4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin hat am XXXX für den XXXX beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit ihrem Dienstgeber XXXX hat die Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 für den römisch 40 beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde; AMS) einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit ihrem Dienstgeber römisch 40 hat die Beschwerdeführerin
Paragraph 11, AVRAG eine Bildungskarenz für die Zeit vom römisch 40 vereinbart. Als Bildungsnachweis legte sie ein Studienblatt der XXXX vor, wonach sie im Sommersemester XXXX als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang XXXX gemeldet war.Als Bildungsnachweis legte sie ein Studienblatt der römisch 40 vor, wonach sie im Sommersemester römisch 40 als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang römisch 40 gemeldet war. In einer niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am XXXX wurde die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie zu Beginn eines jeden Semesters die aktuelle Studienbestätigung und nach spätestens 6 Monaten einen positiven Erfolgsnachweis über mindestens 8 ECTS Punkte bzw. 4 Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern in Form eines Sammelzeugnisses nachweisen müsse. Alternativ könne als Nachweis auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eine Bestätigung des Instituts bzw. Betreuers der Diplomarbeit über den Fortschritt und den zu erwartenden positiven Abschluss der Diplomarbeit erbracht werden. Damit sei generell auch die Verfassung einer Masterthesis, Diplomarbeit oder einer Dissertation möglich. Könne nach 6 Monaten kein Erfolgsnachweis vorgelegt werden, bleibe das Weiterbildungsgeld eingestellt und es bestehe
VG keine weitere Bezugsmöglichkeit (Fortbezug) innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist für Weiterbildungsgeld.In einer niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie zu Beginn eines jeden Semesters die aktuelle Studienbestätigung und nach spätestens 6 Monaten einen positiven Erfolgsnachweis über mindestens 8 ECTS Punkte bzw. 4 Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern in Form eines Sammelzeugnisses nachweisen müsse. Alternativ könne als Nachweis auch die Ablegung der Diplomprüfung oder eine Bestätigung des Instituts bzw. Betreuers der Diplomarbeit über den Fortschritt und den zu erwartenden positiven Abschluss der Diplomarbeit erbracht werden. Damit sei generell auch die Verfassung einer Masterthesis, Diplomarbeit oder einer Dissertation möglich. Könne nach 6 Monaten kein Erfolgsnachweis vorgelegt werden, bleibe das Weiterbildungsgeld eingestellt und es bestehe
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG keine weitere Bezugsmöglichkeit (Fortbezug) innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist für Weiterbildungsgeld. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages Weiterbildungsgeld vom XXXX gewährt.Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages Weiterbildungsgeld vom römisch 40 gewährt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes ab XXXX
VG eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der ersten 6 Kalendermonate ihrer Bildungskarenz aufgefordert worden sei, ihren Studienerfolg im Umfang von zumindest 8 ECTS-Punkten oder 4 Semesterwochenstunden für die ersten 6 Monate ihrer Bildungskarenz nachzuweisen. Sie hätte für das erste Halbjahr ihrer Bildungskarenz eine positive Studienleistung von lediglich 3 ECTS-Punkten bzw. 1,2 Semesterwochenstunden nachweisen können. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise lägen nicht vor.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes ab römisch 40
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der ersten 6 Kalendermonate ihrer Bildungskarenz aufgefordert worden sei, ihren Studienerfolg im Umfang von zumindest 8 ECTS-Punkten oder 4 Semesterwochenstunden für die ersten 6 Monate ihrer Bildungskarenz nachzuweisen. Sie hätte für das erste Halbjahr ihrer Bildungskarenz eine positive Studienleistung von lediglich 3 ECTS-Punkten bzw. 1,2 Semesterwochenstunden nachweisen können. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise lägen nicht vor. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom XXXX wendete die Beschwerdeführerin ein, dass sie den geforderten Studienerfolg sehr wohl nachgewiesen hätte. Dies gehe aus den, von der belangten Behörde bereits anerkannten, 3 ECTS-Punkten für den betreffenden Zeitraum sowie einer weiteren Bestätigung über die Erbringung von 8 Semesterwochenstunden hervor. Die drei anerkannten ECTS-Punkte seien im Rahmen der Kooperation der XXXX mit der XXXX absolviert worden. Mehr hätte hier aufgrund des Curriculums nicht erbracht werden können. Zu den 8 Semesterwochenstunden hingegen sei festzuhalten, dass die XXXX keine ECTS-Punkte vergebe. Sie vergebe jedoch Bestätigungen über den erbrachten Studienerfolg, berechnet in Semesterwochenstunden bzw. Wochenstunden. Laut Richtlinien des AMS seien entweder eine Bestätigung über ECTS-Punkte oder Semesterwochenstunden im angeführten Umfang vorzulegen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom römisch 40 wendete die Beschwerdeführerin ein, dass sie den geforderten Studienerfolg sehr wohl nachgewiesen hätte. Dies gehe aus den, von der belangten Behörde bereits anerkannten, 3 ECTS-Punkten für den betreffenden Zeitraum sowie einer weiteren Bestätigung über die Erbringung von 8 Semesterwochenstunden hervor. Die drei anerkannten ECTS-Punkte seien im Rahmen der Kooperation der römisch 40 mit der römisch 40 absolviert worden. Mehr hätte hier aufgrund des Curriculums nicht erbracht werden können. Zu den 8 Semesterwochenstunden hingegen sei festzuhalten, dass die römisch 40 keine ECTS-Punkte vergebe. Sie vergebe jedoch Bestätigungen über den erbrachten Studienerfolg, berechnet in Semesterwochenstunden bzw. Wochenstunden. Laut Richtlinien des AMS seien entweder eine Bestätigung über ECTS-Punkte oder Semesterwochenstunden im angeführten Umfang