in römisch 40 römisch 40 befinden.
  19. Nein, Sie hätten keine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen EU-Staat. XXXX Sie wären bis 19.03.2019 bei XXXX beschäftigt gewesen, XXXX . römisch 40 Sie wären bis 19.03.2019 bei römisch 40 beschäftigt gewesen, römisch 40 .
  20. Sie hätten immer gearbeitet. Ja, Sie hätten bzw. wären kranken- und unfallversicherung versichert. Sie würden momentan nur ein Auto besitzen. Alle Möbel und Geräte, die sich in Ihrer Wohnung befinden, wären Ihre.
  21. Sie hätten einen großen Freundeskreis. In den 14 Jahren, sie Sie hier in Österreich gelebt haben, hätten Sie viele gute Freunde kennengelernt.
  22. Deutsch, sehr gut Arabisch, Muttersprache Englisch, gut
  23. Sie hätten als erstes die Deutsche Sprache gelernt. Sie wären zur Schule – Uni gegangen. Sie hätten neue Menschen kennengelernt und mittlerweile wären viele Österreicher und Österreicherinnen Ihre guten Freunde. Sie hätten die österreichische Tradition kennengelernt und immer mitgemacht. Sie wären ein Mensch, der für Alles offen ist.
  24. Sie würden nicht regelmäßig über persönliche Bindungen zum Heimatland verfügen. Sie würden an Feiertagen bzw. Weihnachten anrufen.
  25. Seit Sie in Österreich sind, wären Sie nicht wieder in Ägypten gewesen.
  26. Nein, Sie hätten keine Wohnanschrift in Ägypten.
  27. Sie würden über ca. € 1.100,-- an Barmittel verfügen.
  28. Sie hätten alle Deutschkurse besucht und abgeschlossen. Sie hätten den Führerschein, Kranschein, Staplerschein gemacht, um mehr Chancen zu haben eine Arbeit zu finden.
  29. Nein, als Sie Ägypten 2005 verlassen haben, hätten Sie beschlossen nicht mehr zurückzukehren.
  30. Nein, es würde keine Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe geben. - Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2019, Zl.: XXXX , wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für 10 Jahre erlassen. Es wurde Ihnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Sie brachten Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Das Verfahren ist noch beim BVwG anhängig, die aufschiebende Wirkung wurde Ihnen jedoch nicht zuerkannt.- Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2019, Zl.: römisch 40 , wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für 10 Jahre erlassen. Es wurde Ihnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Sie brachten Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Das Verfahren ist noch beim BVwG anhängig, die aufschiebende Wirkung wurde Ihnen jedoch nicht zuerkannt. - Am 24.02.2020 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Sie gestartet, da Sie über keinen gültigen Reisepass verfügen. - Am XXXX 2020 langte ein Beschluss des LG XXXX beim BFA ein, wonach Sie am XXXX 2020 bedingt entlassen werden.- Am römisch 40 2020 langte ein Beschluss des LG römisch 40 beim BFA ein, wonach Sie am römisch 40 2020 bedingt entlassen werden. - Auf Nachfrage wurde von der JA XXXX am 30.07.2020 mitgeteilt, dass Sie nach Ihrer bedingten Entlassung noch ca. 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im PAZ XXXX zu verbüßen hätten.- Auf Nachfrage wurde von der JA römisch 40 am 30.07.2020 mitgeteilt, dass Sie nach Ihrer bedingten Entlassung noch ca. 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im PAZ römisch 40 zu verbüßen hätten. - Am 22.09.2020 wurde von der JA XXXX telefonisch mitgeteilt, dass Sie Ihre Verwaltungsstrafen bezahlt hätten und daher doch am XXXX 2020 entlassen werden.- Am 22.09.2020 wurde von der JA römisch 40 telefonisch mitgeteilt, dass Sie Ihre Verwaltungsstrafen bezahlt hätten und daher doch am römisch 40 2020 entlassen werden. - Daraufhin wurde Ihnen umgehend eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugesendet, worin Sie darüber informiert wurden, dass beabsichtigt ist nach Ihrer Haftentlassung das gelindere Mittel zur Sicherung Ihrer Abschiebung über Sie zu verhängen. Es wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, dazu sowie zu Ihren Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen. Sie haben dieses Schreiben nachweislich am 22.09.2020 übernommen. In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24.09.2020 gaben Sie im Wesentlichen folgendes an:
  31. Sie würden durch Herr Dr. XXXX von Volkshilfe OÖ vertreten werden.
  32. Sie würden durch Herr Dr. römisch 40 von Volkshilfe OÖ vertreten werden.
  33. Familienangehörige in Österreich:
  34. XXXX (Schwester), geb. XXXX , XXXX , Österreich;
  35. römisch 40 (Schwester), geb. römisch 40 , römisch 40 , Österreich;
  36. XXXX , geb. XXXX , XXXX , Österreich;
  37. römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , Österreich;
  38. XXXX (Neffe), geb. XXXX , XXXX , Österreich;
  39. römisch 40 (Neffe), geb. römisch 40 , römisch 40 , Österreich;
  40. XXXX (Nichte), geb. XXXX , XXXX , Österreich;
  41. römisch 40 (Nichte), geb. römisch 40 , römisch 40 , Österreich;
  42. Ja, Sie hätten im Laufe der Jahre Freunde und sehr gute Freunde kennengelernt.
  43. Ja, Sie würden in XXXX wohnen.
  44. Ja, Sie würden in römisch 40 wohnen.
  45. Sie hätten ca. € 1.800,--.
  46. Sie hätten Ihre Bäckerlehre abgeschlossen und würden von der Familie finanziert werden.
  47. Ja, Sie wären gesund.
  48. Ja, Sie wären in Österreich integriert, Sie hätten einen gesicherten Wohnplatz und Sie hätten in Ihrem Verfahren immer mitgewirkt.
  49. Sie wären mit einer freiwilligen Ausreise nicht einverstanden, aber Sie würden sich nicht weigern. - Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2020 wurde über Sie das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt. Sie wurden dazu aufgefordert sich beginnend mit 26.09.2020 jeden
  50. Tag bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden. Sie haben diesen Bescheid nachweislich am XXXX 2020 übernommen.- Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2020 wurde über Sie das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt. Sie wurden dazu aufgefordert sich beginnend mit 26.09.2020 jeden
  51. Tag bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden. Sie haben diesen Bescheid nachweislich am römisch 40 2020 übernommen. - Am XXXX 2020 wurden Sie bedingt aus der Strafhaft entlassen.- Am römisch 40 2020 wurden Sie bedingt aus der Strafhaft entlassen. - Am 29.09.2020 wurde telefonisch von der PI XXXX mitgeteilt, dass Sie sich weder am 26.09.2020 noch am 28.09.2020 bei der PI gemeldet haben. Die Beamten wurden daraufhin ersucht Sie an Ihrer Wohnadresse aufzusuchen, wo Sie jedoch trotz mehrmaliger Nachschau nicht angetroffen werden konnten. Sie haben sich dem gelinderen Mittel entzogen und dem BFA keine aktuelle Wohnadresse mitgeteilt.- Am 29.09.2020 wurde telefonisch von der PI römisch 40 mitgeteilt, dass Sie sich weder am 26.09.2020 noch am 28.09.2020 bei der PI gemeldet haben. Die Beamten wurden daraufhin ersucht Sie an Ihrer Wohnadresse aufzusuchen, wo Sie jedoch trotz mehrmaliger Nachschau nicht angetroffen werden konnten. Sie haben sich dem gelinderen Mittel entzogen und dem BFA keine aktuelle Wohnadresse mitgeteilt. - Am 02.10.2020 konnten Sie festgenommen werden. Zum Nichtnachkommen Ihrer Meldeverpflichtung mündlich befragt, behaupteten Sie dies nicht gewusst zu haben und dass Ihre Wohnung renoviert werden müsse. - Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot. Sie sind zur Ausreise verpflichtet und Ihre Abschiebung wird ehestmöglich durchgeführt.- Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot. Sie sind zur Ausreise verpflichtet und Ihre Abschiebung wird ehestmöglich durchgeführt. - Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.- Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. I.

