RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2021 GeschäftszahlW207 2209928-1 Spruch, W207 2209928-1/17E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (bisher: mit XXXX geführt), StA. Afghanistan, zum Zeitpunkt der Verkündung vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, Zahl 1086703609-151317875, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 1.) beschlossen sowie 2.) und 3.) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (bisher: mit römisch 40 geführt), StA. Afghanistan, zum Zeitpunkt der Verkündung vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, Zahl 1086703609-151317875, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 1.) beschlossen sowie 2.) und 3.) zu Recht erkannt: A)
- ) Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
- ) Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
- ) In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
- ) In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus " gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus " gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
- ) In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
- ) In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 verkündeten Beschlusses bzw. Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 17.12.2020 ausdrücklich verzichtet wurde (vgl. Seite 26 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 verkündeten Beschlusses bzw. Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde bzw. auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 17.12.2020 ausdrücklich verzichtet wurde vergleiche Seite 26 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W207.2209928.1.00