Obsah (7)
§ 3Art. 133§ 57§ 7§ 6§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW204 2162570-1 Spruch, W204 2162570-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und römisch eins römisch 40 B römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass I XXXX B XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch eins römisch 40 B römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Tags darauf wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark niederschriftlich erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe keine Religion, woraus eine Feindschaft mit seiner eigenen Familie entstanden sei. Er würde bei einer Rückkehr auch von den Behörden und anderen Menschen getötet werden.römisch eins.
- Tags darauf wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark niederschriftlich erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe keine Religion, woraus eine Feindschaft mit seiner eigenen Familie entstanden sei. Er würde bei einer Rückkehr auch von den Behörden und anderen Menschen getötet werden. I.
- Am 23.09.2016 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er habe in Afghanistan Zweifel an der Religion geäußert, weswegen ihn seine Familie verstoßen habe. Er habe den Islam allerdings auch an seinem neuen Wohnort ständig hinterfragt, weswegen er habe ausreisen müssen. Er sei in Schweden, wo er ebenfalls einen – allerdings abgelehnten – Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zum Christentum konvertiert. Nach seiner Abschiebung aus Schweden, habe er nicht in Afghanistan bleiben können und sei zuerst in den Iran und dann weiter nach Österreich gereist.römisch eins.
- Am 23.09.2016 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er habe in Afghanistan Zweifel an der Religion geäußert, weswegen ihn seine Familie verstoßen habe. Er habe den Islam allerdings auch an seinem neuen Wohnort ständig hinterfragt, weswegen er habe ausreisen müssen. Er sei in Schweden, wo er ebenfalls einen – allerdings abgelehnten – Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zum Christentum konvertiert. Nach seiner Abschiebung aus Schweden, habe er nicht in Afghanistan bleiben können und sei zuerst in den Iran und dann weiter nach Österreich gereist. I.
- Mit Bescheid vom 07.06.2017, dem BF am 09.06.2017 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
- Mit Bescheid vom 07.06.2017, dem BF am 09.06.2017 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dazu führte das BFA mit näherer Begründung aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen, wobei das BFA sich insbesondere auf den Umstand der noch nicht erfolgten Taufe beziehungsweise dem nicht erfolgten Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft stützte. Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar, sodass ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt werden könne.
§ 57Asyl
G sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Dazu führte das BFA mit näherer Begründung aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen, wobei das BFA sich insbesondere auf den Umstand der noch nicht erfolgten Taufe beziehungsweise dem nicht erfolgten Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft stützte. Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar, sodass ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt werden könne.
Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. I.
- Mit Verfahrensanordnung vom 07.06.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnung vom 07.06.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
- Gegen den unter I.
- genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 21.06.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine Verhandlung durchzuführen, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan auf Dauer unzulässig sei und einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.
- Gegen den unter römisch eins.
- genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 21.06.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine Verhandlung durchzuführen, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan auf Dauer unzulässig sei und einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen. Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, die Angaben des BF seien glaubhaft. Als Konvertit zum Christentum sei ihm daher Asyl zu gewähren, zumal die Länderfeststellungen darlegten, dass Konvertiten in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt seien. Unabhängig davon lasse die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine Rückkehr nicht zu, sodass ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Außerdem wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die damals zweiwöchige Beschwerdefrist geltend gemacht. I.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2017 vorgelegt, wobei das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtete.römisch eins.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2017 vorgelegt, wobei das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtete. I.
- Am 23.08.2017 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der der geplante Tauftermin bekanntgegeben und der Beweiswürdigung entgegengetreten wurde. Darüber hinaus wurde ergänzend vorgebracht, dass der BF an psychiatrischen Problemen leide, wozu die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt wurde.römisch eins.
- Am 23.08.2017 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der der geplante Tauftermin bekanntgegeben und der Beweiswürdigung entgegengetreten wurde. Darüber hinaus wurde ergänzend vorgebracht, dass der BF an psychiatrischen Problemen leide, wozu die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt wurde. I.
- Die Beschwerdeergänzung wurde dem BFA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, wovon das BFA keinen Gebrauch machte.römisch eins.
- Die Beschwerdeergänzung wurde dem BFA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, wovon das BFA keinen Gebrauch machte. I.
- Am 08.11.2018 langte eine weitere Beschwerdeergänzung ein, der unter anderem die Taufbestätigung und der Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft beigelegt waren.römisch eins.
- Am 08.11.2018 langte eine weitere Beschwerdeergänzung ein, der unter anderem die Taufbestätigung und der Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft beigelegt waren. I.
- Am 02.05.2019, 03.05.2019 und am 30.06.2020 wurden Integrationsunterlagen und medizinische Befunde für den BF übermittelt.römisch eins.
- Am 02.05.2019, 03.05.2019 und am 30.06.2020 wurden Integrationsunterlagen und medizinische Befunde für den BF übermittelt. I.
- Nachdem der BF aufgefordert worden war, Zeugen für seine Konversion bekannt zu geben, wurden diese mit konkreten Fragen zum BF und dessen Konversion um Stellungnahmen ersucht, die im November und Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.römisch eins.
- Nachdem der BF aufgefordert worden war, Zeugen für seine Konversion bekannt zu geben, wurden diese mit konkreten Fragen zum BF und dessen Konversion um Stellungnahmen ersucht, die im November und Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten. I.
- Die Stellungnahmen der Zeugen und des BF wurden dem BFA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, wovon das BFA keinen Gebrauch machte.römisch eins.
- Die Stellungnahmen der Zeugen und des BF wurden dem BFA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, wovon das BFA keinen Gebrauch machte. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle; - Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen; - Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat; - Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.
- Zur Person des BF:römisch zwei.
- Zur Person des BF: Der BF führt den im Rubrum genannten Namen und das dortige Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF wurde in M XXXX S XXXX in Behsud, Provinz Maidan Wardak, geboren und ist dort bis zum Jahr 2009 gemeinsam bei seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen. In der Winterzeit besuchte er für fünf bis sechs Jahre eine Koranschule. Im Jahr 2009 zog der BF nach Kabul, wo er in P XXXX K XXXX für zwei Monate lebte und als Hilfsarbeiter auf Baustellen arbeitete. Danach reiste er in den Iran, wo er etwa drei bis vier Monate lebte. Von dort floh er nach Schweden, wo er im Juni 2010 ankam. Sein dort gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde 2011 abgewiesen. Am 06.07.2012 wurde er von Schweden nach Afghanistan abgeschoben, wo er am 07.07.2012 in Kabul ankam. Er blieb einen Tag in Kabul und reiste danach wieder in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2015 lebte und arbeitete.Der BF wurde in M römisch 40 S römisch 40 in Behsud, Provinz Maidan Wardak, geboren und ist dort bis zum Jahr 2009 gemeinsam bei seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen. In der Winterzeit besuchte er für fünf bis sechs Jahre eine Koranschule. Im Jahr 2009 zog der BF nach Kabul, wo er in P römisch 40 K römisch 40 für zwei Monate lebte und als Hilfsarbeiter auf Baustellen arbeitete. Danach reiste er in den Iran, wo er etwa drei bis vier Monate lebte. Von dort floh er nach Schweden, wo er im Juni 2010 ankam. Sein dort gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde 2011 abgewiesen. Am 06.07.2012 wurde er von Schweden nach Afghanistan abgeschoben, wo er am 07.07.2012 in Kabul ankam. Er blieb einen Tag in Kabul und reiste danach wieder in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2015 lebte und arbeitete. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF erlitt im April 2020 einen Herzinfarkt und musste deswegen stationär aufgenommen werden. Zwei Wochen danach wurde er wegen Verdachts auf akutes Nierenversagen vom Hausarzt ins Spital überwiesen, wo er für fünf Tage stationär aufgenommen wurde. Dort wurde eine urämische Hyperkaliämie, KHK III (DES in RCA prox., LAD med.), ischäm. CMP mit mittelgrad. red. LVF und eine Hyperlipidämie diagnostiziert. Außerdem befand sich der BF in psychiatrischer Behandlung.Der BF erlitt im April 2020 einen Herzinfarkt und musste deswegen stationär aufgenommen werden. Zwei Wochen danach wurde er wegen Verdachts auf akutes Nierenversagen vom Hausarzt ins Spital überwiesen, wo er für fünf Tage stationär aufgenommen wurde. Dort wurde eine urämische Hyperkaliämie, KHK römisch drei (DES in RCA prox., LAD med.), ischäm. CMP mit mittelgrad. red. LVF und eine Hyperlipidämie diagnostiziert. Außerdem befand sich der BF in psychiatrischer Behandlung. Verwandte des BF leben in Afghanistan, teils in der Heimatprovinz des BF, teils in anderen Provinzen, so etwa auch in Kabul. II.
- Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF wurde in Afghanistan als schiitischer Moslem erzogen. Bereits während seines Aufenthalts in Schweden kam der BF erstmals in Kontakt mit dem Christentum, insbesondere mit den Zeugen Jehovas. Unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet suchte der BF aus eigenem Bestreben den seiner Unterkunft nächstgelegenen Königreichssaal der Zeugen Jehovas auf, nachdem er dessen Adresse im Internet ausfindig gemacht hatte. Seitdem besuchte er bis zu seinem Umzug zweimal wöchentlich die Zusammenkünfte dieser Gemeinschaft und zusätzlich zweimal im Monat die Zusammenkünfte der persischsprachigen Gemeinde. Während dieser Zeit besuchte der BF auch einen eigens für ihn veranstalteten Bibelkurs eines Gemeindemitglieds. Dieser wurde teils auf Englisch, teils auf Deutsch durchgeführt, wobei der BF persischsprachige Unterlagen verwendete. So die Erklärungen durch den Bibellehrer auf Deutsch vom BF nicht ausreichend verstanden wurden, wurde telefonisch ein Dolmetscher beigezogen, der die Antworten auf die Fragen des BF in dessen Muttersprache übersetzte. Zudem fand eine Taufvorbereitung auf Dari statt. Nachdem von den entsprechenden Ältesten durch ein Gespräch mit dem BF auf Dari festgestellt worden war, dass der BF für die Taufe bereit war, wurde er am 16.12.2017 als Zeuge Jehovas getauft. Die Taufe fand auf einem persischsprachigen Kongress statt und wurde auf Dari durchgeführt. Am 10.08.2018 trat der BF auch offiziell vor der Bezirkshauptmannschaft aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus. Bereits vor seiner Taufe war der BF als „ungetaufter Verkündiger“ tätig und beteiligte sich am Predigtwerk von Haus zu Haus. Auch nach seiner Taufe und seinem Umzug besuchte und besucht der BF regelmäßig die Versammlungen der Zeugen Jehovas. Dort beteiligt er sich an den Versammlungen, indem er sich aktiv zu Wort meldet. Auch während der nicht öffentlichen Versammlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und während seines Krankenhausaufenthalts nahm der BF per Videochat an den Versammlungen teil und meldete sich ebenso zu Wort. Der BF ist zudem in der Predigtarbeit der Zeugen Jehovas tätig und war vor den Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Predigtwerk von Haus zu Haus aktiv. Seit den Einschränkungen wird diese Predigtarbeit in Form von Briefen fortgeführt, an deren Formulierung in Dari der BF mitbeteiligt war. Der BF beschäftigte sich auch außerhalb der Versammlungen und Kurse eigenständig mit den Glaubensinhalten der Zeugen Jehovas und fragte bei Unklarheiten stets bei seinen Glaubensbrüdern nach. Der BF vertritt vor seinen muslimischen Mitbewohnern und anderen Muslimen seinen Glauben öffentlich und wurde deswegen von diesen auch teils ausgegrenzt beziehungsweise diskriminiert. Der BF war bei den Zusammenkünften anfangs noch sehr zurückhaltend und hat mit kaum jemanden gesprochen. Mit der Zeit und der Vertiefung seines Glaubens wurde er immer offener und ging von sich aus auf Glaubensbrüder zu und suchte aktiv das Gespräch und äußerte sich immer stärker hinsichtlich seines Vertrauens auf Jehova. Der BF hat sich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen vom muslimischen Glauben ab- und zum christlichen Glauben hingewendet. Auch im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan würde der BF seinen Glauben weiterhin offen und nach außen hin erkennbar ausüben, seine Konversion zum Christentum nicht widerrufen und nicht wieder zum Islam übertreten. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum und der Verinnerlichung der christlichen Werte von staatlicher und von privater Seite physische und/oder psychische Gewalt. II.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB), - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO). II.3.
- Religionenrömisch zwei.3.
- Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 17). II.3.
- Apostasie, Blasphemie, Konversionrömisch zwei.3.
- Apostasie, Blasphemie, Konversion Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (LIB, Kapitel 17.4.). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu wiederrufen. Sollte es zu keinem Wiederruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des Abtrünnigen konfiszieren und dessen Erbrecht einschränken. Illegal ist weiters Missionierung und Blasphemie (LIB, Kapitel 17.3.). In den letzten Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie, jedoch berichten konvertierte Personen, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren. Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen, weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften. Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIB, Kapitel 17.3.). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (LIB, Kapitel 17). Allen der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Die afghanische Gesellschaft hat genereell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten auch von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB, Kapitel 17.3.). Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen. Es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (LIB, Kapitel 17.3.). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. III.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zum BF ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA. Die Identität des BF kann mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit des BF sowie zu seinen Sprachkenntnissen beruhen im Wesentlichen auf den gleichbleibenden, glaubhaften Angaben des BF (AS 57). Gleichfalls beruhen auch die Feststellungen zu seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie zur Flucht des BF nach Schweden, die von dort erfolgte Abschiebung nach Afghanistan und die darauffolgende Ausreise in den Iran sowie die Feststellung zu den Verwandten in Afghanistan auf den im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des BF vor dem BFA in Zusammenhalt mit den Unterlagen aus Schweden (AS 73ff). Diese Feststellungen hat im Wesentlichen alle auch bereits das BFA getroffen und der BF hat diese während des Verfahrens nicht bekämpft. Die strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunden. Soweit ein Gutachten zur psychiatrischen Situation des BF beantragt wurde, war diesem Antrag nicht nachzukommen, weil aufgrund der Gewährung des Status des Asylberechtigten der Gesundheitszustand des BF für die vorliegende Entscheidung nicht wesentlich ist. III.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:römisch drei.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Auch die Feststellungen zu den religiösen Aktivitäten des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem Akteninhalt. So hat der BF bereits anlässlich seiner Erstbefragung angegeben, ohne Bekenntnis zu sein (AS 1, 6). Dieses Vorbringen präzisierte er in seiner Einvernahme vor dem BFA und führte dort insbesondere auch aus, dass er nunmehr den Zeugen Jehovas angehöre (AS 63). Diese Angaben des BF wurden durch die von ihm namhaft gemachten Zeugen auch vollumfänglich bestätigt. Die Stellungnahmen sind nicht nur in sich, sondern auch untereinander stimmig und zeichnen alle im Wesentlichen das gleiche Bild vom BF, sodass daran kein Zweifel besteht. So wird darin, wie auch bereits in der Stellungnahme seines Bibellehrers vor dem BFA (AS 79), ausgeführt, dass der BF bereits unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich aus eigenem Bestreben die Zeugen Jehovas aufgesucht hat. Bereits das kann als Indiz für die Hinwendung zum christlichen Glauben bereits zu einem derart frühen Zeitpunkt im Verfahren gesehen werden. In den Stellungnahmen wird der BF weiters als stets aktives Mitglied seiner Glaubensgemeinschaft beschrieben, der sich nicht nur in den Versammlungen aktiv einbringt, sondern auch außerhalb dieser am Predigtdienst teilnimmt und somit auch öffentlich seinen neuen Glauben vertritt. Ebenso wird (soweit von den Zeugen wahrnehmbar) übereinstimmend und glaubhaft die Wesensveränderung des BF geschildert, die mit der Vertiefung seines Glaubens einhergegangen ist. Der BF beschäftigte sich, wie den Angaben der genannten Zeugen entnommen werden kann, auch außerhalb der offiziellen Versammlungen mit der Bibel beziehungsweise den allgemeinen Glaubensinhalten, zumal er sich andernfalls bei den Versammlungen nicht derart aktiv beteiligen könnte. Gleichfalls wird in mehreren Stellungnahmen ausgeführt, dass der BF seinen Glauben auch vor anderen Muslimen offen auslebt und deswegen teils ausgegrenzt und diskriminiert wurde und wird. Trotz dieser Diskriminierungen steht der BF auch vor diesen offen zu seinem Glauben, was bei einer Scheinkonversion nicht der Fall wäre. Aufgrund der übereinstimmenden, überzeugenden Angaben der zahlreichen Zeugen kann den Angaben des BF zur Konversion gefolgt und konnten entsprechende Feststellungen getroffen werden. Das BFA begründete die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass der BF keine Unterlagen wie einen Taufschein, Taufvorbereitungsunterlagen oder Kirchenbesuchsbestätigungen vorgelegt habe und er nicht aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei, während die Beweiswürdigung zu den übrigen Angaben des BF, etwa zum Hinterfragen der Religion bereits in Afghanistan oder auch hinsichtlich der religiösen Aktivitäten in Schweden, undeutlich bleibt und daraus nicht eindeutig hervorgeht, ob das BFA diesen Angaben folgt oder nicht (AS 149). Ebenso nahm das BFA nicht klar Stellung dazu, ob es den Angaben des BF zum Besuch des Königreichssaals Glauben schenkte oder nicht. Abgesehen davon, dass der Bescheid somit mangelhaft begründet wurde und das BFA darüber hinaus den Prüfungsmaßstab bei einer Konversion verkannte (siehe dazu noch unten), hat der BF die vom BFA geforderten Unterlagen, nämlich die Taufbestätigung und den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, bereits vor längerem vorgelegt. Insofern ist daher auch der Beweiswürdigung des BFA der Boden entzogen. Vor diesem Hintergrund der Hinterfragung des Islam bereits in Afghanistan und der Hinwendung zum Glauben nachweislich bereits kurz nach Antragstellung in Österreich sowie der übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen, wonach der BF auch im Bundesgebiet seinen Glauben öffentlich auslebt, er auch in der Missionierung tätig ist und seinen Glauben auch gegenüber Muslimen öffentlich vertritt, ist davon auszugehen, dass der BF in Afghanistan weiterhin seinen Glauben öffentlich leben und dafür missionieren würde. Dem BF ist es damit insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen übereinstimmenden Schilderungen seiner Glaubensbrüder und den vorgelegten Dokumenten sowie der Aussage vor dem BFA, die damit in Übereinstimmung steht, gelungen, glaubhaft zu machen, dass er sich aus freier persönlicher Überzeugung vom schiitischen Islam dem Christentum zugewandt hat. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der BF durch sein im Bundesgebiet gezeigtes Verhalten, das von mehreren Glaubensbrüdern unabhängig voneinander und doch übereinstimmend geschildert wurde, dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem christlichen Glauben zugewendet hat, was auch durch entsprechende Dokumente bestätigt wird. Aufgrund dieser inneren Überzeugung ist auch davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr seinen Glauben weiter offen ausüben und sich nicht wieder dem Islam zuwenden könnte, zumal er auch im Bundesgebiet öffentlich im Namen der Zeugen Jehovas auftritt, für diese missioniert und seinen Glauben auch gegenüber seinen muslimischen Freunden bekennt. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass aufgrund des allgemeinen Islamvorbehalts im afghanischen Recht und aufgrund der vorherrschenden gesellschaftlichen Intoleranz gegenüber Konvertiten dem BF bei einer Rückkehr psychische und/oder physische Gewalt droht. So droht dem BF aufgrund seiner Konversion, so er diese nicht binnen drei Tagen widerrufen würde, nach der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung Enthauptung als angemessene Strafe. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen oder sogar ermordet. Staatlicher Schutz gegen diese Übergriffe der Bevölkerung steht
den Länderfeststellungen nicht zur Verfügung. III.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:römisch drei.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Diese Berichte stehen auch mit den vom BF vorgelegten Berichten zur Situation von Konvertiten in Einklang und wurden trotz Möglichkeit und Aufforderung hierzu vom BFA nicht bestritten. Vielmehr legt das BFA die verwendeten Informationen seinen Entscheidungen regelmäßig selbst zugrunde. Dem BF war daher kein Gehör zu den verwendeten lediglich aktualisierten, jedoch im Wesentlichen mit den von ihm vorgelegten Berichten übereinstimmenden Informationen zu gewähren, zumal seinem Primärantrag auch stattzugeben war. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.1. Zum Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zum Spruchpunkt A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- beziehungsweise Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation beziehungsweise des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0380). Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion liegt vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Wesentlich ist somit, ob bei weiterer Ausübung des (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Dabei kann dem Fremden auch nicht zugemutet werden, auf die religiöse Betätigung zu verzichten, um eine Verfolgung zu vermeiden (VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440). Nicht entscheidend ist, ob der Religionswechsel durch die Taufe bereits erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (VwGH 10.09.2020, Ra 2020/14/0402). Da das BFA entscheidungswesentlich auf die noch nicht erfolgte Taufe verwies, sich jedoch in keiner Weise mit der aktuellen Glaubensüberzeugung des BF auseinandersetzte, verkannte es damit das Prüfungskalkül. Wie das Beschwerdeverfahren jedoch gezeigt hat, engagiert sich der BF seit seiner Ankunft in Österreich durchgehend und intensiv bei den Zeugen Jehovas. Er wurde mittlerweile getauft und missioniert für seine Glaubensgemeinschaft. Ebenso hat sich das Wesen des BF geändert. Es liegen somit alle Indizien für eine ernsthafte Konversion vor, sodass von einer innerlichen Konversion auszugehen ist. Der BF wäre als Konvertit, der seinen Glauben auch bei einer Rückkehr ausleben und seine Konversion nicht widerrufen würde, bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko zu Lasten seiner persönlichen Sicherheit und physischen Integrität sowohl von privater Seite – ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme – als auch von staatlicher Seite ausgesetzt. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung, wonach auch die Todesstrafe droht, sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Der BF befindet sich daher aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Die oben beschriebene Situation liegt in ganz Afghanistan vor, sodass auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Da auch kein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Die oben beschriebene Situation liegt in ganz Afghanistan vor, sodass auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Da auch kein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 stellte, ist § 3 Abs. 4 AsylG auf ihn nicht anwendbar (§ 75 Abs. 24 AsylG). Gleichermaßen waren die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids zu beheben.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 stellte, ist Paragraph 3, Absatz 4, AsylG auf ihn nicht anwendbar (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG). Gleichermaßen waren die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids zu beheben. Da das BFA bereits mit Beschwerdevorlage auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verzichtet hatte und den übermittelten Stellungnahmen, den vorgelegten Dokumenten, Unterlagen und Länderberichten seinerseits nicht widersprach sowie sich die Sachlage als besonders eindeutig darstellte (siehe die obige Beweiswürdigung), konnte auf eine persönliche Erörterung mit dem BF verzichtet werden, nicht zuletzt weil seinem Primärantrag stattzugeben war. IV.2. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hängt vielmehr von der Lösung von Tatfragen ab, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof nicht beziehungsweise nur sehr eingeschränkt berufen ist. Im Übrigen wurde dem Antrag des BF stattgegeben und hat das BFA zum gewährten Parteiengehör nicht Stellung bezogen sowie auf die Teilnahme an einer Verhandlung explizit verzichtet.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hängt vielmehr von der Lösung von Tatfragen ab, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof nicht beziehungsweise nur sehr eingeschränkt berufen ist. Im Übrigen wurde dem Antrag des BF stattgegeben und hat das BFA zum gewährten Parteiengehör nicht Stellung bezogen sowie auf die Teilnahme an einer Verhandlung explizit verzichtet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W204.2162570.1.00