  1. Die belangte Behörde ("bB") führte im angefochtenen Bescheid weiters Folgendes aus (Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.
  2. Die belangte Behörde ("bB") führte im angefochtenen Bescheid weiters Folgendes aus (Formatierungen nicht mit dem Original übereinstimmend): "... Feststellungen [..] Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX , XXXX XXXX XXXX geboren und somit volljährig. Sie sind ägyptischer Staatsangehöriger.Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 , römisch 40 römisch 40 römisch 40 geboren und somit volljährig. Sie sind ägyptischer Staatsangehöriger. Sie befanden sich wegen Vergewaltigung und Körperverletzung in der JA XXXX in Haft. Am XXXX 2020 wurden Sie bedingt entlassen.Sie befanden sich wegen Vergewaltigung und Körperverletzung in der JA römisch 40 in Haft. Am römisch 40 2020 wurden Sie bedingt entlassen. Sie haben sich dem gelinderen Mittel entzogen und sind Ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Sie waren in XXXX gemeldet, konnten dort jedoch trotz mehrmaliger Nachschau nicht angetroffen werden. Sie wurden daher amtlich abgemeldet und verfügen derzeit über keinen aufrechten Wohnsitz.Sie waren in römisch 40 gemeldet, konnten dort jedoch trotz mehrmaliger Nachschau nicht angetroffen werden. Sie wurden daher amtlich abgemeldet und verfügen derzeit über keinen aufrechten Wohnsitz. Sie sind gesund. Eine schwere oder lebensbedrohliche Krankheit konnte nicht festgestellt werden. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Am XXXX 2000 reichten Sie bei der österreichischen Botschaft in Kairo einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „Schüler, Student“ ein. Das Verfahren musste jedoch wieder eingestellt werden, da Ihrem Onkel, zu dem Sie ziehen sollten, die Auflagen zu hoch waren und nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.Am römisch 40 2000 reichten Sie bei der österreichischen Botschaft in Kairo einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „Schüler, Student“ ein. Das Verfahren musste jedoch wieder eingestellt werden, da Ihrem Onkel, zu dem Sie ziehen sollten, die Auflagen zu hoch waren und nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Ihre erste Aufenthaltserlaubnis Ausbildung war ab 13.09.2005 gültig. Seit 19.09.2005 sind Sie in Österreich gemeldet. Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde mehrmals verlängert, bis Ihr Verlängerungsantrag schließlich mit Bescheid des Magistrat XXXX vom 12.07.2011 (rk 01.08.2011) abgewiesen wurde, da Sie nicht am Verfahren mitwirkten. Ihre erste Aufenthaltserlaubnis Ausbildung war ab 13.09.2005 gültig. Seit 19.09.2005 sind Sie in Österreich gemeldet. Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde mehrmals verlängert, bis Ihr Verlängerungsantrag schließlich mit Bescheid des Magistrat römisch 40 vom 12.07.2011 (rk 01.08.2011) abgewiesen wurde, da Sie nicht am Verfahren mitwirkten. Seither ist Ihr Aufenthalt illegal. Deswegen, sowie aufgrund Ihrer Verurteilung wurde mit Bescheid des BFA vom 04.07.2019 eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für 10 Jahre gegen Sie erlassen. Es wurde Ihnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Sie brachten Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Das Verfahren ist noch beim BVwG anhängig, die aufschiebende Wirkung wurde Ihnen jedoch nicht zuerkannt.Deswegen, sowie aufgrund Ihrer Verurteilung wurde mit Bescheid des BFA vom 04.07.2019 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für 10 Jahre gegen Sie erlassen. Es wurde Ihnen keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Sie brachten Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Das Verfahren ist noch beim BVwG anhängig, die aufschiebende Wirkung wurde Ihnen jedoch nicht zuerkannt. Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie ehestmöglich zur Ausreise verhalten werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie halten sich seit 01.08.2011 illegal in Österreich auf. Da Sie über keinen Aufenthaltstitel und somit über keine Arbeitsgenehmigung verfügen, können Sie keine Beschäftigung aufnehmen. In Ihren bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie mehrfach Ladungen nicht befolgten, Ihre Post nicht behoben und auf Ersuchen um Stellungnahme nicht antworteten. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen gingen Sie illegal einer Beschäftigung nach und begingen auch noch schwerwiegende Straftaten. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie das Verbrechen der Vergewaltigung und das Vergehen der Körperverletzung begingen, weswegen Sie auch verurteilt wurden. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt länger zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie Ihrer Meldeverpflichtung nicht nachkamen, Sie sich nicht an Ihrem gemeldeten Wohnsitz aufhielten und dem BFA Ihren tatsächlichen Wohnsitz nicht bekannt gaben. Sie kamen Ihren, im gelinderen Mittel gem. § 77 FPG angeordneten Verpflichtungen nicht nach.Sie kamen Ihren, im gelinderen Mittel gem. Paragraph 77, FPG angeordneten Verpflichtungen nicht nach. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. In Österreich lebt Ihre Schwester mit ihrer Familie. Sie haben Kontakt zu ihnen. Ihre restliche Familie lebt in Ägypten. Mit ihnen haben Sie nur gelegentlich an Feiertagen telefonischen Kontakt. In Österreich begannen Sie Rechtswissenschaften und Deutsch zu studieren, brachen diese Studien jedoch ab. Seit Februar 2006 haben Sie, meist geringfügig, manchmal jedoch auch Vollzeit, bei diversen Firmen gearbeitet. Von Ende 2011 bis Jänner 2015 sind Sie keiner Beschäftigung nachgegangen. Danach haben Sie wieder teils geringfügig, teils Vollzeit bei diversen Firmen gearbeitet. Ihre Beschäftigungen ab Ende 2011 waren jedenfalls illegal, da Sie seither über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügen. Sie haben Deutsch-Kurse besucht und den Kran-, den Stapler- und den Führerschein gemacht. Sie haben in Österreich viele Freunde. Sie haben jedoch keine Namen genannt und können auch keine weiteren sozialen Bindungen anführen. … Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: In Ihrem Fall kommen vor allem die Ziffern 1, 3, 7 und teilweise 9 zum Tragen. Sie haben bereits angekündigt nicht freiwillige ausreisen zu wollen. Dafür spricht auch, dass Sie sich schon seit 2011 illegal im Bundesgebiet aufhalten. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, haben mehrfach Ladungen nicht befolgt, Ihre Post nicht behoben und Ersuchen um Stellungnahmen nicht beantwortet. Sie haben sämtliche Anweisungen der Behörden ignoriert. Es ist daher auch nach Ihrer Haftentlassung davon auszugehen, dass Sie weiterhin illegal in Österreich bleiben werden. Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem 10-jährigen Einreiseverbot gegen Sie.Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot gegen Sie. Im Zuge Ihrer Haftentlassung wurde das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung über Sie verhängt. Sie haben diesen Bescheid nachweislich am XXXX 2020 übernommen. Am 29.09.2020 wurde jedoch telefonisch von der PI XXXX mitgeteilt, dass Sie sich weder am 26.09.2020 noch am 28.09.2020 bei der PI gemeldet haben. Die Beamten wurden daraufhin ersucht Sie an Ihrer Wohnadresse aufzusuchen, wo Sie allerdings trotz mehrmaliger Nachschau nicht angetroffen werden konnten. Sie haben sich dem gelinderen Mittel entzogen, sind Ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, haben sich nicht an Ihrer gemeldeten Wohnadresse aufgehalten und dem BFA keine andere Adresse bekannt gegeben. Sie behaupteten schließlich, nichts davon gewusst zu haben. Dies erscheint allerdings unglaubwürdig, da Sie den Bescheid nachweislich übernommen haben. Zudem passt dies sehr zu Ihrem bisher gezeigten Verhalten, dass Sie Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Sie haben somit bewiesen, dass Sie nicht beabsichtigten sich für die Behörde und die ehestmögliche Durchführung Ihrer Abschiebung verfügbar zu halten. Im Zuge Ihrer Haftentlassung wurde das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung über Sie verhängt. Sie haben diesen Bescheid nachweislich am römisch 40 2020 übernommen. Am 29.09.2020 wurde jedoch telefonisch von der PI römisch 40 mitgeteilt, dass Sie sich weder am 26.09.2020 noch am 28.09.2020 bei der PI gemeldet haben. Die Beamten wurden daraufhin ersucht Sie an Ihrer Wohnadresse aufzusuchen, wo Sie allerdings trotz mehrmaliger Nachschau nicht angetroffen werden konnten. Sie haben sich dem gelinderen Mittel entzogen, sind Ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, haben sich nicht an Ihrer gemeldeten Wohnadresse aufgehalten und dem BFA keine andere Adresse bekannt gegeben. Sie behaupteten schließlich, nichts davon gewusst zu haben. Dies erscheint allerdings unglaubwürdig, da Sie den Bescheid nachweislich übernommen haben. Zudem passt dies sehr zu Ihrem bisher gezeigten Verhalten, dass Sie Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Sie haben somit bewiesen, dass Sie nicht beabsichtigten sich für die Behörde und die ehestmögliche Durchführung Ihrer Abschiebung verfügbar zu halten. Sie haben zwar Verwandte im Bundesgebiet, Sie leben jedoch nicht mit diesen zusammen und es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass hier derartige Bindungen bestehen, dass Sie dadurch vom Untertauchen abgehalten werden. Zudem können Sie, da Sie über keinen Aufenthaltstitel verfügen, keiner legalen Beschäftigung nachgehen und somit Ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren. Aufgrund Ihres neuerlich gezeigten, unzuverlässigen Verhaltens muss angenommen werden, dass Sie auch weiterhin keinen Anordnungen oder Ladungen nachkommen und Sie für die Behörden nicht erreichbar sein werden. Sie werden mit allen Mitteln verhindern, dass Sie abgeschoben werden. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da angenommen werden muss, dass Sie alles tun werden, um eine Abschiebung zu verhindern und die Gefahr des Untertauchens besteht, Ihre ehestmögliche Abschiebung allerdings im öffentlichen Interesse liegt. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie haben bereits bewiesen, dass Sie nicht beabsichtigen sich für die Behörde zur Verfügung zu halten, Sie keinen Anordnungen Folge leisten und auch nicht an Ihrem Wohnsitz anzutreffen sind. Es besteht erhebliche Fluchtgefahr. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Ihr Strafregister in Österreich weist zwar nur eine Verurteilung auf, dafür haben Sie aber gleich ein äußerst schwerwiegendes Verbrechen begangen, nämlich das der Vergewaltigung. Sie wurden außerdem bereits mehrmals angezeigt und haben schon früh gezeigt, dass Sie zur Gewalt neigen. Sie haben dadurch auch Ihre besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht. Es besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr, weswegen auch die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen wurde. Ihre ehestmögliche Abschiebung liegt daher im öffentlichen Interesse. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben sich bisher in keinster Weise an die österreichische Rechtsordnung gehalten. Sie haben deutlich klargestellt, dass Sie nicht in Ihr Heimatland zurückwollen. Es ist leider nicht anzunehmen, dass Sie jetzt, wo es um Ihre ehestmögliche Abschiebung geht, Anordnungen der Behörde respektieren werden. Es besteht erhebliche Fluchtgefahr. Außerdem soll Ihnen jegliche Möglichkeit genommen werden wieder straffällig zu werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie sind gesund. Eine schwere bzw. lebensbedrohliche Krankheit konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Ihre Haftfähigkeit ist gegeben. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. …“ I.
  3. Mit Mandatsbescheid der bB vom 02.10.2020 wurde über die bP gem. § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde der bP rechtswirksam zugestellt.römisch eins.
  4. Mit Mandatsbescheid der bB vom 02.10.2020 wurde über die bP gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde der bP rechtswirksam zugestellt. I.
  5. Mit dem am 08.10.2020 beim ho. Gericht eingebrachten Schriftsatz erhob die bP durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. römisch eins.
  6. Mit dem am 08.10.2020 beim ho. Gericht eingebrachten Schriftsatz erhob die bP durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. Der im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides werde nur insofern bestritten, dass die bP den Bescheid betreffend der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht wissentlich betreffend seines Inhaltes übernommen habe. Bei der Strafentlassung seien der bP eine Klarsichtfolie mit Unterlagen überreicht worden, unter denen sich auch die genannte Anordnung befunden habe. Obenauf sei eine Faxbestätigung hinsichtlich der abgegebene Stellungnahem zur beabsichtigten Anordnung eines gelinderen Mittels gelegen. Die bP sei irrtümlich davon ausgegangen, dass sich darunter lediglich die Stellungnahme befunden hätte und hätte den Unterlagen keine weitere Bedeutung zugemessen. Nach Strafhaftentlassung habe sie sich in die Wohnung in XXXX begeben, die in einem unbewohnbaren Zustand vorgefunden worden wäre. Die Wohnung hätte renoviert werden müssen, was die bP auch vorgehabt hätte. Sie sei täglich bis zum frühen Nachmittag in der Wohnung gewesen um sie zu putzen und zu entrümpeln und hätte auch Renovierungsmaterial gekauft.Nach Strafhaftentlassung habe sie sich in die Wohnung in römisch 40 begeben, die in einem unbewohnbaren Zustand vorgefunden worden wäre. Die Wohnung hätte renoviert werden müssen, was die bP auch vorgehabt hätte. Sie sei täglich bis zum frühen Nachmittag in der Wohnung gewesen um sie zu putzen und zu entrümpeln und hätte auch Renovierungsmaterial gekauft. Drei Mal sie die bP nach der Strafentlassung bei der bB vorstgellig geworden. Der Grund für die Besuche sei die Antragstellung auf Ausstellung einer Duldungskarte gewesen. Am 02.
  7. habe die bP die zwei dazu notwendigen Fotos abgegeben, wobei sie hierbei festgenommen und in Schubhaft genommen worden sei. Bereits in den Jahren 2018/2019 sei die bP einer Verhängung eines gelinderen Mittels nachgekommen. Mangels Sicherungsbedarfes hätte die Schubhaft nicht verhängt werden dürfen und sei offensichtlich, dass die bP seit der Strafhaftentlassung niemals untergetaucht war und dies auch nicht im Sinn gehabt hätte. Nach Entscheidung im Rückkehrverfahren sei sie zu einer freiwilligen Rückkehr bereit. Bereits in den Jahren 2018 aus 2019, sei die bP einer Verhängung eines gelinderen Mittels nachgekommen. Mangels Sicherungsbedarfes hätte die Schubhaft nicht verhängt werden dürfen und sei offensichtlich, dass die bP seit der Strafhaftentlassung niemals untergetaucht war und dies auch nicht im Sinn gehabt hätte. Nach Entscheidung im Rückkehrverfahren sei sie zu einer freiwilligen Rückkehr bereit. I.
  8. Mit der Aktenvorlage vom 09.10.2020 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, indem sie im Wesentlichen den von ihr im Schubhaftbescheid festgestellten Sachverhalt und ihre Rechtsauffassung bekräftigte.römisch eins.
  9. Mit der Aktenvorlage vom 09.10.2020 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, indem sie im Wesentlichen den von ihr im Schubhaftbescheid festgestellten Sachverhalt und ihre Rechtsauffassung bekräftigte. Konkret brachte sie Folgendes vor (Formatierung nicht im Original übereinstimmend): "... Dem in der Beschwerde gemachten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer (BF) den Bescheid betreffend der Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht wissentlich betreffend seines Inhaltes übernommen hat wird Folgendes entgegnet:Gegenständliches Vorbringen kann lediglich als Schutzbehauptung und nur als Versuch gewertet werden, das BVwG über den tatsächlichen Sachverhalt hinwegzutäuschen. Der BF wurde mit Schriftstück vom 22.09.2020 darüber informiert, dass die ho. Behörde eine Sicherungsmaßnahme prüft. Der BF gab diesbezüglich auch mit Schreiben vom 24.09.2020 eine Stellungnahme ab und war sich somit darüber bewusst, dass die ho. Behörde die Verhängung einer Schubhaft bzw. eines Gelinderen Mittels bei Entlassung aus der Justizhaft beabsichtigt. Des Weiteren wurde die Übergabe des Bescheides im Hinblick des Gelinderen Mittels, einer Verfahrensanordnung Rechtsberatung und des Informationsblattes über die Verpflichtung zur Ausreise mittels Übernahmebestätigung zweifelsfrei dokumentiert. Auf dieser ist ersichtlich, dass der BF am XXXX 2020, 08:00 Uhr die Übernahme vorangeführter Schriftstücke bestätigte. Auf gegenständlicher Übernahmebestätigung sind ausschließlich diese Schriftstücke angeführt und war es für den BF somit unmissverständlich ersichtlich, dass er einen Bescheid bezüglich eines Gelinderen Mittels übernommen hat und ein solches von der ho. Behörde über seine Person verhängt wurde. – Siehe Akteninhalt des SIM-Verfahrens mit der Verfahrenszahl 200898675.Dem in der Beschwerde gemachten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer (BF) den Bescheid betreffend der Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht wissentlich betreffend seines Inhaltes übernommen hat wird Folgendes entgegnet:, Gegenständliches Vorbringen kann lediglich als Schutzbehauptung und nur als Versuch gewertet werden, das BVwG über den tatsächlichen Sachverhalt hinwegzutäuschen. Der BF wurde mit Schriftstück vom 22.09.2020 darüber informiert, dass die ho. Behörde eine Sicherungsmaßnahme prüft. Der BF gab diesbezüglich auch mit Schreiben vom 24.09.2020 eine Stellungnahme ab und war sich somit darüber bewusst, dass die ho. Behörde die Verhängung einer Schubhaft bzw. eines Gelinderen Mittels bei Entlassung aus der Justizhaft beabsichtigt. Des Weiteren wurde die Übergabe des Bescheides im Hinblick des Gelinderen Mittels, einer Verfahrensanordnung Rechtsberatung und des Informationsblattes über die Verpflichtung zur Ausreise mittels Übernahmebestätigung zweifelsfrei dokumentiert. Auf dieser ist ersichtlich, dass der BF am römisch 40 2020, 08:00 Uhr die Übernahme vorangeführter Schriftstücke bestätigte. Auf gegenständlicher Übernahmebestätigung sind ausschließlich diese Schriftstücke angeführt und war es für den BF somit unmissverständlich ersichtlich, dass er einen Bescheid bezüglich eines Gelinderen Mittels übernommen hat und ein solches von der ho. Behörde über seine Person verhängt wurde. – Siehe Akteninhalt des SIM-Verfahrens mit der Verfahrenszahl
  10. Wie auf Seite 3 des Schubhaftaktes (SIM-Akt 200944397) ersichtlich ist kam der BF seiner Meldeverpflichtung von Beginn an nicht nach. Da eine Adresse des BF auflag hielt die Exekutive an dieser Nachschau. Diesbezüglich wurden 3 Nachschauen (zu unterschiedlichen Tageszeiten, u.a. um 15:00 Uhr und 13:30 Uhr) von der Polizeiinspektion XXXX dokumentiert und sind diese ebenfalls auf Seite 3 ersichtlich. Der BF konnte kein einziges Mal an der Adresse angetroffen werden und entsprechen die Angaben in der Beschwerde, dass sich der BF täglich bis frühen Nachmittag an der gemeldeten Adresse aufhielt, nicht dem tatsächlichen Sachverhalt.Wie auf Seite 3 des Schubhaftaktes (SIM-Akt 200944397) ersichtlich ist kam der BF seiner Meldeverpflichtung von Beginn an nicht nach. Da eine Adresse des BF auflag hielt die Exekutive an dieser Nachschau. Diesbezüglich wurden 3 Nachschauen (zu unterschiedlichen Tageszeiten, u.a. um 15:00 Uhr und 13:30 Uhr) von der Polizeiinspektion römisch 40 dokumentiert und sind diese ebenfalls auf Seite 3 ersichtlich. Der BF konnte kein einziges Mal an der Adresse angetroffen werden und entsprechen die Angaben in der Beschwerde, dass sich der BF täglich bis frühen Nachmittag an der gemeldeten Adresse aufhielt, nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Zum Vorbringen, dass der BF nach Strafhaftentlassung insgesamt drei Mal beim BFA vorstellig war wird ausgeführt, dass eine Vorsprache am 30.09.2020 ho. nicht dokumentiert ist. Korrekt ist eine Vorsprache am 30.09.2020 und 02.10.