vorzulegen. Am XXXX hätte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die erfolgreiche Erbringung einer zusätzlichen Studienleistung von 8 Semesterwochenstunden im relevanten Zeitraum vorgelegt. Diesen 8 Semesterwochenstunden liege eine Lehrveranstaltung von 208 Stunden realer Dauer zugrunde, die sie absolviert hätte. Im Rahmen der vorliegenden Ausbildung zur XXXX bei der XXXX existiere ein genau festgesetztes Curriculum, an dessen Ende eine einzige große Abschlussprüfung stehe. Einzelne Zwischenprüfungen, wie bei einem Universitätsstudium, gäbe es nicht. Daher könnten während des Studienverlaufes auch ausschließlich Bestätigungen über die Absolvierung von Lehrveranstaltungen erbracht werden. Die von ihr vorgelegten Bestätigungen würden die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Lehrveranstaltung belegen. Da die Richtlinien des AMS überdies eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung ganz bewusst berücksichtigen würden, die, wie im vorliegenden Fall, nicht auf der Absolvierung von Einzelprüfungen beruhen würden, ersuche sie um die Anerkennung des erbrachten Studienerfolges.Am römisch 40 hätte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die erfolgreiche Erbringung einer zusätzlichen Studienleistung von 8 Semesterwochenstunden im relevanten Zeitraum vorgelegt. Diesen 8 Semesterwochenstunden liege eine Lehrveranstaltung von 208 Stunden realer Dauer zugrunde, die sie absolviert hätte. Im Rahmen der vorliegenden Ausbildung zur römisch 40 bei der römisch 40 existiere ein genau festgesetztes Curriculum, an dessen Ende eine einzige große Abschlussprüfung stehe. Einzelne Zwischenprüfungen, wie bei einem Universitätsstudium, gäbe es nicht. Daher könnten während des Studienverlaufes auch ausschließlich Bestätigungen über die Absolvierung von Lehrveranstaltungen erbracht werden. Die von ihr vorgelegten Bestätigungen würden die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Lehrveranstaltung belegen. Da die Richtlinien des AMS überdies eine Bestätigung über die Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung ganz bewusst berücksichtigen würden, die, wie im vorliegenden Fall, nicht auf der Absolvierung von Einzelprüfungen beruhen würden, ersuche sie um die Anerkennung des erbrachten Studienerfolges. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit gleichzeitiger Stellungnahme führte das AMS aus, dass sich die XXXX -Ausbildung in ein XXXX (I) und XXXX (II) gliedere. Mit gleichzeitiger Stellungnahme führte das AMS aus, dass sich die römisch 40 -Ausbildung in ein römisch 40 (römisch eins) und römisch 40 (römisch zwei) gliedere. Für das XXXX , das teils von Universitäten, teils außeruniversitär angeboten werde, sei schon aufgrund des Gesetzes ein Stundenausmaß vorgesehen, das für das Erfordernis der 20 stündigen Maßnahmendauer jedenfalls ausreiche. Laut BMG erfolge diese Ausbildung in 3-4 Semestern/Halbjahren, sodass – bei Hochrechnung des gesetzlichen Stundenausmaßes an Ausbildungsstunden – eine stundenmäßig ausreichende Belastung während des Weiterbildungsgeldes gegeben sei. In diesem Fall müsse auch bei universitärer Durchführung der Ausbildung (z.B.: XXXX ) kein gesonderter Nachweis von ECTS-Punkten erfolgen.Für das römisch 40 , das teils von Universitäten, teils außeruniversitär angeboten werde, sei schon aufgrund des Gesetzes ein Stundenausmaß vorgesehen, das für das Erfordernis der 20 stündigen Maßnahmendauer jedenfalls ausreiche. Laut BMG erfolge diese Ausbildung in 3-4 Semestern/Halbjahren, sodass – bei Hochrechnung des gesetzlichen Stundenausmaßes an Ausbildungsstunden – eine stundenmäßig ausreichende Belastung während des Weiterbildungsgeldes gegeben sei. In diesem Fall müsse auch bei universitärer Durchführung der Ausbildung (z.B.: römisch 40 ) kein gesonderter Nachweis von ECTS-Punkten erfolgen. Für das XXXX hingegen, in dem vorwiegend praktisch gearbeitet werde, sei eine Bestätigung von der entsprechenden Institution (z.B. XXXX ) für die stundenmäßige Belastung zu verlangen, da sich dieser Teil auf mehrere Jahre erstrecke. Daher seien beim XXXX 20 Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich laut vorgelegten Bestätigungen im XXXX , weshalb ein Nachweis von 20 Wochenstunden erforderlich sei. Vom XXXX werde für den Zeitraum vom XXXX ein Zeitaufwand von 8 Semesterwochenstunden bestätigt. Von der XXXX seien lediglich 3 ECTS bzw. 1,2 Semesterwochenstunden bestätigt worden. Dies sei nicht ausreichend, da 20 Wochenstunden nachgewiesen hätten werden müssen.Für das römisch 40 hingegen, in dem vorwiegend praktisch gearbeitet werde, sei eine Bestätigung von der entsprechenden Institution (z.B. römisch 40 ) für die stundenmäßige Belastung zu verlangen, da sich dieser Teil auf mehrere Jahre erstrecke. Daher seien beim römisch 40 20 Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich laut vorgelegten Bestätigungen im römisch 40 , weshalb ein Nachweis von 20 Wochenstunden erforderlich sei. Vom römisch 40 werde für den Zeitraum vom römisch 40 ein Zeitaufwand von 8 Semesterwochenstunden bestätigt. Von der römisch 40 seien lediglich 3 ECTS bzw. 1,2 Semesterwochenstunden bestätigt worden. Dies sei nicht ausreichend, da 20 Wochenstunden nachgewiesen hätten werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX , XXXX sowie am XXXX Beschwerdeverhandlungen durch. Zu den ersten beiden Verhandlungen ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen. Der Behördenvertreter verwies im Wesentlichen darauf, dass keine weiteren Nachweise hinsichtlich Weiterbildungsgeld vorgelegt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 , römisch 40 sowie am römisch 40 Beschwerdeverhandlungen durch. Zu den ersten beiden Verhandlungen ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen. Der Behördenvertreter verwies im Wesentlichen darauf, dass keine weiteren Nachweise hinsichtlich Weiterbildungsgeld vorgelegt worden seien. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Darin führte sie aus, dass im konkreten Fall eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen eines Studiums (§ 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG) und einer Weiterbildungsmaßnahme außerhalb eines Studiums (§ 26 Abs. 1 Z. 1 AlVG) vorlägen. Es handle sich um eine Ausbildung zur XXXX im Rahmen einer Kooperation zwischen dem XXXX und der XXXX . Derartige (kombinierte) Weiterbildungsmaßnahmen würden im § 26 AlVG nicht ausdrücklich angeführt, könnten aber angesichts des Regelungszweckes nicht außer Betracht bleiben.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Darin führte sie aus, dass im konkreten Fall eine Kombination einer Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen eines Studiums (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG) und einer Weiterbildungsmaßnahme außerhalb eines Studiums (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) vorlägen. Es handle sich um eine Ausbildung zur römisch 40 im Rahmen einer Kooperation zwischen dem römisch 40 und der römisch 40 . Derartige (kombinierte) Weiterbildungsmaßnahmen würden im Paragraph 26, AlVG nicht ausdrücklich angeführt, könnten aber angesichts des Regelungszweckes nicht außer Betracht bleiben. Für Weiterbildungen in Form eines Studiums seien Ausbildungsnachweise im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten oder in anderer geeigneter Form zu erbringen. Für andere Weiterbildungsmaßnahmen sei vorgesehen, dass das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens 20 Wochenstunden zu betragen hätte. Es würde jedoch dem Regelungszweck des § 26 AlVG widersprechen, wenn im konkreten Fall sowohl den Erfordernissen des § 26 Abs. 1 Z. 1 AlVG als auch jenen des § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG entsprochen werden müsse. Im Falle einer Kombination zweier Weiterbildungsmaßnahmen sei es de facto nicht möglich, einer der beiden Voraussetzungen oder beiden zusammen zu entsprechen. Hier sei somit ein anderer Ansatz zu wählen. Für Weiterbildungen in Form eines Studiums seien Ausbildungsnachweise im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS-Punkten oder in anderer geeigneter Form zu erbringen. Für andere Weiterbildungsmaßnahmen sei vorgesehen, dass das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme mindestens 20 Wochenstunden zu betragen hätte. Es würde jedoch dem Regelungszweck des Paragraph 26, AlVG widersprechen, wenn im konkreten Fall sowohl den Erfordernissen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG als auch jenen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG entsprochen werden müsse. Im Falle einer Kombination zweier Weiterbildungsmaßnahmen sei es de facto nicht möglich, einer der beiden Voraussetzungen oder beiden zusammen zu entsprechen. Hier sei somit ein anderer Ansatz zu wählen. Aus § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG sei ersichtlich, dass im Falle eines Studiums 4 Semesterwochenstunden 8 ECTS-Punkten entsprächen. In diesem Sinne hätte die XXXX am XXXX auch bestätigt, dass die besuchte Lehrveranstaltung im Zeitraum XXXX drei ECTS bzw. 1,2 Semesterwochenstunden entspreche. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Abschlussprüfung zu absolvieren habe und erst mit dieser positiven Abschlussprüfung ECTS–Punkte vergeben werden könnten, könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen, da sie die Lehrveranstaltung tatsächlich besucht hätte.Aus Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG sei ersichtlich, dass im Falle eines Studiums 4 Semesterwochenstunden 8 ECTS-Punkten entsprächen. In diesem Sinne hätte die römisch 40 am römisch 40 auch bestätigt, dass die besuchte Lehrveranstaltung im Zeitraum römisch 40 drei ECTS bzw. 1,2 Semesterwochenstunden entspreche. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Abschlussprüfung zu absolvieren habe und erst mit dieser positiven Abschlussprüfung ECTS–Punkte vergeben werden könnten, könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen, da sie die Lehrveranstaltung tatsächlich besucht hätte. Die seitens der XXXX bestätigte Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden würde daher
VG 16 ECTS-Punkten entsprechen (Verhältnis Semesterwochenstunden / ECTS – Punkte: 1/2). In Summe weise die Beschwerdeführerin daher 19 ECTS-Punkte ( XXXX : 3 ECTS; XXXX : 16 ECTS) bzw. 9,2 Semesterwochenstunden ( XXXX : 1,2 Semesterwochenstunden; XXXX : 8 Semesterwochenstunden) auf. § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG erfordere entweder 4 Semesterwochenstunden oder 8 ECTS-Punkte. Beide Voraussetzungen seien daher erfüllt. Die seitens der römisch 40 bestätigte Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden würde daher
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG 16 ECTS-Punkten entsprechen (Verhältnis Semesterwochenstunden / ECTS – Punkte: 1/2). In Summe weise die Beschwerdeführerin daher 19 ECTS-Punkte ( römisch 40 : 3 ECTS; römisch 40 : 16 ECTS) bzw. 9,2 Semesterwochenstunden ( römisch 40 : 1,2 Semesterwochenstunden; römisch 40 : 8 Semesterwochenstunden) auf. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG erfordere entweder 4 Semesterwochenstunden oder 8 ECTS-Punkte. Beide Voraussetzungen seien daher erfüllt. Zudem hätte die Beschwerdeführerin im ersten Semester Recherchearbeiten im Ausmaß von etwa 10 Stunden pro Woche geleistet. Die Arbeiten würden für eine schriftliche Arbeit an der XXXX im zweiten Semester berücksichtigt. Dennoch hätte die Beschwerdeführerin in Summe jedenfalls einen Zeitaufwand von 20 Wochenstunden für die Weiterbildungsmaßnahme aufgewendet.Zudem hätte die Beschwerdeführerin im ersten Semester Recherchearbeiten im Ausmaß von etwa 10 Stunden pro Woche geleistet. Die Arbeiten würden für eine schriftliche Arbeit an der römisch 40 im zweiten Semester berücksichtigt. Dennoch hätte die Beschwerdeführerin in Summe jedenfalls einen Zeitaufwand von 20 Wochenstunden für die Weiterbildungsmaßnahme aufgewendet. Wäre die Weiterbildungsmaßnahme, wie sie von der Beschwerdeführerin absolviert worden sei, ausschließlich von der XXXX durchgeführt worden, so hätte sie