4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger lediger Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie Zugehöriger zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 16.07.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.07.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten habe verlassen müssen. Die Cousins seines Vaters hätten ihnen ihr Grundstück im Heimatdorf mit Gewalt weggenommen. Sie hätten ihnen mit dem Tod gedroht. Aus diesem Grund seien sie vor circa zehn Jahren nach Pakistan geflüchtet und könnten auch nicht in ihre Heimat zurückkehren. In Pakistan habe er, da er keine Dokumente gehabt habe und ihm eine Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe, nicht länger leben können. Am 09.09.2015 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er aus einem näher genannten Dorf in einem näher genannten Distrikt in der Provinz Nangarhar stamme. Der Vater, die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers würden noch im Heimatdorf leben. Der Beschwerdeführer sei seit zweieinhalb Jahren verlobt. Seine Verlobte wohne im selben Dorf. Er sei der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Die Schule habe er zwölf Jahre besucht. Er habe als Mathematiklehrer gearbeitet. Den Beruf des Schneiders habe er auch erlernt. Danach befragt, ob der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Familie habe, gab dieser an, dass in ihrem Dorf das Telefon nicht funktioniere. Das Verhältnis zu seiner Familie sei gut. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre lang die Schule im Heimatdorf besucht. Von der siebten bis zur zwölften Klasse habe er eine Schule in Pakistan besucht. Nachdem er die zwölfte Klasse abgeschlossen habe, habe er als Lehrer in einem Gymnasium begonnen. Er habe dort zwei Jahre lang gearbeitet. Während er in die Schule gegangen sei, habe er den Beruf des Schneiders erlernt. Er habe diesen aber nie ausgeübt. Weil in Pakistan die Lage für Flüchtlinge sehr schlecht gewesen sei, seien sie im Jahr 2012 zurück nach Afghanistan gegangen. Er sei acht Monate in Afghanistan gewesen. Dann sei er zurück nach Pakistan gegangen. Von dort sei er nach Europa gekommen. Im Heimatdorf hätten sie ein Lehmhaus und 30 Jerib Land, welche im Besitz seines Vaters seien. In Österreich gehe der Beschwerdeführer in einen Deutschkurs. Am Nachmittag spiele er Fußball und lerne Deutsch. Wenn es Arbeit gebe, mache er auch die Arbeit bei der Caritas. Er wolle die Sprache lernen und später als Mathematiklehrer arbeiten. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass das eigentliche Problem Grundstückstreitigkeiten zwischen seiner Familie und den Cousins väterlicherseits gewesen seien. Die Cousins seien Taliban und hätten Macht. Es habe einen Angriff von Seiten der Regierung auf die Taliban gegeben. Dabei seien drei Taliban, unter diesen ein Cousin des Beschwerdeführers, ums Leben gekommen. Nach diesem Vorfall sei der Bruder des getöteten Cousins zum Beschwerdeführer gekommen und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer für die Regierung gearbeitet und dieser den Platz gezeigt habe, wo die Taliban gewesen seien, damit die Regierung angreifen habe können. Der Vater des Beschwerdeführers habe gesagt, dass die Situation für den Beschwerdeführer sehr gefährlich sei und die Cousins ihn töten würden. Danach sei der Beschwerdeführer nach Pakistan und dann ins Ausland gereist. Die Grundstücksstreitigkeiten würden bereits seit vielen Jahren, seit dem Urgroßvater des Beschwerdeführers, bestehen. Die Cousins des Beschwerdeführers hätten schon vor dem Vorfall behauptet, dass dieser für die Regierung arbeite und die Taliban ausspioniere. Sie hätten dies behauptet, da sie gegen den Beschwerdeführer gewesen seien und diesen damit aus dem Weg schaffen wollten. Sie hätten nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer im Dorf bleibe, da sein Vater mit ihm gemeinsam stärker gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinen Cousins gehabt. Die Cousins hätten den anderen Bewohnern des Dorfes gesagt, dass er für die Regierung arbeite und dieser helfe. Auf Nachfragen, wann der Cousin des Beschwerdeführers zum Beschwerdeführer gekommen sei und ihn bedroht habe, gab dieser an, dass es keine direkte Drohung gewesen sei. Er habe von der Drohung von anderen Dorfbewohnern oder anderen Verwandten erfahren. Der Cousin habe nicht mit ihnen reden wollen, da sie keine gute Beziehung gehabt hätten. Die Familie des Beschwerdeführers könne problemlos im Dorf leben, da der ältere Bruder des Beschwerdeführers an den Händen und Beinen gelähmt und sein Vater ein alter Mann sei. Auf Nachfragen, warum der Vater des Beschwerdeführers nicht an seiner Stelle getötet werde, nachdem dieser doch die Grundstücke beanspruche, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Cousins jetzt einen Großteil der Grundstücke in den Händen hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe nur mehr die Grundstücke in der Nähe ihres Hauses. Dies seien vier bis fünf Jerib. Auf Vorhalt, dass das Problem damit gelöst sei, da der Cousin bekommen habe, was er gewollt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass der Bruder des getöteten Cousins ihn im Falle einer Rückkehr töten werde, da er behaupte, dass der Beschwerdeführer schuld am Tod seines Bruders sei. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht direkt bedroht worden, aber er habe von anderen Dorfbewohnern und Verwandten gehört, dass sein Cousin ihn töten wolle. Auf mehrmaliges Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass es keine konkret gegen ihn gerichteten Drohungen gegeben habe. Es habe auch niemals Übergriffe auf ihn geben. Wäre er im Dorf geblieben, hätte es vielleicht welche gegeben. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer überall in Afghanistan keine Chance, sie würden ihn finden und töten. Seine Cousins würden ihn finden, die Rache wegen ihres Bruders sei noch nicht „erledigt“. Auf Vorhalt, dass die Cousins auch den kleinen Bruder des Beschwerdeführers umbringen könnten, gab der Beschwerdeführer an, dass sie nur ihn töten wollen würden, da er der Täter sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er - abgesehen von der behaupteten Bedrohung - wirtschaftlich in der Lage wäre, sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch nicht zu erwarten habe. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer genügend familiäre Anknüpfungspunkte habe. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht in seinem Heimatdorf niederlassen könne, könne er sich in Kabul niederlassen und selbständig seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Beschwerdeführer habe eine zwölfjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Es sei anhand der Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen gebildeten, arbeitsfähigen und arbeitswilligen jungen Mann handle, welcher für sich selbst sorgen könne. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass aus dem Privatleben des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Es werde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch nicht zu erwarten habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer genügend familiäre Anknüpfungspunkte habe. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht in seinem Heimatdorf niederlassen könne, könne er sich in Kabul niederlassen und selbständig seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Beschwerdeführer habe eine zwölfjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Es sei anhand der Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen gebildeten, arbeitsfähigen und arbeitswilligen jungen Mann handle, welcher für sich selbst sorgen könne. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt römisch drei. wurde dargelegt, dass aus dem Privatleben des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Es werde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis vom 13.02.2018, W127 2129762-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 - die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 22.06.2016 erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in diesem Erkenntnis im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe zu dem Ergebnis, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Blutfehde oder – wegen einer unterstellten politischen Gesinnung – durch die Taliban bedroht werde. Auch sonst hätten sich keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung durch den Cousin, hinsichtlich der behaupteten Grundstücksstreitigkeiten und zu der dem Beschwerdeführer seitens seiner Cousins angeblich unterstellten Zusammenarbeit mit der Regierung und damit einhergehend zu einer Verfolgung durch die Taliban sei wegen der aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht nur im persönlichen Bereich, sondern auch in zentralen Teilen des Vorbringens nicht glaubwürdig. Eine Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund von Blutrache sei weiters nicht glaubwürdig, da die Familie des Beschwerdeführers weiter im Heimatdorf leben könne. Am 01.03.2018 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen – den nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am 24.04.2019 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung Folgendes – hier in anonymisierter Form wiedergegeben - an: „ … Mein Bruder J., geb. DD.DD.DDDD, ist Anfang Juli 2017 nach Österreich geflohen und hat am 20.07.2017 einen Asylantrag gestellt. Vor 4 Tagen, am 26.02.2018, habe ich von meinem Bruder erfahren, dass mein Vater im Zuge einer Blutfehde umgebracht wurde. Mein Bruder hat dies mir gegenüber vorher nicht erwähnt, weil er mich mit dieser traurigen Nachricht nicht schockieren wollte. Auf Grund dieser neuen Tatsache, dass mein Vater ermordet wurde, wird mein Fluchtgrund (Blutfehde) noch einmal bestätigt.“ Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein des Dolmetschers für die Sprache Paschtu am 18.04.2018 gab der Beschwerdeführer Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - an: „…… Erklärung: Sie wurden am 01.03.2018 bereits zu Ihrem Folgeantrag befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? A: Ja. F: Haben Sie bei der Erstbefragung im März die Wahrheit gesagt? A: Ja. Mein Bruder hat bei seiner EV erwähnt, dass mein Vater gestorben ist. Er hat es mir aber nicht erzählt. F: Halten Sie die Fluchtgründe für aufrecht oder hat sich für Sie etwas geändert? A: Ja es hat sich etwas verändert. Ich habe neue Gründe. F: Was wären das für Gründe? A: Als ich damals Afghanistan verlassen habe, hatte ich keinen Kontakt mit meiner Familie, da die Mobiltelefone nicht funktionierten. Ich habe Afghanistan verlassen und die Taliban haben meinen Vater getötet.