  11. Am 30.09.2020 stellte der BF einen Duldungsantrag. Am Antrag führte der BF XXXX als Wohnsitzadresse an, somit jene Adresse an welcher er als tatsächlich nicht aufhältig ermittelt werden konnte. Bereits im Zuge der Verhängung des Gelinderen Mittels wurde festgehalten, dass der BF in Vergangenheit Behördenladungen und Weisungen von Behörden nicht befolgt hat und Schriftstücke, welche an seine Meldeadresse versandt und an einer Abgabestelle hinterlegt wurden nicht behoben hat. Nachdem der BF dem verhängten Gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist und auch an seiner angegeben Wohnadresse als nicht aufhältig festgestellt wurde, er im Zuge der Antragstellung auf Duldung jedoch abermals diese Adresse anführte war für die ho. Behörde der begründete Verdacht gegeben, dass sich der BF trotz dieser zweimaligen Vorsprache, tatsächlich hinkünftig nicht den Behörden zur Verfügung stellen wird und für diese mangels Bekanntgabe des tatsächlichen Aufenthaltsorts nicht greifbar ist. Aus diesem Grund wurde bei Wahrnehmen am 02.10.2020 die Festnahme und in weiterer Folge die Schubhaft angeordnet.Zum Vorbringen, dass der BF nach Strafhaftentlassung insgesamt drei Mal beim BFA vorstellig war wird ausgeführt, dass eine Vorsprache am 30.09.2020 ho. nicht dokumentiert ist. Korrekt ist eine Vorsprache am 30.09.2020 und 02.10.
  12. Am 30.09.2020 stellte der BF einen Duldungsantrag. Am Antrag führte der BF römisch 40 als Wohnsitzadresse an, somit jene Adresse an welcher er als tatsächlich nicht aufhältig ermittelt werden konnte. , Bereits im Zuge der Verhängung des Gelinderen Mittels wurde festgehalten, dass der BF in Vergangenheit Behördenladungen und Weisungen von Behörden nicht befolgt hat und Schriftstücke, welche an seine Meldeadresse versandt und an einer Abgabestelle hinterlegt wurden nicht behoben hat. Nachdem der BF dem verhängten Gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist und auch an seiner angegeben Wohnadresse als nicht aufhältig festgestellt wurde, er im Zuge der Antragstellung auf Duldung jedoch abermals diese Adresse anführte war für die ho. Behörde der begründete Verdacht gegeben, dass sich der BF trotz dieser zweimaligen Vorsprache, tatsächlich hinkünftig nicht den Behörden zur Verfügung stellen wird und für diese mangels Bekanntgabe des tatsächlichen Aufenthaltsorts nicht greifbar ist. Aus diesem Grund wurde bei Wahrnehmen am 02.10.2020 die Festnahme und in weiterer Folge die Schubhaft angeordnet. Im Jahr 2018/2019 wurde von der ho. Behörde kein Gelinderes Mittel über den BF verhängt und ist aus den ho. Aktenteilen derartiges nicht ersichtlich. Unabhängig von einem eventuellen Nachkommen einer Sicherungsmaßnahme in der Vergangenheit für eine andere Behörde, dessen Zweck ho. nicht bekannt ist, überwiegt insgesamt das negative Gesamtverhalten des BF, insbesondere das gegenständliche Nichtnachkommen des Gelinderen Mittels welches durch die ho. Behörde verhängt wurde, da dieses zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, der BF jedoch nicht rückkehrwillig ist, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht bekannt gibt und daher Fluchtgefahr besteht.Im Jahr 2018 aus 2019, wurde von der ho. Behörde kein Gelinderes Mittel über den BF verhängt und ist aus den ho. Aktenteilen derartiges nicht ersichtlich. Unabhängig von einem eventuellen Nachkommen einer Sicherungsmaßnahme in der Vergangenheit für eine andere Behörde, dessen Zweck ho. nicht bekannt ist, überwiegt insgesamt das negative Gesamtverhalten des BF, insbesondere das gegenständliche Nichtnachkommen des Gelinderen Mittels welches durch die ho. Behörde verhängt wurde, da dieses zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, der BF jedoch nicht rückkehrwillig ist, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht bekannt gibt und daher Fluchtgefahr besteht. Im Hinblick des Vorbringens, dass die in Österreich lebende Verwandte bereit ist eine Haftung dafür abzugeben, dass sich der BF dem Verfahren zur Vorbereitung einer allfälligen Abschiebung nicht entziehen wird, muss Folgendes entgegnet werden.In Österreich ist die Schwester des BF, XXXX , mit deren Kinder aufhältig. Dies wurde sowohl im Zuge der Sicherungsmaßnahmen als auch bei der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme iVm einem Einreiseverbot berücksichtigt und gewürdigt. Das Arbeitsverhältnis und die finanzielle Situation dieser Personen ist nicht bekannt. Es ist jedoch dokumentiert, dass der BF im Zuge seiner Anhaltung in Justizhaft lediglich einmal von seiner Schwester, am 11.05.2019, besucht wurde und von diesem Gesichtspunkt kein enger Kontakt festgestellt werden konnte. Des Weiteren steht zweifelsfrei fest, dass die in Österreich lebenden Verwandten und Bekannten den BF nicht davon abbrachten, gegen ho. geltende Rechtsvorschriften zu verstoßen, massiv straffällig zu werden und ihn nicht dazu bewegen konnten den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der BF ist seit 2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet und wirkte am Verfahren des Magistrat XXXX nicht mit. Er folgte mehreren Ladungen der BH XXXX nicht Folge. Eine Aufforderung zur Ausreise, welche bei der Post hinterlegt wurde, behob der BF nicht und leistete dieser ebenfalls keine Folge. Während seines illegalen Aufenthalts wurde der BF massiv straffällig und wegen Körperverletzung und Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Ein Parteiengehör im Jahr 2017 im Hinblick der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme fand der BF nicht der Mühe wert zu beantworten. Ein Neuerliches Parteiengehör am 16.07.2019 im Hinblick der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Länderinformationsblätter zu Ägypten ließ der BF abermals unbeantwortet. Erst unter Hilfestellung des Sozialdienstes der JA XXXX gab der BF am 28.05.2019 eine Stellungnahme ab, in welcher er jedoch angab nicht rückkehrwillig zu sein. Gegen eine erlassene Rückkehrentscheidung iVm einem 10-jährigen Einreiseverbot erhob der BF Beschwerde. Diese ist noch beim BVwG anhängig, jedoch wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Bis dato setzte der BF keine Handlungen aus eigenem den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, Österreich zu verlassen, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen oder zumindest ein Reise- oder Ersatzreisedokument aus eigenem zu beschaffen. Vielmehr entzog er sich dem Gelinderen Mittel und hielt sich an der gemeldeten Adresse nicht auf. Er benannte auch gegenüber den Behörden nicht seinen tatsächlichen Aufenthaltsort, sondern gab im Zuge einer Antragstellung auf Duldung ebenfalls die Adresse an, an welcher er definitiv nicht aufhältig ist, war und ist bis dato somit nicht gewillt sich den ho. Behörden tatsächlich zur Verfügung zu halten.Seine in Österreich lebenden Verwandten und Bekannten konnten den BF nicht davon abhalten vorangeführtes extrem negatives Gesamtverhalten zu setzen und ist auch nicht erkennbar, dass Sie den BF hinkünftig zu einem Umdenken bewegen können.Im Hinblick des Vorbringens, dass die in Österreich lebende Verwandte bereit ist eine Haftung dafür abzugeben, dass sich der BF dem Verfahren zur Vorbereitung einer allfälligen Abschiebung nicht entziehen wird, muss Folgendes entgegnet werden., In Österreich ist die Schwester des BF, römisch 40 , mit deren Kinder aufhältig. Dies wurde sowohl im Zuge der Sicherungsmaßnahmen als auch bei der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot berücksichtigt und gewürdigt. Das Arbeitsverhältnis und die finanzielle Situation dieser Personen ist nicht bekannt. Es ist jedoch dokumentiert, dass der BF im Zuge seiner Anhaltung in Justizhaft lediglich einmal von seiner Schwester, am 11.05.2019, besucht wurde und von diesem Gesichtspunkt kein enger Kontakt festgestellt werden konnte. Des Weiteren steht zweifelsfrei fest, dass die in Österreich lebenden Verwandten und Bekannten den BF nicht davon abbrachten, gegen ho. geltende Rechtsvorschriften zu verstoßen, massiv straffällig zu werden und ihn nicht dazu bewegen konnten den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. , Der BF ist seit 2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet und wirkte am Verfahren des Magistrat römisch 40 nicht mit. Er folgte mehreren Ladungen der BH römisch 40 nicht Folge. Eine Aufforderung zur Ausreise, welche bei der Post hinterlegt wurde, behob der BF nicht und leistete dieser ebenfalls keine Folge. Während seines illegalen Aufenthalts wurde der BF massiv straffällig und wegen Körperverletzung und Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Ein Parteiengehör im Jahr 2017 im Hinblick der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme fand der BF nicht der Mühe wert zu beantworten. Ein Neuerliches Parteiengehör am 16.07.2019 im Hinblick der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Länderinformationsblätter zu Ägypten ließ der BF abermals unbeantwortet. Erst unter Hilfestellung des Sozialdienstes der JA römisch 40 gab der BF am 28.05.2019 eine Stellungnahme ab, in welcher er jedoch angab nicht rückkehrwillig zu sein. Gegen eine erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erhob der BF Beschwerde. Diese ist noch beim BVwG anhängig, jedoch wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Bis dato setzte der BF keine Handlungen aus eigenem den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, Österreich zu verlassen, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen oder zumindest ein Reise- oder Ersatzreisedokument aus eigenem zu beschaffen. Vielmehr entzog er sich dem Gelinderen Mittel und hielt sich an der gemeldeten Adresse nicht auf. Er benannte auch gegenüber den Behörden nicht seinen tatsächlichen Aufenthaltsort, sondern gab im Zuge einer Antragstellung auf Duldung ebenfalls die Adresse an, an welcher er definitiv nicht aufhältig ist, war und ist bis dato somit nicht gewillt sich den ho. Behörden tatsächlich zur Verfügung zu halten., Seine in Österreich lebenden Verwandten und Bekannten konnten den BF nicht davon abhalten vorangeführtes extrem negatives Gesamtverhalten zu setzen und ist auch nicht erkennbar, dass Sie den BF hinkünftig zu einem Umdenken bewegen können. Die ho. Behörde erwog nach Strafhaftentlassung im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Verhängung eines Gelinderen Mittels gegenüber einer Schubhaft. In diesem Bescheid wurde der BF dezidiert auf die Konsequenz der Verhängung einer Schubhaft, bei Nichtnachkommen des Gelinderen Mittels, hingewiesen. Dennoch setzte der BF sein negatives Verhalten fort, zeigt bis dato, dass er nicht gewillt ist die ho. geltenden Gesetze, Behörden- und Gerichtsentscheidungen zu akzeptieren und mit den ho. Behörde zu kooperieren um den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Der BF ist nicht rückkehrwillig. Seiten der ho. Behörde wird in Abwägung des bisherigen gesetzten Verhaltens des BF im Bundesgebiet eine von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie eine erhebliche Fluchtgefahr erkannt. Sonstiges: Eine Entscheidung im EAM-Verfahren, ist wie vorgeführt ergangen und besteht seit 08.07.2019 ein durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Bis dato wurden ho. keine Schritte des BF bekannt, dass sich dieser selbst um die Ausstellung eines Reise- oder Ersatzreisedokuments bemüht hat. Von der ho. Behörde wird daher seit 14.02.2020 ein HRZ-Verfahren geführt. In gegenständlichem Verfahren erging am 08.10.2020 das Ersuchen um Einmeldung im Hinblick einer Botschaftsvorführung. Ein diesbezüglicher Termin steht noch nicht fest, einem solchen wird jedoch im Oktober oder November 2020 entgegengesehen. Es wird mit Nachdruck an der Beschaffung eines HRZ und an der anschließenden Organisation einer Außerlandesbringung gearbeitet. …“ Weiters stellte die bB einen Kostenersatzantrag. I.
