Obsah (9)
§ 52§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 144RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW181 2204181-1 Spruch, W181 2204181-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 52FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.
In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
§ 55Asyl
G 2005 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 08.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 08.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Im Rahmen einer am 16.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, ledig und gesund zu sein. Er sei zuletzt legal mit dem Flugzeug von Dhaka nach Österreich geflogen und verfüge über ein Visum für Studierende, das bis zum heutigen Tag gültig sei. Der Grund für seine Asylantragstellung sei, dass er bei seinem letzten Besuch in Bangladesch ein Problem mit der Polizei gehabt habe. Der BF sei früher in der Politik tätig gewesen und sei von der Gegenpartei angezeigt worden. Zuletzt sei die Polizei beim BF zu Hause gewesen und habe ihn festnehmen wollen. Der BF könne daher nicht mehr zurück und wolle in Österreich bleiben, um sein Studium abschließen zu können und anschließend eine Arbeit zu suchen. römisch eins.
- Im Rahmen einer am 16.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, ledig und gesund zu sein. Er sei zuletzt legal mit dem Flugzeug von Dhaka nach Österreich geflogen und verfüge über ein Visum für Studierende, das bis zum heutigen Tag gültig sei. Der Grund für seine Asylantragstellung sei, dass er bei seinem letzten Besuch in Bangladesch ein Problem mit der Polizei gehabt habe. Der BF sei früher in der Politik tätig gewesen und sei von der Gegenpartei angezeigt worden. Zuletzt sei die Polizei beim BF zu Hause gewesen und habe ihn festnehmen wollen. Der BF könne daher nicht mehr zurück und wolle in Österreich bleiben, um sein Studium abschließen zu können und anschließend eine Arbeit zu suchen. I.
- Am 08.03.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Jahreszeugnis des BF für das Schuljahr 2017/18 für den Lehrberuf Restaurantfachmann ein. römisch eins.
- Am 08.03.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Jahreszeugnis des BF für das Schuljahr 2017/18 für den Lehrberuf Restaurantfachmann ein. I.
- Am 25.04.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab in der Einvernahme an, gesund zu sein und legte seinen Reisepass, einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 16.09.2014 bis 16.09.2015, einen österreichischen Führerschein, diverse Zeugnisse (des ÖSD, einer Berufsschule und des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten), Unterlagen in bengalischer Schrift, wobei es sich laut Angaben des BF um Gerichtsunterlagen handelt, sowie diverse Fotos vor. römisch eins.
- Am 25.04.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab in der Einvernahme an, gesund zu sein und legte seinen Reisepass, einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 16.09.2014 bis 16.09.2015, einen österreichischen Führerschein, diverse Zeugnisse (des ÖSD, einer Berufsschule und des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten), Unterlagen in bengalischer Schrift, wobei es sich laut Angaben des BF um Gerichtsunterlagen handelt, sowie diverse Fotos vor. Der BF gab zusammengefasst an, aus XXXX zu stammen und vor vielen Jahren ein paar Monate in Dhaka gelebt zu haben. Er sei sunnitischer Muslime und seine Muttersprache sei Bengali. Er spreche auch Deutsch und ein wenig Englisch. In Bangladesch habe der BF zehn Jahre eine Schule, zwei Jahre ein College und ein Jahr eine Universität besucht. Seine Eltern und seine beiden Geschwister würden in Bangladesch leben, ansonsten habe der BF noch vier Onkel und Großeltern mütterlicherseits. Der BF habe ein gutes Verhältnis zu seinen Familienangehörigen und telefoniere regelmäßig mit seinen Eltern und Geschwistern. Die Schwester und die Mutter des BF seien Hausfrauen, der Vater des BF vermiete ein Haus in Bangladesch und der Bruder des BF studiere. Der BF habe keine Kinder. In Österreich habe der BF keine Verwandten. Er habe in fünf Semestern die erforderlichen Ergänzungsprüfungen in Österreich gemacht. Seit Anfang 2017 mache er eine Lehre zum Restaurantkaufmann. In Bangladesch habe ihn sein Vater finanziert und auch zu Beginn seiner Zeit in Österreich habe er finanzielle Unterstützung von seinem Vater erhalten. Derzeit finanziere ihn sein Vater nicht mehr, da er ausreichend Geld durch seine Lehre verdiene. Der BF sei zum Studium in Österreich zugelassen, habe aber aufgrund seiner Lehre zurzeit keine Zeit für das Studium. Der BF gab zusammengefasst an, aus römisch 40 zu stammen und vor vielen Jahren ein paar Monate in Dhaka gelebt zu haben. Er sei sunnitischer Muslime und seine Muttersprache sei Bengali. Er spreche auch Deutsch und ein wenig Englisch. In Bangladesch habe der BF zehn Jahre eine Schule, zwei Jahre ein College und ein Jahr eine Universität besucht. Seine Eltern und seine beiden Geschwister würden in Bangladesch leben, ansonsten habe der BF noch vier Onkel und Großeltern mütterlicherseits. Der BF habe ein gutes Verhältnis zu seinen Familienangehörigen und telefoniere regelmäßig mit seinen Eltern und Geschwistern. Die Schwester und die Mutter des BF seien Hausfrauen, der Vater des BF vermiete ein Haus in Bangladesch und der Bruder des BF studiere. Der BF habe keine Kinder. In Österreich habe der BF keine Verwandten. Er habe in fünf Semestern die erforderlichen Ergänzungsprüfungen in Österreich gemacht. Seit Anfang 2017 mache er eine Lehre zum Restaurantkaufmann. In Bangladesch habe ihn sein Vater finanziert und auch zu Beginn seiner Zeit in Österreich habe er finanzielle Unterstützung von seinem Vater erhalten. Derzeit finanziere ihn sein Vater nicht mehr, da er ausreichend Geld durch seine Lehre verdiene. Der BF sei zum Studium in Österreich zugelassen, habe aber aufgrund seiner Lehre zurzeit keine Zeit für das Studium. Nachgefragt, wann der BF seine Heimat verlassen habe, gab er an, dass er am 03.11.2011 legal in Österreich eingereist sei. Sein Aufenthaltstitel sei drei Mal, bis zuletzt 16.09.2015, verlängert worden. Am 28.07.2015 sei er nach Bangladesch geflogen und am 05.09.2015 nach Österreich zurückgekehrt. Bei der Ausreise aus Bangladesch habe er keine Probleme gehabt. Nachgefragt, ob der BF in der Heimat von der Polizei oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, gab er an, dass er von der Polizei gesucht werde. Der BF zeigte diesbezüglich Fotos vor, welche laut seinen Angaben zeigen würden, dass die Polizei ihn suche. Die Frage, ob der BF jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, bejahte der BF und gab dazu an, dass er bei der Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) gewesen sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF im Wesentlichen an, im April 2010 erstmals an einem Treffen der Bangladesh Jatiotabadi Chatra Dal, einer Studentenorganisation der BNP, teilgenommen zu haben. Der BF sei Assistant General Secretary der Partei im Subdistrikt XXXX , Dhaka, gewesen. Er habe am College studiert und (geringe) Probleme mit der Studentenorganisation der Awami League (im Folgenden auch: AL) gehabt. Dann sei der BF nach Österreich gegangen, um zu studieren. Als er Ende Juli 2015 nach Bangladesch geflogen sei, habe es in seinem Subdistrikt eine Chairman-Wahl gegeben, da der Chairman verstorben sei. Bei dieser Wahl habe der BF als Wahlkampfhelfer für den Kandidaten der BNP mitgeholfen. Er sei daraufhin von den Wahlkampfhelfern der Awami League beschimpft worden und diese hätten ihm gesagt, dass es besser gewesen wäre, wenn er im Ausland geblieben wäre. Mit einer Person namens XXXX sei es daraufhin am 27.08.2015 in einem Teehaus zu einem mündlichen Konflikt gekommen. Eine weitere Person namens XXXX habe den BF am 01.09.2015 angezeigt und fälschlicherweise behauptet, der BF sei in sein Haus eingebrochen, habe Geld gestohlen und ihn mit dem Umbringen bedroht. Am gleichen Tag sei die Polizei zum BF nach Hause gekommen; zu diesem Zeitpunkt sei der BF gerade in Dhaka einkaufen gewesen. Die Mutter des BF habe den BF danach über den Besuch der Polizei informiert. Die Polizei sei am 03.09.2015 noch einmal zum Haus der Familie des BF gekommen; der BF habe sich dieses Mal beim Ehegatten seiner Cousine aufgehalten. Am 04.09.2015 sei der BF ausgereist, obwohl er erst am 07.09.2015 nach Österreich zurückfliegen habe wollen. Er habe aber gemerkt, dass es gefährlich werden könnte. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF im Wesentlichen an, im April 2010 erstmals an einem Treffen der Bangladesh Jatiotabadi Chatra Dal, einer Studentenorganisation der BNP, teilgenommen zu haben. Der BF sei Assistant General Secretary der Partei im Subdistrikt römisch 40 , Dhaka, gewesen. Er habe am College studiert und (geringe) Probleme mit der Studentenorganisation der Awami League (im Folgenden auch: AL) gehabt. Dann sei der BF nach Österreich gegangen, um zu studieren. Als er Ende Juli 2015 nach Bangladesch geflogen sei, habe es in seinem Subdistrikt eine Chairman-Wahl gegeben, da der Chairman verstorben sei. Bei dieser Wahl habe der BF als Wahlkampfhelfer für den Kandidaten der BNP mitgeholfen. Er sei daraufhin von den Wahlkampfhelfern der Awami League beschimpft worden und diese hätten ihm gesagt, dass es besser gewesen wäre, wenn er im Ausland geblieben wäre. Mit einer Person namens römisch 40 sei es daraufhin am 27.08.2015 in einem Teehaus zu einem mündlichen Konflikt gekommen. Eine weitere Person namens römisch 40 habe den BF am 01.09.2015 angezeigt und fälschlicherweise behauptet, der BF sei in sein Haus eingebrochen, habe Geld gestohlen und ihn mit dem Umbringen bedroht. Am gleichen Tag sei die Polizei zum BF nach Hause gekommen; zu diesem Zeitpunkt sei der BF gerade in Dhaka einkaufen gewesen. Die Mutter des BF habe den BF danach über den Besuch der Polizei informiert. Die Polizei sei am 03.09.2015 noch einmal zum Haus der Familie des BF gekommen; der BF habe sich dieses Mal beim Ehegatten seiner Cousine aufgehalten. Am 04.09.2015 sei der BF ausgereist, obwohl er erst am 07.09.2015 nach Österreich zurückfliegen habe wollen. Er habe aber gemerkt, dass es gefährlich werden könnte. Nachgefragt, weshalb der BF nicht gleich nach der Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass er krank gewesen sei und er sofort zur Polizeistation gegangen sei, als es ihm besser gegangen sei. Nachgefragt, wie sich der BF erklären könne, dass er legal ausreisen habe können, gab er an, dass er ein Visum gehabt habe und nur auf Urlaub in Bangladesch gewesen sei. Solange kein Haftbefehl ausgestellt worden sei, würden die Leute an den Grenzkontrollen nicht wissen, dass man gesucht werde. Der BF habe bei der Ausreise Angst gehabt, weil er nicht gewusst habe, ob ein Haftbefehl gegen ihn bestehe oder nicht. Nachgefragt, wieso der BF nicht wie viele anderen Personen illegal nach Indien gereist sei, wenn er gewusst habe, dass er gesucht werde, führte er an, dass er ein Visum gehabt habe und er sich „eigentlich schon sicher“ gewesen sei, dass ein Haftbefehl nicht so schnell ausgestellt werden würde. Dazu befragt, woher der BF die vorgelegten Gerichtsunterlagen habe, gab er an, dass er diese von einem Freund zugeschickt bekommen habe, welcher Rechtsanwaltsanwärter sei. Der BF wisse aber nicht, wie dieser die Dokumente beschafft habe. Die Originale würden sich nach wie vor am Gericht befinden. Darauf angesprochen, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen Ablauf seines Aufenthaltstitels und seiner Asylantragstellung merkwürdig sei, gab der BF an, dass er wisse, dass dies merkwürdig aussehe, er aber die Wahrheit sage. Die weitere Frage, ob der BF Verwandte habe, welche auch Mitglieder der BNP seien, verneinte der BF und gab ergänzend an, dass er sich der BNP angeschlossen habe, weil ihm die Grundsätze der Partei und die Person des ehemaligen Vorsitzenden gut gefallen hätten. Der BF sei 2010 einfaches Mitglied der Partei geworden und im Februar 2011 Assistant General Secretary geworden. Er sei bis zu seiner Ausreise im November 2011 politisch aktiv gewesen. In seinem Urlaub im August 2015 habe er sich bei einem Wahlkampf engagiert, indem er Hausbesuche gemacht und mit den Bewohnern geredet habe. In Österreich sei er kein Mitglied der BNP und wolle hier nur studieren. Hier sei die Awami League auch sehr aktiv und man würde Probleme bekommen könne. Nachgefragt, weshalb es Anhänger der Awami League gerade auf den BF abgesehen hätten, gab er an, dass die Leute ihn von früher kennen würden und diese auch die Parteikollegen des BF im Visier hätten. Der BF sei auserkoren worden, weil er gebildet sei und mit den Leuten habe kommunizieren können, weshalb er eine Gefahr gewesen sei. Seine Parteikollegen aus dem Heimatdorf hätten auch Probleme, aber ob gegen diese gerichtlich vorgegangen werde, wisse der BF nicht. Der BF stehe in keinem Kontakt zu diesen. Nachgefragt, was der BF im Fall einer Rückkehr befürchte, gab er an, dass er Angst habe, dass er bei seiner Rückkehr gleich am Flughafen verhaftet werden würde. Er habe nie daran gedacht, in einen anderen Landesteil von Bangladesch zu gehen. Die Awami League und die Polizei würden ihn auf jeden Fall finden, egal wo in Bangladesch er sich befinde. Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass er für mehrere Unternehmen geringfügig gearbeitet habe und er sich seinen Aufenthalt in Österreich durch seine Arbeit finanziere. Er habe keine Unterhaltspflichten. Der BF sei Mitglied im Verein „ XXXX “, einem sozialen Verein für Personen aus Bangladesch. Derzeit mache er eine Lehre als Restaurantfachmann. In seiner Freizeit lerne er und unternehme Aktivitäten mit Freunden. Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass er für mehrere Unternehmen geringfügig gearbeitet habe und er sich seinen Aufenthalt in Österreich durch seine Arbeit finanziere. Er habe keine Unterhaltspflichten. Der BF sei Mitglied im Verein „ römisch 40 “, einem sozialen Verein für Personen aus Bangladesch. Derzeit mache er eine Lehre als Restaurantfachmann. In seiner Freizeit lerne er und unternehme Aktivitäten mit Freunden. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde zudem ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde zudem ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation glaubhaft schildern habe können. So wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass es ein sonderbarer Zufall sei, dass der BF nicht zu Hause gewesen sei, als die Polizei ihn gesucht habe, und er nicht schlüssig habe erklären können, wieso er nicht sofort bei der Einreise nach Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Weiters habe der BF nicht hinreichend erklären können, wie es ihm möglich gewesen sei, legal auszureisen, und wie er an die vorgelegten Dokumente gekommen sei. Der BF habe zudem nicht überzeugend darstellen können, weshalb er sich der BNP angeschlossen habe und die Unglaubwürdigkeit des BF würde sich auch darin zeigen, dass er kein Mitglied der BNP in Österreich sei. Es sei auch nicht plausibel, dass er während seiner Mitgliedschaft bei der BNP keine großen Probleme mit der Awami League gehabt habe, aber diese es im Jahr 2015 plötzlich auf den BF „abgesehen“ habe. Das Fluchtvorbringen des BF werde als nicht plausibel und nicht stimmig gewertet, weshalb die Behörde auch davon ausgehe, dass die vorgelegten Dokumente möglicherweise Fälschungen seien. Die vorgelegten Fotos würden nicht viel aussagen; auf diesen seien mehrere Personen und mehrere Polizisten ersichtlich, woraus aber noch nicht erkennbar sei, dass es sich um eine Razzia handle. Da es sich beim BF um eine gesunde und arbeitsfähige Person handle, die die Kindheit und Jugend in Bangladesch verbracht habe, sei davon auszugehen, dass der BF nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde. Es sei dem BF möglich und zumutbar, sich selbst zu versorgen. Der BF leide auch an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Es hätten sich keine Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ rechtfertigen würden, ergeben. Der BF sei geringfügiger beschäftigt gewesen und derzeit Lehrling, verfüge über Deutschkenntnisse und sei Mitglied eines Vereins. Dem ursprünglichen Reisegrund, einem Studium in Österreich, sei er aber nicht nachgekommen. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens würden insgesamt gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. I.
- Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 wurde der Bescheid des BFA seitens des – rechtsanwaltlich vertretenen – BF zur Gänze angefochten. römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 wurde der Bescheid des BFA seitens des – rechtsanwaltlich vertretenen – BF zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Behörde angeführten Widersprüche nicht zu sehen seien. Wenn die Behörde ausführe, dass sich der BF großer Gefahr ausgesetzt habe, indem er auf legalem Weg ausgereist sei, so sei dies nicht nachvollziehbar. Betreffend die vorgelegten Dokumente habe die Behörde keinerlei Ermittlungstätigkeit entfaltet, sondern sei – unter Zugrundelegung der Staatendokumentation – offenbar davon ausgegangen, dass diese gefälscht seien. Die diesbezügliche Begründung der Behörde sei nicht nachvollziehbar, da regelmäßig Dokumente aus Bangladesch durch Vertrauensanwälte der österreichischen Botschaft einer Überprüfung unterzogen würden und es daher durchaus möglich sei, festzustellen, ob Dokumente echt seien. Alleine die Tatsache, dass es in Bangladesch möglich sei, Fälschungen zu erlangen, entbinde die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Die Behörde verrate im Bescheid auch nicht, auf welchen Inhalt sie sich in ihrer Beweiswürdigung beziehe, wenn sie vermeine, der BF habe seine Mitgliedschaft bei der BNP nicht glaubwürdig darlegen können. Zur Nichtmitgliedschaft der BNP in Österreich sei anzuführen, dass es nachvollziehbar sei, dass eine Person, die aufgrund ihrer politischen Einstellung und Aktivität verfolgt werde und den Herkunftsstaat verlassen müsse, in der Folge nicht mehr politisch aktiv sein möchte. Es dürfe zudem nicht übersehen werden, dass die Familie des BF in Bangladesch ebenfalls gefährdet sein könnte. Es ergehe der Antrag auf Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der vom BF vorgelegten Urkunden sowie personenbezogene Erhebungen im Herkunftsland hinsichtlich des Vorbringens des BF. Nach Zitierung von Länderberichten in Bezug auf Auseinandersetzungen zwischen den politischen Parteien sowie den Haftbedingungen in Bangladesch wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF in Bangladesch behördliche Verfolgung aufgrund seines politischen Engagements drohe. Zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz wurde auf die menschenunwürdigen Haftbedingungen in Bangladesch verwiesen und ausgeführt, dass der BF Gefahr laufe, aufgrund der ungerechtfertigten Anzeigen seiner politischen Gegner jahrelang ohne ein faires Verfahren in Haft genommen zu werden. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der BF über ausreichend intensive persönliche Interessen im Bundesgebiet verfüge, um im Bundesgebiet zu verbleiben. Er lebe seit nunmehr sieben Jahren in Österreich und habe sich in diesen Jahren nachhaltig integriert und sich eine Existenz in Österreich aufgebaut. Der BF sei von Anfang an bemüht gewesen, die deutsche Sprache zu erlernen und verfüge über ein positives B2-Zeugnis. Zudem arbeite er seit 2017 sehr erfolgreich als Lehrling und sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Der Beschwerde wurde eine Vielzahl an Empfehlungsschreiben, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag über die Aufnahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis nach Beendigung der Lehre des BF, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung, ein Bescheid des AMS über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an den BF von November 2016 bis Jänner 2020 sowie ein Lehrvertrag beigelegt. I.
- Am 23.08.2018 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
- Am 23.08.2018 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
- Am 06.02.2019 langte das Jahreszeugnis des BF für das Schuljahr 2018/2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
- Am 06.02.2019 langte das Jahreszeugnis des BF für das Schuljahr 2018 aus 2019, beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Am 01.06.2019 langte eine Schulnachricht des BF für das Schuljahr 2018/2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
- Am 01.06.2019 langte eine Schulnachricht des BF für das Schuljahr 2018 aus 2019, beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Am 20.09.2019 langte eine Bestätigung der Diakonie über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF als Dolmetscher beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
- Am 20.09.2019 langte eine Bestätigung der Diakonie über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF als Dolmetscher beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Am 30.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Bescheid betreffend die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung des BF ein. römisch eins.
- Am 30.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Bescheid betreffend die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung des BF ein. I.
- Mit Schreiben vom 06.02.2020 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht sein Jahres- und Abschlusszeugnis für den Lehrberuf Restaurantfachmann, eine Bestätigung über seine mit Auszeichnung bestandene Lehrabschlussprüfung sowie ein Anerkennungsschreiben der Bildungsdirektion für Wien.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 06.02.2020 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht sein Jahres- und Abschlusszeugnis für den Lehrberuf Restaurantfachmann, eine Bestätigung über seine mit Auszeichnung bestandene Lehrabschlussprüfung sowie ein Anerkennungsschreiben der Bildungsdirektion für Wien. I.
- Am 11.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des BFA betreffend eine dem BF erteilte Beschäftigungsbewilligung für den Beruf Restaurantchef bis Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
- Am 11.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des BFA betreffend eine dem BF erteilte Beschäftigungsbewilligung für den Beruf Restaurantchef bis Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- In der zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung erfolgten Stellungnahme des BF vom 03.08.2020 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit beinahe neun Jahren in Österreich aufhalte und außergewöhnlich gut integriert sei. Er habe eine Lehre als Restaurantfachmann abgeschlossen und verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Restaurantchef bis 12.02.