jedenfalls die im § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG geforderten Mindesterfordernisse erfüllt (8 ECTS / 4 Wochenstunden) zumal in diesem Fall auch jene Veranstaltungen, die von der XXXX (in Kooperation mit der XXXX ) organisiert worden seien, zu berücksichtigen gewesen wären. Die Tatsache, dass im konkreten Fall die Weiterbildung auf zwei Institutionen aufgeteilt sei, könne aber nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anforderungen an die zu absolvierende Weiterbildungsmaßnahme benachteiligt werde.Wäre die Weiterbildungsmaßnahme, wie sie von der Beschwerdeführerin absolviert worden sei, ausschließlich von der römisch 40 durchgeführt worden, so hätte sie jedenfalls die im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG geforderten Mindesterfordernisse erfüllt (8 ECTS / 4 Wochenstunden) zumal in diesem Fall auch jene Veranstaltungen, die von der römisch 40 (in Kooperation mit der römisch 40 ) organisiert worden seien, zu berücksichtigen gewesen wären. Die Tatsache, dass im konkreten Fall die Weiterbildung auf zwei Institutionen aufgeteilt sei, könne aber nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anforderungen an die zu absolvierende Weiterbildungsmaßnahme benachteiligt werde. Da im konkreten Fall eine Weiterbildungsmaßnahme vorliege, die von der XXXX gemeinsam mit dem XXXX organisiert werde, liege jedenfalls eine Weiterbildung in Form eines Studiums
VG vor. Nach dem Regelungszweck des Gesetzes seien dabei auch jene Fortbildungseinheiten, die von der XXXX organisiert würden, mit einzubeziehen. Der Wortlaut des Gesetzes lasse eine derartige Interpretation zu. Da im konkreten Fall eine Weiterbildungsmaßnahme vorliege, die von der römisch 40 gemeinsam mit dem römisch 40 organisiert werde, liege jedenfalls eine Weiterbildung in Form eines Studiums
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG vor. Nach dem Regelungszweck des Gesetzes seien dabei auch jene Fortbildungseinheiten, die von der römisch 40 organisiert würden, mit einzubeziehen. Der Wortlaut des Gesetzes lasse eine derartige Interpretation zu. Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass eine derartige Interpretation mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar wäre, würde zumindest eine ungewollte Gesetzeslücke bestehen, die durch Analogie zu schließen wäre. Die Ausbildungseinheiten beim XXXX nicht im Rahmen des Studiums zu berücksichtigen, wäre eine Rechtsfolge, die dem Gesetzeszweck widersprechen würde. Derartige Ausbildungsmaßnahmen, die eine Kombination zwischen Studium und anderen Weiterbildungsmaßnahmen seien, würden im § 26 AlVG nicht ausdrücklich geregelt, weshalb diesbezüglich eine ungewollte Lücke vorliege. Dass der Versicherte in derartigen Fällen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z. 1 AlVG und jene des § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG kumulativ oder alternativ durch jeweils die universitäre / außeruniversitäre Weiterbildungsmaßnahme erfüllen müsse, würde nicht dem Regelungszweck entsprechen. Vielmehr fordere der Gesetzeszweck eine Gesamtbetrachtung.Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass eine derartige Interpretation mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar wäre, würde zumindest eine ungewollte Gesetzeslücke bestehen, die durch Analogie zu schließen wäre. Die Ausbildungseinheiten beim römisch 40 nicht im Rahmen des Studiums zu berücksichtigen, wäre eine Rechtsfolge, die dem Gesetzeszweck widersprechen würde. Derartige Ausbildungsmaßnahmen, die eine Kombination zwischen Studium und anderen Weiterbildungsmaßnahmen seien, würden im Paragraph 26, AlVG nicht ausdrücklich geregelt, weshalb diesbezüglich eine ungewollte Lücke vorliege. Dass der Versicherte in derartigen Fällen die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG und jene des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG kumulativ oder alternativ durch jeweils die universitäre / außeruniversitäre Weiterbildungsmaßnahme erfüllen müsse, würde nicht dem Regelungszweck entsprechen. Vielmehr fordere der Gesetzeszweck eine Gesamtbetrachtung. Am XXXX wurde die - nunmehr zur Verhandlung erschienene - Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Der Rechtsvertreter legte verschiedene Teilnahmebestätigungen und Rechnungen eines XXXX vor und verwies auf eine Gesamtbetrachtung. Die Behördenvertreterin verwies darauf, dass es sich hierbei um ein XXXX handle und nicht um eine Abwägung zwischen ECTS-Punkten und Semesterwochenstunden. Es seien vielmehr 20 Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Diese nötigen Nachweise hätte die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht, da insgesamt nur 9,2 Wochenstunden nachgewiesen worden wären.Am römisch 40 wurde die - nunmehr zur Verhandlung erschienene - Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Der Rechtsvertreter legte verschiedene Teilnahmebestätigungen und Rechnungen eines römisch 40 vor und verwies auf eine Gesamtbetrachtung. Die Behördenvertreterin verwies darauf, dass es sich hierbei um ein römisch 40 handle und nicht um eine Abwägung zwischen ECTS-Punkten und Semesterwochenstunden. Es seien vielmehr 20 Wochenstunden als Nachweis erforderlich. Diese nötigen Nachweise hätte die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht, da insgesamt nur 9,2 Wochenstunden nachgewiesen worden wären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat am XXXX für den XXXX beim AMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt.Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 für den römisch 40 beim AMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld gestellt. Mit ihrem Dienstgeber XXXX hat die Beschwerdeführerin
AVRAG eine Bildungskarenz für den Zeitraum XXXX vereinbart.Mit ihrem Dienstgeber römisch 40 hat die Beschwerdeführerin