  13. Am 14.10.2020 fand eine Beschwerdeverhandlung statt in welcher der bP die Möglichkeit geboten wurde, ihr Vorbringen zu erstatten und die Schwester der bP als Zeugin einvernommen wurde. Deren wesentliche Inhalt wird auszugsweise wie folgt wiedergegeben (Formatierung nicht mit Original übereinstimmend):römisch eins.
  14. Am 14.10.2020 fand eine Beschwerdeverhandlung statt in welcher der bP die Möglichkeit geboten wurde, ihr Vorbringen zu erstatten und die Schwester der bP als Zeugin einvernommen wurde. Deren wesentliche Inhalt wird auszugsweise wie folgt wiedergegeben (Formatierung nicht mit Original übereinstimmend): "... RI: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? P: Seit September
  15. Nachgefragt gebe ich an, dass es der
  16. oder 18.09.2005 war, ich weiß es nicht mehr genau. RI: Wie kamen Sie nach Österreich (legal/illegal)? P: Ich kam mit einem Visum der Österr. Botschaft in Kairo. Ich hatte ein Studentenvisum. RI: Welche Prüfungen für Ihr Studium haben Sie abgelegt bzw. bestanden? P: Ich besuchte Sprachkurse und habe das erste Semester in Rechtswissenschaften bestanden. Nachgefragt gebe ich an, dass es schon lange her ist, es war
  17. Ich habe nur eine Einführungsveranstaltung besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich glaube, dass mir das Studentenvisum sechsmal verlängert wurde. RI: Wo haben Sie vor Ihrer Inhaftierung in Österreich gewohnt und gearbeitet? P: Ich hatte viele verschiedene Arbeiten. Ich war Zeitungsausfahrer in der Nacht und tagsüber lieferte ich Pizzas aus. Ich wohnte in der XXXX .P: Ich hatte viele verschiedene Arbeiten. Ich war Zeitungsausfahrer in der Nacht und tagsüber lieferte ich Pizzas aus. Ich wohnte in der römisch 40 . RI: Wer war Ihr Vermieter? P: XXXX , er ist ursprünglich Ägypter. Nachgefragt gebe ich an, dass die Miete mit Strom und Betriebskosten 400 Euro im Monat betrug. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein Reihenhaus war. Mein Vermieter hat mehrere Häuser.P: römisch 40 , er ist ursprünglich Ägypter. Nachgefragt gebe ich an, dass die Miete mit Strom und Betriebskosten 400 Euro im Monat betrug. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein Reihenhaus war. Mein Vermieter hat mehrere Häuser. RI: In welchem Zustand befand sich die Wohnung? P: Derzeit wird das Reihenhaus renoviert, wie weit sie jedoch sind, kann ich nicht angeben. RI: Bewohnten Sie die Wohnung alleine? P: Ja. RI: Wo lebte Ihre Frau? P: Ich bin Single. Nachgefragt gebe ich an, dass XXXX vor meiner Verhaftung meine Freundin war. Nachgefragt gebe ich an, dass wir XXXX zusammenwohnten. P: Ich bin Single. Nachgefragt gebe ich an, dass römisch 40 vor meiner Verhaftung meine Freundin war. Nachgefragt gebe ich an, dass wir römisch 40 zusammenwohnten. RI: Ist es richtig, dass sie mit Urteil des XXXX XXXX XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 4 Monaten rechtskräftig verurteilt wurden (Mit dem BF wird das Urteil, insbesondere die Begründung des erkennenden Gerichtes, sowie das Urteil des XXXX XXXX , XXXX .)?RI: Ist es richtig, dass sie mit Urteil des römisch 40 römisch 40 römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 4 Monaten rechtskräftig verurteilt wurden (Mit dem BF wird das Urteil, insbesondere die Begründung des erkennenden Gerichtes, sowie das Urteil des römisch 40 römisch 40 , römisch 40 .)? P: Das ist alles eine Lüge. Selbst die Zeugen gaben an, dass sie nichts bemerkt haben. Der P wird die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung bzw Sachverhaltsfeststellung auszugsweise vorgehalten. P: Es wurde alles gelöscht. Das Gericht konnte die Videos nicht mehr herstellen. Ich wurde vom vermeintlichen Opfer reingelegt, sie hat das erfunden. Es ist alles eine Lüge, sie phantasiert sehr oft. Wir haben ihre Phantasien ausgelebt und aufgenommen. Genau an diesem Tag ist dasselbe passiert. Sie hat mir ihr Handy in die Hand gedrückt und wir haben zusammen das gedreht, was sie gerne ausleben wollte, das war 1 Stunde. Wir haben dazwischen gestoppt. Sie hat nur 9 Sekunden vom Video herausgesucht und zusammengeschnitten und mich angezeigt. RI: Was war die Motivation dahinter? P: Sie hätte an einem Tag Drogen bekommen und diese hätte sie von Italien nach XXXX schmuggeln sollen. Ich habe das erfahren und wollte sie davon abhalten. Ich wollte damit nichts zu tun haben. Ich bin weggegangen, sie rief mich an und weinte. Ich wurde am 04.12.2017 verhaftet. Ein paar Tage später kam die Anwältin zu mir, sie hat mit mir darüber gesprochen und ich wollte aus der U- Haft raus. Ich gab meiner Anwältin bekannt, dass sie am Tag der U-Haftverhandlung nicht anwesend sein werde, da sie die Schmuggelfahrt durchführen wird. XXXX war nicht da. Sie war auch nicht bei ihrer Arbeit. Nachgefragt gebe ich an, dass sie Kellnerin war, im XXXX XXXX . Die Polizei versuchte sie von zuhause aus vorzuführen, sie war jedoch nicht zuhause. P: Sie hätte an einem Tag Drogen bekommen und diese hätte sie von Italien nach römisch 40 schmuggeln sollen. Ich habe das erfahren und wollte sie davon abhalten. Ich wollte damit nichts zu tun haben. Ich bin weggegangen, sie rief mich an und weinte. Ich wurde am 04.12.2017 verhaftet. Ein paar Tage später kam die Anwältin zu mir, sie hat mit mir darüber gesprochen und ich wollte aus der U- Haft raus. Ich gab meiner Anwältin bekannt, dass sie am Tag der U-Haftverhandlung nicht anwesend sein werde, da sie die Schmuggelfahrt durchführen wird. römisch 40 war nicht da. Sie war auch nicht bei ihrer Arbeit. Nachgefragt gebe ich an, dass sie Kellnerin war, im römisch 40 römisch 40 . Die Polizei versuchte sie von zuhause aus vorzuführen, sie war jedoch nicht zuhause. RI: Welche Unterlagen haben Sie bei Ihrer Entlassung erhalten? P: Ärztlichen Befund, meine Computerunterlagen (Rechnung), Brief vom BFA. Ich musste auf die im Brief gestellten Fragen antworten, hatte dazu jedoch nur 2 Tage Zeit. Am
  18. Kam das Fax und bis
  19. Hatte ich Zeit zum Antworten. Ich erhielt die Faxbestätigung sowie einen Brief des BFA, mit welchem mir aufgetragen wurde, dass ich mich bei der PI XXXX , jeden zweiten Tag, zu melden habe. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich das jedoch nicht. soweit ich mich erinnern kann, war jedes einzelne Schreiben, welche mehrere Seiten umfasste, separat zusammengeheftet. Nachgefragt gebe ich an, dass mir nicht bewusst war, dass ich einen neuen Brief erhalten habe und vermeinte, dass alles zusammengehöre. Ich wollte meine Familie sehen, ich wollte aus der Haft heraus, ich habe deshalb alles unterschrieben. Den Brief habe ich 5 Minuten vor meiner Haftentlassung erhalten. Ich wollte einfach nur raus. Ich habe nur den ersten Brief durchgelesen und den zweiten Brief habe ich erst bei meiner Entlassung erhalten und es war gemeinsam mit meinem ersten Brief in einer Glassichthülle. Ich sah im Briefkopf lediglich das Logo des BFA soweit das Datum vom
  20. und glaubte das Schriftstück zu kennen, weshalb ich es nicht weiter durchlas. P: Ärztlichen Befund, meine Computerunterlagen (Rechnung), Brief vom BFA. Ich musste auf die im Brief gestellten Fragen antworten, hatte dazu jedoch nur 2 Tage Zeit. Am
  21. Kam das Fax und bis
  22. Hatte ich Zeit zum Antworten. Ich erhielt die Faxbestätigung sowie einen Brief des BFA, mit welchem mir aufgetragen wurde, dass ich mich bei der PI römisch 40 , jeden zweiten Tag, zu melden habe. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich das jedoch nicht. soweit ich mich erinnern kann, war jedes einzelne Schreiben, welche mehrere Seiten umfasste, separat zusammengeheftet. Nachgefragt gebe ich an, dass mir nicht bewusst war, dass ich einen neuen Brief erhalten habe und vermeinte, dass alles zusammengehöre. Ich wollte meine Familie sehen, ich wollte aus der Haft heraus, ich habe deshalb alles unterschrieben. Den Brief habe ich 5 Minuten vor meiner Haftentlassung erhalten. Ich wollte einfach nur raus. Ich habe nur den ersten Brief durchgelesen und den zweiten Brief habe ich erst bei meiner Entlassung erhalten und es war gemeinsam mit meinem ersten Brief in einer Glassichthülle. Ich sah im Briefkopf lediglich das Logo des BFA soweit das Datum vom
  23. und glaubte das Schriftstück zu kennen, weshalb ich es nicht weiter durchlas. BehV legt die Übernahmebestätigung vom 24.09.2020 vor. Diese wird in Kopie zum Akt genommen. RI Vorhalt: Sie haben aber explizit eine Übernahmebestätigung unterschrieben, am XXXX 2020, um 08:00 Uhr. Aus dieser geht eindeutig hervor, die Übernahme des Bescheides (gelinderes Mittel) vom 24.09.2020.RI Vorhalt: Sie haben aber explizit eine Übernahmebestätigung unterschrieben, am römisch 40 2020, um 08:00 Uhr. Aus dieser geht eindeutig hervor, die Übernahme des Bescheides (gelinderes Mittel) vom 24.09.
