F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat
GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) verließ laut eigenen Angaben die Russische Föderation etwa 2006/2007 und reiste über Polen und die Slowakei nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF stellte am 05.10.2007 beim Bundesasylamt den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.11.2007, Zl. 07 09.289, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internatonalen Schutz
G in Spruchteil I. zurück und erklärte Polen
1 lit. c EG-VO 343/2003 als zur Prüfung des Antrags zuständig. In Spruchteil II. wurde der Antragsteller
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gegen diesen am 26.11.2007 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 18.12.2007, Zl. 316.275-1/2E-VIII/23/07, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung
G ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 15.12.2010 hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften
GG auf. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2011 wurde der Beschwerde
G 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2011 wurde der Asylantrag des BF vom 05.10.2007
G abgewiesen.Der Beschwerdeführer (BF) verließ laut eigenen Angaben die Russische Föderation etwa 2006 aus 2007, und reiste über Polen und die Slowakei nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF stellte am 05.10.2007 beim Bundesasylamt den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.11.2007, Zl. 07 09.289, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internatonalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in Spruchteil römisch eins. zurück und erklärte Polen
, Absatz eins, Litera c, EG-VO 343 aus 2003, als zur Prüfung des Antrags zuständig. In Spruchteil römisch zwei. wurde der Antragsteller
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gegen diesen am 26.11.2007 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 18.12.2007, Zl. 316.275-1/2E-VIII/23/07, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung
Paragraphen 5,,10 AsylG ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 15.12.2010 hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG auf. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2011 wurde der Beschwerde
Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2011 wurde der Asylantrag des BF vom 05.10.2007
Paragraph 3,, Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 02.07.2015 (RK 07.07.2015)
Paragraph 15, StGB Paragraph 105,
GB, §§ 142
Paragraph 297,
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V).
Absatz 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).
Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.07.2017 verloren (Spruchpunkt VIII).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr.100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Der BF brachte am 04.07.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.07.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.07.2017 verloren (Spruchpunkt römisch acht).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr.100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 03.02.2020 wurde der BF zur weiteren Verbüßung seiner Strafhaft in die JA XXXX überstellt.Am 03.02.2020 wurde der BF zur weiteren Verbüßung seiner Strafhaft in die JA römisch 40 überstellt. Der BF wurde am 28.12.2020 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete u. a. sich wie folgt: „V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie befinden sich in Strafhaft in der JA XXXX und werden Sie am 30.12.2020 bedingt entlassen. „V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie befinden sich in Strafhaft in der JA römisch 40 und werden Sie am 30.12.2020 bedingt entlassen. Gegen Sie besteht eine seit 09.08.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein 9-jähriges Einreiseverbot. Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen. LA: Sind Sie derzeit rechtsfreundlich vertreten? VP: (Deutsch) nein, bin ich nicht LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetsch? VP: Ich verstehe kein Russisch, ich spreche besser Deutsch als Russisch LA: Sind Sie gesund und frei von Beeinträchtigungen? Können Sie der Einvernahmen folgen? VP: Ja LA: Nehmen Sie Medikamente? VP: Ja, welche ich nehme Schlaftabletten (phon.) Trittiko, gegen Stress nehme ich (phon.) Perägbolin. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Sie reisten spätestens am 05.10.2007 ins Bundesgebiet ein und stellten Sie einen Asylantrag, der negativ beschieden wurde. Ihr zweiter Asylantrag vom 04.07.2017 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. l Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen und
