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{'item': 'W138 2231991-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW138 2231991-1 SpruchW138 2231991-1/7E, W138 2231991-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Vermessungsamtes Rohrbach vom 13.03.2020, GFN 933/2019/47 wurden die Grundstücke 1559/1, 1559/5, 1559/6 und 1560 von Amts wegen gemäß § 17 Z 3 iVm § 20 Abs. 1 VermG vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 22.10.2019 mit der GZ 9737 des Planverfassers DI XXXX A XXXX , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Rohrbach vom 13.03.2020, GFN 933/2019/47 wurden die Grundstücke 1559/1, 1559/5, 1559/6 und 1560 von Amts wegen gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, VermG vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 22.10.2019 mit der GZ 9737 des Planverfassers DI römisch 40 A römisch 40 , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.03.

  1. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er seine Zustimmung zu den festgelegten Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke nicht erteilt habe und nicht erteilen werde, solange die damit verbundene Frage der Zugänge und Wegerechte zu den jeweiligen Grundstücken nicht geklärt sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Rohrbach vom 14.05.2020, GFN 933/2019/47 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.03.2020 abgewiesen. Begründend wurde angegeben, dass ein Grundbuchsbeschluss vorliege, die Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst worden seien und alle erforderlichen Zustimmungserklärungen vorliegen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich auf allfällig zu vereinbarende Zufahrts- und Wegerechte beziehen würde, sei nicht Gegenstand des Umwandlungsverfahrens und daher unbeachtlich. Die bestehenden Grundstücksgrenzen seien durch Unterschrift anerkannt worden. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.06.2020 brachte dieser bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag ein. Am 11.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Die entscheidungswesentlichen Passagen lauten wie folgt: „[…] R: Haben Sie dem Grenzverlauf in der Verhandlung zugestimmt? Wie ist das abgelaufen? BF: Ich war mit dem Grenzverlauf einverstanden, habe jedoch dem IKV gesagt, dass ich die Zustimmung erst dann abgeben will, wenn die Frage des Wegerechts, Zufahrtsrechts zu den Grundstücken endgültig geklärt ist. Der IKV meinte, dass ich mit meiner Unterschrift nur die Richtigkeit des Grenzverlaufes zwischen meinen Grundstücken und dem Nachbargrundstücken bestätigen würde. Erst dann könne er einen Plan erstellen. Ich habe mir den endgültigen Teilungsplan zuschicken lassen und bin auch mit den dargestellten Grenzen einverstanden. Ich habe meine Unterschrift geleistet, weil der IKV meinte, dass er ansonsten gleich wieder nach Hause gehen könne, da er ansonsten den Teilungsplan nicht erstellen kann. R: Welche Angaben haben Sie in der Grenzverhandlung zu den Grenzverläufen gemacht? Warum wurden diese im Protokoll nicht vermerkt? BF: Der IKV hat zu diesem Thema angemerkt, dass die Wegerechtsthematik nicht Inhalt einer Grenzzusammenkunft bzgl. einer Teilung eines Grundstückes sei. Richtig ist, dass die Bedingung nicht ins Protokoll aufgenommen wurde. Ich habe diese lediglich mündlich gegenüber dem IKV erklärt und darauf hingewiesen, dass meine Zustimmungserklärung unter der Bedingung steht, dass im Vorfeld das Wegerecht geklärt wird. […] Zeuge: DI XXXX A XXXX , geb. XXXX , fremd, rechtsbelehrt und wahrheitserinnertDI römisch 40 A römisch 40 , geb. römisch 40 , fremd, rechtsbelehrt und wahrheitserinnert R: Welche Erinnerung haben Sie über Erklärungen des BF in Bezug auf Wegerechte, Zufahrtsrechten? Z: Ich habe in Erinnerung, dass der BF im Zuge der Grenzzusammenkunft erwähnt hat, dass es ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit einem Wege/Zufahrtsrecht zu seinem Grundstück gibt. Ich habe ihm erläutert, dass eine Dienstbarkeits- bzw. Wegerechtsthematik nicht Gegenstand einer Grenzzusammenkunft im Zusammenhang mit der Teilung eines Grundstückes ist. Unterschrieben wurde vom BF, meiner Ansicht nach, weil er selbst davon ausgeht, dass der Grenzverlauf, wie in der Natur ersichtlich, korrekt ist. Ich habe keine Erinnerung daran, dass der BF seine Zustimmungserklärung von irgendeiner Bedingung im Zusammenhang mit dem Wegerecht abhängig gemacht hat. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann, dass der BF bei der Unterschrift ausdrücklich auf eine einzutretende Bedingung hingewiesen hat. R: Hätten Sie die Zustimmungserklärung abgegeben, wenn Sie gewusst hätten, dass die Teilung und in weiterer Folge die Umwandlung in den Grenzkataster möglich wird, auch wenn die Vorfrage des Wegerechtes nicht geklärt wird? BF: Nein, auf keinen Fall. R: Haben Sie Erinnerung, ob eine der weiteren Parteien zugegen war? Z: Ich gehe davon aus, dass der jeweilige Grenzverlauf mit den tatsächlich betroffenen Parteien besprochen wurde. Ich habe keine Erinnerung daran, ob bei der Thematik Zustimmungserklärung/Bedingung Wegerecht andere Parteien zugegen waren. Ich habe jedoch wahrgenommen, dass der BF vor, aber auch nach Abgabe der Zustimmungserklärung mit anderen Parteien über das Wegerecht gesprochen hat. Mit wem konkret habe ich jedoch nicht mehr in Erinnerung, weil es ein allgemeines Thema war. R an C XXXX : Haben Sie Wahrnehmungen bzgl. Abgabe der Zustimmungserklärung durch den BF?R an C römisch 40 : Haben Sie Wahrnehmungen bzgl. Abgabe der Zustimmungserklärung durch den BF? C XXXX : Ich habe gewusst, dass es dem BF um die Klärung eines Wegerechts geht, habe auch vor Zustimmung des BF darüber mit ihm gesprochen. Der IKV hat dem BF darüber informiert, dass das Wegerecht nicht Thema der Teilung sei und der BF hat dann unterschrieben. Wir haben auch nach der Unterschrift noch diskutiert, auch mit weiteren zwei Parteien, die auch kein eingetragenes Wegerecht haben.C römisch 40 : Ich habe gewusst, dass es dem BF um die Klärung eines Wegerechts geht, habe auch vor Zustimmung des BF darüber mit ihm gesprochen. Der IKV hat dem BF darüber informiert, dass das Wegerecht nicht Thema der Teilung sei und der BF hat dann unterschrieben. Wir haben auch nach der Unterschrift noch diskutiert, auch mit weiteren zwei Parteien, die auch kein eingetragenes Wegerecht haben. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Anlässlich der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z 3 VermG der Grundstücke 1559/1, 1559/5, 1559/6 und 1560, KG XXXX fand am 21.10.2019 eine Grenzzusammenkunft der betroffenen Grundstückseigentümer unter Leitung des DI XXXX A XXXX , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen statt.Anlässlich der beabsichtigten Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, VermG der Grundstücke 1559/1, 1559/5, 1559/6 und 1560, KG römisch 40 fand am 21.10.2019 eine Grenzzusammenkunft der betroffenen Grundstückseigentümer unter Leitung des DI römisch 40 A römisch 40 , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen statt. Vom Beschwerdeführer wurde bereits während der Grenzzusammenkunft am 21.10.2019 mehrfach darauf hingewiesen, dass er seine Zustimmung zum Grenzverlauf erst dann abgeben wolle, wenn die Frage des Wegerechts und Zufahrtsrechts zu den Grundstücken endgültig geklärt ist. (Aussage der Zeugen DI XXXX A XXXX und C XXXX und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.12.2020)Vom Beschwerdeführer wurde bereits während der Grenzzusammenkunft am 21.10.2019 mehrfach darauf hingewiesen, dass er seine Zustimmung zum Grenzverlauf erst dann abgeben wolle, wenn die Frage des Wegerechts und Zufahrtsrechts zu den Grundstücken endgültig geklärt ist. (Aussage der Zeugen DI römisch 40 A römisch 40 und C römisch 40 und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.12.2020) Auch in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 31.03.2020 gab der BF an, dass er seine Zustimmung zum Grenzverlauf nicht erteilt habe und nicht erteilen werde, solange die damit verbundene Frage der Zugänge und Wegerechte zu den jeweiligen Grundstücken nicht geklärt sei. (Beschwerde vom 31.03.2020) Die vom BF mündlich getätigte Aussage, dass seine Zustimmungserklärung unter der Bedingung stehe, dass im Vorfeld das Wegerecht geklärt werde, wurde von DI XXXX A XXXX nicht ins Protokoll aufgenommen, da er davon ausging, dass eine Dienstbarkeits- bzw. Wegerechtsthematik nicht Gegenstand einer Grenzzusammenkunft im Zusammenhang mit der Teilung eines Grundstückes ist. (Aussagen des DI XXXX A XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.12.2020) Die vom BF mündlich getätigte Aussage, dass seine Zustimmungserklärung unter der Bedingung stehe, dass im Vorfeld das Wegerecht geklärt werde, wurde von DI römisch 40 A römisch 40 nicht ins Protokoll aufgenommen, da er davon ausging, dass eine Dienstbarkeits- bzw. Wegerechtsthematik nicht Gegenstand einer Grenzzusammenkunft im Zusammenhang mit der Teilung eines Grundstückes ist. (Aussagen des DI römisch 40 A römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.12.2020) Mit dem angefochtenen Bescheid und der den Bescheid bestätigenden Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde die Umwandlung von Amts wegen verfügt. Die belangte Behörde ging vom Vorliegen einer zweifelfreien Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers aus und die gegenständlichen Grundstücke wurden von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde und in Folge ein Vorlageantrag erhoben.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, den jeweils in Klammer genannten Quellen und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 11.12.
