← Österreich

{'item': 'W171 2144534-2'}

Obsah (12)§ 8Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9Art. 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW171 2144534-2 Spruch, W171 2144534-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.03.2021 erteilt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 31.01.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.03.2021 erteilt wird. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 07.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 26.01.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen,

§ 8Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt. Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 26.01.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt. Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018, XXXX , als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses, dass es sich beim BF zwar um einen arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung als Hilfsarbeiter auf Baustellen und in der Landwirtschaft handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der BF habe jedoch sein gesamtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht, weshalb er in Afghanistan generell über keine Ortkenntnisse und über keine aufrechten familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Es sei nicht von einer finanziellen oder sonstigen Unterstützung durch die Familienangehörigen im Iran auszugehen. Eine maßgebliche Erschwernis im Fall einer Rückkehr bestehe für den BF dadurch, dass er erkennbar einer ethnischen und religiösen Minderheit in Afghanistan angehöre, die weitreichenden Benachteiligungen ausgesetzt und (u.a. bei der Arbeitssuche) diskriminiert werde. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände im konkreten Fall könne daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer Bedrohung seines Lebens oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK unterworfen zu werden.Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses, dass es sich beim BF zwar um einen arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung als Hilfsarbeiter auf Baustellen und in der Landwirtschaft handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der BF habe jedoch sein gesamtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht, weshalb er in Afghanistan generell über keine Ortkenntnisse und über keine aufrechten familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Es sei nicht von einer finanziellen oder sonstigen Unterstützung durch die Familienangehörigen im Iran auszugehen. Eine maßgebliche Erschwernis im Fall einer Rückkehr bestehe für den BF dadurch, dass er erkennbar einer ethnischen und religiösen Minderheit in Afghanistan angehöre, die weitreichenden Benachteiligungen ausgesetzt und (u.a. bei der Arbeitssuche) diskriminiert werde. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände im konkreten Fall könne daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer Bedrohung seines Lebens oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden.
  3. Der BF beantragte am 31.01.2019 die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
  4. In einer Einvernahme am 27.02.2019 gab der BF an, dass seine Familie (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten) weiterhin im Iran lebe. Die finanzielle Situation stelle sich als schlecht dar. Zwei Brüder und eine Schwester seiner Mutter seien bei der Flucht der Familie vor 30-40 Jahren verschwunden, ein Bruder seines Vaters sei ebenfalls bei der Flucht verschwunden. Er habe daher keine Kenntnisse über Familienangehörige in Afghanistan.
  5. In der Folge wurde dem BF mit gegenständlichem Bescheid vom 04.03.2019 der mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 31.01.2019

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).6. In der Folge wurde dem BF mit gegenständlichem Bescheid vom 04.03.2019 der mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 31.01.2019

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegend seien und im gegenständlichen Fall

§ 9Abs. 1 Z 1 erster Fall Asyl

G abzuerkennen sei. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz XXXX sowie eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e-Sharif oder Herat zumutbar. Der BF habe zu seinen Familienangehörigen wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass er noch über Familienangehörige in Afghanistan verfüge, die ihn unterstützen könnten. Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung. Darüber hinaus könne ihn auch seine Familie im Iran finanziell unterstützen. Die subjektive Lage des BF habe sich dahingehend geändert, dass Hazara

den Länderinformationen und Erkenntnissen der obersten Gerichte keine verfolgte Volkgruppe seien. Es entspreche der Rechtsprechung des VwGH, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei. Nunmehr könnten auch diverse Rückkehrhilfeprogramme in Anspruch genommen werden. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid unter Darlegung näherer Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegend seien und im gegenständlichen Fall

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG abzuerkennen sei. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz römisch 40 sowie eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e-Sharif oder Herat zumutbar. Der BF habe zu seinen Familienangehörigen wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass er noch über Familienangehörige in Afghanistan verfüge, die ihn unterstützen könnten. Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung. Darüber hinaus könne ihn auch seine Familie im Iran finanziell unterstützen. Die subjektive Lage des BF habe sich dahingehend geändert, dass Hazara

den Länderinformationen und Erkenntnissen der obersten Gerichte keine verfolgte Volkgruppe seien. Es entspreche der Rechtsprechung des VwGH, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei. Nunmehr könnten auch diverse Rückkehrhilfeprogramme in Anspruch genommen werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018, XXXX , wurde ausdrücklich festgestellt, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF aufgrund seiner eigenen persönlichen Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, einer Gefahrensituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt zu sein. Die Zumutbarkeit der Rückkehr des im Iran aufgewachsenen BF nach Afghanistan wurde aufgrund fehlender sozialer, familiärer und wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte ausgeschlossen.Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018, römisch 40 , wurde ausdrücklich festgestellt, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF aufgrund seiner eigenen persönlichen Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, einer Gefahrensituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt zu sein. Die Zumutbarkeit der Rückkehr des im Iran aufgewachsenen BF nach Afghanistan wurde aufgrund fehlender sozialer, familiärer und wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte ausgeschlossen. Die gegenständliche Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt wurde auf die zwischenzeitlich bestehende Möglichkeit der Rückkehr nach XXXX , Mazar-e-Sharif oder Herat gestützt. Der BF habe familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, die ihn unterstützen könnten, und werde die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nicht verfolgt.Die gegenständliche Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt wurde auf die zwischenzeitlich bestehende Möglichkeit der Rückkehr nach römisch 40 , Mazar-e-Sharif oder Herat gestützt. Der BF habe familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, die ihn unterstützen könnten, und werde die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nicht verfolgt. Der BF verfügt über keine bekannten familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Er ist im Iran aufgewachsen, seine Kernfamilie lebt weiterhin dort. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in der Herkunftsprovinz XXXX sowie in den Städten Mazar-e Sharif und Herat, kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018, XXXX , wesentlich und nachhaltig verändert haben.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in der Herkunftsprovinz römisch 40 sowie in den Städten Mazar-e Sharif und Herat, kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018, römisch 40 , wesentlich und nachhaltig verändert haben.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 07.03.2018 stützen sich auf die Aktenlage. Die Feststellung zu den familiären Verhältnissen des BF beruht auf den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.
  4. Der BF hatte in seiner Einvernahme vor dem BFA am 12.12.2016 angegeben, dass alle Familienmitglieder im Iran leben würden. Seine Mutter habe noch zwei weitere Brüder und eine Schwester gehabt, deren Aufenthaltsort ihm unbekannt sei (Aktenseite 89). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2018 gab er an, dass einer der Brüder seines Vaters verschollen sei. Auch die Geschwister seiner Mutter seien verschollen (Verhandlungsprotokoll Seite 9). In seiner Einvernahme am 27.02.2019 gab der BF an, dass diese Geschwister seiner Eltern schon vor langer Zeit, bei der Flucht seiner Großeltern aus Afghanistan, verschwunden seien (Einvernahmeprotokoll Seite 6). Das erkennende Gericht vermag in diesen Angaben keine groben Widersprüche, wie vom BFA im angefochtenen Bescheid behauptet, zu erkennen, zumal es naheliegend erscheint, dass der BF aufgrund seiner Befragungen in Österreich bei seinen Eltern (mit denen er telefonisch in Kontakt steht) nähere Informationen zum Verbleib seiner Onkel und Tante eingeholt hätte. Dem BFA muss dahingehend zugestimmt werden, dass der BF in seinem Asylverfahren noch angegeben hatte, seine Eltern wären im Jahr 1998 (AS 88) bzw. im Jahr 1997 (VHP S 8) aus Afghanistan ausgereist. Am 27.02.2019 behauptete der BF jedoch, dass seine Eltern Afghanistan schon vor 30-40 Jahren verlassen hätten (EVP S 6). Aus diesem Widerspruch und den oben angeführten Angaben lässt sich jedoch nicht schließen, wie vom BFA im angefochtenen Bescheid versucht, dass der BF in Wahrheit nicht nur Kenntnis von noch lebenden Verwandten in Afghanistan habe, sondern mit diesen auch in Kontakt stehe. Noch weniger fundiert ist die Schlussfolgerung, dass diese Verwandten Willens und in der Lage wären, den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell zu unterstützen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Erkenntnis vom 07.03.2018 fest, dass der BF keine Verwandten in Afghanistan habe (Seite 5 des Erkenntnisses). Die vom BFA getroffene Beweiswürdigung vermag daher die Schlussfolgerung, dass diese Feststellung des BVwG falsch gewesen wäre, nicht zu tragen. Die Feststellung, wonach sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018, nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des BF sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits getroffen werden (siehe dazu im Detail die rechtliche Beurteilung unten). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat. Aus den Länderberichten lässt sich nicht ableiten, dass sich die Versorgungslage sowie die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem Jahr 2018 wesentlich und nachhaltig verbessert hat. Eine Verbesserung der Situation ist dem Länderinformationsblatt hinsichtlich des Jahres 2019 nicht zu entnehmen, sondern wird vielmehr festgehalten, dass die Taliban ihre Operationen verstärkten, um ausländische Kräfte zu vertreiben, während der IS versuchte, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Überdies ist eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle registriert worden. Die Situation in Kabul, welche einst als relativ sicher qualifiziert wurde, hat sich verschlechtert, zumal die Stadt nunmehr sowohl von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban als auch von Angriffen des IS betroffen ist. Die Provinz Balkh zählt nach wie vor als eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, wenngleich sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen, in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen. Ebenso zählt Herat – nach wie vor – zu den relativ friedlichen Provinzen, wobei sich auch hier die Situation in den abgelegenen Distrikten in den letzten Jahren aufgrund der Präsenz der Taliban verschlechtert hat.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  6. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte des Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Statusrichtlinie) nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der „falschen Darstellung“, des „Verschweigens von Tatsachen“ oder der „Verwendung gefälschter Dokumente, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend“ waren, in Betracht (Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 9 AsylG 2005, E5). Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch aus dem angefochtenen Bescheid keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eines dieser Tatbestandsmerkmale vorliegt. Das BFA konnte in seinen begründenden Ausführungen nicht dartun, dass die Aberkennung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG zu Recht erfolgt wäre.Bei richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte des Artikel 19, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Statusrichtlinie) nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der „falschen Darstellung“, des „Verschweigens von Tatsachen“ oder der „Verwendung gefälschter Dokumente, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend“ waren, in Betracht (Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 9, AsylG 2005, E5). Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch aus dem angefochtenen Bescheid keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eines dieser Tatbestandsmerkmale vorliegt. Das BFA konnte in seinen begründenden Ausführungen nicht dartun, dass die Aberkennung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG zu Recht erfolgt wäre. Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person

Art. 16

Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Artikel 19, Absatz eins, Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person

Artikel 16, Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese maßgeblichen Sachverhaltsänderungen können nicht immer (allein) in Änderungen im Herkunftsland, sondern auch entscheidungswesentlich in der persönlichen Situation des Schutzberechtigten gelegen sein. Dabei sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Diese maßgeblichen Sachverhaltsänderungen können nicht immer (allein) in Änderungen im Herkunftsland, sondern auch entscheidungswesentlich in der persönlichen Situation des Schutzberechtigten gelegen sein. Dabei sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Nach ständiger Judikatur verlangt der „Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status“ im Sinne der zweiten Variante („nicht mehr“ vorliegen) eine substanzielle und nachhaltige Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, der zu eben dieser Zuerkennung geführt hat. Ob man denselben Sachverhalt (allenfalls) bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Statusgewährung rechtlich anders hätte beurteilen können, ist hingegen ebenso ohne Relevanz wie der Verweis auf eine Änderung (höchst-)gerichtlicher Entscheidungstendenzen. Die Beweislast für den Wegfall der Voraussetzungen sowie die Darlegung des substanziell und nachhaltig geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalts trifft aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens zur Gänze das Bundesamt. Bei der Beurteilung einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist hinsichtlich der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und des Wegfalls der Voraussetzungen aber nicht nur der ursprüngliche (Zuerkennungs-)Bescheid oder eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen, sondern auch die Begründung allfälliger bereits erfolgter Verlängerungen des Status. Das Bundesamt ist in diesem Zusammenhang aber nicht bei jeder neuerlichen Verlängerungsprüfung gänzlich frei in seiner Beurteilung des Sachverhalts, sondern an seine bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen (und allenfalls solche des Gerichts) gebunden. Insbesondere kann eine Aberkennung von subsidiärem Schutz ohne zusätzliche entscheidungsrelevante Faktoren nicht auf Veränderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts (gegenüber jenem bei erstmaliger Zuerkennung) gestützt werden, die – obwohl dem Bundesamt bereits bekannt – bisherigen Verlängerungen des Status nicht entgegengestanden sind. 3.1.2. Maßgeblich ist eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, welche im gegenständlichen Fall mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018 erfolgte. Rechtlich stützte das Bundesverwaltungsgericht die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen auf die persönlichen Umstände des BF sowie auf die angespannte Lage in Afghanistan. Konkret wurde berücksichtigt, dass der BF zwar grundsätzlich als arbeitsfähiger Mann am Erwerbsleben teilnehmen könnte, seine Möglichkeiten zur Teilnahme am Erwerbsleben jedoch durch die eingeschränkte Versorgungslage in Afghanistan geschmälert sei. Er habe überdies keine Verwandten im Herkunftsstaat, keine Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten und sei eine finanzielle Unterstützung der Familie im Iran nicht anzunehmen. Ebenso wurde berücksichtigt, dass der BF im Iran geboren und aufgewachsen ist. Da sohin sein Lebensmittelpunkt im Iran gelegen ist, verfügt er über keine familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Aufgrund des Fehlens eines unterstützenden sozialen Netzwerks steht ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Hinzu komme, dass der BF Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei, die Benachteiligungen und Diskriminierungen (u.a. bei der Arbeitssuche) ausgesetzt sei. Aufgrund dieser Erwägungen wurde nicht nur eine Rückkehr des BF in seine Herkunftsprovinz, sondern auch das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in anderen Provinzen Afghanistans ausgeschlossen. Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen – insbesondere bezogen auf die Lage in der Herkunftsprovinz des BF, XXXX , sowie in der nach den Ausführungen des Bundesamtes als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städte Mazar-e Sharif und Herat – zu entnehmen sind. Wie im Zuge der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, geht eine solche Veränderung aus dem vom Bundesamt zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogenen Länderinformationsblatt Afghanistan vom 01.03.2019 keineswegs hervor. Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen – insbesondere bezogen auf die Lage in der Herkunftsprovinz des BF, römisch 40 , sowie in der nach den Ausführungen des Bundesamtes als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städte Mazar-e Sharif und Herat – zu entnehmen sind. Wie im Zuge der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, geht eine solche Veränderung aus dem vom Bundesamt zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogenen Länderinformationsblatt Afghanistan vom 01.03.2019 keineswegs hervor. Eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des BF wurde von der belangten Behörde nicht dargetan und geht auch nicht aus der Aktenlage hervor. Die Kernfamilie des BF lebt weiterhin im Iran. Die Annahme des BFA, dass der BF doch über Familienangehörige in Afghanistan verfügt, hat sich, wie oben ausgeführt, als nicht tragfähig erwiesen. Wenn das BFA auf Seite 176 des angefochtenen Bescheides ausführt, dass sich die subjektive Lage im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt (der lediglich ein Jahr zurückliegt) dahingehend geändert habe, dass die Hazara „

den Länderinformationen und unzähligen Erkenntnissen der obersten Gerichte“ keine verfolgte Volksgruppe seien und eine Diskriminierung schon alleine deshalb ausgeschlossen werden könne, weil Hazara über Jahre in der afghanischen Regierung tätig seien, wird verkannt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 07.03.2018 nicht von einer Verfolgung der Volksgruppe der Hazara ausging (siehe Seite 6 des Erkenntnisses). Aus diesem Grund wurde dem BF auch der Status des Asylberechtigten nicht zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass Hazara gerade am Arbeitsmarkt Diskriminierungen ausgesetzt seien, weshalb die Eingliederung des BF in den Arbeitsmarkt zusätzlich erschwert würde. Das BFA legte im angefochtenen Bescheid nicht dar, aufgrund welcher Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts diese (rechtskräftige) Beurteilung nun nicht mehr zutreffend sein sollte. Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung ist nicht als maßgebliche Sachverhaltsänderung zu sehen (siehe unten). Das BFA führt ferner im angefochtenen Bescheid aus, dass sich auch die allgemeine Lage in Afghanistan entscheidungswesentlich verändert habe. Ein – entsprechende Feststellungen zur Entwicklung der Situation im Herkunftsstaat tragender – Vergleich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage einerseits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und andererseits zum Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus findet sich im angefochtenen Bescheid jedoch nicht, sondern wird die Änderung der Situation vielmehr mit der (Neu)Bewertung durch internationale Organisationen sowie mit der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs begründet. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, kann nicht von einer wesentlichen und dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Situation in Afghanistan ausgegangen werden, sondern hat sich die Situation sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage als auch hinsichtlich der Versorgungslage tendenziell verschlechtert. Ferner lässt auch ein Vergleich der Situation von Rückkehrenden im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 07.03.2018, mit der aktuellen Lage die Annahme einer entscheidungswesentlichen anhaltenden Veränderung nicht zu. So geht aus den Länderberichten im Erkenntnis vom 07.03.2018 bereits hervor, dass die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan gestiegen ist und die afghanische Regierung (weiter) mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie anderen humanitären Organisationen kooperiert, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, auf die sich das Bundesamt in seiner gegenständlichen Entscheidung stützt, bestand bereits im Jahr

  1. Aus den aktuellen, dem Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten geht ebenso die Bedeutung sozialer Netzwerke hervor, wenn ausgeführt wird, dass neben Binnenvertriebenen und Flüchtlingen auch Rückkehrende wegen des Mangels an landwirtschaftlichem Besitz und Vermögens in Afghanistan besonders gefährdet sind. Trotz der Möglichkeit Unterstützungsleistungen von internationalen Organisationen oder unter Umständen auch vom afghanischen Staat zu beziehen, scheint demnach das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrenden zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrende existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. Zusammengefasst hat sich sohin auch die spezielle Situation von nach Afghanistan Rückkehrenden nicht entscheidungswesentlich geändert. Der pauschale Verweis des Bundesamtes, wonach der BF auf die Unterstützung einer Vielzahl von internationalen Einrichtungen zurückgreifen und überdies finanzielle Rückkehrunterstützungen von UNHCR oder IOM in Anspruch nehmen könnte, ist nicht geeignet, Gegenteiliges aufzuzeigen. So können Rückkehrunterstützungen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, weshalb damit lediglich allfällige Anfangsschwierigkeiten ausgeglichen werden können. Aufgrund des bloß vorübergehenden Charakters vermögen sie sohin keine dauerhafte Veränderung der individuellen Umstände des BF zu bewirken. Das Bundesamt hat es sohin verabsäumt, konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den BF, einem – sowohl im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung – gesunden, arbeitsfähigen, volljährigen Mann mit Berufserfahrung, entscheidungswesentlich verändert hat. Vielmehr erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts. Festzuhalten ist jedoch, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann eindeutig abgeleitet werden, dass die nunmehrige Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine Sachverhaltsänderung, sondern lediglich eine Änderung rechtlichen Beurteilung darstellt und eine neue Judikatur in vergleichbaren Fällen jedenfalls nicht als maßgeblichen Sachverhaltsänderung zu sehen ist (VwGH vom 24.1.2019, Ro 2018/21/0011, BVwG vom 02.09.2019, W144 1434470-3/3E). Das BFA hat sohin mit seinen Ausführungen entgegen richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG und § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG eine maßgebliche Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018, nicht dargetan. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen sohin gegenständlich nicht vor. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher ersatzlos zu beheben.Das BFA hat sohin mit seinen Ausführungen entgegen richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG eine maßgebliche Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018, nicht dargetan. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen sohin gegenständlich nicht vor. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher ersatzlos zu beheben. 3.
  2. Zu Spruchpunkt III. – VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte III. bis VI.) ersatzlos zu beheben, zumal diese schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs.) ersatzlos zu beheben, zumal diese schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. 3.
  4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern.Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Da nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aufgrund derer dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten, wie oben bereits dargelegt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den BF weiterhin vor. In Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF auf zwei weitere Jahre zu verlängern.Da nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aufgrund derer dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten, wie oben bereits dargelegt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an den BF weiterhin vor. In Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war sohin die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF auf zwei weitere Jahre zu verlängern. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 57/2019 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W171.2144534.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.