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{'item': 'W164 2149300-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art 130Art 131§ 6§ 414§ 17§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW164 2149300-1 Spruch, W164 2149300-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28

Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: WGKK) hat mit dem angefochtenen Bescheid die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) verpflichtet, für Herrn XXXX (im Folgenden mitbeteiligte Partei = MB) in der Anlage zu diesem Bescheid im Einzelnen dargelegte Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge in Gesamthöhe von € 12.737,32 zu entrichten. Die Anlage zu diesem Bescheid stelle einen integrierten Bestandteil dieses Bescheidspruches dar.Die Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: WGKK) hat mit dem angefochtenen Bescheid die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) verpflichtet, für Herrn römisch 40 (im Folgenden mitbeteiligte Partei = MB) in der Anlage zu diesem Bescheid im Einzelnen dargelegte Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge in Gesamthöhe von € 12.737,32 zu entrichten. Die Anlage zu diesem Bescheid stelle einen integrierten Bestandteil dieses Bescheidspruches dar. Die WGKK stützte sich dabei auf die folgenden vorangegangenen Ermittlungen: Der MB habe am 27.10.2016 bei der WGKK vorgesprochen und angegeben, er sei von 05.11.2012 bis 31.03.2014 und von 28.07.2014 bis 24.10.2015 bei der BF als gelernter Maurer beschäftigt gewesen. Der Vorarbeiter XXXX habe ihn aufgenommen. Mit ihm habe er mündlich ein Gehalt von monatlich € 1350,-- brutto vereinbart. Die Arbeitszeit sei von Mo. bis Sa. 07:00 bis 17:00 Uhr gewesen mit einer Stunde Mittagspause. Seine Arbeitsstunden habe der MB zu Hause aufgeschrieben und lege diese Liste vor. Seine Arbeiten hätten Verspachteln, Verputzen und Laminat legen umfasst. Der Vorarbeiter habe ihm jeweils gesagt, was er zu tun habe. Dieser habe auch kontrolliert, ob der MB alles richtig mache. Der MB sei mit einer zu geringen Beitragsgrundlage gemeldet worden.Die WGKK stützte sich dabei auf die folgenden vorangegangenen Ermittlungen: Der MB habe am 27.10.2016 bei der WGKK vorgesprochen und angegeben, er sei von 05.11.2012 bis 31.03.2014 und von 28.07.2014 bis 24.10.2015 bei der BF als gelernter Maurer beschäftigt gewesen. Der Vorarbeiter römisch 40 habe ihn aufgenommen. Mit ihm habe er mündlich ein Gehalt von monatlich € 1350,-- brutto vereinbart. Die Arbeitszeit sei von Mo. bis Sa. 07:00 bis 17:00 Uhr gewesen mit einer Stunde Mittagspause. Seine Arbeitsstunden habe der MB zu Hause aufgeschrieben und lege diese Liste vor. Seine Arbeiten hätten Verspachteln, Verputzen und Laminat legen umfasst. Der Vorarbeiter habe ihm jeweils gesagt, was er zu tun habe. Dieser habe auch kontrolliert, ob der MB alles richtig mache. Der MB sei mit einer zu geringen Beitragsgrundlage gemeldet worden. Die vom MB vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen wiesen die Adressen mehrerer Baustellen und folgenden Arbeitsumschreibungen auf: Verputzen, Rigips-Konstruktion, Spachteln, Malen, Lakieren, Laminat, Verputzen, Verspachteln, Zarge montieren, Türe montieren, Fenster montieren, Türe demontieren, Stemmen, Betonieren, Elektroinstallationen, Keller ausräumen, Stiege spachteln, Spanplatten, Fliese. Die WGKK habe aufgrund des mit dem MB geführten Gesprächs bei der nunmehrigen BF die Lohnunterlagen betreffend den MB, konkret die Lohnkonten, die Arbeitszeitaufzeichnungen und den Arbeitsvertrag bzw. Dienstzettel angefordert und sie von den Vorbringen des MB und seinen Arbeitsaufzeichnungen in Kenntnis gesetzt. Vorgelegt habe die BF trotz Urgenz nur die Lohnkonten. Aus diesen sei der angegebene Bruttomonatslohn von € 1.350,-- jedoch keine Berufsbezeichnung ersichtlich. Die BF habe mit Stellungnahme vom 24.10.2016 weiters eingewendet, der MB hätte ihr kein Abschlusszeugnis vorgelegt. Er hätte Spachtelarbeiten