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{'item': 'W121 2226229-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 10§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW121 2226229-1 SpruchW121 2226229-1/9E, W121 2226229-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit römisch 40 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) am XXXX ein Einladungsschreiben für die am XXXX (Freitag), 09:00 Uhr stattfindende Jobbörse betreffend eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei XXXX (Projektträger: XXXX ) per Post übermittelt wurde. Dem Inhalt des Einladungsschreibens zufolge sollte der Beschwerdeführer persönlich zum Vorstellungsgespräch kommen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Nichterscheinen ohne Rücksprache mit dem AMS-Berater die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) am römisch 40 ein Einladungsschreiben für die am römisch 40 (Freitag), 09:00 Uhr stattfindende Jobbörse betreffend eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei römisch 40 (Projektträger: römisch 40 ) per Post übermittelt wurde. Dem Inhalt des Einladungsschreibens zufolge sollte der Beschwerdeführer persönlich zum Vorstellungsgespräch kommen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Nichterscheinen ohne Rücksprache mit dem AMS-Berater die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Am XXXX teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er aufgrund eines Arzttermins am XXXX nicht an der Jobbörse teilnehmen habe können und übermittelte eine Zeitbestätigung eines Arztes, in der bestätigt wird, dass er am XXXX von 8:00 bis 9:30 Uhr in der Ordination gewesen sei.Am römisch 40 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er aufgrund eines Arzttermins am römisch 40 nicht an der Jobbörse teilnehmen habe können und übermittelte eine Zeitbestätigung eines Arztes, in der bestätigt wird, dass er am römisch 40 von 8:00 bis 9:30 Uhr in der Ordination gewesen sei. Am XXXX erfolgte die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, dass der Beschwerdeführer den Vorstelltermin nicht eingehalten habe.Am römisch 40 erfolgte die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, dass der Beschwerdeführer den Vorstelltermin nicht eingehalten habe. In der niederschriftlichen Einvernahme

§ 10Al

VG vom XXXX führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er am XXXX wegen einer Medikation seines Blutzuckerspiegels und den damit seit Anfang August bestehenden Beschwerden durch Durchfall sowie einer Injektion gegen seinen Viatmin-B12-Mangel beim Arzt gewesen sei.In der niederschriftlichen Einvernahme

Paragraph 10, AlVG vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er am römisch 40 wegen einer Medikation seines Blutzuckerspiegels und den damit seit Anfang August bestehenden Beschwerden durch Durchfall sowie einer Injektion gegen seinen Viatmin-B12-Mangel beim Arzt gewesen sei. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde die Ordination des Arztes seitens des AMS kontaktiert und dabei eruiert, dass die Ordination nicht mit Terminvereinbarungen arbeite, die Patienten vielmehr Wartezeiten in Kauf nehmen müssten. Freitags hätte die Ordination von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 17:00 bis 19:00 Uhr geöffnet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38Al

VG iVm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass er unentschuldigt nicht an der Jobbörse XXXX teilgenommen und somit eine mögliche zumutbare Beschäftigungsaufnahme vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass er unentschuldigt nicht an der Jobbörse römisch 40 teilgenommen und somit eine mögliche zumutbare Beschäftigungsaufnahme vereitelt hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am XXXX einen wichtigen Arzttermin gehabt hätte, zu dem er bereits vor Öffnung der Ordination erschienen sei. Er hätte damit gerechnet, bis spätestens 08:30 Uhr fertig zu sein. Der Arztbesuch hätte sich jedoch bis nach 09:30 Uhr verzögert, sodass ein Erscheinen bei XXXX um 09:00 Uhr nicht möglich gewesen sei. Da er noch nie in einer solchen Situation gewesen sei und die Aufklärung über das korrekte Verhalten in einer derartigen Situation aufgrund seines langen Bezuges jahrelang zurückliege, hätte er es verabsäumt, sich telefonisch bei XXXX oder dem AMS zu melden. Stattdessen hätte er sich per eAMS entschuldigt und auf die Zusendung eines Ersatztermins gewartet. Die Eingabe im eAMS sei im Laufe des Wochenendes erfolgt, da er davon ausgegangen sei, dass die Bearbeitung seines Anliegens nicht vor Montag erfolgen werde und diese daher zeitgerecht sei.