  4. Sowohl der als Zeuge einvernommene Leiter der Grenzzusammenkunft, DI XXXX A XXXX , als auch der Zeuge C XXXX gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2020 übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach Abgabe der Zustimmungserklärung über das Wegerecht gesprochen hat und thematisierte, dass es ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit einem Wege/Zufahrtsrecht zu seinem Grundstück gäbe. Der Beschwerdeführer gab selbst glaubhaft und nachvollziehbar an, dass er während der Grenzzusammenkunft mündlich gegenüber DI XXXX A XXXX erklärt und darauf hingewiesen hat, dass seine Zustimmungserklärung unter der Bedingung steht, dass im Vorfeld das Wegerecht geklärt wird.Sowohl der als Zeuge einvernommene Leiter der Grenzzusammenkunft, DI römisch 40 A römisch 40 , als auch der Zeuge C römisch 40 gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2020 übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach Abgabe der Zustimmungserklärung über das Wegerecht gesprochen hat und thematisierte, dass es ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit einem Wege/Zufahrtsrecht zu seinem Grundstück gäbe. Der Beschwerdeführer gab selbst glaubhaft und nachvollziehbar an, dass er während der Grenzzusammenkunft mündlich gegenüber DI römisch 40 A römisch 40 erklärt und darauf hingewiesen hat, dass seine Zustimmungserklärung unter der Bedingung steht, dass im Vorfeld das Wegerecht geklärt wird. Auch wenn die Dienstbarkeits- bzw. Wegerechtsthematik im gegenständlichen Fall nicht unmittelbarere Gegenstand einer Grenzzusammenkunft im Zusammenhang mit der Teilung eines Grundstückes ist, hat der Beschwerdeführer durch seine Aussagen und die mehrfache Thematisierung dieser Problematik, sowohl mit DI XXXX A XXXX als auch mit den anderen Grundstückseigentümern, zum Ausdruck gebracht, dass er seine Zustimmung erst dann abgeben will bzw. seine Zustimmung nur unter der Bedingung abgibt, dass die Frage des Wege- und Zufahrtsrechts zu den Grundstücken endgültig geklärt wird. Da der Beschwerdeführer seine Zustimmung daher nicht vorbehaltlos abgegeben hat, hätte dies im Protokoll der Grenzzusammenkunft vermerkt werden müssen. Der Beschwerdeführer hat seine Zustimmung zu dem relevanten Grenzverlauf von einer nicht eingetretenen Bedingung (Klärung des Dienstbarkeits- bzw. Wegerechts) abhängig gemacht. Es kann sohin nicht von einer zweifelfreien und unbedingten Zustimmung zum Grenzverlauf durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden.Auch wenn die Dienstbarkeits- bzw. Wegerechtsthematik im gegenständlichen Fall nicht unmittelbarere Gegenstand einer Grenzzusammenkunft im Zusammenhang mit der Teilung eines Grundstückes ist, hat der Beschwerdeführer durch seine Aussagen und die mehrfache Thematisierung dieser Problematik, sowohl mit DI römisch 40 A römisch 40 als auch mit den anderen Grundstückseigentümern, zum Ausdruck gebracht, dass er seine Zustimmung erst dann abgeben will bzw. seine Zustimmung nur unter der Bedingung abgibt, dass die Frage des Wege- und Zufahrtsrechts zu den Grundstücken endgültig geklärt wird. Da der Beschwerdeführer seine Zustimmung daher nicht vorbehaltlos abgegeben hat, hätte dies im Protokoll der Grenzzusammenkunft vermerkt werden müssen. Der Beschwerdeführer hat seine Zustimmung zu dem relevanten Grenzverlauf von einer nicht eingetretenen Bedingung (Klärung des Dienstbarkeits- bzw. Wegerechts) abhängig gemacht. Es kann sohin nicht von einer zweifelfreien und unbedingten Zustimmung zum Grenzverlauf durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 3 Abs. 4 VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden. 3.
  7. Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden. 3.1.
  8. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt idF vor BGBl I 2016/51 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt: 3.1.
  9. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt in der Fassung vor BGBl römisch eins 2016/51 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt: §
  10. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
  11. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,Paragraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt,
  12. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
  13. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
  14. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),
  15. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
  16. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
  17. von Amts wegen im Falle der §§ 19 und 41.