verrichtet, weiters bei Rigips-Konstruktionen mitgebaut ebenso bei Zargen-Einbauten und beim Türen demontieren. Er habe sicher keine Elektroinstallationen verrichtet, da dazu keinerlei Gewerbe bestehe, weiters keine Baumeisterarbeiten, da das Gewerbe der Baumeister erst seit 18.7.2014 bestehe. Der MB sei Hausarbeiter gewesen. Die BF übe mehrere Gewerbeberechtigungen aus:ab 31.10.2002 Denkmal- Fassaden- Gebäudereinigerab 09.02.2010 Verspachteln von Gipskartonwänden – Landesinnung Wien, Bauhilfsgewerbeab 18.07.2014 Baumeister- Landesinnung Wien, BauDie BF übe mehrere Gewerbeberechtigungen aus:, ab 31.10.2002 Denkmal- Fassaden- Gebäudereiniger, ab 09.02.2010 Verspachteln von Gipskartonwänden – Landesinnung Wien, Bauhilfsgewerbe, ab 18.07.2014 Baumeister- Landesinnung Wien, Bau Die WGKK habe gestützt auf die vom MB vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen für die Zeit von 05.11.2012 bis 31.03.2014 den Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe, Lohngruppe 3, (Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden) angewendet und für die Zeit ab 28.07.2014 den Kollektivvertrag für das Baugewerbe, Beschäftigungsgruppe II b, (Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden). Daraus habe sich eine Unterentlohnung des MB1 ergeben. Die gegenüber dem errechneten Anspruchslohn fehlenden Sozialversicherungsbeiträge habe die WGKK der BF nachverrechnet.Die WGKK habe gestützt auf die vom MB vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen für die Zeit von 05.11.2012 bis 31.03.2014 den Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe, Lohngruppe 3, (Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden) angewendet und für die Zeit ab 28.07.2014 den Kollektivvertrag für das Baugewerbe, Beschäftigungsgruppe römisch zwei b, (Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden). Daraus habe sich eine Unterentlohnung des MB1 ergeben. Die gegenüber dem errechneten Anspruchslohn fehlenden Sozialversicherungsbeiträge habe die WGKK der BF nachverrechnet. Aufgrund dieser Nachverrechnung habe die BF durch ihre Rechtsvertretung die Ausstellung eines Bescheides beantragt. In der Begründung ihres daraufhin erlassenen Bescheides rechtfertigte die WGKK ihre Nachverrechnung im Wesentlichen damit, dass die wie oben dargelegt herangezogenen Kollektivverträge der überwiegend ausgeübten Beschäftigung des MB entsprechen würden. Im Fall der BF habe es auch keinen Hinweis auf organisatorisch abgegrenzte Betriebsabteilungen und allenfalls andere anzuwendende Kollektivverträge gegeben. Dem Einwand, die Ausbildung des MB sei der BF nicht bekannt gewesen hielt die WGKK entgegen, dass den Dienstgeber nach herrschender Judikatur diesbezüglich eine Fragepflicht treffe, damit die korrekte Einstufung vorgenommen werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, sie verfüge sehr wohl über organisatorisch abgegrenzte Betriebsabteilungen, nämlich über einen Verwaltungsbereich, einen Bereich der Tätigkeiten der Hausarbeiter und einen Bereich der Tätigkeiten des Baumeistergewerbes. Der MB sei vereinbarungsgemäß überwiegend als Hausarbeiter mit folgenden Arbeiten beschäftigt worden: Reinigung von Wohnungen, Durchführung von Abbrucharbeiten und diverse Ausmalarbeiten in Objekten und Häusern, für deren Betreuung die BF zuständig gewesen sei. Der MB habe keine Bautätigkeit verrichtet. Spachtelarbeiten insbesondere an Rigips-Wänden habe der MB nur in untergeordnetem Ausmaß durchgeführt. Er habe bloße Hilfsarbeiten durchgeführt und habe ständig vom Vorarbeiter der BF entsprechend angeleitet werden müssen. Zum Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht hat die BF mit Schreiben vom 03.02.2020 binnen einer Frist von drei Wochen zur Stellungnahme zu den folgenden Fragen aufgefordert: -welchem Kollektivvertrag/welchen Kollektivverträgen die BF in den Jahren 2012 – 2015 nach ihrer Meinung unterlegen sei,-ob das Entgelt des MB nach einem Kollektivvertrag berechnet wurde und, wenn ja, nach welchem Kollektivvertrag, und

