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{'item': 'W189 2237675-1'}

Obsah (10)§§ 3Art. 133§ 8Art. 2Art. 3§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW189 2237675-1 Spruch, W189 2237675-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Fluchtgründen brachte er vor, dass er ein Flüchtling aus XXXX sei. Deswegen sei er mit seiner Familie vor ca. 20 – 30 Jahren nach Georgien geflüchtet. Dort hätten sie ein Sägewerk aufgebaut. Vor ca. XXXX seien mehrere Personen, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten, gekommen und hätten verlangt, dass der BF das Sägewerk aufgebe und ihnen überlasse. Der BF habe gesagt, dass er das nicht tun werde. Danach sei er von den Personen bedroht worden und habe einen Drohbrief bekommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass die Personen ihn bedrängen oder wieder Drohbriefe schicken würden.Zu den Fluchtgründen brachte er vor, dass er ein Flüchtling aus römisch 40 sei. Deswegen sei er mit seiner Familie vor ca. 20 – 30 Jahren nach Georgien geflüchtet. Dort hätten sie ein Sägewerk aufgebaut. Vor ca. römisch 40 seien mehrere Personen, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten, gekommen und hätten verlangt, dass der BF das Sägewerk aufgebe und ihnen überlasse. Der BF habe gesagt, dass er das nicht tun werde. Danach sei er von den Personen bedroht worden und habe einen Drohbrief bekommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass die Personen ihn bedrängen oder wieder Drohbriefe schicken würden. Im Rahmen der Antragstellung wurde der georgische Personalausweis des BF sichergestellt.
  3. Am XXXX wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt.
  4. Am römisch 40 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt.
  5. Am XXXX wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
  6. Am römisch 40 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab zu seiner Person zu Protokoll, georgischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Georgier und der Religionsgemeinschaft der Christen anzugehören. Er stamme aus XXXX , habe zuletzt in XXXX gelebt und XXXX Jahre die Grundschule besucht. Er spreche georgisch. Seine Familie habe ein Sägewerk erworben, in welchem er gearbeitet habe. Seine Mutter, seine Schwester und Nichten würden noch in Georgien leben, sein Vater sei vor ca. XXXX Jahren verstorben. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Der BF sei ledig und gesund.Der BF gab zu seiner Person zu Protokoll, georgischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Georgier und der Religionsgemeinschaft der Christen anzugehören. Er stamme aus römisch 40 , habe zuletzt in römisch 40 gelebt und römisch 40 Jahre die Grundschule besucht. Er spreche georgisch. Seine Familie habe ein Sägewerk erworben, in welchem er gearbeitet habe. Seine Mutter, seine Schwester und Nichten würden noch in Georgien leben, sein Vater sei vor ca. römisch 40 Jahren verstorben. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Der BF sei ledig und gesund. Zu seinem Fluchtgründen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass das Sägewerk bereits im Jahr XXXX in Brand gesetzt worden sei. Dies von jenen Personen, die ihn auch nun unter Druck setzen würden. Der BF sei seither mehrmals bedroht und auch niedergeschlagen worden. Diese Personen würden dem BF das Grundstück und das Sägewerk wegnehmen wollen. Sie hätten gedroht, dass Sägewerk wieder anzuzünden. Das Grundstück habe ca. 500m² gemessen und das Sägewerk sei sehr klein gewesen – etwa so groß wie der Einvernahmeraum. Der BF habe mehrmals Anzeige erstattet, die Polizei habe jedoch nicht reagiert. Zuletzt sei er vor XXXX bei der Polizei gewesen, diese habe ihn aber nicht ernst genommen. Deshalb habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Nachgefragt sei er vor XXXX per SMS erstmals mit dem Tod bedroht worden.Zu seinem Fluchtgründen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass das Sägewerk bereits im Jahr römisch 40 in Brand gesetzt worden sei. Dies von jenen Personen, die ihn auch nun unter Druck setzen würden. Der BF sei seither mehrmals bedroht und auch niedergeschlagen worden. Diese Personen würden dem BF das Grundstück und das Sägewerk wegnehmen wollen. Sie hätten gedroht, dass Sägewerk wieder anzuzünden. Das Grundstück habe ca. 500m² gemessen und das Sägewerk sei sehr klein gewesen – etwa so groß wie der Einvernahmeraum. Der BF habe mehrmals Anzeige erstattet, die Polizei habe jedoch nicht reagiert. Zuletzt sei er vor römisch 40 bei der Polizei gewesen, diese habe ihn aber nicht ernst genommen. Deshalb habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Nachgefragt sei er vor römisch 40 per SMS erstmals mit dem Tod bedroht worden. Der BF gab schließlich an, keinerlei Bindungen zu Österreich aufzuweisen. Am Ende der Einvernahme wurden dem BF die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Georgien erläutert und er verzichtete auf eine Stellungnahme.
  7. Am XXXX wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
  8. Am römisch 40 wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme zeigte der BF einen Screenshot aus Google Maps, auf welchem das Grundstück mit dem abgebrannten Sägewerk zu sehen sei. Das Sägewerk gebe es nicht mehr, es sei schon im Jahr XXXX abgebrannt, und das Grundstück sei seiner Familie weggenommen worden. Der BF habe seit diesem Ereignis auf der Straße gelebt und sei von Bekannten und Freunden mit Essen unterstützt worden. Es habe sich bei den Personen, die ihn bedroht hätten, um Polizeibeamte in zivil gehandelt. Der BF wisse, dass es Polizeibeamte gewesen seien, weil sie dies selbst gesagt hätten.In dieser Einvernahme zeigte der BF einen Screenshot aus Google Maps, auf welchem das Grundstück mit dem abgebrannten Sägewerk zu sehen sei. Das Sägewerk gebe es nicht mehr, es sei schon im Jahr römisch 40 abgebrannt, und das Grundstück sei seiner Familie weggenommen worden. Der BF habe seit diesem Ereignis auf der Straße gelebt und sei von Bekannten und Freunden mit Essen unterstützt worden. Es habe sich bei den Personen, die ihn bedroht hätten, um Polizeibeamte in zivil gehandelt. Der BF wisse, dass es Polizeibeamte gewesen seien, weil sie dies selbst gesagt hätten. Auf Nachfrage des BFA habe der BF nie ein Visum für die EU beantragt. Auf Vorhalt einer Abfrage der Visa-Datenbank, wonach der BF am XXXX , am XXXX und am XXXX Visa für die Einreise in XXXX und XXXX beantragt habe, erklärte der BF, dass dies nicht stimme und es sich vielleicht um einen Doppelgänger gehandelt habe.Auf Nachfrage des BFA habe der BF nie ein Visum für die EU beantragt. Auf Vorhalt einer Abfrage der Visa-Datenbank, wonach der BF am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 Visa für die Einreise in römisch 40 und römisch 40 beantragt habe, erklärte der BF, dass dies nicht stimme und es sich vielleicht um einen Doppelgänger gehandelt habe. Nochmals befragt, ob der BF eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgeben wolle, führte der BF aus, dass es in Georgien keine Demokratie gebe. Es gebe immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Bevölkerung und Regierung und die Menschen würden verfolgt werden. Die georgischen Bürger würden von der Polizei geschlagen und Menschen, die sich kritisch über die Regierung äußern, unterdrückt werden.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde, wobei es sich selbst bei Wahrunterstellung um keinen asylrelevanten Sachverhalt handeln würde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Georgien sei nicht gegeben. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der viertägigen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. In Anbetracht der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Georgien. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde – der BF stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat – nicht.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde, wobei es sich selbst bei Wahrunterstellung um keinen asylrelevanten Sachverhalt handeln würde. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Georgien sei nicht gegeben. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der viertägigen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. In Anbetracht der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Georgien. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde – der BF stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat – nicht.
  11. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass er seine Fluchtgründe glaubhaft geschildert habe, weshalb seinem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben sei.
  12. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass er seine Fluchtgründe glaubhaft geschildert habe, weshalb seinem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben sei.
  13. Am XXXX wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  14. Am römisch 40 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen 1.
  16. Zur Person des BF 1.1.
  17. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist ein georgischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Georgier und der Religionsgemeinschaft der Christen zugehörig. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht georgisch. Der BF ist in XXXX geboren und hat zuletzt in XXXX gelebt. Er hat XXXX Jahre die Schule besucht und anschließend selbständig in der Holzverarbeitung gearbeitet.1.1.
  18. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist ein georgischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Georgier und der Religionsgemeinschaft der Christen zugehörig. Er ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er spricht georgisch. Der BF ist in römisch 40 geboren und hat zuletzt in römisch 40 gelebt. Er hat römisch 40 Jahre die Schule besucht und anschließend selbständig in der Holzverarbeitung gearbeitet. Der Vater des BF ist verstorben, seine Mutter, seine Schwester und Nichten leben noch in Georgien. Er hat Kontakt zu diesen. Der BF ist ledig, kinderlos und gesund. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
  19. Der BF wurde in Georgien nicht wegen eines Grundstücks und eines Sägewerks von Polizisten bedroht und geschlagen. Es droht ihm in Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat, keine Gefahr aus Konventionsgründen. Der georgische Staat ist schutzfähig und schutzwillig. 1.1.
  20. Dem BF ist die Rückkehr nach Georgien, etwa nach XXXX , zumutbar.1.1.
  21. Dem BF ist die Rückkehr nach Georgien, etwa nach römisch 40 , zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würde er in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.1.
  22. Der BF befindet sich seit XXXX in Österreich. Er lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht keinem Erwerb nach. Er hat keine sozialen Bindungen zu Österreich.1.1.
  23. Der BF befindet sich seit römisch 40 in Österreich. Er lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht keinem Erwerb nach. Er hat keine sozialen Bindungen zu Österreich. 1.
  24. Zur maßgeblichen Situation in Georgien 1.2.
  25. Sicherheitslage Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 23.3.2020; vgl. BMEIA 13.5.2020). Die Kriminalität ist gering (MSZ 25.5.2020; vgl. EDA 23.3.2020).Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen (EDA 23.3.2020; vergleiche BMEIA 13.5.2020). Die Kriminalität ist gering (MSZ 25.5.2020; vergleiche EDA 23.3.2020). Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetiens erörtern soll (EC 30.1.2019). Quellen: - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (13.5.2020): Reiseinformation Georgien - EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD

(2019)16 final] - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (23.3.2020): Reisehinweise für Georgien - MSZ – Ministerstwo Spraw Zagranicznych Rzeczypospolitej Polskiej (25.5.2020): Informacje dla podróżujących – Gruzja 1.2.2. Rechtsschutz / Justizwesen Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019). Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 19.10.2019). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 10.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019) - EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final] - FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia 1.2.
  1. Sicherheitsbehörden Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 11.3.2020). Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 19.10.2019). Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 11.3.2020) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 11.3.2020) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Das 2018 geschaffene Büro der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) nahm seine Arbeit am 1.11.2019 auf (HRW 14.1.2020). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Das 2018 geschaffene Büro der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) nahm seine Arbeit am 1.11.2019 auf (HRW 14.1.2020). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019) - Eurasianet (19.4.2020): Dashboard: Coronavirus in Eurasia - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Georgia - SIS - State Inspector‘s Service (22.8.2019): Who we are? - USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia 1.2.
  2. Ombudsperson Die Ombudsperson (Public Defender of Georgia) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Sie analysiert auch die Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, der im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorgesehen ist. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen der Diskriminierung" wird die Ombudsperson auch als Gleichbehandlungsstelle definiert, deren Hauptfunktion darin besteht, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht von Georgien Beschwerden ein, falls die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae [Anm.: eine unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht von Georgien auszuüben (ENNHRI 19.12.2017). Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Die Ombudsperson veröffentlicht auch regelmäßig Berichte über ihre Erkenntnisse zur Menschenrechtslage, die vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert werden. Außerdem kann die Ombudsperson die Staatsanwaltschaft auffordern Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf zehn. Der stetige Anstieg der Beschwerden zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution der Ombudsperson (AA 19.10.2019). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschen- und Bürgerrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung arbeitet und als effizient gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass die Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019) - ENNHRI – European Network of National Human Rights Institutions (19.12.2017): The Public Defender (Ombudsman) of Georgia - USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia 1.2.
  3. Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 19.10.2019). Im Jahr 2019 wurde das Anti-Diskriminierungsgesetz und der Arbeitnehmerschutz verbessert. Sexuelle Belästigung wurde als Vergehen in relevante Gesetze aufgenommen. Die Justiz erfüllt nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Verfahrensrechte für Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2020). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020). Minderheitengruppierungen haben Schwierigkeiten, die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit auszuüben. Es kommt dabei zur Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019) - HRC – Human Rights Centre
(2020): State of Human Rights in Georgia, 2019 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Georgia 1.2.
  1. Bewegungsfreiheit Georgier können im Allgemeinen frei ins Ausland und innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums reisen. Sie können ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 10.3.2020). In Georgien gibt es keine Meldepflicht und eine Änderung des Wohnsitzes wird nicht angezeigt (z.B. bei Änderung des Wohnsitzes, ungenauer Anschrift – auch wegen eines fehlenden zentralen Melderegisters, veralteter Daten in den Melderegistern der Behörden und häufiger Wechsel von Straßennamen) (AA 19.10.2019). Straßensperren aufgrund von Muren, Schnee oder Steinschlag, die bis zu mehreren Wochen dauern können, kommen immer wieder vor und betreffen auch internationale Hauptverbindungen (MSZ 25.5.2020). Im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurde in Georgien ab 21.3.2020 die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Bei Verletzung der Ausgangssperre, Selbstisolierung und Quarantäne sowie anderer Bestimmungen wurden hohe Geldstrafen verhängt (USEMB 15.4.2020; vgl. GE-Gov o.D., KP 11.4.2020). Der Ausnahmezustand wurde am
  2. Mai aufgehoben, einzelne Sperrmaßnahmen bleiben bis zum
  3. Juli in Kraft (EN 3.6.2020). Der öffentliche Personenverkehr wurde am
  4. Mai (innerstädtisch) bzw.
  5. Juni (Überland) wieder aufgenommen (OC 29.5.2020; vgl. Agenda 8.6.2020). Im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurde in Georgien ab 21.3.2020 die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Bei Verletzung der Ausgangssperre, Selbstisolierung und Quarantäne sowie anderer Bestimmungen wurden hohe Geldstrafen verhängt (USEMB 15.4.2020; vergleiche GE-Gov o.D., KP 11.4.2020). Der Ausnahmezustand wurde am
  6. Mai aufgehoben, einzelne Sperrmaßnahmen bleiben bis zum
  7. Juli in Kraft (EN 3.6.2020). Der öffentliche Personenverkehr wurde am
  8. Mai (innerstädtisch) bzw.
  9. Juni (Überland) wieder aufgenommen (OC 29.5.2020; vergleiche Agenda 8.6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019) - Agenda.ge (8.6.2020): Georgia reports one new case of coronavirus – restaurants, intercity transport, currency exchange booths resume operations - EN – Eurasianet (3.6.2020): Dashboard: Coronavirus in Eurasia - FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia - GE-Gov – Government of Georgia (o.D.): StopCoV.ge – Prevention of Coronavirus Spread in Georgia - KP – Kaukasische Post (11.4.2020): Ausnahmezustand und Ausgangssperre, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seite
  10. - MSZ – Ministerstwo Spraw Zagranicznych Rzeczypospolitej Polskiej (25.5.2020): Informacje dla podróżujących – Gruzja - OC Media (29.5.2020): Coronavirus live updates 29 May - USEMB – U.S. Embassy in Georgia (15.4.2020): COVID-19 Information for Georgia (April 15, 2020) 1.2.
  11. IDPs und Flüchtlinge Nach Angaben der Regierung gab es im August 2018 rund 280.000 Binnenvertriebene aus den Konflikten 1992-93 und
  12. Der UNHCR schätzt, dass sich 235.176 Personen in einer "IDP-ähnlichen" Situation befinden, von denen etwa 50.000 Schutz und humanitäre Hilfe benötigen. Zu dieser Zahl gehören Personen, die nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden, oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die Regierung gewährt den als Binnenvertriebene anerkannten Personen monatliche Zuschüsse, fördert ihre sozioökonomische Integration und versucht, Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde zu schaffen (USDOS 11.3.2020). Armut, mangelnder Lebensstandard, hohe Arbeitslosigkeit, Gesundheitsprobleme und soziale Isolation sind die größten Herausforderungen für die Binnenvertriebenen in Georgien. Die Mehrheit der Binnenvertriebenen lebt nach wie vor in verschiedenen Gemeindezentren (ehemalige Gebäude staatlicher Institutionen). Der Mangel an Unterkünften verschlechtert die wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Binnenvertriebenen weiter. Nach Jahren der Vertreibung haben Binnenvertriebene immer noch psychologische Probleme im Zusammenhang mit der Anpassung an neue Bedingungen. Oft bleiben Familien in den Gebieten, die an den De-facto-Grenzen liegen (HRC 2020). Die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Binnenvertriebenen reichen nicht aus und viele leben in noch beschädigten Gebäuden, was ihr Leben gefährdet (PD 2.4.2020). Viele IDPs hatten mit den Restriktionen der Bewegungsfreiheit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu kämpfen, da viele Siedlungen abseits von Städten, weit entfernt von Versorgungseinrichtungen liegen. Der Zugang zu medizinischen Behandlungen war eingeschränkt, die Bewohner konnten nicht mehr in den benachbarten Gebieten saisonaler Erwerbsarbeit nachgehen und hatten keinen Zugang zu den eigenen landwirtschaftlichen Grundstücken (IWPR 27.4.2020). Quellen: - HRC – Human Rights Centre
(2020): State of Human Rights in Georgia, 2019 - IWPR - Institute for War and Peace Reporting (27.4.2020): Georgia: IDPs More Isolated Than Ever - PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019 - USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia 1.2.8. Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 19.10.2019), wobei zwei Drittel der Lebensmittel importiert werden (KP 16.6.2020). Die staatliche Sozialhilfe liegt bei GEL 180 (ca. EUR 60) im Monat, bei Rentnern bei GEL 200 [ca. EUR 70]. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 19.10.2019). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22% der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigranten machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018). Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 17.5.2019). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2018 sind 63,9% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter erwerbstätig (Geostat 17.5.2019; vgl. GT 21.10.2019). Die Arbeitslosenrate ist im ländlichen Raum (2018: 5,8%) geringer als im städtischen Raum (2018: 19,3%) (Geostat 17.5.2019). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25-Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren (IOM 2020). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Zahl der ca. 220.000 Arbeitslosen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mindestens verdoppeln wird (KvP 20.4.2020).Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 17.5.2019). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2018 sind 63,9% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter erwerbstätig (Geostat 17.5.2019; vergleiche GT 21.10.2019). Die Arbeitslosenrate ist im ländlichen Raum (2018: 5,8%) geringer als im städtischen Raum (2018: 19,3%) (Geostat 17.5.2019). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25-Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren (IOM 2020). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Zahl der ca. 220.000 Arbeitslosen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mindestens verdoppeln wird (KvP 20.4.2020). Zu Jahresbeginn 2020 nahm eine Agentur zur Beschäftigungsförderung (Employment Support Agency), die im Ministerium für Binnenflüchtlinge aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und Soziales angesiedelt ist (MOH 24.12.2019; vgl. KP 1.2020, GT 21.10.2019). Die neue Agentur soll u.a. durch Fortbildungen, Umschulungen, Beratung und Karriereplanung die Beschäftigung im Land fördern (KP 1.2020). Die Agentur soll auch legale Arbeitsmigration fördern (GT 21.10.2019; vgl. KP 1.2020). Eine Priorität der Agentur ist es, Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Personen zu erschließen (GT 21.10.2019).Zu Jahresbeginn 2020 nahm eine Agentur zur Beschäftigungsförderung (Employment Support Agency), die im Ministerium für Binnenflüchtlinge aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und Soziales angesiedelt ist (MOH 24.12.2019; vergleiche KP 1.2020, GT 21.10.2019). Die neue Agentur soll u.a. durch Fortbildungen, Umschulungen, Beratung und Karriereplanung die Beschäftigung im Land fördern (KP 1.2020). Die Agentur soll auch legale Arbeitsmigration fördern (GT 21.10.2019; vergleiche KP 1.2020). Eine Priorität der Agentur ist es, Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Personen zu erschließen (GT 21.10.2019). Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2019). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei GEL 1.294 [rund EUR 400] und bei den Frauen bei GEL 876 [rund EUR 270] (GeoStat 2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wird ein Rückgang des BIP um 5,5% im Jahr 2020 prognostiziert. Der Tourismus (ca. 20% der Wirtschaftsleistung) und Überweisungen aus dem Ausland werden am stärksten betroffen sein (ChH 4.6.2020). Der Wert des Georgischen Lari kann sich trotz der Wirtschaftskrise einigermaßen halten (KP 16.6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019) - ADA – Austrian Development Agency (11.2018): Georgien – Länderinformation - ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19 - GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019): Wages - GeoStat – National Statistics Office of Georgia (17.5.2019): Employment and Unemployment in Georgia 2018 – Annual - GT – Georgia Today (21.10.2019): Georgian Gov’t to Establish Employment Agency - IOM – International Organization for Migration
(2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019 - KP – Kaukasische Post (1.2020): Agentur für Beschäftigung, in: Kaukasische Post – Ausgabe Januar 2020, Seite
  1. - KP – Kaukasische Post (16.6.2020): Außenhandel massiv eingebrochen, in: Kaukasische Post – Ausgabe Mai 2020, Seite
  2. - KvP – კვირის პალიტრა / Kviris Palitra (20.4.2020): როგორ დაეხმარება მთავრობა უმუშევრად დარჩენილ მოქალაქეებს - MOH – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia (24.12.2019): Presentation of Employment Agency 1.2.
  3. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe, Re-Integrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete. Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von GEL 10-60 pro Familienmitglied rechnen. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich (IOM 2019). Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht (IOM 2019). Laut einer Erklärung des Internationalen Währungsfonds (IWF) werden vom Staat 150 GEL an Personen bezahlt, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren haben und zuvor Einkommenssteuer bezahlt hatten (Fortuna 13.4.2020). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozioökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen GEL 48 pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Quellen: - Fortuna 106,9 FM (13.4.2020): უმუშევრად დარჩენილებს მთავრობა თვეში 150 ლარს გადაუხდის - IOM – International Organization for Migration
(2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019 - SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance) 1.2.10. Rückkehr Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen bieten ebenfalls Unterstützung an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen (AA 19.10.2019). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden GEL 650.000 (ca. EUR 216.460) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden. Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, sollen die NGOs für das gesamte Staatsgebiet folgende Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen: Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten, Finanzierung einkommensgenerierender Projekte, Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten und die Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden alle Grenzübergänge geschlossen und sind nur für georgische Staatsbürger, die ins Heimatland zurückreisen, passierbar (USEMB 1.7.2020). Der Flugverkehr soll ab 1.8.2020 wieder aufgenommen werden (GCAA 26.6.2020; vgl. Agenda 25.6.2020a). Die Wiedereröffnung der Landgrenzen ist von bilateralen Abkommen mit den Nachbarstaaten abhängig (N/LS 28.5.2020). Alle Personen, die nach Georgien einreisen, müssen zwei Wochen in Quarantäne, bzw. Selbstisolation (Agenda 30.6.2020; vgl. 1TV 30.6.2020, GE-GOV o.D.), für die der Staat die Kosten übernimmt (Jam 8.7.2020).

Angaben des Gesundheitsministeriums wird der Quarantänemechanismus noch lange bestehen bleiben (1TV 30.6.2020).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden alle Grenzübergänge geschlossen und sind nur für georgische Staatsbürger, die ins Heimatland zurückreisen, passierbar (USEMB 1.7.2020). Der Flugverkehr soll ab 1.8.2020 wieder aufgenommen werden (GCAA 26.6.2020; vergleiche Agenda 25.6.2020a). Die Wiedereröffnung der Landgrenzen ist von bilateralen Abkommen mit den Nachbarstaaten abhängig (N/LS 28.5.2020). Alle Personen, die nach Georgien einreisen, müssen zwei Wochen in Quarantäne, bzw. Selbstisolation (Agenda 30.6.2020; vergleiche 1TV 30.6.2020, GE-GOV o.D.), für die der Staat die Kosten übernimmt (Jam 8.7.2020).

Angaben des Gesundheitsministeriums wird der Quarantänemechanismus noch lange bestehen bleiben (1TV 30.6.2020). Quellen: - 1TV - Pirveli Arkhi (30.6.2020): თამარ გაბუნია - კარანტინის მექანიზმი კიდევ დიდხანს დარჩება, თვითიზოლაცია მხოლოდ გარკვეული ჯგუფებისთვის განიხილება - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019) - Agenda.ge (30.6.2020): Georgia maintains two-week quarantine for all individuals entering country - GE-GOV – Governmenr of Georgia (o.D.): StopCoV.ge – Prevention of Coronavirus Spread in Georgia – FAQ - Jam News (8.7.2020a): Georgia opens borders for five EU countries, direct flights yet to resume - MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): “Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants” Program - N/LS – the National / Lifestyle (28.5.2020): Georgia to reopen for international tourists from July 1 - SCMI – State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started - USEMB – United States Embassy in Georgia (1.7.2020): COVID-19 INFORMATION FOR GEORGIA (July 1, 2020) 1.2.

  1. COVID-19-Pandemie Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Georgien wurden bisher 209.462 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 2.140 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden und 184.668 Personen als genesen gelten. (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am XXXX ).Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Georgien wurden bisher 209.462 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 2.140 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden und 184.668 Personen als genesen gelten. (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am römisch 40 ). Wie gefährlich der Erreger (SARS-CoV-2) ist, kann noch nicht genau beurteilt werden. Man geht derzeit von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus. Somit scheint die Gefährlichkeit des neuen Corona-Virus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeitsrate) und SARS (ca. 10 Prozent) zu sein. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (1 Prozent Sterblichkeitsrate) sind v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen. (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am XXXX ).Wie gefährlich der Erreger (SARS-CoV-2) ist, kann noch nicht genau beurteilt werden. Man geht derzeit von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus. Somit scheint die Gefährlichkeit des neuen Corona-Virus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeitsrate) und SARS (ca. 10 Prozent) zu sein. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (1 Prozent Sterblichkeitsrate) sind v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen. (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am römisch 40 ).
  2. Beweiswürdigung 2.
  3. Zur Person des BF 2.1.
  4. Die Identität des BF steht aufgrund des vorgelegten georgischen Personalausweises fest. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie zu seiner georgischen Herkunft gründen sich im Übrigen auf seine insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie seinen Kenntnissen der georgischen Sprache. Ebenso glaubhaft waren seine Angaben zu seinem Geburts- und letzten Wohnort und seiner Schulbildung. Seine Erwerbstätigkeit war ebenso aufgrund der Angaben des BF festzustellen, wiewohl ihm aufgrund des unglaubhaften Fluchtvorbringens (s. Punkt II.2.1.2.) nicht geglaubt wird, dass er die letzten Jahre obdachlos und arbeitslos gewesen wäre.Ebenso glaubhaft waren seine Angaben zu seinem Geburts- und letzten Wohnort und seiner Schulbildung. Seine Erwerbstätigkeit war ebenso aufgrund der Angaben des BF festzustellen, wiewohl ihm aufgrund des unglaubhaften Fluchtvorbringens (s. Punkt römisch zwei.2.1.2.) nicht geglaubt wird, dass er die letzten Jahre obdachlos und arbeitslos gewesen wäre. Die Feststellungen über das Ableben seines Vaters – wenn auch nicht aus dem vorgebrachten Grund (s. wiederum zum unglaubhaften Fluchtvorbringen) – und den Aufenthalt seiner Mutter, Schwester und seiner Nichten folgen ebenso dem Vorbringen des BF. Zwar behauptete der BF, keinen Kontakt zu ihnen zu haben, konnte dies jedoch nicht nachvollziehbar begründen, da er lediglich behauptete, deren Telefonnummern vergessen zu haben, gleichzeitig aber im Besitz eines Handys ist, das er aus Georgien mitnahm. Folglich war, wiederum in Zusammenschau mit dem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen, festzustellen, dass der BF Kontakt zu seinen Angehörigen in Georgien hat. Dass der BF ledig, kinderlos und gesund ist, folgt seinem Vorbringen. Dass er strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug. 2.1.
  5. Der BF brachte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er von mehreren vorgeblichen Polizisten wegen seines Grundstücks und seines Sägewerks bedroht und geschlagen worden sei bzw. sein Sägewerk im Jahr XXXX angezündet worden sei. Der BF verwickelte sich dabei in gravierende Widersprüche.2.1.
  6. Der BF brachte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er von mehreren vorgeblichen Polizisten wegen seines Grundstücks und seines Sägewerks bedroht und geschlagen worden sei bzw. sein Sägewerk im Jahr römisch 40 angezündet worden sei. Der BF verwickelte sich dabei in gravierende Widersprüche. Wie das BFA zu Recht würdigte, gab der BF noch in der ersten Einvernahme vom XXXX an, dass er und seine Angehörigen – oder zumindest auch sein Vater – auch nach dem vorgeblichen Brandanschlag im Jahr XXXX im Sägewerk gewohnt hätten. Auch nach dem Ableben seines Vaters vor XXXX Jahren habe der BF noch im Sägewerk gelebt und gearbeitet. All das impliziert eindeutig, dass das Sägewerk nach diesem Anschlag wiederaufgebaut worden wäre. In der zweiten Einvernahme vom XXXX hingegen brachte der BF im gravierenden Widerspruch dazu vor, dass das Sägewerk seit XXXX abgebrannt sei und er seither obdachlos gewesen sei und von Freunden und Bekannten unterstützt worden sei, er somit auch nicht mehr gearbeitet habe. Die belangte Behörde ging völlig zu Recht davon aus, dass bereits dieser unauflösbare Widerspruch die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF stark in Zweifel ziehen lässt.Wie das BFA zu Recht würdigte, gab der BF noch in der ersten Einvernahme vom römisch 40 an, dass er und seine Angehörigen – oder zumindest auch sein Vater – auch nach dem vorgeblichen Brandanschlag im Jahr römisch 40 im Sägewerk gewohnt hätten. Auch nach dem Ableben seines Vaters vor römisch 40 Jahren habe der BF noch im Sägewerk gelebt und gearbeitet. All das impliziert eindeutig, dass das Sägewerk nach diesem Anschlag wiederaufgebaut worden wäre. In der zweiten Einvernahme vom römisch 40 hingegen brachte der BF im gravierenden Widerspruch dazu vor, dass das Sägewerk seit römisch 40 abgebrannt sei und er seither obdachlos gewesen sei und von Freunden und Bekannten unterstützt worden sei, er somit auch nicht mehr gearbeitet habe. Die belangte Behörde ging völlig zu Recht davon aus, dass bereits dieser unauflösbare Widerspruch die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF stark in Zweifel ziehen lässt. Wie im angefochtenen Bescheid zu Recht festgehalten, ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb – folgt man den Angaben des BF in der ersten Einvernahme – die behaupteten Verfolger ca. XXXX aufwenden würden, um den BF zu bedrohen, um ihm ein Grundstück und ein (kleines) Sägewerk abzupressen. Es erscheint völlig lebensfremd, dass der BF derart lange wegen des Eigentums bedroht worden wäre. Würden diese Personen nämlich tatsächlich daran Besitz ergreifen wollen, würden sie nicht XXXX lang zuwarten. Folgt man hingegen den Angaben des BF in der zweiten Einvernahme, wonach ihm der Grund schon vor vielen Jahren tatsächlich abgenommen worden sei, ist nicht ersichtlich, weshalb er noch bedroht werden würde, das Grundstück zu übergeben, da er es diesfalls doch gar nicht mehr hätte.Wie im angefochtenen Bescheid zu Recht festgehalten, ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb – folgt man den Angaben des BF in der ersten Einvernahme – die behaupteten Verfolger ca. römisch 40 aufwenden würden, um den BF zu bedrohen, um ihm ein Grundstück und ein (kleines) Sägewerk abzupressen. Es erscheint völlig lebensfremd, dass der BF derart lange wegen des Eigentums bedroht worden wäre. Würden diese Personen nämlich tatsächlich daran Besitz ergreifen wollen, würden sie nicht römisch 40 lang zuwarten. Folgt man hingegen den Angaben des BF in der zweiten Einvernahme, wonach ihm der Grund schon vor vielen Jahren tatsächlich abgenommen worden sei, ist nicht ersichtlich, weshalb er noch bedroht werden würde, das Grundstück zu übergeben, da er es diesfalls doch gar nicht mehr hätte. Zudem würdigte das BFA in Zusammenhang mit den vom BF verleugneten Visaanträgen auch zu Recht, dass der BF über sein Bestreben, schon vor mehreren Jahren aus Georgien auszureisen, nicht der Wahrheit entsprechende Angaben machte und auch dadurch seine persönliche Glaubwürdigkeit weiter beeinträchtigte. Das BFA durfte schon aufgrund dieser Gründe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Darüber hinaus führt das BFA aber auch zu Recht ins Treffen, dass es sich hierbei selbst bei Wahrunterstellung der Bedrohungslage um ein von Privatpersonen ausgehendes Kriminaldelikt handeln würde. Den Länderberichten ist jedoch zu entnehmen, dass Georgien über einen hinreichend funktionsfähigen Polizei- und Justizapparat verfügt, der schutzfähig und schutzwillig ist. Darüber hinaus stünde es dem BF auch offen, sich an sonstige Rechtsschutzeinrichtungen wie die Ombudsperson zu wenden. Weshalb die georgische Polizei dem BF nicht helfen würde, wurde von ihm in seinem vagen Vorbringen nicht begründet. Soweit er andeutet, dass dies mit seiner Herkunft aus XXXX zusammenhängen könnte, ist dies nicht nachvollziehbar, da er nicht der russischen, sondern der georgischen Volksgruppe angehört, somit auch aus diesem Blickwinkel kein Schutzverweigerungsgrund denkbar wäre. Im Übrigen wird Georgien gem. § 1 Z 12 Herkunftsstaaten-VO als sicherer Herkunftsstaat klassifiziert. Bei der Aufnahme in diese Liste ist gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen. Der BF vermochte diese Klassifizierung mit seinem vagen, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Vorbringen nicht zu widerlegen (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441).Darüber hinaus führt das BFA aber auch zu Recht ins Treffen, dass es sich hierbei selbst bei Wahrunterstellung der Bedrohungslage um ein von Privatpersonen ausgehendes Kriminaldelikt handeln würde. Den Länderberichten ist jedoch zu entnehmen, dass Georgien über einen hinreichend funktionsfähigen Polizei- und Justizapparat verfügt, der schutzfähig und schutzwillig ist. Darüber hinaus stünde es dem BF auch offen, sich an sonstige Rechtsschutzeinrichtungen wie die Ombudsperson zu wenden. Weshalb die georgische Polizei dem BF nicht helfen würde, wurde von ihm in seinem vagen Vorbringen nicht begründet. Soweit er andeutet, dass dies mit seiner Herkunft aus römisch 40 zusammenhängen könnte, ist dies nicht nachvollziehbar, da er nicht der russischen, sondern der georgischen Volksgruppe angehört, somit auch aus diesem Blickwinkel kein Schutzverweigerungsgrund denkbar wäre. Im Übrigen wird Georgien gem. Paragraph eins, Ziffer 12, Herkunftsstaaten-VO als sicherer Herkunftsstaat klassifiziert. Bei der Aufnahme in diese Liste ist gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen. Der BF vermochte diese Klassifizierung mit seinem vagen, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Vorbringen nicht zu widerlegen vergleiche VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem gesamten Vorbringen des BF auch keine Bedrohung aus Konventionsgründen – Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung – zu entnehmen ist. Andere Fluchtgründe wurden vom BF nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.1.
  7. Die Mutter, die Schwester und die Nichten des BF leben weiterhin in Georgien. Auch gab der BF selbst an, dort Freunde und Bekannte zu haben und ist nicht anzunehmen, dass sich dies seit seiner Einreise in Österreich geändert hätte. Der BF verfügt somit über ein soziales Netz, dass ihn unterstützen könnte. Darüber hinaus kann der BF, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nötigenfalls auch staatliche Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Insbesondere aber konnte der BF – ein junger, gesunder, gebildeter und arbeitsfähiger Mann – schon vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt eigenständig finanzieren und ist kein Grund ersichtlich, weshalb er dies nach seinem kurzen Aufenthalt in Österreich bei einer Rückkehr nicht wieder so halten könnte. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, erneut für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist – zumal aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens – anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.1.
  8. Dass der BF seit XXXX im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass er Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und keinem Erwerb nachgeht, folgt wiederum aus einem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungssystem. Im Übrigen hat der BF keinerlei Bindungen zu Österreich vorgebracht bzw. solche verneint.2.1.
  9. Dass der BF seit römisch 40 im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass er Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und keinem Erwerb nachgeht, folgt wiederum aus einem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungssystem. Im Übrigen hat der BF keinerlei Bindungen zu Österreich vorgebracht bzw. solche verneint. 2.
  10. Zur maßgeblichen Situation in Georgien Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen, im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom XXXX (zuletzt aktualisiert am XXXX ) wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
  11. zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen, im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom römisch 40 (zuletzt aktualisiert am römisch 40 ) wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
  12. zitiert. Die Feststellungen zur COVID-19-Pandemie ergeben sich aus den zitierten, ebenso im angefochtenen Bescheid enthaltenen, seriösen Quellen.
  13. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 3.
  14. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  15. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs. 2 leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Absatz 2, leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Absatz 3, leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. 3.1.
  5. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“3.1.
  6. Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“ Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
  7. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). 3.1.
  8. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). 3.1.
  9. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.
  10. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
  11. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.
  12. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.
  13. Umgelegt auf den konkreten Fall folgt daraus, dass – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde – der BF in Bezug auf seinen vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig war. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es dem BF nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden.Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es dem BF nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. Auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens über die Bedrohungslage würde es sich um ein Kriminaldelikt handeln, welches von der georgischen Polizei entsprechend geahndet werden würde. Selbst wenn man darüber hinaus diesem Sachverhalt einen konventionsrelevanten Grund aufgrund der Herkunft des BF aus Abchasien unterstellen würde, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen wäre, dass der BF selbst der Volksgruppe der Georgier zugehörig ist, dies somit umso unglaubwürdiger wäre, wäre der georgische Staat aufgrund der Länderfeststellungen, die vom BF nicht entkräftet werden konnten, schutzfähig und schutzwillig. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderberichte hervorgekommen, dass der BF in Georgien nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.
  14. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  15. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.2.
  16. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10). 3.2.

  1. Konkret sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3.2.
  2. Konkret sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass der BF gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass der BF gesund ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass der BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, zu welcher der BF zählt, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Diesbezüglich außergewöhnliche Umstände wurden nicht dargetan. Mangels Vorliegens besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankungen gehört der BF folglich keiner Risikogruppe an. Es wurde vom BF auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. Der BF verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung. Er hat bereits im Herkunftsstaat eigenständig seinen Lebensunterhalt bestritten und ist mit den Lebensgewohnheiten des Heimatlandes vertraut. Er hat zudem familiäre Anknüpfungspunkte durch seine Mutter, Schwester und Nichten. Ebenso ist von sonstigen bekanntschaftlichen und freundschaftlichen Bezugspunkten auszugehen. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch im Falle einer Rückkehr Unterstützung finden können wird. Darüber hinaus bietet der georgische Staat Sozialhilfen, auf die der BF nötigenfalls zurückgreifen könnte. Insbesondere aber kann dem jungen, gesunden, arbeitsfähigen, gebildeten BF, der über mehrjährige Berufserfahrung verfügt, zugemutet werden, in seinem Herkunftsstaat erneut selbst seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie er dies schon vor seiner Ausreise vor knapp XXXX tat. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19 Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in Georgien spezielle und den BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat hätte, wurde vom BF nicht vorgebracht, und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden.Der BF verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung. Er hat bereits im Herkunftsstaat eigenständig seinen Lebensunterhalt bestritten und ist mit den Lebensgewohnheiten des Heimatlandes vertraut. Er hat zudem familiäre Anknüpfungspunkte durch seine Mutter, Schwester und Nichten. Ebenso ist von sonstigen bekanntschaftlichen und freundschaftlichen Bezugspunkten auszugehen. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch im Falle einer Rückkehr Unterstützung finden können wird. Darüber hinaus bietet der georgische Staat Sozialhilfen, auf die der BF nötigenfalls zurückgreifen könnte. Insbesondere aber kann dem jungen, gesunden, arbeitsfähigen, gebildeten BF, der über mehrjährige Berufserfahrung verfügt, zugemutet werden, in seinem Herkunftsstaat erneut selbst seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wie er dies schon vor seiner Ausreise vor knapp römisch 40 tat. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19 Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in Georgien spezielle und den BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat hätte, wurde vom BF nicht vorgebracht, und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde.Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung des BF

den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung des BF

den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. - VII. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sieben. des angefochtenen Bescheides 3.3.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. 3.3.2.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.3.2.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger von Georgien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht.Der BF ist als Staatsangehöriger von Georgien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht. 3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof argumentierte im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [..] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme. Der BF ist seit knapp XXXX in Österreich aufhältig. Er lebt von Leistungen aus der Grundversorgung, geht keinem Erwerb nach und hat keinerlei private Bindungen an das Bundesgebiet geltend gemacht, zumal etwas Anderes bei einem derart kurzen Aufenthalt auch lebensfremd wäre.Der BF ist seit knapp römisch 40 in Österreich aufhältig. Er lebt von Leistungen aus der Grundversorgung, geht keinem Erwerb nach und hat keinerlei private Bindungen an das Bundesgebiet geltend gemacht, zumal etwas Anderes bei einem derart kurzen Aufenthalt auch lebensfremd wäre. Gesamt betrachtet weist der BF somit keine wie immer gearteten Beziehungen zu Österreich auf. Demgegenüber hat der BF sein gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Georgien, wo er aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und gearbeitet hat, verbracht und dort finanziell abgesichert gelebt. Es bestehen anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal er jedenfalls über familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Es ist davon auszugehen, dass der BF über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag verfügt. Nicht zuletzt handelt es sich beim BF um einen jungen, gesunden, gebildeten Mann mit Arbeitserfahrung, der schon vor seiner Ausreise für seine Existenz sorgen konnte. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich der BF in die Gesellschaft des Herkunftsstaates wieder eingliedern können wird. Schließlich beherrscht der BF auch die Sprache seines Herkunftsstaates und kennt die Gepflogenheiten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er bei seiner Wiedereingliederung mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hätte. Es kann in Gesamtschau seiner Situation nicht davon die Rede sein, dass der BF aus seinem Herkunftsstaat entwurzelt wäre – zumal er auch nichts derartiges behauptete – und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätte, sodass ihm eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassene Rückkehrentscheidung eine Verletzung seines Privatliebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde. Demgegenüber hat der BF sein gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Georgien, wo er aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und gearbeitet hat, verbracht und dort finanziell abgesichert gelebt. Es bestehen anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal er jedenfalls über familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Es ist davon auszugehen, dass der BF über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag verfügt. Nicht zuletzt handelt es sich beim BF um einen jungen, gesunden, gebildeten Mann mit Arbeitserfahrung, der schon vor seiner Ausreise für seine Existenz sorgen konnte. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich der BF in die Gesellschaft des Herkunftsstaates wieder eingliedern können wird. Schließlich beherrscht der BF auch die Sprache seines Herkunftsstaates und kennt die Gepflogenheiten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er bei seiner Wiedereingliederung mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hätte. Es kann in Gesamtschau seiner Situation nicht davon die Rede sein, dass der BF aus seinem Herkunftsstaat entwurzelt wäre – zumal er auch nichts derartiges behauptete – und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätte, sodass ihm eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassene Rückkehrentscheidung eine Verletzung seines Privatliebens im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet kein Gewic

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