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am römisch 40 einen wichtigen Arzttermin gehabt hätte, zu dem er bereits vor Öffnung der Ordination erschienen sei. Er hätte damit gerechnet, bis spätestens 08:30 Uhr fertig zu sein. Der Arztbesuch hätte sich jedoch bis nach 09:30 Uhr verzögert, sodass ein Erscheinen bei römisch 40 um 09:00 Uhr nicht möglich gewesen sei. Da er noch nie in einer solchen Situation gewesen sei und die Aufklärung über das korrekte Verhalten in einer derartigen Situation aufgrund seines langen Bezuges jahrelang zurückliege, hätte er es verabsäumt, sich telefonisch bei römisch 40 oder dem AMS zu melden. Stattdessen hätte er sich per eAMS entschuldigt und auf die Zusendung eines Ersatztermins gewartet. Die Eingabe im eAMS sei im Laufe des Wochenendes erfolgt, da er davon ausgegangen sei, dass die Bearbeitung seines Anliegens nicht vor Montag erfolgen werde und diese daher zeitgerecht sei. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihm unstrittig die Teilnahme an der Jobbörse zugewiesen worden sei und er nicht daran teilgenommen hätte. Es hätte sich beim Arzttermin nicht um einen unaufschiebbaren Termin gehandelt. Dies ergebe sich einerseits aus den Angaben der Ordination zu den Ordinationszeiten und andererseits daraus, dass er nicht krankgeschrieben worden sei. Durch die Nichtteilnahme an der Jobbörse und damit Nichtbewerbung sei er für die Besetzung nicht in Frage gekommen, was kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen sei. Dieses Verhalten sei ihm vorwerfbar, da ihm am XXXX rechtzeitig das Einladungsschreiben übermittelt worden sei und er genug Zeit gehabt hätte, sich seine Termine so einzuteilen, dass er die Jobbörse am XXXX um 09:00 Uhr wahrnehmen hätte können. Seinen Arzttermin hätte er auch in der Nachmittagsordination erledigen können. Selbst wenn es sich um einen Akutbesuch gehandelt hätte, so hätte er jedenfalls mit XXXX oder dem AMS Kontakt aufnehmen müssen um nachzufragen, ob er nicht auch erst um ca. 9:45 Uhr zur Jobbörse kommen könnte. Das Verhalten sei kausal für die Nichteinstellung gewesen und hätte er diese durch sein Verhalten in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihm unstrittig die Teilnahme an der Jobbörse zugewiesen worden sei und er nicht daran teilgenommen hätte. Es hätte sich beim Arzttermin nicht um einen unaufschiebbaren Termin gehandelt. Dies ergebe sich einerseits aus den Angaben der Ordination zu den Ordinationszeiten und andererseits daraus, dass er nicht krankgeschrieben worden sei. Durch die Nichtteilnahme an der Jobbörse und damit Nichtbewerbung sei er für die Besetzung nicht in Frage gekommen, was kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen sei. Dieses Verhalten sei ihm vorwerfbar, da ihm am römisch 40 rechtzeitig das Einladungsschreiben übermittelt worden sei und er genug Zeit gehabt hätte, sich seine Termine so einzuteilen, dass er die Jobbörse am römisch 40 um 09:00 Uhr wahrnehmen hätte können. Seinen Arzttermin hätte er auch in der Nachmittagsordination erledigen können. Selbst wenn es sich um einen Akutbesuch gehandelt hätte, so hätte er jedenfalls mit römisch 40 oder dem AMS Kontakt aufnehmen müssen um nachzufragen, ob er nicht auch erst um ca. 9:45 Uhr zur Jobbörse kommen könnte. Das Verhalten sei kausal für die Nichteinstellung gewesen und hätte er diese durch sein Verhalten in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, bereits mehrmals bei XXXX gewesen und ständig erneut eingeladen worden zu sein. Er hätte nicht gewusst, dass er bei Nichterscheinen eine Sperre seiner Notstandshilfe bekomme. Auslöser für seinen Durchfall seien Medikamente gewesen, die er nicht vertragen hätte. Diese hätte er am XXXX , zehn Tage vor dem gegenständlichen Arztbesuch, erhalten. Seitdem hätte er Durchfall gehabt. Er sei am Nachmittag des XXXX mit seiner Familie und einer befreundeten Familie im Freibad gewesen. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen darauf, dass er sowohl im Einladungsschreiben, als auch in der Betreuungsvereinbarung auf die Verpflichtungen und Rechtsfolgen hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer hätte, bevor er den Arzttermin wahrnimmt, Rücksprache mit dem Berater halten müssen. Dieser hätte ihn auch darauf hingewiesen, dass er den Termin bei der Jobbörse wahrnehmen müsse, da es kein akuter Arzttermin gewesen sei.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, bereits mehrmals bei römisch 40 gewesen und ständig erneut eingeladen worden zu sein. Er hätte nicht gewusst, dass er bei Nichterscheinen eine Sperre seiner Notstandshilfe bekomme. Auslöser für seinen Durchfall seien Medikamente gewesen, die er nicht vertragen hätte. Diese hätte er am römisch 40 , zehn Tage vor dem gegenständlichen Arztbesuch, erhalten. Seitdem hätte er Durchfall gehabt. Er sei am Nachmittag des römisch 40 mit seiner Familie und einer befreundeten Familie im Freibad gewesen. Die Behördenvertreterin verwies im Wesentlichen darauf, dass er sowohl im Einladungsschreiben, als auch in der Betreuungsvereinbarung auf die Verpflichtungen und Rechtsfolgen hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer hätte, bevor er den Arzttermin wahrnimmt, Rücksprache mit dem Berater halten müssen. Dieser hätte ihn auch darauf hingewiesen, dass er den Termin bei der Jobbörse wahrnehmen müsse, da es kein akuter Arzttermin gewesen sei. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das AMS eine Stellungnahme zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung an das BVwG. Zudem verwies das AMS darauf, dass es keine Rolle spiele, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals zu einer XXXX -Jobbörse zugewiesen wurde.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das AMS eine Stellungnahme zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung an das BVwG. Zudem verwies das AMS darauf, dass es keine Rolle spiele, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals zu einer römisch 40 -Jobbörse zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit römisch 40 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS am XXXX ein Einladungsschreiben für die am XXXX (Freitag), 09:00 Uhr stattfindende Jobbörse betreffend eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei XXXX (Projektträger: XXXX ) per Post übermittelt. Dem Inhalt des Einladungsschreibens zufolge sollte der Beschwerdeführer persönlich zum Vorstellungsgespräch kommen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Nichterscheinen ohne Rücksprache mit dem AMS-Berater die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt.Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS am römisch 40 ein Einladungsschreiben für die am römisch 40 (Freitag), 09:00 Uhr stattfindende Jobbörse betreffend eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei römisch 40 (Projektträger: römisch 40 ) per Post übermittelt. Dem Inhalt des Einladungsschreibens zufolge sollte der Beschwerdeführer persönlich zum Vorstellungsgespräch kommen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Nichterscheinen ohne Rücksprache mit dem AMS-Berater die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt. Der Beschwerdeführer hat unentschuldigt nicht an der Jobbörse teilgenommen. Er war am XXXX von 08:00 bis 09:30 Uhr bei seinem Hausarzt, da er seit über 10 Tagen regelmäßig Durchfall hatte. Er erhielt 10 Tage zuvor ein neues Medikament, das er nicht vertrug.Der Beschwerdeführer hat unentschuldigt nicht an der Jobbörse teilgenommen. Er war am römisch 40 von 08:00 bis 09:30 Uhr bei seinem Hausarzt, da er seit über 10 Tagen regelmäßig Durchfall hatte. Er erhielt 10 Tage zuvor ein neues Medikament, das er nicht vertrug. Freitags hat die Ordination seines Hausarztes von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 17:00 bis 19:00 Uhr geöffnet. Der Beschwerdeführer war am Freitag, den XXXX nicht arbeitsunfähig und wurde eine Arbeitsunfähigkeit auch nicht durch den behandelten Arzt oder den Beschwerdeführer gemeldet.Der Beschwerdeführer war am Freitag, den römisch 40 nicht arbeitsunfähig und wurde eine Arbeitsunfähigkeit auch nicht durch den behandelten Arzt oder den Beschwerdeführer gemeldet. Am Nachmittag des XXXX war der Beschwerdeführer mit seiner und einer befreundeten Familie auf Tagesausflug im Freibad.Am Nachmittag des römisch 40 war der Beschwerdeführer mit seiner und einer befreundeten Familie auf Tagesausflug im Freibad. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, den fraglichen Arztbesuch am Nachmittag des XXXX oder später oder bereits an einem der 10 Tage zuvor wahrzunehmen, zumal seine Beschwerden bereits seit 10 Tagen bestanden und nicht akut waren.Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, den fraglichen Arztbesuch am Nachmittag des römisch 40 oder später oder bereits an einem der 10 Tage zuvor wahrzunehmen, zumal seine Beschwerden bereits seit 10 Tagen bestanden und nicht akut waren. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlich zugewiesene Stelle als Transitarbeitskraft zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat dem AMS erst am XXXX via Nachricht über das eAMS-Konto mitgeteilt, dass er nicht an der Jobbörse teilgenommen hat, da er am XXXX um 09:00 beim Arzt gewesen sei.Der Beschwerdeführer hat dem AMS erst am römisch 40 via Nachricht über das eAMS-Konto mitgeteilt, dass er nicht an der Jobbörse teilgenommen hat, da er am römisch 40 um 09:00 beim Arzt gewesen sei. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich durch die unentschuldigte Nichtteilnahme an der Jobbörse sowie das Unterlassen des Treffens von Vorkehrungen, um dem Termin ordnungsgemäß nachgehen zu können, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit vereitelt hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen betreffend die Dauer des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung zugewiesen wurde und er sich am XXXX nicht beworben hat.Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung zugewiesen wurde und er sich am römisch 40 nicht beworben hat. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX von 08:00 bis 09:30 beim Hausarzt gewesen ist. Dies ergibt sich aus der im Verfahrensakt aufliegenden Bestätigung der Ordination.Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 von 08:00 bis 09:30 beim Hausarzt gewesen ist. Dies ergibt sich aus der im Verfahrensakt aufliegenden Bestätigung der Ordination. Die festgestellten Ordinationszeiten am Freitag ergeben sich aus einem aufliegenden Aktenvermerk des AMS über ein Telefonat mit der Ordination des Hausarztes vom XXXX , in der die Ordinationszeiten genannt wurden. Termine werden demnach nicht vergeben, sondern man kommt und muss warten, außer in Notfällen. Diese bereits vom AMS getroffenen Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Die festgestellten Ordinationszeiten am Freitag ergeben sich aus einem aufliegenden Aktenvermerk des AMS über ein Telefonat mit der Ordination des Hausarztes vom römisch 40 , in der die Ordinationszeiten genannt wurden. Termine werden demnach nicht vergeben, sondern man kommt und muss warten, außer in Notfällen. Diese bereits vom AMS getroffenen Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer selbst teilte in seiner Beschwerdeschrift mit, dass er bereits vor den Öffnungszeiten in der Ordination gewesen sei, um rechtzeitig an die Reihe zu kommen, er jedoch warten habe müssen. Daraus ergibt sich, dass es sich nicht um einen Notfall gehandelt haben kann und wurde dies vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit behauptet. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er vor dem Arztbesuch bereits 10 Tage lang Durchfall gehabt hatte, da er ein neues Medikament verschrieben bekam. Der Beschwerdeführer unterließ es in diesen 10 Tagen jedoch, sich in medizinische Behandlung zu begeben. Erst am XXXX begab er sich zu seinem Hausarzt, obwohl er an diesem Tag einen Termin bei der Jobbörse gehabt hätte. Dies bestritt der Beschwerdeführer auch nicht. In der mündlichen Verhandlung gab er sodann auch an, dass er am Nachmittag des XXXX mit seiner und einer befreundeten Familie einen Tagesausflug ins Freibad gemacht hat. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer vom Arzt arbeitsunfähig gemeldet und lag eine derartige Meldung auch seinerseits nicht vor. Aus all diesen Gründen konnte daher festgestellt werden, dass es sich nicht um einen akuten unaufschiebbaren Arztbesuch gehandelt hat, sondern der Beschwerdeführer diesen Termin vielmehr an einem der Tage zuvor bzw. danach, oder am Nachmittag des XXXX wahrnehmen hätte können. Es handelte sich somit nicht um einen Termin, den er zwingend am XXXX in der Zeit der geplanten Jobbörse wahrnehmen hätte müssen.Daraus ergibt sich, dass es sich nicht um einen Notfall gehandelt haben kann und wurde dies vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit behauptet. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er vor dem Arztbesuch bereits 10 Tage lang Durchfall gehabt hatte, da er ein neues Medikament verschrieben bekam. Der Beschwerdeführer unterließ es in diesen 10 Tagen jedoch, sich in medizinische Behandlung zu begeben. Erst am römisch 40 begab er sich zu seinem Hausarzt, obwohl er an diesem Tag einen Termin bei der Jobbörse gehabt hätte. Dies bestritt der Beschwerdeführer auch nicht. In der mündlichen Verhandlung gab er sodann auch an, dass er am Nachmittag des römisch 40 mit seiner und einer befreundeten Familie einen Tagesausflug ins Freibad gemacht hat. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer vom Arzt arbeitsunfähig gemeldet und lag eine derartige Meldung auch seinerseits nicht vor. Aus all diesen Gründen konnte daher festgestellt werden, dass es sich nicht um einen akuten unaufschiebbaren Arztbesuch gehandelt hat, sondern der Beschwerdeführer diesen Termin vielmehr an einem der Tage zuvor bzw. danach, oder am Nachmittag des römisch 40 wahrnehmen hätte können. Es handelte sich somit nicht um einen Termin, den er zwingend am römisch 40 in der Zeit der geplanten Jobbörse wahrnehmen hätte müssen. Der Beschwerdeführer hat dem AMS auch erst am XXXX via Nachricht über das eAMS-Konto mitgeteilt, dass er nicht an der Jobbörse teilgenommen hat, da er am XXXX um 09:00 beim Arzt gewesen sei. Dies ergibt sich aus der entsprechenden im Verwaltungsakt aufliegenden Nachricht an das AMS. Der Beschwerdeführer räumte auch in der Verhandlung ein, dass er seinen Berater nicht umgehend informierte, sondern erst am Wochenende.Der Beschwerdeführer hat dem AMS auch erst am römisch 40 via Nachricht über das eAMS-Konto mitgeteilt, dass er nicht an der Jobbörse teilgenommen hat, da er am römisch 40 um 09:00 beim Arzt gewesen sei. Dies ergibt sich aus der entsprechenden im Verwaltungsakt aufliegenden Nachricht an das AMS. Der Beschwerdeführer räumte auch in der Verhandlung ein, dass er seinen Berater nicht umgehend informierte, sondern erst am Wochenende. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er aufgrund der langen Arbeitslosigkeit nicht gewusst hätte, dass er diesen Umstand (Arztbesuch) vorher seinem Berater melden hätte müssen. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachweislich mit Einladungsschreiben zur gegenständlichen Jobbörse darauf hingewiesen wurde, dass ein Nichterscheinen ohne Rücksprache mit dem AMS-Berater die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer daher zweifelsfrei bekannt und wird sein diesbezügliches Vorbringen als Schutzbehauptung gewertet. Ebenso wurde er auch in der Antragstellung auf Notstandshilfe auf diesen Umstand hingewiesen, da in jedem der bundeseinheitlichen Antragsformulare auf Seite 4 auf die Meldepflichten des Arbeitslosen hingewiesen wird. Dies lässt sich auch dem im Akt aufliegenden Notstandshilfeantrag des Beschwerdeführers entnehmen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten, nämlich durch das unentschuldigte Unterlassen der Teilnahme an der Jobbörse sowie das Unterlassen des Treffens von Vorkehrungen, um dem Termin ordnungsgemäß nachgehen zu können (nicht akuter Arztbesuch zu einem anderen Zeitpunkt), eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Hinsichtlich der Einwendung des Beschwerdeführers, wonach er bereits mehrmals an der verfahrensgegenständlichen Jobbörse teilgenommen hätte und er nie genommen worden sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich dennoch um jede zumutbare Stelle bewerben muss. Dass er bereits zuvor bei der entsprechenden Jobbörse abgelehnt wurde, hindert nicht, dass er sich bei entsprechender Zuweisung erneut bewerben muss, zumal es nicht aussichtlos erscheint, dass ihm die Beschäftigung als Transitarbeitskraft zukommt. Eine Unzumutbarkeit der Teilnahme an der Jobbörse aus gesundheitlichen Gründen kann aus Sicht des erkennenden Senates im konkreten Fall insgesamt nicht erblickt werden und werden die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zuletzt aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks als Schutzbehauptung gewertet. Den Feststellungen der belangten Behörde ist im gegenständlichen Fall daher zu folgen. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich ihrer Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der Beschwerdeführer hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Er hat es durch sein Verhalten, nämlich durch das unentschuldigte Unterlassen der Teilnahme an der Jobbörse sowie das Unterlassen des Treffens von Vorkehrungen, um dem fraglichen Termin ordnungsgemäß nachgehen zu können, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit zu vereiteln was auch geschah. An dieser Einschätzung vermochte der Beschwerdeführer auch nicht durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen etwas zu ändern. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen (vgl Julcher in AlV-Komm § 9 Rz 29 ff).

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Die gesundheitliche Eignung einer vermittelten Beschäftigung ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit objektiv keine Gesundheitsgefährdung darstellt und darüber hinaus die Anforderungen dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitslosen entsprechen (subjektive Komponente des Gesundheitsschutzes). Es sind daher stets die körperlichen Anforderungen - also das Leistungsprofil - einer sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu erheben und mit den subjektiven Voraussetzungen des Arbeitslosen, also seiner habituellen und gesundheitlichen Situation, zu vergleichen vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 9, Rz 29 ff). Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice der Vermittlungsvorschlag als Transitarbeitskraft zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht um die zugewiesene Stelle beworben. Es ist nicht zu erkennen, wie ein Arbeitgeber – bei Unterlassen einer Bewerbung – dem Beschwerdeführer den Vorzug geben sollte. Der Beschwerdeführer war daher ihrer Verpflichtung, alles zu tun, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten war auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch das Unterlassen einer Bewerbung in Form der Teilnahme an der Jobbörse bzw. auch das Unterlassen des Treffens von Vorkehrungen, um dem Termin ordnungsgemäß nachgehen zu können (etwa Nachmittagsordination aufsuchen), eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit vereitelt wird. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kamen keinerlei Anhaltspunkte hervor von den Feststellungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid abzuweichen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2226229.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.