- Er verdiene 1.743,00 Euro brutto monatlich und sei selbsterhaltungsfähig. Weiters habe der BF bei der Diakonie Flüchtlingshilfe Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten ausgeübt. Der BF verfüge über ein Deutschzeugnis B2, es sei allerdings aufgrund der positiv abgeschlossenen Berufsschule für Gastgewerbe davon auszugehen, dass seine Deutschkenntnisse über das Niveau B2 hinausgehen. Hingewiesen wurde auch auf die zahlreichen in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben. römisch eins.
- In der zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung erfolgten Stellungnahme des BF vom 03.08.2020 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit beinahe neun Jahren in Österreich aufhalte und außergewöhnlich gut integriert sei. Er habe eine Lehre als Restaurantfachmann abgeschlossen und verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Restaurantchef bis 12.02.
- Er verdiene 1.743,00 Euro brutto monatlich und sei selbsterhaltungsfähig. Weiters habe der BF bei der Diakonie Flüchtlingshilfe Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten ausgeübt. Der BF verfüge über ein Deutschzeugnis B2, es sei allerdings aufgrund der positiv abgeschlossenen Berufsschule für Gastgewerbe davon auszugehen, dass seine Deutschkenntnisse über das Niveau B2 hinausgehen. Hingewiesen wurde auch auf die zahlreichen in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 06.04.2020 sei zu entnehmen, dass sich die politische und auch Verfolgungssituation im Herkunftsland nicht geändert habe und nach wie vor davon auszugehen sei, dass oppositionelle Politiker oder Personen, die sich für die BNP engagieren, von der konkurrierenden Awami League verfolgt werden würden. Die Verfolgung sei in den letzten Jahren noch stärker geworden; die Sicherheitslage sei aufgrund der Hasses zwischen den politischen Parteien prekär. Auch an der Methode politische Gegner anzuzeigen und ihnen kriminelle Handlungen zu unterstellen habe sich nicht verändert. Die Festgenommenen hätten kein Recht auf Verteidigung und die – in vielen Fällen – unverhältnismäßige Untersuchungshaft sei nach wie vor problematisch. Es sei davon auszugehen, dass sich der BF, der sich politisch betätigt habe und im Jahr 2015 aufgrund einer Anzeige – unter Gefahr der Verhaftung – nach Österreich zurückgekehrt sei, im Fall einer Verhaftung umgehend verhaftet werden würde. Im vorliegenden Länderinformationsblatt erfolge keine Berücksichtigung der aktuellen COVID-19 Pandemie. Es sei davon auszugehen, dass die derzeitige Pandemie eine exzeptionelle Situation globalen Ausmaßes darstelle. Im Hinblick auf die massiven Auswirkungen sei davon auszugehen, dass die Pandemie verheerende Folgen auf Wirtschaft und Sozialsystem haben werde. Das BMEIA habe Bangladesch mit einer Reisewarnung, Sicherheitsstufe 6, belegt und es werde aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus vor allen Reisen nach Bangladesch gewarnt; dies müsse jedenfalls auch für den BF gelten und sei ihm eine Rückkehr in der derzeitigen Situation keinesfalls zumutbar. Der Stellungnahme wurde eine Bescheidausfertigung des AMS vom 11.02.2020, ein Arbeiterdienstvertrag für das Gastgewerbe vom 14.02.2020, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung Jänner bis Juni 2020 sowie eine Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft der Bangladesch-Österreich Gesellschaft vom 13.07.2020 beigelegt. I.
- Am 08.09.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. römisch eins.
- Am 08.09.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF bestätigte eingangs, dass er im November 2011 mit einem Visum für Studierende legal in Österreich eingereist sei. Sein Plan war, Anglistik zu studieren, um später nach seiner Rückkehr nach Bangladesch dort unterrichten zu können. 2014 habe er die erforderlichen Ergänzungsprüfungen (die entsprechenden Zeugnisse befinden sich in Kopie im Akt) abgelegt, davor sich auf diese Prüfungen vorbereitet. Der BF führte aus, dass er realisiert hatte, dass er mit Anglistik kaum eine Jobchance in Österreich hätte und habe, unter dem Eindruck, dass er im Hinblick auf seinen Asylantrag noch weiter in Österreich bleiben werde müssen, noch vor Beendigung seines
- Lebensjahres die Chance ergriffen, eine Lehre zu beginnen. Auf diesbezügliche Frage führte der BF aus, dass er im Sommer 2015 für ca. einen Monat während der Ferienzeit nach Bangladesch zurückgekehrt sei und am 05.09.2015 von Dhaka, im Transitweg über Dubai, nach Österreich eingereist sei; hier habe der BF am 08.09.2015 seinen Asylantrag gestellt. Auf weitere Frage, bestätigte der BF, dass er in Bangladesch eine 10-jährige Schulausbildung absolviert und, ebenfalls in seiner Heimatgemeinde ein 2-jähriges College besucht habe; danach habe er ein Jahr am Dhaka-College Englisch studiert. In Bangladesch leben die Eltern sowie zwei Geschwister des BF. Sein Vater vermiete ein Haus und habe darüber hinaus ein Grundstück verkauft und arbeite im Transportgeschäft; sein Bruder studiere, seine Mutter und seine Schwester seien Hausfrauen. Zu den Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass er vor 2011, etwa seit April 2010, in der Studentenorganisation der BNP politisch aktiv und im Februar 2011 einer von drei Assistenten des Generalsekretärs gewesen sei. Seine Aufgabenstellung als Assistent sei die umfassende Unterstützung des Generalsekretärs, etwa bei der Organisation von Veranstaltungen, gewesen. Als der BF im Sommer 2015 nach Bangladesch zurückgekehrt sei, habe in seinem Heimatgebiet gerade der Wahlkampf für die, durch einen Todesfall freigewordene, Funktion eines „Chairman“ (wie gemeinsam mit dem Dolmetscher erörtert wurde, handelt es sich dabei um die Funktion des Leiters eines Polizeiverwaltungsbezirks, hierorts im weitesten Sinne vergleichbar einen Bezirksvorsteher oder Bezirkshauptmann) stattgefunden; der BF führte in dem Zusammenhang aus, dass er den Wahlkampf der BNP durch Hausbesuche unterstützt habe. Ergänzend führte er aus, dass die BNP diese Wahl verloren habe, zumal die politischen Gegner nur ihnen genehme Personen in das Wahllokal eingelassen hätten; letzteres habe der BF lediglich gehört. Befragt zu den verbalen Auseinandersetzungen mit den Mitgliedern der AL führte der BF (zusammengefasst) folgendes aus: Eigentlich habe er Urlaub machen wollen, habe sich aber dazu überreden lassen, seine früheren Kollegen im Wahlkampf zu unterstützen; schließlich seien es ja seine früheren Kollegen, wie der BF wörtlich dazu ausführte. Er habe in dem Zusammenhang, wie schon dargelegt, Hausbesuche und Gespräche absolviert und sei in diesem Zusammenhang, auch für die