  24. P: Am 24.09.2020 habe ich vom Gefängnis aus ein Fax an das BFA geschickt. Am XXXX 2020 war meine Entlassung, um 08:00 Uhr. Ich habe mir die Übernahmebestätigung nicht durchgelesene, sah das Logo des BFA und das Datum vom 22.09.2020 und ich glaubte, dass ich das schon erhalten habe.P: Am 24.09.2020 habe ich vom Gefängnis aus ein Fax an das BFA geschickt. Am römisch 40 2020 war meine Entlassung, um 08:00 Uhr. Ich habe mir die Übernahmebestätigung nicht durchgelesene, sah das Logo des BFA und das Datum vom 22.09.2020 und ich glaubte, dass ich das schon erhalten habe. RI: Haben Sie dem gelinderen Mittel Folge geleistet und haben Sie sich regelmäßig bei der bezeichneten PI gemeldet? P: Nein, weil ich es nicht wusste. RI: Wann wurden Sie nach der Strafhaftentlassung beim BFA vorstellig und weswegen? P: Am Montag und am Mittwoch der folgenden Woche begab ich mich zum BFA. Ich wollte Beschwerde gegen die Abschiebung machen. Am Mittwoch war ich dort und habe eine Bestätigung der WKO und einen Antrag abgegeben. BehV legt vor: Antrag wird in Kopie der Akte beigefügt. P: Da ich keine zwei Passfotos bei mir hatte, fertigte ich am folgenden Tag am Bahnhof zwei Passfotos an. Am Freitagvormittag gab ich die Fotos beim BFA ab und wurde direkt beim BFA von drei Polizisten festgenommen. Sie warfen mir vor, dass ich untergetaucht sei. Ich war beim Magistrat und bin gemeldet. Die Beamtin vom Magistrat meinte, dass ich von der Wohnadresse nie abgemeldet wurde. Es war Montag als ich dort anwesend war. Nach meiner Entlassung wohnte ich bei einem Freund in XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach meiner Haftentlassung in die XXXX fuhr, feststellte, dass diese gereinigt und renoviert werden musste. Ich fuhr zu meinem Freund.P: Da ich keine zwei Passfotos bei mir hatte, fertigte ich am folgenden Tag am Bahnhof zwei Passfotos an. Am Freitagvormittag gab ich die Fotos beim BFA ab und wurde direkt beim BFA von drei Polizisten festgenommen. Sie warfen mir vor, dass ich untergetaucht sei. Ich war beim Magistrat und bin gemeldet. Die Beamtin vom Magistrat meinte, dass ich von der Wohnadresse nie abgemeldet wurde. Es war Montag als ich dort anwesend war. Nach meiner Entlassung wohnte ich bei einem Freund in römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach meiner Haftentlassung in die römisch 40 fuhr, feststellte, dass diese gereinigt und renoviert werden musste. Ich fuhr zu meinem Freund. RI: Warum haben Sie sich nicht bei Ihrem Freund angemeldet? P: Warum sollte ich mich für 1 Woche bei meinem Freund anmelden. Ich dachte, dass ich angemeldet bin. Nachgefragt gebe ich an, dass Sie Recht haben. Ich habe meine tatsächliche Wohnanschrift weder beim Magistrat noch bei der Behörde bekannt gegeben, weil ich der Meinung war, dass ich ohnedies öfters bei der renovierungsbedürftigen Wohnung bin. Ich war der Meinung, dass ich hier bin und ich angetroffen werden könnte. Ich hätte mich auch bei der Polizei alle zwei Tage gemeldet. Ich habe weder das Land verlassen, noch mich versteckt. RI: Wovon lebten Sie in Österreich nach der Strafentlassung? P: Von meinen Ersparnissen. Nachgefragt gebe ich an, dass ca 1.300 Euro habe. RI: Wo haben Sie sich tatsächlich aufgehalten? Es wurde mehrmals an Ihrer letzten Wohnadresse nach Ihnen Nachschau gehalten. Sie konnten jedoch nie angetroffen werden? P: XXXX .P: römisch 40 . RI: Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und sind sohin zur Ausreise verpflichtet. Welche konkreten Schritte haben Sie zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gesetzt?RI: Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und sind sohin zur Ausreise verpflichtet. Welche konkreten Schritte haben Sie zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gesetzt? P: Mein RP ist abgelaufen. RI: Haben Sie sich um ein Reisedokument bemüht? P: Um meinen RP zu verlängern bzw einen neuen zu erhalten, müsste ich einen Personalausweis bei der Botschaft vorlegen. Dieser muss gültig sein, auch dieser ist abgelaufen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich diese Information von der Botschaft in Wien erhalten habe. Wenn wir in die Botschaft reingehen, wir bekommen nur eine Antwort auf unsere Frage, aber geholfen wird uns nicht, wir müssen uns selbst helfen. Nach meiner Erinnerung habe ich den RP einmal verlängern lassen. RI: Wie setzt sich Ihr Freundeskreis zusammen? P: Es gibt gute Freunde und gute Bekannte, auch normale Bekannte und Kollegen. Ich habe Araber und auch Österreicher als Freunde. RI: Wann haben Sie Ihre Schwester zuletzt gesehen? P: Letzte Mal war es vor meiner Inhaftierung, am Freitag und jetzt im Gerichtssaal. Ich wollte nicht, dass mich meine Schwester im Gefängnis besucht. Ich wollte meine Schwester nicht mit meinen Problemen belasten. RI: Wann haben Sie Ihre Schwester das letzte Mal gesprochen (etwa telefonisch)? P: Wir telefonieren täglich. BehV: Sie haben angegeben, dass Sie am 22.09.2020 diverse Fragen bekommen haben und diese auch beantwortet haben und Sie gaben an, sich das aufmerksam durchgelesen zu haben. Haben Sie dabei bemerkt, dass Ihnen bei diesen Fragen die Schubhaft oder ein gelindertes Mittel angedroht worden ist? P: Natürlich habe ich aus dem Grund, gleich nach meiner Entlassung, Montag, da habe ich mich gleich zum BFA begeben und wollte eine Beschwerde vorlegen. Ich war auch selbst überrascht, dass beim BFA die Mitarbeiter nichts davon wussten, sie wussten nicht, wovon ich sprach bzw was ich wollte. Die Dame wollte die Sache abkürzen und es fehlte nur noch ein Foto. Ich war am Montag, Mittwoch und Freitag anwesend. RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. RV gibt an: Für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der P, dass er nichts von der Anordnung des gelinderen Mittels wusste, spricht, dass er mehrmals von sich aus, beim BFA vorstellig wurde und zudem in den Vorjahren der Anordnung des gelinderen Mittels, verlässlich nachgekommen ist.Regierungsvorlage gibt an: Für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der P, dass er nichts von der Anordnung des gelinderen Mittels wusste, spricht, dass er mehrmals von sich aus, beim BFA vorstellig wurde und zudem in den Vorjahren der Anordnung des gelinderen Mittels, verlässlich nachgekommen ist. Die P ersucht bei der Befragung seiner Schwester nicht näher auf seine Straftaten einzugehen. BehV legt vor: Zustellnachweis des Schreiben - gelinderen Mittels bei der Volkshilfe. Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vor. RI: Wollen Sie nach Ägypten heimreisen? P: Wenn das Thema mit der Abschiebung nicht gelöst wird, dann möchte ich als Gentleman ausreisen sowie ich auch eingereist bin. Aufruf der Zeugin XXXX um 09:58 Uhr.Aufruf der Zeugin römisch 40 um 09:58 Uhr. … RI: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? Z: Seit ca 24 Jahren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich legal mit einem Visum nach Österreich gekommen bin. Mein Mann lebte schon seit 30 Jahren in Österreich. Wir haben uns in Ägypten kennen gelernt, wir haben geheiratet traditionell sowie standesamtlich. Er fuhr dann nach Österreich und ich bin zu ihm nachgereist. RI: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, welcher Arbeit gehen Sie nach? Z: Seit 4 Jahren bin ich Hausfrau. Das Finanzielle hat alles mein Ehemann übernommen. Nachgefragt gebe ich an, dass er Bäcker bei XXXX ist. Wieviel er verdient, weiß ich nicht. Z: Seit 4 Jahren bin ich Hausfrau. Das Finanzielle hat alles mein Ehemann übernommen. Nachgefragt gebe ich an, dass er Bäcker bei römisch 40 ist. Wieviel er verdient, weiß ich nicht. RI: Warum sind Sie seit 4 Jahren Hausfrau? Z: Laut ärztlichen Befund bzw habe ich regelmäßig Therapien für mein Knie und die Wirbelsäule, ich kann nicht lange stehen. Der Arzt entscheidet dann immer, ob ich arbeitsfähig bin, oder nicht. nachgefragt gebe ich an, dass ich zwei Kinder habe. Sie wohnen zuhause. Nachgefragt gebe ich an, dass die Wohnung zwischen 105 und 110 m2 ist. Die Wohnung ist in XXXX , bei der Endhaltestelle vom Bus und der Straßenbahn. Z: Laut ärztlichen Befund bzw habe ich regelmäßig Therapien für mein Knie und die Wirbelsäule, ich kann nicht lange stehen. Der Arzt entscheidet dann immer, ob ich arbeitsfähig bin, oder nicht. nachgefragt gebe ich an, dass ich zwei Kinder habe. Sie wohnen zuhause. Nachgefragt gebe ich an, dass die Wohnung zwischen 105 und 110 m2 ist. Die Wohnung ist in römisch 40 , bei der Endhaltestelle vom Bus und der Straßenbahn. RI: Wie hoch sind Ihre Fixkosten (Miete, Betriebskosten udgl.)? Z: Mein Mann finanziert die Wohnung, das macht alles mein Mann, er gibt mir auch Taschengeld und Geld fürs Einkaufen. RI: Sind Sie Inhaberin eines Aktivpasses? Z: Ja. RI: Wann haben Sie Ihren Bruder das letzte Mal gesehen? Z: Am dritten Tag nach seiner Entlassung aber am ersten Tag seiner Entlassung hat er mich kontaktiert, übers Telefon. Ich teilte ihm mit, dass ich etwas krank bin und müde bin. Aber wenn er möchte, kann er auf Besuch kommen. Er wollte mich damit aber nicht belasten, da ich ihn nach unserer Tradition bewirten und betreuen müsste. Am dritten Tag kam er dann zu mir auf Besuch und heute sehe ich ihn auch. Ich habe ihn auf Messenger kontaktiert. Ich wollte Fragen, wie es ihm geht und habe so zufällig erfahren, dass er am selben Tag entlassen wurde. Ich war wegen Corona verunsichert und wollte deswegen nicht, dass er mich besuchen kommt. Es war jedoch lediglich eine Verkühlung. RI: Weshalb haben Sie erst nach der Inhaftierung die Bereitschaft, Ihren Bruder zu unterstützen? Z: Ich würde gerne meinen Bruder zu mir nehmen aber ich habe auch Kinder, die ihren Freiraum haben möchten. Er kann bei mir am Boden oder draußen auf der Terrasse schlafen. Ich habe keinen Platz. Nachgefragt gebe ich an, dass nie angegeben habe, für meinen Bruder eine Haftung abgeben zu wollen. Er hat auch seine eigene Wohnung, warum soll er dann bei mir wohnen. BehV: Keine Fragen. RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. ...“ Im Anschluss verkündete der Richter