welcher Einstufung,-zum Beschwerdevorbringen, die BF sei in der verfahrensgegenständlichen Zeit (2012 – 2015) in drei fachliche Bereiche gegliedert gewesen näher darzulegen, ob der Betrieb in Abteilungen gegliedert war, von welchen Personen die einzelnen Abteilungen geleitet wurden und welche Umsätze von den einzelnen Abteilungen erzielt wurden,-dazu Stellung zu nehmen, dass der MB angegeben habe, stets dieselbe Person XXXX als Vorarbeiter gehabt zu haben, was in der Beschwerde nicht bestritten wurde und gegen eine organisatorische Gliederung des Betriebes spreche, -dazu Stellung zu nehmen, dass die vom MB vorgelegte Liste seiner Arbeiten (diese wurde beigelegt) andere Arbeiten aufweise, als seitens der BF behauptet wurde, -dazu Stellung zu nehmen, dass der MB laut der Beschwerde einerseits als Hausarbeiter beschäftigt wurde und andererseits in diesem Zusammenhang das Reinigen von Wohnungen (also nicht das Reinigen der allgemein zugänglichen Gebäudeteile) und Abbrucharbeiten als seine Arbeiten genannt wurden, was nicht zu den typischen Tätigkeiten eines Hausarbeiters zähle.-welchem Kollektivvertrag/welchen Kollektivverträgen die BF in den Jahren 2012 – 2015 nach ihrer Meinung unterlegen sei,, -ob das Entgelt des MB nach einem Kollektivvertrag berechnet wurde und, wenn ja, nach welchem Kollektivvertrag, und

welcher Einstufung,, -zum Beschwerdevorbringen, die BF sei in der verfahrensgegenständlichen Zeit (2012 – 2015) in drei fachliche Bereiche gegliedert gewesen näher darzulegen, ob der Betrieb in Abteilungen gegliedert war, von welchen Personen die einzelnen Abteilungen geleitet wurden und welche Umsätze von den einzelnen Abteilungen erzielt wurden,, -dazu Stellung zu nehmen, dass der MB angegeben habe, stets dieselbe Person römisch 40 als Vorarbeiter gehabt zu haben, was in der Beschwerde nicht bestritten wurde und gegen eine organisatorische Gliederung des Betriebes spreche, , -dazu Stellung zu nehmen, dass die vom MB vorgelegte Liste seiner Arbeiten (diese wurde beigelegt) andere Arbeiten aufweise, als seitens der BF behauptet wurde, , -dazu Stellung zu nehmen, dass der MB laut der Beschwerde einerseits als Hausarbeiter beschäftigt wurde und andererseits in diesem Zusammenhang das Reinigen von Wohnungen (also nicht das Reinigen der allgemein zugänglichen Gebäudeteile) und Abbrucharbeiten als seine Arbeiten genannt wurden, was nicht zu den typischen Tätigkeiten eines Hausarbeiters zähle. In Beantwortung dieses Schreibens langte mit 02.03.2020 ein Antrag auf Fristerstreckung um weitere drei Wochen ein. Eine Stellungnahme wurde bis dato nicht abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt 1. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in das Firmenbuch und durch Gewährung des schriftlichen Parteiengehörs an die BF. Sämtliche wesentliche Beweismittel sind den Verfahrensparteien bekannt. 3. Rechtliche Beurteilung: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 8Z 1 Arb

VG sind kollektivvertragsangehörig, sofern der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches:

Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG sind kollektivvertragsangehörig, sofern der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches: die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden; § 9 ArbVG lautet wie folgt:Paragraph 9, ArbVG lautet wie folgt: § 9.

(1)Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei oder mehrere Betriebe, so findet auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung.Paragraph 9,
(1)Verfügt ein mehrfach kollektivvertragsangehöriger Arbeitgeber über zwei oder mehrere Betriebe, so findet auf die Arbeitnehmer der jeweilige dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende Kollektivvertrag Anwendung.
(2)Die Regelung des Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung, wenn es sich um Haupt- und Nebenbetriebe oder um organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt.