Mitglieder der AL deutlich erkennbar mit seinen früheren Kollegen und Parteigängern der BNP unterwegs gewesen. Die Auseinandersetzung im Teehaus schilderte der BF so, dass er, mit Freunden der BNP, an einem Tisch gesessen sei und an einem anderen Tisch Mitglieder der AL. Ein Kellner (ein Kind von 13 Jahren) habe den Tee auf den Fuß eines der Parteigänger der AL (er heiße XXXX ) verschüttet, der daraufhin den Jungen schlagen habe wollen; der BF habe eingegriffen und daraus sei eine verbale Auseinandersetzung entstanden; dem BF sei vorgeworfen worden, wieder zurückgekehrt zu sein und sich in das politische Leben einzumischen. Die Auseinandersetzung im Teehaus schilderte der BF so, dass er, mit Freunden der BNP, an einem Tisch gesessen sei und an einem anderen Tisch Mitglieder der AL. Ein Kellner (ein Kind von 13 Jahren) habe den Tee auf den Fuß eines der Parteigänger der AL (er heiße römisch 40 ) verschüttet, der daraufhin den Jungen schlagen habe wollen; der BF habe eingegriffen und daraus sei eine verbale Auseinandersetzung entstanden; dem BF sei vorgeworfen worden, wieder zurückgekehrt zu sein und sich in das politische Leben einzumischen. Ein anderer Parteigänger der AL habe dann drei Tage später gegen ihn eine Anzeige eingebracht. Von dieser Anzeige habe der BF dadurch erfahren, dass die Polizei (beim ersten Mal in Zivil) am 01.09.2015 bei seinem Vater nach seinem Aufenthalt gefragt habe. Der BF habe sich zu dem Zeitpunkt bei dem Mann einer Cousine in Dhaka aufgehalten; am 03.09.2015 sei die Polizei (nunmehr uniformiert) mit einem großen Wagen, mehrere Polizisten sowie zwei Mitglieder der AL bei seinem Elternhaus erschienen. Beim ersten Besuch der Polizei habe den BF seine Mutter von der polizeilichen Suche informiert und der BF habe seiner Mutter gesagt, sie möge im Wiederholungsfall doch versuchen Fotos zu machen; so seien die im Akt befindlichen Fotos, die ein Nachbar gemacht habe, vom zweiten Polizeieinsatz entstanden. Die Polizisten hätten den Eltern lediglich mitgeteilt, dass eine Anzeige gegen den BF vorliege. Den Inhalt habe der BF erst später, als ihm ein Freund die Anzeige hat zukommen lassen erfahren. Der BF legte in diesem Zusammenhang die Kopie eines Zeitungsartikels sowie die Übersetzung eines Teils dieses Zeitungsartikels (jenes Teiles, in dem die Namen von Personen angeführt sind, gegen die Anzeige erstattet worden ist) vor und wies darauf hin, dass er dieses Beweismittel bereits im Original dem BFA vorgelegt hatte. Der BF wies darauf hin, dass er zwei Zeitungen mit entsprechenden Artikeln vorgelegt hätte (im Wesentlichen gleichen Inhalts), einen davon habe er übersetzen lassen, das sei der nunmehr vorgelegte. Auf Ersuchen der BFV verglich der Dolmetscher den Zeitungsartikel mit der Übersetzung und führte aus, dass unter der Position 34 in der Auflistung folgendes ausgeführt sei: XXXX
(23), Vater: XXXX , Ortschaft: XXXX , Polizeiverwaltungsbezirk: XXXX , Distrikt: Dhaka. römisch 40
(23), Vater: römisch 40 , Ortschaft: römisch 40 , Polizeiverwaltungsbezirk: römisch 40 , Distrikt: Dhaka. In der Spalte daneben sei verschriftlicht wie folgt: Anzeige Nr.: 1
(9)15 der Polizeistation XXXX In der Spalte daneben sei verschriftlicht wie folgt: Anzeige Nr.: 1
(9)15 der Polizeistation römisch 40 Darunter: Tatbestand: Artikel 448/323/379/506 des StGB. Hinsichtlich der weiteren polizeilichen Aktivitäten führte der BF, dazu konkret befragt, aus, dass die Polizei zwei weitere Male bei seinen Eltern gewesen sei. Sie hätten sein Vermögen einziehen wollen, es sei den Eltern und Freunden allerdings gelungen, die Polizei davon zu überzeugen, dass der BF, als Student, über keine Vermögenswerte verfüge und die vorhandenen Vermögenswerte seinem Vater gehören. Diese Vorfälle hätten sich nach Erinnerung des BF etwa 2018 ereignet. Darüber hinaus führte der BF aus, dass beim zuletzt stattgefundenen Besuch der Polizei diese den Eltern geraten habe, sich doch mit dem Anzeiger auf gütlichem Wege zu einigen; der BF fügte dem hinzu, dass dies aber mangels Gesprächsbereitschaft des Gegenübers faktisch unmöglich sei; in diesem Zusammenhang vermute der BF, dass die zuletzt stattgefundene Nachfrage der Polizei darauf zurückzuführen sei, dass ein neuer Polizeioffizier die noch offenen Fälle abgefragt habe. Auf konkrete Frage führte der BF aus, dass es darüber hinaus keine Aktivitäten der Polizei gegeben habe und er über den derzeitigen Stand des Verfahrens keine Information habe. Der BF wies im Zuge des Gesprächs mehrfach darauf hin, dass er diese Informationen hinsichtlich der Anzeige über einen Freund, der als Konzipient tätig ist, erhalten habe. Die Beschwerdeführervertreterin wies darauf hin, dass der BF zuvor angeführt habe, dass sich sein Vater um eine gütliche Lösung mit dem Anzeiger bemüht habe, dies aber nicht erfolgreich gewesen sei. Auf die Frage der Beschwerdeführervertreterin, ob es überhaupt möglich sei eine Anzeige zurückzuziehen führte der BF aus, dass er das nicht genau wisse; ihm wäre vielmehr mitgeteilt worden er müsse diesfalls mit einem Anwalt zu Gericht gehen und die Anzeige bekämpfen; der Ausgang eines solchen Verfahrens sei allerdings offen. Der BF fügt hinzu, dass es schwierig sei, zumal die AL an der Macht sei und daher nicht gesagt werden könne, wann eine Einvernahme stattfinde und es auch möglich sei, dass er zwischendurch mit einer Haft zu rechnen habe. Der Richter wies im Zusammenhang mit der Befragung hinsichtlich des Integrationsgrades ausdrücklich darauf hin, dass die gesamte bisherige Gesprächs- und Verhandlungsführung in deutscher Sprache erfolgt sei und der Dolmetscher nur in den explizit im Protokoll angeführten Fragen herangezogen worden ist; der BF spricht ein sehr gutes und sehr verständliches Deutsch und kann auch der gesamten Verhandlungsführung in deutscher Sprache problemlos folgen. Zusammenfassend führte der Richter einleitend aus, dass dem Akt zu entnehmen ist, dass der BF seit 2016 (die Berufsschule habe im Schuljahr 2017/18 begonnen) eine Lehre als Restaurantfachmann absolviert und im Februar 2020 abgeschlossen hat. Im Akt befinden sich die jeweiligen positiven (ausgezeichneten) Jahresabschlusszeugnisse sowie die mit ausgezeichnetem Erfolg bestandene Lehrabschlussprüfung. Anzumerken ist, dass sich im Akt auch eine entsprechende Anerkennung durch die Bildungsdirektion Wien befinde und sich der BF, wie ebenfalls dem Akt zu entnehmen ist, für das Finale des Berufswettbewerbs qualifiziert hat; wie der BF ergänzend ausführte, habe er dort den
- oder
- Platz belegt. Aktuell verfügt der BF über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Restaurantchef bis 12.02.