(Die Taliban sind meine Cousins) Ich habe auch einen Bruder der Afghanistan verlassen und in den Iran gereist ist. Er ist 3 Jahre im Iran gewesen. Er hat auch den Iran verlassen und ist nach Österreich gereist. Er hat über die Situation in Afghanistan geschwiegen bis ich meinen negativen Asylbescheid bekommen habe. Er hat mir erzählt, dass die Taliban meinen Vater getötet haben. Und ich habe mit meinem Bruder über meinen negativen Asylbescheid geredet. Er hat dann gemeint, wo ich in Afghanistan leben wolle. Unser Vater ist getötet worden. Daraufhin bin ich zur AGM G. und habe einen Folgeantrag gestellt. F: Was hat sich zu Ihrem ersten Asylverfahren jetzt genau geändert? A: Mein Vater war ca. 50 Jahre alt. Ich bin ein junger Mensch und werde von den Taliban zu 100% getötet. Anmerkung: AW erzählt wieder den ersten Fluchtgrund. AW bringt nichts Neues vor. Anmerkung: AW erzählt wieder den ersten Fluchtgrund. AW bringt nichts Neues vor. , Familie im Herkunftsstaat F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie? A: Ich weiß nicht wo meine Familie lebt bzw. ob sie überhaupt noch leben. F: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich oder einem Land gemacht haben, in dem Sie sich vor Ihrer Einreise in Österreich aufgehalten haben, der Wahrheit? A: Ja. F: Möchten Sie sonst noch etwas sagen? A: Die Taliban haben meinen Vater getötet. Wenn ich nach Afghanistan zurückkehren würde, würde ich von den Taliban getötet werden. …..“ Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2018 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.03.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2018 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.03.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dieser Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung dieses Bescheides wurde im Hinblick auf die Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt I.) im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert habe. Es liege zweifelsfrei entschiedene Sache vor, da der Beschwerdeführer im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Werde die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und beziehe sich der Asylwerber auf sie, so liege nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es werde der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken") behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Die weiterhin aufrecht gehaltenen Fluchtgründe seien somit bereits Gegenstand im Vorverfahren gewesen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich auch keine Änderungen vorgebracht und habe auch keine Beweismittel für seine Fluchtgründe vorlegen können. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2018, GZ. W127 2129762-1/11E, die Glaubwürdigkeit versagt worden. Sehr eigenartig erscheine der Umstand, dass der Bruder nach dessen Einreise in Österreich dem Beschwerdeführer nichts über die (familiäre) Situation in Afghanistan erzählt habe und dass dieser dem Beschwerdeführer erst nachdem diesem das Erkenntnis des BVwG übermittelt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei, dem Beschwerdeführer vom Tod des Vaters erzählt habe. Gerade, wenn man sich jahrelang nicht gesehen habe, würde man sich über die Familienumstände erkundigen. Die neu entstandene Tatsache weise daher keinen glaubhaften Kern auf.In der Begründung dieses Bescheides wurde im Hinblick auf die Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt römisch eins.) im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert habe. Es liege zweifelsfrei entschiedene Sache vor, da der Beschwerdeführer im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Werde die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und beziehe sich der Asylwerber auf sie, so liege nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es werde der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken") behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Die weiterhin aufrecht gehaltenen Fluchtgründe seien somit bereits Gegenstand im Vorverfahren gewesen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich auch keine Änderungen vorgebracht und habe auch keine Beweismittel für seine Fluchtgründe vorlegen können. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2018, GZ. W127 2129762-1/11E, die Glaubwürdigkeit versagt worden. Sehr eigenartig erscheine der Umstand, dass der Bruder nach dessen Einreise in Österreich dem Beschwerdeführer nichts über die (familiäre) Situation in Afghanistan erzählt habe und dass dieser dem Beschwerdeführer erst nachdem diesem das Erkenntnis des BVwG übermittelt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei, dem Beschwerdeführer vom Tod des Vaters erzählt habe. Gerade, wenn man sich jahrelang nicht gesehen habe, würde man sich über die Familienumstände erkundigen. Die neu entstandene Tatsache weise daher keinen glaubhaften Kern auf. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Cousins und der Onkel des Beschwerdeführers Taliban seien. Da diese seinen Vater getötet hätten, würden sie den Beschwerdeführer erst recht töten, da sie dem diesem die Schuld für den Tod eines Familienmitgliedes geben würden. Blutrache richte sich grundsätzlich primär gegen den Täter selber, dann gegen dessen Familienangehörige. Die Taliban hätten daher großes Interesse, den Beschwerdeführer selber zu töten. Der kleine Bruder des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer vor negativen Gedanken und Angst schützen wollen und ihm daher nie vom Tod des Vaters berichtet. Erst nach dem negativen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes habe der Beschwerdeführer im Zuge eines Gespräches mit dem Betreuer seines Bruders zufällig vom Tod des Vaters erfahren. Der BF hat zufällig in den Unterlagen seines kleinen Bruders gelesen, dass dieser vorgebracht habe, dass sein Vater getötet worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Bruder zur Rede gestellt. Die schockierende Nachricht habe er erhalten, als er seinen Bruder zu Rede gestellt habe. Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst nach Erhalt des negativen Erkenntnisses die traurige Nachricht erhalten habe, stelle er den Beweisantrag, seinen Bruder zeugenschaftlich einzuvernehmen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer erst nach dem 13.02.2018 von der Ermordung seines Vaters erfahren habe. Dies sei für das Verfahren von großer Relevanz, weil damit aufgezeigt werde, dass der Beschwerdeführer neue Tatsachen vorgebracht habe, von denen er vorher keine Kenntnis gehabt habe. Der Bruder des Beschwerdeführers sei ist daher ein geeigneter Zeuge, weil er wichtige Hinweise für die Beurteilung des Falles erbringen könne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2018 zur Entscheidung vor. Die Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W266 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurde sie der Gerichtsabteilung W266 abgenommen und der Gerichtsabteilung W207 neu zugewiesen. Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E 27. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar – in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden – unzulässig (VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365). § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307). Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN). Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234). Zwar ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren über den Folgeantrag im Verfahren vor dem Bundesamt dem Grunde nach auf jene Bedrohungssituation durch den Taliban zugehörige Cousins stützt, die auch im ersten Verfahren behauptet und als unglaubhaft beurteilt wurde. Jedoch ergeben sich Falle des Beschwerdeführers potentiell sachverhaltsändernde Elemente, und zwar im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vorbrachte, die Taliban hätten nunmehr seinen Vater getötet, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, würde auch er von den Taliban getötet werden, er wisse – anders als im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren – nicht, wo seine Familie lebe bzw. ob sie überhaupt noch leben würden. Wie bereits oben erwähnt, muss dem neuen Tatsachenvorbringen eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E 27. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar – in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden – unzulässig Im gegenständlichen Fall erscheint es nun nicht ausgeschlossen, dass die behaupteten neuen Tatsachen (Ermordung des Vaters, unbekannter Aufenthalt der Familie) bei deren Zutreffen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2018, W127 2129762-1/11E, zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten, zumal in diesem Erkenntnis begründend u.a. ausgeführt wurde, eine Bedrohung des Beschwerdeführers sei weiters nicht glaubwürdig, da die Familie des Beschwerdeführers weiter im Heimatdorf leben könne. Zwar mag nun das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der neuerlichen Asylantragstellung in inhaltlicher Hinsicht (auch) auf einen Wiederaufnahmeantrag abzielen, auch kommt (insbesondere in der Beschwerde ausdrücklich als solcher angeführten) Blutrache als solcher – anders als in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - grundsätzlich keine Asylrelevanz zu, jedoch steht bei hypothetischem Zutreffen der Tötung des Vaters durch Taliban auch die im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren behauptete von den Taliban unterstellte abweichende politische Gesinnung wegen des Verrates an die Regierung und damit ein potentiell asylrelevantes Motiv für die behauptete Verfolgung und nicht nur das Motiv der Blutrache im Raum. Zur Beurteilung der Frage, ob die behaupteten Sachverhaltsänderungen zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, hätte sich die belangte Behörde aber mit den diesbezüglichen Angaben des Bruders des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, auf dessen Einvernahme in dessen Asylverfahren vor der belangten Behörde der Beschwerdeführer ausdrücklich hinwies und dessen zeugenschaftliche Einvernahme er in der Beschwerde ausdrücklich als Beweismittel anbot. Es kann daher im gegenständlichen Fall ohne nähere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers nicht die Beurteilung getroffen werden, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist; vielmehr ist diese Frage im Rahmen eines inhaltlichen Verfahrens zu klären. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im konkreten Fall sohin den gegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers zu Unrecht wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid zu beheben. Zu den Spruchpunkten II. bis VI. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Da mit der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides wegfallen, sind auch diese Spruchpunkte zu beheben.Da mit der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wegfallen, sind auch diese Spruchpunkte zu beheben. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W207.2129762.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.