(2)Die Regelung des Absatz eins, findet sinngemäß Anwendung, wenn es sich um Haupt- und Nebenbetriebe oder um organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt.
(3)Liegt eine organisatorische Trennung in Haupt- und Nebenbetriebe oder eine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen nicht vor, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat; durch Betriebsvereinbarung kann festgestellt werden, welcher fachliche Wirtschaftsbereich für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.
(4)Liegt weder eine organisatorische Trennung, eine organisatorische Abgrenzung noch die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereiches im Sinne des Abs. 3 vor, so findet der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereiches Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfasst.
(4)Liegt weder eine organisatorische Trennung, eine organisatorische Abgrenzung noch die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereiches im Sinne des Absatz 3, vor, so findet der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereiches Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfasst. § 10 Arb VG lautet wie folgt:Paragraph 10, Arb VG lautet wie folgt: § 10.
(1)Wird ein Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Betrieben eines Arbeitgebers oder in organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilungen beschäftigt, für die verschiedene Kollektivverträge gelten, so findet auf ihn jener Kollektivvertrag Anwendung, der seiner überwiegend ausgeübten Beschäftigung entspricht.Paragraph 10,
(1)Wird ein Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Betrieben eines Arbeitgebers oder in organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilungen beschäftigt, für die verschiedene Kollektivverträge gelten, so findet auf ihn jener Kollektivvertrag Anwendung, der seiner überwiegend ausgeübten Beschäftigung entspricht.
(2)Liegt eine überwiegende Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 nicht vor, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Zahl von Arbeitnehmern des fachlichen Wirtschaftsbereiches erfasst.
(2)Liegt eine überwiegende Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, nicht vor, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Zahl von Arbeitnehmern des fachlichen Wirtschaftsbereiches erfasst. Grundsätzlich soll innerhalb eines Betriebes nur ein Kollektivvertrag gelten, dies auch dann, wenn ein Mischbetrieb vorliegt. Der Grundsatz der Tarifvielfalt kommt nur dann zur Wirkung, wenn eine klare fachliche Abgrenzung verschiedener Betriebsteile vorliegt, nicht aber im Mischbetrieb. Die fachliche Untergliederung ergibt sich aus der fachlich gestreuten Tätigkeit und damit aus dem Erfordernis unterschiedlicher Gewerbeberechtigungen. Für die organisatorische Trennung kommt es vor allem auf abgegrenzte Leitungstrukturen an (eigene Abteilungsleiter). Besteht keine Untergliederung in fachlich und organisatorisch getrennte Betriebsabteilungen („Mischbetrieb“) so gilt der Kollektivvertrag für jenen fachlichen Wirtschaftsbereich, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Dabei ist primär der Umsatz maßgeblich. Lässt sich die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung nicht feststellen, und erfolgte auch durch Betriebsvereinbarung keine Feststellung, so ist jener Kollektivvertrag anzuwenden, dem unabhängig von den betrieblichen Verhältnissen innerhalb seines gesamten Geltungsbereiches mehr Arbeitnehmer unterliegen. Die Mischverwendung eines Arbeitnehmers ist innerhalb eines Mischbetriebes nicht möglich. Sie liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines einzigen Arbeitsverhältnisses nebeneinander in mehreren Betrieben oder Betriebsabteilungen des Arbeitgebers mit jeweils unterschiedlichem Kollektivvertrag arbeitet. In diesem Fall ist jener Kollektivvertrag anzuwenden, der fachlich der überwiegend ausgeübten Beschäftigung entspricht. Maßgeblich dafür ist das zeitliche Überwiegen der Tätigkeit. Halten sich die Tätigkeiten die Waage, so ist jener Kollektivvertrag anzuwenden, dem innerhalb seines gesamten Geltungsbereichs unabhängig von den betrieblichen Verhältnissen die meisten Arbeitnehmer unterworfen sind. Bei fachlich-organisatorischer Untergliederung im Unternehmen/Betrieb gilt somit Tarifvielfalt. Im Mischbetrieb gilt Tarifeinheit. Im Fall einer Mischverwendung bei Beschäftigung in einem Unternehmen mit fachlich-organisatorischer Untergliederung gilt für das einzelne Arbeitsverhältnis Tarifeinheit. (Tomandl/Schrammel/Kitaibl, Arbeitsrecht I,