- Befragt über seine Aufgaben als Restaurantchef führt der BF aus, dass diese Funktion im Wesentlichen mit dem Begriff „Chef der Kellner“ zu beschreiben sei. Er kümmere sich insbesondere um die Frage der erforderlichen Menge an Getränken und Waren und beaufsichtige das Kassensystem. In stellvertretender Funktion betreffe dies auch die Einteilung der Kellner (als Vertreter des Gastroleiters); daneben arbeite er auch selbst als Oberkellner. Der BF führt auf diesbezügliche Frage aus, dass er gemeinsam mit einem Freund in einer Wohngemeinschaft im
- Bezirk wohne. Seine berufliche Tätigkeit sei ein 5-Tage-Job, der auch Wochenenden mitumfassen könne. Auf die Frage wie er seine Freizeit verbringe antwortete der BF, dass er sehr viel mit Freunden unterwegs sei, spazieren gehe, vielfach auch Essen gehe. Er sei die ganze Woche beschäftigt, weil er auch viele seiner Bekannten unterstütze, wenn sie sprachlich etwas nicht verstehen, was häufig vorkomme und sie ihn dann zum Essen einladen. Der BF fügte hinzu, dass er auch regelmäßig die ZIB2 verfolge und bezeichnete den Moderator Armin Wolf als Lieblingsmoderator, weil er klare und verständliche Fragen stelle. Der BF wies ergänzend darauf hin, dass er auch ehrenamtlich als Dolmetscher für die Diakonie tätig sei. Die Beschwerdeführervertreterin beantragte die Aufforderung an einen - namentlich genannten - Mitarbeiter des BFA-Mitarbeiters, die vom BF anlässlich seiner Einvernahme am 24.04.2018 vorgelegten Originalzeitungen zu übermitteln. Für den Fall, dass sich im Akt die Stellungnahme des BF an das BFA vom 04.05.2018 befindet, das BFA weiters aufzufordern, die vom BF mit selben Schreiben übermittelten Originalübersetzungen des Zeitungsartikels, in welchem sein Name und das ihm vorgeworfene Delikt veröffentlicht wurde, zu übermitteln. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der muslimischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF besuchte in seinem Heimatort XXXX zehn Jahre eine Schule und zwei Jahre ein College. In Dhaka studierte der BF ein Jahr Englisch am College. Der BF hat in Bangladesch keinen Beruf ausgeübt. Der Vater des BF ist für den Lebensunterhalt des BF in Bangladesch aufgekommen. Der BF besuchte in seinem Heimatort römisch 40 zehn Jahre eine Schule und zwei Jahre ein College. In Dhaka studierte der BF ein Jahr Englisch am College. Der BF hat in Bangladesch keinen Beruf ausgeübt. Der Vater des BF ist für den Lebensunterhalt des BF in Bangladesch aufgekommen. In Bangladesch leben die Eltern und Geschwister des BF. Der Vater des BF vermietet ein Haus, hat ein Grundstück verkauft und arbeitet im Transportgeschäft, der Bruder des BF studiert in Dhaka und die Schwester und die Mutter des BF sind Hausfrauen. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie. Der BF reiste erstmals am 03.11.2011 legal mit einem Studentenvisum in Österreich ein und verfügte bis 16.09.2015 über einen gültigen Aufenthaltstitel. Von 28.07.2015 bis 05.09.2015 hielt sich der BF zuletzt in Bangladesch auf. Am 08.09.2015 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Februar 2014 legte der BF eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch sowie drei weitere Ergänzungsprüfungen des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten erfolgreich ab. Der BF bezog bis April 2017 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Seit Beginn seines Aufenthalts im Bundesgebiet war der BF geringfügig für mehrere Dienstgeber tätig. Der BF verfügte von November 2016 bis Jänner 2020 über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling/Auszubildender) und hat im Februar 2020 eine Lehre als Restaurantfachmann mit Auszeichnung abgeschlossen. Für die vom BF erreichten ausgezeichneten Lernerfolge erhielt der BF eine Anerkennung der Bildungsdirektion für Wien. Im Jahr 2018 qualifizierte sich der BF beim Berufswettbewerb der Arbeiterkammer für das Finale. Der BF verfügt von Februar 2020 bis Februar 2021 über eine Beschäftigungsbewilligung für den Beruf Restaurantchef, steht in einem aufrechten Dienstverhältnis und erhält einen monatlichen Bruttolohn von 1.743 Euro. Der BF spricht ein sehr gutes und verständliches Deutsch und verfügt über einen Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2 aus
- Seit Mai 2019 ist der BF ehrenamtlich als Dolmetscher tätig. Der BF ist Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und nimmt regelmäßig an Vereinsaktivitäten teil. Der BF lebt in einer privaten Wohngemeinschaft und verfügt über einen österreichischen Führerschein. Der BF hat österreichische Freunde. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist gesund und leidet an keinen schweren Erkrankungen. I.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht. II.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Politische Lage Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Gaṇaprajātantrī Bāṃlādeś) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vgl. GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer, der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 6.3.2020a).Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Gaṇaprajātantrī Bāṃlādeś) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer, der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vergleiche AA 6.3.2020a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 8.2019; vgl. GIZ 11.2019a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 8.2019; vergleiche GIZ 11.2019a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 8.2019) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 11.2019a; vgl. USDOS 11.3.2020). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 8.2019) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 11.2019a). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 11.2019a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt (ÖB 8.2019). Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 22.7.2019; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt (ÖB 8.2019). Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 22.7.2019; vergleiche DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 11.2019a; vgl. ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019).Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 11.2019a; vergleiche ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019). Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom
- Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom
- Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden, innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist (GIZ 11.2019a). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 8.2019). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein (ACCORD 12.2016). Die Ankündigung von PM Sheik Hasina, ein Tribunal einzusetzen, um erstmals die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen im Unabhängigkeitskrieg 1971, aber auch für die Ermordung ihres Vaters und Staatsgründers Sheikh Rajibur Rahman 1975 sowie versuchte Mordanschläge auf ihr eigenes Leben 2004 zur Rechenschaft zu ziehen, stoßen in gewissen (pro-pakistanischen Kreisen) in Bangladesch auf heftigen Widerstand (ÖB 8.2019). Die Kommunalwahlen 2019 fanden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.
- und 18.6.2019 statt (bdnews24 20.6.2019; vgl. bdnews24 3.2.2019). Nachdem die BNP und einige andere Parteien die Wahlen boykottierten, wurde eine niedrige Wahlbeteiligung beobachtet (bdnews24 20.6.2019; vgl. DS 10.3.2019). Die Kandidaten der AL waren in 317 von 470 Upazillas [Landkreisen] siegreich, in 149 Upazillas gewannen unabhängige Kandidaten, die vorwiegend abtrünnige der Regierungsparteien sind. In 115 Upazillas gab es keine Gegenkandidaten (bdnews 20.6.2019). Für die Nachwahlen in insgesamt 8 Upazillas am 14.10.2019 kündigte die BNP jedoch eine Teilnahme an (PA 8.9.2019).Die Kommunalwahlen 2019 fanden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.