§ 29Abs. 2 Vw

GVG das gegenständliche Erkenntnis.Im Anschluss verkündete der Richter

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das gegenständliche Erkenntnis. Es wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung mit 14.10.2020 beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Das BVwG schließt sich den von der bB getroffenen, im Verfahrensgang widergegebenen Feststellungen vollinhaltlich an.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungs-gerichtes. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen und wurden keine sonstigen Einwendungen dagegen erhoben.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteilen A I und II)Zu Spruchteilen A römisch eins und römisch zwei) 3.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 3.

  1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.
  2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 3.4.

Artikel 1Pers

FrG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

Art 1

Abs 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Artikel eins, Absatz 2, leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Art 1

Abs 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Artikel eins, Absatz 3, leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Art 1

Abs 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Artikel eins, Absatz 4, leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Art 2

Z 7 leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Artikel 2

, Ziffer 7, leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art 5Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Die Freiheit darf einem Menschen

lit f nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Die Freiheit darf einem Menschen

Litera f, nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

§ 77

Abs 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z
  2. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

§ 77

Abs 2 leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77

Abs 3 leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung:

Paragraph 77, Absatz 3, leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung:

  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. 3.
  4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich Nachstehendes:

§ 2

Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, „wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt“.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, „wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt“. Die in § 2 StbG, enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:Die in Paragraph 2, StbG, enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. Republik: die Republik Österreich;
  2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);
  3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
  4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.“ Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei der bP um keinen österreichischen Staatsbürger

§ 2Z 2 Stb

G und somit um einen Fremden iSd § 2 Abs 4 FPG.Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei der bP um keinen österreichischen Staatsbürger

Paragraph 2, Ziffer 2, StbG und somit um einen Fremden iSd Paragraph 2, Absatz 4, FPG. 3.5.

  1. Bereits im Niederlassungsverfahren kam die bP mehreren Ladungen nicht nach und wurde der Verlängerungsantrag der Aufenthaltserlaubnis Studierender 2011 abgewiesen, da die bP am Verfahren nicht mitwirkte. Auch im Rahmen des Verfahrens vor der BH zum illegalen Aufenthalt wirkte die bP wiederum nicht mit. Nach Festnahme wegen des Verdachtes der Vergewaltigung und Körperverletzung 2017 nutze die bP wiederum die erste Möglichkeit, zur beabsichtigen Rückkehrentscheidung und der Verhängung eines Einreiseverbotes Stellung zu nehmen nicht. Selbiges gilt für das Parteiengehör aus Jänner 2019 nach der Haftentlassung. Erst nach Urgenz durch den Sozialen Dienst nach Festnahme wurde auf das Parteiengehör, welches nochmals übermittelt wurde, eingegangen und langte im Mai 2019 eine Stellungnahme ein. Im Juli 2019 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot durch die bB erlassen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, das Verfahren wurde bislang nicht entschieden. Es wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet, da die bP über keinen gültigen Reisepass verfügt, hinsichtlich dem von der bB entsprechende Schritte gesetzt werden.Im Juli 2019 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot durch die bB erlassen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, das Verfahren wurde bislang nicht entschieden. Es wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet, da die bP über keinen gültigen Reisepass verfügt, hinsichtlich dem von der bB entsprechende Schritte gesetzt werden. Im Hinblick auf die Haftentlassung im November 2019 wurde die bP mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme darüber informiert, dass beabsichtigt ist, nach der Haftentlassung das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung über sie zu verhängen. Dieses nachweislich am 22.09.2020 übernommene Schreiben beantwortete die bP mit schriftlicher Stellungnahme vom 24.09.2020, den Bescheid über die Verhängung des gelinderen Mittels will die bP nicht entsprechend zur Kenntnis genommen haben. 3.5.
  2. Dass die bP den Bescheid der bB vom 24.09.2020 betreffend des gelinderen Mittels der Meldeverpflichtung am XXXX 2020 bei Haftentlassung übernommen hat, wird von der bP dem Grunde nach nicht bestritten. Zudem hat auch die rechtsfreundliche Vertretung der bP diesen Bescheid erhalten. Dass die bP den Bescheid, mit welchem das gelindere Mittel angeordnet wurde, letztlich nicht als solchen zur Kenntnis genommen habe, erweist sich letztlich als Schutzbehauptung, da alleine beim Unterzeichnen der Übernahmebestätigung ins Auge fällt, dass es sich dabei um einen Bescheid betreffen eines gelinderen Mittels handelte. Auch beantwortete die bP Fragen anlässlich eines zuvor ergangenen Schriftstückes des BFA, aus welchem ebenfalls hervorgeht, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels oder die Schubhaft angedacht ist, weshalb die bP mit dem Erhalt eines solchen Bescheides zu rechnen hatte und sohin diesbezüglich besondere Sorgfalt hätte walten lassen müssen.3.5.
  3. Dass die bP den Bescheid der bB vom 24.09.2020 betreffend des gelinderen Mittels der Meldeverpflichtung am römisch 40 2020 bei Haftentlassung übernommen hat, wird von der bP dem Grunde nach nicht bestritten. Zudem hat auch die rechtsfreundliche Vertretung der bP diesen Bescheid erhalten. Dass die bP den Bescheid, mit welchem das gelindere Mittel angeordnet wurde, letztlich nicht als solchen zur Kenntnis genommen habe, erweist sich letztlich als Schutzbehauptung, da alleine beim Unterzeichnen der Übernahmebestätigung ins Auge fällt, dass es sich dabei um einen Bescheid betreffen eines gelinderen Mittels handelte. Auch beantwortete die bP Fragen anlässlich eines zuvor ergangenen Schriftstückes des BFA, aus welchem ebenfalls hervorgeht, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels oder die Schubhaft angedacht ist, weshalb die bP mit dem Erhalt eines solchen Bescheides zu rechnen hatte und sohin diesbezüglich besondere Sorgfalt hätte walten lassen müssen. Letztlich ist festzustellen, dass die bP ihrer im gelinderen Mittel nach § 77 FPG angeordneten Verpflichtung, sich alle 2 Tage bei der zuständigen PI zu melden, aus eigenem Verschulden nicht nachgekommen ist und in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass der bP aufgrund der Verfahren in Österreich und insbesondere der Mitteilung über die beabsichtigte Verhängung eines gelinderen Mittels in Zusammenschau mit der über den Sozialdienst eingebrachten Stellungnahme bekannt sein musste, dass sie in dieser Hinsicht noch ein Schreiben zu erwarten hat. Letztlich ist festzustellen, dass die bP ihrer im gelinderen Mittel nach Paragraph 77, FPG angeordneten Verpflichtung, sich alle 2 Tage bei der zuständigen PI zu melden, aus eigenem Verschulden nicht nachgekommen ist und in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass der bP aufgrund der Verfahren in Österreich und insbesondere der Mitteilung über die beabsichtigte Verhängung eines gelinderen Mittels in Zusammenschau mit der über den Sozialdienst eingebrachten Stellungnahme bekannt sein musste, dass sie in dieser Hinsicht noch ein Schreiben zu erwarten hat. Selbst wenn man hypothetisch davon ausginge, dass die bP tatsächlich den diesbezüglichen Bescheid mit einem Konvolut von anderen Unterlagen bei der Haftentlassung erhalten hat, so muss ihr doch bereits durch Bestätigung der Übernahme bzw. zumindest durch das ihr bekanntermaßen bereits eingeleitete Verfahren bekannt gewesen sein, dass sich unter diesen Unterlagen wesentliche behördliche Dokumente befinden (können). Hätte sie sich entsprechend sorgfältig verhalten, hätte sie jedenfalls das Konvolut durchgesehen und erkannt, dass eine Meldeverpflichtung bzw. ein gelinderes Mittel besteht. Selbst in diesem hypothetischen Fall, dass sie den Bescheid nicht durchgelesen hätte, ist ihr die Verletzung der Meldeverpflichtung

§ 77FPG daher jedenfalls vorzuwerfen. Daran ändern auch nichts die durch die b

P getätigten Vorsprachen bei der bB, deren Zweck wohl insbesondere in der Ausstellung einer Duldungskarte lag, wobei der Antrag diesbezüglich am 30.09.2020 von der bP bei der bB abgegeben wurde. In der Verhandlung sprach die bP zwar davon, dass sie wegen der Abschiebung vorgesprochen habe, widersprüchlich wurde jedoch in der Beschwerde dazu angegeben, dass der Zweck eben die Ausstellung einer Duldungskarte gewesen sei. Damit setzte die bP offensichtlich in Kenntnis des rechtswidrigen Aufenthalts noch letzte in ihren Augen mögliche Schritte, um einer Abschiebung zu entgehen und hätte sie in diesem Zusammenhang auch jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sich betreffend dem Stand im weiteren Verfahren zur Abschiebung zu erkundigen. Dass sie bei der bB wie in der Verhandlung angegeben, Beschwerde gegen die Abschiebung machen wollte, erhellt sich vor dem Umstand, dass diese Beschwerden schon über die rechtsfreundliche Vertretung eingebracht wurden nicht und wäre auch davon auszugehen, dass die bP dann tatsächlich Informationen zum Abschiebeverfahren bekommen hätte. Auch von einem rechtsunkundigen Menschen – wobei die bP eigenen Angaben Zur Folge zumindest ein Semester Rechtswissenschaften studiert hat – kann erwartet werden, dass er nach Androhung von Maßnahmen wie einem gelinderen Mittel sich bei einer Vorsprache bei der Behörde nach dem Verfahrensstand erkundigt. Selbst wenn man hypothetisch davon ausginge, dass die bP tatsächlich den diesbezüglichen Bescheid mit einem Konvolut von anderen Unterlagen bei der Haftentlassung erhalten hat, so muss ihr doch bereits durch Bestätigung der Übernahme bzw. zumindest durch das ihr bekanntermaßen bereits eingeleitete Verfahren bekannt gewesen sein, dass sich unter diesen Unterlagen wesentliche behördliche Dokumente befinden (können). Hätte sie sich entsprechend sorgfältig verhalten, hätte sie jedenfalls das Konvolut durchgesehen und erkannt, dass eine Meldeverpflichtung bzw. ein gelinderes Mittel besteht. Selbst in diesem hypothetischen Fall, dass sie den Bescheid nicht durchgelesen hätte, ist ihr die Verletzung der Meldeverpflichtung