  1. Neu bearb. Auflage, S 228 ff)Grundsätzlich soll innerhalb eines Betriebes nur ein Kollektivvertrag gelten, dies auch dann, wenn ein Mischbetrieb vorliegt. Der Grundsatz der Tarifvielfalt kommt nur dann zur Wirkung, wenn eine klare fachliche Abgrenzung verschiedener Betriebsteile vorliegt, nicht aber im Mischbetrieb. Die fachliche Untergliederung ergibt sich aus der fachlich gestreuten Tätigkeit und damit aus dem Erfordernis unterschiedlicher Gewerbeberechtigungen. Für die organisatorische Trennung kommt es vor allem auf abgegrenzte Leitungstrukturen an (eigene Abteilungsleiter). Besteht keine Untergliederung in fachlich und organisatorisch getrennte Betriebsabteilungen („Mischbetrieb“) so gilt der Kollektivvertrag für jenen fachlichen Wirtschaftsbereich, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Dabei ist primär der Umsatz maßgeblich. Lässt sich die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung nicht feststellen, und erfolgte auch durch Betriebsvereinbarung keine Feststellung, so ist jener Kollektivvertrag anzuwenden, dem unabhängig von den betrieblichen Verhältnissen innerhalb seines gesamten Geltungsbereiches mehr Arbeitnehmer unterliegen. Die Mischverwendung eines Arbeitnehmers ist innerhalb eines Mischbetriebes nicht möglich. Sie liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines einzigen Arbeitsverhältnisses nebeneinander in mehreren Betrieben oder Betriebsabteilungen des Arbeitgebers mit jeweils unterschiedlichem Kollektivvertrag arbeitet. In diesem Fall ist jener Kollektivvertrag anzuwenden, der fachlich der überwiegend ausgeübten Beschäftigung entspricht. Maßgeblich dafür ist das zeitliche Überwiegen der Tätigkeit. Halten sich die Tätigkeiten die Waage, so ist jener Kollektivvertrag anzuwenden, dem innerhalb seines gesamten Geltungsbereichs unabhängig von den betrieblichen Verhältnissen die meisten Arbeitnehmer unterworfen sind. Bei fachlich-organisatorischer Untergliederung im Unternehmen/Betrieb gilt somit Tarifvielfalt. Im Mischbetrieb gilt Tarifeinheit. Im Fall einer Mischverwendung bei Beschäftigung in einem Unternehmen mit fachlich-organisatorischer Untergliederung gilt für das einzelne Arbeitsverhältnis Tarifeinheit. (Tomandl/Schrammel/Kitaibl, Arbeitsrecht römisch eins,
  2. Neu bearb. Auflage, S 228 ff) § 9 Abs 1 und Abs 2 ArbVG setzt für die Geltung des Grundsatzes der Tarifvielfalt voraus, dass sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers fachlich und auch organisatorisch abgrenzen lässt, ohne die Voraussetzungen dafür anzuführen. Im Zweifel ist die Verkehrsauffassung für die Lösung der Frage, ob eine organisatorische Selbstständigkeit, eine organisatorische Abgrenzung vorliegt, entscheidend. Ob die den Grundsatz der Tarifeinheit durchbrechende Voraussetzung einer fachlich und organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilung vorliegt, ist sohin eine Frage der rechtlichen Beurteilung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen (vgl. VwGH 2001/08/0129 vom 29.06.2005).Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, ArbVG setzt für die Geltung des Grundsatzes der Tarifvielfalt voraus, dass sich die unternehmerische Tätigkeit des Arbeitgebers fachlich und auch organisatorisch abgrenzen lässt, ohne die Voraussetzungen dafür anzuführen. Im Zweifel ist die Verkehrsauffassung für die Lösung der Frage, ob eine organisatorische Selbstständigkeit, eine organisatorische Abgrenzung vorliegt, entscheidend. Ob die den Grundsatz der Tarifeinheit durchbrechende Voraussetzung einer fachlich und organisatorisch abgegrenzten Betriebsabteilung vorliegt, ist sohin eine Frage der rechtlichen Beurteilung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen vergleiche VwGH 2001/08/0129 vom 29.06.2005). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Die belangte Behörde der verfahrensgegenständlichen Beitragsnachverrechnung folgende Kollektivvertragszugehörigkeit zu Grunde gelegt: Für die Zeit von 05.11.2012 bis 31.03.2016 und von 28.07.2014 bis 24.10.2015 den KV für das Bauhilfsgewerbe und von 28.07.2014 bis 24.10.2015 den KV für das Baugewerbe einbezogen. Diese Einordnung ist unter Berücksichtigung der vom MB vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen zu Recht erfolgt, denn der MB war diesen Aufzeichnungen zufolge überwiegend mit Facharbeiten des Baugewerbes bzw. Bauhilfsgewerbes beschäftigt. Er hat ferner ein unbedenkliches Ausbildungszeugnis vorgelegt und wurde daher zu Recht als im erlernten Beruf beschäftigter Facharbeiter eingestuft. Soweit die BF im Rahmen ihrer Beschwerde dieser kollektivvertraglichen Einordnung widersprochen hat, ist folgendes auszuführen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. (vgl. VwGH 91/08/0122 vom 11.05.1993). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. vergleiche VwGH 91/08/0122 vom 11.05.1993). Die BF hat zu Handen ihres Rechtsvertreters im Zuge des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit erhalten, ihre Beschwerdeausführungen näher darzulegen und durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Von dieser Möglichkeit hat die BF jedoch keinen Gebrauch gemacht, was im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung gegen ihre Beschwerdebehauptungen gewertet werden muss. Soweit die BF in ihrer Beschwerde die Befragung des an ihrer Adresse zu ladenden Vorarbeiters XXXX und ihrer handelsrechtlichen Geschäftsführerin XXXX im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, ist folgendes auszuführen.Soweit die BF in ihrer Beschwerde die Befragung des an ihrer Adresse zu ladenden Vorarbeiters römisch 40 und ihrer handelsrechtlichen Geschäftsführerin römisch 40 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, ist folgendes auszuführen.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht, um die Beweisthemen einer späteren mündlichen Verhandlung durch vorab gestellte schriftliche Fragen effizient aufbereiten zu können, die BF mit Schreiben vom 03.02.2020 aufgefordert, einzelne konkrete Fragen zunächst schriftlich zu beantworten. Eine Stellungnahme seitens der BF zum Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2020 ist aber unbegründet unterblieben. Die BF hat auch nicht etwa in Beantwortung dieses Schreibens unter Anführung entsprechender Gründe beantragt, die schriftlich gestellten Fragen oder einzelner dieser Fragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantworten zu können. Mit der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung geht – ebenso wie mit der allgemeinen Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung eines Sachverhaltes – eine angemessene Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien im Rahmen der Aufbereitung der zu verhandelnden Beweisthemen einher. Die unbegründete Nichtbeantwortung des gerichtlichen Schreibens vom 03.02.2020 muss im vorliegenden Gesamtzusammenhang als fehlende Mitwirkung seitens der BF aufgefasst werden. Darüber hinaus ist der Umstand, dass die BF bereits im Verfahren vor der belangten Behörde wesentliche Lohnunterlagen trotz Urgenz nicht vorgelegt hat in Zusammenhalt damit, dass sie nun erneut die Beantwortung für den Fall wesentlicher Fragen unbegründet unterlassen hat, als Indiz dafür zu werten, dass die BF in Verschleppungsabsicht handelt. Die BF hat mit ihrer fehlenden Mitwirkung wie eben dargelegt somit zu erkennen gegeben, dass sie kein Interesse an einer Klärung des Sachverhaltes hat. Bei der BF handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die rechtlich durch eine Wirtschaftstreuhand GmbH vertreten wird. Eine Manuduktionspflicht seitens des Bundesverwaltungsgerichts scheidet somit aus. Aus den gleichen Erwägungen ist auf den im Fristerstreckungsantrag vom 02.03.2020 enthaltenen Verweis auf eine schwere Erkrankung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin der BF nicht näher einzugehen: Die Rechtsvertretung hätte – allenfalls unter Zuhilfenahme einer Vertretung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin die erforderliche Beantwortung zeitgerecht vorzunehmen oder deren Unterbleiben zu begründen gehabt. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war unter Berücksichtigung der eben dargelegten Erwägungen daher abzusehen. Die rechnerische Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Beitragsnachverrechnung wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Sie war daher nicht näher zu prüfen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG; insbesondere wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.06.2008, Zl. 2006/08/0206 hingewiesen. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2149300.1.00

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