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Ihr zweiter Asylantrag vom 04.07.2017 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt l Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Darüber hinaus wurde gem. § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF gegen Sie ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Absatz 1 a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Darüber hinaus wurde gem. Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF gegen Sie ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 55, Absatz 1 a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung wurde am 11.07.2018 nachweislich zugestellt und ist seither rechtskräftig. Sie halten sich somit seither nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sind verpflichtet in Ihre Heimat zurückzukehren. LA: Haben Sie alles verstanden? VP: (Deutsch) ja, habe ich LA: Haben Sie einen Beruf erlernt oder eine sonstige Ausbildung? VP: (Deutsch) nein, habe ich nicht LA: Wovon haben Sie in Ihrer Heimat gelebt? VP: (Deutsch)die Eltern haben mich versorgt LA: Leben in Österreich Familienangehörige? VP: (Deutsch) ja, nachgefragt ich weiß nur von meiner Schwester XXXX , von den anderen weiß ich nichtsVP: (Deutsch) ja, nachgefragt ich weiß nur von meiner Schwester römisch 40 , von den anderen weiß ich nichts LA: Wo leben Ihre Familienangehörigen? VP: (Deutsch)in Österreich, genaueres weiß ich nicht LA: Haben Sie sonstige persönliche Beziehungen oder nennenswerte Bindungen in Österreich? VP: (Deutsch) nein, habe ich nicht LA: Hatten Sie Besuch in der Haft? VP: Meine Schwester hat mich wie schon gesagt besucht, Freunde kamen auch zu besuch. LA: Wie viel Barmittel besitzen Sie? VP: momentan besitze ich nichts LA: Waren Sie seit Sie in Österreich den ersten Asylantrag gestellt haben (im Jahre 2007) die ganze Zeit über in Österreich oder haben Sie Österreich je verlassen? VP: nein nicht einmal, nachgefragt Österreich verlassen LA: Wo haben Sie vor der Haft gelebt? VP: Ich war im Haus XXXX gemeldet, bei der Caritas im XXXX VP: Ich war im Haus römisch 40 gemeldet, bei der Caritas im römisch 40 LA: Mit wem wohnten Sie im gemeinsamen Haushalt? VP: Das Haus XXXX war ein FlüchtlingsheimVP: Das Haus römisch 40 war ein Flüchtlingsheim LA: Wo wollen Sie nach der Haftentlassung wohnen? VP: Bei meiner Schwester V: Sind Sie dort nicht gemeldet! VP: nein, bin ich nicht LA: Nachdem nun eine Verpflichtung Ihrerseits besteht, das Bundesgebiet zu verlassen, wie wollen Sie in Ihre Heimat zurückkehren? VP: So wie ich hergekommen bin, so kehre ich zurück, nachgefragt kann ich ihnen das jetzt noch nicht sagen, wahrscheinlich mit Auto, es ist leichter zurück zu kehren. Hier her kommen ist ein Problem. LA: Haben Sie ein Reisedokument? VP: Ja, habe ich, der ist bei Ihnen, ich habe gehört, Sie werden mit was ausstellen für zwei Wochen, dass ich ausreisen kann. LA: Warum haben Sie die Rückkehrberatung nicht angenommen? VP: Ich dacht ich habe noch eine Chance hier zu bleiben. V: Es besteht ein öffentliches Interesse an Ihrer überwachten Ausreise. Sofern ein Ersatzdokument ausgestellt wird haben Sie mit der Abschiebung zu rechnen. Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens muss davon ausgegangen werden, dass untertauchen werden und sich daher erfolgreich der drohenden Abschiebung zu entziehen versuchen werden. Sie werden zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen und wird Ihnen der Schubhaftbescheid zugestellt. VP: Bitte geben Sie mir die Chance freiwillig auszureisen. Ich werde mir Geld von meiner Familie holen. Ich will nicht länger im Gefängnis sitzen. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da gegen Sie ein Schubbescheid gem. § 76 Abs 2 Zi 2 FPG erlassen wird. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da gegen Sie ein Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi 2 FPG erlassen wird. Bei Verhängung der Schubhaft können Sie kostenlos eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen und wird die zuständige Stelle heute noch verständigt werden. Es wird Ihnen eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation Sie kontaktieren wird. Aufgrund des Sachverhaltes wird gegen Sie ein Schubhaftbescheid gem. § 76 Abs 2 Zi 2 FPG erlassen. Aufgrund des Sachverhaltes wird gegen Sie ein Schubhaftbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi 2 FPG erlassen. LA: Haben sie alles verstanden? Wollen sie noch etwas hinzufügen? VP: Nein, will ich nicht. Ich will alleine Ausreisen V: Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie allfällige dringliche persönliche Verfügungen unverzüglich zu treffen haben. LA: Haben Sie das verstanden? VP: Ja, ich habe es verstanden“ Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland, vom 29.12.2020 wurde über den BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland, vom 29.12.2020 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Verfahrensanordnung