Paragraph 77, FPG daher jedenfalls vorzuwerfen. Daran ändern auch nichts die durch die bP getätigten Vorsprachen bei der bB, deren Zweck wohl insbesondere in der Ausstellung einer Duldungskarte lag, wobei der Antrag diesbezüglich am 30.09.2020 von der bP bei der bB abgegeben wurde. In der Verhandlung sprach die bP zwar davon, dass sie wegen der Abschiebung vorgesprochen habe, widersprüchlich wurde jedoch in der Beschwerde dazu angegeben, dass der Zweck eben die Ausstellung einer Duldungskarte gewesen sei. Damit setzte die bP offensichtlich in Kenntnis des rechtswidrigen Aufenthalts noch letzte in ihren Augen mögliche Schritte, um einer Abschiebung zu entgehen und hätte sie in diesem Zusammenhang auch jedenfalls die Möglichkeit gehabt, sich betreffend dem Stand im weiteren Verfahren zur Abschiebung zu erkundigen. Dass sie bei der bB wie in der Verhandlung angegeben, Beschwerde gegen die Abschiebung machen wollte, erhellt sich vor dem Umstand, dass diese Beschwerden schon über die rechtsfreundliche Vertretung eingebracht wurden nicht und wäre auch davon auszugehen, dass die bP dann tatsächlich Informationen zum Abschiebeverfahren bekommen hätte. Auch von einem rechtsunkundigen Menschen – wobei die bP eigenen Angaben Zur Folge zumindest ein Semester Rechtswissenschaften studiert hat – kann erwartet werden, dass er nach Androhung von Maßnahmen wie einem gelinderen Mittel sich bei einer Vorsprache bei der Behörde nach dem Verfahrensstand erkundigt. Zudem wurde von der bB kein gelinderes Mittel 2018/2019 verhängt und kann unabhängig von einem eventuellen Nachkommen einer Sicherungsmaßnahme in der Vergangenheit für eine andere Behörde, deren Zweck nicht bekannt ist, im Hinblick auf das Gesamtverhalten der bP nicht darauf geschlossen werden, dass sie sich zukünftig – vor allem im Hinblick auf die Nichtbefolgung des gelinderen Mittels 2020 - an ein gelinderes Mittel wie die Meldeverpflichtung bei der Polizei hält. Zudem wurde von der bB kein gelinderes Mittel 2018 aus 2019, verhängt und kann unabhängig von einem eventuellen Nachkommen einer Sicherungsmaßnahme in der Vergangenheit für eine andere Behörde, deren Zweck nicht bekannt ist, im Hinblick auf das Gesamtverhalten der bP nicht darauf geschlossen werden, dass sie sich zukünftig – vor allem im Hinblick auf die Nichtbefolgung des gelinderen Mittels 2020 - an ein gelinderes Mittel wie die Meldeverpflichtung bei der Polizei hält. 3.5.3. Zudem kam die bP ihrer Meldeverpflichtung im ZMR nicht nach, dies obwohl ihr aufgrund der vorangegangenen Schreiben der bP und der bisher durchgeführten Verfahren in Österreich bewusst sein musste, wie wesentlich eine ordnungsgemäße Meldung in Österreich gerade bei laufenden Verfahren ist. Mehrfach wurde die bP von Polizisten an der – auch noch bei der Antragstellung hinsichtlich der Duldung - angegeben Meldeadresse nicht angetroffen und relativierte die bP ihre in der Beschwerde angeführten Gründe dafür (Wohnung renovierungsbedürftig und sie wäre grundsätzlich immer bis zum frühen Nahmittag anwesend gewesen) in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie angab, bei einem Freund gelebt zu haben. Letztlich gestand sie auch in der Verhandlung ein, dass es gerade im Hinblick auf ein laufendes Verfahren notwendig gewesen wäre, auch diese nur für eine Woche geplante Anwesenheit bei einem Freund bzw. Abwesenheit von der Meldeadresse bekannt zu geben. Erst in der Verhandlung erhellte sich damit, dass die bP nach der Haftentlassung nicht an der alten Wohnanschrift

ZMR wohnhaft war, sondern bei einem Freund, wo sie sich jedoch nicht binnen der gesetzliche vorgesehenen Frist anmeldete. 3.5.4. Bereits die bB führte in ihrem Bescheid aus, dass die bP

Erfüllung von § 76 Abs. 3 Ziffern 1 (

  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;), 3 (
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;), 7 (
  3. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;) und teilweise 9 (
  4. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.) durch ihr bisheriges Verhalten eine Fluchtgefahr annehmen lies. 3.5.
  5. Bereits die bB führte in ihrem Bescheid aus, dass die bP

Erfüllung von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffern 1 (

  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;), 3 (
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;), 7 (
  3. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;) und teilweise 9 (
  4. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.) durch ihr bisheriges Verhalten eine Fluchtgefahr annehmen lies. Auch nach der Verhandlung bestätigten sich diese Annahmen der bB. So hat die bP bereits im Vorfeld angekündigt, letztlich nicht freiwillig ausreisen zu wollen und wurde bislang auch kein Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt. Zudem sind ihre Angaben in der Verhandlung, als „Gentleman“ gekommen zu sein und auch wieder ausreisen zu wollen letztlich nicht geeignet darzulegen, dass sich die bP nunmehr ohne entsprechende Maßnahmen freiwillig in ihr Heimatland begibt. Dies erhellt sich auch aus dem jahrelangen illegalen Aufenthalt der bP in Österreich, dem vielfachen Nichtnachkommen von Mitwirkungspflichten und ignorieren von Anweisungen der Behörde. Da der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, zeigte sich durch den weiteren Aufenthalt der bP, dass diese keinesfalls gewillt ist, ohne entsprechende Sanktionen und Maßnahmen freiwillig Österreich zu verlassen. Letztlich hat die bP durch ihr Verhalten bewiesen, dass sie nicht beabsichtigt, sich für die ehestmögliche Durchführung der Abschiebung verfügbar zu halten. 3.5.
  5. Zu den angeblich engen Kontakten zu der Familie in Österreich, welche aus der Schwester, dem Schwager und deren zwei Kindern besteht ist festzuhalten, dass entgegen den Behauptungen der bP diese insbesondere aufgrund der Einvernahme der Schwester in der Verhandlung nicht festgestellt werden konnten. Zwar führte die bP im Zuge der Beschwerdeerhebung erstmals an, dass sie von der Schwester unterstützt werden könne bzw. diese für ihn eine Haftung übernehmen würde, was diese jedoch in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung verneinte. Eine konkrete und rechtsverbindliche Unterkunft und Mittel für den Unterhalt vermochte auch niemand anderer der bP verbindlich zur Verfügung zu stellen. Auch die Schwester räumte neben dem Umstand, dass sie nie eine Verpflichtungserklärung für die bP abgegeben habe in der mündlichen Verhandlung ein, dass sie auch letztlich nicht beabsichtige, der bP längerfristig Unterkunft zu gewähren (Wohnung sei klein, Kinder bräuchten Platz, bP könne am Boden oder der Terrasse schlafen). Zudem wurde neben einem kurzen Besuch nach der Haftentlassung erst nach der Inschubhaftnahme eine etwaige Wohnmöglichkeit bzw. Unterstützung eingeräumt, nicht jedoch bereits während der Zeit, als die bP über angeblich keinerlei bewohnbare Unterkunft verfügte, weil ihre Wohnung renovierungsbedürftig war. Dass die bP bei der Schwester Unterkunft nehmen könnte, wurde von dieser in der Verhandlung negiert und hat die bP auch noch nie mit ihnen im gemeinsamen Haushalt in Österreich gelebt. Schließlich hatte die bP auch während der Schubhaft keinerlei persönlichen Kontakt mit der Schwester, sondern hat mit dieser lediglich telefoniert, was besonders engen Beziehungen entgegensteht. Am Rande sei erwähnt, dass die Angaben der Schwester in der Verhandlung der Behauptung der bP, sie würden täglich telefonieren, entgegenstehen und sie selbst von der Entlassung der bP lediglich „zufällig“ erfahren hat. Diese Bindungen konnten die bP auch schon nicht davon abhalten, in Österreich schwer straffällig zu werden oder nunmehr sich im Verfahren ordnungsgemäß zu Verhalten, entsprechend Mitzuwirken und die Meldeverpflichtungen einzuhalten. 3.5.
  6. Die bP vermochte seit Haftentlassung weder besondere wirtschaftliche noch berufliche Bindungen zur Bundesrepublik Österreich glaubhaft machen bzw. darzutun. Die bP hält sich seit 2011 illegal in Österreich auf und sind daher alle danach ausgeübten Tätigkeiten als illegale Beschäftigungen zu qualifizieren. Mangels legaler Beschäftigungsmöglichkeit der bP und im Hinblick auf ihre Barmittel von ca. 1300 Eur kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die bP ihren Unterhalt in Österreich entsprechend finanzieren kann. Zudem setzte die bP Straftaten und wurde dementsprechend auch wegen Körperverletzung und Vergewaltigung zu einer Haftstrafe verurteilt. In der Verhandlung zeigte sich zudem, dass die bP diese Verurteilung als Rechtsirrtum ansieht und zeigte sie keinerlei Einsicht im Hinblick auf ihr zu dieser Verurteilung führenden Verhalten. Vielmehr gab sie an, dass sie zu Unrecht verurteilt worde

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.