- und 18.6.2019 statt (bdnews24 20.6.2019; vergleiche bdnews24 3.2.2019). Nachdem die BNP und einige andere Parteien die Wahlen boykottierten, wurde eine niedrige Wahlbeteiligung beobachtet (bdnews24 20.6.2019; vergleiche DS 10.3.2019). Die Kandidaten der AL waren in 317 von 470 Upazillas [Landkreisen] siegreich, in 149 Upazillas gewannen unabhängige Kandidaten, die vorwiegend abtrünnige der Regierungsparteien sind. In 115 Upazillas gab es keine Gegenkandidaten (bdnews 20.6.2019). Für die Nachwahlen in insgesamt 8 Upazillas am 14.10.2019 kündigte die BNP jedoch eine Teilnahme an (PA 8.9.2019). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 92 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), über 4.500 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 8.2019). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.3.2020a): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 1.4.2020 ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.2016): Länderkurzübersicht Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/1047992/90_1485186416_122016-bangladesch.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 6.4.2020 ● bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 6.4.2020 ● bdnews24 (20.6.2019): Turnout in Upazila polls drops 50% from general elections, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/06/20/turnout-in-upazila-polls-drops-50-from-general-elections, Zugriff 6.4.2020 ● BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019 ● CIA – Central Intelligence Agency (13.3.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 1.4.2020 ● DS – Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 6.4.2020 ● DS – Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts, https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 6.4.2020 ● DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 6.4.2020 ● DT – Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia’s candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019 ● DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 6.4.2020 ● DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen
(2016): EWP – Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, https://nachhaltig-entwickeln.dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Eine_Welt_Presse/20170119_EWP_Arbeitsbedingungen_Nachdruck-web.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 24.3.2020 ● Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 6.4.2020 ● Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 6.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● PA – Prothom Alo (8.9.2019): BNP to join upazila polls: Fakhrul, https://en.prothomalo.com/bangladesh/news/201499/BNP-to-join-upazila-polls-Fakhrul, Zugriff 6.4.2020 ● Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 6.4.2020 ● HRW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokumet/n1454483.html, Zugriff 6.4.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 ● WPR – World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2020, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 6.4.2020 Sicherheitslage Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League (AL) und die Bangladesch National Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende Awami-Liga (AL) hat ihre politische Macht durch die nachhaltige Einschüchterung der Opposition, wie auch jener mit ihr verbündet geltenden Kräfte, sowie der kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft ausgebaut (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nicht-staatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 22.7.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 18.3.2020; vgl. AA 22.3.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a).Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 18.3.2020; vergleiche AA 22.3.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vgl. SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Die bangladeschischen Behörden sind weiterhin in höchster Alarmbereitschaft und vereiteln geplante Angriffe. Es wurde eine Reihe von Verhaftungen vorgenommen. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfällen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 27.7.2019). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah bzw. überhaupt nicht auf religiös motivierte Vorfälle (AA 22.7.2019).Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vergleiche SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Die bangladeschischen Behörden sind weiterhin in höchster Alarmbereitschaft und vereiteln geplante Angriffe. Es wurde eine Reihe von Verhaftungen vorgenommen. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfällen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 27.7.2019). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah bzw. überhaupt nicht auf religiös motivierte Vorfälle (AA 22.7.2019). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 22.3.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vgl. AA 5.11.2019, TDS 24.8.2019).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 22.3.2020; vergleiche UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vergleiche AA 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Im März 2019 wurden bei den Kommunalwahlen im Gebiet Baghicahhari im Norden des Distrikts Rangamati mehrere Wahl- und Sicherheitsbeamte getötet (UKFCO 29.3.2020a). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 29.3.2020a). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 907 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 812 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 kamen 940 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2019 belief sich die Opferzahl terrorismus- relevanter Gewalt landesweit auf insgesamt 621 Tote. Bis zum 5.3.2020 wurden 81 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 17.3.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 263 Vorfälle terrorismus-relevanter Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 135 solcher Vorfälle verzeichnet und 2019 wurden 104 Vorfälle registriert. Bis zum 2.4.2020 wurden 29 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 2.4.2020). In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 22.3.2020). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 22.7.2019; vgl. Kaipel 2018). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 18.3.2020).In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 22.3.2020). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 22.7.2019; vergleiche Kaipel 2018). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 18.3.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (22.3.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 2.4.2020 ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019 ● AA - Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/1636457, Zugriff 2.4.2020 ● AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020 ● BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (18.3.2020): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 2.4.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya, Zugriff 4.2.2020 ● Kaipel, Simione Christina
(2018): „Globaler Wandel – regionale Krisen? Ökologische und sozioökonomische Perspektiven umweltbedingter Migrationsflüsse“, Masterarbeit, Seite 41 – 54, http://othes.univie.ac.at/54839/1/56687.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● SATP - South Asia Terrorism Portal (2.4.2020): Data Sheet – Bangladesh, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 6.4.2020 ● SATP - South Asia Terrorism Portal (2.4.2020): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Suicide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 6.4.2020 ● TDS – The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726, Zugriff 15.1.2020 ● UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (6.9.201929.3.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 4.2.2020 ● UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (6.9.201929.3.2020b): Foreign travel advice Bangladesh – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism, Zugriff 4.2.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen „Common Law“. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem „High Court“, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem „Appellate Court“, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden
der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 8.2019). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 8.2019).
einer Verfassungsänderung können Richter abgesetzt werden (AA 22.7.2019). Auf Grundlage mehrerer Gesetze („Public Safety Act“, „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act”, „Special Powers Act“) wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese „Speedy Trial“ Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zum Tode verurteilt (ÖB 8.2019). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vergleiche FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 3.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.7.2019). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. (USDOS 11.3.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 8.2019). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 8.2019). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 27.7.2019). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 8.2019; vgl. HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 8.2019; vergleiche HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 13.3.2019). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 8.2019). Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019).
der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet. Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018).
Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). Für das Jahr 2018 wird von sechs Todesopfern in Folge von Folter berichtet (ODHIKAR 8.8.2019). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln durch Sicherheitsbehörden getötet. In einigen Fällen waren die Opfer monatelang verschleppt, bevor sie bei angeblichen „Schießereien“ getötet wurden. Mindestens 13 Personen wurden gewaltsam verschleppt. Vier von ihnen wurden freigelassen, einer wurde verhaftet, und die übrigen acht Personen werden immer noch vermisst (AI 30.1.2020).
der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet. Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018).
Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). Für das Jahr 2018 wird von sechs Todesopfern in Folge von Folter berichtet (ODHIKAR 8.8.2019). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln durch Sicherheitsbehörden getötet. In einigen Fällen waren die Opfer monatelang verschleppt, bevor sie bei angeblichen „Schießereien“ getötet wurden. Mindestens 13 Personen wurden gewaltsam verschleppt. Vier von ihnen wurden freigelassen, einer wurde verhaftet, und die übrigen acht Personen werden immer noch vermisst (AI 30.1.2020). Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). In Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 27.7.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● ODHIKAR (Autor), veröffentlicht von FIDH – International Federation for Human Rights (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 17.9.2019 ● ODHIKAR (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 ● OMCT – World Organisation Against Torture (14.8.2019): Bangladesh: Human rights groups urge government to implement recommendations on torture and other abuses after damning UN review, https://www.omct.org/press-releases/urgent-interventions/bangladesh/2019/08/d25471/, Zugriff 2.4.2020 ● OMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, https://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 2.4.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Korruption Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.7.2019; vgl. LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den
- Platz unter 180 Staaten (TI 23.1.2020). Das bedeutet eine Verbesserung gegenüber 2018 (
- Platz unter 180 untersuchten Staaten) um drei Positionen (Vergleich zum Jahr 2017: 143/180) (TI 29.1.2019).Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.7.2019; vergleiche LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den
- Platz unter 180 Staaten (TI 23.1.2020). Das bedeutet eine Verbesserung gegenüber 2018 (
- Platz unter 180 untersuchten Staaten) um drei Positionen (Vergleich zum Jahr 2017: 143/180) (TI 29.1.2019). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB 8.2019). Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 27.7.2019). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 8.2019). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 27.7.2019; vgl. ODHIKAR 2.8.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020).Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 8.2019). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 27.7.2019; vergleiche ODHIKAR 2.8.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020). Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weit verbreiteten Polizeikorruption (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 5.3.2019 ● ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh,
- Februar 2020, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf, Zugriff 6.4.2020 ● TI – Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch, https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2019/Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf, Zugriff 6.4.2020 ● TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_Methodology.zip, Zugriff 6.3.2019 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 8.2019; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 8.2019).Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 8.2019; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit ,
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 8.2019). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 8.2019, siehe auch Abschnitt 5). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgelder für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es, Zugriff 6.4.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 24.3.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.20191.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.7.2019, AI 30.1.2020).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden. Die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.7.2019, AI 30.1.2020). Im Vorfeld der Parlamentswahlen wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
§ 144
Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam. (AA 27.7.2019). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 8.2019). Im Jahr 2018 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (ODHIKAR 8.8.2019). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 2020).Im Vorfeld der Parlamentswahlen wurden vermehrt unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
Paragraph 144, Strafprozessgesetz Demonstrationen der Opposition durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten. Die Regierung beendete in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam. (AA 27.7.2019). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 8.2019). Im Jahr 2018 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (ODHIKAR 8.8.2019). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 2020). Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechts-Organisationen, wie das „Bangladesh Center for Workers’ Solidarity“ Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten (FH 2020). Die Regierung scheint in ihrer Macht gefestigt und es gibt politische Stabilität. Diese Stabilität wird jedoch durch häufige Zusammenstöße mit Oppositionsanhängern sowie durch Fraktionskämpfe innerhalb der Parteien auf lokaler Ebene bedroht. Die großen politischen Parteien haben starke Organisationsstrukturen in deren Basis und können über ihre Vorfeldorganisationen wie Studenten- und Berufsverbindungen mobilisieren. Alle politischen Parteien zeigen Tendenzen zu Klientelismus, der mit hilft, die Parteibasen intakt zu halten. Politische Polarisierung, durch Nepotismus charakterisiert, führt zu einer Volatilität im Wahlverhalten. Parteien wie Jamaat Islami haben ideologische Verbindungen zu ihren Kadern und können diesen durch ihr umfangreiches wirtschaftliches Netzwerk Arbeitsplätze verschaffen (BTI 2018). Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 bis zu den Vorwahlmonaten 2018 viele Oppositionspolitiker wegen Korruption verhaften lassen (AA 27.7.2019). Während das Auswärtige Amt angibt, dass zu befürchten sei, dass viele der Anklagen wegen Korruption gegen die Oppositionspolitiker auf Fakten beruhen (AA 27.7.2019), gibt die Bertelsmann-Stiftung an, dass in vielen Fällen die Vorwürfe konstruiert seien (BTI 2018). Im Vorfeld der 11. Parlamentswahl in Bangladesch, welche am 30.12.2018 stattfand, wurden, nach Angaben der Opposition, seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrat, Erpressung und Fischdiebstahl (FIDH 9.1.2019). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, ist seit März 2018 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 27.7.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● BTI – Bertelsmann Stiftung
(2018): Transformation Index (BTI) 2018 – Country Report Bangladesh, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Bangladesh.pdf, Zugriff 5.3.2019 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 17.9.2019 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020 Haftbedingungen Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.7.2019; ÖB 8.2019). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 27.7.2019). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200 % der Gefängniskapazität entspricht (ÖB 12.2018). Im Januar 2018 waren 79 % aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (AA 27.7.2019). Im Februar 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 88.084 Personen. Die Hafteinrichtungen waren zu 215,1 % belegt (WPB 3.2020).Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.7.2019; ÖB 8.2019). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 27.7.2019). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200 % der Gefängniskapazität entspricht (ÖB 12.2018). Im Januar 2018 waren 79 % aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (AA 27.7.2019). Im Februar 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 88.084 Personen. Die Hafteinrichtungen waren zu 215,1 % belegt (WPB 3.2020). Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Ärzten untersucht (ÖB 12.2018).
der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2019 60 Personen in Haft verstorben (2018: 81) 56 Häftlinge verstarben aufgrund von „Krankheiten“, ein Gefangener wurde getötet, zwei begingen Selbstmord und ein Häftling starb durch Feuer (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019). Es wird berichtet, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord“ veröffentlicht wurde, um die Tat zu vertuschen (ODHIKAR 8.2.2020).Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Ärzten untersucht (ÖB 12.2018).
der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2019 60 Personen in Haft verstorben (2018: 81) 56 Häftlinge verstarben aufgrund von „Krankheiten“, ein Gefangener wurde getötet, zwei begingen Selbstmord und ein Häftling starb durch Feuer (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019). Es wird berichtet, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord“ veröffentlicht wurde, um die Tat zu vertuschen (ODHIKAR 8.2.2020). Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert. Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - inhaftiert. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinander fest (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch erlaubt keine Haftbesuche des „International Committee of the Red Cross“ oder anderer Menschenrechtsorganisationen (ÖB 8.2019). Inspektionen werden durch Regierungsbehörden sowie NGOs, die der Regierungspartei nahe stehen, durchgeführt, jedoch werden keine Berichte veröffentlicht (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 21.6.2019). Nach wie vor problematisch ist die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 ● ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 4.2.2020 ● USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Bangladesh, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/BANGLADESH-2018-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020 ● WPB – World Prison Brief (3.2020): Bangladesh, https://www.prisonstudies.org/country/bangladesh, Zugriff 6.4.2020 Todesstrafe In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet (ÖB 8.2019). Mindestens 1.500 Personen befinden sich im Todestrakt (AI 10.4.2019; vgl. ÖB 8.2019). Im Jahr 2019 wurden rund 320 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 8.8.2019; vgl. AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.2.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ÖB 8.2019). Im Jahr 2017 wurden sechs Männer durch Hängen hingerichtet und mindestens 273 Personen, darunter vier Frauen, zum Tode verurteilt, die meisten von ihnen wegen Mordes. Mindestens eine der 2017 zum Tode verurteilten Personen war zum Tatzeitpunkt minderjährig (AI 12.4.2018). Erstmals seit 2014 wurden im Jahr 2018 keine Exekutionen durchgeführt (AI 10.4.2019; vgl. ODHIKAR 8.8.2019).In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet (ÖB 8.2019). Mindestens 1.500 Personen befinden sich im Todestrakt (AI 10.4.2019; vergleiche ÖB 8.2019). Im Jahr 2019 wurden rund 320 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 8.8.2019; vergleiche AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.2.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ÖB 8.2019). Im Jahr 2017 wurden sechs Männer durch Hängen hingerichtet und mindestens 273 Personen, darunter vier Frauen, zum Tode verurteilt, die meisten von ihnen wegen Mordes. Mindestens eine der 2017 zum Tode verurteilten Personen war zum Tatzeitpunkt minderjährig (AI 12.4.2018). Erstmals seit 2014 wurden im Jahr 2018 keine Exekutionen durchgeführt (AI 10.4.2019; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019). Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollver