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{'item': 'W189 2138471-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW189 2138471-1 Spruch, W189 2138471-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2020, zu Recht: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2020, zu Recht: A) Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein ukrainischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF legte seinen ukrainischen Inlandspass vor. 2. Mit Untersuchungsbericht vom 24.05.2016 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass der Inlandsreisepass authentisch sei. 3. Am 28.09.2016 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unter anderem zusammengefasst an, dass seine Tochter und Ex-Frau in der Ukraine aufhältig seien und es bestehe Kontakt zu ihnen. In Österreich lebe seine Schwester, die ihm bei der Integration unterstütze. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.10.2016 (zugestellt am 17.10.2016) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.10.2016 (zugestellt am 17.10.2016) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Mit Schriftsatz vom 24.10.2016 (eingebracht am 27.10.2016) erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es wurde zudem vorweg darauf hingewiesen, dass das postalische Schreiben in russischer Sprache als gegenstandslos zu betrachten sei. 6. Am 05.04.2019 (OZ 8) übermittelte das BFA eine Gewerbeanmeldung des BF vom Magistrat der Stadt Wien zur Kenntnisnahme. 7. Mit Schreiben vom 20.10.2020 (OZ 13) legte der BF ein Konvolut an Dokumenten, insbesondere verschiedene Referenzschreiben sowie Deutschzertifikate, die Gewerbeanmeldung und ukrainische Identitätsdokumente, vor. Diese ergänzten die identen mittels Fax am 23.09.2020 (OZ 10) eingebrachten Dokumente. 8. Mit Schreiben vom 16.09.2020 wurde der BF sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. 9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.10.2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung zog der BF die Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück. Anschließend wurde der BF ausführlich zu seiner Person und Integration im Bundesgebiet befragt. Der BF legte ein Empfehlungsschreiben seiner in Österreich lebenden Schwester (Beilage ./1), einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 (Beilage ./2), einen Mietvertrag (Beilage ./2), eine Eingaben- und Ausgabenrechnung für 01.01.2020 bis 23.10.2020 (Beilage ./2) und einen Bankauszug (Seite 9-11) betreffend einer eingegangenen Anzahlung (Beilage ./2) vor. Zudem zeigte der BF in der Verhandlung sein Kassabuch.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.10.2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung zog der BF die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück. Anschließend wurde der BF ausführlich zu seiner Person und Integration im Bundesgebiet befragt. Der BF legte ein Empfehlungsschreiben seiner in Österreich lebenden Schwester (Beilage ./1), einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 (Beilage ./2), einen Mietvertrag (Beilage ./2), eine Eingaben- und Ausgabenrechnung für 01.01.2020 bis 23.10.2020 (Beilage ./2) und einen Bankauszug (Seite 9-11) betreffend einer eingegangenen Anzahlung (Beilage ./2) vor. Zudem zeigte der BF in der Verhandlung sein Kassabuch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Zur Person des BF Die Identität des BF steht fest. Der BF ist ukrainischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Russen an und ist christlich-orthodoxen Glaubens. Der BF ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Seine Erstsprache ist Russisch, außerdem spricht er Ukrainisch und Deutsch (B1). Er hat in der Ukraine die Grundschule, ein College für Eisenbahntechnik und eine Berufsschule mit der Fachrichtung Lokomotivschlosser und Bergbauwesen besucht. Der BF hat im Bergbau sowie bei der Fernwärme gearbeitet und stellte Möbel her bzw. renovierte Wohnungen. Der BF ist in XXXX (Oblast Donezk) geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Mutter, Exfrau und Tochter leben in der Ukraine. Zu seiner Mutter und mittlerweile 20-jährigen Tochter hat er Kontakt, diese unterstützt er finanziell bei ihrem Fremdsprachenstudium. Die Schwester des BF lebt seit 20 Jahren in Österreich.Der BF ist in römisch 40 (Oblast Donezk) geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Mutter, Exfrau und Tochter leben in der Ukraine. Zu seiner Mutter und mittlerweile 20-jährigen Tochter hat er Kontakt, diese unterstützt er finanziell bei ihrem Fremdsprachenstudium. Die Schwester des BF lebt seit 20 Jahren in Österreich. Der BF ist gesund. Er ist strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zur Situation des BF in Österreich Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.03.2015 den Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist zumindest seit fünf Jahren und neun Monaten in Österreich aufhältig. Er spricht sehr gut Deutsch, beantwortete in der mündlichen Verhandlung viele gestellte Fragen umgehend in einem flotten, aber grammatikalisch noch ausbaufähigen Deutsch und hat zuletzt ein Prüfungszertifikat auf dem Niveau B1 vorgelegt. Der BF ist selbsterhaltungsfähig. Er ist selbständig und baut Möbel zusammen. Er meldete das Gewerbe „Zusammenbau von Möbelbausätzen“ beim Magistrat der Stadt Wien mit Wirksamkeit vom 15.04.2019 an. Aus dem Einkommensbescheid für das Jahr 2019 geht hervor, dass das Einkommen insgesamt € 6.519,64 betrug. Im aktuellen Jahr 2020 beläuft sich der Gewinn bis zum 23.10.2020 mit € 2.404.44. Wobei sich der Gewinn mit weiteren Aufträgen im November und Dezember noch steigern lässt. Der BF bezieht seit Mai 2019 keine Leistungen aus der Grundversorgung, hat sich zur Krankenversicherung für Selbstständige angemeldet und lebt in einer Mietwohnung. Der BF kann seinen Lebensunterhalt selbständig aufbringen und seine Schwester unterstützt ihn mit gratis Essen. Die Geschwister leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt und es besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Der BF pflegt freundschaftliche und bekanntschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. In seiner Freizeit besucht er den Fitnessclub, geht in das Nachbarschaftszentrum oder ins Sprachencafé und interessiert sich für den österreichischen Sport, insbesondere Fußball und Biathlon. Darüber hinaus führt er eine Beziehung mit einer ukrainischen Staatsbürgerin, die in Polen lebt. Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens in Österreich. 2. Beweiswürdigung 2.1. Zur Person des BF Die Identität des BF steht aufgrund des vorgelegten, polizeilich untersuchten (AS 33, 39

  1. ff)ukrainischen Inlandspasses fest. Die Übersetzung aus dem Ukrainischen oder Russischen ins Deutsche ergibt zwei mögliche Schreibweisen des Namens des BF. Die im Spruch genannte Schreibweise und idente mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ist eine mögliche Variante und entspricht auch der vorgelegten Geburtsurkunde (OZ 13, S. 14; Niederschrift der mündlichen Verhandlung (in der Folge: NSV) S. 10). Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich im Übrigen auf seine insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen (AS 3, 51) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. seinen Kenntnissen der russischen Sprache (AS 3, 51; NSV S. 2). Dass der BF darüber hinaus auch Ukrainisch und Deutsch spricht, wurde ebenso glaubhaft von ihm vorgebracht und basiert auf das vorgelegte Deutschzertifikat auf dem Niveau B1 (AS 55; OZ 13, S. 10). Die Volljährigkeit ergibt sich aus der Aktenlage und die Feststellung zum erwerbsfähigen Alter aus der Tatsache, dass der BF 45 Jahre alt ist. Die Feststellungen über den Besuch der Grundschule, eines Colleges für Eisenbahntechnik und der Berufsschule Nr. 69 in der Fachrichtung Lokomotivschlosser und Bergbauwesen sowie seiner Berufserfahrung in der Ukraine ergeben sich ebenso aus seinen gleichbleibenden und glaubhaften Angaben in Verbindung mit dem vorgelegten, übersetzten Arbeitsbuch des BF (AS 5, 55; OZ 13 S. 19 f). Die Feststellung zum Geburts- (AS 3, 51) und Wohnort (AS 7, 51) des BF, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort (AS 7, 53 f;), dem Kontakt zu seiner Mutter sowie zu seiner volljährigen Tochter und deren finanzielle Unterstützung (NSV S. 4) stützen sich gleichfalls auf seine gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Dass seine Schwester seit 20 Jahren in Österreich lebt, ergibt sich ebenfalls aus den glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie dem vorgelegten Empfehlungsschreiben der Schwester (NSV S. 5). Dass der BF gesund ist, gründet sich auf seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vollkommen gesund zu sein und keine ärztliche Behandlung zu benötigen (NSV S. 3). Die Feststellung, dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.2. Zur Situation des BF in Österreich Die Feststellung über die Einreise und den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stützt sich auf den unstrittigen Akteninhalt. Der BF hat zuletzt ein Deutschprüfungszertifikat auf dem Niveau B1 vorgelegt (OZ 13, S. 10). Zudem konnte sich die erkennende Richterin von den sehr guten Deutschkenntnissen des BF selbst in der mündlichen Verhandlung überzeugen, nachdem der BF viele Fragen umgehend in Deutsch beantwortet hat (s. Verhandlungsprotokoll). Die Feststellungen über die Selbsterhaltungsfähigkeit und Berufstätigkeit des BF in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften und ausführlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (NSV S. 5
  2. ff)in Verbindung mit den zahlreichen vorgelegten Dokumenten, insbesondere den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 (NSV Beilage ./2), die Gewerbeanmeldung mit Wirksamkeit vom 15.04.2019 (OZ 13 S. 12) und eine Eingaben- und Ausgabenrechnung vom Jahr 2020 (NSV Beilage ./2). Dass der BF seinen aktuellen Gewinn mit weiteren Aufträgen noch steigern kann, brachte er nachvollziehbar und insofern glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vor und nahm diesbezüglich die erkennende Richterin Einsicht in sein Kassabuch. Zudem legte er Kontoauszüge über bereits erhaltene Anzahlungen für zukünftige Aufträge vor (NSV S. 7 f; Beilage ./2). Dass der BF seit Mai 2019 keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, in der Krankenversicherung für Selbstständige versichert ist und selbständig in einer Mietwohnung lebt, folgt aus den glaubhaften Angaben in der Verhandlung (NSV S. 7 f, 9), dem vorgelegten Mietvertrag (NSV Beilage ./2) sowie dem Sozialversicherungsauszug, eingebracht vom Vertreter der belangten Behörde (NSV Beilage ./2) und einem eingeholten Grundversorgungsauszug. Ebenso konnte der BF in der mündlichen Verhandlung plausibel darlegen, dass er durch eine sparsame Lebensweise, gratis Essen bei der Schwester und etwas Trinkgeld, trotz des noch geringen Gewinnes mit seinem Gewerbe in Österreich leben und mitunter auch seine volljährige Tochter in der Ukraine finanziell unterstützen kann (NSV S. 9). Es sei diesbezüglich auch angemerkt, dass der Vertreter der belangten Behörde von der Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ebenfalls positiv beeindruckt war und dies insbesondere zum Ausdruck brachte, als er anmerkte, dass der BF freiwillig auf die Grundversorgung verzichtet habe, obwohl er Anspruch gehabt hätte (NSV S. 9). Für die Annahme eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses des BF von der Schwester liegen bis auf die Unterstützung mit Essen keine Anhaltspunkte vor, zumal die Geschwister nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und dies vom BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht wurde. Dass der BF in seiner Freizeit einen Fitnessclub, das Nachbarschaftszentrum oder das Sprachencafé besucht und sich für den österreichischen Biathlon- und Fußballsport interessiert, hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargetan (NSV S. 10 f). Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er eine Lebensgemeinschaft mit einer ukrainischen Staatsbürgerin, die in Polen lebt, führe (NSV S. 4). Entsprechend ist glaubhaft, dass der BF österreichische Freunde und Bekannte hat (NSV S. 10). Sonstige familiäre, familienähnliche oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich – bis auf die Schwester – wurden vom BF zum einen nicht dargetan und konnten in Bezug auf die in Polen wohnhafte Lebensgefährtin nicht festgestellt werden (NSV S.4). 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) 3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor; der BF hat die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2020 nach vorangegangener Beratung mit seinem Rechstvertreter eindeutig zum Ausdruck gebracht.Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor; der BF hat die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2020 nach vorangegangener Beratung mit seinem Rechstvertreter eindeutig zum Ausdruck gebracht. Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Da der BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren insoweit gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Da der BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren insoweit gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu Spruchpunkt II. A)Zu Spruchpunkt römisch zwei. A) 3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides 3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. 3.2.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger der Ukraine kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da durch die Einstellung des Verfahrens über die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht.Der BF ist als Staatsangehöriger der Ukraine kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da durch die Einstellung des Verfahrens über die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht. 3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). In Österreich lebt seit 20 Jahren die Schwester des BF und diese unterstützt ihn mit gratis Essen, aber es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz noch wurde ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis und ein intensives Familienleben behauptet, wodurch die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens bildet. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentierte er, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, argumentierte er, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Der BF ist bereits seit rund fünf Jahren und neun Monaten in Österreich wohnhaft und setzte bereits außergewöhnliche Integrationsschritte. Er hat zuletzt eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich abgeschlossen und spricht schon sehr gut Deutsch. Der BF betreibt mit gutem Erfolg seit rund eineinhalb Jahren das Gewerbe „Zusammenbau von Möbelbausätzen“. Er ist selbsterhaltungsfähig, lebt in einer kleinen Mietwohnung und ist zur Krankenversicherung für Selbständige angemeldet. Der BF bezieht auch seit Mai 2019 keine Leistungen aus der Grundversorgung und konnte mit seinem Gewerbe im Jahr 2019 ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen von gerundet € 6.500,- erwirtschaften. Somit kann er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Der BF hat freundschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich und widmet sich in seiner Freizeit der sportlichen Fitness zu oder besucht den Nachbarschaftstreff sowie ein Sprachencafé. Es erweist sich somit, dass der BF in hohem Maße beruflich sowie auch sozial und sprachlich integriert ist. In Hinblick auf die Ukraine ist auszuführen, dass zwar Anknüpfungspunkte bestehen, weil dort seine Mutter und Tochter aufhältig ist, dem BF aber eine Rückkehr unmittelbar in seinen Heimatort XXXX nicht möglich ist, da dieser in der Ostukraine in den von Separatisten kontrollierten Gebiet Donezk liegt. In den unter Kontrolle von Rebellen stehenden Gebieten haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Dieser Konflikt besteht nunmehr seit rund sieben Jahren, sodass auch mittel- bis langfristig keine Rückkehr des BF in seine unmittelbare Heimatregion möglich scheint. Zumal der BF auch nicht der ukrainischen Volksgruppe angehört, relativieren sich seine Bindungen zum Herkunftsstaat daher entsprechend.In Hinblick auf die Ukraine ist auszuführen, dass zwar Anknüpfungspunkte bestehen, weil dort seine Mutter und Tochter aufhältig ist, dem BF aber eine Rückkehr unmittelbar in seinen Heimatort römisch 40 nicht möglich ist, da dieser in der Ostukraine in den von Separatisten kontrollierten Gebiet Donezk liegt. In den unter Kontrolle von Rebellen stehenden Gebieten haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Dieser Konflikt besteht nunmehr seit rund sieben Jahren, sodass auch mittel- bis langfristig keine Rückkehr des BF in seine unmittelbare Heimatregion möglich scheint. Zumal der BF auch nicht der ukrainischen Volksgruppe angehört, relativieren sich seine Bindungen zum Herkunftsstaat daher entsprechend. Festzuhalten ist, dass die Verfahrensdauer dem BF nicht angelastet werden kann, zumal er keine verfahrensverzögernden Handlungen setzte (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013; VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013; VfGH 06.06.2014, U 145/2014). Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Die Aufenthaltsdauer erreicht bzw. übersteigt zudem im Sinne der oben zitierten Judikatur bereits jenen Zeitraum, dem eine Maßgeblichkeit beizumessen ist, und daher die Interessen des BF entsprechend verstärkt, was in die Abwägungen entsprechend miteinzubeziehen ist und entsprechend von Fällen mit kürzerer Aufenthaltsdauer zu unterscheiden ist.Festzuhalten ist, dass die Verfahrensdauer dem BF nicht angelastet werden kann, zumal er keine verfahrensverzögernden Handlungen setzte vergleiche VfGH 03.10.2013, U 477 aus 2013,; VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,; VfGH 06.06.2014, U 145 aus 2014,). Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Die Aufenthaltsdauer erreicht bzw. übersteigt zudem im Sinne der oben zitierten Judikatur bereits jenen Zeitraum, dem eine Maßgeblichkeit beizumessen ist, und daher die Interessen des BF entsprechend verstärkt, was in die Abwägungen entsprechend miteinzubeziehen ist und entsprechend von Fällen mit kürzerer Aufenthaltsdauer zu unterscheiden ist. Wenn auch zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthaltsstatus des BF in Österreich bislang unsicher war, ist dem doch zu entgegnen, dass – wie bereits ausgeführt – zum einen eine Weiterführung des Privat- und Familienlebens des BF in der Ukraine unzumutbar scheint und die Bindung des BF zu seinem Heimatland beeinträchtigt ist, zum anderen der BF durchaus außergewöhnliche Integrationsschritte in Österreich setzte und zudem die Verfahrensdauer bereits fünf Jahre überschreitet und somit gleichfalls zugunsten des BF miteinzubeziehen ist. Mit der seit eineinhalb Jahren bestehenden finanziellen Eigenständigkeit in Verbindung mit der Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender, kann in Anbetracht aller Umstände mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF in der Lage sein wird, auch in Zukunft ohne staatliche Unterstützung auszukommen. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem vorliegenden Fall die privaten Interessen des BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesem vorliegenden Fall die privaten Interessen des BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG im Fall des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG sind aufgrund der vorgelegten Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 gem. § 10 Abs. 2 Z 1 iVm § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG erfüllt. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG im Fall des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sind aufgrund der vorgelegten Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG erfüllt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt I. und II. B) wegen Unzulässigkeit der Revision:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W189.2138471.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.