BFA-VG vom 29.11.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, BFA-VG vom 29.11.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Der BF befindet sich seit 30.12.2020 in Schubhaft. Für den BF wurde ein Heimreisezertifikat (HRZ) - gültig bis 08.01.2021 - ausgestellt. Aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des COVID 19-Virus war die Abschiebung des BF am 31.12.2020 in die Russische Föderation - unmittelbar nach seiner Strafhaftentlassung am 30.12.2020 - nicht durchführbar. Maßnahmen zur Verlängerung des bereits ausgestellten HRZ wurden ergriffen. Am 05.01.2021 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass im Fall des BF keine Fluchtgefahr vorliege. Leider wäre der BF in den vergangenen Jahren mehrmals strafrechtlich verurteilt worden. Der BF lebe seit dem Jahr 2007 im österreichischen Bundesgebiet. Er spreche die deutsche Sprache auf Muttersprachniveau und verfüge in Österreich über ein soziales Netzwerk. Fast seine gesamte Kernfamilie - Mutter und einige Geschwister - lebten in Österreich und seien in Österreich aufenthaltsberechtigt. Der BF könne im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft unentgeltlich bei seiner Schwester wohnen und sich behördlich dort melden. Die Schwester des BF würde dem BF auch die notwendige Verpflegung zur Verfügung stellen und ihn finanziell unterstützen. Zudem würde der BF einem gelinderen Mittel Folge leisten. Die Einvernahme des BF sowie der Schwester des BF werde beantragt. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren wäre grob mangelhaft. Im gegenständlichen Fall liege keine Fluchtgefahr sowie keine Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Die Kriterien des § 76 Abs 3 FPG seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Eine allfällige Straffälligkeit sei nicht im Rahmen der - vermeintlich - bestehenden Fluchtgefahr zu prüfen, sondern lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Relevanz. Die Schubhaft diene weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes. Das Kriterium des 76 Abs. 3 Z 9 sei jedenfalls nicht erfüllt. Der BF verfüge - im Gegensatz zur Annahme der Behörde - in Österreich über ein familiäres und soziales Netzwerk. Im gegenständlichen Fall sei somit keine Ziffer des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt und die Schubhaft daher rechtswidrig. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr - welche der BF ausdrücklich in Abrede stelle - sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Im Fall des BF kämen jedenfalls gelindere Mittel in Betracht. Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Die Schubhaft erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.Am 05.01.2021 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass im Fall des BF keine Fluchtgefahr vorliege. Leider wäre der BF in den vergangenen Jahren mehrmals strafrechtlich verurteilt worden. Der BF lebe seit dem Jahr 2007 im österreichischen Bundesgebiet. Er spreche die deutsche Sprache auf Muttersprachniveau und verfüge in Österreich über ein soziales Netzwerk. Fast seine gesamte Kernfamilie - Mutter und einige Geschwister - lebten in Österreich und seien in Österreich aufenthaltsberechtigt. Der BF könne im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft unentgeltlich bei seiner Schwester wohnen und sich behördlich dort melden. Die Schwester des BF würde dem BF auch die notwendige Verpflegung zur Verfügung stellen und ihn finanziell unterstützen. Zudem würde der BF einem gelinderen Mittel Folge leisten. Die Einvernahme des BF sowie der Schwester des BF werde beantragt. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren wäre grob mangelhaft. Im gegenständlichen Fall liege keine Fluchtgefahr sowie keine Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Eine allfällige Straffälligkeit sei nicht im Rahmen der - vermeintlich - bestehenden Fluchtgefahr zu prüfen, sondern lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Relevanz. Die Schubhaft diene weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes. Das Kriterium des 76 Absatz 3, Ziffer 9, sei jedenfalls nicht erfüllt. Der BF verfüge - im Gegensatz zur Annahme der Behörde - in Österreich über ein familiäres und soziales Netzwerk. Im gegenständlichen Fall sei somit keine Ziffer des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt und die Schubhaft daher rechtswidrig. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr - welche der BF ausdrücklich in Abrede stelle - sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Im Fall des BF kämen jedenfalls gelindere Mittel in Betracht. Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Die Schubhaft erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Am 07.01.2021 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein:, Am 07.01.2021 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein: „Zum Verfahrensgang: Der BF reiste spätestens am 05.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte der BF bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, welcher negativ beschieden wurde.Der BF reiste spätestens am 05.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte der BF bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, welcher negativ beschieden wurde. Der BF war vom 03.08.2011 bis zum 04.08.2016 aufgrund AT der MA 35 legal aufhältig. Am 07.07.2015 wurden der BF wegen einer Jugendstraftat mit Urteil des LG XXXX vom 02.07.2015, zur Zahl XXXX wegen versuchter Nötigung nach § 15 § 105 Abs 1 StGB; Hehlerei nach §§ 164 Abs 1, § 164 Abs 4 3. Fall StGB; Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB und versuchtem Raub nach § 15 § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Überdies ordnete das urteilende Gericht die Bewährungshilfe an. Am 07.07.2015 wurden der BF wegen einer Jugendstraftat mit Urteil des LG römisch 40 vom 02.07.2015, zur Zahl römisch 40 wegen versuchter Nötigung nach Paragraph 15, Paragraph 105, Absatz eins, StGB; Hehlerei nach Paragraphen 164, Absatz eins,, Paragraph 164, Absatz 4, 3. Fall StGB; Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB und versuchtem Raub nach Paragraph 15, Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Überdies ordnete das urteilende Gericht die Bewährungshilfe an. Gegen den BF wurde am 23.11.2015 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme amtswegig eingeleitet. Am 19.12.2016 wurde der BF abermals festgenommen und am 14.09.2017 mit Urteil des LG XXXX vom 11.09.2017, zur Zahl XXXX wegen Verleumdung nach § 297 Abs 1 2. Fall StGB; schwerem Raub nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 2. Fall StGB; versuchten räuberischem Diebstahl nach § 15 StGB §§ 127, 131 StGB; versuchter Nötigung § 15 StGB § 105 Abs 1 StGB; falscher Beweisaussage § 288 Abs 4 StGB und Aufforderung zu mit Strafe bedrohter Handlung und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlung nach § 282 Abs 1 StGB als junger Erwachsender zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Am 19.12.2016 wurde der BF abermals festgenommen und am 14.09.2017 mit Urteil des LG römisch 40 vom 11.09.2017, zur Zahl römisch 40 wegen Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB; schwerem Raub nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall StGB; versuchten räuberischem Diebstahl nach Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 131, StGB; versuchter Nötigung Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB; falscher Beweisaussage Paragraph 288, Absatz 4, StGB und Aufforderung zu mit Strafe bedrohter Handlung und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlung nach Paragraph 282, Absatz eins, StGB als junger Erwachsender zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF brachten am 04.07.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen wurde.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen und
Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz hat der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.07.2017 verloren.
Vm Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Der BF brachten am 04.07.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen wurde.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz hat der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.07.2017 verloren.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF befinden sich seit dem 19.12.2016 nicht bloß kurzfristig in Haft. Am 09.08.2018 erwuchs die Entscheidung vom 04.07.2017 in Rechtskraft. Am 03.02.2020 wurde der BF zur weiteren Verbüßung Ihrer Strafhaft in die JA XXXX überstellt.Am 03.02.2020 wurde der BF zur weiteren Verbüßung Ihrer Strafhaft in die JA römisch 40 überstellt. Für den BF wurde ein Heimreisezertifikat gültig bis 08.01.2021 ausgestellt. Aufgrund der aktuellen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des COVID 19-Viruses war die geplante Abschiebung am 31.12.2020 in die Russische Föderation unmittelbar nach der Strafhaftentlassung am 30.12.2020 aufgrund einer Mitteilung der Russischen Behörden vom 22.12.2020 nicht realisierbar. - Der BF wurden am 28.12.2020 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. - Es wurde wegen Fluchtgefahr mit Bescheid vom 30.12.2020 zur obigen Zahl die Schubhaft gem § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.- Es wurde wegen Fluchtgefahr mit Bescheid vom 30.12.2020 zur obigen Zahl die Schubhaft gem Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. - Der BF befindet sich seit 30.12.2020, 08:00 Uhr im Stande der Schubhaft, aktuell im PAZ Hernalser Gürtel. Die begleitete Abschiebung ist für den 17.01.2021 geplant. Die Ausstellung eines HRZ zugesagt. Zur Beschwerde: Aufgrund der bestehenden erheblichen Fluchtgefahr wird seitens der belangten Behörde weiterhin an der Schubhaft festgehalten. Der BF hat durch sein Vorverhalten unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, Mitwirkungspflichten im Verfahren sowie die Rechtsordnung insgesamt zu respektieren.
2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt
5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt
Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen, es sei denn der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern 1. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, 2. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder 3. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme
G verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Zur Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wird festgehalten, Der BF ist verpflichtet, Österreich zu verlassen. Der BF hielt sich illegal im österreichischen Bundesgebiet auf. Gegen den BF ist eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar und rechtskräftig. Es ist begründet davon auszugehen, dass der BF sich, auf freiem Fuß gesetzt, weiteren behördlichen Maßnahmen zu entziehen versuchen wird. Der BF wurden straffällig und diesbezüglich von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Der BF hat keine nennenswerten Bindungen in Österreich und hart sein Leben unter anderen mit Gewalt- und Vermögensdelikten finanziert. Sofern der BF angeben hat, nach seiner Entlassung bei seiner Schwester Unterkunft zu nehmen, wird dahingehend kein Glauben geschenkt. Der BF konnte Ihre Adresse nicht angeben und wisse nicht, wo seinen anderen Angehörigen in Österreich wohnen. Auch in Bezug auf eine selbständige Ausreise wird kein Glauben geschenkt, zumal der BF nicht wisse, wie der BF ausreisen könnte und Ihm sowohl die Mittel als auch ein notwendiges Reisedokument fehlt. Der BF hatte sowohl die obligatorische als auch die fakultative Rückkehrberatung nicht in Anspruch genommen bzw. diese abgelehnt. Es kann somit ha den Angaben vom 28.12.2020 der BF würden freiwillg ausreisen, kein Glaube geschenkt werden. Daher mus das Bundesamt davon ausgehen, dass der BF jede sich bietende Gelegenheit zum Anlass nehmen werden, sich seiner Abschiebung zu entziehen. Eine allfällige Anwendung eines gelinderen Mittels war nach Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes als nicht zielführend anzusehen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der BF wurden bereits zweimal wegen Gewalt- und Vermögensdelikten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurden der BF mit Urteil des LG XXXX vom 11.09.2017, zur Zahl XXXX unter andrem wegen der Verbrechen des schweren Raubes und des versuchten räuberischen Diebstahles sowie des Vergehens der versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt (rk am 14.09.2017). Der BF wurden bereits zweimal wegen Gewalt- und Vermögensdelikten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurden der BF mit Urteil des LG römisch 40 vom 11.09.2017, zur Zahl römisch 40 unter andrem wegen der Verbrechen des schweren Raubes und des versuchten räuberischen Diebstahles sowie des Vergehens der versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt (rk am 14.09.2017). Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zu nehmen, sodass die gesetzten behördlichen Maßnahmen notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF rechtmäßig sind Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2.
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.“ Die Stellungnahme des BFA wurde der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU (BBU) am 07.01.2021 zum Parteiengehör übermittelt. Am 07.01.2021 übermittelte die BBU eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - vom 07.01.2020 und der Aufforderung, dazu gem.
GVG, Stellung zu nehmen wird dies wie folgt getan:„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - vom 07.01.2020 und der Aufforderung, dazu gem.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Stellung zu nehmen wird dies wie folgt getan: Zum Nicht- Vorliegen der Fluchtgefahr Wie bereits in der Beschwerde- eingebracht am 05.01.2021- moniert, vermochte es der Behörde mit Bescheid vom 29.12.2020 nicht, darzulegen, auf was sie die Annahme der Fluchtgefahr bezüglich des BF stützt. Auch aus der Stellungnahme - vom 07.01.2020 - ergibt sich dies nicht. Die Stellungnahme stellt eine nahezu identische Wiedergabe des Bescheides vom 29.12.2020 dar, welchem mit der am 05.01.2021 eingebrachten Beschwerde bereits entschieden entgegengetreten wurde. Im Rahmen der Stellungnahme prüft die Behörde die Fluchtgefahr nicht, sondern führt lediglich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch.(siehe S. 6 der am 07.01.2021 eingebrachten Stellungnahme) Fakt ist, dass bei dem BF kein Tatbestand des § 76 Abs 3 FPG erfüllt ist - bei dem BF also keine Fluchtgefahr vorliegt.Fakt ist, dass bei dem BF kein Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt ist - bei dem BF also keine Fluchtgefahr vorliegt. Insbesondere hinsichtlich der Annahme der Behörde, der BF hätte keine nennenswerten Bindungen in Österreich, wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass der BF fast sein gesamtes Leben in Österreich verbrachte und nach wie vor einige seiner Geschwister und seine Mutter in Österreich aufhältig sind. Der BF ging in Österreich zur Schule und spricht besser Deutsch als Russisch und wurde die längste Zeit seines Lebens im Bundesgebiet sozialisiert. Insbesondere zu seiner Schwester - XXXX - pflegt der BF einen engen Kontakt.Insbesondere hinsichtlich der Annahme der Behörde, der BF hätte keine nennenswerten Bindungen in Österreich, wird nochmals explizit darauf hingewiesen, dass der BF fast sein gesamtes Leben in Österreich verbrachte und nach wie vor einige seiner Geschwister und seine Mutter in Österreich aufhältig sind. Der BF ging in Österreich zur Schule und spricht besser Deutsch als Russisch und wurde die längste Zeit seines Lebens im Bundesgebiet sozialisiert. Insbesondere zu seiner Schwester - römisch 40 - pflegt der BF einen engen Kontakt. VwGH spricht aus, dass, um Fluchtgefahr
Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen darf, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31).VwGH spricht aus, dass, um Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende -sozialeVerankerung des Fremden in Österreich vorliegen darf, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31). Darauf, ob er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt hat, um sich „nachhaltig zu integrieren", bzw. wie kontinuierlich er in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist bei der Prüfung des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit aktuell eine soziale Vernetzung vorhanden ist, die eine Flucht unwahrscheinlich macht.(vgl. Ra 2019/21/0274-8,
G in Spruchteil I. zurück und erklärte Polen
1 lit. c EG-VO 343/2003 als zur Prüfung des Antrags zuständig. In Spruchteil II. wurde der Antragsteller
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gegen diesen am 26.11.2007 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 18.12.2007, Zl. 316.275-1/2E-VIII/23/07, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung
G ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 15.12.2010 hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften
GG auf. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2011 wurde der Beschwerde
G 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2011 wurde der Asylantrag des BF vom 05.10.2007
G abgewiesen.Der BF verließ laut eigenen Angaben die Russische Föderation etwa 2006 aus 2007, und reiste über Polen und die Slowakei nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF stellte am 05.10.2007 beim Bundesasylamt den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.11.2007, Zl. 07 09.289, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internatonalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in Spruchteil römisch eins. zurück und erklärte Polen
, Absatz eins, Litera c, EG-VO 343 aus 2003, als zur Prüfung des Antrags zuständig. In Spruchteil römisch zwei. wurde der Antragsteller
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gegen diesen am 26.11.2007 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 18.12.2007, Zl. 316.275-1/2E-VIII/23/07, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung
Paragraphen 5,,10 AsylG ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 15.12.2010 hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG auf. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2011 wurde der Beschwerde
Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2011 wurde der Asylantrag des BF vom 05.10.2007
Paragraph 3,, Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 02.07.2015 (RK 07.07.2015)
Paragraph 15, StGB Paragraph 105,
GB, §§ 142
Paragraph 297,
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V).
Absatz 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).
Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.07.2017 verloren (Spruchpunkt VIII).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr.100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Der BF brachte am 04.07.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.07.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.07.2017 verloren (Spruchpunkt römisch acht).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr.100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland, vom 29.12.2020 wurde über den BF
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit 30.12.2020 in Schubhaft.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland, vom 29.12.2020 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seit 30.12.2020 in Schubhaft. Für den BF wurde ein Heimreisezertifikat (HRZ) - gültig bis 08.01.2021 - ausgestellt. Aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des COVID 19-Virus war die Abschiebung des BF am 31.12.2020 in die Russische Föderation - unmittelbar nach seiner Strafhaftentlassung am 30.12.2020 - nicht durchführbar. Maßnahmen zur Verlängerung des bereits ausgestellten HRZ wurden ergriffen. Der BF hält sich seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung illegal in Österreich auf. Der BF bemühte sich bis zu seiner Haftentlassung nicht um eine freiwillige Rückkehr. Der BF bemühte sich auch nicht um ein Reisedokument. Der BF nahm nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung keine Rückkehrberatung in Anspruch. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 28.12.2020 antwortete der BF auf die Frage warum er die Rückkehrberatung nicht angenommen habe: „Ich dacht ich habe noch eine Chance hier zu bleiben.“ Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde zwei Mal rechtskräftig in Österreich verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 02.07.2015 (RK 07.07.2015) wegen versuchter Nötigung
GB; Hehlerei
GB; Freiheitsentziehung
GB und versuchtem Raub
GB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten - davon Freiheitsstrafe 14 Monate bedingt - verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 11.09.2017 (RK 14.09.2017) wegen Verleumdung
GB; schwerem Raub
GB; versuchten räuberischem Diebstahl
GB §§ 127, 131 StGB; versuchter Nötigung § 15 StGB § 105 Abs 1 StGB; falscher Beweisaussage § 288 Abs 4 StGB und Aufforderung zu mit Strafe bedrohter Handlung und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlung
GB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde zwei Mal rechtskräftig in Österreich verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 02.07.2015 (RK 07.07.2015) wegen versuchter Nötigung
Paragraph 15, Paragraph 105, Absatz eins, StGB; Hehlerei
Paragraphen 164, Absatz eins,, Paragraph 164, Absatz 4, 3. Fall StGB; Freiheitsentziehung
Paragraph 99, Absatz eins, StGB und versuchtem Raub
Paragraph 15, Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten - davon Freiheitsstrafe 14 Monate bedingt - verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 11.09.2017 (RK 14.09.2017) wegen Verleumdung
Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB; schwerem Raub
Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall StGB; versuchten räuberischem Diebstahl
Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 131, StGB; versuchter Nötigung Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB; falscher Beweisaussage Paragraph 288, Absatz 4, StGB und Aufforderung zu mit Strafe bedrohter Handlung und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlung
Paragraph 282, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF verfügt über keine Barmittel und kann seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der BF hat keinen Beruf erlernt. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF ist beruflich nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF verbrachte seit dem Jahr 2015 einen Großteil seines Aufenthaltes in österreichischen Justizanstalten. Der BF verfügt über Familienangehörige in Österreich, die ihn jedoch nicht davon abhielten in Österreich massiv strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Der BF hat nur zu seiner Schwester Kontakt, von den anderen Familienangehörigen weiß er nichts. Die Schwester des BF bezieht bedarfsorientierte Mindestsicherung. Die übrigen in Österreich befindlichen Familienmitglieder des BF - Mutter / Bruder - zu denen der BF keinen Kontakt hat, befinden sich in Grundversorgung. Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 11.01.2021 ist der BF haftfähig. Im Fall des BF ist von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Die Behörde verfügt über ein Heimreisezertifikat (HRZ). Die begleitete Abschiebung des BF in die Russische Föderation ist für den 17.01.2021 geplant.
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zu Spruchpunkt A.I.) Bescheid vom 29.12.2020 und Anhaltung in Schubhaft von 30.12.2020 bis 11.01.2021, Zu Spruchpunkt A.I.) Bescheid vom 29.12.2020 und Anhaltung in Schubhaft von 30.12.2020 bis 11.01.2021 § 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.