Paragraph 11, AVRAG eine Bildungskarenz für den Zeitraum römisch 40 vereinbart. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages Weiterbildungsgeld ab dem XXXX gewährt.Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages Weiterbildungsgeld ab dem römisch 40 gewährt. Die Beschwerdeführerin war im Sommersemester XXXX als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang XXXX bei der XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am XXXX nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass sie nach spätestens 6 Monaten einen Erfolgsnachweis in Form von 8 ECTS-Punkten bzw. 4 Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern nachweisen muss.Die Beschwerdeführerin war im Sommersemester römisch 40 als außerordentliche Studierende zum Universitätslehrgang römisch 40 bei der römisch 40 gemeldet. Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am römisch 40 nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass sie nach spätestens 6 Monaten einen Erfolgsnachweis in Form von 8 ECTS-Punkten bzw. 4 Semesterwochenstunden aus Pflicht- bzw. Wahlfächern nachweisen muss. Die XXXX -Ausbildung gliedert sich in ein XXXX , das die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Universitätslehrgangs an der XXXX , zu dem sie seit dem XXXX zugelassen ist, absolvierte sowie ein XXXX (Integrative Gestalttherapie), das sie bei einer der entsprechenden Institutionen, im Falle der Beschwerdeführerin konkret beim Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik ( XXXX ), absolviert.Die römisch 40 -Ausbildung gliedert sich in ein römisch 40 , das die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Universitätslehrgangs an der römisch 40 , zu dem sie seit dem römisch 40 zugelassen ist, absolvierte sowie ein römisch 40 (Integrative Gestalttherapie), das sie bei einer der entsprechenden Institutionen, im Falle der Beschwerdeführerin konkret beim Österreichischen Arbeitskreis für Gruppentherapie und Gruppendynamik ( römisch 40 ), absolviert. Die Kosten des entsprechenden XXXX sind selbst zu tragen und nicht in den Kosten des Studienlehrgangs der XXXX miterfasst.Die Kosten des entsprechenden römisch 40 sind selbst zu tragen und nicht in den Kosten des Studienlehrgangs der römisch 40 miterfasst. Die Beschwerdeführerin befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum XXXX bereits im XXXX - Integrative Gestalttherapie und war zeitgleich bei der XXXX inskribiert. Die Beschwerdeführerin befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum römisch 40 bereits im römisch 40 - Integrative Gestalttherapie und war zeitgleich bei der römisch 40 inskribiert. Für diesen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin betreffend die Weiterbildungsmaßnahme XXXX – Integrative Gestalttherapie einen zeitlichen Aufwand von 8 Wochenstunden nachgewiesen. Eine diesbezügliche Bestätigung der XXXX vom XXXX hat sie vorgelegt.Für diesen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin betreffend die Weiterbildungsmaßnahme römisch 40 – Integrative Gestalttherapie einen zeitlichen Aufwand von 8 Wochenstunden nachgewiesen. Eine diesbezügliche Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 hat sie vorgelegt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum betreffend ihren Universitätslehrgang an der XXXX eine Lehrveranstaltung im Zeitraum XXXX besucht, die (bei positiv abgelegter Abschlussprüfung) 3 ECTS bzw. 1,2 Semesterwochenstunden entspricht. Eine diesbezügliche Bestätigung der XXXX vom XXXX hat sie vorgelegt.Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum betreffend ihren Universitätslehrgang an der römisch 40 eine Lehrveranstaltung im Zeitraum römisch 40 besucht, die (bei positiv abgelegter Abschlussprüfung) 3 ECTS bzw. 1,2 Semesterwochenstunden entspricht. Eine diesbezügliche Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 hat sie vorgelegt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Erfolgsnachweis über den Studienerfolg betreffend den Zeitraum XXXX vorgelegt hat.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Erfolgsnachweis über den Studienerfolg betreffend den Zeitraum römisch 40 vorgelegt hat. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin einen Erfolgsnachweis über den Besuch von Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von 20 Wochenstunden nachgewiesen. Sie hat daher innerhalb der erforderlichen Frist von 6 Monaten ihre Fortbildung nicht nachgewiesen. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde und aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlungen gewonnenen Erkenntnissen. Zudem blieb dieser seitens der Verfahrensparteien unbestritten.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde und aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlungen gewonnenen Erkenntnissen. Zudem blieb dieser seitens der Verfahrensparteien unbestritten. Dies gilt auch für die Feststellungen zur XXXX -Ausbildung und deren Gliederung. Zudem wurde Einsicht genommen in die Onlinehomepages der XXXX und des XXXX . Dass die Kosten des entsprechenden XXXX selbst zu tragen und nicht in den Kosten des Studienlehrgangs der XXXX miterfasst sind, ergibt sich ebenfalls aus den Informationen betreffend den Lehrgang auf der Homepage der XXXX sowie den, seitens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, Honorarnoten eines XXXX , bei denen sie die Ausbildungskurse des XXXX besuchte.Dies gilt auch für die Feststellungen zur römisch 40 -Ausbildung und deren Gliederung. Zudem wurde Einsicht genommen in die Onlinehomepages der römisch 40 und des römisch 40 . Dass die Kosten des entsprechenden römisch 40 selbst zu tragen und nicht in den Kosten des Studienlehrgangs der römisch 40 miterfasst sind, ergibt sich ebenfalls aus den Informationen betreffend den Lehrgang auf der Homepage der römisch 40 sowie den, seitens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, Honorarnoten eines römisch 40 , bei denen sie die Ausbildungskurse des römisch 40 besuchte. Strittig ist nur (die Rechtsfrage), ob die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Nachweise im festgestellten Stunden- bzw. ECTS-Ausmaß als Nachweis für eine Fortbildung ausreichen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. (...)
oder eines Ausbildungsdienstes
I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes
Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes
146 aus 2001,, oder eines Zivildienstes
Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
G), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.“
Paragraph 10, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, ist für die Berechnung der Monatsentgelte Paragraph 13 d, Absatz 2, BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.“ 3.
den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate), die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit bzw. ein entsprechender Erfolgsnachweis bei Absolvierung der Weiterbildung in Form eines Studiums (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 554).
den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd Paragraph 11, AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate), die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit bzw. ein entsprechender Erfolgsnachweis bei Absolvierung der Weiterbildung in Form eines Studiums vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 26,, Rz 554). Im gegenständlichen Fall liegt eine arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz vor und ist die Anwartschaft unstrittig erfüllt. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld beantragt, da sie (auch) im Sommersemester XXXX zu einem Studium an der XXXX inskribiert war. Die Beschwerdeführerin hat – verfahrensrelevant – ab XXXX Weiterbildungsgeld bezogen.Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld beantragt, da sie (auch) im Sommersemester römisch 40 zu einem Studium an der römisch 40 inskribiert war. Die Beschwerdeführerin hat – verfahrensrelevant – ab römisch 40 Weiterbildungsgeld bezogen. Bei Ansprüchen auf Weiterbildungsgeld, die sich zur Gänze auf Zeiträume ab dem XXXX beziehen (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 572), wurde für den Ausbildungstypus der (Fach-) Hochschule oder einer Akademie erstmals die Erbringung eines Erfolgsnachweises als Voraussetzung für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld eingeführt (§ 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG). Da - im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen - im Fall von Universitätsstudien der Nachweis des Besuches von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt, weil die Teilnahme idR nicht erfasst wird und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, muss im Falle der Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 StudFG (BGBl I 1992/305) genannten Einrichtung (zB Universität, Fachhochschule) ein Nachweis der positiv abgelegten Prüfungen oder anderweitigen Bestätigungen erfolgen. Bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz sind nach jeweils sechs Monaten (auch dann, wenn der Beginn des Weiterbildungsgeldbezuges vom Semesterbeginn abweicht) Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie zB die Ablegung der Diplomprüfung, Dissertation oder des Rigorosums oder die Bestätigung des Fortschritts und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Dies gilt unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erlischt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den restlichen Zeitraum der Karenzierung bzw. der Rahmenfrist
Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 561). Ist der Anspruch auf Weiterbildungsgeld wegen Nichterbringung des Erfolgsnachweises erloschen, besteht kein Anspruch auf Fortbezug während der vierjährigen Rahmenfrist und kann erst nach dessen Ablauf eine neuerliche Bildungskarenz vereinbart werden (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 572).Bei Ansprüchen auf Weiterbildungsgeld, die sich zur Gänze auf Zeiträume ab dem römisch 40 beziehen vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 26,, Rz 572), wurde für den Ausbildungstypus der (Fach-) Hochschule oder einer Akademie erstmals die Erbringung eines Erfolgsnachweises als Voraussetzung für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld eingeführt (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG). Da - im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen - im Fall von Universitätsstudien der Nachweis des Besuches von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt, weil die Teilnahme idR nicht erfasst wird und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, muss im Falle der Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, StudFG (BGBl römisch eins 1992/305) genannten Einrichtung (zB Universität, Fachhochschule) ein Nachweis der positiv abgelegten Prüfungen oder anderweitigen Bestätigungen erfolgen. Bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz sind nach jeweils sechs Monaten (auch dann, wenn der Beginn des Weiterbildungsgeldbezuges vom Semesterbeginn abweicht) Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie zB die Ablegung der Diplomprüfung, Dissertation oder des Rigorosums oder die Bestätigung des Fortschritts und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Dies gilt unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erlischt der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den restlichen Zeitraum der Karenzierung bzw. der Rahmenfrist
Paragraphen 11, 11 a, AVRAG vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 26,, Rz 561). Ist der Anspruch auf Weiterbildungsgeld wegen Nichterbringung des Erfolgsnachweises erloschen, besteht kein Anspruch auf Fortbezug während der vierjährigen Rahmenfrist und kann erst nach dessen Ablauf eine neuerliche Bildungskarenz vereinbart werden vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 26,, Rz 572). In jenen Fällen, in denen unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse die Ablegung der erforderlichen Prüfungen verhindert haben, hat das Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Regionalbeirates Nachsicht vom Anspruchsverlust zu üben (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 26, Rz 561).In jenen Fällen, in denen unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse die Ablegung der erforderlichen Prüfungen verhindert haben, hat das Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Regionalbeirates Nachsicht vom Anspruchsverlust zu üben vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 26,, Rz 561). Im gegenständlichen Fall konnten die von der belangten Behörde geforderten Nachweise über den Studienerfolg bzw. der geforderte Nachweis im Ausmaß von 20 Stunden von der Beschwerdeführerin aus den folgenden Gründen nicht beigebracht werden: Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzustellen: Für die Weiterbildung in Form eines Studiums ist nicht (wie nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen (VwGH vom 14.09.2016, Zl. Ra 2015/08/0210).Für die Weiterbildung in Form eines Studiums ist nicht (wie nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen (VwGH vom 14.09.2016, Zl. Ra 2015/08/0210). Bei einem Studium muss ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. Dabei sind nach jeweils sechs Monaten - selbst wenn der Beginn des Weiterbildungsgeldbezugs vom Semesterbeginn abweicht - Prüfungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten (oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis) zu erbringen. Nachsicht ist nur dann zu gewähren, wenn die Ablegung der Prüfungen durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse verhindert worden ist. Die Beschwerdeführerin hat als Weiterbildungsmaßnahme zunächst unter anderem vom XXXX ein Universitätsstudium absolviert.Die Beschwerdeführerin hat als Weiterbildungsmaßnahme zunächst unter anderem vom römisch 40 ein Universitätsstudium absolviert. Die Beschwerdeführerin hat aber keinen ausreichenden Erfolgsnachweis auf die soeben angeführte Weise erbracht. Festzuhalten ist hinsichtlich ihres Studiums, dass sie nach sechs Monaten –
der oben genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – mit einer entsprechenden Bestätigung der XXXX vom XXXX einen Erfolgsnachweis betreffend ihr Studium im Ausmaß von lediglich 3 ECTS-Punkten bzw. 1,2 Semesterwochenstunden für eine Lehrveranstaltung vom XXXX nachgewiesen hat. Diese Anrechnung wurde auch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom XXXX nicht bestritten, sondern vielmehr auch von dieser ihrer Berechnung im verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt.Die Beschwerdeführerin hat aber keinen ausreichenden Erfolgsnachweis auf die soeben angeführte Weise erbracht. Festzuhalten ist hinsichtlich ihres Studiums, dass sie nach sechs Monaten –
der oben genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – mit einer entsprechenden Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 einen Erfolgsnachweis betreffend ihr Studium im Ausmaß von lediglich 3 ECTS-Punkten bzw. 1,2 Semesterwochenstunden für eine Lehrveranstaltung vom römisch 40 nachgewiesen hat. Diese Anrechnung wurde auch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 nicht bestritten, sondern vielmehr auch von dieser ihrer Berechnung im verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt. Damit hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht ECTS-Punkte bzw. Semesterwochenstunden im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen (8 ECTS-Punkte bzw. 4 Semesterwochenstunden). Sie hat daher insoweit ihrer Nachweisobliegenheit betreffend ihr Studium nicht entsprochen. Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus geltend, dass sie neben der von der XXXX bestätigten Lehrveranstaltung auch eine Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 8 Wochenstunden beim XXXX absolviert habe und es sich hierbei um eine (kombinierte) Weiterbildungsmaßnahme handle, die nicht ausdrücklich im § 26 AlVG angeführt sei, jedoch nicht außer Betracht bleiben könne. Vielmehr seien die seitens der XXXX mit Schreiben vom XXXX bestätigten 8 Wochenstunden durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen des XXXX auf das Studium der Beschwerdeführerin anzurechnen. Somit verfüge sie über insgesamt 9,2 Semesterwochenstunden bzw., bei entsprechender Umrechnung der Semesterwochenstunden in ECTS, insgesamt 19 ECTS-Punkte, sodass die Voraussetzung des § 26. Abs. 1 Z. 5 AlVG jedenfalls erfüllt sei.Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus geltend, dass sie neben der von der römisch 40 bestätigten Lehrveranstaltung auch eine Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 8 Wochenstunden beim römisch 40 absolviert habe und es sich hierbei um eine (kombinierte) Weiterbildungsmaßnahme handle, die nicht ausdrücklich im Paragraph 26, AlVG angeführt sei, jedoch nicht außer Betracht bleiben könne. Vielmehr seien die seitens der römisch 40 mit Schreiben vom römisch 40 bestätigten 8 Wochenstunden durch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen des römisch 40 auf das Studium der Beschwerdeführerin anzurechnen. Somit verfüge sie über insgesamt 9,2 Semesterwochenstunden bzw., bei entsprechender Umrechnung der Semesterwochenstunden in ECTS, insgesamt 19 ECTS-Punkte, sodass die Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG jedenfalls erfüllt sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich bei der Weiterbildungsmaßnahme, die im Rahmen der Ausbildung zur XXXX (Integrative Gestalttherapie) beim XXXX absolviert wurde, nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme handelt, die dem Studium bei der XXXX im Rahmen des XXXX zugerechnet werden kann, sondern vielmehr um eine gesonderte Weiterbildungsmaßnahme, die im Rahmen des XXXX (Integrative Gestalttherapie) bei einer der entsprechenden Institutionen, im Falle der Beschwerdeführerin konkret beim XXXX , absolviert werden muss. Den Ausführungen auf der Homepage der XXXX betreffend den gegenständlichen Studiengang lässt sich diesbezüglich zudem entnehmen, dass die Kosten des entsprechenden Praktikums selbst zu tragen sind und nicht in den Kosten des Studienlehrgangs der XXXX miterfasst sind. Die entsprechenden Rechnungen der Kurse hat die Beschwerdeführerin schließlich auch selbst in der Verhandlung vorgelegt. Aus diesem Grund wurde der Besuch der entsprechenden Ausbildungseinheiten auch nicht von der XXXX , sondern vielmehr den XXXX selbst (mit Schreiben vom XXXX ) bestätigt. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch zweifelsfrei, dass eine stundenmäßige Belastung im Ausmaß von 8 Wochenstunden vorliegt und die Ausbildung für ihr XXXX absolviert wurde.Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich bei der Weiterbildungsmaßnahme, die im Rahmen der Ausbildung zur römisch 40 (Integrative Gestalttherapie) beim römisch 40 absolviert wurde, nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme handelt, die dem Studium bei der römisch 40 im Rahmen des römisch 40 zugerechnet werden kann, sondern vielmehr um eine gesonderte Weiterbildungsmaßnahme, die im Rahmen des römisch 40 (Integrative Gestalttherapie) bei einer der entsprechenden Institutionen, im Falle der Beschwerdeführerin konkret beim römisch 40 , absolviert werden muss. Den Ausführungen auf der Homepage der römisch 40 betreffend den gegenständlichen Studiengang lässt sich diesbezüglich zudem entnehmen, dass die Kosten des entsprechenden Praktikums selbst zu tragen sind und nicht in den Kosten des Studienlehrgangs der römisch 40 miterfasst sind. Die entsprechenden Rechnungen der Kurse hat die Beschwerdeführerin schließlich auch selbst in der Verhandlung vorgelegt. Aus diesem Grund wurde der Besuch der entsprechenden Ausbildungseinheiten auch nicht von der römisch 40 , sondern vielmehr den römisch 40 selbst (mit Schreiben vom römisch 40 ) bestätigt. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch zweifelsfrei, dass eine stundenmäßige Belastung im Ausmaß von 8 Wochenstunden vorliegt und die Ausbildung für ihr römisch 40 absolviert wurde. Es handelt sich beim XXXX somit nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme, die in Form eines Studiums nach § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG zu beurteilen wäre, sondern vielmehr um eine Weiterbildungsmaßnahme, die nach § 26 Abs. 1 Z. 1 AlVG zu beurteilen ist, sohin ein Ausmaß von fallgegenständlich mindestens 20 Wochenstunden erforderlich gewesen wären. Vorliegend ist diesbezüglich von der Beschwerdeführerin jedoch nur eine Bestätigung betreffend 8 Wochenstunden beigebracht worden. Selbst unter Hinzuzählung der 1,2 Semesterwochenstunden aus der Universitätsveranstaltung, hätte die Beschwerdeführerin lediglich insgesamt 9,2 Wochenstunden nachgewiesen, nicht jedoch die erforderlichen (zumindest) 20 Wochenstunden.Es handelt sich beim römisch 40 somit nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme, die in Form eines Studiums nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG zu beurteilen wäre, sondern vielmehr um eine Weiterbildungsmaßnahme, die nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu beurteilen ist, sohin ein Ausmaß von fallgegenständlich mindestens 20 Wochenstunden erforderlich gewesen wären. Vorliegend ist diesbezüglich von der Beschwerdeführerin jedoch nur eine Bestätigung betreffend 8 Wochenstunden beigebracht worden. Selbst unter Hinzuzählung der 1,2 Semesterwochenstunden aus der Universitätsveranstaltung, hätte die Beschwerdeführerin lediglich insgesamt 9,2 Wochenstunden nachgewiesen, nicht jedoch die erforderlichen (zumindest) 20 Wochenstunden. Eine andere Auslegung wäre auch aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG verfehlt, zumal es sich beim XXXX nicht um eine im § 3 StudFG genannte Einrichtung handelt. Eine ungewollte Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen wäre, wie von der Beschwerdeführerin moniert, kann aus Sicht des erkennenden Senates daher ebenfalls nicht erblickt werden.Eine andere Auslegung wäre auch aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG verfehlt, zumal es sich beim römisch 40 nicht um eine im Paragraph 3, StudFG genannte Einrichtung handelt. Eine ungewollte Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen wäre, wie von der Beschwerdeführerin moniert, kann aus Sicht des erkennenden Senates daher ebenfalls nicht erblickt werden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom XXXX , wonach sie im ersten Semester Recherchearbeiten im Ausmaß von etwa zehn Stunden pro Woche geleistet hätte, kann für den vorliegenden Fall keine Relevanz entnommen werden und wären diese auch nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom römisch 40 , wonach sie im ersten Semester Recherchearbeiten im Ausmaß von etwa zehn Stunden pro Woche geleistet hätte, kann für den vorliegenden Fall keine Relevanz entnommen werden und wären diese auch nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin konnte somit innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Bildungskarenz weder einen geeigneten Erfolgsnachweis
VG betreffend ihr Studium noch
VG betreffend die Weiterbildungsmaßnahme beim XXXX (selbst unter Anrechnung der bestätigten 1,2 Wochenstunden der XXXX ) vorlegen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.Die Beschwerdeführerin konnte somit innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Bildungskarenz weder einen geeigneten Erfolgsnachweis
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG betreffend ihr Studium noch
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG betreffend die Weiterbildungsmaßnahme beim römisch 40 (selbst unter Anrechnung der bestätigten 1,2 Wochenstunden der römisch 40 ) vorlegen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2219139.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.