  18. von Amts wegen im Falle der Paragraphen 19 und 41, Zu A) Mit Bescheid vom 13.03.2020 und in Folge mit der den Bescheid bestätigenden Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Rohrbach vom 14.05.2020, beide GFN 933/2019/47, wurden die Grundstücke 1559/1, 1559/
  19. 1559/6 und 1560, KG XXXX auf Basis des Planes GZ 9737 des DI XXXX A XXXX , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Diese Umwandlung ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde noch nicht rechtskräftig.Mit Bescheid vom 13.03.2020 und in Folge mit der den Bescheid bestätigenden Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Rohrbach vom 14.05.2020, beide GFN 933/2019/47, wurden die Grundstücke 1559/1, 1559/
  20. 1559/6 und 1560, KG römisch 40 auf Basis des Planes GZ 9737 des DI römisch 40 A römisch 40 , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Diese Umwandlung ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde noch nicht rechtskräftig. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung ist gem. § 17 Z 3 VermG insbesondere eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Unzweifelhaft grenzen die Grundstücke 1529/2 und 1522, KG XXXX des Beschwerdeführers an die umzuwandelnden Grundstücke an, sodass eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers für die Umwandlung nötig ist.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung ist gem. Paragraph 17, Ziffer 3, VermG insbesondere eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Unzweifelhaft grenzen die Grundstücke 1529/2 und 1522, KG römisch 40 des Beschwerdeführers an die umzuwandelnden Grundstücke an, sodass eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers für die Umwandlung nötig ist. Anmerkung 5 zu § 17 VermG in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht,
  21. Auflage verweist zutreffender Weise betreff näherer Ausführungen zu den Zustimmungserklärungen auf die Kommentierung des § 43 Abs. 6 VermG.Anmerkung 5 zu Paragraph 17, VermG in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht,
  22. Auflage verweist zutreffender Weise betreff näherer Ausführungen zu den Zustimmungserklärungen auf die Kommentierung des Paragraph 43, Absatz 6, VermG. Dort wird in Anmerkung 25 zu § 43 VermG festgehalten: "Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das Vermessungsamt hat in jedem Fall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde." Dort wird in Anmerkung 25 zu Paragraph 43, VermG festgehalten: "Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das Vermessungsamt hat in jedem Fall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde." Der Beschwerdeführer hat in der Grenzzusammenkunft immer wieder erklärt, dass er die Frage des Wegerechts bzw. Zufahrtsrechts zu den Grundstücken klären möchte. Der Beschwerdeführer hat seine Zustimmungserklärung unter der Bedingung abgeben, dass das Wegerecht vor der Umwandlung geklärt wird. Zu einer Klärung dieser Frage ist es bisher jedoch nicht gekommen. Eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers konnte daher nicht zweifelsfrei und unbedingt erlangt werden. Der Leiter der Grenzzusammenkunft DI XXXX A XXXX hat daher rechtsunrichtig festgestellt, dass alle Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf vorliegen. Es gab zwar die Unterschrift des BF zum Grenzverlauf und ist dieser mit dem Grenzverlauf an sich auch einverstanden, jedoch hat er die Unterschrift unter einer aufschiebenden Bedingung abgegeben, sodass diese vor Bedingungseintritt, der nicht stattgefunden hat, keine rechtliche Wirksamkeit im Zusammenhang mit der geplanten Umwandlung entfalten kann.Der Beschwerdeführer hat in der Grenzzusammenkunft immer wieder erklärt, dass er die Frage des Wegerechts bzw. Zufahrtsrechts zu den Grundstücken klären möchte. Der Beschwerdeführer hat seine Zustimmungserklärung unter der Bedingung abgeben, dass das Wegerecht vor der Umwandlung geklärt wird. Zu einer Klärung dieser Frage ist es bisher jedoch nicht gekommen. Eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers konnte daher nicht zweifelsfrei und unbedingt erlangt werden. Der Leiter der Grenzzusammenkunft DI römisch 40 A römisch 40 hat daher rechtsunrichtig festgestellt, dass alle Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf vorliegen. Es gab zwar die Unterschrift des BF zum Grenzverlauf und ist dieser mit dem Grenzverlauf an sich auch einverstanden, jedoch hat er die Unterschrift unter einer aufschiebenden Bedingung abgegeben, sodass diese vor Bedingungseintritt, der nicht stattgefunden hat, keine rechtliche Wirksamkeit im Zusammenhang mit der geplanten Umwandlung entfalten kann. Da die erforderliche Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei und unbedingt vorlag, konnten die Grundstücke 1559/1, 1559/
  23. 1559/6 und 1560, KG XXXX , nicht amtswegig in den Grenzkataster umgewandelt werden. Da die erforderliche Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei und unbedingt vorlag, konnten die Grundstücke 1559/1, 1559/
  24. 1559/6 und 1560, KG römisch 40 , nicht amtswegig in den Grenzkataster umgewandelt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W138.2231991.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.